Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (Berufsgrundbildungsverordnung - GrBiBFSV)

Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (Berufsgrundbildungsverordnung - GrBiBFSV)
vom 16. Juni 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 18], S.442)

Am 1. Februar 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 1. März 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 8])

Auf Grund des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1 Nr. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Ziel
§ 2 Dauer und Gliederung
§ 3 Unterrichtsorganisation

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Zeugnisse

§ 6 Leistungsbewertung
§ 7 Verweigerung und Täuschung bei Leistungsnachweisen
§ 8 Erteilung von Abschlüssen, Ausgleichsleistungen
§ 9 Zeugnisse

Abschnitt 4
Schlußbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

Anlage 1 Stundentafel

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Ziel

(1) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen Bildungsgang der Berufsschule besuchen können, erfüllen ihre Berufsschulpflicht im einjährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I.

(2) Ziel des Bildungsganges ist es, durch eine Erweiterung der Allgemeinbildung und durch Vermittlung beruflicher Grundkenntnisse und -fertigkeiten sowie Kenntnisse über Formen der Berufsausbildung und Berufsbilder die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu verbessern. Der erfolgreiche Besuch des Bildungsganges führt je nach Bildungsstand bei Eintritt in den Bildungsgang zu einem der Berufsbildungsreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluß.

§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang wird zu Beginn des Schuljahres eingerichtet und dauert ein Schuljahr. Reicht nach dem Ende der Orientierungsphase die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse nicht aus, erfolgt in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium eine Zuweisung in ein anderes Oberstufenzentrum.

(2) Der Bildungsgang beginnt mit einer Orientierungsphase über einen Zeitraum von zwei Monaten, in der die Schülerinnen und Schüler über die verschiedensten Formen und Möglichkeiten einer Berufsausbildung orientiert, informiert und beraten werden sowie im Zusammenwirken mit den Arbeitsämtern, den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern in eine berufliche Ausbildung vermittelt werden können.

(3) Nach dem Ende der Orientierungsphase wird der Unterricht in den Fächern des berufsfeldübergreifenden und des berufsfeldbezogenen Bereichs realisiert. Entsprechend dem Profil des Oberstufenzentrums, der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung und der Zusammensetzung der jeweiligen Klasse kann der berufsfeldbezogene Bereich mehrere Berufsfelder umfassen.

§ 3
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht in der Orientierungsphase wird im Klassenverband im Umfang von 12 Wochenstunden erteilt. Dabei sind die vom für Schule zuständigen Ministerium vorgegebenen Themenfelder zu bearbeiten.

(2) Nach dem Ende der Orientierungsphase erfolgt der Unterricht in den Fächern der Stundentafel gemäß Anlage 1 im Klassenverband oder in Kursen.

(3) Für den Unterricht im berufsfeldübergreifenden Bereich gelten die für diese Fächer gültigen Rahmenlehrpläne für die Bildungsgänge der Berufsschule. Das Fach Mathematik wird nach dem Rahmenplan der Sekundarstufe I unterrichtet. Der Wahlpflichtbereich wird vor allem für die Fächer des berufsfeldübergreifenden Bereiches zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung genutzt. Abhängig von den unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen können auch andere Fächer oder Kurse angeboten werden.

(4) Der Unterricht in den beruflichen Lernfeldern soll entsprechend den räumlichen, sächlichen und personellen Bedingungen des Oberstufenzentrums als fachpraktischer Unterricht realisiert werden. Für den berufsfeldbezogenen Bereich gelten die Unterrichtsvorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums oder schulinterne Rahmenpläne, die den mit den Ausbildungsordnungen abgestimmten Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz entsprechen und vom staatlichen Schulamt genehmigt wurden.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang wird aufgenommen, wer

  1. im Land Brandenburg berufsschulpflichtig ist und
  2. zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts in diesem Bildungsgang keinen vollzeitschulischen weiterführenden Bildungsgang und keinen Bildungsgang der Berufsschule besucht.

Treten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 für einzelne Schülerinnen oder Schüler im Verlaufe des Schuljahres auf, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist eine Aufnahme nur nach Maßgabe freier Plätze möglich.

§ 5
Aufnahme

(1) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel das für ihre Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Oberstufenzentrum. Bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erfolgt durch das staatliche Schulamt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Bei der Festlegung der Schulbezirke sollen die jeweiligen schulorganisatorischen Besonderheiten der Orientierungsphase und der vollzeitschulischen Ausbildung berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch mit anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten.

(2) Im Ausnahmefall kann das staatliche Schulamt gemäß § 106 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes den Besuch eines anderen Oberstufenzentrums gestatten, insbesondere wenn

  1. das zuständige Oberstufenzentrum nur unter besonderen Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  2. gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  3. besondere soziale Gründe vorliegen und
  4. die Aufnahmekapazität des anderen Oberstufenzentrums nicht erschöpft ist.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Zeugnisse

§ 6
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet. Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Die Leistungsnachweise können insbesondere durch schriftliche Arbeiten, Referate, Hausarbeiten und andere geeignete Formen, auch fächerübergreifend und projektspezifisch, erbracht werden. Leistungen, die sich auf die Bereiche Methoden- und Sozialkompetenz beziehen, sollen wie Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht berücksichtigt werden.

(3) Pro Schulhalbjahr ist mindestens ein erforderlicher Leistungsnachweis in jedem Fach vorzusehen. Neben schriftlichen Klassenarbeiten können auch gleichwertige Leistungsnachweise für praktische Tätigkeiten oder für eine Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben vorgesehen werden.

(4) Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung beschließt die Abteilungskonferenz für die Angelegenheiten des Bildungsganges oder die Fach- oder Lernbereichskonferenz für die jeweiligen fachlichen Angelegenheiten.

(5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen einen erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht hat, kann diesen durch eine schriftliche oder mündliche Leistungsfeststellung nachholen. Die Entscheidung trifft die im Fach unterrichtende Lehrkraft.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann ein Förderausschuß gemäß Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen der Rahmenpläne und des besuchten Bildungsganges entsprechen.

§ 7
Verweigerung und Täuschung bei Leistungsnachweisen

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis oder wird ein Leistungsnachweis verweigert, so wird die Note "ungenügend" erteilt.

(2) Wer sich bei einer Leistungsfeststellung unerlaubter Hilfen bedient, begeht eine Täuschung. Art und Umfang sind von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festzustellen. Gleiches gilt für Täuschungsversuche sowie Beihilfe zur Täuschung.

(3) Die Lehrkraft entscheidet, ob bei geringerer Schwere der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Teil des Leistungsnachweises bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblichen Täuschungen wird die gesamte Leistung mit "ungenügend" bewertet. Läßt sich der Umfang der Täuschung nicht feststellen, wird der Leistungsnachweis wiederholt.

§ 8
Erteilung von Abschlüssen, Ausgleichsleistungen

(1) Der Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern der Stundentafel ausreichende Leistungen erreicht wurden oder ein Ausgleich nach Absatz 2 möglich ist. Die Note im Fach Sport bleibt für die Feststellung des Abschlusses und für einen gegebenenfalls notwendigen Notenausgleich unberücksichtigt.

(2) Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Fächern können durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in je einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können jeweils durch mindestens gute Leistungen entsprechend Satz 1 ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern können nicht ausgeglichen werden.

(3) Den erfolgreichen Abschluß und die Erteilung gleichwertiger Abschlüsse stellt die Klassenkonferenz fest. Wer nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres in den Bildungsgang eintritt, kann nur dann einen Abschluß gemäß den Absätzen 4 und 5 erwerben, wenn zuvor an einem Unterricht mit mindestens zwölf Unterrichtsstunden pro Woche mit mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern teilgenommen wurde.

(4) Einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluß erwirbt, wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluß erwirbt, wer bei Eintritt in den Bildungsgang die Berufsbildungsreife bereits erworben hatte und den Bildungsgang erfolgreich abschließt.

§ 9
Zeugnisse

(1) Ein Abschlußzeugnis erhält, wer den Bildungsgang erfolgreich abschließt. Das Zeugnis trägt das Datum des Ausgabetages.

(2) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang ohne Abschluß verläßt. Das Zeugnis trägt das Datum des Ausgabetages.

Abschnitt 4
Schlußbestimmungen

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Potsdam, den 16. Juni 1998

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter

Anlage 1

Stundentafel

  Jahrestunden
Berufsfeldübergreifender Bereich  
Deutsch 96
Mathematik 96
Wirtschafts- und Sozialkunde 64
Englisch 64
Sport 64
Wahlpflichtbereich 96
Berufsfeldbezogener Bereich  
Berufs- und Rechtskunde 96
Berufliche Lernfelder 384
  960