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Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LaZAV)

Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LaZAV)
vom 20. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 15], S.279)

Am 1. Januar 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 12. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), der durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 311, 312) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtags, mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:

§ 1
Grundsätze der Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren

(1) Die Landeszuschüsse der Jahre 2005 und 2006 werden ermittelt, indem der Landeszuschuss für das Jahr 2004, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 43 vom 3. November 2004 S. 831, mit den Anpassungsfaktoren, die sich aus den §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung ergeben, multipliziert wird. In den Folgejahren werden die Landeszuschüsse im Zweijahresrhythmus entsprechend angepasst.

(2) Maßgeblich sind die jeweiligen Kinderzahlen der amtlichen Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik.

(3) Das Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebende Zuschussbetrag pro Kind werden durch das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 2
Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“

Der Anpassungsfaktor „Kinderzahlentwicklung“ für die Jahre 2005 und 2006 entspricht dem Verhältnis der Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Jahres 2003 zu der Anzahl des Jahres 2001 jeweils zum Stichtag 31. Dezember.

§ 3
Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“

Der Anpassungsfaktor „Personalkostenentwicklung“ für die Jahre 2005 und 2006 ergibt sich aus den Tarifänderungen und der Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West nach dem Vergütungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) in den Jahren 2002 und 2003. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten von Kindertagesbetreuung wird auf 75 vom Hundert festgesetzt. Nur für diesen Vomhundertsatz wird die Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West berücksichtigt.

§ 4
Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“

(1) Der Anpassungsfaktor „Umfang des Tagesbetreuungsangebotes“ wird aus der Versorgungsquote als Maß der relativen Inanspruchnahme und dem Differenzierungsgrad als Maß des Zeitumfangs der Platzbelegung gebildet. Er ergibt sich für die Jahre 2005 und 2006 aus dem Verhältnis der Versorgungsquote des Jahres 2003 zur Versorgungsquote des Jahres 2001 multipliziert mit dem Verhältnis des Differenzierungsgrades des Jahres 2003 zum Differenzierungsgrad des Jahres 2001.

(2) Die Versorgungsquote des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der belegten Plätze in Kindertagesbetreuung zur Zahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zum Stichtag 31. Dezember. Maßgeblich sind die dem Landesjugendamt des Landes Brandenburg gemäß Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Jahresmitteldaten.

(3) Der Differenzierungsgrad des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Personalbedarf nach § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes der tatsächlich belegten Plätze in Kindertagesstätten im Jahresmittel im Verhältnis zu dem Personalbedarf, der sich nach § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes ergäbe, wenn für alle belegten Plätze verlängerte Betreuungszeiten gewährt würden.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 20. Mai 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht