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Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV)

Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV)
vom 18. Juli 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 20], S.434)

Am 3. Juni 2008 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Mai 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 12], S.166)

Auf Grund des §121 Abs.10 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Antragstellung

(1) Die Genehmigung zur Errichtung oder zur Änderung einer Ersatzschule ist vom Schulträger in der Regel spätestens bis zum 30. September des der geplanten Eröffnung vorangehenden Schuljahres schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu beantragen. Bei der erstmaligen Errichtung einer Schule durch einen Schulträger, der bisher noch keine Schule errichtet hat, bei der Errichtung einer Grundschule mit einer besonderen pädagogischen Konzeption oder bei der zusätzlichen Beantragung eines Schulversuchs soll der Antrag mindestens sechs und höchstens zwölf Monate vor dem oben genannten Termin gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule, auf Genehmigung einer weiteren Schulform innerhalb einer bereits genehmigten Ersatzschule, eines weiteren Bildungsganges, einer weiteren Fachrichtung oder eines weiteren Berufes innerhalb einer bereits genehmigten Schulform, eines Trägerwechsels oder die Ausweitung des Schulbetriebs auf eine weitere Unterrichtsstätte muss bei dem für Schule zuständigen Ministerium eingereicht werden. Ein Antrag auf Genehmigung von Zusatzkursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen oder die Änderung der mit Bescheid genehmigten pädagogischen Konzeption oder einer weiteren Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 121 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes muss beim regional zuständigen staatlichen Schulamt gestellt werden. Ein Wechsel der vertretenden Person oder ein Wechsel der Schulleiterin oder des Schulleiters muss dem für Schule zuständigen Ministerium zuvor angezeigt werden. Nach erfolgter Genehmigung muss der Betriebsbeginn in dem beantragten Schuljahr erfolgen; ansonsten erlischt die Genehmigung. Erfolgt der Betriebsbeginn im begründeten Ausnahmefall nicht zu Beginn des Schuljahres, muss dies ebenfalls schriftlich beantragt und begründet werden.

(3) Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Schulträgers:
    1. bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag sowie die Anschrift,
    2. bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Personen,
  2. Bezeichnung der Schulform, der Schulstufe und gegebenenfalls des Bildungsganges sowie der besonderen pädagogischen Prägung,
  3. Bezeichnung der Schule gemäß § 118 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  4. Anschrift des Schulstandortes,
  5. pädagogische Konzeption der Schule mit Angaben über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und gegebenenfalls über die religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung der Schule; für Grundschulen ohne religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung ist der Konzeption gemäß Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eine Begründung für das besondere pädagogische Interesse an dieser Schule beizufügen,
  6. Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte unter Angabe von Namen und Vornamen, Geburtsort und Geburtstag, der Examina sowie des geplanten Einsatzes,
  7. Angaben zur Gewährleistung von Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften,
  8. Angaben zur gesundheitlichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler,
  9. Angaben zur Lage, Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume und anderer erforderlicher Räumlichkeiten sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen,
  10. Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebes und – soweit ein Schulgeld erhoben wird – Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf des Schulträgers, bei juristischen Personen des privaten Rechts die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister sowie tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen,
  2. für die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Ablegung von Prüfungen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen,
  3. Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für den Schulträger, bei juristischen Personen des privaten Rechts für die vertretungsberechtigten Personen sowie für die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  4. Erklärungen, Unterlagen oder eigene Konzeptionen
    1. zum Umfang der Verwendung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rahmenlehrpläne oder zu eigenen Entwicklungen curricularer Vorgaben, insbesondere für die Umsetzung einer besonderen pädagogischen Konzeption, für zusätzlichen Unterricht bei einer entsprechenden Schwerpunktbildung oder für den Unterricht in Fächern, die nicht in der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stundentafel enthalten sind,
    2. im Fall von dauerhaft geplanten Abweichungen von den für den Bildungsgang der vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft geltenden Regelungen über die Aufnahmevoraussetzungen, die Stundentafel, die Versetzungsentscheidungen, Prüfungen, Erwerb der Abschlüsse, Teilnahme an einer landesweiten Schulevaluation und gegebenenfalls praktische Ausbildungsabschnitte,
    3. darüber, dass dem Schulträger bekannt ist, dass für die spätere Zuerkennung der staatlichen Anerkennung außer bei genehmigten Abweichungen die in Buchstabe b genannten Regelungen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzuhalten sind,
  5. ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Schulräumen,
  6. die mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den hauptberuflichen Lehrkräften vorgesehenen Arbeitsverträge,
  7. der Haushaltsvoranschlag der Schule sowie ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens zwei Jahre; bei bewährten Schulträgern kann das für Schule zuständige Ministerium auf diesen Nachweis verzichten,
  8. die jeweiligen Abnahmeprotokolle der fachlich zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der durch die Ersatzschule genutzten Räumlichkeiten,
  9. die Erklärung des Schulträgers, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Gesundheitsfürsorge für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet wird.

(5) Die Befugnis des für Schule zuständigen Ministeriums, sich weiterer Beweismittel gemäß § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu bedienen, bleibt unberührt. Werden Unterlagen gemäß den Absätzen 3 und 4, die aus wichtigen Gründen nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen konnten, nicht bis spätestens zum 15. Mai des Folgejahres eingereicht, kann das Verfahren eingestellt werden.

(6) Schulen müssen in gemeinsamen Gebäuden untergebracht werden. Im Ausnahmefall kann der Unterricht in getrennten Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke genehmigt werden, wenn dies der pädagogischen Konzeption entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt werden.

§ 2
Entscheidung über den Antrag

(1) Zu den äußeren Einrichtungen der Ersatzschulen im Sinne des §121 Abs.2 Nr.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gehören die Schulgebäude, das Schulinventar und die Lehr- und Lernmittel.

(2) Innere Einrichtungen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden in der Stundentafel, die Regelungen zur zeitlichen Organisation des Schuljahres und des Bildungsganges insgesamt, einschließlich der Schulferien, die Gliederung der Schule nach Klassenverbänden, Kursen oder anderen Formen der Differenzierung des Unterrichts und die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte bei der Gestaltung der Schule. Die Lehr- und Erziehungsziele einer Ersatzschule stehen nicht hinter denen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft zurück, wenn sie nach der Beurteilung des für Schule zuständigen Ministeriums denjenigen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind.

(3) Die Voraussetzungen des § 121 Abs.2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind erfüllt, wenn ein sozial ausgewogenes Schulgeld erhoben wird, das jeder Schülerin und jedem Schüler unabhängig von ihren oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen den freien Zugang zur Ersatzschule ermöglicht.

(4) Die Erfordernisse des § 121 Abs. 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind erfüllt, wenn die Vergütung der Lehrkraft mindestens 75 vom Hundert des Gehaltes der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft beträgt; sie soll aber nicht geringer als 90 vom Hundert des Anfangsgehaltes der vergleichbaren Lehrkraft sein. Bei einer nach Satz 1 erforderlichen Berechnung der Vergütung und des Dienstalters sind, wenn es sich um Angestellte handelt, die Vorschriften des Landes Brandenburg für die Vergütung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sinngemäß heranzuziehen. Handelt es sich um Beamte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, so sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden.

(5) Unabhängig von den Genehmigungsvoraussetzungen hat der Schulträger den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, zu folgen. Dazu gehören

  1. der bauliche und hygienische Zustand der Schulgebäude,
  2. die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte,
  3. die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Schulträgers nach § 121 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(6) Über die Genehmigung ergeht ein Bescheid. Damit wird das für die Schule regional zuständige staatliche Schulamt für die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 130 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständig.

§ 3
Betrieb der Ersatzschule

(1) Mit der Genehmigung zur Errichtung der Ersatzschule erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind dem für den Wohnort oder die Arbeits- oder Ausbildungsstätte der Schülerin oder des Schülers zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen.

(2) Strebt die Ersatzschule eine staatliche Anerkennung an, muss sie sich Überprüfungen der staatlichen Schulaufsicht im Hinblick auf den Nachweis der dauerhaften Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen unterziehen und dafür die notwendigen Angaben machen.

(3) Schulträger, die die Ferien abweichend von der Ferienregelung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft regeln wollen, müssen dies dem für Schule zuständigen Ministerium vorher anzeigen.

(4) Die Absicht, die Ersatzschule aufzulösen, muss der Schulträger spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende des Schulbetriebs dem für Schule zuständigen Ministerium anzeigen. Der Schulträger muss, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung, dafür sorgen, dass der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies dem für Schule zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Wechsel der Trägerschaft für eine Ersatzschule ist dem für Schule zuständigen Ministerium vom übergebenden Schulträger spätestens fünf Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels anzuzeigen. Der Antrag des übernehmenden Schulträgers auf Genehmigung zur Fortführung der Ersatzschule mit den Angaben gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 10 sowie mit den Unterlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 9 ist spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels bei dem für Schule zuständigen Ministerium einzureichen. Die Antragsunterlagen sind spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels durch den Übertragungsvertrag mit den Regelungen zur Übergabe oder Übernahme der Schule zu ergänzen. Zum Rechtsträgerwechsel wird an den übergebenden Schulträger und an den übernehmenden Schulträger durch das für Schule zuständige Ministerium ein Bescheid erteilt.

§ 4
Anerkennung der Ersatzschule

(1) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei dem für Schule zuständigen Ministerium schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Überblick über die Schülerzahlentwicklung und die Entwicklung des Lehrkräftebestandes und
    Anzahl und Inhalt der Lehrkräftefortbildungen seit Eröffnung der Schule,
  2. ein Nachweis über die Umsetzung der genehmigten Stundentafeln des jeweiligen Bildungsganges, bei
    beruflichen Bildungsgängen einschließlich der Realisierung der Praktikumsvorgaben,
  3. ein Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Abschlussprüfungen,
  4. ein Bericht über die Entwicklung der Schulräume und die sächliche Ausstattung, einschließlich der
    Unterrichtsmittel und
  5. eine Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption, soweit Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine besondere pädagogische Konzeption genehmigt wurden.

(2) Der Antrag kann eingereicht werden

  1. für Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I und berufliche Bildungsgänge ohne Abschlussprüfung
    bis spätestens zum 30. September des Schuljahres, in dem die Eintrittsklasse das letzte Schuljahr
    des Bildungsganges erreicht,
  2. für die gymnasiale Oberstufe, das Kolleg, die Abendschule der Sekundarstufe II und berufliche
    Bildungsgänge mit Abschlussprüfung frühestens nach Vorliegen der Ergebnisse des erfolgreichen
    Absolvierens einer Nichtschülerprüfung für die Eintrittsklasse in den jeweiligen Bildungsgang sowie
  3. bei einjährigen Bildungsgängen frühestens am 30. September im zweiten Betriebsjahr des genehmig-
    ten Bildungsganges.

(3) Bewährten Schulträgern, die im Land Brandenburg ohne wesentliche Beanstandungen eine anerkannte Ersatzschule betreiben, kann für eine gleichartige Ersatzschule an einem anderen Standort auf Antrag an das für Schule zuständige Ministerium die Anerkennung verliehen werden, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat. Der Antrag soll so frühzeitig wie möglich gestellt werden, jedoch spätes tens, wenn der erste Schülerjahrgang die vorletzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat. Im begründeten Ausnahmefall kann dieses Verfahren auch für eine Ersatzschule angewendet werden, die von einem Schulträger neu errichtet worden ist.

(4) Über die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ergeht ein Bescheid. Im Anerkennungsbescheid ist die Schulform und bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe oder bei Abendschulen der Sekundarstufe II die Schulstufe oder bei beruflichen Schulen der Bildungsgang, die Fachrichtung oder der Beruf auszuweisen, auf die oder den sich die Anerkennung bezieht. Bei beruflichen Schulen kann die Anerkennung zunächst allein für einen Beruf eines Bildungsganges in der Berufsfachschule oder für eine Fachrichtung in der Fachoberschule oder der Fachschule erteilt werden.

§ 5
Übergangsvorschrift

(1) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellten und noch nicht abschließend beschiedenen Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule gelten als Anträge im Sinne von §1.

(2) Im Schuljahr 2003/04 erfolgt die staatliche Anerkennung einer gymnasialen Oberstufe auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen. Abweichend von diesen Bestimmungen soll jedoch der Antrag so frühzeitig wie möglich eingereicht werden.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 30. Juni 1997 (GVBl. II S. 608), geändert durch Verordnung vom 15. August 2001 (GVBl. II S. 539), außer Kraft.

Potsdam, den 18. Juli 2003