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Verordnung über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst im Schulbereich (Berufsbegleitende Vorbereitungsdienstverordnung - BVorbDV)

Verordnung über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst im Schulbereich (Berufsbegleitende Vorbereitungsdienstverordnung - BVorbDV)
vom 17. Oktober 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 75])

Am 17. Mai 2017 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. Mai 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 29])

Auf Grund des § 5 Absatz 6, des § 6 Absatz 4 und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Ziel
§ 2      Kapazitäten
§ 3     Zulassungsvoraussetzungen
§ 4      Antrag auf Zulassung
§ 5      Zulassung

Abschnitt 2
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 6      Dauer
§ 7      Ausbildung
§ 8      Verantwortung für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

Abschnitt 3
Staatsprüfung

§ 9      Zulassung und Ziel der Staatsprüfung
§ 10    Inhalt und Durchführung
§ 11    Prüfungsleistungen, Zeugnis und Bescheinigungen
§ 12    Wiederholung der Staatsprüfung

Abschnitt 4
Besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst

§ 13    Zulassung
§ 14    Dauer, Ausbildung und Staatsprüfung

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 15    Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel

Ziel des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist es, Lehrkräften ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt wurden, zu ermöglichen, eine Lehramtsbefähigung nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz zu erwerben. Die Ausbildung orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen der Lehrkräfte für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der jeweiligen Fächer.

§ 2
Kapazitäten

Pro Kalenderjahr kann mindestens eine Ausbildungsgruppe für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gebildet werden. Die Einrichtung erfolgt im Rahmen der Ausbildungskapazitäten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes. Lehrkräfte, die an Ersatzschulen im Land Brandenburg  unterrichten, können nur im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten einer gebildeten Ausbildungsgruppe berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Ausbildungsgruppen, über die zugelassenen Lehrämter sowie über die Fächer, Lernbereiche und Fachrichtungen (Fächer) trifft das für Schule zuständige Ministerium.

§ 3 
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst können Lehrkräfte, die

  1. die Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erfüllen,
  2. eine voraussichtlich dauerhafte Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst oder in einer Ersatzschule im Land Brandenburg als Lehrkraft  nachweisen,
  3. eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche Tätigkeit als Lehrkraft in der dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulstufe nachweisen und deren Eignung für die erfolgreiche Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst durch die zuständige Schulbehörde prognostiziert wurde und
  4. in der Regel an geeigneten pädagogischen Fortbildungen erfolgreich teilgenommen haben,

zugelassen werden.

(2) Ein universitärer Hochschulabschluss gestattet den Einsatz in mindestens zwei Fächern, wenn der Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern erfolgt und unabhängig von der Didaktik die Inhalte des Studiums im Wesentlichen den fachwissenschaftlichen Anteilen eines lehramtsbezogenen Studiums für zwei Fächer entsprechen. Sofern die Inhalte des universitären Hochschulstudiums nur in einem Fach im Wesentlichen den fachwissenschaftlichen Anteilen eines lehramtsbezogenen Studiums entsprechen, kann die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgen, wenn die fehlenden Anteile im weiteren Fach durch geeignete wissenschaftliche Studien ausgeglichen werden.

(3) Wer ein lehramtsbezogenes Studium erfolgreich absolviert oder eine Ausbildung gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes begonnen und nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann nicht zugelassen werden.

§ 4 
Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist über die einstellende Behörde bei der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde, die auch den Einstellungstermin und die Bewerbungsfristen festlegt und bekannt gibt, zu stellen. Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt ist.

(2) Der Antrag enthält

  1. eine Erklärung, auf welches Lehramt und auf welche Fächer sich die Ausbildung beziehen soll und
  2. ob und wie oft ein Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gestellt wurde.

(3) Dem Antrag sind

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. Zeugnisse und deren Anlagen über abgeschlossene Hochschulausbildungen und
  3. der Nachweis über die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4

beizufügen.

§ 5
Zulassung

Die Entscheidung über die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt durch die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständige Behörde. Sie teilt dem für Schule zuständigen Ministerium vor der Zulassung die Bewerberinnen und Bewerber mit, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllen. Das für Schule zuständige Ministerium legt unter Berücksichtigung der regionalen und fachbezogenen Aspekte eine Rangfolge für die Aufnahme in Bezug auf die Deckung des Unterrichtsbedarfs fest. Auf der Grundlage dieser Rangfolge erfolgt die Zulassung. Die Entscheidung umfasst auch die Fächer, den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung und den Studienseminarort.

Abschnitt 2
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 6
Dauer

(1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und erfolgt ohne eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an Schulen auf die Ausbildungsdauer ist nicht möglich.

(2) Die Ausbildung wird durch die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständige Behörde vorzeitig beendet, wenn

  1. die Lehrkraft die sich aus der Ausbildung ergebenden Verpflichtungen schwerwiegend verletzt oder
  2. eine Entlassung der Lehrkraft aus dem Schuldienst erfolgt.

§ 7
Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in den fachwissenschaftlichen und künstlerischen Fächern und ihren Didaktiken, die bei der Zulassung festgelegt worden sind, und in den Bildungswissenschaften und richtet sich nach den jeweiligen Seminarrahmenplänen. Die Ausbildung der Lehrkräfte wird in den Studienseminaren und an den Schulen, an denen sie unterrichten, durchgeführt.

(2) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein Planungs- und Perspektivgespräch unter Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters und unter Mitwirkung einer betreuenden Seminarleiterin oder eines betreuenden Seminarleiters statt.

§ 8
Verantwortung für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

(1) Die Gesamtverantwortung für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst trägt die von der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde bestimmte Person. Die Verantwortung für die schulpraktische Tätigkeit (Schulpraxis) an der jeweiligen Schule (Praxisschule) trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständige Behörde legt in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Lehrkraft den individuellen standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan fest, organisiert die obligatorischen und fakultativen Veranstaltungen und gewährleistet, dass Unterrichtshospitationen und individuelle Entwicklungsgespräche durch die betreuenden Seminarleiterinnen oder Seminarleiter erfolgen können.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ermöglicht der Lehrkraft die Teilnahme an den für die Ausbildung erforderlichen Veranstaltungen, führt in zeitlich angemessenen Abständen mindestens zwei Entwicklungsgespräche durch und gewährleistet die Beratung und Begleitung der Lehrkraft in schul- und unterrichtsfachlichen Fragen durch die Schule.

Abschnitt 3
Staatsprüfung

§ 9 
Zulassung und Ziel der Staatsprüfung

(1) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst schließt mit der Staatsprüfung ab, die zum Ende der Ausbildung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 12 bleiben davon unberührt.

(2) In der Staatsprüfung soll die Lehrkraft nachweisen, dass sie über die erforderliche Befähigung für das angestrebte Lehramt gemäß § 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes verfügt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung ist zu Beginn des 18. Ausbildungsmonats schriftlich bei der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde zu stellen.

(4) Mit der Zulassung teilt die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständige Behörde der zu prüfenden Lehrkraft den Prüfungstermin, die Besetzung des Prüfungsausschusses und die zu erbringenden Prüfungsleistungen schriftlich mit.

§ 10
Inhalt und Durchführung

(1) Die Staatsprüfung bezieht sich auf die fachlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und psychologischen Kompetenzen der Handlungsfelder einer Lehrkraft. Soweit nachfolgend für die Durchführung der Staatsprüfung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

(2) Die Staatsprüfung besteht aus

  1. einer Unterrichtsprobe für jedes Fach und
  2. einer mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums

und ist an einem Tag in allen Teilen abzulegen. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert grundsätzlich 40 Minuten.

(3) Die Themen für die Unterrichtsproben werden nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch die zu prüfende Lehrkraft festgelegt und sind von ihr spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Der thematische Rahmen für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag der zu prüfenden Lehrkraft von der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde festgelegt und ihr bis spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.

(5) Für jede zu prüfende Lehrkraft ist von der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören

  1. eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter oder eine Person der Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. zwei weitere Seminarleiterinnen oder Seminarleiter, die jeweils die Fächer der Unterrichtsproben vertreten, und
  3. ein Schulleitungsmitglied der jeweiligen Schule

als Mitglieder an. Bei Verhinderung einer oder mehrerer Prüfungsmitglieder entscheidet die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständige Behörde über die Vertretung. Kann die Vertretung einer Prüferin oder eines Prüfers aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet werden, so ist ein neuer Termin für die Prüfung von der genannten Behörde zu bestimmen.

§ 11
Prüfungsleistungen, Zeugnis und Bescheinigungen

(1) Jeder erbrachte Prüfungsteil ist vom Prüfungsausschuss im Anschluss an den Prüfungsteil mit einer Note zu bewerten. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten, die von jedem Ausschussmitglied für den jeweiligen Prüfungsteil erteilt wurden. Ein Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn er insgesamt mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurde.

(2) Die Staatsprüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden. In diesem Fall ist vom Prüfungsausschuss die Gesamtnote für die Staatsprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die jeweiligen Prüfungsteile zu ermitteln. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung abzubrechen.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsteile gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt § 21 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.

(4) Die für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständige Behörde erstellt über die Staatsprüfung ein Zeugnis, das insbesondere

  1. die in den einzelnen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen,
  2. die Gesamtnote gemäß Absatz 2 und
  3. die Bezeichnung des Lehramtes, für das die Befähigung erworben wurde,

enthält. Über die nicht bestandene Staatsprüfung wird von der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausgestellt.

(5) Zeugnisse werden bei bestandener Staatsprüfung jeweils auf den Tag ausgestellt, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wurde. Bei nicht bestandener oder endgültig nicht bestandener Staatsprüfung wird die Bescheinigung gemäß Absatz 4 Satz 2 jeweils auf den Tag ausgestellt, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 12
Wiederholung der Staatsprüfung

Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf Antrag einmal innerhalb eines Jahres nach dem Tag der nicht bestandenen Prüfung wiederholen. Ein entsprechender Antrag ist bei der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde zu stellen.

Abschnitt 4 
Besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst

§ 13
Zulassung

(1) Das für Schule zuständige Ministerium stellt im Rahmen der freien Ausbildungskapazitäten die Anzahl der Ausbildungsplätze sowie die Fächer, in denen die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll, fest. Das Zulassungsverfahren wird von der für die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Behörde durchgeführt. Diese setzt den Einstellungstermin sowie die Bewerbungsfristen fest und gibt diese bekannt. Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt ist.

(2) Überschreitet die Anzahl der Anträge die Anzahl der Ausbildungsplätze, erfolgt die Auswahl auf Grund der Gesamtnote des einschlägigen Hochschulabschlusses.

§ 14
Dauer, Ausbildung und Staatsprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst gilt Abschnitt 2 dieser Verordnung. Für die Ausbildung an Schulen findet § 16 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst mit der Maßgabe Anwendung, dass die schulpraktische Ausbildung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) in der jeweiligen Schulstufe gemäß der gewählten Schwerpunktbildung stattfindet.

(3) Die Durchführung der Staatsprüfung richtet sich nach Abschnitt 3 dieser Verordnung.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.

Potsdam, den 17. Oktober 2013

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Dr. Martina Münch