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Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV)

Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV)
vom 2. August 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 13], S.292)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 19], S.303)

Am 2. August 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.190)

Auf Grund des § 19 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 2, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), von denen § 19 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 57 Abs. 4 und § 58 Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Gliederung
§ 4 Kleine Grundschulen
§ 5 Anmeldung, Aufnahme
§ 6 Fördern und Fördermaßnahmen
§ 7 Teilleistungsstörungen

Abschnitt 2
Organisation des Unterrichts

§ 8 Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Kontingentstundentafel
§ 9 Unterrichtsorganisation
§ 10 Leistungserziehung, Leistungsbewertung
§ 11 Zeugnisse
§ 12 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten
§ 13 Flexible Eingangsphase
§ 14 Kinder von Fahrenden

Abschnitt 3
Übergänge und Kooperation

§ 15 Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten
§ 16 Zusammenarbeit mit den Schulen der Sekundarstufe I
§ 17 Übergang in die Sekundarstufe I
§ 18 Grundschulgutachten
§ 19 Mitarbeit der Eltern

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Übergangsregelungen
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage 1 : Kontingentstundentafel
Anlage 2 : (aufgehoben)
Anlage 3 : Schulärztliche Stellungnahme

 

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Grundschulen, Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, und für Förderschulen, die den Bildungsgang der Grundschule führen.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Im Bildungsgang der Grundschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend den im § 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes festgelegten Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung eine grundlegende Bildung vermittelt.

(2) Jede Schule legt pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen und um eine gemeinsame pädagogische Orientierung aller Lehrkräfte zu sichern. Die Schulkonferenz entscheidet darüber gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte sollen insbesondere Aussagen

  1. zur Sicherung pädagogischer und fachlicher Standards sowie zur Darlegung besonderer Arbeitsschwerpunkte,
  2. zu einer didaktisch-methodisch differenzierten Lernorganisation,
  3. zum lerngerechten und schülerorientierten Zeitrhythmus,
  4. zur Leistungsbewertung,
  5. zur schulräumlichen Gestaltung,
  6. zu einer teamartigen Personalorganisation,
  7. zur Öffnung von Schule und
  8. zur gemeinsamen Gestaltung des Schullebens

enthalten. Pädagogische Ziele und Schwerpunkte sowie das Schulprogramm sind Grundlage für einen fachlichen Austausch zwischen den am Schulleben Beteiligten und Stellen außerhalb der Schule. Die Ergebnisse von Entwicklung und Umsetzung der pädagogischen Ziele und Schwerpunkte oder des Schulprogramms werden zwischen den Schulen und dem staatlichen Schulamt beraten und erörtert.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind so zu fördern, dass sie

  1. sich unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lernmöglichkeiten und Erfahrungen ganzheitlich in ihrer Persönlichkeit entwickeln können,
  2. zukunftsorientierte sachliche, methodische, soziale und personale Kompetenzen aufbauen können und grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Inhalt und Form erwerben, die sie befähigen, sich in ihrer Lebenswelt handelnd zu orientieren,
  3. über kindgemäß offene Lernformen zu selbstständigem Denken, Lernen und Arbeiten geführt werden, wobei Lernfreude, Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft erhalten und weiterentwickelt werden sollen. Unterschiedliche Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen sollen durch individuelle Hilfen ausgeglichen und Formen des gemeinsamen Unterrichts individuell entwickelt werden.

§ 3
Gliederung

(1) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 (Eingangsphase) bilden eine pädagogische Einheit, um die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und das individuelle Lerntempo angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Jahrgangsstufen 3 und 4 (Aufbauphase) dienen der Festigung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 (Übergangsphase) werden die Schülerinnen und Schüler besonders auf das weiterführende Lernen vorbereitet. Es wird fachbezogener Unterricht erteilt. Die grundschulspezifische Arbeit kann insbesondere durch fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht fortgesetzt werden.

(4) Es können jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden

  1. in einer Schule, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, auch dann, wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen ausreicht,
  2. wenn die Mindestzügigkeit vorübergehend unterschritten wird oder
  3. wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht und die Schule als Kleine Grundschule gemäß § 4 fortgeführt wird.

(5) Die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Anträge auf Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen werden durch die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte und der Schulkonferenz beim staatlichen Schulamt spätestens vier Monate vor Beginn des Schuljahres gestellt, in dem mit jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht begonnen werden soll.

§ 4
Kleine Grundschulen

(1) Grundschulen, die die Mindestzügigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterschreiten, können gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes als Kleine Grundschulen fortgeführt werden. Die Errichtung einer Grundschule als Kleine Grundschule ist nicht zulässig.

(2) Kleine Grundschulen sind selbstständige Schulen mit eigener Schulleitung. Sie kooperieren mit einer größeren Partnerschule, die vom staatlichen Schulamt bestimmt wird, um die pädagogische Weiterentwicklung, den Einsatz von Lehrkräften sowie den Unterricht im Vertretungsfall sicherstellen zu können.

(3) Die staatlichen Schulämter beraten und begleiten fachlich die Kleinen Grundschulen bei der pädagogischen Sicherung und Entwicklung der Qualität in besonderem Maße.

(4) Eine Kleine Grundschule ist im Rahmen der gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel zu organisieren.

§ 5
Anmeldung, Aufnahme

(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind innerhalb des öffentlich bekannt gemachten Anmeldezeitraums bei der örtlich zuständigen Schule an. Im Zusammenhang mit der Anmeldung haben die Eltern das schulpflichtige Kind in der Schule persönlich vorzustellen. Ein Mitglied der Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft haben sich in geeigneter Weise ein Bild über den Entwicklungsstand des Kindes zu verschaffen. Soweit Schulbezirke deckungsgleich sind, können die Eltern unter den Schulen, in deren Schulbezirk sich die elterliche Wohnung befindet, eine Schule wählen. An der gewählten Schule melden sie ihr schulpflichtiges Kind an. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule. Schulpflichtige Kinder gemäß § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind Kindern gemäß § 37 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes gleichgestellt. Während des Anmeldezeitraumes muss ein Mitglied der Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft für die Beratung der Eltern zur Verfügung stehen.

(2) Melden Eltern ihre Kinder an einer Ersatzschule an, informieren sie darüber unverzüglich die örtlich zuständige Schule, spätestens jedoch bis zum 28. Februar des Jahres der Einschulung. Über die Aufnahme in die Ersatzschule unterrichten die Eltern die örtlich zuständige Schule bis zum 30. April des Jahres der Einschulung. Das staatliche Schulamt überprüft zu Beginn eines Schuljahres in geeigneter Weise, inwieweit Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft aufgenommen wurden und dem Schulbesuch nachkommen.

(3) Die schulärztliche Untersuchung durch die Gesundheitsämter umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes einschließlich der Untersuchung der Sinnesorgane gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wird der örtlich zuständigen Schule unter Verwendung der Anlage 3 durch das Gesundheitsamt mitgeteilt. Soweit Unterlagen aus vorherigen Untersuchungen des Kindes dem Gesundheitsamt vorliegen, können Erkenntnisse mit Zustimmung der Eltern dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung beigefügt werden. Die schulärztlichen Untersuchungen sollen grundsätzlich bis Ende März, spätestens jedoch bis Ende April des Jahres der Einschulung abgeschlossen sein. Zur organisatorischen Vorgehensweise erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen den Schulleitungen und dem Gesundheitsamt. Bei der Festsetzung der Zeit für die schulärztliche Untersuchung ist auf berufstätige Eltern Rücksicht zu nehmen.

(4) Werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen durch Mitglieder der Schulleitung, beauftragte Lehrkräfte oder durch die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung vermutet oder festgestellt, führt die Schulleitung ein Gespräch mit den Eltern, um eine angemessene Förderung sicherzustellen. Wenn eine sonderpädagogische Förderung notwendig wird, richtet sich das Verfahren nach der Sonderpädagogik-Verordnung.

(5) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Fördern und Fördermaßnahmen

(1) Unterschiede in den Leistungen, Begabungen und Neigungen im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler sind als individuelle Entwicklungschancen zu sehen. Ihnen ist durch ein differenziertes Lernangebot Rechnung zu tragen, das grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler erreichen soll. Durch eine entsprechende Unterrichtsorganisation sollen darüber hinaus die gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler innerhalb einer Klasse, aber auch jahrgangsstufenübergreifend ermöglicht werden.

(2) Differenzierte Lernangebote können durch binnendifferenzierten Unterricht, die Bildung zeitlich begrenzter Lerngruppen gemäß § 9 Abs. 1 und durch zusätzlichen Förderunterricht gemäß Absatz 3 ausgestaltet werden und sollen dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsniveau, der Belastbarkeit sowie den Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

(3) Auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte kann zusätzlicher Förderunterricht über den Unterricht nach der Kontingentstundentafel hinaus im Rahmen des gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Verfügung gestellten Stundenrahmens eingerichtet werden. Zusätzlicher Förderunterricht erfolgt in der Regel in kleinen Lerngruppen. Er kann auch klassen- oder jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden.

(4) Jede Schülerin und jeder Schüler ist durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen im Unterricht entsprechend seiner Leistung, Begabung und Neigung zu fördern und zu fordern. In den ersten sechs Unterrichtswochen eines Schuljahres soll für jede Schülerin und für jeden Schüler ein individueller Lernplan auf der Grundlage der Ergebnisse der individuellen Erhebungen zu den Sach- und Methodenkompetenzen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik festgestellt (individuelle Lernstandsanalyse) und die Lernziele und beabsichtigte Maßnahmen zur weiteren Förderung festgelegt werden. Der individuelle Lernplan ist im laufenden Schuljahr regelmäßig unter Berücksichtigung der personalen und sozialen Kompetenzen fortzuschreiben und für die Lernberatung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu nutzen. Das Nähere zur Ausgestaltung der individuellen Lernstandsanalysen und der individuellen Lernpläne wird durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Auffälligkeiten im Lern- und Sozialverhalten trotz individueller, pädagogischer Maßnahmen zunehmen, ist umgehend Verbindung mit der zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle aufzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung sind in Absprache mit oder unter direkter Einbeziehung der zuständigen beratenden Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle die notwendigen präventiven Maßnahmen auf der Grundlage eines abgestimmten Förderplans einzuleiten. Der Förderplan wird unter Einbeziehung der Eltern durch die Klassenlehrkraft der Grundschule erstellt.

(6) Schülerinnen und Schüler mit allgemein hoher intellektueller Begabung und auch solche mit speziellen Begabungen sind durch differenzierende Maßnahmen besonders zu fördern.

§ 7
Teilleistungsstörungen

(1) Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lernschwierigkeiten, insbesondere beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens (Teilleistungsstörungen), sind gezielt zu fördern.

(2) Grundsätzlich gilt für die Förderung § 6. Binnendifferenzierter Unterricht erfolgt im Rahmen der Kontingentstundentafel und nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne für die Fächer Deutsch oder Mathematik. Wenn Fördermaßnahmen gemäß § 6 nicht ausreichend sind, werden spezielle Förderkurse angeboten. Die Entscheidung über die Einrichtung von speziellen Förderkursen erfolgt entsprechend § 6 Abs. 3. Spezielle Förderkurse werden nur zeitbegrenzt eingerichtet. Sie können klassen- oder jahrgangsstufenübergreifend gebildet werden. Die zusätzliche Unterrichtsbelastung für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler darf höchstens zwei Wochenstunden betragen. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an speziellen Förderkursen ist zu befristen.

(3) Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Teilleistungsstörung kann die jeweilige Schule nach vorheriger Information der Eltern Fachleute zur Beratung hinzuziehen. Fachleute können sein Lehrkräfte einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder Lehrkräfte, die für besondere pädagogische Beratung zur Verfügung stehen.

Abschnitt 2
Organisation des Unterrichts

§ 8
Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Kontingentstundentafel

(1) Der Unterricht wird in Fächern oder Lernbereichen auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne und der Kontingentstundentafel (Anlage 1) erteilt. Im Rahmen der Kontingentstunden kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Stundentafel weist für die Jahrgangsstufen 1 und 2, für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie für die Jahrgangsstufen 5 und 6 für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingente) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch

  1. Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente und

  2. den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 2.

(2) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Stunden sind insbesondere für

  1. die Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen,

  2. den Unterricht in Begegnung mit fremden Sprachen gemäß Absatz 6,

  3. den Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder

  4. Projekte

zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 genutzt werden.

(3) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafel und unter Berücksichtigung der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafel entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahrgangsstufen 1 und 2, die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie die Jahrgangsstufen 5 und 6 jeweils eine Einheit bilden. Der wöchentliche Pflichtunterricht darf in der Regel in den Jahrgangsstufen 1 und 2 nicht mehr als 21 Stunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 nicht mehr als 27 Stunden sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht mehr als 32 Stunden betragen.

(4) Die Fächer Biologie und Physik können zum Lernbereich Naturwissenschaften, die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, die Fächer Musik und Kunst zum Lernbereich Ästhetik zusammengefasst werden. Über die Erteilung von Unterricht in Lernbereichen entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Auf eine angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer ist zu achten. Werden Fächer im Lernbereich unterrichtet, so wird für diesen eine zusammengefasste Leistungsbewertung vorgenommen.

(5) Über die Erteilung von fachübergreifendem oder fächerverbindendem Unterricht in Lernbereichen entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Die Entscheidung für einen Lernbereich soll für mindestens ein Schuljahr getroffen werden und kann auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen begrenzt werden.

(6) Die Begegnung mit fremden Sprachen wird in den Jahrgangsstufen 1 und 2 angeboten. Die Begegnung mit einer fremden Sprache ist in die Fächer und Lernbereiche integriert. Die Begegnungssequenzen umfassen in der Regel 10 bis 20 Minuten und sollen, über die Woche verteilt, 60 Minuten nicht überschreiten. Die Wahl der Begegnungssprache liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule. Die Entscheidung trifft auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte die Schulkonferenz. Am Unterricht in der Begegnungssprache nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 teil. Für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache werden keine Noten erteilt. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

(7) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der Jahrgangsstufe 3. Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Auf Antrag können weitere Sprachen durch das staatliche Schulamt genehmigt werden, sofern ein Rahmenlehrplan oder andere geeignete curriculare Materialien vorliegen. Den Antrag auf eine andere erste Fremdsprache stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte. Vor einer Genehmigung durch das staatliche Schulamt muss feststehen, dass keine zusätzliche Klassenbildung notwendig wird, die Erteilung des Unterrichts durch Lehrkräfte gesichert und die Fortführung in der Sekundarstufe I gewährleistet ist.

(8) Die Bedingungen für einen zusätzlichen Unterricht in Sorbisch (Wendisch) richten sich nach den Rechtsvorschriften gemäß § 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 9
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Unterricht im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Lerngruppen, die nach Fähigkeiten und Leistungen differenziert werden, sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie in der Jahrgangsstufe 6 darüber hinaus in der Fremdsprache zu bilden. Lerngruppen, die nach Neigungen differenziert werden, sind in der Regel in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften zu bilden. Die hierfür erforderlichen Lehrkräftewochenstunden werden durch die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation gesondert ausgewiesen. Die Konferenz der Lehrkräfte erarbeitet und beschließt unter Berücksichtigung der Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder des Schulprogramms das Differenzierungskonzept für die Jahrgangsstufen 5 und 6, das insbesondere Festlegungen über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Lehrkräftewochenstunden enthält.

(2) Der Unterricht ist durch vielfältige didaktische Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen so zu gestalten, dass er die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Die Möglichkeiten des fachübergreifenden, fächerverbindenden, epochalen sowie projektorientierten Unterrichts sind zu nutzen.

(3) Der Unterricht wird unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeit variabel gestaltet. Hierfür kann der Zeittakt von 45 Minuten aufgelöst und der Schulvormittag durch Unterricht und Pausen rhythmisiert werden.

(4) Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern und Lernbereichen, Über- und Unterschreitungen von Stundenzahlen und Abweichungen von der in der Kontingentstundentafel vorgesehenen Wochenstundenzahl sind für Projekte, Epochalunterricht und andere Unterrichtsvorhaben möglich, wenn die organisatorischen Bedingungen der Schule dies erlauben und die wegen der vorübergehend erweiterten Wochenstundenzahl erhöhte Belastung zumutbar bleibt.

(5) Zur Koordination und Unterstützung der schulfachlichen Diskussion können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der schulischen Gegebenheiten Lehrkräften insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. fachliche Ausgestaltung des Übergangs in die Grundschule oder von der Grundschule in die Sekundarstufe I,
  2. fachliche Ausgestaltung der Einführung der Begegnung mit fremden Sprachen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und der ersten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3,
  3. fachliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen gemäß § 6 und § 7 dieser Verordnung,
  4. Begleitung der Schulprogrammentwicklung, deren Fortschreibung und Evaluation sowie
  5. didaktisch-methodische Gestaltung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht.

§ 10
Leistungserziehung, Leistungsbewertung

(1) Schulische Leistungserziehung soll Schülerinnen und Schüler zur Leistung befähigen. Daher sollen die Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Organisation der Lehr- und Lernprozesse so gestaltet werden, dass das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler in sich gestärkt, die Leistungsbereitschaft und Leistungsfreude gefördert und eine Orientierung an den individuellen Leistungsmöglichkeiten erlernt werden können.

(2) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und nach den in den Rahmenlehrplänen jeweils formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen. Sie ist in der Jahrgangsstufe 1 durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung und ab der Jahrgangsstufe 2 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung oder in Form von Noten vorzunehmen. Die Leistungsbewertung berücksichtigt die mit der erbrachten Leistung verbundenen Anstrengungen und Lernfortschritte. Leistungsbewertungen besitzen einen fördernden und ermutigenden Charakter. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, deren Leistungen durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet werden, müssen behutsam auf die Benotung der erbrachten Leistungen in den folgenden Jahrgangsstufen vorbereitet werden.

(3) Die Leistungsbewertung im Fach Sport berücksichtigt den jeweiligen Entwicklungsstand zu den benannten Lernzielen, den Leistungswillen und die sozialen Verhaltensweisen sowie den individuellen Lernfortschritt in Abhängigkeit von der physischen und psychischen Entwicklung.

(4) Die Fachkonferenzen beschließen die näheren Kriterien für die Bewertung in den Bewertungsbereichen schriftliche Arbeiten, schriftliche Lernerfolgskontrollen, Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht, Hausaufgaben und anderen Bewertungsbereichen im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte für das jeweilige Fach oder den jeweiligen Lernbereich. Dies gilt im Fach Deutsch für alle Aufgabenbereiche des Rahmenlehrplans. Sie entscheiden insbesondere darüber, mit wie viel Prozent schriftlich erbrachte Leistungen in die abschließende Leistungsbewertung eingehen, wobei ein Anteil von höchstens 40 Prozent nicht überschritten werden darf. Zu den schriftlich erbrachten Leistungen gehören schriftliche Arbeiten, schriftliche Lernerfolgskontrollen sowie andere Bewertungsbereiche wie schriftliche Ergebnisse von Projekten und Tages- und Wochenplanarbeit.

(5) Zur Sicherung vergleichbarer Standards in der Jahrgangsstufe 5 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik im zweiten Schulhalbjahr jeweils eine qualifizierte schriftliche Leistungsfeststellung (Vergleichsarbeit) vorgenommen. Das Nähere zu Umfang, Aufgabenstellung, Bewertungsverfahren und Gewichtung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(6) Hausaufgaben sind in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 in der Regel nicht zu zensieren. Die Ergebnisse der Hausaufgaben fließen in den Unterricht ein. Die Anfertigung der Hausaufgaben ist zumindest stichprobenweise zu überprüfen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann der Förderausschuss gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben.

(8) Ist trotz binnendifferenziertem Unterricht und speziellen Förderkursen eine anforderungsbezogene Leistungsbewertung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten, weil sie die Entwicklung von Leistungsfähigkeit behindert, können auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler mit einer Teilleistungsstörung für einzelne Fächer und Lernbereiche schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Diese Möglichkeit besteht bis zur Jahrgangsstufe 4. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 11
Zeugnisse

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 erhalten Zeugnisse in Form schriftlicher Informationen zur Lernentwicklung. Die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung enthalten Beurteilungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers in allen Fächern oder Lernbereichen gemäß der Stundentafel sowie im Fach Deutsch für zusätzlich ausgewiesene Teilbereiche des Rahmenlehrplans.

(2) In den Jahrgangsstufen 2 bis 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes Zeugnisse in Form von Noten oder in Form schriftlicher Informationen zur Lernentwicklung. Die Teilbereiche des Rahmenlehrplans im Fach Deutsch sind auf dem Zeugnis auszuweisen.

(3) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 tritt an die Stelle des Zeugnisses zum Schulhalbjahr ein individuelles Gespräch zwischen der Klassenlehrkraft und den Eltern, in dem insbesondere die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers darzustellen ist. Das Ergebnis des Gesprächs ist zu protokollieren.

(4) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten.

(5) Am Ende des Schuljahres sind für die Ermittlung der Zeugnisnoten in einem Fach oder Lernbereich die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde zu legen. Dabei sind Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen.

(6) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schulhalbjahr und Schuljahresende. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen

  1. hervorragend ausgeprägt (1),

  2. deutlich ausgeprägt (2),

  3. teilweise ausgeprägt (3) und

  4. wenig ausgeprägt (4).

Die Bewertung erfolgt im Zeugnis. Soweit dies erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin und dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespräch. Die Eltern sind verpflichtet an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. Das Nähere zu den Inhalten, den Notenstufen und zum Verfahren der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

§ 12
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten

(1) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 werden die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 kann nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes anstelle der Versetzung das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe treten.

(2) Die Schule kann die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern entscheiden über eine Wiederholung.

(3) In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für Schülerinnen und Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Entscheidung wird aufgrund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers und der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen. Die Benachrichtigung der Eltern erfolgt in der Regel zehn Wochen vor der Ausgabe der Zeugnisse.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der gleichen Jahrgangsstufe nicht mehr gewährleistet ist.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 versetzt, wenn bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine Note mangelhaft oder ungenügend ist. In begründeten Fällen kann eine Versetzung auch dann erfolgen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lern- und Persönlichkeitsentwicklung als fördernd angesehen wird.

(6) Wer nicht aufrückt oder versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler im Wiederholungsjahr nicht das Ziel der Jahrgangsstufe, erfolgt ein Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ohne Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.

(7) Ist aufgrund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis zum Schulhalbjahr aufzunehmen. Zeichnet sich erst im zweiten Schulhalbjahr eine Versetzungsgefährdung ab, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse. Unterbleibt der Vermerk auf dem Halbjahreszeugnis oder die erforderliche Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden.

(8) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen und die aufgrund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen und in der nächsthöheren Jahrgangsstufe in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden, können auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen oder in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorversetzt werden. Das Überspringen oder die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Schulhalbjahr oder zum Ende eines Schuljahres. Die Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 7 ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Satz 1 vorliegen und eine Aufnahme an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfolgen kann.

(9) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 8 trifft die Klassenkonferenz. Entscheidungen sind grundsätzlich frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schulhalbjahres oder dem Schuljahresende zu treffen. Über die Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß Absatz 8 ist das staatliche Schulamt zu informieren.

§ 13
Flexible Eingangsphase

(1) Um eine zielgruppenspezifische und individuelle Förderung entsprechend den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu erreichen, können jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden, in denen die Lernziele der Rahmenlehrpläne der Jahrgangsstufen 1 und 2 über einen Zeitraum von ein bis drei Schuljahren erreicht werden sollen (flexible Eingangsphase). In diesen Klassen können Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Lernfortschritt, insbesondere dem erreichten Leistungsstand und der Leistungsbereitschaft, sowie ihrem sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklungsstand in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken, wenn sie die Lernziele der Jahrgangsstufen 1 und 2 erreicht haben.

(2) Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 3 auf. Das Aufrücken kann frühestens nach einem Schulbesuchsjahr und muss spätestens nach drei Schulbesuchsjahren erfolgen. Über das Aufrücken abweichend von Satz 1 und den Besuch der flexiblen Eingangsphase im dritten Schulbesuchsjahr entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern. Das dritte Schulbesuchsjahr in der flexiblen Eingangsphase wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet, jedoch auf die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung im Bereich der Sprache, des Verhaltens oder des Lernens erfolgt die Feststellung, welche temporäre oder dauerhafte sonderpädagogische Begleitung erforderlich ist und wie die Lerninhalte der Rahmenlehrpläne erreicht werden können (förderdiagnostische Lernbeobachtung). Die Ergebnisse der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind durch eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft schriftlich festzuhalten, regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben (individueller Förderplan). Die temporäre oder dauerhafte sonderpädagogische Begleitung ist durch den Einsatz von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften zu gewährleisten. § 5 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Einrichtung einer flexiblen Eingangsphase bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

§ 14
Kinder von Fahrenden

(1) Fahrende sind beruflich Reisende sowie Nichtsesshafte. Beruflich Reisende sind Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, sowie Berufsbinnenschiffer, Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Die folgenden Bestimmungen gelten insbesondere für vollzeitschulpflichtige Kinder von Schaustellern und Zirkusangehörigen. Soweit die Regelungen für andere Gruppen von Fahrenden geeignet sind, die schulische Versorgung ihrer Kinder zu verbessern, sind sie entsprechend anzuwenden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium benennt Schulen, die im Land Brandenburg die Aufgaben einer Stammschule regelmäßig erfüllen sollen. Die Liste der Stammschulen wird jährlich fortgeschrieben und im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Stammschule stellt die notwendigen Schulbücher sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Sie führt die Schülerakten und soll sich für die weitere Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers verantwortlich zeigen.

(3) Die staatlichen Schulämter benennen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger in jeder Stadt oder Gemeinde in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reisesaison, sichern die fortlaufende Führung des Schultagebuches und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.

(4) Das Schultagebuch dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Es ist von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Reisesaison mitzuführen, am ersten Tag des Schulaufenthalts der jeweiligen Klassenlehrkraft zu übergeben und am Abreisetag wieder abzuholen.

(5) In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik arbeiten die Schülerinnen und Schüler während der Reisezeit in der Regel anhand festgelegter Schulbücher im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation. In den weiteren Fächern arbeiten sie gemeinsam mit der Klasse oder Lerngruppe anhand der dort verwendeten Schulbücher und Materialien.

(6) Bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 3 und 4 kann auf Antrag der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz für ein Schulhalbjahr oder in begründeten Fällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes auch für einen längeren Zeitraum teilweise oder insgesamt die schriftliche Information zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten, auch wenn die Leistungsbewertung der betreffenden Klasse der Stammschule in Form von Noten erfolgt. Das Schultagebuch enthält hierzu durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einen entsprechenden Vermerk.

(7) Ein Halbjahreszeugnis kann auf Wunsch der Eltern und auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthaltes im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März, ausgestellt werden.

Abschnitt 3
Übergänge und Kooperation

§ 15
Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten

(1) Die Schulen sorgen unter Wahrung ihres eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrages durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs für Kontinuität von Erziehung und Bildung. Die Kooperation zwischen Schule und Kindertagesstätten ist auch nach Aufnahme in die Schule bis zum Ende der Primarstufe fortzuführen.

(2) Gegenseitige Informationen zwischen Schulen und Kindertagesstätten über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche, wechselseitige Hospitationen sowie Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Tagespflegepersonen sowie Lehrkräften an gemeinsamen Besprechungen, bei denen die Erziehungsziele, Rahmenlehrpläne, pädagogischen Konzeptionen, Lern- und Sozialformen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erörtert werden, fördern die Zusammenarbeit ebenso wie gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.

(3) Besuche von Kindern aus den Kindertagesstätten in der Schule sind geeignet, sie mit der Schule vertraut zu machen. Die Schulleitungen sowie die Lehrkräfte der zukünftigen Jahrgangsstufe 1 nehmen möglichst frühzeitig, mindestens ein halbes Jahr vor Aufnahme in die Schule, Kontakt mit der Leiterin oder dem Leiter der Kindertagesstätte auf, aus der die Kinder in die jeweils zuständige Schule übergehen werden. Der gemeinsame Austausch kann die Arbeit insbesondere im Anfangsunterricht unterstützen.

(4) Die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten und Schulen erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und im Rahmen der von der Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 11 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze. In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts sollen auch Eltern einbezogen werden, deren Kinder keine Kindertagesstätte besuchen.

(5) Für Kinder, die bereits in der Kindertagesstätte gravierende Entwicklungsverzögerungen aufweisen, kann in Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindertagesstätte eine gezielte Förderung verabredet und angeboten werden. Die Grundschulen können dabei, in Kooperation mit den Kindertagesstätten, unterstützend tätig werden.

(6) Während des Anmeldezeitraumes bietet die aufnehmende Schule eine Informationsveranstaltung zu allgemeinen Fragen des Schuleintritts für alle Eltern an.

(7) Für die Tagespflege gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 16
Zusammenarbeit mit den Schulen der Sekundarstufe I

(1) Jede Schule soll mit den Schulen der Sekundarstufe I, in die Schülerinnen und Schüler schwerpunktmäßig übergehen, eine verbindliche Zusammenarbeit organisieren.

(2) Die Schulleitungen organisieren die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über die Verabredung zu pädagogischen Zielen und Schwerpunkten, über die Unterrichtsorganisation und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben. Es werden regionale Arbeitskreise zu Fächern und Lernbereichen gebildet, in denen insbesondere Entscheidungen über Lehr- und Lernziele, den Austausch von Erfahrungen über Lern- und Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Absprachen über Lehr- und Lernmittel und sonstige Medien getroffen werden. Sie werden dabei vom staatlichen Schulamt unterstützt.

(3) In die langfristige Vorbereitung des Übergangs in die Sekundarstufe I sind die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Schulen der Sekundarstufe I aktiv mit einzubeziehen. Für die Information der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 eignen sich neben dem Unterricht Foren, Projekttage und Tage der offenen Tür.

§ 17
Übergang in die Sekundarstufe I

(1) In der Jahrgangsstufe 6 sind die Eltern im ersten Schulhalbjahr in einer Elternversammlung über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge und die regionale Schulstruktur in der Sekundarstufe I sowie über das Aufnahmeverfahren in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zu beraten.

(2) In der Jahrgangsstufe 6 erfolgt nach den Weihnachtsferien und bis zur Ausgabe der Grundschulgutachten eine individuelle Elternberatung. Die Eltern können sich zu Neigungen und Fähigkeiten ihres Kindes äußern, wenn sie dies als förderlich für die Beurteilung ansehen. Die Klassenlehrkraft erläutert die Leistungs- und Fähigkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in Fächern und Lernbereichen sowie die besonderen Neigungen im Unterricht und in außerunterrichtlichen Angeboten. Das Ergebnis des Gesprächs wird in einem formalisierten Protokoll vermerkt.

§ 18
Grundschulgutachten

(1) Das Grundschulgutachten enthält Angaben zur Person, zum Schulbesuch, zur schulischen Entwicklung, zu den fachübergreifenden und fachspezifischen Fähigkeiten sowie Aussagen zu Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers und eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I.

(2) Die Aussagen zu den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sollen unter dem Gesichtspunkt der Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen in der Primarstufe, insbesondere in den Jahrgangsstufen 5 und 6, getroffen werden. Sie müssen in Übereinstimmung mit den Zeugnisnoten stehen und Entscheidungen über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I ermöglichen. Alle Aussagen sind sachlich zu formulieren und müssen auf Langzeitbeobachtungen beruhen.

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über die inhaltlichen Aussagen des Grundschulgutachtens. Der Beschluss ist zu protokollieren. Das Grundschulgutachten ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten.

(4) Bei möglichen Bedenken gegen das Grundschulgutachten ist den Eltern Gelegenheit zu einer Rücksprache zu geben. Diese Bedenken werden in einem Protokoll festgehalten. Bei schriftlichen Einwänden von erheblicher Bedeutung ist das Grundschulgutachten der Klassenkonferenz erneut vorzulegen. Diese prüft und entscheidet, ob die Einwände der Eltern zu einer Änderung des Grundschulgutachtens führen. Über das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung der Klassenkonferenz sind die Eltern schriftlich zu informieren. Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist es den Eltern freigestellt, dem Grundschulgutachten eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen.

(5) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht erhalten kein Grundschulgutachten, wenn sie nach den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule oder den Unterrichtsvorgaben der Förderschule für geistig Behinderte unterrichtet werden.

§ 19
Mitarbeit der Eltern

(1) Elternmitarbeit ist ein Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Erziehungsauftrages von Eltern und Schule und dient der Öffnung der Schule auf die Lebenswirklichkeit hin. Die Schulkonferenz entscheidet gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Grundsätze der Mitarbeit von Eltern im Unterricht. Mit Einverständnis der unterrichtenden Lehrkraft können sich Eltern freiwillig bereit finden, im Unterricht und bei besonderen schulischen Veranstaltungen mitzuwirken. In der ersten Elternversammlung im Schuljahr werden die Umsetzungsmöglichkeiten der Elternmitarbeit beraten.

(2) Formen der Elternmitarbeit sind insbesondere die

  1. Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,
  2. Unterstützung der Lehrkraft bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, zum Beispiel im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
  3. Mitwirkung bei Lernvorhaben an außerschulischen Lernorten, bei Schulfahrten sowie bei Festen und Feiern in der Schule und
  4. Betreuung von außerunterrichtlichen Angeboten.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§20
Übergangsregelungen

(1) Der Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll ab dem Schuljahr 2001/2002 in den Schulen erteilt werden, die bisher an der Erprobung des Faches teilgenommen haben. Den anderen Schulen wird ab dem Schuljahr 2001/2002 in der Jahrgangsstufe 5 und ab dem Schuljahr 2002/2003 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 jeweils eine Stunde zur Verfügung gestellt. Nach Feststellung der erfolgreichen Erprobung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch das für Schule zuständige Ministerium und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 141 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Stundenumfang für die Schwerpunktgestaltung zu nutzen.

(2) Der Unterricht in zeitlich begrenzten Lerngruppen gemäß § 9 Abs. 1 erfolgt im Schuljahr 2001/2002 in der Jahrgangsstufe 5. Ab dem Schuljahr 2002/2003 erfolgt der Unterricht in zeitlich begrenzten Lerngruppen gemäß § 9 Abs. 1 in den Jahrgangsstufen 5 und 6.

§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Grundschulverordnung vom 16. Juni 1997 (GVBl. II S. 473), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2000 (GVBl. II S. 128), außer Kraft.

Potsdam, den 2. August 2001

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche

 

Übergangsregelungen (Artikel 2 der Änderungsverordnung vom 21.07.2005)

(1) Die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in der ersten Fremdsprache erbrachten Leistungen bleiben für die Versetzungsentscheidungen in dem Schuljahr 2005/2006 unberücksichtigt.

(2) Die individuelle Lernstandsanalyse und der individuelle Lernplan gemäß Artikel 1 Nr. 3 sind im Schuljahr 2005/2006 in der Jahrgangsstufe 1 verbindlich. Die Verbindlichkeit in den übrigen Jahrgangsstufen wird durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Anlage 1

Kontingentstundentafel

Fächer/Lernbereiche

 
Jahrgangsstufen 1 und 2 3 und 4 5 und 6
Deutsch 12 13 10
Sachunterricht 6 6  
Erste Fremdsprache   6 8
Mathematik 8 10 8
Lernbereich Naturwissenschaften
(Biologie, Physik)
    61
Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T)    

2

Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung)     61
Lernbereich Ästhetik
(Musik, Kunst)
41 81 81
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde     2
Sport 6 6 6
Schwerpunktgestaltung 4 2 6
Summe 40 51 62
Sorbisch/Wendisch 4 6 6

1 Die Anteile aller Fächer sind ausgewogen zu berücksichtigen.

Anlage 2 (aufgehoben)

Anlage 3

[[Bild 2]]

Schulärztliche Stellungnahme zur Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule gemäß § 5 Abs. 3 der Grundschulverordnung