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Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)

Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)
vom 7. April 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 09], S.130)

Am 2. Januar 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 17. April 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 24])

Auf Grund des § 124 Abs. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 83 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 20) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:

§ 1
Zuschussverfahren

(1) Die Gewährung des öffentlichen Finanzierungszuschusses gemäß § 124 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Im Einzelnen gilt:

  1. Der Zuschuss wird auf Antrag für die Dauer eines Schuljahres (Zuschusszeitraum) bewilligt.

  2. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende Schulträger haben bis zum 31. März des vorhergehenden Schuljahres bei dem für Schule zuständigen Ministerium einen aktuellen Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen. Nicht gemeinnützige Schulträger müssen alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung des Schulbetriebes darlegen.

  3. Der Schulträger meldet dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 31. Oktober des Zuschusszeitraums die Zahl der für die beiden nachfolgenden Schuljahre zu erwartenden Schülerinnen und Schüler.

  4. Dem Schulträger ist bis zum 30. April ein Bescheid über den Finanzierungszuschuss zu erteilen, der auch maschinell erstellt werden kann. Der bewilligte Betrag wird auf der Grundlage von Auswertungen entsprechender amtlicher Daten des dem Zuschusszeitraum vorhergehenden Schuljahres errechnet und grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen für die Monate August bis Juli jeweils bis spätestens zum zehnten Werktag jeden Monats gezahlt. Die Zuschüsse für Lernmittel, die nach Maßgabe von § 124 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf der Grundlage der Verordnung über die Lernmittelfreiheit gewährt werden, werden Bestandteil des Bescheides. Sie werden auch während der Wartefrist gezahlt. Wechselt die Schulträgerschaft während des Zuschusszeitraums, so steht dem neuen Schulträger der anteilige Zuschuss ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch auf bereits an den alten Schulträger ausgezahlte Zuschüsse geht auf den neuen Schulträger über.

  5. Eine Änderung der Schülerzahlen wird von Amts wegen nach der jeweiligen schulbezogenen Eingabe der Daten zu den Stichtagen der amtlichen Schulstatistik in einer der nachfolgenden Zuschusszahlungen verrechnet. Für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und ein weiterer Förderschwerpunkt (schwer Mehrfachbehinderte gemäß § 124 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes) gilt als weiterer Stichtag für einen schriftlichen Antrag an die den Bescheid über den Finanzierungszuschuss erstellende Stelle der 15. Januar. Bei zu den genannten Terminen verspätet eingegebenen Daten kann für diese Schule der verbleibende Zuschuss verringert werden. Im Zuschusszeitraum wird eine Änderung nur dann berücksichtigt, wenn sie mehr als fünf vom Hundert der Gesamtschülerschaft der Schule beträgt. Die abschließende Verrechnung von festgestellten Differenzen erfolgt durch den Nachweis der Zuschussverwendung. Für Schulen, die ein notwendiges Bildungsangebot vorhalten, das von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht, gilt der Vomhundertsatz bei einer Änderung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler nicht. Für Ersatzschulen, die zu Beginn des Zuschusszeitraums neue Klassen oder Züge einrichten, kann auf Antrag des Trägers an die den Bescheid über den Finanzierungszuschuss erstellende Stelle, der spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Sommerferien gestellt werden muss, eine Abschlagszahlung für Schülerinnen und Schüler in den neu den Schulbetrieb aufnehmenden Klassen oder Zügen für die Monate bis zur jeweiligen amtlichen Korrektur gezahlt werden.

(2) Der Zuschuss gemäß Absatz 1 wird erstmalig nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist gezahlt, wenn auf Grund einer schulaufsichtlichen Prüfung durch das zuständige staatliche Schulamt festgestellt wurde, dass die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. Das gilt auch, wenn eine berufliche Schule erweitert werden soll

  1. durch einen weiteren Bildungsgang, Beruf oder eine weitere Fachrichtung innerhalb einer noch nicht anerkannten Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule oder eines noch nicht anerkannten beruflichen Gymnasiums oder

  2. durch eine Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule oder ein berufliches Gymnasium.

(3) Für einen nach Maßgabe von § 124 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes beanspruchten Zuschuss sind die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten.

(4) Die Zuschüsse gemäß § 124 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (gemeinsamer Unterricht) kann nur Trägern gewährt werden, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten. Grundlage für die Bemessung sind die für die jeweilige Behinderungsart geltenden Messzahlen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung. Auf Grund der Ergebnisse des Feststellungsverfahrens entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, ob die anteilige Zuweisung einer Fachlehrkraft für Sonderpädagogik aus der pauschalen Gesamtzuweisung erfolgen kann. Der Zuschuss wird auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die jeweilige Förderschule gewährt, gegebenenfalls abzüglich der Personalkosten für die vom staatlichen Schulamt zugewiesene Fachlehrkraft für Sonderpädagogik. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Umschulungsmaßnahme oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen, wird kein Zuschuss nach dieser Verordnung gewährt. Für ausländische Schülerinnen und Schüler wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt. Schulen, die mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums ein deutsch-polnisches Schulprojekt führen, kann bei Wechsel der Trägerschaft innerhalb des Projektzeitraums in Fortführung des bereits für die Schule in öffentlicher Trägerschaft genehmigten Projekts für polnische Schülerinnen und Schüler ein Zuschuss nach Maßgabe der bisher für das Projekt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt werden.

(6) Für verbeamtete Lehrkräfte, die auf Antrag des Schulträgers unter Wegfall der Bezüge zum Dienst in einer Ersatzschule beurlaubt sind und denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt wird, werden die Personalkostenzuschüsse für die Ersatzschule um einen Versorgungszuschlag in Höhe von 12 200 Euro gemindert. Für eine auf Antrag des Schulträgers unter Fortzahlung der Bezüge zugewiesene verbeamtete Lehrkraft wird der volle Personalkostenzuschuss der Ersatzschule in Höhe des ermittelten Tabellenentgeltes der vergleichbaren Entgeltgruppe gekürzt. Bei der Kürzung nach den Sätzen 1 und 2 wird der jeweils geltende gesetzliche Zuschusssatz gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes berücksichtigt.

§ 2
Grundsätze für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten

(1) Der öffentliche Finanzierungszuschuss gemäß § 124 Abs. 2 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird auf der Grundlage der vergleichbaren Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft berechnet. Vergleichbare Personalkosten im Sinne des § 124 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal als Arbeitnehmer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Die Ausgaben für das sonstige Schulpersonal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden in Form eines Zuschlagsatzes auf den Schülerkostensatz berücksichtigt.

(2) Der Berechnung werden zugrunde gelegt:

  1. die stellenwirksamen Relationen Schüler je Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft der jeweiligen Schulform oder Schulstufe des dem Zuschusszeitraum vorangegangenen Schuljahres ohne Berücksichtigung von für Ganztagsangebote gemäß § 109 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und für die Flexible Eingangsphase (FLEX-Angebote) gemäß § 19 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes zusätzlich eingesetzten Vollzeiteinheiten; bei Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachschulen und dem beruflichen Gymnasium erfolgt jeweils eine Aufteilung in Teilzeit- und Vollzeitformen, soweit dies durch Bildungsgangverordnungen geregelt ist,

  2. die Zuordnung der Lehrkräfte, die das Land Brandenburg an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft beschäftigt, zu den Entgeltgruppen (prozentuale Verteilung),

  3. die Stufe der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der für das Land Brandenburg jeweils geltenden Fassung, die sich aus den Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung im Land Brandenburg ergibt; die Höhe des ermittelten Entgeltes bemisst sich nach den tarifrechtlichen Regelungen zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht,

  4. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,

  5. die Jahressonderzahlung gemäß TV-L in der für das Land Brandenburg jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht,

  6. Zuschläge für das sonstige Personal an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft in den jeweiligen Schulformen gemäß nachstehender Übersicht:

Schulform  

Zuschlagsatz
(vom Hundert)

Grundschule

17,5

Gesamtschule

9,0

Oberschule

9,0

Gymnasium

6,5

berufliche Schule

7,5

Förderschule

11,5

(3) Die stellenwirksamen Relationen Schüler je Lehrer werden nach den in der Kultusministerkonferenz festgelegten Berechnungsgrundsätzen ermittelt. Für Ganztagsangebote und für FLEX-Angebote wird jeweils ein nach den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Rechenverfahren ermittelter zusätzlicher Zuschuss gewährt. Er darf den finanziellen Gegenwert der zusätzlichen in Lehrerwochenstunden gemessenen Ausstattung entsprechender Angebote an einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen. Für Grundschulen, die mit einer Gesamtschule oder Oberschule verbunden sind, ist die Relation Schüler je Lehrer der Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft anzuwenden.

(4) Bei der Berechnungsgröße gemäß Absatz 2 Nr. 2 wird die prozentuale Verteilung der Lehrkräfte in den jeweiligen Schulformen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf die Entgeltgruppen berücksichtigt. Die Grundlage hierfür bildet die tatsächliche Stellenbesetzung im öffentlichen Schulwesen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des dem Zuschusszeitraum vorangegangenen Schuljahres. Dabei wird die Anzahl der gebuchten jeweiligen Entgelt- und Besoldungsgruppen der Leitungsstellen anteilig der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Für Schulen, die ein notwendiges Bildungsangebot vorhalten, das von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht, kann eine in Abhängigkeit von der Art der Entwicklung der jeweiligen Anteile der Entgeltgruppen zu überprüfende Vereinbarung über die Verteilung der Lehrkräfte abgeschlossen werden.

(5) Die für die Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 zu verwendenden Größen werden durch das für Schule zuständige Ministerium im Rahmen der dafür zu erarbeitenden „Zuschussgrundsätze für das Schuljahr ...“ festgeschrieben.

(6) Für die nicht mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbaren Schulen werden hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Bezuschussung entsprechend der Besonderheit der jeweiligen Bildungseinrichtung vom für Schule zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gesonderte Festlegungen getroffen. Für Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und schwer Mehrfachbehinderte findet der Vomhundertsatz gemäß § 124 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes Anwendung. Dabei muss der sonderpädagogische Förderbedarf im Ergebnis eines Förderausschussverfahrens oder im Zusammenhang mit der Eingliederung durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt worden sein.

(7) Zur Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses für die Ersatzschulen werden Kostensätze je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze) gebildet. Die Schülerkostensätze werden für die einzelnen Schulformen, Schulstufen sowie für die Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule und das berufliche Gymnasium auch unter Berücksichtigung von Teilzeit- und Vollzeitformen, Ganztagsangeboten sowie FLEX-Angeboten, die jeweils durch Bescheid nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften genehmigt wurden, ermittelt. Die verbleibenden Leitungsanteile werden als Zuschlag in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe der jeweiligen Leitungsstelle zur Entgeltgruppe 13 gezahlt. Für die Gewährung der Zuschläge für Leitungsstellen dienen die jeweiligen durchschnittlichen Schülerzahlen der Ersatzschule im Zuschusszeitraum als Maßgabe. Soweit im genehmigten Ausnahmefall Personen mit Leitungsanteilen in mehreren Ersatzschulen hauptamtlich tätig sind, wird der Leitungszuschlag nur einmal unter Berücksichtigung der Schulform und der Gesamtschülerzahl der Schulen gewährt.

§ 3
Berücksichtigung der Einnahmen

(1) Einnahmen eines nicht gemeinnützigen Schulträgers sind die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen, mit Ausnahme des Zuschusses des Landes Brandenburg.

(2) Als Einnahmen gelten nicht

  1. zweckgebundene Spenden, die nicht der Erfüllung der vom Schulträger üblicherweise wahrzunehmenden Aufgaben dienen,

  2. Mittel, die der Deckung einmaliger Ausgaben für den Bau oder den Erwerb von notwendigen Schulgebäuden sowie für den Erwerb von Schulgrundstücken dienen und nachweisbar entsprechend verwendet werden,

  3. freiwillige Beiträge der Eltern zur Unterstützung der Finanzierung zusätzlicher Angebote und Leistungen im außerschulischen oder außerunterrichtlichen Bereich, wie beispielsweise Freizeitangebote und Versorgung mit Mahlzeiten, die vom Schulträger in seiner Buchführung gesondert nachzuweisen sind.

§ 4
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endet, legt der Schulträger der den Bescheid über den Finanzierungszuschuss erstellenden Stelle den Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zur Prüfung vor. Gegenstand des Verwendungsnachweises sind die tatsächlichen Schülerzahlen sowie die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuschüsse.

(2) Der Schulträger ist verpflichtet, die von der den Bescheid über den Finanzierungszuschuss erstellenden Stelle angeforderten Nachweise in schriftlicher Form vorzulegen. Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien eingereicht werden können, muss der Schulträger in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung schriftlich erklären, dass diese Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen.

(3) Bei der Prüfung der Schülerzahlen werden volle Monate nur dann gezählt, wenn die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Monats schulvertraglich gebunden war.

(4) Der Schulträger hat alle Einnahmen und Ausgaben des Zuschusszeitraums in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan auszuweisen. Er hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. Als Nachweis für die Verwendung können nur die im Zuschusszeitraum tatsächlich geleisteten Ausgaben für den Schulbetrieb und Ausgaben für die Schulraumbeschaffung, einschließlich Ausgaben für Tilgungen und Zinsen, auch für Kredite zur Finanzierung der Wartefrist, Berücksichtigung finden. Für zweckgebundene Investitionen und Baumaßnahmen können Schulen, die nach § 124 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes Zuschüsse erhalten, über den Zuschusszeitraum hinaus, jedoch innerhalb des Haushaltsjahres, Ausgaben tätigen. Soweit die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell und des Sabbaticals während der Arbeitsphase entstehenden Minderausgaben einer Rücklage zufließen, werden sie als bezuschussungsfähig anerkannt. Der Abbau dieser Rücklage während der Freistellungsphase sowie im Zusammenhang mit der Altersteilzeit stehende Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit werden von den bezuschussungsfähigen Personalausgaben abgesetzt.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof Brandenburg sind berechtigt, die Angaben des Schulträgers an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Schulträger ist verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Schule zu geben, Ablichtungen von Unterlagen zu ermöglichen sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

§ 5
Rückforderung überzahlter Beträge

(1) Ist der auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Andernfalls hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit fünf vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.

(2) Wurde ein Rückgang der Schülerzahl von mehr als fünf vom Hundert nicht am Stichtag in die amtliche Schulstatistik eingetragen, hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit fünf vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.

(3) Der Zuschussbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Finanzhilfe nicht zweckentsprechend verwendet wird oder der Schulträger die Nachweise gemäß § 4 nicht fristgerecht einreicht.

§ 6
Übergangsvorschriften

(1) Soweit die für Teile der schulbezogenen Zuschussberechnung erforderlichen Daten aus der amtlichen Schulstatistik noch nicht zur Verfügung stehen, werden Planungsunterlagen des für Schule zuständigen Ministeriums zur Ermittlung des Anteils der rechnerischen Vollzeiteinheiten (VZE-Anteil) zur zusätzlichen Ausstattung von FLEX-Angeboten in Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft ausgewertet und die bisher praktizierten formalisierten Abfragen bei Schulträgern von Ersatzschulen zu Schülerzahlen und gegebenenfalls den weiteren zuschussrelevanten Angaben, wie insbesondere Ganztagsangebote, FLEX-Angebote, Umfang vom gemeinsamen Unterricht, zugewiesene Fachlehrkräfte für Sonderpädagogik und beurlaubte oder zugewiesene verbeamtete Lehrkräfte, durchgeführt.

(2) Soweit sich für berufliche Schulen der Zuschuss durch die Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 gegenüber der im Schuljahr 2007/2008 geltenden Rechtslage verändert, wird diese Differenz bei der Bezuschussung im Schuljahr 2008/2009 zu einem Drittel und im Schuljahr 2009/2010 zu zwei Dritteln berücksichtigt. Zur Ermittlung der Vergleichsbeträge werden die Schülerkostensätze gemäß Anlage 3 verwendet.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ersatzschulzuschussverordnung vom 16. März 2006 (GVBl. II S. 52), geändert durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), außer Kraft.

Potsdam, den 7. April 2008

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Holger Rupprecht


Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)

Berücksichtigung von Ganztagszuschlägen

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

1

VZE-Bereinigung

Bereinigung der VZE-Ausstattung von ganztagsfähigen Schulformen um VZE-Ausstattung für Ganztagsangebote und für FLEX-Angebote

2

SLR-Bereinigung

Ermittlung der SLR in/an ganztagsfähigen Schulstufen und -formen unter Berücksichtigung von Nummer 1

3

GT-Bemessungsgrundlage

Feststellung der tatsächlich gezahlten Zuschüsse für ganztagsfähige SFT der vergangenen Förderperiode ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für Ganztagsangebote und FLEX-Angebote

4

GT-Zuschlagsatz

Feststellung des Anteils der VZE-Ausstattung für Ganztagsangebote an der gesamten VZE-Ausstattung für ganztagsfähige Schulstufen/-formen in Prozent

5

GT-Zuschüsse insgesamt

Ermittlung des Gesamtbetrags für Ganztagsangebote an SFT durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Nummer 3 auf die Zuschüsse gemäß Nummer 4

6

GT-Schüler

Feststellung der Schülerzahl in Ganztagsangeboten an SFT differenziert nach offener und gebundener Form auf Basis der Anträge der SFT

7

GT-Schüleräquivalente

Umrechnung der Schülerzahl gemäß Nummer 6 in Schüleräquivalente entsprechend dem Verhältnis offene Form : gebundene Form = 0,4 : 1

8

GT-Zuschuss je Schule

Verteilung des Gesamtbetrags für Ganztagsangebote an SFT gemäß Nummer 5 nach Maßgabe der Schüleräquivalente gemäß Nummer 7



Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

Berücksichtigung von Zuschlägen für FLEX-Angebote

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

1

VZE-Bereinigung

Bereinigung der VZE-Ausstattung von Grundschulen um VZE-Ausstattung für Ganztagsangebote und für FLEX-Angebote

2

SLR-Bereinigung

Ermittlung der SLR an Grundschulen unter Berücksichtigung von Nummer 1

3

FLEX-Bemessungsgrundlage

Feststellung der tatsächlich gezahlten Zuschüsse für frei getragene Grundschulen der vergangenen Förderperiode ohne Zuschläge für Ganztagsangebote und FLEX-Angebote

4

FLEX-Zuschlagsatz

Feststellung des Anteils der VZE-Ausstattung für FLEX-Angebote an der VZE-Ausstattung für Grundschulen gemäß Nummer 1 in Prozent

5

FLEX-Zuschüsse insgesamt

Ermittlung des Gesamtbetrags für Ganztagsangebote an SFT durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Nummer 4 auf die Zuschüsse gemäß Nummer 3

6

FLEX-Klassen

Feststellung der Klassenzahl mit FLEX-Angeboten an SFT auf Basis der Genehmigungen der staatlichen Schulämter

7

FLEX-Zuschuss je Schule

Verteilung des Gesamtbetrags für FLEX-Angebote an SFT gemäß Nummer 5 nach Maßgabe der Klassenzahlen gemäß Nummer 6


Anlage 3
(zu § 6 Abs. 2)

Schülerkostensätze

Zuschusszeitraum: Schuljahr 2007/2008
Angaben in 100 v. H.; die Umrechnung auf 94 bzw. 115 v. H. muss noch erfolgen

Schulformen

Schülerkostensatz(EUR)

Grundschule

3 367

Gymnasium

Jahrgangsstufen 5 und 6

3 203

Sekundarstufe I

3 390

Sekundarstufe II

4 541

Gesamtschule

Primarstufe

3 373

Sekundarstufe I

4 315

Sekundarstufe II

4 698

Oberschule

Primarstufe

3 409

Sekundarstufe I

3 547

Förderschule

geistig Behinderte

18 311

Erziehungshilfe/Allgemeine

13 532

Oberlinschule

Körperbehinderte/schwer Mehrfachbehinderte

18 693

Körperbehinderte

10 693

Taubblinde

37 496

berufliche Schulen

Fachschule

Sozialwesen (Vollzeit)

3 202

Sozialwesen (Teilzeit)

1 975

Technik (Teilzeit)

2 572

Wirtschaft (Teilzeit)

5 069

Berufsfachschule

Kosmetik nach BBiG

3 825

Soziales

2 718

Assistentenberufe Landesrecht

5 478

berufliche Grundbildung

3 322

Berufsschule

duale Berufsausbildung

1 617

berufsvorbereitende Maßnahmen

2 413

Sonderpädagogische Berufsschule

3 857

Fachoberschule

einjährig

3 935

zweijährig

2 524