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Verordnung über die Bildungsgänge der Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSV)

Verordnung über die Bildungsgänge der Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSV)
vom 24. Mai 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 17], S.434)

Am 1. August 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. August 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 22], S.346)

Auf Grund des § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, §§ 56, 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gliederung und Aufnahme

§ 1 Ziele und Gliederung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Aufnahmeverfahren
§ 4 Aufnahme bei Übernachfrage
§ 5 Härtefälle
§ 6 Eignungsfeststellung
§ 7 Auswahlverfahren
§ 8 Nichtinanspruchnahme von Plätzen
§ 9 Probezeit

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 10 Unterrichtsorganisation, Stundentafeln
§ 11 Leistungsnachweise
§ 12 Leistungsbewertung
§ 13 Versetzung
§ 14 Nachprüfung
§ 15 Wiederholung
§ 16 Zeugnisse

Abschnitt 3
Fachpraktische Ausbildung in den zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform

§ 17 Allgemeines
§ 18 Rechtliche Stellung der Schülerinnen und Schüler
§ 19 Durchführung
§ 20 Beurteilung und Abschluß

Abschnitt 4
Fachhochschulreifeprüfung

§ 21 Allgemeines
§ 22 Prüfungsfächer
§ 23 Prüfungsausschuß
§ 24 Fachausschüsse
§ 25 Ablaufplan
§ 26 Zulassung, Rücktritt
§ 27 Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung
§ 28 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 29 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 30 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 31 Vorkonferenz, Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 32 Antrag auf mündliche Prüfung in einem weiteren Fach
§ 33 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 34 Teilnahme von Zuhörenden und Gästen
§ 35 Abschlußkonferenz, Prüfungsergebnis
§ 36 Zeugnis
§ 37 Nachprüfung
§ 38 Wiederholung
§ 39 Prüfungsniederschriften
§ 40 Unregelmäßigkeiten
§ 41 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 42 Widerspruch des Prüflings oder der Eltern

Abschnitt 5
Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

§ 43 Aufgabe und Dauer
§ 44 Aufnahme
§ 45 Schulische Ausbildung
§ 46 Fachpraktische Ausbildung
§ 47 Übergang in den Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Abschnitt 6
Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 48 Zweck der Prüfung
§ 49 Information und Beratung
§ 50 Antragstellung und Zulassung
§ 51 Zeitpunkt und Ort der Nichtschülerprüfung
§ 52 Prüfungsverfahren

Abschnitt 7
Schlußbestimmungen

§ 53 Übergangsbestimmungen
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1: Stundentafeln
Anlage 2: Zuordnung von Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten zu den Fachrichtungen
Anlage 3: Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung
Anlage 4: Vereinbarungen über die fachpraktische Ausbildung
Anlage 5: Formular "Berichtsbogen für die fachpraktische Ausbildung"

Abschnitt 1
Gliederung und Aufnahme

§ 1
Ziele und Gliederung

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. Sie gliedert sich in folgende Fachrichtungen

  1. Technik,
  2. Wirtschaft und Verwaltung,
  3. Sozialwesen,
  4. Ernährung,
  5. Agrarwirtschaft.

(2) Die Fachoberschule umfaßt in den einzelnen Fachrichtungen folgende Bildungsgänge:

  1. den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform,
  2. den einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform sowie
  3. den zweijährigen Bildungsgang in Teilzeitform.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In einen zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform kann aufgenommen werden, wer

  1. die Fachoberschulreife, einen der Fachoberschulreife gleichwertigen Abschluß oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe besitzt,
  2. eine Zusage der Praxisstelle, in der die fachpraktische Ausbildung durchgeführt werden soll, vorlegt und
  3. zu Beginn des jeweiligen Schuljahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In besonderen Härtefällen können mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) In einen einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform kann aufgenommen werden, wer die Fachoberschulreife, einen der Fachoberschulreife gleichwertigen Abschluß oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe besitzt und

  1. eine auf die Fachrichtung bezogene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder nach Landesrecht oder
  2. eine gleichwertige vom für Schule zuständigen Ministerium anerkannte Vorbildung oder
  3. eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung

nachweist.

(3) In einen zweijährigen Bildungsgang in Teilzeitform kann aufgenommen werden, wer die Fachoberschulreife, einen der Fachoberschulreife gleichwertigen Abschluß oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe besitzt und

  1. eine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllt oder
  2. das erste Ausbildungsjahr einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung absolviert hat.

(4) Die Zuordnung von Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten zu den Fachrichtungen erfolgt in den einjährigen Bildungsgängen in Vollzeitform und in den zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform entsprechend den in der Anlage 2 getroffenen Festlegungen. In Zweifelsfällen ist die schulaufsichtliche Entscheidung des zuständigen staatlichen Schulamtes einzuholen.

§ 3
Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme ist in dem Oberstufenzentrum, das den gewünschten Bildungsgang anbietet, schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen

  1. das Zeugnis mit dem die Fachoberschulreife, ein der Fachoberschulreife gleichwertiger Abschluß oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nachgewiesen wird,
  2. ein tabellarischer Lebenslauf,
  3. ein Lichtbild neueren Datums,
  4. bei Bewerbungen in der Fachrichtung Sozialwesen ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
  5. die vorläufige Zusage der Praxisstelle über die fachpraktische Ausbildung in zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform sowie
  6. der Nachweis einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung bei den einjährigen Bildungsgängen in Vollzeitform und den zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform.

Liegt das Zeugnis gemäß Nummer 1 zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vor, ist dies innerhalb eines vom Oberstufenzentrum festgelegten Zeitraumes einzureichen.

(2) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Der einjährige Bildungsgang in Vollzeitform der Fachrichtung Technik kann auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres eingerichtet werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 4
Aufnahme bei Übernachfrage

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 6 und 7 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 5 sind vorab zu berücksichtigen. Für das Aufnahmeverfahren sind nur die Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 2 erfüllen.

§ 5
Härtefälle

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Bildungsganges eine besondere Härte darstellen würde. Ein besonderer Härtefall begründet den Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers.

(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.

(3) Als Härtefälle gelten insbesondere

  1. Unfall, Krankheit oder eine Behinderung, die zu einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit führten,
  2. der Nachweis, daß bei Vorliegen einer Behinderung die gewählte Ausbildung die Rehabilitationschancen wesentlich verbessert,
  3. die im vergangenen Schuljahr erfolgte Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes oder
  4. der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach den Richtlinien der Pflegeversicherung.

(4) Plätze, die nicht nach Absatz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach § 6 zu verteilen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote des Absatzes 1, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Die §§ 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

§ 6
Eignungsfeststellung

(1) Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nachgewiesen wird.

(2) Bei der Feststellung der Eignung wird

  1. für eine mindestens zweijährige förderliche Berufstätigkeit ein Bonus von 0,3 bei der Bewerbung um Aufnahme in einen zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform oder
  2. für eine mindestens zweijährige förderliche Berufstätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Bonus von 0,3 bei der Bewerbung um Aufnahme in einen einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform oder einen zweijährigen Bildungsgang in Teilzeitform

gewährt.

§ 7
Auswahlverfahren

(1) Für die Rangfolge der zu vergebenden Plätze ist die ermittelte Durchschnittsnote gegebenenfalls nach Abzug des gemäß § 6 Abs. 2 zu gewährenden Bonus maßgebend. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge.

(2) Sind auch nach Anwendung von Absatz 1 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt.

(3) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen.

§ 8
Nichtinanspruchnahme von Plätzen

(1) Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn auf ihren Platz verzichten, ihre Bewerbung aber aufrechterhalten, werden im Aufnahmeverfahren des nächsten Schuljahres erneut berücksichtigt.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn dem Oberstufenzentrum nicht mitgeteilt haben, daß sie ihren Platz nicht in Anspruch nehmen, wird bei der nächsten Bewerbung keine Wartezeit angerechnet.

§ 9
Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Entscheidung über die Aufnahme ist schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.

(2) Die Probezeit ist bestanden, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach mangelhaft und in allen anderen Fächern mindestens ausreichend sind. Mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach können durch befriedigende Leistungen in zwei Fächern oder eine gute Leistung in einem Fach ausgeglichen werden. Die Leistungen im Fach Sport sind bei der Entscheidung über das Bestehen der Probezeit nicht einzubeziehen.

(3) Bei längerer Krankheit oder sonstigen wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen und der begründeten Annahme, daß durch den weiteren Schulbesuch das Ziel des Bildungsganges erreicht wird, kann von den Bestimmungen in Absatz 2 abgewichen werden.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres. Sie tagt unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung. Die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen an dieser Konferenz nicht teil.

(5) Die Benachrichtigung über das Nichtbestehen der Probezeit muß unverzüglich schriftlich erfolgen.

(6) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen. Eine erneute Aufnahme in den gleichen Bildungsgang ist einmal frühestens zu Beginn des nächsten Schuljahres möglich.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 10
Unterrichtsorganisation, Stundentafeln

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Er umfaßt allgemeine und fachrichtungsbezogene Fächer. Fächerübergreifender Unterricht und Projektarbeit sollen vorgesehen werden.

(2) Die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden für das jeweilige Schuljahr ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß Anlage 1. Die Abteilungskonferenz entscheidet über die Verteilung der Unterrichtsstunden für die einzelnen Unterrichtsfächer auf das Schuljahr und bei fächerübergreifendem Unterricht über die Anteile der einzelnen Fächer.

(3) Für die Unterrichtsinhalte gelten die vom für Schule zuständigen Ministerium erlassenen Rahmenpläne.

§ 11
Leistungsnachweise

(1) Leistungen können in Form von Klassenarbeiten, Referaten, Hausarbeiten und anderen geeigneten Formen des Leistungsnachweises auch fächerübergreifend erbracht werden. Bei der Benotung dieser Leistungsnachweise werden Einzelnoten für die Fachanteile erteilt.

(2) Je Schulhalbjahr ist in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. Jeweils eine Klassenarbeit in den Fächern der schriftlichen Prüfung im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges muß nach Umfang und Anforderung den Bedingungen der Fachhochschulreifeprüfung entsprechen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann der Förderausschuß gemäß Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit Leistungsnachweisen erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben (Nachteilsausgleich). Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen des Bildungsganges entsprechen.

(4) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen die Leistungsnachweise nicht erbracht hat, kann diese nachholen. Werden Leistungen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, so ist dies als ungenügende Leistung zu werten.

§ 12
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit Noten.

(2) Die jeweilige Halbjahresnote in einem Fach wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Unterrichten mehrere Lehrkräfte in einem Fach, wird die Halbjahresnote im Einvernehmen festgelegt. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Klassenkonferenz. Grundlage für die Festlegung der Note bilden alle während des jeweiligen Halbjahres erbrachten Leistungen.

§ 13
Versetzung

(1) In den zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform erfolgt die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf Beschluß der Klassenkonferenz, wenn

  1. die fachpraktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde sowie
  2. in nicht mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in allen anderen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

Mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach können durch befriedigende Leistungen in zwei Fächern oder eine gute Leistung in einem Fach ausgeglichen werden. Die Leistungen im Fach Sport sind in die Entscheidung über die Versetzung nicht einzubeziehen.

(2) In den zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform erfolgt keine Versetzung am Ende des ersten Jahres. Die Schülerinnen und Schüler gehen in das zweite Jahr ohne Versetzung über.

§ 14
Nachprüfung

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, wenn eine Verbesserung der Note nur in einem Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" notwendig ist, um die Versetzungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 zu erfüllen. Über diese Möglichkeit ist nach Entscheid über die Nichtversetzung zu informieren.

(2) Wer die Nachprüfung ablegen möchte, stellt einen Antrag und benennt das Fach, in dem die Nachprüfung erfolgen soll, falls mehrere Fächer in Betracht kommen. Die Schulleitung legt die Frist für die Antragstellung fest.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuß, in dem ein Mitglied der Schulleitung den Vorsitz führt. Dem Prüfungsausschuß gehören die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und eine fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung an.

(4) Die Nachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten und einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von 15 bis 20 Minuten. Die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft stellt im Regelfall die Aufgaben, die den Themenbereichen des zweiten Schulhalbjahres zu entnehmen sind.

(5) Wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit dem Datum des Tages der mündlichen Prüfung und der im Fach der Nachprüfung erzielten Note.

(6) Kann ein Prüfling aus wichtigen Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an Teilen nicht teilnehmen, so muß dies unverzüglich dem Oberstufenzentrum nachgewiesen werden. Bei Krankheit muß ein ärztliches Attest vorliegen. Werden die Nachweise anerkannt, ist ein neuer Termin in den ersten sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres festzulegen und dem Prüfling oder den Eltern schriftlich mitzuteilen. Wird die Nachprüfung oder ein Teil derselben ohne triftigen Grund versäumt, gilt die Nachprüfung als nicht bestanden.

§ 15
Wiederholung

Das erste Jahr der zweijährigen Bildungsgänge in Vollzeit- oder Teilzeitform kann nur einmal wiederholt werden. Wer in den zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform zum zweiten Mal das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht, ist zu entlassen.

§ 16
Zeugnisse

(1) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres und zum Ende des ersten Schuljahres in den zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeit- oder Teilzeitform wird ein Zeugnis ausgegeben. In den zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform ist auf dem Zeugnis am Ende des Schuljahres ein Vermerk über die erfolgreiche fachpraktische Ausbildung aufzunehmen.

(2) Wer die Fachoberschule aus eigenem Entschluß verläßt, ohne die Fachhochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.

(3) Wer gemäß § 15 oder § 38 entlassen wird, erhält ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, daß eine Aufnahme in diesen oder einen anderen Bildungsgang der Fachoberschule nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die die Fachoberschule freiwillig verlassen, um einer Entlassung zuvor zu kommen.

Abschnitt 3
Fachpraktische Ausbildung in den zweijährigen Bildungsgängen in Vollzeitform

§ 17
Allgemeines

(1) Die fachpraktische Ausbildung wird in außerschulischen Praxisstellen durchgeführt. Sie findet während des ersten Schuljahres unterrichtsbegleitend statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles.

(2) In Übereinstimmung mit dem Bildungsziel der Fachoberschule soll den Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben und Arbeitsweise der in ihrer Fachrichtung arbeitenden Betriebe, Behörden oder sonstigen Einrichtungen entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 kennenzulernen.

(3) Die Praxisstellen müssen sich bereit erklären, die fachpraktische Ausbildung nach diesen Vorschriften durchzuführen. Sie sollen eine Ausbildungsberechtigung im Sinne von § 20 des Berufsbildungsgesetzes besitzen und als Ausbildungsstätte im Sinne von § 22 des Berufsbildungsgesetzes geeignet sein.

(4) Praxisstellen für die Fachrichtung Sozialwesen bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung wird in der Regel auf Antrag des Trägers auf der Grundlage der Anerkennungskriterien des für Jugend zuständigen Ministeriums durch das Oberstufenzentrum ausgesprochen. Einrichtungen, für deren Betrieb eine Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vorliegt, sind von dem Erfordernis der Antragstellung ausgenommen. Sie gelten als geeignete Praxisstellen.

(5) Das Oberstufenzentrum arbeitet mit den Praxisstellen eng zusammen. Die Schulleitung benennt für jede Klasse eine geeignete Lehrkraft, die für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung verantwortlich ist. Diese Lehrkraft unterstützt die Bewerberinnen und Bewerber bei der Auswahl der Praxisstellen.

(6) Für jede Fachrichtung bestimmt die Schulleitung des Oberstufenzentrums die Unterrichtstage und die Zeiten, in denen die fachpraktische Ausbildung erfolgen soll. Dieser Zeitplan ist den Bewerberinnen und Bewerbern um die Aufnahme in den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform rechtzeitig zur Vorlage bei der Praxisstelle zur Verfügung zu stellen.

(7) Den Schülerinnen und Schülern wird vom Oberstufenzentrum ein Merkblatt über die Vorschriften der fachpraktischen Ausbildung ausgehändigt. Dieses Merkblatt ist von den Schülerinnen und Schülern der Praxisstelle vorzulegen.

§ 18
Rechtliche Stellung der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden in der fachpraktischen Ausbildung nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

(2) Die Praxisstelle schließt mit der Schülerin oder dem Schüler eine Vereinbarung über die fachpraktische Ausbildung gemäß Anlage 4. Die Vereinbarung ist dem Oberstufenzentrum spätestens zum ersten Schultag vorzulegen.

(3) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den für Auszubildende geltenden Bestimmungen unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. An den Unterrichtstagen sind die Schülerinnen und Schüler im Anschluß an den Schulbesuch von der fachpraktischen Ausbildung freigestellt.

(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen während der Ferien nicht an der fachpraktischen Ausbildung teil.

§ 19
Durchführung

(1) Für die Anleitung und laufende Beratung der Schülerinnen und Schüler in der Praxisstelle werden vom Träger der fachpraktischen Ausbildung geeignete Fachkräfte als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter bestimmt.

(2) Die Schülerinnen und Schüler führen über ihre fachpraktische Ausbildung wöchentliche Berichtsbögen gemäß Anlage 5, die dem Oberstufenzentrum auf Verlangen einzureichen sind. Die Berichtsbögen sind von der Praxisstelle abzuzeichnen.

(3) Das Oberstufenzentrum beauftragt Lehrkräfte zur Praxisbegleitung. Sie halten den Kontakt zur Praxisstelle und besuchen die Schülerin oder den Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr in der Praxisstelle.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben die Praxisstelle und das Oberstufenzentrum unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag der Praxisstelle eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung der fachpraktischen Ausbildung und deren voraussichtliche Dauer einzureichen. Die Praxisstelle leitet die Bescheinigung an das Oberstufenzentrum weiter. Wer die fachpraktische Ausbildung abbricht oder wegen einer Kündigung durch die Praxisstelle beenden muß, hat dies dem Oberstufenzentrum umgehend mitzuteilen.

(5) Wer seine Praxisstelle verliert und innerhalb von zwei Wochen keine neue Praxisstelle nachweisen kann, muß den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform verlassen.

§ 20
Beurteilung und Abschluß

(1) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres gibt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung über die Schülerin oder den Schüler ab, die bis spätestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines jeden Schulhalbjahres dem Oberstufenzentrum zu übermitteln ist. Die Beurteilungen müssen mindestens Angaben über den Berichtszeitraum, Fehltage, die Ausbildungsabschnitte, Fachkenntnisse, Arbeitsverhalten und Zuverlässigkeit enthalten.

(2) Die fachpraktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Bildungsgang erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung erworben wurden. Die Beurteilungen der Praxisstelle und die Auswertung der Berichtbögen und der Praxisbesuche sind Grundlage der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluß der fachpraktischen Ausbildung.

Abschnitt 4
Fachhochschulreifeprüfung

§ 21
Allgemeines

(1) In der Fachhochschulreifeprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel der Fachoberschule erreicht hat und die für das Studium an einer Fachhochschule geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Fachhochschulreifeprüfung findet im letzten Schulhalbjahr statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt in jedem Schuljahr einen Zeitrahmen für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung fest.

(3) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Rahmenplänen oder Unterrichtsvorgaben für die Bildungsgänge der Fachoberschule.

§ 22
Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten in

  1. Deutsch,
  2. Englisch oder Russisch,
  3. Mathematik sowie
  4. in einem fachrichtungsbezogenen Fach, und zwar
    1. im Fach Technik in der Fachrichtung Technik,
    2. im Fach Wirtschaftswissenschaft in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung,
    3. im Fach Sozialpädagogik/Sozialarbeit in der Fachrichtung Sozialwesen,
    4. im Fach Ernährungswissenschaft in der Fachrichtung Ernährung,
    5. im Fach Agrarproduktion in der Fachrichtung Agrarwirtschaft.

(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Pflichtfächer des letzten Schulhalbjahres des Bildungsganges mit Ausnahme des Faches Sport.

§ 23
Prüfungsausschuß

(1) Für die Fachhochschulreifeprüfung jeder Klasse wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er entscheidet über alle Vorgänge des Prüfungsverfahrens.

(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt eine Schulrätin oder ein Schulrat des staatlichen Schulamtes wahr. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Prüfungsausschuß an

  1. ein Mitglied der Schulleitung sowie
  2. die Lehrkräfte, die in den Prüfungsfächern den planmäßigen Unterricht im letzten Schuljahr erteilt haben.

Die Schulrätin oder der Schulrat kann den Vorsitz auf das im Prüfungsausschuß tätige Mitglied der Schulleitung übertragen. Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums können als Gäste anwesend sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das den Vorsitz führende Mitglied und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag.

(4) Angehörige eines Prüflings im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen dem Prüfungsausschuß oder dem Fachausschuß gemäß § 24 nicht angehören.

§ 24
Fachausschüsse

(1) Die mündliche Prüfung findet vor Fachausschüssen statt. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die Fachausschüsse ein und beruft als stimmberechtigte Mitglieder

  1. das den Vorsitz führende Mitglied,
  2. die Lehrkraft, die in der Klasse den Fachunterricht erteilt hat oder eine Vertretung als prüfendes Mitglied und
  3. eine fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.

(2) Die Fachausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 25
Ablaufplan

Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt einen Ablaufplan für die Fachhochschulreifeprüfung auf der Grundlage des Zeitplanes gemäß § 21 Abs. 2 auf, der die Daten der vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Konferenzen enthält. Dieser Ablaufplan ist den Prüflingen mindestens vier Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung zur Kenntnis zu geben.

§ 26
Zulassung, Rücktritt

(1) Wer sich im letzten Schulhalbjahr eines Bildungsganges befindet, ist zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen und zur Teilnahme verpflichtet.

(2) Bei längeren Unterrichtsversäumnissen aufgrund von Krankheit oder anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden Gründen kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings den Rücktritt von der Fachhochschulreifeprüfung gestatten. In diesem Fall wiederholt der Prüfling das letzte Schuljahr des Bildungsganges. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Tag der ersten schriftlichen Prüfung zu stellen.

§ 27
Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung

(1) Die Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen im letzten Schuljahr des Bildungsganges festgelegt.

(2) Die Festlegung erfolgt frühestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

(3) Den Prüflingen werden die Vornoten spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung mündlich mitgeteilt.

§ 28
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die im Fach unterrichtende Lehrkraft legt für jedes Fach, in dem schriftlich geprüft wird, zwei Aufgabenvorschläge unter Beifügung von zu bearbeitenden Texten, Angabe der Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich der Angabe der Bewertungsgesichtspunkte spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Schulleitung dem für Schule zuständigen Ministerium vor. In jedem Vorschlag ist anzugeben, wann und in welchem Umfang das gestellte Thema im Unterricht behandelt worden ist.

(2) Die Aufgabenvorschläge für das Fach Deutsch müssen jeweils zwei Wahlangebote für die Prüflinge vorsehen. Dabei muß eine Aufgabe von einem Text ausgehen.

(3) Die Aufgabenvorschläge dürfen in den der Prüfung vorangegangenen zwei Schuljahren von der Schule nicht als Prüfungsvorschläge vorgelegt und im Unterricht weder ganz noch in Teilen bearbeitet worden sein.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium beauftragt Schulrätinnen und Schulräte mit der Prüfung, Genehmigung und Auswahl der Prüfungsvorschläge. Die genehmigten Vorschläge werden für jedes Fach getrennt in versiegeltem Umschlag an die Schulleitung zurückgesandt. Die genehmigten und nicht genehmigten Vorschläge, Entwürfe, Durchschriften, Vervielfältigungen sind unter Verschluß zu halten.

(5) Die versiegelten Umschläge werden unmittelbar vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet.

§ 29
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert im Fach Deutsch vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern drei Zeitstunden.

(2) Die schriftlichen Prüfungen müssen unter ständiger Aufsicht durchgeführt werden. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied legt die Aufsicht fest.

(3) Für die Arbeiten, einschließlich der Entwürfe und Notizen, darf nur von der Schule geliefertes und gestempeltes Papier benutzt werden. Bei Abgabe der Arbeit sind alle ausgegebenen Bögen zurückzugeben.

(4) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvorschlägen angegeben sind.

(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung darauf hinzuweisen, daß die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder die Mitwirkung an Täuschungen den Ausschluß von der Fachhochschulreifeprüfung nach sich ziehen können.

§ 30
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft beurteilt. Sie kennzeichnet die Fehler und begründet die Note in einem kurzen Gutachten.

(2) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine zweite im Fach unterrichtende Lehrkraft zu bestellen, wenn eine nicht ausreichende Note für die Prüfungsleistung festgesetzt wurde. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über die endgültige Note.

§ 31
Vorkonferenz, Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) In der Vorkonferenz entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legt die Fächer fest, in denen eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß in der Vorkonferenz festgestellt.

(3) Die Vornoten der Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft vorgeschlagen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ist die erteilte Note zu begründen.

(4) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in zwei oder mehr Fächern der schriftlichen Prüfung in der Vornote und in der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit schlechter als ausreichend bewertet wurde. Der Prüfungsausschuß setzt die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Fachhochschulreifeprüfung gilt als nicht bestanden. Eine Nachprüfung ist ausgeschlossen.

(5) In den Fächern der schriftlichen Prüfung findet keine mündliche Prüfung statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. In den übrigen Fächern soll nur dann eine mündliche Prüfung stattfinden, wenn zur abschließenden Beurteilung eine weitere Prüfung notwendig ist.

(6) Anträge auf mündliche Prüfung in einem bestimmten Fach können stellen:

  1. das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses,
  2. die im Fach unterrichtende Lehrkraft,
  3. der Prüfling.

Anträge des den Vorsitz führenden Mitgliedes und der im Fach unterrichtenden Lehrkraft müssen in der Vorkonferenz gestellt werden.

(7) Den Prüflingen ist eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob und in welchen Fächern sie mündlich geprüft werden. Nach dieser Bekanntgabe kann ohne Zustimmung des Prüflings keine weitere mündliche Prüfung angesetzt werden. In der Regel soll kein Prüfling in mehr als drei Fächern mündlich geprüft werden.

(8) Jedem Prüfling werden die in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten und die Vornoten der Fächer, die nicht schriftlich geprüft wurden, mitgeteilt.

(9) Nach Bekanntgabe der Fächer für die mündliche Prüfung sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

§ 32
Antrag auf mündliche Prüfung in einem weiteren Fach

(1) Jeder Prüfling kann zusätzlich zu den Fächern der mündlichen Prüfung gemäß § 31 höchstens zwei Fächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden möchte. Der Prüfling muß diesen Antrag spätestens zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Fächer der mündlichen Prüfung schriftlich an das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied richten. Dem Wunsch des Prüflings ist zu entsprechen.

(2) Der Prüfling kann von seinem Antrag nur dann zurücktreten, wenn er nicht selbst zu vertretende Gründe einer Verhinderung vorbringen kann, die der Prüfungsausschuß anerkennt.

§ 33
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling kann für jedes Prüfungsfach ein Wahlgebiet benennen. Die Benennung muß spätestens zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsfächer erfolgen.

(2) Dem Prüfling sind zwei für ihn unbekannte Aufgaben zu stellen. Eine der Aufgaben ist, sofern eine Benennung erfolgte, dem Wahlgebiet zu entnehmen.

(3) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stehen dem Prüfling 30 Minuten unter Aufsicht zur Verfügung. Umfang und Anforderungen sind so zu wählen, daß die Aufgaben in dieser Zeit bearbeitet werden können. Der Prüfling kann sich schriftliche Notizen machen.

(4) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung soll in der Regel 15 Minuten betragen, 20 Minuten sollen nicht überschritten werden.

(5) Der Fachausschuß führt die mündliche Prüfung durch. Alle Mitglieder sind berechtigt, Fragen zu den Themen der Prüfung zu stellen. Die prüfende Lehrkraft schlägt die Note für die mündliche Prüfung vor. Der Fachausschuß legt die Note fest und teilt sie dem Prüfling mit.

§ 34
Teilnahme von Zuhörenden und Gästen

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Schulaufsicht ausübenden Personen dürfen an allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlußfassung teilnehmen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann die Erlaubnis zur Teilnahme von Lehrkräften oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern des Oberstufenzentrums als Zuhörende an der mündlichen Prüfung einschließlich Beratung und Beschlußfassung erteilen.

(3) Mit Erlaubnis der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie der Zustimmung des Prüflings können Gäste an der mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung und Beschlußfassung teilnehmen. Gäste können nur Personen sein, die voraussichtlich im darauffolgenden Jahr eine gleichgeartete Prüfung am Oberstufenzentrum ablegen werden.

(4) Die Zahl der Zuhörenden und Gäste an einer mündlichen Prüfung soll drei nicht übersteigen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren. Ihre Namen und eine Notiz über die Belehrung sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Die Zuhörenden und Gäste dürfen sich während der mündlichen Prüfung nicht äußern und auch sonst den Ablauf nicht stören oder behindern, ansonsten ist die oder der Vorsitzende des Fachausschusses berechtigt, die betreffende Person von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 35
Abschlußkonferenz, Prüfungsergebnis

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß in der Abschlußkonferenz für jedes Fach die Endnote fest, die in das Zeugnis der Fachhochschulreife Eingang findet.

(2) Grundlage für die Festlegung sind die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung. Die Notenbildung in den Fächern der schriftlichen Prüfung erfolgt durch die Bildung des rechnerischen Mittelwertes aus der zweifach gewichteten Vornote und der einfach gewichteten Note der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung. In den übrigen Fächern erfolgt die Notenbildung durch die Bildung des rechnerischen Mittelwertes aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung. Die Noten sind nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Abweichende Entscheidungen sind bei besonderer Würdigung der Prüfungsleistungen möglich, wenn sie im Einzelfall schriftlich begründet im Protokoll der Abschlußkonferenz festgehalten werden.

(3) Findet in einem Fach weder eine schriftliche noch eine mündliche Prüfung statt, so ist die Vornote die Endnote.

(4) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens "ausreichend" lautet oder folgender Notenausgleich für eine Endnote "mangelhaft" in höchstens einem Fach möglich ist durch:

  1. mindestens gute Leistungen in einem Fach oder
  2. befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.

Die Endnote "ungenügend" in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.

(5) Die Ergebnisse der Abschlußprüfung werden den Prüflingen in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Beratungen mitgeteilt.

§ 36
Zeugnis

(1) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Dieses Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Abschlußkonferenz die Ergebnisse der Fachhochschulreifeprüfung festgestellt hat.

(2) Auf dem Zeugnis ist eine Durchschnittsnote auszuweisen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten ergibt. Die Note im Fach Sport wird nicht berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet, dabei wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern ausgewiesen.

(3) Prüflinge, die das Zeugnis der Fachhochschulreife durch Nachprüfung erworben haben, erhalten ein Zeugnis mit dem Datum des Tages der Nachprüfung.

(4) Ort, Datum und Zeit der Aushändigung der Zeugnisse der Fachhochschulreife werden von der Schulleitung festgelegt. Es darf Prüflingen in einem zweijährigen Bildungsgang in Teilzeitform erst ausgehändigt werden, wenn der Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt.

§ 37
Nachprüfung

(1) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob Prüflinge, die die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden haben, eine Nachprüfung ablegen können. Eine Zulassung zur Nachprüfung hat zu erfolgen, wenn eine Verbesserung der Note nur in einem Fach von "mangelhaft" auf "ausreichend" nötig ist, um das Bestehen der Fachhochschulreifeprüfung zu sichern.

(2) Prüflinge, die die Fachhochschulreifeprüfung auf Grund selbstverschuldeter Nichtteilnahme oder Täuschung nicht bestanden haben, können nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.

(3) Der Prüfling muß sich spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unter Angabe des gewählten Prüfungsfaches schriftlich zur Nachprüfung melden. Die Nachprüfung muß spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres abgeschlossen sein.

(4) Die Nachprüfung wird nach den Bestimmungen über die Fachhochschulreifeprüfung durchgeführt. Für die schriftliche Prüfung ist der nicht gewählte zweite Aufgabenvorschlag zu verwenden.

§ 38
Wiederholung

(1) Eine erstmalig nicht bestandene Fachhochschulreifeprüfung kann nach dem nochmaligen Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholt werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, kann das für Schule zuständige Ministerium eine zweite Wiederholung gestatten.

(2) Eine Wiederholung setzt voraus, daß auch im folgenden Schuljahr der zu wiederholende Bildungsgang eingerichtet ist.

(3) Wer die Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung nicht besteht, ist zu entlassen.

§ 39
Prüfungsniederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen. Sie enthält insbesondere

  1. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
  2. den Beginn der Aufgabenstellung,
  3. den Beginn der Arbeitszeit,
  4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
  5. die Zeiten, zu denen die Prüflinge die Arbeiten abgeben und
  6. den Vermerk, daß auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll Aufgabe und Gang der Prüfung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen. Die Beurteilung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" ist im Einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist von der protokollführenden und der prüfenden Lehrkraft zu unterschreiben. Die Aufgabenstellungen und die Notizen, die der Prüfling bei der Prüfungsvorbereitung angefertigt hat, sind der Niederschrift beizufügen.

§ 40
Unregelmäßigkeiten

(1) Wer aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund an der Fachhochschulreifeprüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen kann, muß dieses unverzüglich anzeigen und den Grund nachweisen. Krankheit muß durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.

(2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Er bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Fachhochschulreifeprüfung gegebenenfalls neu angesetzt oder fortgeführt wird.

(3) Prüfungsleistungen, die bereits erbracht worden sind, werden angerechnet. Für nachzuholende schriftliche Prüfungen ist der genehmigte, aber nicht ausgewählte zweite Aufgabenvorschlag zu verwenden.

(4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einzelne Prüfungsteile oder verweigert er Prüfungsleistungen, werden diese als ungenügende Leistung gewertet.

(5) Setzt der Prüfling bei der Bearbeitung der Aufgabenstellung in der Fachhochschulreifeprüfung unerlaubte Hilfen ein, begeht er eine Täuschung. Art und Umfang sind von der aufsichtsführenden Lehrkraft vor Ort festzustellen, im Prüfungsprotokoll festzuhalten und dem Prüfungsausschuß zu melden. Gleiches gilt für Täuschungsversuche sowie für Beihilfe zur Täuschung.

(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet spätestens innerhalb einer Woche nach der Feststellung, ob bei geringerem Umfang der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Prüfungsteil bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblicher Täuschung wird die gesamte Prüfungsleistung als ungenügende Leistung gewertet. Läßt sich der Umfang der Täuschung nicht eindeutig feststellen, wird dieser Prüfungsteil wiederholt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der Fachhochschulreifeprüfung ausgeschlossen werden. Sie gilt dann als nicht bestanden.

(7) Erhält der Prüfungsausschuß erst nach der Fachhochschulreifeprüfung von einer Täuschung Kenntnis und stellt diese als solche fest, kann das für Schule zuständige Ministerium die Fachhochschulreifeprüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(8) Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf so erheblich, daß eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann er durch den Prüfungsausschuß von der Fachhochschulreifeprüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Fachhochschulreifeprüfung als nicht bestanden. Erfolgt kein Ausschluß, so wird der betroffene Prüfungsteil als ungenügende Leistung gewertet.

§ 41
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüflinge können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen Einsicht nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfling selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht beauftragten Person gewährt werden. Nimmt der Prüfling selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen. Dieser ist dann ebenso Einsicht zu gewähren, sofern der Prüfling damit einverstanden ist.

(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig vorzulegen, einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen.

(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Einen Anspruch auf Anfertigung von Fotokopien haben die Einsichtnehmenden nicht.

§ 42
Widerspruch des Prüflings oder der Eltern

(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuß einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der jeweiligen Entscheidung.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Abschnitt 5
Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife
für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

§ 43
Aufgabe und Dauer

Der Sonderlehrgang vermittelt Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz, die in der ehemaligen Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten den Abschluß der vollen Mittelschule (10./11. Klasse) oder einer zur Studienberechtigung führenden Fachmittelschule erhalten haben, erweiterte Deutschkenntnisse, fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.

§ 44
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Sonderlehrgang setzt voraus:

  1. die Anerkennung als Berechtigter nach dem Bundesvertriebenengesetz,
  2. einen Bildungsnachweis gemäß § 43 und
  3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ermöglichen, dem Unterricht zu folgen.

