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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter im Land Brandenburg (EG-Lehramtsanerkennungsverordnung - EGLeV)

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter im Land Brandenburg (EG-Lehramtsanerkennungsverordnung - EGLeV)
vom 22. November 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 27], S.482)

Am 1. Juni 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 10. Juni 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 46])

Hinweis der Redaktion: Die EG-Lehramtsanerkennungsverordnung wurde mit § 22 Satz 2 der Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung (GVBl.II/13 Nr. 46) am 01.06.2013 außer  Kraft gesetzt.

Abweichend davon gelten die Übergangsbestimmungen gemäß § 21 Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung (LQAV) vom 10. Juni 2013 (GVBl. II/13 Nr. 46).

Auf Grund des § 82a Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Anerkennung

Abschnitt 2
Verfahren

§ 3 Antrag
§ 4 Anerkennungsverfahren, Bescheid

Abschnitt 3
Anpassungslehrgang

§ 5 Ziel, Inhalt und Dauer
§ 6 Antrag auf Teilnahme, Zulassung
§ 7 Zulassungsbeschränkung
§ 8 Rechtsstellung
§ 9 Organisation
§ 10 Ausbildungsveranstaltungen
§ 11 Bewertung
§ 12 Beendigung
§ 13 Änderung der Wahlentscheidung

Abschnitt 4
Eignungsprüfung

§ 14 Ziel, Inhalt
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Prüfungsleistungen, Termine
§ 17 Unterrichtsprobe
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Prüfungsergebnis
§ 20 Zeugnis
§ 21 Niederschriften
§ 22 Ordnungswidriges Verhalten
§ 23 Rücktritt
§ 24 Wiederholung
§ 25 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist jeder Staat gemäß Absatz 1 Satz 1. Herkunftsmitgliedstaat ist der Staat, in dem eine Berufsqualifikation gemäß Absatz 3 erworben oder anerkannt wurde.

(3) Berufsqualifikation im Sinne dieser Verordnung ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b oder c, gemäß Artikel 3 Abs. 3, gemäß Artikel 12, gemäß Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b, gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b oder gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

§ 2
Anerkennung

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG wird auf Antrag vom Landesinstitut für Lehrerbildung als Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz anerkannt, wenn

  1. die Antrag stellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt,
  2. die erworbene Berufsqualifikation zur unmittelbaren Ausübung des Lehrkräfteberufes im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat in mindestens einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich (nachfolgend Fach genannt) berechtigt,
  3. die Dauer der zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderlichen Ausbildung die für das angestrebte Lehramt vorgeschriebene Dauer des Studiums gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und
  4. die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber dem Studium des angestrebten Lehramtes gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz aufweist.

(2) Wird eine Ausbildungsdauer gemäß Absatz 1 Nr. 3 nicht nachgewiesen (zeitliches Defizit), so kann von der Antrag stellenden Person der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Die Dauer gemäß Satz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.

(3) Wird die Anforderung gemäß Absatz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen (inhaltliches Defizit), so kann von der Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl

  1. einen Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder
  2. eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt

(Ausgleichsmaßnahme).

Die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme setzt voraus, dass die Antrag stellende Person über die zur Ausübung des Lehrkräfteberufes erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt und diese auf Verlangen des Landesinstituts für Lehrerbildung nachweist.

(4) Im Rahmen der Antragsprüfung ist festzustellen, ob ein inhaltliches Defizit durch in der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann. Wird Berufserfahrung als teilweiser Ausgleich des Defizits angerechnet, so sind die Anforderungen in der Ausgleichsmaßnahme dementsprechend anzupassen.

(5) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits durch eine Ausgleichsmaßnahme verlangt werden.

(6) Eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf wird auch als Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz anerkannt, wenn

  1. sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für das angestrebte oder einem ihm entsprechenden Lehramt anerkannt und
  2. die Ausbildung für ein Lehramt des anderen Landes im Land Brandenburg anerkannt wird.

Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sind nur diese von der Antrag stellenden Person zu verlangen.

(7) Die Möglichkeit, anstelle von Ausgleichsmaßnahmen den Vorbereitungsdienst gemäß § 7 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zu absolvieren, bleibt davon unberührt.

Abschnitt 2
Verfahren

§ 3
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz ist beim Landesinstitut für Lehrerbildung zu stellen. Der Eingang des Antrages ist innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gegenüber der Antrag stellenden Person zu bestätigen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  1. der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  2. Ausbildungsnachweise gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,
  3. Bescheinigungen über Dauer und Art der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat,
  4. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen und
  5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 3 durchgeführt hat.

Das Landesinstitut für Lehrerbildung kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen von der Antrag stellenden Person verlangen.

(3) Den Antragsunterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Erklärung gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist in deutscher Sprache zu verfassen. Soweit es der Vorlage oder der Anforderung von Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates bedarf, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen die Eignung der Antrag stellenden Person für die Ausübung des Lehrkräfteberufs infrage stellenden Umstände bekannt sind, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

§ 4
Anerkennungsverfahren, Bescheid

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung stellt auf Grund der Antragsunterlagen fest, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Berufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz vorliegen.

(2) Stellt das Landesinstitut für Lehrerbildung im Rahmen der Antragsprüfung wesentliche Defizite fest, die einer Anerkennung der nachgewiesenen Berufsqualifikation entgegenstehen, so erhält die Antrag stellende Person spätestens vier Monate nach Eingang der Antragsunterlagen eine schriftliche Mitteilung über

  1. die Zuordnung der Berufsqualifikation zu einem Lehramt nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz,
  2. die festgestellten wesentlichen Defizite und
  3. die Dauer und die Sachgebiete für einen erforderlichen Anpassungslehrgang sowie die Sachgebiete und den voraussichtlichen Termin für eine erforderliche Eignungsprüfung.

Die Frist gemäß Satz 1 wird für die Zeit unterbrochen, die im Fall der Nachforderung weiterer Antragsunterlagen festgesetzt worden ist.

(3) Das Wahlrecht gemäß § 2 Abs. 3 wird durch den Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme wahrgenommen.

(4) Stellt das Landesinstitut für Lehrerbildung im Rahmen der Antragsprüfung fest, dass keine Defizite vorliegen, oder wurde der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert, so werden die Berufsqualifikation und gegebenenfalls die berufliche Tätigkeit der Antrag stellenden Person als Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz anerkannt. Über das Ergebnis dieser Feststellung ist der Antrag stellenden Person innerhalb von vier Monaten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(5) Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid nach Absatz 2 oder Absatz 4 ist das Landesinstitut für Lehrerbildung.

Abschnitt 3
Anpassungslehrgang

§ 5
Ziel, Inhalt und Dauer

(1) Im Anpassungslehrgang sollen die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgestellten Defizite ausgeglichen werden.

(2) Der Inhalt des Anpassungslehrganges erstreckt sich auf die Sachgebiete gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3. Die Teilnahme am Anpassungslehrgang kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische Defizite durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule auszugleichen.

(3) Die Dauer des Anpassungslehrganges wird entsprechend den festgestellten Defiziten durch das Landesinstitut für Lehrerbildung bestimmt. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen um mehr als zehn Wochen unterbrochen, so kann er angemessen verlängert werden.

§ 6
Antrag auf Teilnahme, Zulassung

(1) Der Antrag auf Teilnahme am Anpassungslehrgang ist an das Landesinstitut für Lehrerbildung bis zu den für den Vorbereitungsdienst bekannt gegebenen Bewerbungsterminen für das jeweilige Lehramt zu richten. Der Antrag gilt für den nächstfolgenden Einstellungstermin für den Vorbereitungsdienst.

(2) Der Anpassungslehrgang beginnt zu den Terminen der Einstellung für den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt.

(3) Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis, das die gesundheitliche Eignung für den Lehrkräfteberuf bestätigt, beizufügen. Das amtsärztliche Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Anpassungslehrgang wird durch das Landesinstitut für Lehrerbildung der Antrag stellenden Person schriftlich mitgeteilt.

§ 7
Zulassungsbeschränkung

(1) Für einen Anpassungslehrgang sind im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten des Landesinstituts für Lehrerbildung so viele Ausbildungsplätze bereitzustellen, dass die Antrag stellenden Personen, die die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllen, berücksichtigt werden können.

(2) Stehen nicht genügend Plätze für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrganges zur Verfügung, so gelten für die Zulassung die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 8
Rechtsstellung

(1) Für die Dauer des Anpassungslehrganges erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das zugeordnete Lehramt.

(2) Für die am Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamtinnen und Beamten gemäß dem Landesbeamtengesetz entsprechend.

§ 9
Organisation

(1) Anpassungslehrgänge werden vom Landesinstitut für Lehrerbildung durchgeführt.

(2) Der Anpassungslehrgang umfasst nach näherer Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3:

  1. die Unterrichtstätigkeit in den anzuerkennenden Fächern unter Anleitung einer Lehrkraft mit einer Befähigung für das angestrebte Lehramt und
  2. eine Zusatzausbildung in der Fachdidaktik, in den Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung und gegebenenfalls in der Fachwissenschaft.

(3) Die Unterrichtstätigkeit erfolgt an Ausbildungsschulen in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Zusatzausbildung wird an Studienseminaren des Landesinstituts für Lehrerbildung durchgeführt. Die fachwissenschaftliche Zusatzausbildung kann, sofern erforderlich, an einer Universität oder einer ihr gleichgestellten Hochschule erfolgen.

§ 10
Ausbildungsveranstaltungen

(1) Für die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person sind folgende Ausbildungsveranstaltungen verbindlich:

  1. der Ausbildungsunterricht an den Ausbildungsschulen unter Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  2. Seminare nach Maßgabe der Ordnung für den Vorbereitungsdienst und
  3. gegebenenfalls fachwissenschaftliche oder künstlerische Lehrveranstaltungen an Universitäten oder ihnen gleichgestellten Hochschulen.

(2) Das Landesinstitut für Lehrerbildung weist in Absprache mit dem zuständigen staatlichen Schulamt der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person eine für das angestrebte Lehramt geeignete Ausbildungsschule zu.

(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst wöchentlich zwölf Stunden.

§ 11
Bewertung

(1) Für die Bewertung des Anpassungslehrganges gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

(2) Die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person hält in jedem Fach, das anerkannt werden soll, in jeweils unterschiedlichen Jahrgangsstufen zwei zu bewertende Unterrichtsproben.

(3) Am Ende des Anpassungslehrganges werden die Leistungen vom Landesinstitut für Lehrerbildung unter Berücksichtigung der bewerteten Unterrichtsproben und einer gutachterlich zu erfassenden Leistungsbeurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule sowie gegebenenfalls der Leistungen an der Universität oder einer ihr gleichgestellten Hochschule zu einer differenzierenden Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Die Gesamtbeurteilung schließt mit einer Bewertung in Form einer Note ab.

(4) Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden, gilt der Anpassungslehrgang als nicht erfolgreich absolviert.

(5) Wurde der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, so kann er um bis zu sechs Monate verlängert werden, sofern die Höchstverweildauer von drei Jahren nicht überschritten wird. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 12
Beendigung

(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Dauer oder vorzeitig auf Antrag der teilnehmenden Person.

(2) Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig durch das Landesinstitut für Lehrerbildung beendet werden, wenn Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

(3) Nach Beendigung des Anpassungslehrganges werden der teilnehmenden Person vom Landesinstitut für Lehrerbildung ein Teilnahmezertifikat und die Gesamtbeurteilung ausgehändigt.

§ 13
Änderung der Wahlentscheidung

(1) Die teilnehmende Person kann die Wahlentscheidung gemäß § 2 Abs. 3 bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges ändern und unter Einhaltung der vom Landesinstitut für Lehrerbildung festgelegten Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.

(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.

Abschnitt 4
Eignungsprüfung

§ 14
Ziel, Inhalt

(1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die an der Prüfung teilnehmende Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich ausschließlich auf die Sachgebiete, die der zu prüfenden Person gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 mitgeteilt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu prüfende Person im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bereits über eine abgeschlossene Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufes einer Lehrkraft verfügt.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Die Eignungsprüfung wird vor dem Landesinstitut für Lehrerbildung abgelegt, das für die Durchführung einen Prüfungsausschuss bildet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesinstituts für Lehrerbildung, in der Regel eine Hauptseminarleiterin oder ein Hauptseminarleiter, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. eine Fachseminarleiterin oder ein Fachseminarleiter für das Fach, in dem die erste Lehrprobe abgelegt wird,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Schule, an der die Unterrichtsprobe abgelegt wird und
  4. gegebenenfalls eine weitere Fachseminarleiterin oder ein weiterer Fachseminarleiter für das Fach, in dem eine zweite Unterrichtsprobe abgelegt wird.

(3) Im Übrigen gelten für den Prüfungsausschuss die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 16
Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Eignungsprüfung besteht aus

  1. einer Unterrichtsprobe in dem Fach, das der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit entspricht und
  2. einer mündlichen Prüfung.

Können zwei Fächer anerkannt werden, ist in jedem der Fächer eine Unterrichtsprobe abzulegen. In diesem Fall sind die Unterrichtsproben grundsätzlich an einem Tag abzulegen. Die mündliche Prüfung kann an einem anderen Tag durchgeführt werden. Die jeweiligen Prüfungstermine werden vom Landesinstitut für Lehrerbildung festgelegt.

(2) Die Eignungsprüfung wird, abgesehen vom Unterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.

(3) Das Landesinstitut für Lehrerbildung teilt der zu prüfenden Person die Prüfungstermine und die zu erbringenden Prüfungsleistungen schriftlich mit. Damit ist die zu prüfende Person zur Eignungsprüfung zugelassen.

§ 17
Unterrichtsprobe

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung bestimmt in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt die Schule, an der die Unterrichtsprobe abgelegt wird.

(2) Zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung ist die zu prüfende Person berechtigt, für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in den für die Prüfung vorgesehenen Lerngruppen und Fächern zu hospitieren und zu unterrichten.

(3) Das Thema der Unterrichtsprobe wird nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch die zu prüfende Person festgelegt. Sie teilt es spätestens zehn Tage vor dem Termin für die Unterrichtsprobe dem Landesinstitut für Lehrerbildung mit.

(4) Für die Durchführung und Bewertung der Unterrichtsprobe gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an die Unterrichtsproben statt und wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie soll nicht länger als 40 Minuten dauern.

(2) Die Inhalte der Prüfung erstrecken sich auf die Sachgebiete, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der zu prüfenden Person mitgeteilt worden sind.

(3) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 19
Prüfungsergebnis

Im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteile gemäß § 16 Abs. 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet.

§ 20
Zeugnis

Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Landesinstitut für Lehrerbildung ein Zeugnis aus. Im Zeugnis werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ausgewiesen. Über das Nichtbestehen einer Eignungsprüfung erteilt das Landesinstitut für Lehrerbildung einen schriftlichen Bescheid, in dem das Nichtbestehen zu begründen ist.

§ 21
Niederschriften

Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind von einem Mitglied des Prüfungsausschusses Niederschriften anzufertigen, aus denen insbesondere der Verlauf und das Ergebnis der Beratung hervorgehen. Für die Niederschriften gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 22
Ordnungswidriges Verhalten

Bei ordnungswidrigem Verhalten der zu prüfenden Person gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 23
Rücktritt

(1) Tritt die zu prüfende Person ohne Genehmigung des Landesinstituts für Lehrerbildung von einem Prüfungsteil oder der gesamten Eignungsprüfung zurück, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Landesinstitut für Lehrerbildung den Rücktritt, so gilt der betreffende Prüfungsteil oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die zu prüfende Person die Prüfung wegen Krankheit nicht antreten kann.

§ 24
Wiederholung

(1) Wurde ein Prüfungsteil nicht bestanden, so kann er einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens sechs Monate nach Festlegung der Note im betreffenden Prüfungsteil beim Landesinstitut für Lehrerbildung beantragt werden.

(2) Wird ein Prüfungsteil nach Wiederholung nicht bestanden oder lässt die zu prüfende Person die Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 ohne anerkannten Grund verstreichen, so sind dieser Prüfungsteil und die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Die zu prüfende Person hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 20 Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu nehmen.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Lehramtsanerkennungsverordnung vom 1. Februar 1998 (GVBl. II S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86, 93), außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Holger Rupprecht