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Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZVMBJS)

Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZVMBJS)
vom 7. September 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 60])

geändert durch Verordnung vom 30. August 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 65])

Am 1. Oktober 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 8. Januar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 4])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit

  • § 4 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),

  • § 32 Absatz 1 Satz 1, § 38 Satz 2, § 54 Absatz 1 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 5, § 57 Absatz 1 Satz 2, § 66 Absatz 4 zweiter Halbsatz, § 69 Absatz 5 Satz 1, § 84 Satz 2, § 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 3, § 87 Satz 4, § 88 Satz 5, § 89 Satz 3, § 92 Absatz 2 zweiter Halbsatz und § 103 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

  • § 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),

  • § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 64 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

  • § 39 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 48 Absatz 1 Satz 4 und § 49 Satz 2 der Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378),

  • § 17 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 5, § 35 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),

  • § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

  • § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) und

  • § 132 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 83) geändert worden ist,

verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes einschließlich der Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes wird den staatlichen Schulämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Befugnis gemäß Satz 1 gilt auch für die Beförderungsämter in diesen Laufbahnen, sofern damit keine Funktionen in der Schulleitung im Sinne des § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes verbunden sind.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten, die als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten (Lehramtskandidaten), wird dem Landesinstitut für Lehrerbildung übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Landesbeamten in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, die im Dienst eines staatlichen Schulamtes tätig sind, wird den staatlichen Schulämtern in ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen. Satz 1 gilt nicht für Ernennungen in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils übertragene Befugnis wird im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

§ 2
Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter

Den staatlichen Schulämtern werden jeweils für ihren Geschäftsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:

  1. Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 22 des Beamtenstatusgesetzes,

  2. Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Probe gemäß § 38 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes, wobei die Entscheidung in Fällen des § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf,

  3. Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 des Landesbeamtengesetzes,

  4. Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf,

  5. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes,

  6. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 des Landesbeamtengesetzes,

  7. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten ist,

  8. Entscheidungen in reisekostenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 9 der Trennungsgeldverordnung,

  9. Befugnis zur Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 8 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,

  10. Anerkennung von Urlaub auf die Probezeit gemäß § 39 der Schullaufbahnverordnung sowie die Anrechnung der Probezeit und sonstigen Dienstzeiten bei Übernahme von Beamten anderer Dienstherren gemäß § 48 der Schullaufbahnverordnung,

  11. Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten gemäß § 17 des Landesdisziplinargesetzes, Disziplinarbefugnisse gemäß den §§ 34, 35 und 42 des Landesdisziplinargesetzes, wobei die Erhebung der Disziplinarklage der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, sowie

  12. Hinzuziehungen von Lehrkräften für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulberatung gemäß § 132 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 3
Übertragung weiterer Befugnisse auf das Landesinstitut für Lehrerbildung

Dem Landesinstitut für Lehrerbildung werden jeweils für seinen Geschäftsbereich die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten in Bezug auf die Lehramtskandidaten übertragen:

  1. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes,

  2. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten ist,

  3. Entscheidungen in reisekostenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 9 des Bundesreisekostengesetzes sowie § 9 der Trennungsgeldverordnung sowie

  4. Entscheidung über die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 3a
Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

(1 Die Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den Bereich der Beschäftigten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Die Zuständigkeiten für den übrigen Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bleiben unberührt.

(2) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung wird für den Bereich der Beschäftigten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Die Zuständigkeiten für den übrigen Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bleiben unberührt.

(3) Für Anträge auf Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 4
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie deren Hinterbliebenen wird auf die staatlichen Schulämter übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben.

(3) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums, die als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für eine Schullaufbahn ableisten oder abgeleistet haben (Lehramtskandidaten), wird auf das Landesinstitut für Lehrerbildung übertragen, soweit dieses die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

§ 5
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in den §§ 1 bis 4 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS vom 23. Februar 2006 (GVBl. II S. 42) außer Kraft.

Potsdam, den 7. September 2010

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Holger Rupprecht