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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der gymnasialen Oberstufe (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der gymnasialen Oberstufe (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)
vom 1. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 06], S.142)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 29], S.509)

Am 1. August 2009 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. November 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 30], S.454, 465)

Auf Grund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 3, 56 Satz 1, 57 Abs. 4, 58 Abs. 3, 59 Abs. 9, 60 Abs. 4 Satz 1 und 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), von denen die §§ 13 Abs. 3, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Gliederung und Ziel des Bildungsganges
§ 2 Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen
§ 7 Aufgabenfelder und Fächer
§ 8 Einführungsphase
§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 10 Qualifikationsphase
§ 11 Wahl der Abiturprüfungsfächer

Abschnitt 3
Leistungsbewertung

§ 12 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 13 Klausuren und Andere Leistungsnachweise
§ 14 Zeugnisse, Bescheinigungen und Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 15 Rücktritt, Wiederholung

Kapitel 2
Ordnung der Abiturprüfung

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 16 Zweck der Prüfung
§ 17 Prüfungsanforderungen
§ 18 Ort und Zeit der Abiturprüfung

Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 19 Prüfungsausschuss und Prüfungsvorsitz
§ 20 Aufgaben der oder des Prüfungsvorsitzenden
§ 21 Fachausschüsse

Abschnitt 3
Zulassung und Teilnahme

§ 22 Zulassung zur Abiturprüfung
§ 23 Teilnahme, Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung
§ 24 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

Abschnitt 4
Abiturprüfung

§ 25 Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
§ 26 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 27 Korrektur und Beurteilung
§ 28 Mündliche Abiturprüfungen
§ 29 Aufgabenstellung für die mündliche Abiturprüfung
§ 30 Gäste
§ 31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen
§ 32 Ergebnis der Abiturprüfung

Abschnitt 5
Abschluss der Abiturprüfung

§ 33 Gesamtqualifikation
§ 34 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 35 Latinum, Graecum
§ 36 Wiederholung der Abiturprüfung
§ 37 Ausnahmebestimmungen
§ 38 Widerspruch und Akteneinsicht

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsregelungen
§ 40 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Kapitel 1
Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Gliederung und Ziel des Bildungsganges

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des Oberstufenzentrums.

(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Mit erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben.  

(3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer einjährigen Einführungsphase und einer zweijährigen Qualifikationsphase. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen der Qualifikationsphase und der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, auf deren Grundlage die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann.

§ 2
Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Verweildauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie kann sich durch die einmalige Wiederholung oder den Rücktritt gemäß § 15 in der Einführungs- und Qualifikationsphase auf vier Jahre (Höchstverweildauer) verlängern. Entschuldigtes Fehlen und Beurlaubungen sowie die Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 36 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung der Verweildauer unberücksichtigt. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann Schülerinnen und Schülern an Schulen mit besonderer Prägung unter den Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Überschreitung der Höchstverweildauer genehmigen.

(3) Die Verweildauer kann durch ein vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase verkürzt werden.

(4) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht abschließen kann, muss die Schule verlassen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel

(1) In die Einführungsphase kann eintreten, wer

  1. die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat oder
  2. im Ausland eine vergleichbare Qualifikation erworben hat oder auf Grund seiner bisherigen Schullaufbahn einen erfolgreichen Durchgang der gymnasialen Oberstufe erwarten lässt sowie über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt

und wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen zu den Nummern 1 und 2 entscheidet das staatliche Schulamt.

(2) Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der Unterrichtsorganisation über die Klassenbildung in der Einführungsphase, sofern dies auf Grund der Anmeldezahl erforderlich ist. Wird die Mindestschülerzahl für die Einrichtung von Klassen in der Einführungsphase nicht erreicht, sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler und deren Eltern rechtzeitig über die Nichteinrichtung von Klassen sowie über Aufnahmemöglichkeiten an anderen gymnasialen Oberstufen zu informieren.

(3) Über die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Übergang oder die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe einer Schule kann versagt werden, wenn die zum Erreichen der allgemeinen Hochschulreife notwendigen Fremdsprachenbelegungen nicht angeboten werden können. Bei Übernachfrage besuchen zunächst die Schülerinnen und Schüler der Schule, die dieser bereits angehören, und der Schule, die in einem schulischen Verbund gemäß § 103 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes geführt wird, sowie Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Fremdsprachenbelegung keine andere zumutbar erreichbare Schule mit gymnasialer Oberstufe besuchen können, diese gymnasiale Oberstufe. Die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler erfolgt nach besonderen Härtefällen gemäß § 53 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und nach Eignung unter Berücksichtigung der zu ermittelnden Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem die Aufnahmevoraussetzung nachgewiesen wird. Über die Möglichkeiten einer Aufnahme in eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe als der gewünschten informiert das staatliche Schulamt in einem Gespräch die Schülerin oder den Schüler und bei Minderjährigen deren Eltern.

(4) Auf Antrag kann in die gymnasiale Oberstufe einmalig erneut eintreten, wer sie vor nicht mehr als einem Jahr freiwillig verlassen hat. Der Eintritt erfolgt in der Regel zu Beginn des Schulhalbjahres, das dem zuletzt abgeschlossenen folgt. Erfolgt der Eintritt zu Beginn eines Schulhalbjahres, das bereits abgeschlossen worden ist, gilt dies als Rücktritt. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Bildungsganges erwartet werden kann.

(5) Auf eigenen Antrag oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern kann im Verlauf der gymnasialen Oberstufe die Schule gewechselt werden. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, erfolgt ein Schulwechsel am Ende einer Jahrgangsstufe.

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Schülerinnen und Schüler können in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase auf Antrag für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Jahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig.

(2) Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß den §§ 8 oder 10 erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Schullaufbahn fortgesetzt werden soll.

(3) Bei einem Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase in die Gesamtqualifikation und die Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 einbezogen werden, wenn die Bewertbarkeit des Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Bei einem Auslandsaufenthalt sowohl im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase als auch im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag für die Berechnung der Gesamtqualifikation und der Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 ausländische Leistungsnachweise übernommen werden, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 5
Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahn

(1) Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator der Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie oder er berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegverpflichtungen erfüllt sind. Beratung und Kontrolle gemäß Satz 2 sind zu dokumentieren.

(2) Die pädagogische Betreuung und die laufende Beratung in schulorganisatorischen Angelegenheiten wird von den Tutorinnen und Tutoren wahrgenommen, bei denen die Schülerinnen und Schüler regelmäßig Unterricht haben sollen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, dass ihre Schullaufbahn die Voraussetzungen zum Abschluss des Bildungsganges erfüllt, und sich im Zweifelsfall bei der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator sachkundig zu machen.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6
Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und
allgemeine Belegungsbedingungen

(1) In der Einführungs- und in der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Grund- und Leistungskursen auf der Grundlage der jeweils gültigen Rahmenlehrpläne erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr.

(2) Schülerinnen und Schüler wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Zahl von 38 Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler soll nicht überschritten werden.

(3) Das Kursangebot der Schule berücksichtigt die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen und stellt sicher, dass die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt werden können. Für die Einrichtung von Kursen gilt grundsätzlich, dass die Kontinuität bis zum Ende der Qualifikationsphase gesichert sein muss, wenn diese Kurse für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich sind. Die Einrichtung jahrgangsübergreifender Kurse in der Qualifikationsphase ist unzulässig. Die Entscheidung über das Kursangebot trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Konferenz der Lehrkräfte. Bei kooperierenden gymnasialen Oberstufen bedarf die gemeinsame Entscheidung über das koordinierte Kursangebot der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(4) Grundkurse führen in grundlegende Sachverhalte, Problemstellungen und Strukturen eines Faches ein, machen wesentliche Arbeitsmethoden des Faches bewusst und erfahrbar und lassen Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus exemplarisch erkennbar werden. Sie werden im Lernniveau unter dem Aspekt einer grundlegenden, auf wissenschaftliches Arbeiten vorbereitenden Ausbildung angelegt. Leistungskurse repräsentieren das Lernniveau unter dem Aspekt einer auf wissenschaftliches Arbeiten vorbereitenden Ausbildung, die exemplarisch vertieft wird. Sie zielen auf die systematische Befassung mit wesentlichen, die Komplexität des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, auf die vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, den Transfer und die kritische Reflexion. Leistungskurse dienen der reflektierten Standortbestimmung des Faches und seiner Grenzen im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und in fachübergreifendem Zusammenhang.

(5) Aufsteigende Kurse sind zur Sicherung der Vertiefung der gemeinsamen allgemeinen Grundbildung notwendig. Die Anwendung des Prinzips aufeinander aufbauender Kurse im Sinne einer sowohl temporären als auch curricularen Folge soll bei Abiturprüfungsfächern und bei der Erfüllung der Mindestanforderungen gewährleistet sein. Die Kurse sind themenbestimmt und beziehen sich jeweils auf ein Schulhalbjahr im jeweiligen Fach.

(6) Die Fächer gemäß den §§ 8 und 10 und die Abiturprüfungsfächer gemäß § 11 sind in der Regel mit Beginn der Einführungsphase durchgehend in jedem Schulhalbjahr entsprechend der Dauer der Pflichtbindung zu belegen.

(7) Grund- und Leistungskurse dürfen nicht gleichzeitig im selben Fach belegt werden.

§ 7
Aufgabenfelder und Fächer

(1) Die in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern und gegebenenfalls berufsorientierten Schwerpunkten zugeordnet:

  1. Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld) mit Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,
  2. Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld) mit
    1. Geografie, Pädagogik, Geschichte, Philosophie, Politische Bildung, Psychologie, Recht und Wirtschaftswissenschaft,
    2. im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen zusätzlich Pädagogik (b) und Psychologie (b),
    3. im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft zusätzlich Wirtschaftswissenschaft (b) und Rechnungswesen,
  3. Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld) mit
    1. Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik,
    2. im berufsorientierten Schwerpunkt Technik zusätzlich Bautechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik sowie Kommunikation und Technik,
    3. im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft zusätzlich Wirtschaftsinformatik.

(2) Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(3) Weitere Fächer können mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes als dreistündige Wahlgrundkurse angeboten werden.

(4) Die Schülerinnen und Schüler können neben dem üblichen Unterricht in der Fremdsprache Unterricht in einem Fach (fremdsprachliches Sachfach) oder in mehreren Fächern erhalten, in denen die Fremdsprache mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (Zielfremdsprache) ist (bilinguales Bildungsangebot). Die Einrichtung bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(5) In einem bilingualen Bildungsangebot können in der Regel nur Schülerinnen und Schüler,

  1. die in der Zielfremdsprache in der Sekundarstufe I an einem bilingualen Bildungsangebot teilgenommen und die verstärkten Unterricht in der Zielfremdsprache erhalten haben,
  2. die in einem Land, in dem die Zielfremdsprache Amtssprache ist, einen mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt nachweisen oder
  3. für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache des Herkunftslandes war,

teilnehmen.

§ 8
Einführungsphase

(1) Die Einführungsphase übernimmt eine Brückenfunktion beim Übergang vom Klassenunterricht zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen und bereitet inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vor. Das erste Schulhalbjahr der Einführungsphase wird in Grundkursen, das zweite Schulhalbjahr in Grundkursen und Leistungskursen unterrichtet.

(2) In der Einführungsphase sind mindestens als Grundkurs

  1. im Aufgabenfeld I Deutsch, zwei Fremdsprachen, Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,
  2. im Aufgabenfeld II
    1. Geschichte und ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach oder
    2. im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen: Geschichte und bei Leistungskurs Pädagogik (b) Recht oder Psychologie (b) oder Geschichte und bei Leistungskurs Psychologie (b) Recht oder Pädagogik (b) oder
    3. im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft: Geschichte und Wirtschaftswissenschaft (b) und Recht oder Rechnungswesen,
  3. im Aufgabenfeld III
    1. Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach sowie ein weiteres naturwissenschaftliches oder anderes Fach (drittes Fach), oder
    2. im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen: Mathematik, Biologie, ein drittes Fach oder
    3. im berufsorientierten Schwerpunkt Technik: Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach und Bautechnik oder Chemietechnik oder Elektrotechnik oder Maschinentechnik und Kommunikation und Technik oder Informatik oder
    4. im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft: Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach und Wirtschaftsinformatik und
  4. das Fach Sport

zu belegen. Bei einer dauerhaften Beurlaubung von der Pflicht zur Teilnahme am Sportunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler nach den schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule ein anderes Fach.

(3) Im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus Grundkurse in weiteren Fächern gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und zusätzliche ein- bis zweistündige Unterrichtsangebote zur Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache belegen.

(4) Grundsätzlich gilt für die Fremdsprachenbelegung, dass eine der gewählten Fremdsprachen sechs Jahre und eine weitere vier Jahre aufsteigend belegt oder in der Einführungsphase begonnen worden sein muss. Eine der zu belegenden Fremdsprachen muss bereits in der Sekundarstufe I begonnen und ununterbrochen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 belegt worden sein. Eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache gemäß Satz 1 ist bis zum Ende der Qualifikationsphase zu belegen. Als neu einsetzend gilt eine Fremdsprache nur, wenn sie nicht bereits in der Sekundarstufe I belegt worden ist.

(5) Die Schülerinnen und Schüler wählen vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase für dieses Schulhalbjahr und für die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer. Dabei muss es sich um Fächer handeln, die seit Beginn der Einführungsphase belegt worden sind und gemäß § 11 Abiturprüfungsfächer sein können. Wird ein Fach mit einem berufsorientierten Schwerpunkt gewählt, darf das Fach nicht gleichzeitig ohne berufsorientierten Schwerpunkt gewählt werden.

(6) Das erste Leistungskursfach ist Deutsch oder eine seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend belegte Fremdsprache oder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach.

(7) Sport kann als zweites Leistungskursfach belegt werden, wenn die Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums zur Einrichtung des Leistungskurses vorliegt.

(8) In Bildungsgängen mit berufsorientiertem Schwerpunkt ist das zweite Leistungskursfach entsprechend dem gewählten Schwerpunkt eines der Fächer Chemietechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik, Pädagogik (b), Psychologie (b) oder Wirtschaftswissenschaft (b).

(9) Eine in der gymnasialen Oberstufe neu begonnene Fremdsprache oder Darstellendes Spiel dürfen nicht Leistungskursfächer sein.

§ 9
Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase wird ausgesprochen, wenn bei mindestens fünf Punkten (ausreichenden Leistungen ohne Tendenz) in allen belegten Fächern in Grund- oder Leistungskursen höchstens eine Leistung schlechter ist. Werden in einem Leistungskursfach nicht die erforderlichen fünf Punkte erreicht, kann eine Versetzung erfolgen, wenn für die Qualifikationsphase ein anderes bisher als Grundkurs belegtes Fach als Leistungskursfach zur Verfügung steht und auf Antrag gewählt wird, in dem mindestens acht Punkte erreicht worden sein müssen.

(2) Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die Jahrgangskonferenz eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn Minderleistungen auf von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Umstände, insbesondere längere Krankheit, zurückzuführen sind und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler schriftlich spätestens acht Wochen vor dem Versetzungstermin, wenn durch erkennbare Leistungsschwächen die Versetzung gefährdet ist.

§ 10
Qualifikationsphase

(1) In der Qualifikationsphase wird die Kursbelegung gemäß § 8 Abs. 2 und 5 grundsätzlich fortgeführt. Dabei gelten Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, als nicht belegt.

(2) Ein Wechsel eines der beiden Leistungskursfächer ist zu Beginn der Qualifikationsphase gemäß § 9 Abs. 1 oder bei einer offensichtlichen Fehlwahl im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen der Schule zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leistungskurswechsel mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für eine Neuwahl von Leistungskursfächern kommen nur Fächer in Betracht, die die Schülerin oder der Schüler seit der Einführungsphase durchgehend belegt hat.

