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Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV)

Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV)
vom 1. Dezember 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435)

geändert durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), des § 5 Abs. 3 Satz 3 der Landkreisordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433) und des § 4 Abs. 4 der Amtsordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 450) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften

(1) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, von dem Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat) in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Der Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung bedarf es außer im Falle des § 2 Abs. 2 nicht. Die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten ist in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen.

(2) Die Bekanntmachungen erfolgen

  1. bei amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Amtes, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises gewählt werden kann,
  2. bei amtsangehörigen Gemeinden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises tritt, sofern das Amt dies für seine Bekanntmachung gewählt hat und
  3. bei kreisfreien Städten und Landkreisen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises.

(3) Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften können anstelle der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt durch Abdruck in einem oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, mindestens einmal monatlich erscheinenden periodischen Druckwerken bekannt gemacht werden. Sie können in Gemeinden und Ämtern mit bis zu 10 000 Einwohnern anstelle der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt auch durch Aushang in Bekanntmachungskästen bekannt gemacht werden. In der Hauptsatzung sind die genauen Standorte der Bekanntmachungskästen zu bestimmen. Bekanntmachungen des Amtes nach Satz 2 müssen auch in den Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden erfolgen; amtsangehörige Gemeinden und Ämter können gemeinsame Bekanntmachungskästen nutzen. Maßgebend für die Einwohnerzahl nach Satz 2 ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Zahl per 30. Juni des Vorjahres.

(4) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch die Hauptsatzung zu bestimmen.

(5) Die Vorschriften für Satzungen gelten für den Flächennutzungsplan entsprechend.

§ 2
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 für diese Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird.

(2) Die Ersatzbekanntmachung wird von dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

§ 3
Notbekanntmachung

Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Form der Notbekanntmachung bedarf keiner Bestimmung in der Hauptsatzung. Die Bekanntmachung ist in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

§ 4
Amtliches Bekanntmachungsblatt

(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt ist von der amtsfreien Gemeinde oder vom Amt oder vom Landkreis herauszugeben. Es kann gemeinsam von mehreren amtsfreien Gemeinden, von mehreren Ämtern und von amtsfreien Gemeinden und Ämtern desselben Landkreises herausgegeben werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss in seinem Titel die Bezeichnung “Amtsblatt” führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Neben der Bezeichnung nach Satz 2 kann im Titel eine zusätzliche Bezeichnung aufgenommen und auf der Titelseite bildliche oder zeichnerische Darstellungen abgedruckt werden. Im Titel eines amtlichen Bekanntmachungsblattes eines Amtes können neben dem Amt auch dessen amtsangehörige Gemeinden aufgeführt werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt ist namentlich in der Hauptsatzung zu bezeichnen; Bestandteil der namentlichen Bezeichnung ist der Titel und die gegebenenfalls gewählte zusätzliche Bezeichnung.

(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss

  1. in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,
  2. den Ausgabetag angeben,
  3. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie
  4. die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben.

(3) Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen Teil abweichend von Absatz 1 Satz 1 ein anderer Herausgeber verantwortlich sein. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen.

(4) Das amtliche Bekanntmachungsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn der Verleger, der für die Anzeigen Verantwortliche oder der Anzeigenwerber nicht Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises sind.

(5) Sofern das amtliche Bekanntmachungsblatt einen nichtamtlichen Teil (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, finden die Bestimmungen des Landespressegesetzes und des Wettbewerbsrechts Anwendung.

§ 5
Aushang

(1) Aushänge nach § 1 Abs. 3 müssen jederzeit allgemein zugänglich sein.

(2) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.

§ 6
Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachung einschließlich einer Ersatzbekanntmachung nach § 2 ist mit der Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes vollzogen, in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 mit der Ausgabe des periodischen Druckwerkes; sind mehrere periodische Druckwerke bestimmt, so gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Druckwerk mit der Bekanntmachung erscheint. Im Falle des § 3 Satz 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Im Falle des § 5 ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen.

(2) Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Akten zu nehmen.

§ 7
Übergangsregelungen

(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise haben ihre Hauptsatzung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2001 anzupassen. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung können Gemeinden, Ämter und Landkreise Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften nach der bislang geltenden Hauptsatzungsregelung bekannt machen.

(2) Gemeinden, Ämter und Landkreise haben ihre amtlichen Bekanntmachungsblätter entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2001 anzupassen. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung können öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise auch in amtlichen Bekanntmachungsblättern, die den Anforderungen des § 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch die Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), entsprechen, bekannt gemacht werden.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch die Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), außer Kraft.

Potsdam, den 1. Dezember 2000

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm