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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVOBbgMeldeG)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVOBbgMeldeG)
vom 19. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 30], S.618)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 23], S.402)

Am 1. November 2015 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 26])

(Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 geändert durch Gesetz vom 29.04.2015 [GVBl.I/15 Nr.12])

 

Auf Grund des § 11 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 24 Abs. 8 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (GVBl. I S. 174) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Sicherung, Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die nach § 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise, die nicht nach § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes zu löschen sind, sind nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes genannten Frist aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen. Sie sind im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Er kann auf einem anderen Datenträger oder in einem anderen Speicherbereich geführt werden. Die gesondert aufzubewahrenden Daten und Hinweise dürfen nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes benannten Voraussetzungen verarbeitet werden. Dies ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Die Löschung von Daten nach § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes kann in Speichern oder auf magnetischen Datenträgern durch Überschreiben der Daten mit Leerzeichen oder Unkenntlichmachen der Daten erfolgen. Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch Vernichten des Datenträgers oder durch Schwärzen oder Ausradieren gelöscht werden. Verfilmte Bestände sollen durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden.

(3) Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist entsprechend Absatz 1 und Absatz 2 zu verfahren.

(4) Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes von einer Löschung abgesehen werden.

§ 2
Meldescheine

(1) Es sind zu verwenden:

  1. für die Anmeldung nach § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und für die Anmeldebestätigung nach § 17 Abs. 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach den Mustern der Anlage 1,
  2. für die Abmeldung nach § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und für die Abmeldebestätigung nach § 17 Abs. 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach den Mustern der Anlage 2,
  3. für die Erklärung zur Hauptwohnung oder für die Erklärung über eine Hauptwohnungsänderung nach § 16 Abs. 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach den Mustern der Anlage 3,
  4. für die Anmeldung nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4; bei den Meldescheinen der Anlage 4 dürfen Durchschriften zur Erhebung des Kurbeitrages, für Zwecke der amtlichen Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte ausgefertigt werden.

Die Hinweise zum Ausfüllen der Meldescheine der Anlage 1 und 2 sind Bestandteile der Meldescheine.

(2) Die drucktechnische Gestaltung der Vordrucke kann geändert werden.

(3) Auf die Verwendung von Durchschriften der Meldescheine ist zu verzichten, sofern regelmäßige Datenübermittlungen nach §§ 27, 28 und 29 des Brandenburgischen Meldegesetzes in einem anderen schriftlichen oder in einem automatisierten Verfahren vorgenommen werden.

(4) Die bei der Meldebehörde verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine nach den Mustern der Anlage 1 und Anlage 2 sowie der Erklärungen nach dem Muster der Anlage 3 sind bis zum Ende des fünften auf die Abgabe des Meldescheines folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Sie sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

§ 3
Bisherige Meldescheine

Vordrucke für Meldescheine, die den neuen Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendet werden.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVO BbgMeldeG) vom 5. August 1992 ( GVBl. II S. 482 ) außer Kraft.

Potsdam, den 19. Oktober 1999

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

 

zu Anlage 1

Hinweise zur Anmeldung (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Die Meldebehörde hat Daten über die im Land Brandenburg wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnungen zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und  Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z. B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe des § 32 des Brandenburgischen Meldegesetzes geben zu können.

Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins.

  1. Das Brandenburgische Meldegesetz schreibt in § 12 vor, dass sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen anzumelden hat. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie anderenfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Anmeldung bei einer Meldebehörde befreit nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden den Wohnungswechsel mitzuteilen.

    So müssen Kfz-Halter, bei denen der regelmäßige Standort ihres Fahrzeugs mehr als drei Monate in den Bereich einer anderen Zulassungsstelle verlegt wird, das Fahrzeug bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle umkennzeichnen lassen. Das Unterlassen dieser Verpflichtung ist bußgeldbewehrt und kann zur Stilllegung des Fahrzeugs führen.

