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Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVEntschV)

Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVEntschV)
vom 27. Dezember 1999
(GVBl.II/00, [Nr. 03], S.44)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 24], S.388)

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Besoldungszuständigkeitsverordnung vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 31) verordnet der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2

(1) Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil für das Jahr 2007 wird auf 46,9 vom Hundert festgesetzt.

(2) Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt. Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter.

§ 3

(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 307 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt ab dem 1. Januar 2007 16 150 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebühreneinnahmen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 vom Hundert des Mehrbetrages.

(3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen seine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres, so ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle

  • für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
  • für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und
  • für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2. Bei den beauftragten Gerichtsvollziehern ist für die Zeit der erstmaligen Gestattung der Tätigkeit mit eigenem Geschäftszimmer bis zum Jahresende entsprechend zu verfahren.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.

(6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Kalenderjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn der Gerichtsvollzieher es beantragt. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(7) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann in besonderen Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Absätzen 2, 4 und 5 genehmigen.

§ 4

(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landesjustizkasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf darüber nach der Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen.

(2) Die Gebührenanteile werden nach den dafür geltenden Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.

(3) Es steht dem Gerichtsvollzieher frei, die Beträge, die er nach § 3 Abs. 2 bis 5 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landesjustizkasse abzuliefern.

§ 5

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6

(1) Einem Gerichtsvollzieher, der länger als zwei Wochen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist (zum Beispiel durch Krankheit), kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

§ 7

Diese Verordnung findet auch auf Bedienstete Anwendung, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtsvollziehers betraut sind und auf eigene Kosten ein Büro unterhalten.

§ 8
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)