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Verordnung zum Schutz von Daten in Bestattungseinrichtungen im Land Brandenburg (Bestattungsdatenschutzverordnung - BestDSV)

Verordnung zum Schutz von Daten in Bestattungseinrichtungen im Land Brandenburg (Bestattungsdatenschutzverordnung - BestDSV)
vom 31. Januar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 05], S.134)

Am 8. Juni 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 29. Mai 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 36])

Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in kommunal oder privat betriebenen Bestattungseinrichtungen im Land Brandenburg von

  1. Verstorbenen,
  2. bestattungspflichtigen Personen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes,
  3. gewerblich Tätigen in oder auf Bestattungseinrichtungen und
  4. sonstigen Nutzern von Bestattungseinrichtungen.

Als Bestattungspflichtige im Sinne dieser Verordnung gelten auch solche Personen, die an Stelle eines Bestattungspflichtigen die ihm obliegenden Aufgaben übernommen haben.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenverarbeitung in kommunal oder privat betriebenen Bestattungseinrichtungen die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 2
Verarbeitung von Daten

(1) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten personenbezogenen Daten der Betroffenen nach § 1 Abs. 1 dürfen in kommunal oder privat betriebenen Bestattungseinrichtungen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz erforderlich ist.

(2) Die Betreiber der Bestattungseinrichtungen sind zu den in Absatz 1 genannten Zwecken berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
  2. letzte Anschrift,
  3. Geburts- und Sterbedatum,
  4. Hinweise auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz,
  5. Sterberegisternummer,
  6. Ort und Datum der Einäscherung,
  7. Einäscherungsnummer,
  8. Nachweis über die durchgeführte zweite Leichenschau nach § 23 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes,
  9. Datum des Versandes der Asche,
  10. Name und Anschrift des Empfängers,
  11. Ort der Bestattung,
  12. Datum der Bestattung,
  13. Bestattungsnummer,
  14. Art und Lage der Grabstelle und
  15. Ruhezeit.

(3) Die Betreiber der Bestattungseinrichtungen sind zu den in Absatz 1 genannten Zwecken berechtigt, folgende personenbezogene Daten von bestattungspflichtigen Personen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes und sonstigen Nutzern von Bestattungseinrichtungen zu verarbeiten:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
  2. Anschrift,
  3. Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen,
  4. Art und Lage der Grabstelle,
  5. Bestattungen in der Grabstelle,
  6. Dauer des Nutzungsrechts,
  7. Namen und Adressen von Bevollmächtigten und
  8. Name und Adresse des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht.

(4) Die Betreiber der Bestattungseinrichtungen sind zu den in Absatz 1 genannten Zwecken berechtigt, folgende personenbezogene Daten von gewerblich Tätigen in oder auf Bestattungseinrichtungen zu verarbeiten:

  1. Vor- und Nachname des gewerblich Tätigen,
  2. Name und Anschrift des Betriebes und
  3. Art des Gewerbes.

§ 3
Datenübermittlung

(1) Wird eine Leiche oder eine Urne von einer Bestattungseinrichtung zu einer anderen überführt, dürfen zu diesem Zwecke neben den personenbezogenen Daten des Verstorbenen nach § 2 Abs. 1 auch personenbezogene Daten nach § 2 Abs. 2 und 3 zwischen den Bestattungseinrichtungen übermittelt werden.

(2) Bei Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:

  1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
  2. Geburts- und Sterbedatum,
  3. Bestattungsdatum und
  4. Hinweise auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz.

§ 4
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten nach § 2 dürfen nur in Akten oder Dateien gespeichert werden, die eine Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten zulassen.

(2) Daten von Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Soweit vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen einer Löschung nach Satz 1 entgegenstehen, sind die Daten zu sperren. Über die Speicherung hinaus dürfen die gesperrten Daten nur verarbeitet werden,

  1. wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
  2. wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
    1. durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
    2. das für den Datenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Fall der Weitergabe von Daten nach Satz 3 Nr. 2 gilt § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten von Verstorbenen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) dürfen durch die Betreiber von Feuerbestattungsanlagen und Träger von Friedhöfen nach Ablauf geltender Aufbewahrungsfristen nur noch gesondert und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert aufbewahrt werden. Sie dürfen nur noch genutzt werden, wenn auskunftsbegehrende Angehörige oder andere Personen ein berechtigtes Interesse geltend machen können oder dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 31. Januar 2002

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm