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Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (Berufsfachschulverordnung Berufsabschluß nach BBiG oder HwO - BBHwBFSV)

Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (Berufsfachschulverordnung Berufsabschluß nach BBiG oder HwO - BBHwBFSV)
vom 3. Juli 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 22], S.610)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 20], S.502)

Am 1. August 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. April 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 21])

Auf Grund des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1 Nr. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ziel
§ 2 Dauer und Gliederung
§ 3 Unterrichtsorganisation, Stundentafel

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 6 Wahl des anerkannten Ausbildungsberufes
§ 7 Auswahlverfahren
§ 7a Härtefälle
§ 8 Eignungsfeststellung
§ 9 Probezeit

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Aufrücken, Zeugnisse

§ 10 Leistungsbewertung
§ 11 Aufrücken
§ 12 Zeugnisse

Abschnitt 4
Fachpraktische Ausbildung

§ 13 Aufgabe
§ 14 Fachpraktische Ausbildungsstätten
§ 15 Auswahl und Anerkennung fachpraktischer Ausbildungsstätten
§ 16 Betriebspraktische Ausbildung

Abschnitt 5
Prüfung, Abschluß

§ 17 Zulassung zur Prüfung
§ 18 Prüfung
§ 19 Wiederholung
§ 20 Abschluß, Gleichstellung von Abschlüssen

Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 : Stundentafeln
Anlage 2 : Ermittlung des Bonus

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Ziel

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 1997/98 in den Bildungsgang aufgenommen wurden, die Voraussetzungen für den Erwerb bestimmter Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in schulischer Form. Die Aufnahme im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren ist jeweils erst dann möglich, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder geschaffen werden können und die Zustimmung der gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle (zuständige Stelle) vorliegt.

(2) In dem Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden die für das erfolgreiche Bestehen der Abschlußprüfung vor der zuständigen Stelle erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und die Allgemeinbildung erweitert.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluß des Bildungsganges können gemäß § 20 gleichgestellte Abschlüsse der Sekundarstufe I erteilt werden.

§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Die Dauer des Bildungsganges richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(2) Der Bildungsgang beginnt nach dem Ende der Orientierungsphase des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I. Er gliedert sich in den berufsübergreifenden Bereich, den berufsbezogenen Bereich sowie die fachpraktische Ausbildung, in die eine betriebspraktische Ausbildung integriert ist, und wird durch eine Prüfung vor der zuständigen Stelle abgeschlossen.

§ 3
Unterrichtsorganisation, Stundentafel

(1) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form wünschen, besuchen bis zum Beginn dieses Bildungsganges die Orientierungsphase des Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I.

(2) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Der Unterricht erfolgt in den berufsübergreifenden und berufsbezogenen Fächern in der Regel mit 480 Unterrichtsstunden über das Schuljahr und die fachpraktische und betriebspraktische Ausbildung mit 1280 Zeitstunden. Die Stundenverteilung in jeder Unterrichtswoche wird unter Berücksichtigung der Zeiten gemäß § 13 Abs. 4 vom Oberstufenzentrum im Einvernehmen mit den fachpraktischen Ausbildungsstätten festgelegt. Wird nach Absatz 3 verfahren, gelten die jeweiligen Unterrichtsanteile entsprechend.

(3) Über Einführung, Änderung und Aufhebung von Blockunterricht entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger und der zuständigen Stelle auf Antrag des Oberstufenzentrums und unter Berücksichtigung der Festlegungen in den jeweiligen Ausbildungsordnungen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Der Blockunterricht kann nur zu Beginn des Schuljahres eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.

(4) Für die Unterrichtsinhalte und Anforderungen gelten die vom für Schule zuständigen Ministerium erlassenen Rahmenpläne. Die Unterrichtsfächer und die jeweilige Verteilung der Unterrichtsstunden ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlage 1. Die Unterrichtsfächer des berufsbezogenen Bereichs und ihr jeweiliger Stundenrahmen ergeben sich, soweit keine Landesregelungen vorliegen, aus den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrplänen, die nach dem Gemeinsamen Ergebnisprotokoll vom 30. Mai 1972 mit den entsprechenden Ausbildungsordnungen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abgestimmt sind und vom für Schule zuständigen Ministerium durch Stundentafeln erlassen werden.

(5) Grundlage für die fachpraktische Ausbildung sind die Ausbildungsordnungen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für den jeweiligen Beruf.

Abschnitt 2
Aufnahme

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang wird aufgenommen, wer

  1. im Land Brandenburg berufsschulpflichtig ist und
  2. zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts in diesem Bildungsgang keinen vollzeitschulischen weiterführenden Bildungsgang und keinen Bildungsgang der Berufsschule besucht.

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind und nicht über die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife verfügen, werden berufsschulpflichtigen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt, wenn sie eine Berufsausbildungsvorbereitungsmaßnahme absolviert haben oder aus anderen Gründen nicht mehr berufsschulpflichtig sind. Einzugliedernde gemäß der Eingliederungsverordnung müssen mindestens ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

(2) Nach Maßgabe freier Plätze können Bewerberinnen und Bewerber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen werden, die bisher keine berufliche Erstausbildung abschließen konnten.

(3) Voraussetzung für den Eintritt in eine bestimmte Berufsausbildung ist der rechtzeitige Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die künftige Tätigkeit gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 und 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

§ 5
Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in den Bildungsgang ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter des jeweiligen Oberstufenzentrums schriftlich zu beantragen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits einen Bildungsgang im gleichen Oberstufenzentrum besuchen oder gemäß § 4 Abs. 3 eine Aufnahme wünschen, fügen dem Aufnahmeantrag bei

  1. einen tabellarischen Lebenslauf und
  2. zwei Lichtbilder neueren Datums.

Dem Aufnahmeantrag ist ein Wunsch für einen der an den Oberstufenzentren angebotenen Ausbildungsberufe beizufügen. Der Wohnort muß im Oberstufenzentrum in geeigneter Weise nachgewiesen werden.

(2) Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Aufnahmekapazität des Oberstufenzentrums oder entsprechen die Bewerbungen nicht den jeweils vorhandenen beruflichen Schwerpunkten oder Berufsfeldern, werden den Bewerberinnen oder Bewerbern Ausbildungsmöglichkeiten an anderen Oberstufenzentren angeboten. Ist hierbei ein Schulwechsel erforderlich, werden die Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 an das dann zuständige Oberstufenzentrum weitergeleitet.

(3) Spätere Anmeldungen sind im Rahmen der Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 möglich.

(4) Sind in einem Oberstufenzentrum für einen bestimmten Ausbildungsberuf mehr Bewerbungen eingegangen als Plätze in fachpraktischen Ausbildungsstätten vorhanden sind, wird innerhalb der beiden letzten Wochen des Unterrichts in der Orientierungsphase unter Beachtung des Anmeldeschlusses gemäß § 6 Abs. 2 ein Auswahlverfahren gemäß § 7 durchgeführt.

(5) Die Aufnahme in den Bildungsgang wird durch die Schulleitung schriftlich bestätigt. Sie wird widerrufen, wenn

  1. der Schulbesuch nicht tatsächlich aufgenommen wird oder
  2. eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht mehr berufsschulpflichtig ist, einen anderen weiterführenden Bildungsgang außerhalb des Oberstufenzentrums besucht oder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat, ohne sich abzumelden.

(6) Liegt nach Unterrichtsbeginn im Bildungsgang gemäß Absatz 5 Nr. 1 bis zum zweiten Unterrichtstag oder bei den später liegenden Fällen gemäß Absatz 5 Nr. 2 bis zum vierten Unterrichtstag weder eine Abmeldung noch eine anzuerkennende Entschuldigung oder eine Ummeldung für den Besuch eines anderen Bildungsganges innerhalb des Oberstufenzentrums vor, werden die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern, schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Ablauf weiterer acht Unterrichtstage die Aufnahmebestätigung widerrufen und das Schulverhältnis beendet wird, wenn bis dahin keine geordnete Teilnahme am Unterricht erfolgt oder keine Gründe für den Nichtantritt des Schulbesuchs oder das Fernbleiben vom Unterricht angegeben wurden.

(7) Liegt bis zum Ablauf der Fristen gemäß Absatz 6 keine anzuerkennende Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht vor oder wird bis dahin der Schulbesuch nicht aufgenommen, wird die Aufnahmebestätigung gemäß § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg widerrufen. Die Schülerin oder der Schüler erhält die eingereichten Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 unverzüglich zurück. Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern, erhalten gleichzeitig die Aufforderung, einen Nachweis über die Aufnahme in einen anderen weiterführenden Bildungsgang zu erbringen.

§ 6
Wahl des anerkannten Ausbildungsberufes

(1) Das Oberstufenzentrum informiert und berät die berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schüler regelmäßig über die Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in den gemäß § 15 festgelegten Ausbildungsberufen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß spätestens bis zum Anmeldeschluß, der vom Oberstufenzentrum festgelegt wird, den Aufnahmeantrag um die Bewerbung für den gewählten anerkannten Ausbildungsberuf ergänzen.

§ 7
Auswahlverfahren

(1) Für die Rangfolge der zu vergebenden Plätze ist die nach § 8 ermittelte Durchschnittsnote maßgebend, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Quoten der gebildeten Leistungsgruppen.

(2) Sind auch nach Anwendung von Absatz 1 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze nach den bisher in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II gezeigten Leistungen vergeben. Im Zweifelsfall entscheidet über die Vergabe das Los. Wer den Bildungsgang nicht nach dem Erstwunsch beginnen kann, wird gemäß dem Zweitwunsch an das dann zuständige Oberstufenzentrum vermittelt.

(3) Kann eine Berufsqualifizierung wegen Kapazitätsauslastung nicht aufgenommen werden, erfolgt unverzüglich eine nochmalige Beratung durch das Oberstufenzentrum. Ein weiteres Auswahlverfahren findet nicht statt.

(4) Nicht aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden in der nach § 8 ermittelten Rangfolge in eine Nachrückerliste eingetragen und können in der entsprechenden Rangfolge, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der bisher in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II gezeigten Leistungsentwicklung, nach Beendigung der Probezeit frei werdende Plätze belegen. Über die Gewichtung der Leistungsentwicklung gemäß Satz 1 im Verhältnis zur Note, die gemäß § 8 ermittelt wurde, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer nach dieser Bestimmung in den Bildungsgang aufgenommen werden konnte, absolviert keine Probezeit.

§ 7a
Härtefälle

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Bildungsganges eine besondere Härte darstellen würde. Ein besonderer Härtefall begründet den Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers.

(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.

(3)  Als Härtefälle gelten insbesondere

  1. Unfall, Krankheit oder eine Behinderung, die zu einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit führten,
  2. der Nachweis eines dauerhaft weggefallenen Ausbildungsplatzes,
  3. der Nachweis, dass bei Vorliegen einer Behinderung die gewählte Ausbildung die Rehabilitationschancen wesentlich verbessert,
  4. die im vergangenen Schuljahr erfolgte Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes oder
  5. der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach den Richtlinien der Pflegeversicherung.

(4) Plätze, die nicht nach Absatz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach § 7 zu verteilen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote des Absatzes 1, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Neben § 7 findet § 8 entsprechende Anwendung.

§ 8
Eignungsfeststellung

(1) Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Abschluß- oder Abgangszeugnisses nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht.

(2) Das Oberstufenzentrum kann Leistungsgruppen mit Bewerberinnen und Bewerbern höherwertiger schulischer Abschlüsse bilden oder Fächer mit einer doppelten Gewichtung der Endnote entsprechend des jeweiligen beruflichen Schwerpunktes im Benehmen mit der zuständigen Stelle festlegen. Aus den prozentualen Anteilen der Bewerberinnen und Bewerber aus Leistungsgruppen unterschiedlich wertiger schulischer Abschlüsse werden entsprechende Quoten für das Auswahlverfahren gebildet, innerhalb derer eine jeweilige Auswahl erfolgt.

(3) Für den Nachweis einer förderlichen Berufstätigkeit wird ein Bonus bis zu 0,5 gewährt. Der Bonus wird gemäß Anlage 2 ermittelt.

§ 9
Probezeit

(1) Die Qualifikationsphase in einem anerkannten Ausbildungsberuf beginnt mit einer in der Regel dreimonatigen Probezeit. Die Probezeit ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern und Lernfeldern oder höchstens eine mangelhafte Leistung erzielt wurde und bei Nachweis des erfolgreichen Besuches der fachpraktischen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 6. Die Leistungen im Fach Sport sind nicht einzubeziehen.

(2) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach oder Lernfeld kann durch gute Leistungen in einem anderen Fach oder Lernfeld oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Konnte während der Probezeit noch keine Note für ein Lernfeld erteilt werden, so ist der berufsbezogene Bereich nicht für die Feststellung des Bestehens der Probezeit heranzuziehen.

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet frühestens zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit über das Bestehen aufgrund der erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung. Sie kann Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich teilnehmen kann. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit muß der Schülerin oder dem Schüler, bei Nichtvolljährigen den Eltern, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen. Eine erneute Aufnahme gemäß § 5 kann nur einmal zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Angebot besteht. Die eingereichten Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 sind der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich zurückzugeben.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Aufrücken, Zeugnisse

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Leistungsnachweise sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, projektspezifische Leistungsnachweise, praktische Leistungen sowie die sonstigen Leistungen, die sich vor allem auf die Bereiche Methoden- und Sozialkompetenz beziehen sowie die Unterrichtsmitarbeit im Sinne der Berücksichtigung der Anzahl und Qualität konstruktiver Beiträge.

(2) Pro Schuljahr sind mindestens zwei erforderliche Leistungsnachweise in jedem Fach vorzusehen. Erforderliche Leistungsnachweise können sein

  1. projektspezifische Leistungsnachweise,
  2. schriftliche Klassenarbeiten oder
  3. Leistungsnachweise für praktische Tätigkeiten, für die auch eine Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben vorgesehen werden kann.

Von den erforderlichen Leistungsnachweisen des ersten Schuljahres soll grundsätzlich jeweils ein Leistungsnachweis pro Fach in der Probezeit erbracht werden.

(3) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen die für die Festsetzung der Zeugnisnoten erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht hat, kann diese bis spätestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entsprechend nachholen. Werden Leistungen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, so ist die Note "ungenügend" zu erteilen.

(4) Die Jahresnote in einem Fach oder den Lernfeldern wird von der Lehrkraft festgesetzt, die das Fach oder das jeweilige Lernfeld zuletzt unterrichtet hat. Grundlage dafür bilden die während des jeweiligen Schulhalbjahres oder Schuljahres gezeigten mündlichen, schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen.

(5) In der fachpraktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Abständen über ihre Leistungen informiert. Bei offenkundigem Vorliegen einer Gefährdung des weiteren erfolgreichen Besuchs der fachpraktischen Ausbildung wird die in § 14 Abs. 2 genannte Lehrkraft informiert.

(6) Die fachpraktische Ausbildung ist erfolgreich besucht, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erkennen lassen, daß die für eine erfolgreiche berufspraktische Tätigkeit erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden. Die fachpraktische Ausbildungsstätte stellt für jede Schülerin und jeden Schüler spätestens drei Wochen vor Ausgabe der jeweiligen Zeugnisse eine Bescheinigung über den erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Besuch der fachpraktischen Ausbildung für das Oberstufenzentrum aus.

(7) Für Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung kann ein Förderausschuß gemäß Sonderpädagogik-Verordnung eine Empfehlung zum spezifischen Umgang mit der Leistungsbewertung erarbeiten, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen des besuchten Bildungsganges entsprechen.

§ 11
Aufrücken

(1) Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

(2) In Ausnahmefällen kann für diejenigen, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine einmalige Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Genehmigung durch das staatliche Schulamt. Zuvor ist den betreffenden Schülerinnen oder Schülern, bei Minderjährigen deren Eltern, Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben.

§ 12
Zeugnisse

(1) Zum Ende des vorletzten Schulhalbjahres wird ein Zeugnis als Grundlage für die Anmeldung zur Prüfung vor der zuständigen Stelle erteilt. Zum Ende eines Schuljahres wird ein Jahreszeugnis erteilt.

(2) Ein Abschlußzeugnis erhält, wer die Prüfung vor der zuständigen Stelle bestanden hat und den Bildungsgang gemäß § 20 Abs. 1 und 2 erfolgreich abschließt.

(3) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Probezeit nicht bestanden hat oder den Bildungsgang ohne erfolgreichen Abschluß verläßt. Die Gründe des nicht erfolgreichen Abschlusses werden im Zeugnis vermerkt.

(4) Wer die Probezeit bestanden hat, erhält über den Beschluß der Klassenkonferenz eine Bescheinigung.

Abschnitt 4
Fachpraktische Ausbildung

§ 13
Aufgabe

(1) In fachpraktischen Ausbildungsstätten erwerben die Schülerinnen und Schüler Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach den Bestimmungen in den Ausbildungsordnungen für den jeweiligen Beruf. Darüber hinaus sollen sie ihre Kenntnisse, die sie im berufsbezogenen Unterricht erworben haben, anwenden. Während dieser Zeit führen die Schülerinnen und Schüler ein Berichtsheft.

(2) Der erfolgreiche Besuch der fachpraktischen Ausbildung, der auch durch eine ordnungsgemäße Berichtsheftführung nachzuweisen ist, ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles und damit für die Zulassung zur Prüfung vor der zuständigen Stelle.

(3) In der betriebspraktischen Ausbildung ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebe kennenzulernen und praktische Fertigkeiten unter betrieblichen Bedingungen zu üben.

(4) Die fachpraktische oder betriebspraktische Ausbildung soll im Umfang von jeweils vier Wochen im Schuljahr in den Schulferien stattfinden.

§ 14
Fachpraktische Ausbildungsstätten

(1) Die fachpraktische Ausbildung wird in einer gemäß § 15 ausgewählten und anerkannten fachpraktischen Ausbildungsstätte im Land Brandenburg auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung abgeleistet. Über Ausnahmen entscheidet das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle und dem für Arbeit zuständigen Ministerium.

(2) Auf Vorschlag der Abteilungskonferenz benennt die Schulleiterin oder der Schulleiter gegenüber der fachpraktischen Ausbildungsstätte für jede Klasse eine geeignete Lehrkraft, die insbesondere

  1. die Abstimmung zu den im Oberstufenzentrum und in der fachpraktischen Ausbildungsstätte vermittelten Ausbildungsinhalten trifft und
  2. von der fachpraktischen Ausbildungsstätte über den jeweiligen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie über die Gründe und den Umfang von Fehlzeiten informiert wird.

Das Oberstufenzentrum erhält hierfür Abminderungsstunden gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation.

§ 15
Auswahl und Anerkennung fachpraktischer Ausbildungsstätten

(1) In den jeweiligen Arbeitsamtsbezirken werden zum Schuljahresbeginn unter Leitung des zuständigen Arbeitsamtes regionale Arbeitskreise gebildet, in denen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsamtes, der staatlichen Schulämter, der Oberstufenzentren, der Schulträger und der zuständigen Stellen Mitglieder sind.

(2) Die Mitglieder der regionalen Arbeitskreise erarbeiten einvernehmlich Vorschläge für die im Arbeitsamtsbezirk liegenden jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte mögliche Anzahl von Plätzen für die fachpraktische Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen und die Zuordnung zum jeweiligen Oberstufenzentrum unter Beachtung der Bestimmungen zum geordneten Schulbetrieb. Die zuständigen Stellen sichern, daß nur anerkennungsfähige fachpraktische Ausbildungsstätten in den Vorschlag aufgenommen werden.

(3) Die Auswahl der fachpraktischen Ausbildungsstätten orientiert sich insbesondere an den regionalen Defiziten bei Ausbildungsverhältnissen, wobei die Nachfrage von weiblichen und männlichen Jugendlichen angemessen zu berücksichtigen ist. Die Vorschläge der Arbeitskreise werden dem für Schule zuständigen Ministerium umgehend zugesandt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium legt im Benehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium landesweit die Verteilung der Plätze für die fachpraktischen Ausbildungsstätten und im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle den jeweiligen Termin für den Beginn der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf fest. Weitere Entscheidungen gemäß Satz 1 richten sich nach dem Datum der gesicherten Finanzierung für weitere Plätze für die fachpraktische Ausbildung und die Nachrangigkeit der jeweiligen schulischen Berufsausbildung gegenüber betrieblicher oder betriebsnaher Berufsausbildung im gleichen Ausbildungsberuf. Die zuständigen Stellen sichern die Anerkennung der ausgewählten fachpraktischen Ausbildungsstätten.

(5) Die Einrichtung des Bildungsganges gemäß § 104 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und die Zügigkeit in einem Oberstufenzentrum folgt grundsätzlich der Anzahl der Plätze für einen anerkannten Ausbildungsberuf in anerkannten fachpraktischen Ausbildungsstätten, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Finanzierung dieses Bildungsganges durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt wurden.

(6) Eine Ausweitung von Plätzen für die Qualifikationsphase ist nur nach Sicherstellung der Finanzierung durch das für Arbeit zuständige Ministerium möglich. Bei einer Ausweitung der Anzahl der Plätze für die fachpraktische Ausbildung sind zunächst noch freie Kapazitäten in bereits anerkannten Ausbildungsstätten zu nutzen. Bei weiterem Bedarf an anerkannten fachpraktischen Ausbildungsstätten ist entsprechend Absatz 4 zu verfahren.

§ 16
Betriebspraktische Ausbildung

(1) Die betriebspraktische Ausbildung findet im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung statt. Die Organisation und zeitliche Verteilung wird durch die fachpraktische Ausbildungsstätte vorgenommen. Das Oberstufenzentrum wird rechtzeitig über die Termine und die ausgewählten betriebspraktischen Ausbildungsstätten informiert.

(2) Die fachpraktische Ausbildungsstätte sorgt für die Bereitstellung der von der Kammer genehmigten betriebspraktischen Ausbildungsplätze, für die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die betriebspraktische Ausbildung und die Begleitung während der betriebspraktischen Ausbildung.

Abschnitt 5
Prüfung, Abschluß

§ 17
Anmeldung zur Prüfung

(1) Zum erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges wird eine Prüfung vor der zuständigen Stelle durchgeführt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die Schule nach dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Anmeldeverfahren.

(2) Zur Prüfung wird angemeldet, wer auf dem Zeugnis des vorletzten Schulhalbjahres in allen Fächern, mit Ausnahme des Faches Sport, mindestens ausreichende Leistungen oder höchstens eine mangelhafte Leistung nachweist oder wenn ein Ausgleich gemäß Absatz 3 möglich ist und wer die fachpraktische Ausbildung erfolgreich besucht hat. Ist gemäß Rahmenlehrplan und Stundentafel nach Lernfeldern zu unterrichten, so muss im berufsbezogenen Fach mindestens ein Leistungsdurchschnitt von 4,4 nachgewiesen werden. Die Note im berufsbezogenen Fach ergibt sich aus der Zusammenfassung aller Noten für die Lernfelder unter Gewichtung des vorgegebenen Zeitvolumens.

(3) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach kann durch gute Leistungen in einem anderen Fach oder  durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden. Ist gemäß Rahmenlehrplan und Stundentafel nach Lernfeldern zu unterrichten, so kann durch mindestens befriedigende Leistungen als Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches ausgeglichen werden. Eine Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches, die schlechter als 4,4 ist, kann nicht ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann ebenfalls nicht ausgeglichen werden. Das Fach Sport sowie der Wahlpflichtbereich sind nicht zum Ausgleich heranzuziehen.

(4) Werden die für die vollständige Bewertung erforderlichen Leistungsnachweise aus Gründen nicht erbracht, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hatte, kann die Klassenkonferenz beschließen, die Schülerin oder den Schüler zur Prüfung bei der zuständigen Stelle anzumelden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler diese Prüfung erfolgreich absolvieren wird.

§ 18
Prüfung

Wer die Bedingungen gemäß § 17 erfüllt, wird zur Prüfung nach dem jeweils von der zuständigen Stelle vorgesehenen Anmeldeverfahren durch das Oberstufenzentrum angemeldet. Die Prüfung findet vor der zuständigen Stelle statt.

§ 19
Wiederholung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung vor der zuständigen Stelle auf Antrag weiter am Unterricht im Oberstufenzentrum teilnehmen. An der fachpraktischen Ausbildung kann teilgenommen werden, wenn die Kapazität der fachpraktischen Ausbildungsstätte eine Teilnahme zuläßt.

(2) Wer gemäß § 17 nicht zur Prüfung zugelassen wird und den Bildungsgang verlässt, erhält unverzüglich die eingereichten Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 zurück.

§ 20
Abschluß, Gleichstellung von Abschlüssen

(1) Den erfolgreichen Abschluss dieses Bildungsganges erwirbt, wer die Prüfung vor der zuständigen Stelle bestanden, in allen Fächern, mit Ausnahme des Faches Sport, mindestens ausreichende Leistungen oder höchs-tens eine mangelhafte Leistung nachweist oder ein Ausgleich gemäß Absatz 2 möglich ist und bei erfolgreichem Besuch der fachpraktischen Ausbildung. Ist gemäß Rahmenlehrplan und Stundentafel nach Lernfeldern zu unterrichten, so muss im berufsbezogenen Fach mindestens ein Leistungsdurchschnitt von 4,4 nachgewiesen werden. Die Note im berufsbezogenen Fach ergibt sich aus der Zusammenfassung aller Noten für die Lernfelder unter Gewichtung des vorgegebenen Zeitvolumens.

(2) Eine mangelhafte Leistung in einem weiteren  Fach kann durch gute Leistungen in einem anderen Fach oder  durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern  ausgeglichen werden. Ist gemäß Rahmenlehrplan und Stundentafel nach Lernfeldern zu unterrichten, so kann durch mindestens befriedigende Leistungen als Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches ausgeglichen werden.  Eine Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches, die schlechter als 4,4 ist, kann nicht ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann ebenfalls nicht ausgeglichen werden. Das Fach Sport sowie der Wahlpflichtbereich ist nicht zum Ausgleich heranzuziehen.

(3) Ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluß wird erteilt, wenn der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde.

(4) Ein der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluß wird erteilt, wenn bei Eintritt in den Bildungsgang die Berufsbildungsreife nachgewiesen und der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde.

(5) Einen der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer den Abschluss der Berufsausbildung nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Stelle nachweist, im Abschlusszeugnis des Bildungsganges einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat, wobei die Gesamtnote des berufsbezogenen Bereiches mindestens einen Notendurchschnitt von 4,4 ausweisen muss. Zusätzlich sind Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachzuweisen, der mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde.

(6) Das staatliche Schulamt kann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gemäß Absatz 5 durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung erfolgt. An die Stelle der Sprachfeststellungsprüfung kann ein Zertifikat Stufe I gemäß der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der Fassung vom 26. April 2002) treten.

(7) Die Klassenkonferenz entscheidet über den Erwerb des Abschlusses aufgrund der im Schuljahr erzielten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung.

Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 21
(Inkrafttreten)

Anlage 1

Rahmenstundentafel

UnterrichtsfächerUnterrichtsstunden im Schuljahr
  1234
1. Berufsbezogener Bereich
berufsbezogene Fächer1
280
(320)
280
(320)
280
(320)
140
(160)
2. Berufsübergreifender Bereich
Deutsch3
Fremdsprache4
Wirtschafts- und Sozialkunde5
Sport3
Wahlpflichtbereich2
160





40(0)
160





40(0)
160





40(0)
80





20(0)
3. Fachpraktische Ausbildung und betriebspraktische6 1280 1280 1280 560

________________________________
1 Die Fächer des berufsbezogenen Bereichs und ihr jeweiliger Stundenrahmen richten sich nach den entsprechenden Einzelstundentafeln der VV-Stundentafeln Berufsschule.
2 Für die Verwendung des Wahlpflichtbereiches gelten die Bestimmungen der VV-Stundentafeln Berufsschule.
3 Die Fächer Deutsch und Sport müssen in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden.
4 Der Umfang des Fremdsprachenunterrichts beträgt in der Regel mindestens 40 Jahresstunden pro Schuljahr über mindestens zwei Schuljahre.
5 Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde wird durchgehend mit mindestens jeweils 40 Jahresstunden unterrichtet.
6 Der Stundenrahmen ist in Zeitstunden ausgewiesen. Er ist als Richtwert unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der entsprechenden Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf anzuwenden.

Anlage 2

Ermittlung des Bonus

Zur Ermittlung des Bonus erhalten Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Bildungsgänge bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen Punkte. Auch bei Vorliegen mehrerer Voraussetzungen kann insgesamt die Punktzahl von 0,5 nicht überschritten werden. Bei längerer Dauer der Berufstätigkeit oder des Praktikums ist eine entsprechende Vergrößerung der Punktzahl bis maximal 0,5 vorzunehmen.

Es werden berücksichtigt

  Punkte
  1. ein für den Beruf einschlägiges Praktikum von mindestens drei Monaten Dauer
0,1
  1. der Besuch eines Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung gemäß den Bestimmungen der Berufsschulverordnung
bis zu 0,3