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Verordnung zu Übergangsregelungen in der gymnasialen Oberstufe in den Schuljahren 2018/2019 bis 2020/2021 (GOST-Übergangsverordnung - GÜV)

Verordnung zu Übergangsregelungen in der gymnasialen Oberstufe in den Schuljahren 2018/2019 bis 2020/2021 (GOST-Übergangsverordnung - GÜV)
vom 28. Februar 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 18])

Am 31. Juli 2021 außer Kraft getreten (Zeitablauf) durch Verordnung vom 28. Februar 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 18])

Auf Grund des § 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 57 Absatz 4, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14) geändert und § 57 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/2019 oder 2019/2020 in der Qualifikationsphase eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums befinden und

  1. die Abiturprüfung gemäß § 14 Absatz 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung nicht mehr erreichen können,
  2. nicht zur Abiturprüfung gemäß § 19 Absatz 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung zugelassen werden,
  3. die Abiturprüfung zum ersten Mal gemäß § 29 Absatz 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung nicht bestehen oder
  4. auf Antrag gemäß § 14 Absatz 2 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung freiwillig zurücktreten wollen, wenn auf Grund eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gefährdet ist.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 (GVBl. II Nr. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist.

§ 2
Übergangsregelungen für das Schuljahr 2018/2019

(1) Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4, die sich im Schuljahr 2018/2019 im ersten Jahr der Qualifikationsphase befinden, setzen ihr Schulverhältnis auf der Grundlage der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 (GVBl. II Nr. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, fort. Die Versetzungsentscheidung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der im wiederholten zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase erbrachten Leistungen.

(2) Im Übrigen gilt für Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4, die sich im Schuljahr 2018/2019 im zweiten Jahr der Qualifikationsphase befinden, § 37 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

§ 3
Übergangsregelungen für das Schuljahr 2019/2020

(1) Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 bis 4, die sich im Schuljahr 2019/2020 im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase befinden, setzen ihr Schulverhältnis auf der Grundlage der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 (GVBl. II Nr. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, fort.

(2) Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4 entscheiden am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase, ob sie gemäß § 14 Absatz 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in die vorhergehende Jahrgangsstufe oder erst am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zurücktreten. Soweit der Rücktritt am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfolgen soll, können die Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob sie in die vorhergehende Jahrgangsstufe oder an den Beginn der Qualifikationsphase zurücktreten.

(3) Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entscheiden am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase, ob sie in die vorhergehende Jahrgangsstufe oder an den Beginn der Qualifikationsphase zurücktreten.

(4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2 und 3, die nicht an den Beginn der Qualifikationsphase zurücktreten, wählen die beiden Leistungskurse aus den fünf Fächern, die bislang auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt wurden, wobei das erste Leistungskursfach aus den drei Fächern Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache gewählt werden muss. Das dritte schriftliche Prüfungsfach wird aus den weiteren drei Fächern, die bisher auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt wurden, gewählt. Die Schülerinnen und Schüler legen aus den in den nicht wiederholten und den wiederholten Schulhalbjahren belegten Kursen die Kurse fest, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden sollen. Die Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase für die Einbringung in die Gesamtqualifikation wird auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 6 vorgenommen und bestimmt sich je nach Anzahl der nicht wiederholten und der wiederholten Schulhalbjahre, wobei für die nicht wiederholten Schulhalbjahre die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 (GVBl. II Nr. 28) in der Fassung vom 17. Juli 2017 (GVBl. II Nr. 38) und für die wiederholten Schulhalbjahre die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009, die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, zugrunde zu legen ist.

(5) Für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2 und 3, die an den Beginn der Qualifikationsphase zurücktreten, gelten die Regelungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

§ 4
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Schülerinnen und Schüler, die die gymnasiale Oberstufe ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erwerben die Fachhochschulreife (schulischer Teil) auf der Grundlage des § 32 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 (GVBl. II Nr. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 28. Februar 2019

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Britta Ernst


Anlagen

1
2
3
4
5
6