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Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulzulassungsverordnung - HZV)

Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulzulassungsverordnung - HZV)
vom 17. Februar 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 6])

Auf Grund des § 16 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

§ 3 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

§ 4 Auswahl

§ 5 Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 6 Bescheide

§ 7 Abschluss des Verfahrens

§ 8 Losverfahren

Abschnitt 2
Einzelne Auswahlkriterien

§ 9 Auswahl auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

§ 10 Auswahl von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern

§ 11 Auswahl für ein Zweitstudium

§ 12 Hochschulauswahlverfahren/Grad der Qualifikation

§ 13 Auswahl nach Wartezeit

§ 14 Auswahl bei festgestelltem besonderem öffentlichen Bedarf

§ 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 16 Auswahl in künstlerischen Studiengängen

Abschnitt 3
Vergabeverfahren in grundständigen Studiengängen

§ 17 Quoten in grundständigen Studiengängen

§ 18 Quoten in besonderen grundständigen Studiengängen

Abschnitt 4
Vergabeverfahren in Masterstudiengängen

§ 19 Quoten in Masterstudiengängen

§ 20 Quoten in besonderen Masterstudiengängen

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Anlage 1  Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 2  Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe im zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund erfolgt.

(2) Die Hochschulen haben für die Vergabe das von der Stiftung für Hochschulzulassung angebotene Serviceverfahren nach § 3 anzuwenden. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Einzelnorm

§ 2
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag für den gewählten Studiengang muss

  1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können durch Satzung zulassen, dass mehrere gleichrangige Zulassungsanträge gestellt werden können oder dass im Zulassungsantrag neben dem gewählten Studiengang (Hauptantrag) eine Reihenfolge von weiteren Studiengangswünschen (Hilfsanträge) angegeben werden kann. In diesem Fall legt die Hochschule die Zahl der möglichen Anträge fest. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag und keine Hilfsanträge stellen.

(2) Die Hochschulen können durch Satzung regeln, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer vor dem 16. Januar beziehungsweise 16. Juli erworbenen Hochschulzugangsberechtigung bis zum 30. November beziehungsweise 31. Mai den Zulassungsantrag stellen müssen (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Satz 2. Die Hochschulen können für die Zulassung zum Masterstudium und für höhere Fachsemester durch Satzung abweichende Termine und Fristen festlegen. Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(3) Die Hochschulen regeln die Bewerbungsfristen für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber durch Satzung.

(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, ohne dass dies nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zugelassen ist, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. Anträge, die nach dem Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetz oder nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(5) Die Hochschule bestimmt in geeigneter Weise die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Hochschule kann vorsehen, dass Anträge ganz oder teilweise in elektronischer Form zu übermitteln sind. In diesem Fall hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Setzt der Zugang zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen.

(6) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Setzt die Studienaufnahme neben dem Schulabschluss oder dem Hochschulabschluss eine weitere Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber – DSH und vergleichbare Prüfungen) voraus, die nicht unter Absatz 5 Satz 7 fällt, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig. § 9 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

(7) Im Zulassungsantrag ist anzugeben, ob

  1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule eine Einschreibung als Studentin oder Student vorliegt,
  2. an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen worden ist oder bereits früher eine Einschreibung vorgelegen hat, gegebenenfalls für welche Zeit.

(8) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 oder eine von der Hochschule durch Satzung festgesetzte Bewerbungsfrist versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach den Absätzen 5 bis 7 notwendige Unterlagen oder erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.

Einzelnorm

§ 3
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach dieser Verordnung hat die Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 die Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 310) vertraglich damit zu beauftragen, Dienstleistungen zu übernehmen (Serviceverfahren), insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen, Mehrfachzulassungsangebote abzugleichen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen der Hochschule zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnimmt, richtet sich die Vergabe der Studienplätze nach den §§ 2 und 4 bis 20, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Serviceverfahren erfolgen Mitteilungen der Hochschule, der Stiftung für Hochschulzulassung und der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere auch Statusmitteilungen und Zulassungsangebote der Hochschule sowie die Annahmeerklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, soweit im Folgenden nicht anders geregelt, ausschließlich über das Webportal der Stiftung. Bei der elektronischen Übermittlung haben Hochschulen und Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Fällt im Serviceverfahren das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Serviceverfahren und im Vergabeverfahren anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich zuletzt vorgenommene Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(4) Im Serviceverfahren können insgesamt bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Ein Zulassungsantrag im Serviceverfahren ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang aus einem oder mehreren Studienfächern bestehen kann. Der Zulassungsantrag nach § 2 kann bei der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, elektronisch über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen (Bewerbungsfrist) gestellt werden. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge. Zulassungsangebote und Zulassungen können nur für Zulassungsanträge ergehen, die im Webportal der Stiftung nicht als „inaktiv“ gekennzeichnet sind. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Werden mehrere Zulassungsanträge gestellt, kann die Bewerberin oder der Bewerber eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge der elektronischen Antragstellung; dem zeitlich zuerst abgegebenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt in zwei Koordinierungsphasen und einer anschließenden Clearingphase. In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote können die Bewerberinnen und Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus den weiteren Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August frei werdende Studienplätze werden entsprechend den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Ablehnungsbescheide werden für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in einer Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; bisher noch nicht am Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber müssen sich gemäß Absatz 3 registrieren. In der Clearingphase können bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 2, 7 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 4 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert. Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Sind nach Abschluss des Clearingverfahrens in einem Studiengang noch freie Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 8 durch.