(2) Die Aufnahme in den Sonderlehrgang ist bei der zuständigen Schule schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lichtbild neueren Datums,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Bildungsnachweises sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung,
  3. die Bescheinigung über die Anerkennung des ausländischen Bildungsnachweises,
  4. eine beglaubigte Abschrift des Vertriebenenausweises sowie
  5. der Nachweis über den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Für die Probezeit gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 45
Schulische Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung gemäß der Stundentafel in Anlage 1. Darüber hinaus finden die Bestimmungen des Abschnitts 2 mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2) Die Ausbildung wird mit der Fachhochschulreifeprüfung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 4 abgeschlossen.

§ 46
Fachpraktische Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung wird entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts 3 durchgeführt. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 findet die fachpraktische Ausbildung während des zweiten und dritten Schulhalbjahres statt. § 18 Abs. 4 gilt nicht. Die vorläufige Zusage der Praxisstelle ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Schule vorzulegen. Die fachpraktische Ausbildung muß mit Beginn des Unterrichts des letzten Schulhalbjahres abgeschlossen sein.

(2) Wer die fachpraktische Ausbildung nicht erfolgreich absolviert, kann nur den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben.

(3) Wer eine im Herkunftsland erworbene berufliche Erstqualifikation nachweisen kann, ist von der fachpraktischen Ausbildung befreit.

§ 47
Übergang in den Sonderlehrgang
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer auf dem Versetzungszeugnis in das zweite Jahr des Sonderlehrgangs in den allgemeinbildenden Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 erreicht hat, erwirbt die Berechtigung zum Übergang in das zweite Jahr eines Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Über die Aufnahme in diesen Sonderlehrgang entscheidet die aufnehmende Einrichtung nach Maßgabe vorhandener Plätze. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Abschnitt 6
Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 48
Zweck der Prüfung

Die Fachhochschulreifeprüfung für Nichtschüler können Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Bildungsgang der Fachoberschule besucht, aber sich in geeigneter Weise vorbereitet haben, ablegen.

§ 49
Information und Beratung

(1) Das für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen dieser Prüfung, insbesondere über die Prüfungsanforderungen. Zu Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens berät die prüfende Schule.

§ 50
Antragstellung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist bis zum 1. Dezember des Schuljahres, in dem diese stattfinden soll, an das zuständige staatliche Schulamt zu richten.

(2) Zur Nichtschülerprüfung kann sich anmelden, wer

  1. die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Beruf nach Landesrecht mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte fachpraktische Ausbildung nachweist,
  3. eine angemessene Vorbereitung auf diese Prüfung nachweisen kann,
  4. in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule war,
  5. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  6. über einen ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg verfügt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind neben Nachweisen für die in Absatz 2 genannten Bedingungen beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über bereits unternommene Versuche zum Erwerb der Fachhochschulreife,
  3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, in welcher Fachrichtung die Prüfung erfolgen soll und
  4. eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.

(4) Das zuständige staatliche Schulamt stellt fest, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Entscheidung über die Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist den Bewerberinnen und Bewerbern bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.

§ 51
Zeitpunkt und Ort der Nichtschülerprüfung

(1) Die Prüfungen finden jährlich im zweiten Schulhalbjahr statt.

(2) Das für die Prüfung zuständige staatliche Schulamt bestimmt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Schule, an der die Prüfung stattfindet.

§ 52
Prüfungsverfahren

(1) Die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme der §§ 26 und 27 nach folgenden Maßgaben durchgeführt:

  1. An die Stelle der Lehrkraft, die im zu prüfenden Fach unterrichtet hat, tritt eine Lehrkraft, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im jeweiligen Fach besitzt.
  2. Die Bestimmungen über Vornoten bleiben außer Betracht.
  3. Der Prüfling hat sich vor Beginn jeder Prüfung auszuweisen.
  4. Eine Nichtzulassung gemäß § 31 Abs. 4 erfolgt nicht.
  5. Abweichend von § 31 Abs. 5 findet eine mündliche Prüfung in einem Fach nicht statt, wenn in der schriftlichen Prüfung mindestens gute Leistungen erzielt wurden.
  6. Die Mitteilung über die Fächer, Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung ist schriftlich zu übermitteln.
  7. Die mündlichen Prüfungen der einzelnen Prüflinge sind auf mindestens zwei Tage zu verteilen.
  8. Das Zeugnis der Fachhochschulreife stellt die prüfende Einrichtung aus, bei nichtbestandener Prüfung erteilt sie eine Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung.
  9. Die Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung gemäß § 38 kann frühestens nach einem Jahr auf Antrag erfolgen.

(2) Für die Nichtschülerprüfung zum Erweb der Fachhochschulreife werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport erhoben.

Abschnitt 7
Schlußbestimmungen

§ 53
Übergangsbestimmungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 1996/97 einen zweijährigen Bildungsgang begonnen haben, beenden diesen nach den bisher geltenden Bestimmungen für die Fachoberschule. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 1997/98 eine Wiederholungsprüfung ablegen.

(2) Wer sich auf eine Wiederholung der Nichtschülerprüfung im Schuljahr 1997/98 vorbereitet, legt diese Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen ab.

§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule im Land Brandenburg (APO-FOS) vom 9. April 1992 (GVBl. II S. 200) sowie
  2. Abschnitt 3 der Nichtschülerprüfungsordnung vom 25. September 1995 (GVBl. II S. 610).

Potsdam, den 24. Mai 1997

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter

Anlage 1:
Stundentafeln

1. Bildungsgänge der Fachoberschule

1.1 Zweijährige Bildungsgänge in Vollzeitform

1.1.1 Fachrichtung Technik

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  Jahrgangsstufe 11 Jahrgangsstufe 12
Deutsch 40 160
Politische Bildung 80 80
Englisch 80 160
Mathematik 80 160
Chemie - 80
Sport 40 80
Technik 160 240
Technische Physik - 80
Technische Kommunikation - 80
Betriebswirtschaft - 80
  480 1200
Fachpraktische Ausbildung 960 Stunden

1.1.2 Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  Jahrgangsstufe 11 Jahrgangsstufe 12
Deutsch 40 160
Politische Bildung 80 80
Englisch 80 160
Mathematik 80 160
Naturwissenschaft(1) - 80
Sport 40 80
Wirtschaftswissenschaft 120 240
Rechnungswesen 40 120
Recht - 120
  480 1200
Fachpraktische Ausbildung 960 Stunden

1.1.3 Fachrichtung Sozialwesen

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  Jahrgangsstufe 11 Jahrgangsstufe 12
Deutsch 40 160
Politische Bildung 80 80
Englisch 80 160
Mathematik 80 160
Biologie - 80
Sport 40 80
Sozialpädagogik/Sozialarbeit 120 240
Psychologie 40 120
Betriebswirtschaft/Recht - 120
  480 1200
Fachpraktische Ausbildung 960 Stunden

1.1.4 Fachrichtung Ernährung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  Jahrgangsstufe 11 Jahrgangsstufe 12
Deutsch 40 160
Politische Bildung 80 80
Englisch 80 160
Mathematik 80 160
Chemie - 80
Sport 40 80
Ernährungswissenschaft 120 240
Biologie - 80
Betriebswirtschaft/Recht 40 160
  480 1200
Fachpraktische Ausbildung 960 Stunden

1.1.5 Fachrichtung Agrarwirtschaft

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  Jahrgangsstufe 11 Jahrgangsstufe 12
Deutsch 40 160
Politische Bildung 80 80
Englisch 80 160
Mathematik 80 160
Chemie - 80
Sport 40 80
Agrarproduktion 160 240
Agrartechnik - 80
Betriebswirtschaft/Recht - 160
  480 1200
Fachpraktische Ausbildung 960 Stunden

