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Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
vom 22. November 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 77])

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 28], S.18)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 
Gebührenbemessung

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

a. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65,00 EUR
b. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
c. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 41,00 EUR
d. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 32,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 4
Gebührenfreiheit

Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.

§ 5 
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2011

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlage 

Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 und 2 (Überschriften in Kurzform):

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

1 Allgemeine Gebühren
1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken
1.3 Vervielfältigung von Karten
1.4 Nutzung von Diensträumen
1.5 Sonstiges

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren)
1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen
1.2 Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen
   
2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.4 Landesimmissionsschutzgesetz
2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
2.6 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
2.7 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
2.8 Atomrechtliche Angelegenheiten
2.9 Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern
2.10 Überwachungserleichterungen
2.11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz
2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
   
3 Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
3.2 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
3.3 Ausnahmegenehmigungen nach der Altölverordnung
3.4 Verpackungsverordnung
3.5 Nachweisverordnung (NachwV)
3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
3.8 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
3.9 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
3.10 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
3.12 Altfahrzeugverordnung
3.13 Batteriegesetz
3.14 Bioabfallverordnung
3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz
3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
3.18 Gewinnungsabfallverordnung
3.19 Abfallverzeichnis-Verordnung
3.20 Altholzverordnung
3.21 Deponieverordnung
3.22 Gewerbeabfallverordnung
3.23 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, Abfallverbringungsgesetz
3.24 Persistente organische Schadstoffe
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
   
4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.2 Eingriff
4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen 
4.5 Besonderer Artenschutz
4.6 Eingeschlossene oder ersetzte naturschutzrechtliche Entscheidungen
   
5 Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1 Amtshandlungen auf Grund des WHG und des BbgWG
5.2 Amtshandlungen nach der Indirekteinleiterverordnung
5.3 Bescheinigung nach § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
   
6 Teilnahme an Ringversuchen
6.1 Grundgebühr
6.2 Probengebühr
6.3 Parametergruppengebühr
   
7 bis 7.13
außer Kraft getreten
   
8 Nicht besetzt
   
9 Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
9.1 Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht
9.2 Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten
9.3 Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.4 Nicht besetzt
9.5 Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.6 Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Brandenburg
9.7 Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.8 Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel
9.9 Nicht besetzt
9.10 Nicht besetzt
9.11 Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
9.12 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
9.13 Gebühr für sonstige Amtshandlungen
9.14 Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen
9.15 Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren
9.16 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
9.17 Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
9.18 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen
9.19 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen
9.20 Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
9.21 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
9.22 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
9.23 Anordnung oder Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
9.24 Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
9.25 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes
9.26 Besondere  Amtshandlungen im Weinrecht
9.27 Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
9.28 Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
9.29 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung
9.30 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung
9.31 Besondere Grundsätze der Tarifstelle 9
9.32 Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
9.33 Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643
9.34 Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
   
10 Sachverständigenwesen
10.1 Antragsgebühr
10.2 Bestellungsgebühr
10.3 Wiederbestellung früherer Sachverständiger
10.4 Sachkundenachweise
10.5 Bestellung als Probenehmer
10.6 Verlängerung der Bestellung als Probenehmer
   
11 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz
11.1 Berufsabschlussprüfungen
11.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
11.3 Fortbildungsprüfungen
11.4 Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen
   
12 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz
12.2 Auslagen
   
13 Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes
   
14 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1 Allgemeine Gebühren  
1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse  
1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 bis 25
1.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 1 bis 2,50
1.1.3 Sonstige Bescheinigungen, Urkunden 1 bis 51
1.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 1 bis 25
1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken  
1.2.1 für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite 0,50
1.2.2 jede weitere Seite 0,15
1.2.3 für Seiten im Format DIN-A3, je Seite 1
1.2.4 Farbkopien, je Seite 1 bis 5
1.2.5 Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappen  nach Aufwand,
mindestens aber 10
1.3 Vervielfältigung von Karten  
1.3.1 als Schwarz-Weiß-Kopie

DIN-A4
DIN-A3
DIN-A2
DIN-A1
DIN-A0
 

0,5
1
2
4
8
1.3.2 als Farbkopie oder Computerausdruck

bis DIN-A3
größer DIN-A3
 

5
8
1.4 Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde 15,5
  Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.  
1.5 Sonstiges  
1.5.1 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte Gebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie
1.5.2 Nicht besetzt  
1.5.3 Rechtsbehelfe   
1.5.3.1 bei Drittwidersprüchen 26 bis 1 023
1.5.3.2 bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.3.3 bei Widerspruch durch den Adressaten der Sachentscheidung Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg 
1.5.4 Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden 26 bis 2 556
1.5.5 Sonstige Amtshandlungen  
1.5.5.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet) 256 bis 2 556
  – soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht 51 bis 256 
1.5.5.2 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen 0 bis 10 000

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren)  
1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung)  
1.1.1 Verwahrung von  
1.1.1.1 umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.1.2 festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 kg

Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich

Nettomasse je weiteres angefangenes kg zusätzlich

 
350


5

30
1.1.1.3 je 70 Liter Fass  ab 2 500
1.1.1.4 je 200 Liter Fass ab 5 000
1.1.1.5 sonstigen Endlagergebinden, bis 1 m3 bis 17 500
1.1.1.6 Endlagergebinden größer als 1 m3 ab 17 500
1.1.2 Vorausleistungen für die Endlagerung von  
1.1.2.1 umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.2.2 je 70 Liter Fass ab 1 200
1.1.2.3 je 200 Liter Fass ab 3 000
1.2 Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
2 Immisssionsschutzrechtliche Angelegenheiten  

2.1

Genehmigungsbedürftige Anlagen*)

 

2.1.1

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die

 

 

  • Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

 

 

  1. Entscheidung über die Genehmigung

wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt

180 + 0,5 Prozent von E

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent

 

  1. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 

170 bis 3 500

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um

     

wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt

170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen



     

kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist

10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 27 000

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9 000

 

  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9 000

 

 

Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.

 

  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9 000

 

 

Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen

5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d,
2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350,
höchstens 15 000

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um

3 000 bis 30 000

 

  1. Entgegennahme und Prüfung des Ausgangszustandsberichts gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG

200 bis 2 000

 

Ergänzend gilt:

 

 

  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.

 

 

Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.

 

 

Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.

 

 

  1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.

 

 

  1. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.

 

 

  1. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

 

 

  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

 

 

  1. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.

 

2.1.2

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung

2.1.3

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)

20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1

2.1.4

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG

10 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.3,
mindestens 70

2.1.5

Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 70

 

Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:

 

 

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.

 

2.1.6

Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG

180 bis 8 000

2.1.7

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 70

2.1.8

Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG

300 bis 3 000

2.1.9

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG

700 bis 12 000

2.1.10

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG

130 bis 200

2.1.11

Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG

300 bis 3 000

2.2

Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG

 

2.2.1

Anordnung gemäß § 24 BImSchG

70 bis 1 400

2.2.2

Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG

180 bis 1 800

2.2.3

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG)

350 bis 6 700

2.2.4

Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)

70 bis 700

2.2.5

Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG

 

 

  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

180 bis 1 800

 

  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

70 bis 700

2.2.6

Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sach-verständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)

400 bis 4 500

2.2.7

Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

180 bis 1 400

2.2.8

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG

180 bis 1 800

2.2.9

Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG

 

 

  1. für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile

22

 

  1. für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

30

 

  1. für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

42

2.2.10

Nicht besetzt

 

2.2.11

Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG

1 Prozent der festgesetzten Entschädigung,
mindestens 70

2.2.12

Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG

 

 

  1. erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 70

 

  1. Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b BImSchG

70 bis 3 200

 

  1. Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

140 bis 3 200

 

  1. Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

70 bis 700

 

  1. Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV])

135 bis 1 600

 

  1. Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung)

Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebGBbg)

 

  1. Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

70 bis 17 500 zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebGBbg)

 

  1. Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a

70 bis 5 000

 

  1. Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

35 bis 350

 

  1. Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung

70 bis 350

 

  1. sonstige Maßnahme

30 bis 1 000

 

Ergänzend gilt:

 

 

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.“

 

2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  
2.3.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)  
2.3.1.1
  1. Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der 1. BImSchV

nach Tarifstelle 2.2.3
 
  1. Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionstauglichkeit nach § 17a Absatz 2 Satz 3 der 1. BImSchV

50 bis 200
 
  1. Entgegennahme und Prüfung der Auswertung kontinuierlicher Messungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 der 1. BImSchV

50 bis 200
 
  1. Entgegennahme und Prüfung von Messberichten nach § 17a Absatz 5 Satz 1 der 1. BImSchV

50 bis 200
2.3.1.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 18a der 1. BImSchV 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.3 Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 19 der 1. BImSchV 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 50
2.3.1.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV 51 bis 511
2.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)  
2.3.2.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Absatz 7 der 2. BImSchV) nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.2.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 von  
 
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV

51 bis 256
 
  1. § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV

51 bis 256
 
  1. §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV

26 bis 256
 
  1. §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV

15 bis 153
  Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.  
2.3.3 aufgehoben  
2.3.4 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)  
2.3.4.1 Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
2.3.5 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)  
2.3.5.1 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4 der 5. BImSchV, je Person 51 bis 511
2.3.5.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter gemäß § 5 der 5. BImSchV, je Person 51 bis 511
2.3.5.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 6 der 5. BImSchV 102
2.3.5.4 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV, je Lehrgang 102
2.3.5.5 Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig gemäß § 8 der 5. BImSchV 51
2.3.6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)  
2.3.6.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV 15 bis 153
2.3.7 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)  
2.3.7.1 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 1 der 10. BImSchV 600 bis 6 000
2.3.7.2 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV 600 bis 12 000
2.3.8 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BlmSchV)  
2.3.8.1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV 55 bis 165
2.3.8.2 Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV 55 bis 165
2.3.8.3 Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV 30 bis 90
2.3.8.4 Befreiung nach § 6 der 11. BImSchV 55 bis 165
2.3.9 Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung  
2.3.9.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV) 51 bis 5 113
2.3.9.2 Entscheidung über Zulassung von Beschränkungen beim Sicherheitsbericht (§ 9 Absatz 6 der 12. BImSchV) 256 bis 2 556
2.3.9.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV) 102 bis 5 113
2.3.9.4 Befreiung vom anlagenbezogenen Sicherheitsbericht (§ 18 Absatz 2 der 12. BImSchV) 102 bis 5 113
2.3.9.5 Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 der 12. BImSchV) Zeitgebühr
2.3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)  
2.3.10.1 Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten (§ 4 Absatz 7 Satz 2 sowie § 6 Absatz 7 Satz 2, Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 der 13. BImSchV) 50 bis 500
2.3.10.2 Prüfung des Nachweises über die Einhaltung des Massenstromes (§ 6 Absatz 9 Satz 3 der 13. BImSchV) 50 bis 500
2.3.10.3 Zulassung eines Emissionsgrenzwertes für SO² als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert (§ 8 Absatz 3 Satz 2 der 13. BImSchV) 50 bis 250
2.3.10.4 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 14 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der 13. BImSchV) nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.10.5 Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 9 der 13. BImSchV) 100 bis 1 000
2.3.10.6 Prüfung eines Messberichts (§ 16 Absatz 2, § 18 Absatz 1 der 13. BImSchV) 50 bis 500
2.3.10.7 Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 21 der 13. BImSchV), soweit es sich  
 
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 100 bis 10 300
 
  1. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

520 bis 5 200
 
  1. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

110 bis 2 600
  handelt  
2.3.11 Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)  
2.3.11.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 der 17. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.11.2 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 14 Absatz 1 der 17. BImSchV) 51 bis 511
2.3.11.3 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 4 Absatz 3 und 7, § 5a Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 6, § 13 Absatz 2a und § 19 der 17. BImSchV), soweit es sich  
 
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 534 bis 15 339
 
  1. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

511 bis 10 226
 
  1. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

256 bis 5 113
  handelt  
2.3.11.4 Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 20a der 17. BImSchV) 250 bis 2 500
2.3.12 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)  
2.3.12.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV) 100 bis 1 200
2.3.13 aufgehoben  
2.3.14 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)  
2.3.14.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) 100 bis 1 200
2.3.15 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)  
2.3.15.1 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 7 der 21. BImSchV), soweit es sich  
 
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen

256 bis 2 556
 
  1. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen

128 bis 2 556
  handelt  
2.3.16 Verordnung über elektromagnetischer Felder (26. BImSchV)  
2.3.16.1 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung  
 
  1. einer Hochfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 1 der 26. BImSchV) oder

25 bis 250
 
  1. einer Niederfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 2 der 26. BImSchV)

25 bis 250
2.3.16.2 Zulassung von Ausnahmen (§ 8 der 26. BImSchV) 25 bis 1 000
2.3.17 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)  
2.3.17.1 Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV) 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.17.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 Satz 1 der 27. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.17.3 Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV) 26 bis 256
2.3.17.4 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV) 26 bis 256
2.3.17.5 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV) 51 bis 511
2.3.17.6 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) 51 bis 511
2.3.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)  
2.3.18.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Absatz 3 und 4 der 30. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.18.2 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts nach § 12 der 30. BImSchV 51 bis 1 790
2.3.18.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 der 30. BImSchV 256 bis 1 790
2.3.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)  
2.3.19.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der 31. BImSchV 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.19.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 5 Absatz 4 und/oder Anhang VI Nummer 2.1 (zu den §§ 5 und 6) der 31. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.19.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV 256 bis 5 113
2.3.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)  
2.3.20.1 Entgegennahme und Prüfung der Konformitätserklärung gemäß § 4 der 32. BImSchV 15 bis 500
2.3.20.2 Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Absatz 1 gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV 20 bis 1 000
2.4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)  
2.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG 51 bis 511
2.4.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Absatz 2 LImSchG 10 bis 77
2.4.3 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gemäß § 10 Absatz 2 (Einzelverfügung) und Absatz 3 LImSchG 10 bis 767
2.4.4 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 4 LImSchG 10 bis 102
2.4.5 Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImSchG 10 bis 102
2.4.6 Anordnung im Einzelfall gemäß § 15 LImSchG 51 bis 1 023
2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)  
2.5.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft nach Tarifstelle 2.2.3
2.6 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten  
2.6.1 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG)  
  Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß § 19 Absatz 3 ChemG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwVGLP)

Die Erteilung einer GLP-Bescheinigung erfolgt gebührenfrei.
nach Zeitaufwand, jedoch nicht mehr als 12 000
2.6.2 Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG 30 bis 5 200
2.6.3 Amtshandlungen nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)  
2.6.3.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV 300 bis 2 600
2.6.3.2 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV 30 bis 2 600
2.6.3.3 Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV 20 bis 120
2.6.4 Amtshandlungen gemäß Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)  
2.6.4.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV 350
2.6.4.2 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV 20
2.6.5 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  
2.6.5.1 Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV 30 bis 2 600
2.6.6 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)  
2.6.6.1 Fristverlängerung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 ChemKlimaschutzV 50
2.6.6.2 Anerkennungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV 300 bis 1 000
2.6.6.3 Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV 50 bis 150
2.7 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten  
2.7.1 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)  
2.7.1.1 Anzeigen und Anmeldungen  
2.7.1.1.1 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung  
 
  1. zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2 GenTG)

50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.2.1 ergebenden Betrages
 
  1. nur zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (§ 8 Absatz 2 GenTG)

160 bis 800
2.7.1.1.2 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG) 50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.1.1 ergebenden Betrages
2.7.1.1.3 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 GenTG)  50 bis 600
2.7.1.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn (§ 12 Absatz 5 Satz 1 GenTG) 100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2.7.1.1.1 oder 2.7.1.1.2
2.7.1.1.5 Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a Satz 2, Absatz 7 GenTG) 100 bis 1 600
2.7.1.2 Genehmigungen  
2.7.1.2.1 Entscheidung über die
  • Genehmigung (§ 11 Absatz 1 GenTG)
  • Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG)
oder
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG)
 
  einer gentechnischen Anlage mit Errichtungskosten (E)  
 
  1. bis zu 52 000 EUR

180 + 0,0095 × E
 
  1. bis zu 512 000 EUR

700 + 0,0095 × (E – 52 000)
 
  1. bis zu 51 130 000 EUR

3 850 + 0,0035 × (E – 512 000)
 
  1. über 51 130 000 EUR

184 600 + 0,003 × (E – 51 130 000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 
  1. Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG)

50 bis 1 020
 
  1. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens
160 bis 800
 
  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um

153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
  ergänzend gilt:  
 
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
 
 
  1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
 
 
  1. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
 
 
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
 
2.7.1.3 Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG  
2.7.1.3.1 Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von  
 