(10) Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die im Zulassungsantrag gemachten Angaben sowie die sonstigen Zugangs- und Einschreibevoraussetzungen spätestens bei der Immatrikulation nachgewiesen werden.

(11) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 9 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es ergeht jeweils ein Rückstellungsbescheid, auf den eine spätere Bewerbung nach § 9 gestützt werden kann. Mit dem Rückstellungsbescheid erlischt der Anspruch auf Einschreibung aus dem laufenden Zulassungsverfahren, ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Für Studienplätze, für die eine Rückstellung erfolgt, gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend.

(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 5 Absatz 1 durch. In diesem Fall findet Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung.

Einzelnorm

§ 4
Auswahl

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der §§ 5 bis 20.

Einzelnorm

§ 5
Ablauf des Vergabeverfahrens

(1) Zunächst wird im Hauptverfahren über den im Zulassungsantrag gestellten Hauptantrag entschieden. Die danach noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt in keinem der beantragten Studiengänge zugelassen ist.

(2) Wer in einer oder mehreren nach den §§ 17 bis 20 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt.

(3) Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs,
  2. Auswahl der ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
  3. Auswahl für ein Zweitstudium,
  4. Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens,
  5. Auswahl nach Wartezeit,
  6. Auswahl innerhalb der Profilquote,
  7. Auswahl nach Härtegesichtspunkten,
  8. Auswahl auf Grund weiterer Quoten in der in den §§ 18 und 20 genannten Reihenfolge.

(4) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung auf, ob sie im Fall der Zulassung in einem Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass auf eine Teilnahme an einem Nachrückverfahren verzichtet wird, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

(5) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.

(6) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag genannt haben. Danach noch verfügbare Plätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die den Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Die Vergabe erfolgt nach der in Absatz 3 Nummer 1 und 2 und 4 bis 8 angegebenen Reihenfolge.

Einzelnorm

§ 6
Bescheide

(1) Die Hochschule teilt unverzüglich die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem gegenüber der Hochschule zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung der Hochschule bis zu diesem Termin nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil übrige Voraussetzungen für die Aufnahme als Studentin oder Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

(3) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule den Zulassungsbescheid zurück. Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Hochschule den Zulassungsbescheid zurücknehmen; nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides ausgeschlossen.

Einzelnorm

§ 7
Abschluss des Verfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Nachrücklisten erschöpft sind oder alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

Einzelnorm

§ 8
Losverfahren

(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen. Werden zuvor Clearingverfahren nach § 3 Absatz 9 durchgeführt, kann die Hochschule eine spätere Frist bestimmen. Die Fristen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von den Hochschulen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Soweit die Hochschule die Stiftung für Hochschulzulassung mit der Durchführung des Losverfahrens in Studiengängen, die nicht am Serviceverfahren nach § 3 teilnehmen, beauftragt, gilt § 3 Absatz 9 mit Ausnahme von § 3 Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1.

Einzelnorm

Abschnitt 2
Einzelne Auswahlkriterien

§ 9
Auswahl auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBI. I S. 1730) geleistet haben,
  3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBI. I S. 687) geleistet haben,
  4. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet haben,
  5. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend,
  6. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem oder einer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

Einzelnorm

§ 10
Auswahl von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern

Besondere Umstände nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes sind in der Regel bei der Auswahl ausländischer und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, angemessen einzubeziehen.

Einzelnorm

§ 11
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich für ein weiteres grundständiges Studium bewirbt (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nur im Rahmen der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 2.

Einzelnorm

§ 12
Hochschulauswahlverfahren/Grad der Qualifikation

Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus der Anlage 1.

Einzelnorm

§ 13
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für das angestrebte grundständige Studium gemäß § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Für einen angestrebten Masterstudiengang gilt für die Rangfolge Absatz 1 seit dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend.

Einzelnorm

§ 14
Auswahl bei festgestelltem besonderem öffentlichen Bedarf

Die Vorabquote zur Auswahl für eine einen Beruf vorbereitende Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination kommt nur zur Anwendung, wenn die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde den besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht hat.

Einzelnorm

§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Quote nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Die Hochschulen können zu Einzelheiten des Verfahrens und zur Bestimmung des Grads der außergewöhnlichen Härte eine Satzung erlassen.