1.2 Einjährige Bildungsgänge in Vollzeitform

1.2.1 Fachrichtung Technik

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
Deutsch 160
Politische Bildung 80
Englisch oder Russisch 160
Mathematik 200
Chemie 80
Sport 80
Technik 200
Technische Physik 80
Technische Kommunikation 80
Betriebswirtschaft 80
  1200

1.2.2 Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
Deutsch 160
Politische Bildung 80
Englisch oder Russisch 160
Mathematik 200
Naturwissenschaft(2) 80
Sport 80
Wirtschaftswissenschaft 200
Rechnungswesen 120
Recht 120
  1200

1.2.3 Fachrichtung Sozialwesen

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
Deutsch 160
Politische Bildung 80
Englisch oder Russisch 160
Mathematik 200
Biologie 80
Sport 80
Sozialpädagogik/Sozialarbeit 200
Psychologie 120
Betriebswirtschaft/Recht 120
  1200

1.2.4 Fachrichtung Ernährung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
Deutsch 160
Politische Bildung 80
Englisch oder Russisch 160
Mathematik 200
Chemie 80
Sport 80
Ernährungswissenschaft 200
Biologie 80
Betriebswirtschaft/Recht 160
  1200

1.2.5 Fachrichtung Agrarwirtschaft

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
Deutsch 160
Politische Bildung 80
Englisch oder Russisch 160
Mathematik 200
Chemie 80
Sport 80
Agrarproduktion 200
Agrartechnik 80
Betriebswirtschaft/Recht 160
  1200

1.3 Zweijährige Bildungsgänge in Teilzeitform

1.3.1 Fachrichtung Technik

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1. Jahr 2. Jahr
Deutsch 80 80
Politische Bildung 40 40
Englisch oder Russisch 80 80
Mathematik 120 80
Chemie 40 40
Technik 80 120
Technische Physik 40 40
Technische Kommunikation 40 40
Betriebswirtschaft 40 40
  560 560

1.3.2 Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1. Jahr 2. Jahr
Deutsch 80 80
Politische Bildung 40 40
Englisch oder Russisch 80 80
Mathematik 120 80
Naturwissenschaft 40 40
Wirtschaftswissenschaft 80 120
Rechnungswesen 80 40
Recht 40 80
  560 560

1.3.3 Fachrichtung Sozialwesen

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1. Jahr 2. Jahr
Deutsch 80 80
Politische Bildung 40 40
Englisch oder Russisch 80 80
Mathematik 120 80
Biologie 40 40
Sozialpädagogik/Sozialarbeit 80 120
Psychologie 80 40
Betriebswirtschaft/Recht 40 80
  560 560

1.3.4 Fachrichtung Ernährung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1. Jahr 2. Jahr
Deutsch 80 80
Politische Bildung 40 40
Englisch oder Russisch 80 80
Mathematik 120 80
Chemie 40 40
Ernährungswissenschaft 80 120
Biologie 40 40
Betriebswirtschaft/Recht 80 80
  560 560

1.3.5 Fachrichtung Agrarwirtschaft

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1. Jahr 2. Jahr
Deutsch 80 80
Politische Bildung 40 40
Englisch oder Russisch 80 80
Mathematik 120 80
Chemie 40 40
Agrarproduktion 80 120
Agrartechnik 40 40
Betriebswirtschaft/Recht 80 80
  560 560

2. Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

  Unterrichtsstunden im Schuljahr
  1. Ausbildungs-
jahr
2. Ausbildungs-
jahr
Deutsch 360 160
Politische Bildung 80 80
Geschichte 40 -
Erdkunde 40 -
Englisch 200 160
Mathematik 160 160
Physik 120 80
Sport - 80
Wirtschaftswissenschaft 120 240
Rechnungswesen 80 120
Recht - 120
  1200 1200

Fachpraktische Ausbildung 800 Stunden (3)

Anlage 2

Zuordnungen von Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten zu den Fachrichtungen

Für die Bildungsgänge der Fachoberschule, die eine Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufstätigkeit als Aufnahmevoraussetzung vorsehen, gilt die nachfolgende Zuordnung zu den Fachrichtungen.

Die Angaben von Berufsgruppen und Berufsklassen basieren auf der von der Bundesanstalt für Arbeit entwickelten Systematik (Fundstelle: Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Hrsg. Bundesinstitut für Berufsbildung, Bielefeld 1995).

  1. Fachrichtung Technik
    Berufsgruppen 07 - 37, 44 - 51, 62, 63, 72, 80, 83 (ohne Berufsklasse 8382), 85 (nur Berufsklasse 8573), 87, 90, 93 sowie entsprechende Berufe nach Landesrecht.
  2. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
    Berufsgruppen 05 (nur Berufsklasse 0531), 52, 68 - 78, 82, 85 (ohne Berufsklasse 8573), 91 sowie entsprechende Berufe nach Landesrecht.
  3. Fachrichtung Sozialwesen
    Berufe nach dem Bundeskrankenpflegegesetz, Fachberufe des Gesundheitswesens, Berufe des Sozialwesens sowie entsprechende Berufe nach Landesrecht.
  4. Fachrichtung Ernährung
    Berufsgruppen 39 - 43, 91, 92 und 68 (nur Berufsklasse 6821) sowie entsprechende Berufe nach Landesrecht.
  5. Fachrichtung Agrarwirtschaft
    Berufsgruppen 01 - 06, 83 (nur Berufsklasse 8382) und 43 (nur Berufsklasse 4311) sowie entsprechende Berufe nach Landesrecht.

Anlage 3

Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung

Die fachpraktische Ausbildung erfolgt gemäß Abschnitt 3 dieser Verordnung. Sie umfaßt 960 Stunden im Verlauf eines Schuljahres. Die Verteilung dieser Stunden auf das Schuljahr erfolgt in Abstimmung mit der schulischen Ausbildung.

Die Praxisstelle führt die fachpraktische Ausbildung nach folgenden Vorgaben durch:

  1. In den Fachrichtungen Technik, Ernährung und Agrarwirtschaft sind folgende Praxisabschnitte zu gewährleisten:
    1. ein Grundpraktikum in manuellen und maschinellen Arbeitstechniken,
    2. ein Fachpraktikum in einem oder mehreren Arbeitsbereichen der Praxisstelle. Arbeitssicherheits- und Unfallschutzbestimmungen sowie die Einsicht in die Aufbau- und Ablauforganisation der Praxisstelle sind im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung zu vermitteln.
  2. In der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung sind folgende Praxisabschnitte zu gewährleisten:
    1. Bei einer fachpraktischen Ausbildung in der Wirtschaft werden nach dem Funktionalprinzip die Funktionsbereiche des Betriebes anteilig durchlaufen, Personal- und Rechnungswesen sind grundsätzlich vorzusehen, andere Ausbildungsbereiche sind entsprechend den Besonderheiten des Betriebes Gegenstand der fachpraktischen Ausbildung.
    2. Bei einer fachpraktischen Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung sind mindestens zwei Praxisabschnitte in unterschiedlichen Abteilungen vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, daß ein Einblick in das Haushalts- und Kassenwesen Teil der fachpraktischen Ausbildung ist.
  3. In der Fachrichtung Sozialwesen ist in Einrichtungen der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit die Einsicht in Arbeitsbereiche und Organisationsformen zu vermitteln. Dabei ist der Einsatz in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Praxisstelle zu gewährleisten.

