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Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigungen für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte der Gebietskörperschaften (Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung - KomDAEV)

Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigungen für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte der Gebietskörperschaften (Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung - KomDAEV)
vom 1. Dezember 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 83], S.991)

geändert durch Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 24], S.638)

Am 7. Februar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Februar 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 10])

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 4. März 1992 (GVBl. I S. 103) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die leitenden Beamten von Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben der Gemeinden, Ämter und Landkreise.

§ 2
Grundsätze

(1) Die kommunalen Wahlbeamten können eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes erhalten. Bei der Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung sind § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes und die entsprechenden landesbesoldungsgesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Für die Bemessung der Dienstaufwandsentschädigung ist die Einwohnerzahl nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Einstufungsverordnung vom 3. Februar 1992 (GVBl. II S. 76) maßgebend.

(3) Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung ist mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ernennung aufzunehmen. Sie ist für die Dauer des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Zeit ohne Dienstbezüge einzustellen. Entsprechendes gilt bei einer Abberufung mit dem Tage des Wirksamwerdens der Abberufung. Besteht der Anspruch danach nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag des Anspruchs ein Dreißigstel der monatlichen Dienstaufwandsentschädigung gezahlt.

(4) Nimmt der Beamte aus anderen Gründen seine Dienstgeschäfte für länger als einen Monat nicht wahr, so ist die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung mit Ablauf des Monats einzustellen; Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Dienstgeschäfte nicht mehr wahrgenommen werden. Satz 1 gilt nicht für Zeiten eines Erholungsurlaubs.

§ 3
Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtliche Bürgermeister, Amtsdirektoren und Landräte

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Amtsdirektoren darf monatlich in Gemeinden oder Städten und Ämtern mit einer Einwohnerzahl

bis 5 000 90 EUR
von 5 001 bis 10 000 115 EUR
von 10 001 bis 20 000 150 EUR
von 20 001 bis 50 000 190 EUR
von 50 001 bis 100 000 230 EUR
von 100 001 bis 150 000 280 EUR
über 150 000 305 EUR

nicht überschreiten. Die Einwohnerzahl des Amtes ist maßgebend für die Bemessung der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden.

(2) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte darf in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl

bis 150 000 280 EUR
über 150 000 305 EUR

nicht überschreiten.

§ 4
Dienstaufwandsentschädigung für Beigeordnete

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung der zu allgemeinen Vertretern bestellten Beigeordneten darf 50 vom Hundert, die der weiteren Beigeordneten 25 vom Hundert der für die Wahlbeamten nach § 3 vorgesehenen Sätze nicht überschreiten.

(2) Soweit keine Beigeordneten berufen wurden, kann den zu allgemeinen Vertretern der Bürgermeister, Amtsdirektoren oder Landräten bestellten Laufbahnbeamten eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 35 vom Hundert des Satzes nach § 3 Abs. 1 oder 2 gewährt werden.

§ 5
Stellvertretung

Beamten, denen vertretungsweise die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung insoweit gewährt werden, als sie die Amtsinhaber nach § 2 Abs. 3 und 4 nicht mehr erhalten. Erhält der Beamte bereits aufgrund des ihm übertragenen Amtes eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der insgesamt gewährte Betrag die Höchstgrenze der für das Amt des Vertretenen vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigung nicht überschreiten.

§ 6
Dienstaufwandsentschädigung für Leiter von kommunalen
Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben

Der hauptamtliche Leiter eines Versorgungs-, Entsorgungs- oder Verkehrsbetriebes darf eine Dienstaufwandsentschädigung von höchstens 25 vom Hundert der dem hauptamtlichen Bürgermeister, Amtsdirektor der entsprechend großen Gebietskörperschaft oder dem Landrat gewährten Dienstaufwandsentschädigung erhalten; sie darf auch bei mehreren Leitern zusammen den nach Halbsatz 1 maßgeblichen Satz nicht überschreiten.

§ 7
Übergangsregelungen

Soweit Satzungen oder Beschlüsse den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind sie binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung anzupassen.

§ 8
(Inkrafttreten)