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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen einer obersten Dienstbehörde sowie Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen (Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung - HochschulZV)

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen einer obersten Dienstbehörde sowie Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen (Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung - HochschulZV)
vom 25. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 29], S.643)

geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318, 354)

Am 16. März 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 22])

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) sowie der §§ 12 Abs. 2 Satz 3, 15 Abs. 2, 28 Abs. 3 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die an den Hochschulen des Landes tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbediensteten) im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Entscheidungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können,
  2. Entscheidungen, die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung getroffen werden,
  3. die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Befugnisse und Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz und die Antragstellung an den Landespersonalausschuss nach § 41 der Laufbahnverordnung,
  4. die Ausübung der Befugnis der Landesregierung zur Ernennung der Beamten gemäß Artikel 93 der Verfassung des Landes Brandenburg,
  5. Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die nach ihrer Geschäftsordnung von der Landesregierung  getroffen werden und
  6. die Ausübung der Befugnisse nach der Bezügezuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. II S. 3), der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Januar 1997 (GVBl. II S. 53) und der Widerspruchszuständigkeitsverordnung MWFK vom 9. Januar 1998 (GVBl. II S. 82).

§ 2

(1) Die Ausübung der landesrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders werden auf die Hochschulen übertragen. § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Von der Übertragung ausgenommen ist die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen.

(2) Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bundesbesoldungsgesetz werden auf die Hochschulen übertragen:

  1. die Entscheidung über das ganz oder teilweise Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3,
  2. die Anweisung als dienstlichen Wohnsitz des Beamten gemäß § 15 Abs. 2,
  3. die Anerkennung gemäß § 28 Abs. 3, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66.

(3) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird insoweit auf die Hochschulen übertragen, als diese die Maßnahme selbst getroffen haben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft