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Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschußverordnung - ESZV)

Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschußverordnung - ESZV)
vom 14. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 35], S.878)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48)

Am 1. Januar 2006 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. März 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 05], S.52)

Auf Grund des § 124 Abs. 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Das Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Gewährung eines öffentlichen Finanzierungszuschusses gemäß § 124 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes richtet sich nach dem jeweiligen Zuschussanspruch.

(2) Für den nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes beanspruchten Zuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung gilt:

  1. Der Zuschuss wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Der Antrag ist jeweils bis zum 30. September des vorhergehenden Haushaltsjahres bei dem für Schule zuständigen Ministerium schriftlich einzureichen. Als Anlage zum Antrag sind auf der Grundlage der aktuellen Schülerzahlen die Schülerzahlen des folgenden Haushaltsjahres zu präzisieren. Bei der Meldung der Schülerzahlen sind die ausländischen Schülerinnen und Schüler, die sich nur zum Zweck des Schulbesuches in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sowie Schülerinnen und Schüler, die an einer Umschulungsmaßnahme oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen, jeweils als Unterposition auszuweisen. Nicht gemeinnützige Schulträger müssen zu den vorgenannten Terminen alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung des Schulbetriebes darlegen.
  2. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende Schulträger haben dem Antrag einen aktuellen Nachweis für die Gemeinnützigkeit beizufügen.
  3. Der Schulträger meldet dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 31. Oktober des Haushaltsjahres die Zahl der für das übernächste Haushaltsjahr erwarteten Schülerinnen und Schüler, aufgeteilt nach den beiden Schulhalbjahren.
  4. Dem Schulträger ist vom für Schule zuständigen Ministerium (Bewilligungsbehörde) ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Bewilligungsjahr ist das Haushaltsjahr, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Der bewilligte Betrag wird grundsätzlich in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils bis zum zehnten Werktag jedes Monats gezahlt. Im begründeten Ausnahmefall kann im Januar bis zum Vorliegen der Haushaltsdaten ein Monatszuschuss in Höhe der Dezemberrate oder eines durchschnittlichen Monatszuschusses des vergangenen Haushaltsjahres gezahlt werden. Wechselt die Schulträgerschaft während des laufenden Haushaltsjahres, so steht dem neuen Schulträger der anteilige Zuschuss ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch auf bereits an den alten Schulträger ausgezahlte Zuschüsse steht dem neuen Schulträger zu.
  5. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses, so hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheides unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses infolge einer Zunahme der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Ersatzschule können gestellt werden, wenn die Erhöhung mehr als fünf vom Hundert der Gesamtschülerschaft der Schule beträgt. Sie sind für allgemein bildende Schulen bis zum 20. August und für berufliche Schulen bis zum 30. September des Bewilligungsjahres zu stellen. Für Schulen, die ein notwendiges Bildungsangebot vorhalten, das es im öffentlichen Schulwesen nicht gibt, gilt der Vomhundertsatz bei einer Zunahme der Anzahl der Schülerinnen und Schüler nicht.
  6. Bereits gezahlte Zuschüsse, auf die wegen Änderung der Grundlage für die Berechnung des Zuschusses kein Anspruch bestand, sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Hat der Schulträger versäumt, diese Änderung der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wird der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit drei vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) verzinst.

(3) Der Zuschuss gemäß Absatz 2 wird erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung gezahlt, wenn auf Grund einer schulaufsichtlichen Prüfung durch das zuständige staatliche Schulamt festgestellt wurde, dass die Schule ohne wesentliche Beanstandungen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Für einen nach Maßgabe von § 124 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes beanspruchten Zuschuss sind die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten.

(5) Die Gewährung von Zuschüssen gemäß § 124 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen Behinderung, einer Körper- oder Sinnesbehinderung mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann nur für Träger erfolgen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten. Grundlage für die Bemessung sind die für die jeweilige Behinderungsart geltenden Messzahlen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2002/2003 vom 26. März 2002 (ABl. MBJS S. 196) in der jeweils geltenden Fassung. Auf Grund der Ergebnisse des Feststellungsverfahren entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, ob die anteilige Zuweisung einer Fachlehrkraft für Sonderpädagogik aus der pauschalen Gesamtzuweisung erfolgen kann. Der Zuschuss wird auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die jeweilige Förderschule gewährt, gegebenenfalls abzüglich der Personalkosten für die vom staatlichen Schulamt zugewiesene Fachlehrkraft für Sonderpädagogik.

(6) Die Zuschüsse nach Maßgabe von § 124 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden für Lernmittel auf der Grundlage der Verordnung über die Lernmittelfreiheit gewährt. Der Antrag ist halbjährlich jeweils bis zum 31. März oder bis zum 30. September des Haushaltsjahres bei dem für Schule zuständigen Ministerium einzureichen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die an einer Umschulungsmaßnahme oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen, wird kein Zuschuss nach dieser Verordnung gewährt. Für ausländische Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt. Schulen, die mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums ein deutsch-polnisches Schulprojekt führen, kann bei Wechsel der Trägerschaft innerhalb des Projektzeitraumes in Fortführung des bereits für die Schule in öffentlicher Trägerschaft genehmigten Projektes für polnische Schülerinnen und Schüler ein Zuschuss nach Maßgabe der hierfür für das Projekt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 2
Grundsätze für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten

(1) Der öffentliche Finanzierungszuschuß für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung gemäß § 124 Abs. 2 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird auf der Grundlage der vergleichbaren Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft berechnet. Vergleichbare Personalkosten im Sinne des § 124 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die durchschnittlichen Personalkosten für angestellte Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal der entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Der Berechnung werden zugrunde gelegt:

  1. Die Relationen Schüler je Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft der jeweiligen Schulform oder Schulstufe, die den Haushaltsplänen und den wesentlichen tatsächlichen Ausstattungsvorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums des zum Antragszeitraum laufenden Schuljahres für den Zeitraum von Januar bis Juli und des folgenden Schuljahres für den Zeitraum August bis Dezember des Haushaltsjahres zugrunde liegen.
  2. Die Durchschnittssätze für Vergütungen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals, die das Land Brandenburg für angestellte Lehrkräfte sowie pädagogische Hilfskräfte in vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat. Zur Feststellung der Personalkostendurchschnittssätze ermittelt das für Schule zuständige Ministerium den repräsentativen Beschäftigten des öffentlichen Schulwesens nach Alter, Familienstand und Kinderzahl auf der Basis der Personalausgaben des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für diesen Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtslage hinsichtlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tarifverbesserungen anfallenden Vergütungen je Vergütungsgruppe bilden die Personalkostendurchschnittssätze.
  3. Die Vergütungs- und Besoldungsgruppen für Lehrkräfte sowie für sonstiges pädagogisches Personal, die den tarif- und besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Zugleich wird deren prozentuelle Verteilung berücksichtigt. Grundlage hierfür sind die im jeweiligen Haushaltsplan festgelegten Vergütungs- und Besoldungsgruppen und die tatsächliche Stellenbesetzung im öffentlichen Schulwesen zum Stichtag 30. September des vorangegangenen Haushaltsjahres. Für Förderschulen für geistig Behinderte, Körperbehinderte und Taubblinde gelten die jeweiligen tatsächlichen Stellenbesetzungen, wobei Stellen unterhalb der Vergütungsgruppe Vb dieser Vergütungsgruppe zugeordnet werden.
  4. Die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das zweite vorhergehende Haushaltsjahr erhobenen Personalausgaben für das sonstige Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft in den jeweiligen Schulformen. Dabei werden die statistisch nachgewiesenen Ausgaben zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den betreffenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Relation gesetzt. Die Kosten für sonstiges Personal, für das an Schulen in öffentlicher Trägerschaft überwiegend kein eigenes Personal mehr eingesetzt wird, werden durch eine Pauschale abgegolten. Die Berechnung der Pauschale wird für die einzelnen Schulformen durch Multiplikation der Kosten für das sonstige Personal je Schülerin oder Schüler mit folgenden Faktoren vorgenommen:
    Grundschule : 1,75
    Gesamtschule, Realschule, Gymnasium : 1,60
    Förderschule, Berufliche Schule : 1,15

Die für die Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses gemäß den Nummern 1 bis 4 zu verwendenden Größen werden durch das für Schule zuständige Ministerium im Rahmen der dafür zu erarbeitenden „Zuschussgrundsätze für das Haushaltsjahr ....“ festgeschrieben.

(3) Für die nicht mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbaren Schulen werden hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Bezuschussung entsprechend der Besonderheit der jeweiligen Bildungseinrichtung vom für Schule zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gesonderte Festlegungen getroffen. In entsprechenden Schulen oder Klassen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet bezogen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung § 124 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes Anwendung. Dabei muß der sonderpädagogische Förderbedarf im Ergebnis eines Förderausschußverfahrens oder im Zusammenhang mit der Eingliederung durch die Bundesanstalt für Arbeit festgestellt worden sein.

(4) Zur Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses für die Ersatzschulen werden Kostensätze je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze) gebildet. Die Schülerkostensätze werden für die einzelnen Schulformen oder Schulstufen sowie entsprechend den unterschiedlichen personellen Anforderungen für die bisher genehmigten beruflichen Bildungsgänge ermittelt. Die Leitungsanteile werden in Form eines Zuschlages berücksichtigt. Dabei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen des Haushaltsjahres von den in die Finanzhilfe einzubeziehenden Ersatzschulen der jeweiligen Schulform oder Schulstufe auf der Basis der Finanzhilfeanträge der Schulträger verwendet.

§ 3
Berücksichtigung der Einnahmen

(1) Einnahmen eines nichtgemeinnützigen Schulträgers gemäß § 124 Abs. 2 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen, mit Ausnahme des Zuschusses des Landes Brandenburg.

(2) Als Einnahmen gelten nicht

  1. zweckgebundene Spenden für nicht bauliche Beschaffungen, die nicht der Erfüllung der vom Schulträger üblicherweise wahrzunehmenden Aufgaben dienen,
  2. Mittel, die der Deckung einmaliger Ausgaben für den Bau oder den Erwerb von notwendigen Schulgebäuden sowie für den Erwerb von Schulgrundstücken dienen und nachweisbar entsprechend verwendet werden,
  3. freiwillige Beiträge der Eltern zur Unterstützung der Finanzierung zusätzlicher Angebote und Leistungen im außerschulischen oder außerunterrichtlichen Bereich, wie beispielsweise Freizeitangebote und Versorgung mit Mahlzeiten, die vom Schulträger in seiner Buchführung gesondert nachzuweisen sind.

§ 4
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse

(1) Der Schulträger hat alle Einnahmen und Ausgaben des Bewilligungsjahres in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan auszuweisen. Er hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. Als Nachweis für die Verwendung können nur die im Bewilligungsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben für den Schulbetrieb und Ausgaben für die Schulraumbeschaffung, einschließlich Ausgaben für Tilgungen, sowie Rücklagen für die Arbeitgeberkosten der Altersteilzeitgewährung für Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal Berücksichtigung finden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Bewilligungsjahres legt der Schulträger der Bewilligungsbehörde für diesen Zeitraum den Verwendungsnachweis zur Prüfung vor.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Landesrechnungshof Brandenburg sind berechtigt, die Angaben des Schulträgers an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Schulträger ist verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Schule zu geben sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

§ 5
Rückforderung überzahlter Beträge

(1) Ist der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuß, so ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen. § 1 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Ist der Differenzbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Rückforderungsbescheides nicht zurückgezahlt, so kommt der Schulträger in Verzug und hat den überzahlten Betrag mit drei vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.

§ 6
Übergangsvorschrift

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Anträge auf Gewährung eines Zuschusses gelten als Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1.

§ 7
(Inkrafttreten)