Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung - KapV)

Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung - KapV)
vom 16. Februar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 12])

geändert durch Verordnung vom 10. April 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 22])

Auf Grund des § 10 Absatz 3 und des § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1 

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 10 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2;
  2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3.

(2) Maßnahmen, die gemäß § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, sind gesondert auszuweisen.

§ 2

(1) Die Hochschulen legen bis zum 31. März jedes Jahres für das darauffolgende Studienjahr der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde einen Kapazitätsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 1, der Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 11 Absatz 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Die Berichte der Hochschulen werden zwischen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 3

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Der Berechnungszeitraum besteht jeweils aus dem Wintersemester und dem darauffolgenden Sommersemester.

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

(3) Bei Studiengängen, für die während eines Studienjahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

Abschnitt 2
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 4 

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten nach Anlage 2 berechnet.

§ 5 

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen einzelne oder mehrere Studiengänge zuzuordnen sind. Eine Lehreinheit ist eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachlich zusammenhängende Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Einer Lehreinheit zugeordnete Teilstudiengänge (Lehramtsstudiengänge und Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge) können bei der Berechnung zusammengefasst und mit einer gemeinsamen Zulassungszahl ausgewiesen werden.

(2) Lehreinheiten können auch hochschulübergreifend gebildet werden.

§ 6 

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und die sonstigen Lehrpersonen nach Personalkategorien gegebenenfalls anteilig den Lehreinheiten zuzuordnen.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre im Berechnungszeitraum an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen oder Stellenanteile, die voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt sind, können bei der Berechnung entsprechend dem Besetzungsgrad ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben; sie sind gesondert auszuweisen.

(4) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen, bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

(5) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die in einem späteren als dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(6) Die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen nach Absatz 4 und 5 sind unter Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls aufzuführen.

§ 7

(1) Das Lehrdeputat ist die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden.

(2) Werden nicht besetzte Stellen in die Berechnung einbezogen, ist im Fall von Hochschullehrern die Regellehrverpflichtung und in den übrigen Fällen der Durchschnitt des der Lehreinheit in der jeweiligen Personalkategorie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats zugrunde zu legen. Sofern eine Stellenbesetzung innerhalb des Berechnungszeitraums bereits geplant oder darüber entschieden ist, wird die (beispielsweise auf Grund der Stellenausschreibung) vorgesehene individuelle Lehrverpflichtung zugrunde gelegt.

(3) Soweit die individuelle Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen.

§ 8

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ersatzweise kann der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Lehrveranstaltungsstunden zur Abdeckung des Lehrdeputats von unbesetzten Stellen eingesetzt werden. Dies gilt ferner nicht, soweit außerhochschulische Personen oder ganz oder teilweise aus Mitteln Dritter finanziertes Personal der Hochschulen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen erbringen. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 9 

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind.

§ 10

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Die Hochschule kann ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen.

(3) Sind nach Abschluss der Nachrückverfahren innerhalb einer Lehreinheit Studienplätze bis zur Höhe der nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 errechneten Zulassungszahlen unbesetzt, werden diese von der Hochschule durch Veränderung der Anteilquoten unter Berücksichtigung des Lehraufwands nach § 11 Absatz 1 auf andere Studiengänge der Lehreinheit aufgeteilt, sofern dort ein Bewerberüberhang besteht und eine Zulassungszahl festgesetzt ist. Diese Veränderungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§ 11

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend der Studienordnung aufzuteilen.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt.

(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Abschnitt 3
Überprüfung des Berechnungsergebnisses und Ausnahmetatbestände

§ 12 

(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 3) oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 6 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester oder durch Studierende in auslaufenden Studiengängen erforderlich ist (Nummer 4):

  1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
  2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
  4. gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

  1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
  2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 13

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 14

(1) Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Obergrenze der anzuwendenden Schwundquote beträgt 50 Prozent.

(2) Bei neuen Studiengängen oder in sonstigen begründeten Fällen kann die anzuwendende Schwundquote auf Vorschlag der Hochschule durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde festgesetzt werden. Im Ausnahmefall oder im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung kann von der Anwendung der Schwundquote vollständig abgesehen werden.

(3) Die Hochschule kann über ein einheitliches Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Schwundquote selbst entscheiden oder eine Bestimmung nach planerischen Gesichtspunkten vornehmen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 15 

Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, sowie für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Sie gilt auch für Fern-, Online-, Teilzeit-, Aufbau- und duale Studiengänge.

§ 16 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/13. Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung vom 30. Juni 1994 (GVBl. II S. 588), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 16. Februar 2012

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst

Anlage 1 

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Abschnitts 2 der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (§ 11, Anlage 2) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs den Curricularnormwert ergibt.

I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen und der sonstigen Lehrpersonen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 7 Absatz 3.

(1) S = ∑j (lj • hj - rj) + L

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

(2) E = ∑q CAq • (Aq • 0,5)

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3) Sb = S - E

II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4) CA = ∑p CAp • zp

(5) Ap = (2 • Sb) / (CA) • zp

III. Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 9 Absatz 2)
CAp Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 11 Absatz 4)
CAq Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 11 Absatz 4)
CA Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 9)
hj Lehrdeputat je Stelle bzw. je sonstiger Lehrperson der Personalkategorie in der Lehreinheit j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 7 Absatz 1)
lj Anzahl der in der Lehreinheit j verfügbaren Stellen der Personalkategorie oder sonstiger Lehrpersonen mit gleichem Lehrdeputat
Lj Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 8)
rj Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen in der Lehreinheit j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 7 Absatz 3)
S Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 7 Absatz 1)
Sb Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (§ 10, Anteilquote)

Anlage 2

Verzeichnis der anzuwendenden Curricularnormwerte für Studiengänge

 

Französisch, Spanisch

BA-LA G

3,81

Fächergruppe

Studiengang

Abschluss

Curricularnormwert

Universität Potsdam

Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften

Ernährungswissenschaft

BA

3,80

MA

2,72

Ingenieurwissenschaften

Arbeitslehre

BA-LA SIP

2,76

MA-LA SIP

1,26

Arbeitslehre/Technik

BA-LA G
2. Fach

0,43

MA-LA G
1. Fach

1,03

MA-LA G
2. Fach

0,93

Sachunterricht (kleines Fach)

BA-LA SIP/SP

0,85

MA-LA SIP/SP

0,33

Sachunterricht (Primarstufe)

BA LPri

0,84

Wirtschaft-Arbeit-Technik

BA LSek

1,57

BA-LA SIP

2,98

MA-LA SIP

1,21

Kunst/Kunstwissenschaften

Kunst

BA-LA SIP

3,52

MA-LA SIP

1,14

Kunst (kleines Fach)

BA-LA SIP/SP

1,20

MA-LA SIP/SP

0,40

Musik

BA LSek

13,76

BA-LA G
1. Fach

13,28

BA-LA G
2. Fach

12,38

BA-LA SIP
1. Fach

12,48

BA-LA SIP
2. Fach

12,38

MA-LA G
1. Fach

2,06

MA-LA G
2. Fach

1,96

MA-LA SIP
1. Fach

1,38

MA-LA SIP
2. Fach

0,72

Musik (Primarstufe)

BA LPri

5,50

Musik (kleines Fach)

BA-LA SIP/SP

5,39

MA-LA SIP/SP

0,40

Musikwissenschaften

BA

1,73

Musisch-ästhetische Erziehung (Lernbereich)

BA-LA SIP/SP

0,94

MA-LA SIP/SP

0,46

Mathematik, Naturwissenschaften

Biochemie und Molekularbiologie

MA

3,03

Bioinformatik

MA

2,01

Biologie

BA-LA G

4,82

BA-LA SIP

4,36

BA LSek

2,35

MA-LA G

1,94

MA-LA SIP

1,37

Biowissenschaften

BA

4,61

Chemie

BA

4,29

BA LSek

1,99

BA-LA G

3,42

BA-LA SIP

3,22

MA

3,33

MA-LA G

1,96

MA-LA SIP

1,36

Geographie

BA-LA G

2,18

BA-LA SIP

2,08

BA LSek

2,08

MA-LA G

2,19

MA-LA SIP

1,25

Geoinformation und Visualisierung

MA

1,70

Geoökologie

BA

3,54

MA

1,91

Geowissenschaften

BA

3,83

MA

2,24

International Field Geosciences1

BA

4,92

Informatik

BA-LA G

2,80

BA-LA SIP

2,60

BA LSek

1,62

MA-LA G

1,80

MA-LA SIP

1,06

Informatik/Computational Science

BA

3,33

Computational Science

MA

2,23

IT-Systems Engineering2

BA

3,30

MA

2,23

Mathematik

BA

3,04

BA LSek

1,53

BA-LA G

2,70

BA-LA SIP

2,65

MA

1,44

MA-LA G

1,40

MA-LA SIP

1,01

Mathematik (Primarstufe)

BA LPri

0,64

Mathematik (kleines Fach)

BA-LA SIP/SP

0,83

MA-LA SIP/SP

0,40

Ökologie, Evolution, Naturschutz

MA

3,03

Physik

BA

2,88

BA-LA G

3,06

BA-LA SIP

2,77

BA LSek

1,39

MA

2,48

MA-LA G

1,88

MA-LA SIP

1,32

Polymer Science3

MA

2,65

Wirtschaftsinformatik

BA

2,23

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Betriebswirtschaftslehre

BA 180 LP

1,80

BA 90/60 LP

1,79

MA

0,85

Deutsch-Russischer Masterstudiengang Verwaltungswissenschaft

MA

1,43

Economics and Business

MA

1,18

Global Public Policy

MA

1,07

Internationale Beziehungen4

MA

1,59

Öffentliches Recht

BA

0,58

Politik und Verwaltung

BA

1,65

Politik und Wirtschaft

BA

2,09

Politik, Verwaltung und Organisation

BA

1,60

Politikwissenschaft

MA

1,07

Politische Bildung

BA-LA G

1,43

BA-LA SIP

1,34

BA LSek

0,84

MA-LA G

1,38

MA-LA SIP

1,13

Public Management

MA

1,09

Recht der Wirtschaft

BA

0,59

Rechtswissenschaften

ST

2,20

Soziologie

BA

1,74

MA

1,14

Unternehmens- und Steuerrecht

MA

0,42

Verwaltungswissenschaft

MA

1,07

Volkswirtschaftslehre

BA

1,54

Master of Economics

MA

0,99

Wirtschaftsinformatik und E-Government

MA

1,34

Sonstige Fächer

Erziehungswissenschaftliche Studien

BA-LA SIP; G

0,36

MA-LA G

0,67

MA-LA SIP; SIP/SP

0,57

Primarstufenspezifischer Bereich

BA-LA SIP

0,35

MA-LA SIP

0,30

Inklusionspädagogik/Primarstufe

BA LPI

4,30

Studienbereich Bildungswissenschaften für Sekundarstufen I und II

BA LSek

0,57

Studienbereich Bildungswissenschaften Primarstufe

BA LPri

0,34

Studienbereich Grundschulbildung

BA LPri

1,82

Sport/Sportwissenschaft 

Clinical Exercise Science (CES)

MA/PhD 240 LP

3,57

MA 120 LP

1,77

PhD 180 LP

2,74

Sport

BA-LA G

4,36

BA-LA SIP

3,96

BA LSek

1,90

MA-LA G

2,07

MA-LA SIP

1,22

Sport (Primarstufe)

BA LPri

0,96

Sport (kleines Fach)

BA-LA SIP/SP

1,28

MA-LA SIP/SP

0,40

Sportmanagement

BA

3,50

Sporttherapie und Prävention

BA

4,82

Sportwissenschaft-Leistungssport

MA

1,63

Sprach- und Kulturwissenschaften

Anglistik/Amerikanistik

BA

2,60

Anglophone Modernities in Literature and Culture

MA

1,66

European Masters in Clinical Linguistics1

MA

3,20

Cognitive Systems: Language, Learning and Reasoning

MA

1,57

Computerlinguistik

BA

3,22

Deutsch

BA-LA G

2,53

BA-LA SIP

2,18

BA LSek

1,32

MA-LA G

1,75

MA-LA SIP

1,22

Deutsch (Primarstufe)

BA LPri

0,73

Deutsch (kleines Fach)

BA-LA SIP/SP

1,02

MA-LA SIP/SP

0,40

Englisch

BA-LA G

3,01

BA-LA SIP

2,99

BA LSek

1,63

MA-LA G

1,58

MA-LA SIP

1,25

Erziehungswissenschaft

BA

1,59

MA

1,05

Europäische Medienwissenschaften5

BA

6,18

MA

3,70

Experimental Clinical Linguistics

MA/PhD 240 LP

3,71

MA 90 LP

2,57

PhD 180 LP

1,47

BA-LA SIP

3,39

BA LSek

1,67

MA-LA G

2,00

MA-LA SIP

1,51

Französische Philologie

BA

2,78

Fremdsprachenlinguistik

MA

1,75

Germanistik

BA

2,32

MA

1,55

Geschichte

BA-LA G

2,09

BA-LA SIP

2,09

BA LSek

1,14

MA-LA G

1,51

MA-LA SIP

1,01

BA

2,43

Gräzistik

BA

1,20

Interdisziplinäre Russlandstudien1

BA

3,69

Italienisch

MA-LG (EGF)

0,69

BA-LSIP; LG (EWF)

1,65

Italienische Philologie

BA

2,78

Jüdische Studien

BA

2,79

MA

1,63

Jüdische Theologie

BA

3,16

MA

2,35

Linguistik: Kommunikation-Variation-Mehrsprachigkeit

MA

1,44

Kulturelle Begegnungsräume der Frühen Neuzeit

MA

1,40

Kulturwissenschaften

BA

1,55

Latein

BA-LA G

3,42

BA LSek

1,77

MA-LA G

2,08

Latinistik

BA

3,09

Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde

BA-LA G
2. Fach

2,41

BA-LA SIP

4,92

BA LSek

2,35

MA-LA G
2. Fach

0,93

MA-LA SIP

1,43

Linguistik

BA 180 LP

2,81

BA 90/60 LP

2,78

MA

1,90

Military Studies

MA

1,20

Osteuropäische Kulturstudien

MA

1,89

Patholinguistik

BA

5,21

Philosophie

BA

2,53

MA

1,63

Polnisch

BA-LA G

3,65

BA-LA SIP

3,28

BA LSek

1,58

MA-LA G

1,70

MA-LA SIP

1,16

Polonistik

BA

2,76

Psychologie

MA

2,69

Psychologie

BA

2,47

Religionswissenschaft

BA

2,56

Romanische Philologie

MA

1,64

Russisch

BA-LA G

3,64

BA-LA SIP

3,34

BA LSek

1,59

MA-LA G

1,70

MA-LA SIP

1,16

Russistik

BA

2,76

Spanische Philologie

BA

2,78

Vergleichende Literatur- und Kunstwissenschaft

MA

1,58

Zeitgeschichte

MA

1,23

Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
andere als anwendungsbezogene Studiengänge

Ingenieurwissenschaften

Architektur

BA

3,35

MA

2,15

Architektur.Studium.Generale

MA

1,24

Architekturvermittlung

MA

1,83

Bauen & Erhalten

MA

2,20

Bauingenieurwesen

BA

3,08

Civil Engineering

MA

2,01

Elektrotechnik

BA

3,00

MA

1,88

Environmental and Resource Management

BA

3,20

MA

2,28

PhD

1,10

Euro Hydro-Informatics and Water Ma-nagement (Euro Aquae)

MA

2,36

Heritage Conservation and Site Ma-nagement

MA

2,00

Heritage Studies

PhD

2,00

Informations- und Medientechnik

BA

3,17

MA

1,74

Landnutzung und Wasserbewirtschaftung

BA

2,89

MA

2,21

Maschinenbau

BA

2,98

MA

1,82

Nachwachsende Rohstoffe und Erneuerbare Energien

MA

1,99

Power Engineering

MA

2,10

Stadt- und Regionalplanung

BA

3,23

MA

2,13

Structural Engineering

MA

2,48

Technologien biogener Rohstoffe

BA

2,93

Umweltingenieurwesen

BA

2,59

MA

2,50

Urban Design – Revitalization of Historic City Districts

MA

1,08

Verarbeitungstechnologien der Werkstoffe

MA

2,08

Verfahrenstechnik

BA

3,13

Verfahrenstechnik – Prozess- und Anlagentechnik

MA

2,36

Wirtschaftsingenieurwesen

BA

2,97

MA

1,78

World Heritage Studies

MA

2,53

Mathematik, Naturwissenschaften

Angewandte Mathematik

MA

1,67

Dependable Systems

PhD

1,83

eBusiness

BA

2,96

MA

1,74

Forensic Sciences and Engineering

MA

1,93

Informatik

BA

2,56

MA

2,13

Mathematik

BA

2,42

Physik

BA

3,30

MA

2,20

Physik (Doppelbachelor)

BA

3,95

Wirtschaftsmathematik

BA

2,27

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Betriebswirtschaftslehre

BA

2,58

MA

1,34

Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen

MA

1,28

Sprach- und Kulturwissenschaften

Kultur und Technik

BA

2,73

MA

1,87

Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
anwendungsbezogene Studiengänge

Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften

Pflegewissenschaften

BA

6,1

Physiotherapie (dualer Studiengang)

BA

4,00

Therapiewissenschaften

BA

6,17

Ingenieurwissenschaften

Angewandte Chemie

BA

5,60

MA

3,45

Architektur

BA

5,61

MA

3,80

Architektur (Teilzeitstudium)

MA

3,80

Architektur/Architektura (binationaler Studiengang)

BA

5,61

Civil and Facility Engineering

BA

4,82

klimagerechtes Bauen und Betreiben

MA

3,63

Elektrotechnik

BA

5,61

MA

2,85

Maschinenbau

BA

5,60

MA

2,85

Medizintechnik

BA

5,22

Kunst/Kunstwissenschaften

Instrumental- und Gesangspädagogik

BA

18,00

Mathematik, Naturwissenschaften

Biotechnologie

BA

5,12

MA

3,80

Informatik

BA

4,80

MA

3,80

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Betriebswirtschaftslehre

BA

4,82

Soziale Arbeit

BA

5,18

MA

3,67

Wirtschaftsingenieurwesen

BA

5,16

MA

2,60

Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Mathematik, Naturwissenschaften

Wirtschaftsinformatik

MA

1,50

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

German and Polish Law

BA

1,50

MA

0,80

International Business Administration

BA

1,71

MA

1,14

Internationale Betriebswirtschaftslehre

BA

1,75

Magister des Rechts

Mag

1,5

International human rights an Humanitarian Law

MA

0,70

Human rights an Genocoide Studies

MA

0,70

Management für Mittel- und Osteuropa

MA

1,14

Mediation

MA

1,17

Rechtswissenschaften

ST

2,20

Recht und Wirtschaft – Wirtschaft und Recht

BA

1,75

Europäisches Wirtschaftsrecht

MA

0,42

Sprach- und Kulturwissenschaften

Europäische Kulturgeschichte

MA

1,20

European Studies

MA

1,50

Intercultural Communication Studies

MA

1,30

Kultur und Geschichte Mittel- und Osteuropas

MA

1,40

Interkulturelle Germanistik

BA

2,4

Kulturmanagement und Kulturtourismus

MA

1,40

Kulturwissenschaften

BA

2,25

Literaturwissenschaften

MA

1,40

Schutz europäischer Kulturgüter

MA

1,50

Soziokulturelle Studien

MA

1,40

Hochschule für Film und Fernsehen Konrad Wolff

Kunst/Kunstwissenschaften

Animation

BA

31,20

Cinematography

BA

23,58

Drehbuch/Dramaturgie

BA

17,70

Film- und Fernsehproduktion

BA

12,5

Filmmusik

MA

14,50

Montage

BA

20,64

MA

14,5

Regie

BA

21,30

Schauspiel

BA

46,55

Sound

BA

25,35

Sound for Picture

MA

14,68

Szenografie

BA

23,22

Sprach- und Kulturwissenschaften

Digitale Medienkultur

BA

7,13

Medienwissenschaft

MA

8,80

Fachhochschule Brandenburg

Ingenieurwissenschaften

Computer Aided Robust Engineering

MA

2,59

Elektronik

BA

5,10

Maschinenbau

BA

5,70

Mechatronik und Automatisierung

BA

5,27

Mikrosystemtechnik und Optische Technologien

BA

5,49

Technologie- und Innovationsmanagement

MA

2,00

Energieeffizienz Technischer Systeme

MA

2,69

Mathematik, Naturwissenschaften

Applied Computer Science

BA

4,80

Digitale Medien

MA

3,42

Informatik

BA

5,45

MA

3,42

Medieninformatik (Onlinestudiengang)

BA

5,20

MA

3,22

Medizininformatik

BA

6,00

Security Management

MA

2,20

Wirtschaftsinformatik

BA

5,10

MA

3,10

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Betriebswirtschaftslehre

BA

4,40

MA

2,60

Betriebswirtschaftslehre (Fernstudiengang)

D

5,40

BA

3,10

Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH)

Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften

Forest Information Technology1

MA

3,84

Forstwirtschaft

BA

5,76

Global Change Management1

MA

3,84

International Forest Ecosystem Management1

BA

5,76

Landschaftsnutzung und Naturschutz

BA

5,76

Nachhaltiges Tourismusmanagement1

MA

3,54

Öko-Agrarmanagement

MA

3,84

Ökolandbau und Vermarktung

BA

5,76

Regionalentwicklung und Naturschutz

MA

3,84

Ingenieurwissenschaften

Holztechnik

BA

6,40

MA

2,88

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Finanzmanagement

BA

4,86

Kommunalwirtschaft

MA

0,98

Marketing Management

MA

3,24

Nachhaltige Unternehmensführung

MA

3,24

Regionalmanagement

BA

4,86

Strategisches Nachhaltigkeitsmanagement

MA

1,33

Unternehmensmanagement

BA

4,86

Fachhochschule Potsdam

Ingenieurwissenschaften

Architektur und Städtebau

BA

7,30

MA

1,77

Bauerhaltung

MA

4,10

Bauforschung

MA

4,10

Bauingenieurwesen

D

6,60

Kunst/Kunstwissenschaften

Design

MA

2,91

Interfacedesign

BA

10,17

Kommunikationsdesign

BA

10,17

Konservierung und Restaurierung

BA

7,00

MA

3,69

Produktdesign

BA

10,17

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Archiv

BA

5,50

Archivwissenschaft

MA

3,10

Bildung und Erziehung in der Kindheit

BA

5,77

Soziale Arbeit (Onlinestudiengang, Fernstudiengang)

MA

3,70

Soziale Arbeit (Fernstudiengang)

BA

5,80

Soziale Arbeit (Präsenzstudium)

BA

5,42

Sprach- und Kulturwissenschaften

Bibliotheksmanagement

BA

5,50

Information und Dokumentation

BA

5,50

Europäische Medienwissenschaften5

BA

6,18

MA

3,70

Kulturarbeit

BA

6,17

Informationswissenschaften

MA

2,34

Technische Hochschule Wildau (FH)

Ingenieurwissenschaften

Automatisierungstechnik6

BA

4,42

Aviation Management

MA

3,43

Biosystemtechnik/Bioinformatik

BA

4,59

MA

3,14

Ingenieurwesen

BA

4,85

Logistik

BA

4,42

Luftfahrttechnik/Luftfahrtlogistik

BA

4,40

MA

3,18

Maschinenbau

MA

3,40

Master of Engineering (Renewable Energies)

MA

2,75

Photonics

MA

3,30

Technisches Management und Logistik

MA

3,17

Verkehrssystemtechnik6

BA

4,34

Wirtschaftsingenieurwesen

BA

4,33

Wirtschaftsingenieurwesen (berufsbegleitender Studiengang)

BA

2,71

Mathematik, Naturwissenschaften

Telematik

BA

4,60

MA

3,17

Wirtschaftsinformatik

BA

4,49

MA

3,07

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Betriebswirtschaftslehre

BA

3,66

Betriebswirtschaftslehre (berufsbegleitender Studiengang)

BA

2,30

Betriebswirtschaftslehre (berufsbegleitendes Ergänzungsstudium)

BA

1,26

Business Administration

MA

2,31

Business Management

MA

2,74

Europäisches Management

BA

3,69

MA

3,09

Kommunales Verwaltungsmanagement und Recht

BA

4,06

Verwaltung und Recht

BA

4,08

Wirtschaft und Recht

BA

3,70

MA

3,07

Anmerkungen:

1

Internationaler Studiengang

2

Studiengang am Hasso-Plattner-Institut

3

gemeinsamer Studiengang mit FU Berlin, TU Berlin und HU Berlin

4

gemeinsamer Studiengang mit FU Berlin und HU Berlin

5

gemeinsamer Studiengang der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam

6

vorbehaltlich der Genehmigung zur Einrichtung des Studiengangs

BA

Bachelor

BA-LA G

Bachelor-Lehramt für das Gymnasium

BA LPI

Bachelor-Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunktbildung Inklusionspädagogik

BA LPri

Bachelor-Lehramt für die Primarstufe

BA LSek

Bachelor-Lehramt für die Sekundarstufen I und II

BA-LA SIP

Bachelor-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe

BA-LA SIP/SP

Bachelor-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe mit dem Schwerpunkt Primarstufe

D

Diplom

EGF

Ergänzungsfach

EWF

Erweiterungsfach

MA

Master

MA-LA G

Master-Lehramt für das Gymnasium

MA-LA SIP

Master-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe

MA-LA SIP/SP

Master-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe mit dem Schwerpunkt Primarstufe

Mag

Magister Legum

PhD

Philosophical Doctor

ST

erstes juristisches Staatsexamen

Anmerkungen zu den Studiengängen der Universität Potsdam:

Altes Lehramt gemäß Brandenburgischem Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vor dem 18. Dezember 2012:

CNW BA-Lehramt

1. + 2. Fach (außer bei den primarstufenspezifischen kleinen Fächern/Lernbereich); ohne Erziehungswissenschaftliche Studien und ohne Primarstufenspezifischen Bereich im LA SIP und LA SIP/SP

CNW MA-Lehramt

1. + 2. Fach (außer bei den primarstufenspezifischen kleinen Fächern/Lernbereich); einschließlich Anteil am Praxissemester; ohne Erziehungswissenschaftliche Studien und ohne Primarstufenspezifischen Bereich

CNW MA-Erziehungswissenschaftliche Studien

einschließlich Anteil am Praxissemester im Lehramt-Master (= 0,64), genehmigt vom MWFK am 05.12.2008, davon 0,12 Erziehungswissenschaftliche Studien und je 0,26 für Fach 1 und Fach 2.

Neues Lehramt gemäß Brandenburgischem Lehrerbildungsgesetz vom 18. Dezember 2012:

Die Curricularnormwerte der Lehramtsbachelor- und -masterstudiengänge umfassen den Wert des 1. oder 2. Faches. Außerdem studieren alle Lehramtsstudierenden in den Studienbereichen Bildungswissenschaften (LSek und LPri) und Grundschulbildung (LPri) – siehe sonstige Fächer.

2-Fach-Bachelorstudiengänge (Nicht-Lehramt):

Die angegebenen Curricularnormwerte geben bei 2-Fach-Bachelorstudiengängen einen rechnerischen Curricularwert wieder, der in Summe das 1. und 2. Fach enthält.“