  1. § 25 in Verbindung mit § 16b, § 16c, § 17b und

Zeitgebühr nach Aufwand: 153 je Stunde, höchstens jedoch 1 224 für den Tag
 
  1. § 25 GenTG – Begehung einer Freisetzung

400
2.7.1.3.2 Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Absatz 1 GenTG 120 bis 6 000
2.7.1.3.3 Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Absatz 2 GenTG 260 bis 6 000
2.7.1.3.4 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Absatz 3 GenTG 120 bis 6 000
2.7.1.3.5 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Absatz 3 GenTG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.7.1.1 und 2.7.1.2
2.7.1.3.6 Anordnung nachträglicher Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG) 100 bis 1 500
2.7.1.3.7 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit gemäß § 20 Absatz 1 GenTG 100 bis 1 500
2.7.1.3.8 Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Geschädigten (§ 35 Absatz 2 GenTG) 25 bis 500
2.7.2 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes  
2.7.2.1 Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung – GenTSV)  
2.7.2.1.1 Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSV gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 GenTSV 50
2.7.2.1.2 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 GenTSV) 50 bis 120
2.7.2.1.3 Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV) 250
2.7.2.1.4 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2 GenTSV) 50
2.7.2.2 Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (GenTNotfV)  
2.7.2.2.1 Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GenTNotfV) Zeitgebühr
2.8 Atomrechtliche Angelegenheiten Die Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie findet entsprechende Anwendung.
2.9 Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern  
2.9.1 Radioaktivitätsbestimmungen durch die Landesmessstelle  
2.9.1.1 Vorbereitung der Probenahme, Probenahmebegleitung (Vor-Ort-Einsatz, Ortsbesichtigung und dergleichen) Zeitgebühr
2.9.1.2 Probenahme  
2.9.1.2.1 Probenahme mit einfachen Hilfsmitteln  
2.9.1.2.1.1 Einfachprobe 46
2.9.1.2.1.2 jede weitere Probe am gleichen Ort 23
2.9.1.2.1.3 Mehrfachprobe, je angefangene 30 Minuten 23
2.9.1.2.2 Probenahme mit besonderem Aufwand (Schutzmaßnahmen, aufwändige technische Ausstattung), je angefangene 30 Minuten 46
2.9.1.3 Nicht besetzt  
2.9.2 Messung elektromagnetischer Felder gemäß Durchführungshinweisen zur 26. BImSchV (Grundgebühren ohne Fahrtkosten)  
2.9.2.1 Niederfrequente Felder  
2.9.2.1.1 Ermittlung der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


332
71
2.9.2.2 Hochfrequente Felder  
2.9.2.2.1 Breitbandige Messung  
2.9.2.2.1.1 Ermittlung der elektrischen Feldstärke im Fernfeld

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


299
47
2.9.2.2.1.2 Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke im Nahfeld

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


345
47
2.9.2.2.2 Frequenzselektive Messung der elektrischen Feldstärke

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


505
118
2.9.3 Einsatz von Kraftfahrzeugen  
2.9.3.1 Einsatz des Landesmesswagens, Fahrten, je angefangener Kilometer 1,28
2.9.3.2 Einsatz sonstiger Kraftfahrzeuge, Fahrten, je angefangener Kilometer 0,77
2.9.4 Personalkosten, soweit nichts Anderes bestimmt (Fahrtzeiten, Begutachtungen, schriftliche Beratungen, Stellungnahmen außerhalb von Verwaltungsverfahren) Zeitgebühr
2.10 Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung – EMASPrivilegV)  
2.10.1 Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal 51 bis 511
2.10.2 Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal 128 bis 3 068
2.11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  

 
Planfeststellung und Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes (§§ 20, 21 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.6 der Anlage 1 zum UVPG)
  • für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert
  • für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert
  • für den 52 000 EUR übersteigenden Teil



1,5 Prozent
0,5 Prozent
0,2 Prozent, mindestens 153
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
100 bis 1 000
 
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG festgestellt
100 bis 1 000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
100 bis 1 000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.11, mindestens 51
2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)  
2.12.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 TEHG  
 
  1. soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt

102 bis 256
 
  1. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung

102 bis 256
 
  1. in allen übrigen Fällen

256 bis 3 068
2.12.2 Genehmigung von Monitoringkonzepten 350 bis 3 500
2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)  
2.13.1 Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4 a EEG 50 bis 300
2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm  
2.14.1 Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 50 bis 5 000
2.14.2 Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 300 bis 5 000
     
3 Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten  
3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  
3.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 120 bis 2 550
3.1.2 Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG 50 bis 4 000
3.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG 50 bis 7 000
3.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen – und ihrem Widerruf – durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG) 60 bis 650
3.1.5 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG 500 bis 25 000
3.1.6 Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG) 110 bis 1 000
3.1.7 Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG) 100 bis 5 000
3.1.8 Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) 60 bis 2 100
3.1.9 Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)  
3.1.9.1 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG) 110 bis 5 200
3.1.9.2 Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) 550 bis 5 200
3.1.9.3 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG) 260 bis 5 200
3.1.10 Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten (E)  
  Bei Errichtungskosten (E):  
 
  1. bis zu 52 000 EUR

112 + 0,009 × E
 
  1. bis zu 512 000 EUR

581 + 0,006 × (E – 52 000)
 
  1. bis zu 51 130 000 EUR

3 350 + 0,0035 × (E – 512 000)
 
  1. über 51 130 000 EUR

184 065 + 0,003 × (E – 51 130 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 
  1. ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst

256 bis 25 565
 
  1. wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um

153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
 
  1. wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25 565
 
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
 
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
    Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.
    Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
    Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 16 BbgNatSchAG vorgenommen

5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12 782
  Ergänzend gilt:  
 
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie z. B.  die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen).
 
 
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
 
 
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
 
 
  1. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
 
 
  1. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
 
3.1.11 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG 20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 3.1.10,
mindestens 100
3.1.12 Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG) 3 Prozent des sich aus
Tarifstelle 3.1.10
Buchstabe a bis e
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 300,
höchstens 5 000
3.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) – die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt 50 Prozent der Gebühr für
die Hauptentscheidung
3.1.14 Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG) 500 bis 5 200 
3.1.15 Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)  
3.1.15.1 Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG) 500 bis 5 200 
3.1.15.2 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)
  1. soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen


  1. soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden

a. 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b. hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5 000
3.1.15.3 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)
  1. soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen


  1. soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden

a.  10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b.  hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3 000
3.1.16 Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG)  
3.1.16.1 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht 50 bis 300
3.1.17 Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG) 60 bis 3 000
3.1.18 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung 100 bis 1 000
3.1.19 Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG 50 bis 500
3.1.20 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)  
3.1.20.1 Entgegennahme, Bearbeitung und Beseitigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG) 50 bis 500
3.1.20.2 Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG 200 bis 1 000
3.1.21 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)  
3.1.21.1 Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen 100 bis 5 000
3.1.21.2 Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler 100 bis 1 500
3.1.22 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG) 50 bis 5 000
3.1.23 Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)  
3.1.23.1 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) 50 bis 5 000
3.1.23.2 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 KrWG) 2 600 bis 41 000
3.1.23.3 Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) 500 bis 2 000
3.1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) 50 bis 500
3.1.25 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG) 50 bis 5 000
3.2 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)  
3.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, 5 und 6 AbfKlärV
   - soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht
128 bis 2 556
51 bis 256
3.2.2 Anordnungen nach § 3 Absatz 3, abweichende Festlegungen nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 Satz 2 und Entscheidungen nach § 3 Absatz 9 Satz 1 und 2 AbfKlärV 38 bis 256
3.2.3 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 5 und Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV 38 bis 383
3.2.4 Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV  
 
  1. im digitalen (elektronischen) Format

30 bis 200
 
  1. im konventionellen (Papier-)Format

60 bis 300
3.3 Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)  
3.3.1 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV und Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV 51 bis 256
3.4 Verpackungsverordnung (VerpackV)  
3.4.1 Entscheidung über die Feststellung der flächendeckenden Einrichtung nach § 6 Absatz 5 VerpackV 5 113 bis 25 565
3.4.2 Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV 50 bis 200
3.4.3 Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 6 VerpackV 2 556 bis 10 226
3.4.4 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 und Nummer 4 des Anhangs I VerpackV 102 bis 511
3.4.5 Entgegennahme und Prüfung des testierten Nachweises nach § 6 Absatz 3 und Nummer 2 Absatz 3 des Anhangs I VerpackV 511 bis 2 556
3.5 Nachweisverordnung (NachwV)  
3.5.1 Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV) 256 bis 5 113
3.5.2 Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV) 51 bis 600
3.5.3 Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV) 50 bis 200
3.5.4 Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)  
3.5.4.1 Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 50 bis 400
3.5.4.2 Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) 50 bis 400
3.5.4.3 Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) 50 bis 400
3.5.5 Nicht besetzt  
3.5.6 Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV) 102 bis 2 556
3.5.7 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV) 25 bis 200
3.5.8 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV) 25 bis 500
3.5.9 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgungsnummern oder der Freistellungs- und Registriernummern (§ 28 Absatz 1 und 2 NachwV)

-           werden nur die Stammdaten geändert
25 bis 65


20 bis 60
3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)  
3.6.1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung Es gelten die Gebühren für entsprechende Gebührentatbestände nach Tarifstelle 3.5 (NachwV)
3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)  
3.7.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 256 bis 511
3.7.2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 11 Absatz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 102 bis 256
3.7.3 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)

-           soweit der Widerruf einen einzelnen Überwachungsvertrag betrifft
256 bis 2 556

51 bis 511
3.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV) 256 bis 511
3.7.5 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 16 EfbV) 102 bis 511
3.8 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Ent-sorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)  
3.8.1 Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf einer Entsorgergemeinschaft (§ 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) nach den Tarifstellen 3.1.23.2 und 3.1.23.3
3.8.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 256 bis 511
3.8.3 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates und -zeichens bei Unwirksamkeit der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft (§ 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 102 bis 511
3.9 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)  
3.9.1 Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV 51 bis 256
3.10 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)  
3.10.1 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG 256 bis 25 565
3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)  
3.11.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG) 15 bis 153
3.11.2 Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 BbgAbfBodG) 26 bis 2 556
3.12 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)  
3.12.1 Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen 200 bis 2 000
3.13 Batteriegesetz  
3.13.1 Genehmigung eines herstelleigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz  1 Batteriegesetz 500 bis 7 500
3.14 Bioabfallverordnung (BioAbfV)  

3.14.1

Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV

128 bis 1 278 

3.14.2

Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 3 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 4 Absatz 3 Satz 4, § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

26 bis 383

3.14.3

Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV

26 bis 383

3.14.4

Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

26 bis 383

3.14.5

Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV

26 bis 383

3.14.6

Befristung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV

26 bis 100

3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)  
3.15.1 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 4 AbfBeauftrV), je Person 51 bis 511
3.15.2 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 5 AbfBeauftrV), je Person 51 bis 511
3.15.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 6 AbfBeauftrV) 102
3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)  
3.16.1 Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) 102 bis 2 045
3.16.2 Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG) 51 bis 1 800
3.16.3 Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 1 800
3.16.4 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG und § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 1 800
3.16.5 Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)  102 bis 2 045
 
3.16.6 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG) 102 bis 2 045
3.16.7 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit  § 13 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 1 800
3.16.8 Nicht besetzt  
3.16.9 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit  § 13 Absatz 6 BBodSchG) 51 bis 1 800
3.16.10 Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit  § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG   51 bis 767
3.16.11 Bestimmung von geeigneten Sachverständigen und Untersuchungsstellen (§ 18 BBodSchG)

-  soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich lediglich auf die Probenahme bezieht
128 bis 1 278

50 bis 250
3.16.12 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 767
3.17 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)  
3.17.1 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung 50 bis 500
3.17.2 Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV) 100 bis 5 000
3.17.3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV) 100 bis 2 000
3.17.4 Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV 50 bis 500
3.17.5 Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung 100 bis 500
3.18 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)  
3.18.1 Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsAbfV nach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13
3.18.2 Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens  nach § 8 GewinnungsAbfV nach Tarifstelle 3.1.10
3.19 Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)  
3.19.1 Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV 25,50 bis 128
3.19.2 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV)

(gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen)



51 bis 256
3.20 Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)  
3.20.1 Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV 100 bis 1 000
3.20.2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV

-           soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht
130 bis 1 300

50 bis 300
3.20.3 Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV 20 bis 400
3.21 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)  
3.21.1 Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV 100 bis 1 000
3.21.2 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV 100 bis 1 000
3.21.3 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV 100 bis 1 500
3.21.4 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV  100 bis 500
3.21.5 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV 50 bis 100
3.21.6 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV   100 bis 800
3.21.7 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV  100 bis 800
3.21.8 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV  100 bis 2 000
3.21.9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV 100 bis 750
3.21.10 Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV nach Tarifstelle 3.1.15.2
3.21.11 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV 50 bis 800
3.21.12 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV 100 bis 750
3.21.13 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV 100 bis 800
3.21.14 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV 100 bis 1 500
3.21.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV 100 bis 1 500
3.21.16 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV 50 bis 250
3.21.17 Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV 100 bis 800
3.21.18 Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV 100 bis 1 500
3.22 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)  
3.22.1
  1. Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger bzw. Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat

100 bis 1 000
 
  1. Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind

100 bis 1 000
3.22.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV 100 bis 1 000
3.22.3 Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 GewAbfV 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.22.2, mindestens 50
3.22.4 Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV 50 bis 800
3.22.5 Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV 20 bis 400
3.22.6 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 GewAbfV 130 bis 1 300
3.23 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)  
3.23.1 Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006 100 bis 7 000
3.23.2 Überwachungsmaßnahmen (z. B.  Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 25 bis 2 000
3.23.3 Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B.  zur Erfüllung der Rücknahmepflichten) 100 bis 2 500
3.23.4 Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 25 bis 2 000
3.24 Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)  
3.24.1 Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe 50 bis 1 500
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)  
3.25.1 Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nach Tarifstelle 3.1.25
3.25.2 Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG) 100 bis 5 000
4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten  
4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft  
4.1.1 Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung (§ 22 Absatz 3 BNatSchG) oder bei Unterschutzstellungsverfahren (§ 28 Absatz 2 Satz 3 BbgNatSchG) 30 bis 5 000
4.1.2 Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 4 und 5 BbgNatSchG 30 bis 5 000
4.1.3 Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 19 BbgNatSchG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 78 BbgNatSchG übergeleitet wurden 30 bis 5 000
4.1.4 Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG 30 bis 5 000
4.1.5 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Sätze 1, 2, 4 und 5 BNatSchG 30 bis 5 000
4.1.6 Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 1 BbgNatSchG von den Verboten des § 33 BbgNatSchG 30 bis 5 000
4.1.7 Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 32 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BbgNatSchG 30 bis 5 000&
4.1.8 Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 2 BbgNatSchG von den Verboten der §§ 31 und 24 Absatz 4 BbgNatSchG und § 29 Absatz 2 BNatSchG bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen 30 bis 5 000
4.2 Eingriff  
4.2.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG 30 bis 5 000
4.2.2 Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG und §§ 17 Absatz 5 und 72 Absatz 10 BbgNatSchG  30 bis 5 000
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr 
 
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
 
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt

30 bis 1 000
 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 
 
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

30 bis 1 000
 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 
4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen  
4.3.1 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG 30 bis 1 500
4.3.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG 100 bis 5 000
4.3.3 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG 30 bis 5 000
4.3.4 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG 30 bis 5 000
4.3.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 46 BbgNatSchG 30 bis 3 000
4.3.6 Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG 50 bis 5 000
4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen  
4.4.1 Entscheidung über die Anordnung der Durchführung von Schutz- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 6 Satz 5 BbgNatSchG 30 bis 1 500
4.4.2 Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 14 Absatz 2 BbgNatSchG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV 300 bis 3 000
4.4.3 Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV 300 bis 3 000
4.4.4 Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 28 Absatz 7 BbgNatSchG 300 bis 3 000
4.4.5 Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 33 Absatz 2 BbgNatSchG 30 bis 3 000
4.4.6 Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG 30 bis 5 000
4.4.7 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 69 BbgNatSchG und § 66 BNatSchG 30 bis 150
4.4.8 Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 71 BbgNatSchG sowie nach § 72 Absatz 11 BbgNatSchG 30 bis 3 000
4.4.9 Erklärungen der für die Überwachung der „Natura 2000“-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung  mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 EFRE/Kohäsionsfonds und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte 300 bis 3 000
4.5 Besonderer Artenschutz  
4.5.1 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG 30 bis 5 000
4.5.2 Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG 30 bis 1 500
4.5.3 Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln gemäß § 40 Absatz 4 BNatSchG 30 bis 1 500
4.5.4 Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 30 bis 5 000
4.5.5 Entscheidung über Ausnahmen gemäß  
4.5.5.1 § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV 30 bis 1 500
4.5.5.2 § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 30 bis 1 500
4.5.5.3 § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 30 bis 1 500
4.5.5.4 § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 5 bis 1 500
4.5.6 Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV 5 bis 1 500
4.5.7 Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG 50 bis 3 000
4.5.8 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung 5 bis 3 000
  Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:  
  Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.  
4.6 Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden 90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr
     
5  Wasserrechtliche Angelegenheiten   
5.1 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)  
5.1.1 Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)  
  Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren  
 
  1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
 
 
  • bis 100 000 m3 zugelassene Jahresmenge
1,15 je angefangene 100 m3
 
  • für die weiteren 900 000 m3
0,57 je angefangene 100 m3
 
  • für den 1 Mio. m3 übersteigenden Teil
0,11 je angefangene 100 m3
    zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 v. H. der berechneten Gebühr, mindestens 230
 
  1. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, z. B. für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
 
 
  • bis 52 000 EUR Wert
1,15 v. H., mindestens 230
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Wert
0,57 v. H.
 
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,11 v. H.
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 v. H.
 
  1. wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren  
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2.1 für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2 für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG 60 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 115
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000 
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000 
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3 Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG ,5 Prozent der Baukosten, mindestens 256
 
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 WHG, 69 WHG 

25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51

  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5 Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen  
5.1.5.1 Abwasseranlagen  
5.1.5.1.1 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)    
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,2 Prozent, mindestens 256
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent
 
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent
 
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert

0,02 Prozent
 
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil

0,002 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)  
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1 v. H., mindestens 180
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,2 v. H.
 
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert

0,1 v. H.
 
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert

0,01 v. H.
 
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil

0,001 v. H.
  Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt Zeitgebühr
5.1.5.1.3 Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG) 200 bis 2 500
5.1.5.1.4 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG i. V. m. § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG) 25 v. H. der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
  Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.  
5.1.5.2 Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG  
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,2 Prozent
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent
 
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,2 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.3 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)  
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,1 v. H., mindestens 85
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,22 v. H.
 
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,11 v. H.
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)  
 
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,5 Prozent mindestens 180
 
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent
 
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,1 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.5 Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG) Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
 
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,3 Prozent, mindestens 180
 
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,1 Prozent
 
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,05 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6 Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)    
 
  • für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert

1,5 Prozent
 
  • für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert

0,5 Prozent
 
  • für den 52 000 EUR übersteigenden Teil

0,2 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
 
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7 Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)  
 
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent, mindestens 153
 
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,1 Prozent
 
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,05 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
    Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6 Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG) 41 bis 256
5.1.7**) Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
5.1.7.1
  1. Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)
102 bis 2 556
 
  1. Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und  3 AwSV
51 bis 1 280
5.1.7.2
  1. Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 
 
Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV
102
 
sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
 
 
  • Gefährdungsstufe A
76,5
 
  • Gefährdungsstufe B
102
 
  • Gefährdungsstufe C
204,5
 
  • Gefährdungsstufe D
307
 
  1. Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 68 Absatz 4 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)
50 bis 100
 
  1. Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV
wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3 Anordnungen und Entscheidungen nach Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden 90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2
5.1.8 Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG  
5.1.8.1 Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG 25 bis 1 000
5.1.8.2 Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG) 0 bis 1 000
5.1.8.3 Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung 25 bis 1 050
5.1.8.4 Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2, 3 und 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten 50 bis 2 600
5.1.8.5 Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG) 0,2 v. H. des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6 Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG) 25 bis 1 050
5.1.8.7 Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG) 25 bis 1 000 
5.1.8.8 Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG 0,55 v. H. des festgesetzten Betrages
5.1.9 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34 BbgWG in Verbindung mit § 22 WHG)

Anmerkung:
Der Wert des Vorteils ist gemäß § 136 Nummer 1 BbgWG zu ermitteln.
0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10 Erteilung von Zwangsrechten nach den §§ 116, 117 BbgWG 0,5 Prozent des Gegen-standswertes, mindestens 26
5.1.11 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG) 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12  Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht 30 bis 600
5.1.13 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG) 26 bis 511
5.1.14 Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG) 0,55 v. H. des festgesetzten Betrages
5.1.15 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)  
 
  • für die ersten 100 Meter, je Meter

1, mindestens 26
 
  • für jeden weiteren Meter

0,5
5.1.16 Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG) 26 bis 511
5.1.17 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen  
 
  1. Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG

bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung
 
  1. Entscheidung über Höhe der zu erbringenden Leistungen

100 bis 300
5.1.18 Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG) 26 bis 256
5.1.19 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG) 26 bis 256
5.1.20 Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)

Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34
20 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, mindestens 51
5.1.21 Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung  
 
  1. Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten

10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
 
  1. Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung

50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
 
  1. sonstige Änderung

Zeitgebühr
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
 
  1. Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG

30 bis 100
5.1.22 Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG) 0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen bzw. des Entschädigungsbetrages
5.1.23**) Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV) 26 bis 2 556
5.1.24 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser 256 bis 2 556
5.1.25 Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG) 102 bis 511
5.1.26 Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG) 102 bis 1 023
5.1.27 Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG) 26 bis 51
5.1.28 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser 256 bis 2 556
5.1.29 Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser 256 bis 2 556
5.1.30 Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz und zur Durchführung dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt 10 bis 1 000
5.1.31 Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)

Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.
Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32 Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG 26 bis 511
5.1.33 Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG) 20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
  Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 
 
  1. wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.34 Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 BbgWaBuV in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG) 30 bis 100
5.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen  
5.2.1 Genehmigungen einer Indirekteinleitung von Abwasser Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1
5.2.2 Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung 102
5.2.3 Änderung einer Genehmigung Gebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21
5.3 Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung 51 bis 511
     
6 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften 36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215
 
6.1 Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen 100 bis 200
6.2 Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben 30 bis 100
6.3 Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen 50
     
7 bis 7.13 außer Kraft getreten  
     
8 Nicht besetzt  
     
9 Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene  
9.1 Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht  
9.1.1 Approbation  
9.1.1.1 Erteilung der Approbation für Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung 102 bis 256
9.1.1.2 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 51 bis 102
9.1.1.3 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung 102
9.1.2 Berufserlaubnis  
9.1.2.1 Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 102
9.1.2.2 Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung 51
9.1.2.3 Bescheinigung nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung 25,5
9.1.2.4 Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 17 Absatz 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung 102
9.1.2.5 Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung 153,5
9.1.2.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst 76,5
9.1.2.7 Nicht besetzt  
9.1.2.8 Amthandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“(LMChemG)  
9.1.2.8.1 Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (§ 2 Absatz 1 LMChemG) 30
9.1.2.8.2 Widerruf der Erlaubnis 50 bis 80
9.1.2.8.3 Erteilung der Erlaubnis in den in § 7 LMChemG genannten Fällen 80 bis 100
9.1.2.9 Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung 25,5
9.1.2.10 Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Absatz 1 HufBeschIV 150
9.1.2.11 Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Absatz 1 HufBeschIV 150
9.1.2.12 Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule nach § 3 HufBeschIV 500
9.1.2.13 Anerkennung eines Einführungslehrganges nach § 6 Absatz 4 HufBeschIV 150
9.1.2.14 Zulassung zur und Abnahme der Prüfung  
 
  • als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 5 und 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 HufBeschIV

200
 
  • als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 17 Absatz 5 in Verbindung mit  § 19 Absatz 2

450
  Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.14:

Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.
 
9.1.2.15 Wiederholungsprüfungen 100 bis 450
9.1.2.16 Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschlAnerkennV 50
  Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 4 HufBeschlAnerkennV 50
9.1.3 Ausstellung einer Ersatzurkunde 51
9.2 Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten  
9.2.1 einfache Bescheinigung, einfache Befundung, einfache schriftliche Erläuterung 4 bis 20
9.2.2 Beratungstätigkeit ohne Untersuchung 20 bis 128
9.2.3 Gutachten, Untersuchungsbericht, je angefangene Seite 25, mindestens jedoch 50
9.2.4 umfangreiche wissenschaftliche Gutachten 51 bis 358
9.3 Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften  
9.3.1 Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nach Zeitaufwand
9.3.1.1

Gebühren anlässlich der Beschlagnahmung eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses (Aufbewahrung einschließlich der Kosten für die Be- und Entladung)

pro Tag und je kg Ware

Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.

10 bis 26
9.4 Nicht besetzt  
9.5 Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften  
9.5.1 Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes 26 bis 153
9.5.2 Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes 77 bis 511
9.5.3 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde 30 bis 200
9.5.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes 51 bis 511
9.5.5 Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes 30 bis 200
9.5.6 Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d des Tierseuchengesetzes 150 bis 5 000
9.5.7 Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17d des Tierseuchengesetzes 50 bis 500
9.5.8 Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen  
9.5.8.1 Einhufer, Rinder und Großwild 13 bis 128
  Einzelgebühr 2
9.5.8.2 Kälber, Schweine über 25 kg, Schafe 13 bis 102
  Einzelgebühr 2
9.5.8.3 Schweine unter 25 kg, Ziegen, Edelpelztiere, Kaninchen, Affen, Halbaffen, ICP-MS, jedes weitere Wild quantitativ vergleichbarer Größe, andere Kleintiere 5 bis 77
  Einzelgebühr 0,5
9.5.8.4 Hunde, Hauskatzen 5 bis 51
  Einzelgebühr 2
9.5.8.5 Ziervögel, die keine Psittaciden sind 5 bis 51
  Einzelgebühr 1,5
9.5.8.6 Psittaciden 10 bis 77
  Einzelgebühr 2,5
9.5.8.7 Reisebrieftauben

bis 99 Tiere
ab 100 Tiere



8 bis 18
20
9.5.8.8 sonstiges Geflügel

bis 99 Tiere
ab 100 Tiere



8 bis 77
79
9.5.8.9 Wanderschafherden

bis 199 Tiere
ab 200 Tiere



10 bis 20
22
9.5.8.10 Wanderbienenvölker gemäß § 5 der Bienenseuchenverordnung 5 bis 51
9.5.8.11 Zierfische, Fische, je Haltungseinheit 13 bis 51
  Einzelgebühr 5
9.5.8.12 tierische Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung 2,50 bis 100
9.5.8.13 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach den Tarifstellen 9.5.8.1 bis 9.5.8.12 vorgenommenen Amtshandlung 1 bis 51
9.5.9 amtstierärztliche Bestätigung der Identität eines Tieres 2,5
9.5.10 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken oder Tätowierungen, je Kennzeichnung 2,5
9.5.11 Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tierseuchengesetz  
9.5.11.1 Viehmärkte, Absatzveranstaltungen 20 bis 300
9.5.11.2 Tierschauen, Tierversteigerungen, Sportveranstaltungen mit Tieren, Tierausstellungen 20 bis 300
9.5.11.3 öffentliche Schlachthöfe, gewerbliche Schlachthäuser, Geflügelschlächtereien, Molkereien, Besamungsstationen, gewerbliche Mästereien, Embryo-Transfereinrichtungen, Massentierhaltungen, Zuchttierhaltungen, Zoologische Gärten, Zoologische Handlungen, Quarantäneeinrichtungen, Anlagen zur Futtermittelherstellung 20 bis 300
9.5.11.4 Betriebe und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen nach § 17c des Tierseuchengesetzes 150 bis 5 000
9.5.11.5 Prüfung der Sachkunde von Züchtern und Händlern für Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes 13 bis 77
9.5.11.6 Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht bzw. Haltung oder Handel von Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes 13 bis 77
9.5.11.7 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung 5 bis 26
9.5.11.8 Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung 5 bis 15
  Einzelgebühr 5
9.5.11.9 Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten, je Pferd 5 bis 15
  Einzelgebühr 5
9.5.11.10 Untersuchung von Tieren, die zur Impfstoffgewinnung gedient haben, zur Veräußerung oder anderweitigen Verwendung, je Tier 7,5
9.5.12 Nicht besetzt  
9.5.13 Nicht besetzt  
9.5.14 Genehmigungen für Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen, tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Ausfuhren
nach Zeitaufwand
9.5.14.1 Lebende Tiere  
9.5.14.1.1 Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren, je Tier  
  Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
0,35
10
256
9.5.14.1.2 Schweine, Wildschweine, Kälber bis zu 100 Tieren, je Tier  
  Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,35
0,2
10
256
9.5.14.1.3 Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild, Ferkel bis zu 200 Tieren, je Tier  
  Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,2
0,08
10
256
9.5.14.1.4 Hunde und Hauskatzen, je Tier  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,5
10
153
9.5.14.1.5 Affen, Halbaffen, je Tier  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
1
10
153
9.5.14.1.6 Hasen, Kaninchen, Frettchen, Füchse und Nerze, je Tier  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,25
10
153
9.5.14.1.7 Geflügel  
9.5.14.1.7.1 Haus- und Wildgeflügel bis zu 1 000 Tieren, je Tier  
  Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,02
0,01
10
179
9.5.14.1.7.2 Eintagsküken bis zu 1 000 Tieren, je Tier  
  Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,02
0,01
10
205
9.5.14.1.8 Psittaciden  
9.5.14.1.8.1 Wellensittiche und sonstige Kleinsittiche, je Tier  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,08
10
153
9.5.14.1.8.2 Papageien und andere Groß-Psittaciden, je Tier  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.1.9 sonstige Vögel, je Tier  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.1.10 Bienen  
9.5.14.1.10.1 Bienenköniginnen mit Volk, je Volk  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
10
51
9.5.14.1.10.2 Bienenköniginnen mit Begleitbienen, je 10 Bienenköniginnen  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
10
51
9.5.14.1.11 Fische, je Tonne  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
10
10
153
9.5.14.2 Waren von geschlachteten und erlegten Tieren   
9.5.14.2.1 Fleisch für den menschlichen Verzehr, je kg  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.2.2 tierische Teile zur Herstellung von Tiernahrung, je kg  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.2.3 tierische Teile für pharmazeutische oder technische Zwecke, je kg  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.3 Bruteier, je 100 Stück  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.4 Sperma, Embryonen, Eizellen, je 100 Portionen/Stück  
  Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
10
10
153
9.5.14.5 Sera, Impfstoffe, Tierseuchenerreger, sonstige Stoffe 10 bis 77
9.5.14.6 sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen 10 bis 256
9.5.15 Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr  
9.5.15.1 Nicht besetzt  
9.5.15.2 nach den §§ 13, 13a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 1 200 bis 2 200
9.5.15.3 nach § 10 der Fischseuchen-Verordnung 51 bis 205
9.5.15.4 Änderung der Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gemäß den Tarifstellen 9.5.15.1, 9.5.15.2 und 9.5.15.3; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde 30 bis 200
 
9.5.16 Probennahme, Impfung, allergischer Test 2,50 bis 5
9.5.17 Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen, je Stück 2,50 bis 3
9.5.18 Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12, 13 oder 14 der Viehverkehrsverordnung 51 bis 205
9.5.19 Kennzeichnung eines Pferdes nach § 44 der Viehverkehrsverordnung 80
9.5.20 Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Absatz 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) 25 bis 100
9.5.21 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen 20 bis 30
9.5.22 Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß § 73 des Tierseuchengesetzes 25 bis 200
9.5.23 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes (im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) 50 bis 5 000
9.5.24 Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes 26 bis 75
9.6 Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Brandenburg  
9.6.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte  
9.6.1.1 Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben  
9.6.1.1.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 100 bis 2 000
9.6.1.1.2 Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 50 bis 1 000
9.6.1.1.3 Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 25 bis 500
9.6.1.1.4 Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 1 25 bis 500
9.6.1.2 Entgegennahme der Anzeige zur Registrierung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 einschließlich Überprüfung des Betriebes 50 bis 1 000
9.6.1.3 Untersagung der Ausübung einer zugelassenen oder registrierten Tätigkeit nach Artikel 46 Absatz 2 50 bis 1 000
9.6.1.4 Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Absatz 2 nach Zeitaufwand
9.6.1.5 Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009  
9.6.1.5.1 Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 16 Buchstabe f bis h 20 bis 100
9.6.1.5.2 Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 und 18 20 bis 100
9.6.1.5.3 Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 20 bis 100
9.6.2 Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-Verordnung (TierNebV)  
9.6.2.1 Erteilung von Genehmigungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 4 TierNebG 20 bis 100
9.6.2.2 Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 TierNebG 100 bis 500
9.6.2.3 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierNebV 100 bis 1 000
9.6.2.4 Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Absatz 1 Satz 2
TierNebV oder einer Kompostierungsanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TierNebV
50 bis 500
9.6.2.5 Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Absatz 3 Satz 1 50 bis 500
9.6.2.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 1 TierNebV 20 bis 50
9.6.3 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes des Landes Brandenburg  
9.6.3.1 Entscheidung über die Genehmigung von Entgeltlisten nach Zeitaufwand
9.6.4 Überwachungsmaßnahmen nach Zeitaufwand
9.7 Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften  
9.7.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes  
  gewerblicher Antragsteller
nicht gewerblicher Antragsteller für das erste Tier gebührenfrei, für jedes weitere Tier
50 bis 200
10
9.7.2 rteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes 25,5
9.7.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes 50 bis 100
9.7.4 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes 50 bis 300
 
  • soweit dieses im öffentlichen Interesse liegt 

gebührenfrei
9.7.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung zum Tierschutzbeauftragten nach § 8b Absatz 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes 25,5
9.7.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes 25,5
9.7.7 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes 102
9.7.8 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes 26 bis 102
  Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Tierschutzgesetzes 25 bis 200
  Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes 25 bis 50
9.7.9 Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere nach § 11a Absatz 4 des Tierschutzgesetzes 25,5
9.7.10 Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Absatz 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 50
9.7.11 Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25,5
9.7.12 Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nummer 1 und 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung 50 bis 100
9.7.13 Kontrolle eines Tiertransportes gemäß Verordnung (EG) Nr. 615/98 bzw. (EG) Nr. 639/2003 26 bis 51
9.7.14 Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50
9.7.15 Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50
9.7.16  Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung  25 bis 100
9.7.17 Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes (z. B. Ausnahmegenehmigungen) 25 bis 200
 
  • Überwachung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim betäubungslosen Schlachten 

nach Zeitaufwand 
9.7.18 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport  
9.7.18.1 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand
9.7.18.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 20 bis 500
9.7.18.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 20 bis 500
9.7.18.4 Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand
9.7.18.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 bis 100
9.7.18.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 bis 100
9.7.18.7 Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.7.18.2, 9.7.18.3, 9.7.18.5 und 9.7.18.6 fallen 10 bis 100
9.7.18.8 Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung 25
9.7.18.9 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 50 bis 200
9.7.18.10  Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises 25
9.7.19 Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004  
9.7.19.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 25 bis 1 000
9.7.19.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 50 bis 5 000
9.7.20 Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Tränkvorrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50
9.7.21 Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Fütterungseinrichtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50
9.8 Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel  
9.8.1 Tierärztliche Hausapotheken  
9.8.1.1 Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a in Verbindung mit § 67 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 100
9.8.1.2 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes 300 bis 1 000
9.8.1.3 Genehmigung einer Untereinheit nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 TÄHAV 150 bis 1 000
9.8.2 Pharmazeutische Unternehmen  
9.8.2.1 Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes 300 bis 10 000
9.8.2.2 Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes 200 bis 5 000
9.8.2.2.1 Abnahmebesichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG

(außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln)
400 bis 9 000
9.8.2.2.2 Ausstellung des GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG 100 bis 200
9.8.2.3 Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92 500 bis 1 100
9.8.2.4 Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den GMP-Richtlinien entsprechen 500 bis 9 000
9.8.2.5 Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe) 500 bis 9 000
9.8.2.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes 100 bis 500
9.8.3 Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen  
9.8.3.1 Erlaubnis für das Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes 300 bis 2 500
9.8.3.1.1 Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ohne Inspektion 100 bis 200
9.8.3.1.2 Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes mit Inspektion 400 bis 9 000
9.8.3.2 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes 250 bis 2 000
9.8.3.3 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes beziehen, lagern oder abgeben 300 bis 1 500
9.8.3.4 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes 25 bis 600
9.8.4 aufgehoben  
9.8.5 Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis  
9.8.5.1 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes 150 bis 8 000
9.8.5.2 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 9.8.5.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes 150 bis 8 000
9.8.5.3 Ausstellung einer Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung (Einfuhr) bei Vorliegen der Bedingungen des § 72a Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 200
9.8.5.4 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 500
9.8.5.5 Erteilung eines Zertifikats entsprechend dem Zertifikationssystems der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 200
9.8.6 Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln 50 bis 250
9.8.6.1 Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen 50
9.8.6.2 Wiederholungsausstellung bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen 70
9.8.6.3 Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen 50
9.8.6.4 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 des Arzneimittelgesetzes, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes nach sich ziehen 1 100 bis 1 500
9.8.6.5 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz ohne Inspektion 600
9.8.6.6 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz mit Inspektion 400 bis 9 000
9.8.6.7 Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 des Arzneimittelgesetzes 70 bis 3 000
9.8.6.8 Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
  • von Dritten, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
  • gegen Kosten- und/oder Gebührenentscheidungen
70 bis 600
9.9 Nicht besetzt  
9.10 Nicht besetzt  
9.11 Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung  
9.11.1 Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n)
Die Zulassung erfolgt nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle.
200 bis 4 000
9.11.2 Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 200 bis 4 000
9.11.3 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (§ 9 TierLMHV) 200 bis 4 000
9.11.4 Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 9 TierLMHV) 200 bis 4 000
9.11.5 Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung sowie Verlängerung einer vorläufigen Zulassung 55 bis 1 000
9.11.6 Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.11.1 bis 9.11.5 fallen 50 bis 2 000
9.11.7 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Absatz 1 AVV Lebensmittelhygiene gemäß Anhang I, Kapitel 3, Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 30 bis 300
9.12 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten  
9.12.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)  
9.12.1.1 Rindfleisch  
 
  1. ausgewachsene Rinder, je Tier

5
 
  1. Jungrinder, je Tier

2
9.12.1.2 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3
9.12.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
 
  1. weniger als 25 kg, je Tier

0,50
 
  1. mindestens 25 kg, je Tier

1
 
  1. Mindestgebühr Trichinenuntersuchung Einzelansatz

5,5 
9.12.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
 
  1. weniger als 12 kg, je Tier

0,15
 
  1. mindestens 12 kg, je Tier

0,25
9.12.1.5 Geflügelfleisch  
 
  1. Haushuhn und Perlhuhn, je Tier

0,005
 
  1. Enten und Gänse, je Tier

0,01
 
  1. Truthühner, je Tier

0,025
 
  1. Zuchtkaninchen, je Tier

0,005
9.12.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung), je Tonne Fleisch:  
 
  1. Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
2
 
  1. Geflügelfleisch und uchtkaninchenfleisch
1,50
 
  1. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – kleines Federwild und Haarwild
1,50
 
  1. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
3
 
  1. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Schwarzwild und Wildwiederkäuer
2
9.12.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)  
9.12.3.1 Kleines Federwild, je Tier 0,005
9.12.3.2 Kleines Haarwild, je Tier 0,01
9.12.3.3 Laufvögel, je Tier 0,50
9.12.3.4 Landsäugetiere  
 
  1. Schwarzwild, je Tier

1,50
 
  1. Wildwiederkäuer, je Tier

1,00
 
  1. Sonstige Wildtiere, je Tier

1,00
9.12.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)  
 
  1. je 30 Tonnen

1
 
  1. danach je Tonne

0,50
9.12.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur (Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)  
 
  1. Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

    für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
    danach je Tonne



1
0,50
 
  1. Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

    für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
    danach je Tonne
 


0,50
0,25
 
  1. Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:

    für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
    danach je Tonne

    Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.



1
0,50
 
  1. Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne

0,50
9.12.6 Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.12.1 bis 9.12.5 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden. nach Zeitaufwand
9.13 Gebühr für sonstige Amtshandlungen
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben.
nach Zeitaufwand
9.14 Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) 2 bis 10
9.15 Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren (z. B. BSE, bakteriologische Untersuchung) 8 bis 25
  Hinweis:
Trichinenuntersuchungen sowie bakteriologische Fleischuntersuchungen sind der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG und damit den in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten zuzuordnen.
 
9.16 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden  
9.16.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch (Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)  
 
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
 
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
 
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)  
 
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
 
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
 
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)  
9.16.3.1 Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung  
 
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
 
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
 
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.3.2 Mindestgebühr für die unter Tarifstelle 9.16.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung  
 
  1. je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,

600
 
  1. je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,

1 200
 
  1. je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,

2 400
 
  1. je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen

3 600
9.16.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)  
 
  1. für den Beginn der Kontrolle und

30
 
  1. je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

20
9.16.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)  
9.16.5.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:  
 
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
 
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
 
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.5.2 Tierarten gemäß der Entscheidung 97/794/EWG (ohne Geflügel und Kaninchen):  
 
  1. Füchse, Hasentiere, Nerze, andere Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden

    je Tier
    mindestens jedoch je Sendung
    höchstens jedoch je Sendung



5
30
140
 
  1. Vögel, Bienen und sonstige Insekten,Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose

    je Haltungseinheit
    mindestens jedoch je Sendung
    höchstens jedoch je Sendung



5
30
140
 
  1. Tiere der Aquakultur (ohne Zierfische)

    je Tonne
    mindestens jedoch je Sendung
    höchstens jedoch je Sendung



5
30
140
9.16.5.3 Für andere Tierarten, die nicht unter die Tarifstellen 9.16.5.1 und 9.16.5.2 fallen:  
 
  1. Hunde, Katzen, Frettchen, Affen, Halbaffen

    mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
    mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen



55
420
 
  1. Zierfische

    je Tonne
    mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
    mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen



5
55
420
9.16.6 Kontrollpflichtige Lebensmittel und Waren pflanzlicher Herkunft  
 
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
 
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
 
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
  In der Gebühr sind die ggf. erforderlichen Analysekosten nicht enthalten.  
9.16.7 Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.16.1 bis 9.16.6 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden. nach Zeitaufwand
9.16.8 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 5 bis 110
9.17 Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)  
9.17.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Absatz 3 LMEV  
 
  1. für 6 Monate bei wiederholten Sendungen

100
 
  1. für Einzelsendungen

20
 
  1. für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

50 bis 150
9.17.2 Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 9.17.1 30
9.18 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen  
9.18.1 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen oder bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zu verwahren sind (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, aber ohne Untersuchungskosten)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
10 bis 26
9.18.2 Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck
pro kg
mindestens

3
30
9.19 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen (einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)

Gebühren pro Tier und Tag für:
 
 
  1. Einhufer

13
 
  1. Rinder, Wildklauentiere

7,50
 
  1. Jungrinder

5
 
  1. Kälber, Schafe, Schweine

3
 
  1. Hunde

    bis 10 kg
    11 bis 30 kg
    über 30 kg



5
7
8,50
 
  1. Katze, Füchse, Nerze, Frettchen

4
 
  1. Kaninchen, Hasen

1,50
 
  1. Wellensittiche und andere kleine Vögel

0,80
 
  1. größere Vögel (Papageien, Raubvögel), Geflügel

1
 
  1. andere Tiere

5 bis 140
  Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.  
9.20 Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht  
9.20.1 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Lebensmitteln  50 bis 200
9.20.2 Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 25 bis 10 000
9.20.3 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben 200 bis 500
9.20.4 Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB) 50 bis 650
9.20.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB 50 bis 650
9.20.6 Beurteilung eines Lebensmittels, Tabakerzeugnisses, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes 50 bis 650
9.20.7 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Tarifstelle 9.20.6 vorgenommenen Amtshandlung 1 bis 51
9.20.8 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung 30 bis 300
9.20.9 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Absatz 1 der Diätverordnung 30 bis 300
9.20.10 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung 30 bis 3 000
9.21 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften  
9.21.1 Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen (Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, § 19 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung) 55 bis 1 000
9.21.2 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) 55 bis 1 000
9.21.3 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 55 bis 1 000
9.21.4 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buch-stabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4a der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 150
9.21.5 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 30
9.21.6 Genehmigung der Mitwirkung durch Personal eines Schlachthofes bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150
9.21.7 Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 5 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150
9.21.8 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 100 bis 250
9.22 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004  
9.22.1 Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (§ 7 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150
9.22.2 Schulung und Beauftragung (inklusive Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger 15 bis 50
9.23 Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. deren Aufhebung (§ 9 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150
9.24 Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung  
9.24.1 Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser 250 bis 550
9.24.2 Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes 250 bis 550
9.24.3 Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird 250 bis 550
9.25 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes 50 bis 260
9.26 Besondere Amtshandlungen im Weinrecht  
9.26.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 der Weinverordnung (WeinV 1995) 60 bis 220
9.26.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) 60 bis 220
9.26.3 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor  
9.26.3.1 Erteilung einer Bezugsnummer und des Sichtvermerks im Begleitpapier (Artikel 3 Absatz 4) 10 bis 30
9.26.3.2 Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b.A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Absatz 1 und 2) 10 bis 30
9.26.3.3 Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 (§ 12 WeinÜV) 50 bis 150
9.27 Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)  
9.27.1 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für Lebensmittelkontrolleure 150
9.27.2 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung 30
9.28 Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung  
9.28.1 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten  
9.28.1.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)  
 
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
 
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
 
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.28.1.2 Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 9.28.1.1 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden. nach Zeitaufwand
9.28.1.3 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 5 bis 110
9.28.2  Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001   
9.28.2.1 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 200 bis 700
9.28.2.2 Entscheidung über die Gestattung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 30 bis 2 000
9.28.2.3 Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen nach dem Transport von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel transportiert werden sollen (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchstabe e, Abschnitt C Buchstabe c und Abschnitt D Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 300 bis 1 000
9.28.2.4 Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (Anhang IV Kapitel II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 50 bis 250
9.28.3 Entscheidung über die Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005  
9.28.3.1 Zulassung von Betrieben, die in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Erzeugnisse herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)  
 
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 2 500
 
  1. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

50 bis 1 500
9.28.3.2 Zulassung von Betrieben, die Vormischungen unter Verwendung der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)  
 
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 2 500
 
  1. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

50 bis 1 500
9.28.3.3 Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel für das Inverkehrbringen herstellen oder ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erzeugen, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten (Artikel 10 Nummer 1c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)  
 
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 2 500
 
  1. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

50 bis 1 500
9.28.4 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FuttMV)  
9.28.4.1 Entscheidung über die Zulassung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Absatz 3 FuttMV  
 
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 750
 
  1. bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen

50 bis 500
9.28.4.2 Zulassung von Betrieben, die Futtermittel dekontaminieren, § 28 Absatz 1 FuttMV 100 bis 500
9.28.4.3 Zulassung von Betrieben, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, § 28 Absatz 2 FuttMV 100 bis 500
9.28.4.4 Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nummer 1 FuttMV  
 
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 750
 
  1. bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen

50 bis 500
9.28.4.5 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung, § 32 FuttMV
20 bis 500
9.28.5 Amtshandlungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)  
9.28.5.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) 25 bis 5 000
9.28.5.2 Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 LFGB 50 bis 10 000
9.28.5.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB 50 bis 500
9.28.5.4 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen 50 bis 200
9.28.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)  
9.28.6.1 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleure 100
9.28.6.2 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung 30
9.29 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 60 bis 600
9.30 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung 200 bis 2 000
9.31 Besondere Grundsätze der Tarifstelle 9   
9.31.1 Die Tarifstellen 9.2, 9.20.2 und 9.20.6 gelten auch für freiwillige Untersuchungen oder Untersuchungen auf Antrag, die nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Die Gebühren werden 21 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.  
9.31.2 Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit:  
 
  1. Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag entsprechend § 8 TVöD erhoben werden.

 
 
  1. Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze).

 
 
  1. Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens.

 
  Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer Samstag von 6:00 bis 20:00 Uhr.
 
9.31.3 Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes. 30
9.31.4 Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten.
 
9.32 Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
 
9.32.1 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001
 
 
  1. Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Absatz 1
10 bis 200
 
  1. Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Absatz 2
10 bis 200
 
  1. Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3
10 bis 200
 
  1. Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 9 Absatz 4
10 bis 200
 
  1. Anordnung von Maßnahmen oder Festlegungen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 5

10 bis 1 000
 
  1. Festlegung für chemische Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Grenzwerte aufgeführt sind, nach § 9 Absatz 6

10 bis 200
 
  1. Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist sowie Beratungstätigkeit, nach § 9 Absatz 7

50 bis 500
 
  1. Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 8
50 bis 200
 
  1. Festlegung bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 9
10 bis 200
9.32.2 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 TrinkwV 2001 50 bis 120
 
  1. Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach Anlage 2 für eine 30-Tage-Frist nach § 10 Absatz 1
50 bis 200
 
  1. Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 für chemische Parameter nach Anlage 2
50 bis 200
 
  1. Zweite Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 5 für chemische Parameter nach Anlage 2
50 bis 500
 
  1. Dritte Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 6 für chemische Parameter nach Anlage 2
50 bis 1 000
9.32.3 Prüfung einer Beeinträchtigung der Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses und Zulassung der Ausnahme hinsichtlich der Qualität des verwendeten Wassers in einem Lebensmittelbetrieb nach § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001 50 bis 200
9.32.4 Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 200 bis 1 000
9.32.5 Überwachung nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

 
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 (zentrale Wasserwerke)
50 bis 1000
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 (dezentrale kleine Wasserwerke)
50 bis 200
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Kleinanlagen zur Eigenversorgung)
10 bis 100
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV 2001 (mobile Versorgungs-anlagen)
50 bis 200
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung)
50 bis 500
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV 2001 (zeitweise Wasserverteilung)
50 bis 200
9.32.6 Anordnung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV 2001 10 bis 100
9.32.7 Anordnung nach § 20 TrinkwV 2001 10 bis 500
9.33 Amtshandlungen auf Grund von § 37 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643  
9.33.1 Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. 

10 bis 500
9.34 Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)  
9.34.1 Überwachung, Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

20 bis 500
     
10 Sachverständigenwesen  
10.1 Antragsgebühr 76,5
10.2 Bestellungsgebühr 76,5
10.3 Wiederbestellung früherer Sachverständiger 76,5
10.4 Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet 153,5
10.4.1 für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um 50
10.4.2 Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen 100
10.5 Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer 125
10.6 Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer 30
     
11 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)  
11.1 Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung) 153,5
11.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung 102
11.3 Fortbildungsprüfungen  
11.3.1 Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG 332,5
11.3.2 Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil 230
11.3.3 Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin) 332,5
11.4 Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen  
11.4.1 Berufsabschlussprüfungen  
11.4.1.1 Bereich: praktische/betriebliche Prüfung 102
11.4.1.2 Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung 51
11.4.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)
 
11.4.2.1 Praktischer Teil 76,5
11.4.2.2 Fachtheoretischer Teil 25,5
11.4.3 Fortbildungsprüfungen  
11.4.3.1 bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil) 115
11.4.3.2 bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil) 76,5
11.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG 15,5
  gebührenfrei:
Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht

 
  Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.

 
     
12 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)  
12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes nach Zeitaufwand
12.2 Auslagen Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.  gemäß Anlage 1,
im Übrigen in voller Höhe
     
13 Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)  
  Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG 31 bis 92
     
14 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften  
  Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werden nach Zeitaufwand

________________________
*) Sind Rahmengebühren vorgesehen, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand. Ist eine Gebührenreduktion vorgesehen, richtet sich die Höhe der Reduktion nach der Aufwandserleichterung. Mehrfachreduktionen sind möglich.

**) Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Der kursiv gekennzeichnete Text berücksichtigt Änderungen, die gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 7) am 1. August 2017 in Kraft getreten sind.