Einzelnorm

§ 16
Auswahl in künstlerischen Studiengängen

In künstlerischen Studiengängen gemäß § 9 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Auswahlentscheidung überwiegend oder ausschließlich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung getroffen wird. Die Satzung legt dabei die Kriterien fest, nach denen das Ergebnis der Eignungsprüfung bei der Ranglistenbildung zu berücksichtigen ist.

Einzelnorm

Abschnitt 3
Vergabeverfahren in grundständigen Studiengängen

§ 17
Quoten in grundständigen Studiengängen

(1) Von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl je Studiengang, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 9 dieser Verordnung und § 12 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes Auszuwählenden, werden folgende Vorabquoten festgesetzt:

  1. 11 Prozent für die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
  2. 3 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  3. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium.
  4. Die Hochschulen können durch Satzung eine Quote von einem Prozent, mindestens einen Studienplatz, für Bewerberinnen und Bewerber festlegen, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und auf Grund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind; insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Profilquote). Die Kriterien für die Auswahl innerhalb der Profilquote regeln die Hochschulen durch Satzung.

(2) Bei der Berechnung der Quoten nach Absatz 1 wird gerundet. Für jede Quote muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung stehen, wenn für die entsprechende Quote zu berücksichtigende Bewerbungen vorliegen.

(3) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass die Anzahl der Studienplätze nach Absatz 1 Nummer 3 nur nach dem in § 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vorgesehenen Verhältnis vergeben werden.

Einzelnorm

§ 18
Quoten in besonderen grundständigen Studiengängen

(1) Ist für eine Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination, die auf einen Beruf vorbereitet, ein besonderer öffentlicher Bedarf gemäß § 14 festgestellt worden, werden je 2 Prozent der Studienplätze eines zulassungsbeschränkten Studiengangs Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorbehalten, deren Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination dem festgestellten Bedarf entspricht. Je Kombinationsmöglichkeit ist eine Rangliste zu erstellen.

(2) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Hochschule durch Satzung eine von § 17 Absatz 1 Nummer 1 abweichende Quote festsetzen, wenn dieser Studiengang im Rahmen eines Programms von einer Institution gefördert wird oder Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen. Die Quote darf 50 Prozent nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht vorliegen, kann eine abweichende Quote festgesetzt werden, die 15 Prozent nicht übersteigen darf.

(3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann durch Satzung vorgesehen werden, dass bis zu 50 Prozent der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben werden. Die Quoten nach § 17 Absatz 1 können entsprechend reduziert werden.

(4) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen innerhalb eines grundständigen Studiengangs (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen durch Satzung für diesen Personenkreis besondere Quoten festlegen.

Einzelnorm

Abschnitt 4
Vergabeverfahren in Masterstudiengängen

§ 19
Quoten in Masterstudiengängen

(1) Von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl je Studiengang, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 9 dieser Verordnung und § 12 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes Auszuwählenden, werden folgende Vorabquoten festgesetzt:

  1. 11 Prozent für die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
  2. 3 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte.
  3. Die Hochschulen können durch Satzung eine Quote von einem Prozent, mindestens einen Studienplatz, für Bewerberinnen und Bewerber festlegen, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und auf Grund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind; insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Profilquote). Die Kriterien für die Auswahl innerhalb der Profilquote regeln die Hochschulen durch Satzung.

(2) Bei der Berechnung der Quoten nach Absatz 1 wird gerundet. Für jede Quote muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung stehen, wenn für die entsprechende Quote zu berücksichtigende Bewerbungen vorliegen.

(3) Die nach Abzug der gemäß § 9 dieser Verordnung und § 12 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes Auszuwählenden und nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und § 20 verbleibenden Studienplätze werden zu 90 Prozent im Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens vergeben.

Einzelnorm

§ 20
Quoten in besonderen Masterstudiengängen

(1) Ist für eine Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination, die auf einen Beruf vorbereitet, ein besonderer öffentlicher Bedarf gemäß § 14 festgestellt worden, werden je 2 Prozent der Studienplätze eines zulassungsbeschränkten Studiengangs Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorbehalten, deren Studiengangswahl oder Studienfach-Kombination dem festgestellten Bedarf entspricht. Je Kombinationsmöglichkeit ist eine Rangliste zu erstellen.

(2) In international ausgerichteten Studiengängen kann die Hochschule durch Satzung eine von § 19 Absatz 1 Nummer 1 abweichende Quote festsetzen. Die Quote soll 50 Prozent nicht übersteigen.

(3) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreibt, kann durch Satzung vorgesehen werden, dass bis zu 50 Prozent der Studienplätze durch die andere Hochschule vergeben werden. Die Quoten nach § 19 Absatz 1 können entsprechend reduziert werden.

(4) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen durch Satzung für diesen Personenkreis besondere Quoten festlegen.

Einzelnorm

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 17. Februar 2016

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst


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