(3) Die Belegverpflichtungen gemäß Absatz 1 in den Fächern Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel sowie im dritten Fach des Aufgabenfeldes III sind mit zwei jeweils aufeinander folgenden Grundkursen erfüllt. Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld ist die Belegverpflichtung mit der durchgängigen Belegung des Faches Geschichte sowie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Grundkursen in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach erfüllt.

(4) Im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen werden die Belegverpflichtungen gemäß Absatz 1 in den Fächern

  1. Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,
    1. Recht oder Psychologie (b) bei Leistungskursfach Pädagogik (b),
    2. Recht oder Pädagogik (b) bei Leistungskursfach Psychologie (b) sowie
  2. im dritten Fach des Aufgabenfeldes III

mit jeweils zwei aufeinander folgenden Grundkursen erfüllt. Im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft werden die Belegverpflichtungen gemäß Absatz 1 in den Fächern

  1. Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,
  2. Recht oder Rechnungswesen sowie
  3. im Fach Wirtschaftsinformatik

mit jeweils zwei aufeinander folgenden Grundkursen erfüllt. Im berufsorientierten Schwerpunkt Technik werden die Belegverpflichtungen gemäß Absatz 1 in den Fächern

  1. Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel sowie
  2. in den Fächern Informatik oder Kommunikation und Technik

mit jeweils zwei aufeinander folgenden Grundkursen erfüllt.

(5) Über die Belegverpflichtung hinaus können weitere Wahlgrundkurse im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule belegt werden.

(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase über einen Zeitraum von zwei Schulhalbjahren selbstständig eine schriftliche Arbeit oder Dokumentation zu einem Thema, das schulischen Fächern zugeordnet werden kann, fertigen, können diese Arbeit in Verbindung mit einem Kolloquium im Rahmen der Abiturprüfung als Besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringen.

§ 11
Wahl der Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung umfasst mindestens vier, höchstens fünf Komponenten. Verpflichtend sind drei schriftliche und mindestens eine mündliche Prüfung. Die fünfte Komponente ist eine Besondere Lernleistung oder eine freiwillige mündliche Prüfung in einem anderen als dem ersten bis vierten Abiturprüfungsfach.

(2) Die mindestens vier verpflichtenden Komponenten müssen allen drei Aufgabenfeldern entstammen.

(3) Unter den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern müssen sich mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache befinden.

(4) Erstes und zweites Abiturprüfungsfach sind die beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturprüfungsfach werden zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursfächer festgelegt, die in der Regel mit der Einführungsphase durchgängig und spätestens seit Beginn der Qualifikationsphase als Klausurfach gemäß § 13 Abs. 3 belegt worden sind. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Zulassung einer Besonderen Lernleistung oder eine freiwillige mündliche Prüfung durch die Schülerin oder den Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Ein Rücktritt von der Besonderen Lernleistung oder der freiwilligen mündlichen Prüfung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein.

(5) Das Fach Sport kann nicht drittes Abiturprüfungsfach, ein bilinguales Sachfach nur drittes oder viertes Abiturprüfungsfach sein.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung

§ 12
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler über ihren Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn. Dazu findet jeweils am Ende der ersten drei Schulhalbjahre der Qualifikationsphase eine Jahrgangskonferenz statt, die über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Leistungsstand berät.

(2) In die Gesamtbewertung jedes Schulhalbjahres (Kursabschlussnote) für die in einem Grund- oder Leistungskurs im Zusammenhang mit Unterricht erbrachten Leistungen fließt zum einen die Bewertung der in den Klausuren erbrachten Leistungen und zum anderen unter Berücksichtigung einer pädagogischen Abwägung die Bewertung der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ein. Die Bewertung von Klausuren geht

  1. in Grundkursen in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase sowie in Leistungskursen im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu einem Viertel und
  2. in Leistungskursen in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zur Hälfte in die Kursabschlussnote ein. Bei Kursen ohne Klausuren wird die Kursabschlussnote aus den Bewertungen der weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen gebildet.

(3) Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und über weitere Leistungsnachweise sowie deren Gewichtung zu informieren.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Lehrkraft den Leistungsstand auch durch eine besondere mündliche, schriftliche oder praktische Überprüfung feststellen.

(6) In der gymnasialen Oberstufe werden Leistungen mit Noten mit Tendenz und zusätzlich mit Punkten von 15 bis null bewertet. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note mit Tendenz 1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3- 4+ 4 4- 5+ 5 5- 6
Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

(7) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Punkte. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und gegen die äußere Form liegen dann vor, wenn die Mängel so zahlreich und gravierend sind, dass sie nicht dem Leistungsstand entsprechen, der im jeweiligen Schulhalbjahr erwartet werden kann.

(8) Im Fach Sport setzt sich die Gesamtbewertung aus Sporttheorie und Sportpraxis sowie gegebenenfalls den Klausuren zusammen. Ist das Fach Sport nicht Klausurfach, so beträgt das Gewicht von Sporttheorie an der Gesamtnote im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase ein Sechstel. Ist Sport Klausurfach, so beträgt das Gewicht von Sporttheorie an der Gesamtnote im Grundkurs ein Achtel, im Leistungskurs ein Zwölftel. Bei einer zeitweisen oder auf bestimmte sportpraktische Übungen bezogenen Beurlaubung erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Sporttheorie und dem verbleibenden Unterricht in Sportpraxis, wobei der Anteil der Sporttheorie an der Gesamtbewertung angemessen erhöht werden kann.

(9) Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sind ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen bei der mündlichen, schriftlichen oder praktischen Leistungserbringung zu gewähren.

§ 13
Klausuren und Andere Leistungsnachweise

(1) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die auch praktisch-gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten können. Sie sollen schrittweise auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

(2) Andere Leistungsnachweise sind einzelne herausgehobene Leistungen, die den Anforderungen einer Klausur vergleichbar sind und gleichgewichtig an deren Stelle bei der Leistungsbewertung Berücksichtigung finden. Bei vorwiegend praktischen und gestalterischen Leistungen müssen auch ausreichende theoretische Anteile enthalten sein.

(3) Klausuren sind

  1. im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase in allen belegten Fächern je eine mit einer Dauer von 90 Minuten,
  2. in den Leistungskursfächern im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase je eine mit einer Dauer von 90 Minuten, in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase je zwei pro Schulhalbjahr mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten und im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase je eine mit einer Dauer von 135 Minuten,
  3. in den Grundkursfächern Deutsch, in zwei Fremdsprachen, einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach, sofern nicht als Leistungskurs belegt, sowie gegebenenfalls in weiteren von den Schülerinnen und Schülern zusätzlich unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 gewählten abiturrelevanten Fächern je eine pro Schulhalbjahr mit einer Dauer von 90 Minuten und
  4. im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in den gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächern je eine der in Nummer 2 und 3 genannten unter Abiturbedingungen

zu schreiben.

(4) In jedem Fach, in dem gemäß Absatz 3 Klausuren zu schreiben sind (Klausurfächer), kann eine Klausur pro Schuljahr der Qualifikationsphase durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Klausuren gemäß Absatz 3 Nr. 4.

(5) Termine für Klausuren müssen mindestens drei Wochen vorher angekündigt worden sein. Über die Grundsätze der Verteilung im Schulhalbjahr entscheidet die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Es ist unzulässig, dass Schülerinnen und Schüler an einem Tag mehr als eine Klausur schreiben.

§ 14
Zeugnisse, Bescheinigungen und Erwerb des schulischen Teils
der Fachhochschulreife

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schulhalbjahres, nicht aber am Ende der Qualifikationsphase, Zeugnisse mit Angaben über die belegten Fächer und Halbjahreskurse einschließlich der erreichten Bewertung.

(2) Auf Zeugnissen wird die erreichte Bewertung in Noten mit Tendenz und zusätzlich in Punkten vermerkt. Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält darüber hinaus eine Angabe über die Versetzungsentscheidung.

(3) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(4) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis. Dieses enthält bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Vermerk über den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist der Nachweis erforderlich, dass das Qualifikationsniveau der Kurse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase erreicht worden ist. Dafür gelten folgende Voraussetzungen, die in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erbracht worden sein müssen:

  1. In zwei Leistungskursfächern sind je zwei Halbjahreskurse belegt und mit mindestens je einem Punkt bewertet worden, die in die Bewertung einzubringen sind,
  2. in den vier einzubringenden Leistungskursen werden zusammen mindestens 20 Punkte und in mindestens zwei der vier Leistungskurse mindestens je fünf Punkte erreicht,
  3. im Grundkursbereich sind mindestens elf Halbjahreskurse belegt und mit mindestens je einem Punkt bewertet worden, von denen nach Wahl der Schülerin oder des Schülers elf in die Bewertung einzubringen sind,
  4. in den elf einzubringenden Grundkursen werden zusammen mindestens 55 Punkte und in mindestens sieben der elf Grundkurse mindestens je fünf Punkte erreicht,
  5. unter den einzubringenden Leistungs- und Grundkursen befinden sich mindestens je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einem durchgehend belegten Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, Mathematik und einer Naturwissenschaft und
  6. ist die einzubringende Fremdsprache eine in der gymnasialen Oberstufe neu begonnene Fremdsprache, müssen in dieser Fremdsprache alle in der Qualifikationsphase abgeschlossenen Schulhalbjahre mit mindestens je einem Punkt bewertet worden sein.

Ist die einzubringende Fremdsprache eine in der gymnasialen Oberstufe neu begonnene Fremdsprache, müssen die bei der Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife berücksichtigten zwei Schulhalbjahre die letzten beiden von der Schülerin oder dem Schüler besuchten und abgeschlossenen Schulhalbjahre sein. Die Summe der Punkte der einzubringenden Leistungskurse in doppelter Wertung und der einzubringenden Grundkurse in einfacher Wertung ergibt die Gesamtpunktzahl, aus der gemäß der Tabelle in der Anlage 1 die Durchschnittsnote gebildet wird.

(5) Wer nach Abbruch des Bildungsganges bei gleichzeitigem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule. Der Antrag ist bei dem für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Schulamt zu stellen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

(6) Die Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase werden den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitgeteilt.

§ 15
Rücktritt, Wiederholung

(1) Nach Abschluss der Einführungsphase oder nach Abschluss eines Schuljahres in der Qualifikationsphase, spätestens bis zur Mitteilung der Zulassungsentscheidung gemäß § 22, können Schülerinnen und Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, nach den schulorganisatorischen Möglichkeiten der Schule. Der Antrag ist an die Schulleitung zu richten.

(2) Steht am Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres fest, dass die bisher belegten Kurse und die bisher erbrachten Leistungen für eine spätere Zulassung zur Abiturprüfung nicht ausreichen, muss die Schülerin oder der Schüler die letzten beiden Schulhalbjahre wiederholen oder den Bildungsgang abbrechen und die Schule verlassen. Kann ein mit null Punkten bewerteter Grundkurs nicht in einem folgenden Schulhalbjahr belegt werden, muss die Jahrgangsstufe, in der der Grundkurs mit null Punkten abgeschlossen wurde, wiederholt werden. Werden in einem Leistungskurs in der Qualifikationsphase null Punkte erzielt, muss die entsprechende Jahrgangsstufe wiederholt werden.

(3) Wird in der Qualifikationsphase das Fach Sport als Leistungskursfach belegt und insbesondere auf Grund einer Beurlaubung vom Sportunterricht nicht bewertet, muss die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Dauert die Beurlaubung im Wiederholungsjahr an, darf abweichend von Absatz 4 der bewertete Sportleistungskurs des ersten Durchgangs in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Kann trotz Rücktritts um eine Jahrgangsstufe und Anrechnung der Bewertung des ersten Durchgangs das Fach Sport auf Grund einer Beurlaubung erneut nicht bewertet werden, wird zur Einbringung in die Gesamtqualifikation die Abschlussbewertung des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase herangezogen. Bei andauernder Beurlaubung muss das Leistungskursfach gewechselt werden. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen der Eltern, das staatliche Schulamt.

(4) Für Rücktritt oder Wiederholung gelten hinsichtlich der Belegverpflichtung und Mindestanforderungen dieselben Bestimmungen wie für den ersten Durchgang. Eine Anrechnung von im ersten Durchgang erbrachten Leistungen auf den zweiten Durchgang ist nicht zulässig.

(5) Bei Rücktritt in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase oder bei Wiederholung des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase wird die ursprüngliche Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase unwirksam.

(6) Wer unmittelbar vor der Zulassung zur Abiturprüfung zurücktritt, nimmt vom dritten Schultag nach Antragstellung in den Leistungs- und Grundkursen der belegten Fächer am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Leistungen aus dem Unterricht nach Rücktritt bis zum Ende des Schuljahres können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(7) Ein Rücktritt oder eine Wiederholung ist nur zulässig, sofern die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschritten wird.

Kapitel 2
Ordnung der Abiturprüfung

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 16
Zweck der Prüfung

(1) Durch die Abiturprüfung wird abschließend festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(2) In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Erkenntnisse und Einsichten in den Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbstständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind.

§ 17
Prüfungsanforderungen

(1) Die einheitlichen Anforderungen in der Abiturprüfung ergeben sich aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) in der jeweils geltenden Fassung, den Rahmenlehrplänen und ergänzenden Vorschriften.

(2) Die Anforderungen in der Abiturprüfung umfassen

  1. die Wiedergabe von Sachverhalten sowie die Verwendung erlernter fachbezogener Arbeitsweisen (Anforderungsbereich I),
  2. das selbstständige Anwenden erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf veränderte oder neue Problemstellungen (Anforderungsbereich II) und
  3. die selbstständige Lösung einer vielschichtigen Aufgabe einschließlich Entscheidungen über den Lösungsweg mit Begründungen, Schlussfolgerungen und Wertungen (Anforderungsbereich III).

Der Schwerpunkt der Anforderungen liegt im Anforderungsbereich II und kann bis zur Hälfte der Gesamtanforderung ausmachen. Die Anforderungsbereiche I und III werden so berücksichtigt, dass der Anforderungsbereich III nicht überwiegt.

(3) Prüflingen mit Behinderungen sind ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen in der Abiturprüfung zu gewähren. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.

(4) Die Abiturprüfung im ersten, zweiten und dritten Abiturprüfungsfach erfolgt schriftlich, gegebenenfalls zusätzlich mündlich, und im vierten Abiturprüfungsfach mündlich. Darüber hinaus können die Besondere Lernleistung oder eine freiwillige mündliche Prüfung in einem anderen als dem ersten bis vierten Abiturprüfungsfach Bestandteil der Abiturprüfung sein.

(5) Die Prüfung im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach besteht gleichgewichtig aus einem sportpraktischen und einem schriftlichen sporttheoretischen Teil. Für den schriftlichen sporttheoretischen Teil gelten die Vorschriften für eine schriftliche Abiturprüfung entsprechend. Eine mündliche Zusatzprüfung im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach besteht aus einer mündlichen sporttheoretischen Prüfung.

(6) Die mündliche Abiturprüfung im Fach Sport als viertem Abiturprüfungsfach besteht aus einem sportpraktischen und einem mündlichen sporttheoretischen Teil. Die jeweiligen Bewertungen werden im Verhältnis von zwei zu eins zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Für den mündlichen sporttheoretischen Teil gelten die Vorschriften für eine mündliche Abiturprüfung entsprechend.

(7) In den Fächern Kunst und Musik können auch praktisch-gestalterische Leistungen und in den technischen und naturwissenschaftlichen Fächern experimentelle Leistungen Bestandteil der Abiturprüfung sein.

(8) In den fremdsprachigen Sachfächern im Rahmen eines bilingualen Bildungsangebotes wird die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt. Bewertet werden nur die dem Sachfach zuzuordnenden Leistungen.

§ 18
Ort und Zeit der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird an der Schule abgelegt, deren gymnasiale Oberstufe besucht wird.

(2) Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. Vor Beginn eines jeden Schuljahres veröffentlicht das für Schule zuständige Ministerium einen Terminrahmen für die Abiturprüfung.

Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse

§ 19
Prüfungsausschuss und Prüfungsvorsitz

(1) Für jede gymnasiale Oberstufe, an der eine Abiturprüfung durchgeführt werden soll, wird in jedem Schuljahr ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt die oder der von der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes benannte Prüfungsvorsitzende wahr. Die oder der Prüfungsvorsitzende ist Schulrätin oder Schulrat oder Schulleiterin oder Schulleiter einer Schule mit gymnasialer Oberstufe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt oder eine entsprechende Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe II, das auch Fach der gymnasialen Oberstufe ist, haben. In begründeten Ausnahmefällen kann die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung eines Oberstufenzentrums mit gymnasialer Oberstufe den Vorsitz eines Prüfungsausschusses wahrnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums kann den Prüfungsvorsitz übernehmen.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören weiterhin

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Ausnahmefällen die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter und
  2. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator

an. Besteht der Prüfungsausschuss aus weniger als drei Mitgliedern, bestimmt die oder der Prüfungsvorsitzende aus den Lehrkräften der Schule die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses, die über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 verfügen und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe haben müssen.

(4) Angehörige des Prüflings gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert.

§ 20
Aufgaben der oder des Prüfungsvorsitzenden

(1) Die oder der Prüfungsvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für den Ablauf der Abiturprüfung und für die Gewährleistung einheitlicher Anforderungen. Sie oder er belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die oder der Prüfungsvorsitzende legt unter Berücksichtigung des von dem für Schule zuständigen Ministerium erlassenen Terminrahmens im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Zeitplan für den Ablauf der Abiturprüfung an der Schule fest.

(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Abiturprüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt oder, falls die oder der Prüfungsvorsitzende Schulrätin oder Schulrat ist, das für Schule zuständige Ministerium.

(4) Die oder der Prüfungsvorsitzende benennt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Mitglieder der Fachausschüsse gemäß § 21 sowie die Fachbeauftragten, die die Aufgaben gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 3 wahrnehmen.

§ 21
Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung werden Fachausschüsse gebildet.

(2) Dem Fachausschuss gehören

  1. die oder der Vorsitzende,
  2. die Prüferin oder der Prüfer und
  3. die Protokollantin oder der Protokollant

an.

(3) Den Vorsitz führt in der Regel eine Lehrkraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach in der gymnasialen Oberstufe. Schulfachliches Personal des für Schule zuständigen Ministeriums oder des staatlichen Schulamtes oder die oder der Prüfungsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses können den Vorsitz in der mündlichen Prüfung übernehmen oder als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied oder mit beratender Stimme an der Abiturprüfung teilnehmen. Die jeweilige Form der Teilnahme ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei der den Vorsitz führenden Lehrkraft zu erklären.

(4) Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat.

(5) Protokollantin oder Protokollant soll eine Lehrkraft sein, die das Fach in der Qualifikationsphase bereits unterrichtet hat und in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzt.

(6) Prüferinnen oder Prüfer im Kolloquium der Besonderen Lernleistung sind die beiden Korrektoren der schriftlichen Arbeit oder der Dokumentation. Einer von ihnen führt das Protokoll. Den Vorsitz führt eine weitere Lehrkraft, die die Unterrichtsbefähigung in dem bezogenen Fach oder den bezogenen Fächern hat.

(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Fachausschussvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(8) Die oder der Fachausschussvorsitzende kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

(9) Angehörige des Prüflings gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied des Fachausschusses sein.

Abschnitt 3
Zulassung und Teilnahme

§ 22
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Zur Abiturprüfung wird am Ende der Qualifikationsphase zugelassen, wer die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 33 Abs. 5 erfüllen kann. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Bewertungen in den Grund- und Leistungskursen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase.

(2) Mit der Zulassung zur Abiturprüfung endet der Unterricht im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.

(3) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, kann auf Antrag zurücktreten und die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase wiederholen, sofern die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschritten wird.

(4) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, nimmt vom dritten Schultag nach Mitteilung der Nichtzulassung in den Leistungs- und Grundkursen der belegten Fächer am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Leistungen aus dem Unterricht nach Rücktritt bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 23
Teilnahme, Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

(1) An den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen nimmt teil, wer die Zulassung gemäß § 22 Abs. 1 erworben hat.

(2) Wer an der Abiturprüfung oder an Teilen von ihr aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Versäumnis aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen sind diese unverzüglich der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(3) Eine wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Abiturprüfung oder Teile von ihr werden nachgeholt. Bereits erbrachte Teile der Abiturprüfung gelten weiter.

(4) Bei Versäumnis aus selbst zu vertretenden Gründen wird der versäumte Teil der Abiturprüfung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 24
Täuschungen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Abiturprüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.

(2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Abiturprüfung fortgesetzt werden darf. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann das Recht der Entscheidung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen und ist über Entscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung dieses Rechts unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet, oder der von der Täuschung betroffene Teil kann wiederholt werden. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung als ungenügend bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Abiturprüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind dem staatlichen Schulamt unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(8) Stellt sich nach der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung, aber noch vor dem Abschluss der Abiturprüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Abiturprüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, muss die jeweilige Abiturprüfung ganz oder in Teilen wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das für Schule zuständige Ministerium.

(9) Wird erst nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt wird.

Abschnitt 4
Abiturprüfung

§ 25
Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Abiturprüfung kann in den Fächern Bautechnik, Biologie, Chemie, Chemietechnik, Deutsch, Elektrotechnik, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Kommunikation und Technik, Kunst, Latein, Maschinentechnik, Mathematik, Musik, Pädagogik und Pädagogik (b.), Philosophie, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Psychologie und Psychologie (b.), Recht, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport, Technik, Wirtschaftsinformatik (Datenverarbeitung), Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b.) durchgeführt werden. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Fächer fest, in denen die schriftlichen Abiturprüfungen mit zentralen Aufgabenstellungen durchzuführen sind.

(2) Die Aufgabenvorschläge für die zentralen schriftlichen Abiturprüfungen und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Aufgabenvorschläge für die dezentralen schriftlichen Abiturprüfungen werden von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat (Aufgaben stellende Lehrkraft). Die Genehmigung erfolgt durch die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach.

(4) Für die dezentral zu erstellenden Aufgabenvorschläge gilt, dass

  1. die Aufgabenvorschläge in den letzten drei Schuljahren als Abituraufgabe an der jeweiligen Schule den Prüflingen nicht vorgelegen haben dürfen und im Unterricht weder ganz noch in Teilen bearbeitet oder veröffentlicht worden sind,
  2. ein Aufgabenvorschlag aus
    1. der Aufgabenstellung (Arbeitsanweisungen),
    2. dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material,
    3. der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel,
    4. einer Beschreibung der erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich Angaben zur Bewertung,
    5. einem Überblick über den Unterricht in den einzelnen Schulhalbjahren in der Qualifikationsphase,
    6. einer Erläuterung des stofflichen und thematischen Zusammenhangs mit den Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und
    7. einer Beschreibung der selbstständigen Leistung des Prüflings besteht und
  3. die Aufgabenvorschläge von der oder dem Fachbeauftragten der Schule auf fachliche Richtigkeit durchgesehen werden und Veränderungen an einem Aufgabenvorschlag nur von der Aufgaben stellenden Lehrkraft vorgenommen werden können.

(5) Die Aufgabenvorschläge für die dezentrale schriftliche Abiturprüfung werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Abiturprüfung geprüft. Entsprechen die Aufgabenvorschläge diesen Anforderungen nicht oder wurden die fachlichen Einwände der mit der Durchsicht beauftragten Lehrkraft nicht berücksichtigt, erhält die Aufgaben stellende Lehrkraft die Gelegenheit, Veränderungen in den Aufgabenvorschlägen vorzunehmen.

(6) Sind die Aufgabenvorschläge für die dezentrale schriftliche Abiturprüfung aus Sicht der Schulrätin oder des Schulrats mit der Zuständigkeit für das Fach nicht genehmigungsfähig, erhält die Aufgaben stellende Lehrkraft die Gelegenheit, die Mängel in dem Aufgabenvorschlag zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, verändert die Schulrätin oder der Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach den Aufgabenvorschlag oder formuliert eine eigene Aufgabenstellung.

(7) Ist eine Auswahl unter mehreren Aufgabenvorschlägen für die dezentrale schriftliche Abiturprüfung zu treffen, wählt die Schulrätin oder der Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach die Aufgabenstellungen aus, von denen eine von den Prüflingen nach eigener Wahl zu bearbeiten ist.

§ 26
Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Die Dauer der schriftlichen Abiturprüfung beträgt

  1. im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach in der Regel vier Zeitstunden,
  2. im dritten Abiturprüfungsfach in der Regel drei Zeitstunden und
  3. im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach im sporttheoretischen Teil in der Regel vier Zeitstunden.

Haben die Prüflinge unter mehreren Aufgabenstellungen eine Auswahl zu treffen, stehen ihnen nach Ausgabe der Aufgabenstellungen zusätzlich bis zu 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.

(2) Die Dauer der schriftlichen Abiturprüfung kann sich zur Durchführung von Schülerexperimenten oder praktischen Arbeiten, für gestalterische Aufgaben oder zum Zweck des Lesens umfangreicher Texte oder Materialien um höchstens eine Zeitstunde verlängern. Für die dezentral zu prüfenden Fächer sind die Verlängerung und deren Dauer beim Einreichen der Aufgabenvorschläge zu beantragen. Über den Antrag wird im Rahmen der Genehmigung der Aufgabenvorschläge entschieden.

(3) Werden identische Aufgabenstellungen in Kursen an einer oder verschiedenen Schulen bearbeitet, so müssen die Abiturprüfungen zur selben Zeit stattfinden.

(4) Für die dezentral zu prüfenden Fächer werden die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag von der oder dem Prüfungsvorsitzenden in Anwesenheit der Aufgaben stellenden Lehrkraft geöffnet. Soweit die Schule die Möglichkeit hat, aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl zu treffen, geschieht dies durch die zuletzt regelmäßig unterrichtende Lehrkraft rechtzeitig vor Beginn der Abiturprüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.

(5) Die schriftliche Abiturprüfung findet unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften je Prüfungsraum statt. Diese haben den ordnungsgemäßen Ablauf der Abiturprüfung sicherzustellen und über den Verlauf ein Protokoll zu führen.

(6) Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen. Es darf in der Regel nicht mehr als ein Prüfling abwesend sein.

(7) Sollten sich aus nicht von dem Prüfling zu vertretenden Gründen Hilfen als notwendig erweisen, so sind sie in der Regel von der Lehrkraft zu geben, die im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase im jeweiligen Kurs unterrichtet hat. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

(8) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Aufsicht führenden Lehrkräften an ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Weiterleitung an die mit der Erstkorrektur beauftragte Lehrkraft übergeben.

§ 27
Korrektur und Beurteilung

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit und die schriftliche Arbeit oder Dokumentation der Besonderen Lernleistung werden korrigiert und beurteilt. Die Beurteilung umfasst das Gutachten sowie die Bewertung mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Bei Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form gilt § 12 Abs. 7 entsprechend.

(2) Die Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt in der Regel durch die im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig unterrichtende Lehrkraft und bei der Besonderen Lernleistung durch die damit von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft.

(3) Jede schriftliche Prüfungsarbeit und die schriftliche Arbeit oder Dokumentation der Besonderen Lernleistung ist von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor, die oder der von der oder dem Prüfungsvorsitzenden bestimmt wird, zu korrigieren und zu beurteilen. Die Festlegung der Bewertung erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden.

(4) Bei Bewertungsabweichungen von weniger als vier Punkten zwischen Erst- und Zweitgutachten erfolgt die Festlegung der Note durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Bei Bewertungsabweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur um einen Punkt ist in der Regel die höhere Punktzahl maßgebend. Bei Bewertungsabweichungen um zwei Punkte wird in der Regel die Durchschnittspunktzahl gebildet, bei Abweichungen um drei Punkte wird die Durchschnittspunktzahl in der Regel aufgerundet.

(5) Bei Bewertungsabweichungen von vier oder mehr Punkten zwischen Erst- und Zweitgutachten wird durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden ein Drittgutachten veranlasst. Die mit dem Drittgutachten beauftragte Lehrkraft unterbreitet der oder dem Prüfungsvorsitzenden auf der Basis der Erst- und Zweitgutachten einen begründeten Notenvorschlag, auf deren Grundlage der Prüfungsausschuss entscheidet.

§ 28
Mündliche Abiturprüfungen

(1) Mündliche Abiturprüfungen finden

  1. im vierten Abiturprüfungsfach,
  2. als Kolloquium, sofern eine Besondere Lernleistung als fakultative fünfte Abiturprüfungskomponente eingebracht wird,
  3. als freiwillige fünfte Prüfung,
  4. als pflichtige Zusatzprüfung im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach,
  5. als Wiederholungsprüfung im vierten Abiturprüfungsfach und
  6. als freiwillige Zusatzprüfung im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach

statt.

(2) Die mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden im Anschluss an die schriftlichen Abiturprüfungen durchgeführt.

(3) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses werden im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach pflichtige Zusatzprüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 4 angesetzt,

  1. wenn in einem dieser Abiturprüfungsfächer die Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten sich um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheiden, die der Prüfling in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erreicht hat oder
  2. wenn die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich gemäß § 33 Abs. 5 Nr. 3 noch nicht erfüllt sind.

(4) Wird die mündliche Prüfung im vierten Abiturprüfungsfach mit null Punkten bewertet, ist durch Beschluss des Prüfungsausschusses eine Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 5 anzusetzen.

(5) Die Prüflinge können im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach je eine freiwillige Zusatzprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 6 wählen.

§ 29
Aufgabenstellung für die mündliche Abiturprüfung

(1) Die Aufgabenstellungen für die mündlichen Abiturprüfungen mit Ausnahme des Kolloquiums im Rahmen der Besonderen Lernleistung und der freiwilligen fünften Prüfung werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die in dem betreffenden Kurs im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig den Unterricht erteilt hat.

(2) Die Aufgabenstellung muss sich unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung auf die Sachgebiete mehrerer Schulhalbjahre beziehen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.

(3) Die Aufgabenstellung und eine kurze Darstellung der erwarteten Leistungen sind der oder dem Fachausschussvorsitzenden rechtzeitig vor den mündlichen Abiturprüfungen zu übergeben. Sie oder er prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen gemäß § 17 sowie Absatz 2 übereinstimmt und entscheidet über die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachausschusses.

(4) Das Thema des Kolloquiums als Teil der Besonderen Lernleistung ergibt sich aus der eingereichten schriftlichen Arbeit oder der Dokumentation. Die Prüfung dient der Verteidigung der schriftlichen Arbeit oder der Dokumentation.

(5) Das Thema der freiwilligen fünften Prüfung sowie Aspekte der thematischen Präsentation werden vom Prüfling der oder dem Prüfungsvorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Abiturprüfungen übergeben. Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Prüferin oder Prüfer vorgesehen ist, ob das vorgesehene Thema zugelassen werden kann.

§ 30
Gäste

(1) Die Abiturprüfung ist nicht öffentlich. Die in mündlichen Abiturprüfungen zuhörenden Gäste unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) An mündlichen Prüfungen und Beschlussfassungen können

  1. nicht an der jeweiligen Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen sowie Studienreferendare der Schule mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden und
  2. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht nach vorheriger Information der oder des Prüfungsvorsitzenden

teilnehmen.

(3) Auf Antrag und mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie des Prüflings können an einer mündlichen Abiturprüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung,

  1. Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule,
  2. Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers

teilnehmen.

(4) An einer Abiturprüfung dürfen nicht mehr als drei Gäste teilnehmen. Behindern Gäste den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Abiturprüfung, sind sie durch die Fachausschussvorsitzende oder den Fachausschussvorsitzenden von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 31
Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen

(1) Mündliche Abiturprüfungen sind Einzelprüfungen. Eine Aufgabenstellung im vierten Abiturprüfungsfach kann für bis zu drei Prüflinge verwendet werden, wenn die mündlichen Abiturprüfungen unmittelbar nacheinander stattfinden und wenn die noch zu Prüfenden keine Hinweise über die verwendete Aufgabenstellung erhalten können.

(2) Die Vorbereitung auf die mündliche Abiturprüfung im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach findet unmittelbar vor der Abiturprüfung und unter Aufsicht von Lehrkräften statt. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Sofern die Abiturprüfungsaufgabe einen experimentellen oder praktischen Anteil enthält, kann die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. Erklärt der Prüfling bei der Aushändigung der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Fachausschussvorsitzenden eine neue Aufgabe.

(3) Die mündliche Abiturprüfung im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach dauert in der Regel 20 Minuten. Der Prüfling bearbeitet die Aufgabenstellung zunächst auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen aus der Vorbereitung in einer selbstständigen Darstellung. Ist der Prüfling nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben, die zu protokollieren sind. Die Prüferin oder der Prüfer entwickelt anschließend und auf der Darstellung aufbauend und vertiefend ein Prüfungsgespräch, in dem vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Das Prüfungsgespräch soll das durch die Aufgabenstellung umrissene Thema nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit des Prüflings erschöpft ist.

(4) Das Kolloquium als Teil der Besonderen Lernleistung dauert in der Regel 30 Minuten. Der Prüfling stellt zunächst die wesentlichen Aspekte seiner schriftlichen Arbeit oder Dokumentation dar. Darauf folgt ein vertiefendes Gespräch, in dem der Umfang der Kenntnisse und Erkenntnisse sowie die Argumentationsfähigkeit des Prüflings festgestellt werden.

(5) In der freiwilligen fünften Prüfung stellt der Prüfling eine selbst gewählte Thematik über etwa 15 Minuten vor. Danach folgt ein vertiefendes Prüfungsgespräch von etwa 30 Minuten, in dem das Thema, der Präsentationsansatz und die Präsentationsform Gegenstand der Diskussion sind.

(6) Die Prüferin oder der Prüfer führt die Abiturprüfung durch. Die oder der Fachausschussvorsitzende trägt die Verantwortung dafür, dass die mündliche Abiturprüfung den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend durchgeführt wird, und kann dazu die Leitung des Prüfungsgesprächs teilweise oder ganz übernehmen.

(7) Die Protokollantin oder der Protokollant hält die wesentlichen Ausführungen des Prüflings und die Fragen der Mitglieder des Fachausschusses in Stichworten fest. Sie oder er soll nur dann in das Prüfungsgespräch eingreifen, wenn es zum Zwecke der Nachfrage für die Richtigkeit des Protokolls erforderlich ist. Die oder der Fachausschussvorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind.

(8) Unmittelbar im Anschluss an jede Abiturprüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung. Für die Besondere Lernleistung beschließt er darüber hinaus unter gleichwertiger Berücksichtigung der Bewertung der schriftlichen Arbeit/Dokumentation die in den Abiturbereich der Gesamtqualifikation eingehende Endnote.

§ 32
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Nach Abschluss der schriftlichen Abiturprüfungen und der mündlichen Abiturprüfung im vierten Abiturprüfungsfach sowie gegebenenfalls der fünften Prüfungskomponente stellt der Prüfungsausschuss fest, ob die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich erfüllt worden sind und ob pflichtige Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen anzusetzen sind.

(2) Sind die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich erfüllt und keine pflichtigen Zusatzprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzusetzen, erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für bestanden und teilt dies den Prüflingen mit. Der Antrag auf eine freiwillige Zusatzprüfung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 ist spätestens zwei Werktage nach Übergabe der Mitteilungen schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden abzugeben.

(3) Sind pflichtige Zusatzprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzusetzen, ist dies den Prüflingen durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor den Prüfungsterminen schriftlich mitzuteilen. Zusatzprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 werden nur in so vielen Fächern durchgeführt, wie es zur Erfüllung der Mindestanforderungen der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich erforderlich ist, es sei denn, der Prüfling wünscht die Durchführung weiterer Zusatzprüfungen. Zusatzprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 sind im angesetzten Umfang durchzuführen.

(4) Das Ergebnis einer pflichtigen oder freiwilligen Zusatzprüfung bildet mit dem Ergebnis der schriftlichen Abiturprüfung in einem Verhältnis von eins zu zwei gemäß Anlage 2 oder 3 die Gesamtbewertung, die in den Abiturbereich der Gesamtqualifikation eingeht. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt die Bewertung der mündlichen Abiturprüfung im vierten Abiturprüfungsfach.

(5) Wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungsfächern auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in den Zusatzprüfungen und der Wiederholungsprüfung die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich nicht mehr erfüllt werden können, so wird keine Prüfung mehr angesetzt oder eine angesetzte Prüfung nicht mehr durchgeführt. In diesem Fall erklärt der Prüfungsausschuss die Abiturprüfung für nicht bestanden.

(6) Sind die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Abiturbereich nach Durchführung der pflichtigen Zusatzprüfungen oder der Wiederholungsprüfung erfüllt, erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für bestanden.

Abschnitt 5
Abschluss der Abiturprüfung

§ 33
Gesamtqualifikation

(1) Aus den in den geforderten Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase nachgewiesenen Halbjahresleistungen und aus den in der Abiturprüfung gezeigten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (Gesamtqualifikation). In einem Beratungsgespräch mit der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator werden von der Schülerin oder dem Schüler die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen.

(2) Die erreichte Gesamtqualifikation am Ende der gymnasialen Oberstufe ist die Summe der Einzelbewertungen im

  1. Leistungskursbereich
    1. der sechs Leistungskurse der ersten drei Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in doppelter Wertung und
    2. der zwei Leistungskurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase in einfacher Wertung,
  2. Grundkursbereich der einzubringenden 22 Grundkurse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in einfacher Wertung einschließlich der ersten drei Halbjahreskurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches und
  3. Abiturbereich
    1. in den vier Abiturprüfungsfächern des letzten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase in einfacher Wertung und
    2. der Abiturprüfungen bei vier Abiturprüfungsfächern in vierfacher Wertung oder bei Einbringung einer fünften Prüfungskomponente die Bewertungen der Abiturprüfungen in den vier Abiturprüfungsfächern in dreifacher und in der fünften Prüfungskomponente in vierfacher Wertung.

(3) Verpflichtend einzubringen sind

  1. vier Halbjahreskurse im Fach Deutsch,
  2. vier Halbjahreskurse in einer Fremdsprache,
  3. zwei Halbjahreskurse in den Fächern Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,
  4. vier Halbjahreskurse im Aufgabenfeld II, darunter mindestens zwei im Fach Geschichte,
  5. vier Halbjahreskurse im Fach Mathematik,
  6. vier Halbjahreskurse in den Naturwissenschaften, wobei es sich entweder um vier Halbjahreskurse in einer Naturwissenschaft oder um je zwei Halbjahreskurse aus zwei in der Einführungsphase unterrichteten Naturwissenschaften handeln kann und
  7. ein Halbjahreskurs in der gegebenenfalls in der Einführungsphase als zweite Fremdsprache neu begonnenen Fremdsprache aus dem letzten Schuljahr der Qualifikationsphase.

(4) Ist die Anzahl der nach Absatz 3 eingebrachten Grundkurse geringer als 22, so werden nach Wahl der Schülerin oder des Schülers weitere in der Qualifikationsphase belegte Grundkurse eingebracht, je Fach gemäß § 7 Abs. 3 jedoch höchstens zwei. In jedem Fach dürfen insgesamt höchstens vier Grundkurse, in Sport höchstens drei Grundkurse eingebracht werden.

(5) Die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind erfüllt, wenn

  1. im Leistungskursbereich
    1. in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase kein Kurs mit null Punkten bewertet worden ist,
    2. in mindestens vier der sechs Leistungskurse der ersten drei Schulhalbjahre der Qualifikationsphase jeweils mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung und
    3. insgesamt mindestens 70 Punkte erreicht worden sind,
  2. im Grundkursbereich
    1. in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase kein einzubringender Kurs mit null Punkten bewertet worden ist,
    2. in mindestens 16 Kursen jeweils mindestens fünf Punkte und
    3. insgesamt mindestens 110 Punkte erreicht worden sind,
  3. im Abiturbereich
    1. im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase kein Kurs in den Abiturprüfungsfächern mit null Punkten bewertet worden ist,
    2. keine Abiturprüfung mit null Punkten bewertet worden ist, es sei denn, bei einer mit null  Punkten bewerteten Abiturarbeit sind in einer zusätzlichen mündlichen Abiturprüfung gemäß § 28 Abs. 3 mindestens zwei Punkte oder in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mindestens ein Punkt erreicht worden,
    3. in mindestens zwei Abiturprüfungsfächern, darunter ein Leistungskursfach, mindestens  jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung in der Abiturprüfung und
    4. insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden sind.

Die Regelung gemäß Absatz 5 Nr. 3 Buchstabe b und c findet auf die fünfte Prüfungskomponente keine Anwendung.

§ 34
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 33 Abs. 5 erfüllt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 4 die Durchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.

§ 35
Latinum, Graecum

(1) Latinum und Graecum werden nach bestandener Abiturprüfung durch den Prüfungsausschuss zuerkannt.

(2) Die für das Latinum und Graecum notwendigen Kenntnisse werden durch aufsteigenden Unterricht entsprechend dem jeweiligen Rahmenlehrplan

  1. bei Beginn ab Jahrgangsstufe 5 am Ende der Jahrgangsstufe 10 bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlussjahr,
  2. bei Beginn ab Jahrgangsstufe 7 nach vierjähriger Teilnahme bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlussjahr,
  3. bei Beginn ab Jahrgangsstufe 9 nach vierjähriger Teilnahme und mindestens fünf Punkten im letzten Schulhalbjahr sowie
  4. bei Beginn in der Einführungsphase im Grundkurs mit mindestens fünf Punkten sowohl im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase als auch in der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung oder einer Ergänzungsprüfung

nachgewiesen.

§ 36
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase ein. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. In besonders begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters das staatliche Schulamt auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die Leistungsbewertungen der letzten beiden Schulhalbjahre, die Zulassungsentscheidung sowie die in der Abiturprüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.

§ 37
Ausnahmebestimmungen

Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium im Ausnahmefall auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, die Fortsetzung des Bildungsganges in der gymnasialen Oberstufe, die Zulassung zur Abiturprüfung oder den Abschluss der Abiturprüfung genehmigen, wenn infolge schwerwiegender, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann und die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen.

§ 38
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden; hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet das staatliche Schulamt.

(3) Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen deren Eltern ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39
Übergangsregelungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/2003 in den Jahrgangsstufen 12 und 13 befinden, beenden den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach bisherigem Recht. Dies gilt auch dann, wenn eine dieser Schülerinnen oder einer dieser Schüler

  1. die Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2002/2003 wiederholt,
  2. nach dem dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in die Jahrgangsstufe 12 zurücktritt,
  3. nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird und in das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase zurücktritt oder
  4. nach einer nicht bestandenen Abiturprüfung die Abiturprüfung wiederholt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12, die im Schuljahr 2002/2003 zum Schulhalbjahr in die Jahrgangsstufe 11 zurücktreten.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 weisen Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/2003 in der Jahrgangsstufe 11 befinden, die notwendigen Kenntnisse für das Latinum und Graecum bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende des ersten Schulhalbjahres der Einführungsphase nach. Im Übrigen bleibt § 35 unberührt.

§ 40
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 30. Juni 1997 (GVBl. II S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1999 (GVBl. II S. 255), außer Kraft.

Potsdam, den 1. März 2002

Anlage 1

Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 14 Abs. 4

GesamtpunktzahlDurchschnittsnote
285 bis 261 1,0
260 bis 255 1,1
254 bis 249 1,2
248 bis 244 1,3
243 bis 238 1,4
237 bis 232 1,5
231 bis 227 1,6
226 bis 221 1,7
220 bis 215 1,8
214 bis 210 1,9
209 bis 204 2,0
203 bis 198 2,1
197 bis 192 2,2
191 bis 187 2,3
186 bis 181 2,4
180 bis 175 2,5
174 bis 170 2,6
169 bis 164 2,7
163 bis 158 2,8
157 bis 153 2,9
152 bis 147 3,0
146 bis 141 3,1
140 bis 135 3,2
134 bis 130 3,3
129 bis 124 3,4
123 bis 118 3,5
117 bis 113 3,6
112 bis 107 3,7
106 bis 101 3,8
100 bis 96 3,9
95 4,0

Anlage 2

Bildung der Gesamtbewertung in vierfacher Wertung aus den Ergebnissen der schriftlichen Abiturprüfung und der Zusatzprüfung (ohne fünfte Prüfungskomponente) gemäß § 32 Abs. 4

Noten
und Punkte
schriftliche Abiturprüfung
6 - 5 + - 4 + - 3 + - 2 + - 1 +
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Z
u
s
a
t
z
p
r
ü
f
u
n
g
6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
- 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41
5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42
+ 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44
- 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45
4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46
+ 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48
- 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49
3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50
+ 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52
- 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53
2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54
+ 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56
- 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57
1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
+ 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60

Anlage 3

Bildung der Gesamtbewertung in dreifacher Wertung aus den Ergebnissen der schriftlichen Abiturprüfung und der Zusatzprüfung (mit fünfter Prüfungskomponente) gemäße § 32 Abs. 4

Noten
und Punkte
schriftliche Abiturprüfung
6 - 5 + - 4 + - 3 + - 2 + - 1 +
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Z
u
s
a
t
z
p
r
ü
f
u
n
g
6 0 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30
- 1 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31
5 2 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32
+ 3 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33
- 4 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34
4 5 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35
+ 6 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36
- 7 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37
3 8 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38
+ 9 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39
- 10 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40
2 11 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41
+ 12 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42
- 13 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43
1 14 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44
+ 15 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45

Anlage 4

GesamtpunktzahlDurchschnittsnote
840 bis 768 1,0
767 bis 751 1,1
750 bis 734 1,2
733 bis 717 1,3
716 bis 701 1,4
700 bis 684 1,5
683 bis 667 1,6
666 bis 650 1,7
649 bis 633 1,8
632 bis 617 1,9
616 bis 600 2,0
599 bis 583 2,1
582 bis 566 2,2
565 bis 549 2,3
548 bis 533 2,4
532 bis 516 2,5
515 bis 499 2,6
498 bis 482 2,7
481 bis 465 2,8
464 bis 449 2,9
448 bis 432 3,0
431 bis 415 3,1
414 bis 398 3,2
397 bis 381 3,3
380 bis 365 3,4
364 bis 348 3,5
347 bis 331 3,6
330 bis 314 3,7
313 bis 297 3,8
296 bis 281 3,9
280 4,0