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Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LaZAV)

Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LaZAV)
vom 12. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150)

Am 1. Januar 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 15. April 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 20])

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), der durch Gesetz vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtags, mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:

§ 1
Grundsätze der Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren

(1) Die Landeszuschüsse der Jahre 2009 und 2010 werden ermittelt, indem die Landeszuschüsse nach § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes mit den Anpassungsfaktoren, die sich aus den §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung ergeben, multipliziert werden. In den Folgejahren werden die Landeszuschüsse im Zweijahresrhythmus entsprechend angepasst.

(2) Maßgeblich sind die jeweiligen Kinderzahlen der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg.

(3) Das Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebende Zuschussbetrag pro Kind werden durch das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 2
Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“

Der Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“ für die Jahre 2009 und 2010 entspricht dem Verhältnis der Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Jahres 2007 zu der Anzahl des Jahres 2005 jeweils zum Stichtag 31. Dezember.

§ 3
Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“

Der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich aus den Tarifänderungen und der Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in den Jahren 2006 und 2007. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten von Kindertagesbetreuung wird auf 75 Prozent festgesetzt. Nur für diesen Prozentsatz wird die Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West berücksichtigt.

§ 4
Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“

(1) Der Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“ wird aus der Versorgungsquote als Maß der relativen Inanspruchnahme und dem Differenzierungsgrad als Maß des Zeitumfangs der Platzbelegung gebildet. Er ergibt sich für die Jahre 2009 und 2010 aus dem Durchschnitt des Verhältnisses der Versorgungsquote des Jahres 2007 zur Versorgungsquote des Jahres 2005 und des Verhältnisses des Differenzierungsgrades des Jahres 2007 zum Differenzierungsgrad des Jahres 2005.

(2) Die Versorgungsquote des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der belegten Plätze in Kindertagesbetreuung zur Zahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zum Stichtag 31. Dezember. Maßgeblich sind die dem Landesjugendamt des Landes Brandenburg gemäß Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Jahresmitteldaten.

(3) Der Differenzierungsgrad des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Personalbedarf nach § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes der tatsächlich belegten Plätze in Kindertagesstätten im Jahresmittel im Verhältnis zu dem Personalbedarf, der sich nach § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes ergäbe, wenn für alle belegten Plätze verlängerte Betreuungszeiten gewährt würden.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeszuschuss-Anpassungsverordnung vom 20. Mai 2005 (GVBl. II S. 279) außer Kraft.

Potsdam, den 12. März 2009

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Holger Rupprecht