Anlage 4

Vereinbarungen über die fachpraktische Ausbildung

1. Vereinbarung über die fachpraktische Ausbildung im zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgang

Vereinbarung über die fachpraktische Ausbildung im zweijährigen
vollzeitschulischen Bildungsgang der Fachoberschule

Zwischen

_____________________________________________
(Name und Adresse der Praxisstelle)
_____________________________________________

und

___________________________________________
(Name und Anschrift der Schülerin/des Schülers)

geboren am
________________________

in
_________________________________________

gesetzlich vertreten durch
______________________________________________________________________________

wird für die fachpraktische Ausbildung in der Fachrichtung ______________________________ nachstehende Vereinbarung geschlossen.

§ 1

Die fachpraktische Ausbildung erfolgt nach den Vorgaben, die als Anlage beigefügt sind.

§ 2

Die Ausbildungszeit umfaßt insgesamt 960 Stunden im Schuljahr _____________. Sie beginnt am __________ und endet am _______.

§ 3

Die Praxisstelle verpflichtet sich

  1. zur fachpraktischen Ausbildung der Schülerin/des Schülers in der oben bezeichneten Fachrichtung,
  2. zur Benennung einer geeigneten Fachkraft als Praxisanleiterin/Praxisanleiter,
  3. zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von der Schülerin/dem Schüler wöchentlich zu erstellenden Berichtsbögen,
  4. zur Erstellung einer Beurteilung zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zum Ende der fachpraktischen Ausbildung,
  5. zur Mitteilung an das Oberstufenzentrum im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund,
  6. zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern und
  7. zur Ergreifung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Datenschutzbestimmungen notwendig sind. Sie hat die Schülerinnen und Schüler auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten hinzuweisen.

§ 4

Die Schülerin/Der Schüler verpflichtet sich,

  1. zur Wahrnehmung aller ihr/ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten,
  2. zur gewissenhaften Ausführung aller ihr/ihm übertragenen Aufgaben,
  3. zur Einhaltung der Ordnung in der Praxisstelle,
  4. zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften,
  5. zum sorgsamen Umgang mit Gerätschaften und Werkstoffen,
  6. zur sorgfältigen Erstellung der wöchentlichen Berichtsbögen und ihrer Vorlage in der Praxisstelle und im Oberstufenzentrum,
  7. zur Wahrung der Interessen der Praxisstelle und der Verschwiegenheit über Vorgänge, die der Schweigepflicht unterliegen,
  8. zur unverzüglichen Benachrichtigung der Praxisstelle bei Fernbleiben unter Angabe des Grundes und
  9. zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen, spätestens am vierten Tag des Fernbleibens.

Der mitunterzeichnende gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, die Schülerin/den Schüler zur Erfüllung der oben bezeichneten Pflichten anzuhalten und für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig und rechtswidrig verursachten Schäden zu haften.

§ 5

Diese Vereinbarung kann nur aufgekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Grund ist als wichtig anzusehen, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung nicht zugemutet werden kann. Die Aufkündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung.

___________________________
(Ort, Datum)
 
_______________________
(Praxisstelle)
___________________________
(Schülerin/Schüler)
______________________________
(gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen)
 
Die vorliegende Vereinbarung ist dem Oberstufenzentrum vorgelegt worden.
______________________
(Ort, Datum)

_____________________
(Schulleitung)

2. Vereinbarung über die fachpraktische Ausbildung im Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Vereinbarung über die fachpraktische Ausbildung im Sonderlehrgang zum Erwerb
der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Zwischen

_________________________________________________________
________________________________________________________
(Name und Adresse der Praxisstelle)

und

____________________________________________
___________________________________________
(Name und Anschrift der Schülerin/des Schülers)

geboren am ________________________

in _______________________________

gesetzlich vertreten durch

______________________________________________________________________

wird für die fachpraktische Ausbildung in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung nachstehende Vereinbarung geschlossen.

§ 1

Die fachpraktische Ausbildung erfolgt nach den Vorgaben, die als Anlage beigefügt sind.

§ 2

Die Ausbildungszeit umfaßt insgesamt 800 Stunden in den Schuljahren _____________. Sie beginnt am __________ und endet am _______.

§ 3

Die Praxisstelle verpflichtet sich

  1. zur fachpraktischen Ausbildung der Schülerin/des Schülers in der oben bezeichneten Fachrichtung,
  2. zur Benennung einer geeigneten Fachkraft als Praxisanleiterin/Praxisanleiter,
  3. zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von der Schülerin/dem Schüler wöchentlich zu erstellenden Berichtsbögen,
  4. zur Erstellung einer Beurteilung zum Ende eines Schulhalbjahres und zum Ende der fachpraktischen Ausbildung,
  5. zur Mitteilung an die Schule im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund,
  6. zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern und
  7. zur Ergreifung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Datenschutzbestimmungen notwendig sind. Sie hat die Schülerinnen und Schüler auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten hinzuweisen.

§ 4

Die Schülerin/Der Schüler verpflichtet sich,

  1. zur Wahrnehmung aller ihr/ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten,
  2. zur gewissenhaften Ausführung aller ihr/ihm übertragenen Aufgaben,
  3. zur Einhaltung der Ordnung in der Praxisstelle,
  4. zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften,
  5. zum sorgsamen Umgang mit Gerätschaften und Werkstoffen,
  6. zur sorgfältigen Erstellung der wöchentlichen Berichtsbögen und ihrer Vorlage in der Praxisstelle und im Oberstufenzentrum,
  7. zur Wahrung der Interessen der Praxisstelle und der Verschwiegenheit über Vorgänge, die der Schweigepflicht unterliegen,
  8. zur unverzüglichen Benachrichtigung der Praxisstelle bei Fernbleiben unter Angabe des Grundes und
  9. zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen, spätestens am vierten Tag des Fernbleibens.

Der mitunterzeichnende gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, die Schülerin/den Schüler zur Erfüllung der oben bezeichneten Pflichten anzuhalten und für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig und rechtswidrig verursachten Schäden zu haften.

§ 5

Diese Vereinbarung kann nur aufgekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Grund ist als wichtig anzusehen, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung nicht zugemutet werden kann. Die Aufkündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung.

______________________________
(Ort, Datum)

 

_______________________
(Praxisstelle)

_________________________
(Schülerin/Schüler)

_________________________________
(gesetzlicher Vertreter bei Minderjährigen)

 
Die vorliegende Vereinbarung ist der Schule vorgelegt worden.

__________________
(Ort, Datum)

________________________
(Schulleitung)

Anlage 5
Berichtsbogen für die fachpraktische Ausbildung

Berichtsbogen Nr. ...

Fachoberschülerin/Fachoberschüler:

________________________
(Name, Vorname)

 

______________________
Berichtszeitraum: (Woche vom ... bis)

 

____________________________________________________
___________________________________________________
Ausbildungsinhalte (Tätigkeiten anhand von Beispielen):

 

____________________
(Ort, Datum)
(Fachoberschülerin/Fachoberschüler)

_______________________________

(Praxisanleiterin/Praxisanleiter)

__________________________
(Stempel der Praxisstelle)

 


1 Nach den Möglichkeiten der Schule Physik, Chemie oder Biologie.
2 Physik, Chemie oder Biologie nach den Möglichkeiten der Schule.
3 Die fachpraktische Ausbildung umfaßt im 2. und 3. Schulhalbjahr des Sonderlehrgangs jeweils 240 Stunden während der Unterrichtszeit und insgesamt 320 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien).