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Verordnung zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Lehrämter (EG-Lehramtsanerkennungsverordnung - EGLeV)

Verordnung zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Lehrämter (EG-Lehramtsanerkennungsverordnung - EGLeV)
vom 1. Februar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 06], S.128)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 07], S.86, 93)

Am 1. Oktober 2007 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. November 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 27], S.482)

Auf Grund des § 82 a des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506), eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 280), verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) – im Folgenden Richtlinie 89/48/EWG genannt – nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für ein Lehramt im Land Brandenburg anerkannt, wenn

  1. die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt,
  2. die antragstellende Person über die für die Ausübung des Lehrerberufs im Land Brandenburg erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
  3. das Diplom der antragstellenden Person mindestens zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen des entsprechenden Lehramtes ausweist,

1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L S. 16), geändert durch Abschnitt 1 Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in Landesrecht.

  1. das in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene oder der Schweiz anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang oder zur Ausübung des Berufs als Lehrkraft berechtigt und
  2. das Diplom im Vergleich zu der entsprechenden Lehramtsausbildung im Land Brandenburg weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.

(2) Voraussetzung für die Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist grundsätzlich der Nachweis des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts. Andere geeignete Nachweise, insbesondere solche eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, sind anzuerkennen, sofern sie gleichwertig sind. Werden keine oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, so ist vom Landesinstitut für Lehrerbildung festzustellen, ob die antragsstellende Person die für die Berufsausübung als Lehrkraft erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt. Wird Deutsch als Muttersprache nachgewiesen, wird von einer besonderen Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse abgesehen.

(3) Ist eine Prüfung zur Feststellung der Sprachkompetenz nach Absatz 2 Satz 3 erforderlich, wird vom Landesinstitut für Lehrerbildung zur Durchführung der Prüfung ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören in der Regel drei prüfende Personen aus dem Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung und der Studienseminare an. Eine prüfende Person aus dem Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung übernimmt den Vorsitz. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung und gegebenenfalls auch einer schriftlichen Prüfung mit einer Höchstdauer von zwei Stunden ist festzustellen, ob die für die Berufsausübung als Lehrkraft erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen.

(4) Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt gleich, wenn

  1. es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und
  2. die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes im Land Brandenburg anerkannt wird.

§ 2
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Liegen inhaltliche Defizite gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 in fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten (Ausbildungsinhalte) vor, so sind diese nach Wahl der antragstellenden Person in einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Vor der Entscheidung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person während einer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder zum Teil abdecken.

(2) Liegt ein zeitliches Defizit (Ausbildungsdauer) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 von mindestens einem Jahr im Vergleich zur im Land Brandenburg für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildungsdauer vor, so kann der Nachweis ausreichender Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt in der Regel das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre.

(3) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(4) Der Nachweis fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der im Land Brandenburg vorgeschriebenen Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom nicht abgedeckt werden.

§ 3
Antragsverfahren

(1) Wer die Anerkennung der Befähigung für ein Lehramt im Land Brandenburg beantragt, hat dem Landesinstitut für Lehrerbildung insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. das zugrundeliegende Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG,
  2. Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienordnung, Studienbuch, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise,
  3. den Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  4. Nachweise über die Ausübung des Berufs als Lehrkraft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  5. den Lebenslauf, insbesondere die tabellarische Darstellung des Ausbildungsganges,
  6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die antragstellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat und
  7. den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 1 Abs. 2.

(2) Für die Vorlage oder für die Anforderung von Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der antragstellenden Person für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 89/48/EWG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

§ 4
Bewertung des Diploms, Bescheid

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 1 vorliegen. Ist dies der Fall, wird ein Anerkennungsbescheid erteilt. Der Bescheid enthält eine Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt im Land Brandenburg. Grundlage der Zuordnung sind die für das jeweilige Lehramt geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, ist dies in einem Bescheid zu begründen. Ergeben sich Defizite hinsichtlich der Ausbildungsinhalte oder der Ausbildungsdauer, sind im Bescheid die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu nennen. Er enthält gegebenenfalls

  1. eine Feststellung über das zeitliche Defizit mit Angabe der Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2,
  2. eine Feststellung über wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit der Angabe der fehlenden Sachgebiete nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und
  3. die Mitteilung über die Dauer und wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrganges sowie die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung.

(3) Liegt der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 noch nicht vor, ist in dem Bescheid gemäß Absatz 2 auch zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Nachweis der Sprachkenntnisse erbracht werden soll.

(4) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist.

§ 5
Bewerbungsverfahren

(1) Sind im Bescheid inhaltliche Defizite festgestellt worden, obliegt es der antragstellenden Person zu entscheiden, ob sie entweder einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung ablegen will.

(2) Bewerbungen um Teilnahme an einem Anpassungslehrgang müssen spätestens zu dem vom Landesinstitut für Lehrerbildung festgesetzten und bekannt gemachten Termin dort eingegangen sein. Sie gelten für den nächstfolgenden Einstellungstermin für den Vorbereitungsdienst. Nicht fristgerecht eingegangene oder unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Bewerbungen um Teilnahme an einer Eignungsprüfung können jederzeit beim Landesinstitut für Lehrerbildung gestellt werden; Eignungsprüfungen werden bei Bedarf mindestens zweimal im Jahr durchgeführt.

(4) Die teilnehmende Person eines Anpassungslehrganges kann ihre oder seine Wahl während der ersten Hälfte des Anpassungslehrganges ändern und an einer Eignungsprüfung teilnehmen.

(5) Hat die sich bewerbende Person den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung in einem anderen Bundesland absolviert, ist die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung im Land Brandenburg nicht mehr möglich.

§ 6
Sachgebiete

Die Ausgleichsmaßnahme muß auf das festgestellte Defizit bezogen sein. Im Rahmen der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen sind für alle Lehrämter an Schulen des Landes Brandenburg Kenntnisse, Verständnis und Fähigkeiten der Anwendung in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:

  1. der Rahmenpläne für die jeweiligen Unterrichtsfächer einschließlich ihrer fachwissenschaftlichen Grundlagen,
  2. der Didaktik und Methodik der jeweiligen Unterrichtsfächer,
  3. der rechtlichen Grundlagen des Schulwesens, insbesondere des Aufbaus und der Gliederung des Schulwesens, der Rechte und Pflichten der Lehrkräfte in unterschiedlichen Funktionen, der Eltern sowie der Schülerschaft sowie
  4. der für Erziehung und Unterricht einschließlich der Unterrichtsformen und -verfahren geltenden Vorschriften, der Analyse und Auswertung von Unterricht, der Beurteilung schulischer Leistungen von zu unterrichtenden Kindern und Jugendlichen in der Lerngruppe.

Abschnitt 2
Anpassungslehrgang

§ 7
Ziel des Anpassungslehrganges, Aufnahmeverfahren

(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung bestehenden Defizite ausgeglichen werden.

(2) Das Landesinstitut für Lehrerbildung nimmt die antragstellenden Personen an einem Anpassungslehrgang auf Antrag jeweils zu dem festgesetzten Termin auf und weist sie

  1. zur Unterrichtstätigkeit einer für das angestrebte Lehramt geeigneten Schule in öffentlicher Trägerschaft und
  2. zur Zusatzausbildung einem staatlichen Studienseminar

zu.

Die antragstellende Person hat dem Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder ein amtsärztliches Zeugnis, das die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Lehrkraft bestätigt, beizufügen. Das Landesinstitut für Lehrerbildung legt fest, welche weiteren Unterlagen gegebenenfalls vorzulegen sind.

§ 8
Inhalt des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer Unterrichtstätigkeit unter der Verantwortung der Schulleitung und einer Zusatzausbildung, die an einem für das angestrebte Lehramt zuständigen Staatlichen Studienseminar des Landes Brandenburg abzuleisten ist.

(2) Die Unterrichtstätigkeit beträgt zwölf Wochenstunden und besteht aus Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen, die sich sinnvoll ergänzen sollen. Die Aufteilung der Berufsausübung richtet sich nach dem Leistungsstand der teilnehmenden Personen und erfolgt durch die Schulleitung im Benehmen mit der Leitung des zuständigen Studienseminars.

(3) Die Zusatzausbildung wird durch die Leitung des zuständigen Studienseminars und die des jeweiligen Fachseminars durchgeführt. Sie besteht in der Teilnahme am Hauptseminar und je nach Ausbildungszeit an einem oder zwei Fachseminaren, gegebenenfalls an zusätzlichen Ergänzungskursen oder an Kursen an den Universitäten. Der Umfang der Zusatzausbildung ist für jede am Lehrgang teilnehmende Person nach Maßgabe des Bescheids gemäß § 4 individuell festzusetzen (Ausbildungsplan). Den Ausbildungsplan erstellt die Leitung des Studienseminars. Sie und die Leitung der Fachseminare sind für ihren jeweiligen Aufgabenbereich gegenüber den am Lehrgang teilnehmenden Personen weisungsberechtigt.

(4) Die Leitung des Studienseminars und der Fachseminare beraten die teilnehmenden Personen und führen nach gegenseitiger Absprache Unterrichtsbesuche durch und bewerten diese.

(5) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Veranstaltungen ist für die am Lehrgang teilnehmenden Personen verbindlich.

§ 9
Bewertung

(1) Die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person hat mindestens zwei Unterrichtsproben in jedem in dem in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fach zu halten, die von der Leitung des Studienseminars ohne Notengebung schriftlich bewertet werden. Diese Unterrichtsproben sollen je zur Hälfte in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden. Die Bewertungen sind der am Lehrgang teilnehmenden Person zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Leitung des Studienseminars beurteilt am Ende des Anpassungslehrganges unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachseminarleitung sowie der Schulleitung Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der am Lehrgang teilnehmenden Person. In der Beurteilung ist festzustellen, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen worden ist. Sie ist der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person und dem Landesinstitut für Lehrerbildung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Anerkennung der Befähigung kann nicht versagt werden, auch wenn der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich durchlaufen wurde. Die Bewertung wird in die Bescheinigung gemäß Anlage 1 aufgenommen.

§ 10
Dauer des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 festgestellten Qualifizierungsbedarf einschließlich der Schulferien höchstens 18 Monate. Er kann vom Landesinstitut für Lehrerbildung verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten zehn Wochen übersteigen. Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Anpassungslehrganges wird vom Landesinstitut für Lehrerbildung festgesetzt.

(2) Die am Lehrgang teilnehmenden Personen können aus dem Anpassungslehrgang entlassen werden, wenn sie den Lehrgang abbrechen oder wenn sie ihre Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzen oder sonst schwerwiegende Entlassungsgründe vorliegen.

§ 11
Vergütung

Die am Lehrgang teilnehmenden Personen erhalten während der Dauer des Anpassungslehrganges, der auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages absolviert wird, eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Diese kann vom Landesinstitut für Lehrerbildung um 30 vom Hundert gekürzt werden, wenn die am Lehrgang teilnehmende Person die Ausbildung aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögert.

Abschnitt 3
Eignungsprüfung

§ 12
Ziel der Prüfung

Mit der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die antragstellende Person die für die Tätigkeit im jeweiligen Lehramt im Land Brandenburg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Grundlage der Prüfung sind die mitgeteilten Sachgebiete.

§ 13
Prüfungsausschuß

(1) Die Eignungsprüfung wird vom Landesinstitut für Lehrerbildung durchgeführt.

(2) Dem vom Landesinstitut für Lehrerbildung gebildeten Prüfungsausschuß gehören an:

  1. eine vom Landesinstitut für Lehrerbildung beauftragte Person, die den Vorsitz führt,
  2. eine ein Studienseminar leitende Person,
  3. Personen, die Fachseminare für das erste und gegebenenfalls das zweite Fach leiten,
  4. die leitende Person der Schule, an der die Unterrichtsproben abgelegt werden.

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Zur vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses kann nur berufen werden, wer berufliche Erfahrungen im Schuldienst oder im Schulaufsichtsdienst nachweist. In der Regel werden die Vorsitzenden aus dem Bereich des Schulaufsichtsdienstes berufen.

(5) Soweit vorsitzende und prüfende Personen nach Absatz 2 bis 4 nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können auch

  1. zur vorsitzenden Person mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung von Haupt- und Fachseminaren oder Schulen betraute Personen und
  2. zur prüfenden Person langjährig erfahrene Lehrkräfte in der Lehrerausbildung

berufen werden.

§ 14
Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus

  1. je einer Unterrichtsprobe (unterrichtspraktische Prüfung) in den beiden Unterrichtsfächern oder den Fachrichtungen, die der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der zu prüfenden Person entsprechen, und
  2. einer mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums,

soweit dies nach dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich ist.

(2) Die Prüfungsteile gemäß Absatz 1 Nr. 1 sollen in der Regel an einem Tag durchgeführt werden. Der Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 kann an einem anderen Tag stattfinden.

(3) Die Prüfung findet zu den vom Landesinstitut für Lehrerbildung festgesetzten Terminen statt.

(4) Das Landesinstitut für Lehrerbildung teilt der zu prüfenden Person die zu erbringenden Prüfungsleistungen und die Prüfungstermine schriftlich mit. Damit ist sie zur Eignungsprüfung zugelassen.

(5) Die Eignungsprüfung wird mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Landesinstitut für Lehrerbildung abgeschlossen.

§ 15
Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung bestimmt nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 4, an welcher Schule, in welchen Lerngruppen und in welchen Fächern die zu prüfende Person Unterrichtsproben zu absolvieren hat.

(2) Die zu prüfende Person ist zur Vorbereitung der Eignungsprüfung für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen zu Hospitationen im Unterricht und zu Probeunterricht in den Lerngruppen gemäß Absatz 1 berechtigt.

(3) Die zu prüfende Person bestimmt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter das Thema der Unterrichtsprobe und teilt es spätestens zehn Tage vor der unterrichtspraktischen Prüfung schriftlich dem Landesinstitut für Lehrerbildung mit.

(4) Die zu prüfende Person hat ihre schriftliche Planung für eine Unterrichtsprobe eine Stunde vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung in sechsfacher Ausfertigung der den Vorsitz führenden Person zu übergeben.

(5) Der Prüfungsausschuss bildet sich auf Grund der Unterrichtsproben, einer Reflexion der Unterrichtsproben durch die zu prüfende Person und in einem anschließenden Gespräch mit dem Prüfling ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen und setzt für jede Unterrichtsprobe die Rangpunkte und die Note gemäß § 17 Abs. 3 fest.

§ 16
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet gegebenenfalls im Anschluß an eine Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt. Sie soll nicht länger als 40 Minuten dauern.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ausgewiesenen Sachgebiete. Sie wird gemäß § 17 Abs. 3 bewertet.

§ 17
Benotung

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn keine der in § 14 Abs. 1 geforderten Leistungen mit mangelhaft oder schlechter bewertet wird.

(2) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet.

(3) Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.

(4) Das Landesinstitut für Lehrerbildung erteilt über das Ergebnis einer bestandenen Prüfung ein Zeugnis. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt das Landesinstitut für Lehrerbildung einen schriftlichen Bescheid.

(5) Die zu prüfende Person kann verlangen, daß ihr unmittelbar im Anschluß an die Entscheidung des Prüfungsausschusses die tragenden Erwägungen der Beurteilung der Prüfungsleistungen durch die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person mündlich erläutert werden.

(6) Im Falle einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches gelten die Vorschriften der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 18
Niederschriften

Über die unterrichtspraktische und die mündliche Prüfung sind von einem Mitglied des Prüfungsausschusses Niederschriften anzufertigen. Es gelten die jeweils für die Niederschriften geltenden Vorschriften der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 19
Rücktritt

(1) Tritt eine zur Prüfung zugelassende Person ohne Genehmigung des Landesinstituts für Lehrerbildung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Erfolgt ein Rücktritt von der Prüfung mit Genehmigung des Landesinstituts für Lehrerbildung, so sind noch nicht erbrachte Prüfungsleistungen mit anderer Themenstellung erneut zu erbringen. Die Prüfung wird zu einem vom Landesinstitut für Lehrerbildung bestimmten Termin fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die zu prüfende Person die Prüfung oder die Prüfungsleistung wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch statt. Das Landesinstitut für Lehrerbildung legt den Termin der Wiederholungsprüfung fest. Sie muß innerhalb von zwei Jahren durchgeführt sein, andernfalls gilt sie als nicht bestanden.

(3) Die eingereichten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der antragstellenden Person unverzüglich zurückzugeben.

Abschnitt 4
Abschluß des Anerkennungsverfahrens, Schlußvorschriften

§ 21
Bescheinigung, Zeugnis

Nach ordnungsgemäßem Durchlaufen des Anpassungslehrgangs oder nach bestandener Eignungsprüfung oder nach Vorlage eines Nachweises über die erforderliche Berufserfahrung sowie nach Vorliegen des Nachweises der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erwirbt die antragstellende Person die Befähigung für das entsprechende Lehramt im Land Brandenburg. Über den Anpassungslehrgang ist eine Bescheinigung (Anlage 1), über die bestandene Eignungsprüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen. Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind nach Abschluß des Anerkennungsverfahrens der antragstellenden Person zurückzugeben, sofern sie im Landesinstitut für Lehrerbildung nicht mehr benötigt werden.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Februar 1998

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter


Anlage 1

Landesinstitut für Lehrerbildung

Bescheinigung

Frau/Herr ..........................
geboren am ................................ in ....................................................

hat den Anpassungslehrgang
für das Lehramt des ............................................................... abgeschlossen.

Damit wird ihre/seine Befähigung für den Lehrerberuf als Befähigung
zur Anstellung als .............................................................. anerkannt.

Sie/Er hat das Erste Fach .....................................
das Zweite Fach .................................................

Bewertung von Eignung, Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen: ..............................................................

Potsdam, den ..............................
(Siegel)
Landesinstitut für Lehrerbildung
(Unterschrift)

Anlage 2

Landesinstitut für Lehrerbildung

Zeugnis

Frau/Herr .....................................
geboren am ......................... in ....................................................

hat heute die Eignungsprüfung

für das Lehramt des ........................................................................ bestanden.

Damit wird ihre/seine Befähigung für den Lehrerberuf als Befähigung zur Anstellung als
............................................................................................. anerkannt.

Sie/Er hat als Erstes Fach ......................................................
als Zweites Fach .............................................................

Die Leistungen wurden bewertet in der

  • Unterrichtsstunde in ........................ mit ..................................
  • Unterrichtsstunde in ............................... mit ....................................
  • mündlichen Prüfung ......................mit ........................................

Potsdam, den ................................
(Siegel)
Landesinstitut für Lehrerbildung
(Unterschrift)