    Grundsätzlich ist jede Anmeldung nach dem tatsächlichen Wohnverhältnis vorzunehmen. Der Einwohner muss sich dort anmelden, wo er sich tatsächlich aufhält. Dies betrifft auch Wohnverhältnisse in Kleingartenanlagen oder in Wochenendnutzungsgebieten. Dort kann ein Wohnen gegebenenfalls bauordnungsrechtlich unzulässig sein. Die Anmeldung in einem solchen Gebiet begründet auch keinen Anspruch auf die bauplanungsrechtliche Nutzung des Wochenendhauses als Wohnhaus, insbesondere nicht zur dauerhaften Nutzung.

    Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis, Reisepass) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

    Mitglieder derselben Familie oder Lebenspartnerschaft sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie bisher zusammen gewohnt haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung eingezogen sind. Sind mehr als vier Personen eingezogen, ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
  2. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen (§ 32b Abs. 1 BbgMeldeG). Hierzu muss eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange glaubhaft gemacht werden.

    Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie (oder der Familienangehörige) dies schriftlich - ausführlich begründet - bei der Meldebehörde.
  3. Weiterhin hat der Einwohner das Recht auf kostenfreie
    1. schriftliche Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte (§ 8 Nr. 1 BbgMeldeG),
    2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 8 Nr. 2 BbgMeldeG),
    3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern deren Speicherung unzulässig war bzw. unter den Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 BbgMeldeG.

Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt.

  1. Hinweise nach § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes: Die Verpflichtung zur Angabe der personenbezogenen Daten beruht auf den §§ 12, 13, 16, 17, 18 BbgMeldeG. Die erhobenen Daten werden in einer automatisierten Datei gespeichert.

Erläuterungen für das Ausfüllen der Anmeldung auf der Rückseite

Erläuterungen für das Ausfüllen

zahl im Kreis Wird die Frage, ob weitere Wohnungen bestehen, bejaht, so füllen Sie bitte zusätzlich das Formular „Erklärung zur Hauptwohnung“ aus.

Ist diese Frage für die einzelnen Familienangehörigen verschieden zu beantworten, so ist für jede Person ein Formular „Erklärung zur Hauptwohnung“ zu verwenden.
zahl im Kreis Wenn Sie einen Doktorgrad, einen Ordens- oder Künstlernamen führen, ist auch dieser einzutragen. Der Meldebehörde sind geeignete Nachweise vorzulegen.
zahl im Kreis Seit dem 01.01.1958 wird im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes (PStG) ein Familienbuch im Anschluss an die Eheschließung von dem Standesbeamten angelegt, vor dem die Ehe geschlossen worden ist (§ 12 PStG).
  Nach § 15a PStG besteht die Möglichkeit, ein Familienbuch auf Antrag anlegen zu lassen u. a. dann, wenn die Ehe (auch vor dem 01.01.1958) außerhalb des Geltungsbereiches des PStG geschlossen worden ist und ein Ehegatte oder Antragsteller Deutscher ist. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes ist. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch der Familie (Familienstammbuch) zu verwechseln; auf diese Stammbücher bezieht sich die Frage nicht. Die Angabe wird zur Fortführung eines derartigen Familienbuches bei dem durch Zugang zuständig gewordenen Standesamt nötig.
zahl im Kreis Bei mehreren Staatsangehörigkeiten sind sämtliche anzugeben.
zahl im Kreis Durch diese Angaben wird die Führung des Melderegisters im automatisierten Verfahren erleichtert. Aus manchen Vornamen ist das Geschlecht nicht immer eindeutig erkennbar.
zahl im Kreis Diese Angaben dienen Zwecken des Suchdienstes (Heimatortskarteien). Sie sind nur erforderlich bei Personen, die am 01.09.1939 in den sogenannten Vertreibungsgebieten gewohnt haben.
zahl im Kreis Nur wenn Sie die Frage, ob Sie künftig eine Steuerkarte benötigen, bejaht haben, ist es notwendig, hier weitere Daten einzutragen. Diese erleichtern es der Meldebehörde, Ihre Lohnsteuerkarte künftig zutreffend auszustellen. Wird nur für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte benötigt, ist es gleichwohl erforderlich anzugeben, in welchem Kindschaftsverhältnis die mitangemeldeten Kinder zu dem anderen Ehegatten stehen.
zahl im Kreis Die Angaben dienen dem Vollzug von Vorschriften über den belegungsgebundenen Wohnungsbestand. Belegungsgebundene Wohnungen sind Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes fallen oder die nach dem 02.10.1990 mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurden und für deren Bezug eine Wohnberechtigungsbescheinigung oder sonstige Einkommensbescheinigung erforderlich ist.
zahl im Kreis Sie haben hier die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen (ggf. entsprechende/s Feld/er ankreuzen):
  • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, sondern Familienangehörige von Ihnen angehören soweit die Datenübermittlung nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft erfolgt (§ 30 Abs. 2 BbgMeldeG),
  • Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und -entscheiden sowie Bürgerentscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 33 Abs. 6 BbgMeldeG),
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 33 Abs. 4 i. V. m. § 33 Abs. 6 BbgMeldeG),
  • Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 33 Abs. 5 i. V. m. § 33 Abs. 6 BbgMeldeG),
  • Auskünfte per Abruf über das Internet (§ 32a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 32a Abs. 2 Satz 5 BbgMeldeG).
  Der Widerspruch gilt bis zum Widerruf.
zahl im Kreis Bitte geben Sie hier - sofern Familienangehörige nicht mit zuziehen - auch an, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese zu Ihnen stehen (Ehegatte=E, Lebenspartner=Lp, gesetzliche Vertreter=gesetzl. V., Kinder=K).

Vordruck einer Anmeldung bei der Meldebehörde

Vordruck einer Anmeldung bei der Meldebehörde (Polizeipräsidium)

Vordruck einer Anmeldung bei der Meldebehörde (Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg)

Vordruck einer Anmeldebestätigung

zu Anlage 2

Hinweise zur Abmeldung (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)

Das Brandenburgische Meldegesetz schreibt in § 12 vor, dass sich, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, innerhalb von zwei Wochen abzumelden hat. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen.

Eine Abmeldepflicht besteht weiterhin

  • bei einem Verzug in das Ausland oder
  • wenn eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird.

Keine Abmeldepflicht besteht daher nur bei Auszug aus einer Wohnung und Bezug einer neuen Wohnung im Inland.

Mitglieder derselben Familie oder Lebenspartnerschaft sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie bisher zusammen gewohnt haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung einziehen. Sind mehr als vier Personen ausgezogen, ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.

Hinweise nach § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes:

Die Verpflichtung zur Angabe der personenbezogenen Daten beruht auf den §§ 12, 13, 16, 17, 18 BbgMeldeG. Die erhobenen Daten werden in einer automatisierten Datei gespeichert.

Erläuterungen für das Ausfüllen

zahl im Kreis Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung (§ 16 Abs. 1 BbgMeldeG). Nach § 16 Abs. 2 BbgMeldeG wird die Hauptwohnung wie folgt geregelt: „Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist die Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen überwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.“
zahl im Kreis Bei mehreren Staatsangehörigkeiten sind sämtliche anzugeben.
zahl im Kreis Durch diese Angaben wird die Führung des Melderegisters im automatisierten Verfahren erleichtert. Aus manchen Vornamen ist das Geschlecht nicht immer eindeutig erkennbar.

Vordruck einer Abmeldung bei der Meldebehörde

Vordruck einer Abmeldung bei der Meldebehörde (Polizeipräsidium)

Vordruck einer Abmeldung bei der Meldebehörde (Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg)

Vordruck einer Abmeldebestätigung

Erklärung zur Hauptwohnung bzw. über eine Hauptwohnungsänderung

Erklärung zur Hauptwohnung bzw. über eine Hauptwohnungsänderung (Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg)

Vordruck eines Meldescheines für Beherbungsstätten

Vordruck eines Meldescheines für Beherbungsstätten (Durchschrift für die Erhebung des Kurbeitrages)

Vordruck eines Meldescheines für Beherbungsstätten (Durchschrift für die amtliche Fremdenverkehrsstatistik)

Vordruck Gästekarte