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Verordnung über das Verfahren zum Abschluss der Geschäfte beim Ausscheiden eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Geschäftsabschlussverordnung - GeAbV-ÖbVI)

Verordnung über das Verfahren zum Abschluss der Geschäfte beim Ausscheiden eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-Geschäftsabschlussverordnung - GeAbV-ÖbVI)
vom 29. September 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 22], S.622)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 17])

Am 30. November 2016 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 28. November 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 27])

Auf Grund des § 19 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 der ÖbVI-Berufsordnung vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Geschäfte im Sinne dieser Verordnung sind Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, die für den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wahrgenommen werden und

  1. zum Zeitpunkt der Übertragung
    1. tatsächlich oder rechtlich nicht abschließend bearbeitet sind oder
    2. eine Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Kosten einschließlich der Durchführung von Mahn- oder Beitreibungshandlungen erfordern,
  2. im Zeitraum der Übertragung
    1. zu Widerspruchs- oder Klageverfahren oder
    2. zu Einwendungen oder Nachbesserungsforderungen, die während des Zeitraums der Übertragung erkannt werden,

führen.

§ 2
Bestellung eines Beauftragten

(1) Nach Ausscheiden eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aus seinem Beruf bestellt die Aufsichtsbehörde zum Abschluss der Geschäfte schriftlich einen Beauftragten gemäß § 8 Abs. 1 der ÖbVI-Berufsordnung.

(2) Für die Bestellung eines Beauftragten, der nicht als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen. Der Beauftragte ist entsprechend § 4 der ÖbVI-Berufsordnung zu vereidigen.

(3) Bei der Wahrnehmung von Amtshandlungen hat der Beauftragte nach Absatz 2 ein eigenes Dienstsiegel zu führen. Nach Beendigung der Übertragung ist das Dienstsiegel unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übergeben.

(4) Die Übertragung der Geschäfte an den Beauftragten und der Widerruf der Übertragung ist den Kataster- und Vermessungsämtern durch das Ministerium des Innern bekannt zu geben.

§ 3
Sicherung des Abschlusses

(1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses der Geschäfte kann die Aufsichtsbehörde die Übertragung an mehrere Beauftragte unter Zuweisung bestimmter Geschäfte verfügen.

(2) Der Beauftragte hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis über die Geschäfte gemäß § 1 Nr. 1 und über den notwendigen Arbeitsaufwand für deren Durchführung vorzulegen.

(3) Der Beauftragte ist verpflichtet, alle Antragsteller unverzüglich von der Übertragung der Geschäfte zu unterrichten.

(4) Der Beauftragte hat der Aufsichtsbehörde monatlich über den Stand der Bearbeitung der Geschäfte im Sinne des § 1, Anträge im Sinne des § 4 Abs. 2 sowie die Nutzung der Geschäftsstelle des Ausgeschiedenen im Sinne des § 4 Abs. 1 zu berichten.

(5) Der Beauftragte hat unverzüglich die Sicherstellung sämtlicher Akten zu den Geschäften gemäß § 1 vorzunehmen. Über den endgültigen Verbleib entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 4
Befugnisse

(1) Der Beauftragte darf sich der Geschäftsstelle des Ausgeschiedenen zum Abschluss der Geschäfte bedienen.

(2) Der Beauftragte kann innerhalb eines von der Aufsichtsbehörde zu bemessenden Zeitraums Anträge annehmen, soweit sie im sachlichen Zusammenhang mit den bereits vorliegenden Geschäften stehen und zeitnah abgeschlossen werden können.

(3) Der Beauftragte zeichnet mit dem Zusatz „als Beauftragter für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur“ oder „als Beauftragter für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ unter Hinzufügung des Namens des Ausgeschiedenen.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. September 2001

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm