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Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV)

Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV) *
vom 5. November 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 38])

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 37], S.5)

Auf Grund des § 80 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1     Aufgaben
§ 2     Fachbereiche
§ 3     Pflichten
§ 4     Führung der Bezeichnung Prüfsachverständiger
§ 5     Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 6     Prüfungsausschuss
§ 7     Anerkennungsverfahren
§ 8     Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 9     Gegenseitige Anerkennung

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Fachbereiche und Fachrichtungen

§ 10   Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
§ 11   Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
§ 12   Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 13   Vergütung
§ 14   Ordnungswidrigkeiten
§ 15   Übergangsregelungen
§ 16   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Aufgaben

(1) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Person die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Brandenburgischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

(2) Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung prüfen und bescheinigen insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise, der zugehörigen Berechnungen und weiteren Nachweise sowie die entsprechende Bauausführung.

(4) Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

§ 2
Fachbereiche

Prüfsachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachbereiche bauaufsichtlich anerkannt werden:

  1. im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Fachrichtungen

    1. Lüftungsanlagen,

    2. CO-Warnanlagen,

    3. Rauchabzugsanlagen,

    4. Druckbelüftungsanlagen,

    5. Feuerlöschanlagen,

    6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

    7. Sicherheitsstromversorgungen,

  2. energetische Gebäudeplanung,

  3. Erd- und Grundbau.

§ 3
Pflichten

(1) Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung haben die Prüfgrundsätze zu beachten. Die Prüfgrundsätze sind im Internet unter der Adresse www.mil.brandenburg.de, Menüpunkte: Planen & Bauen > Rechtsquellen > Bauordnungsrecht, veröffentlicht. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die energierechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Prüfsachverständigen dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigten und zuverlässigen Personals nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Prüfsachverständige müssen über die notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verfügen. Bei einem Unternehmen beschäftigte Prüfsachverständige dürfen ihre Sachverständigentätigkeit auf Rechnung und im Namen des Unternehmens ausüben, wenn

  1. sie fachlich nicht weisungsgebunden sind,

  2. das Unternehmen die für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Geräte und Hilfsmittel stellt und

  3. das Unternehmen nicht an der Planung und Bauausführung des zu prüfenden Vorhabens beteiligt ist.

(3) Änderungen der Verhältnisse nach Absatz 6 sowie nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

(6) Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(7) Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies ist der Anerkennungsbehörde nachzuweisen.

(8) Die Errichtung einer Zweitniederlassung bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu dem Personal, das bei der Prüftätigkeit mitwirken soll, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Personen, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.

§ 4
Führung der Bezeichnung Prüfsachverständiger

(1) Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die für einen bestimmten Fachbereich oder eine bestimmte Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt sind.

(2) Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

§ 5
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Prüfsachverständige können nur solche Personen sein, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  1. nach der Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden,

  2. die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden,

  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,

  4. ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg hat und

  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist eine Person, die

  1. die berufliche Tätigkeit in alleiniger Inhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. sich mit anderen Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

  3. als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig beratend tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist eine Person, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

  1. einen für

    1. die Fachbereiche oder Fachrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 3 geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf,
    2. den Fachbereich nach § 2 Nummer 2 berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, besitzt,
  2. als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem oder der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen ist und mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,

  3. eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,

  4. die erforderlichen Kenntnisse der für die Prüftätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften, Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und

  5. nachweist, dass die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt sind.

(4) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 ist durch ein Fachgutachten des Prüfungsausschusses oder einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach § 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 müssen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung als Ingenieure oder Architekten mindestens zwei Jahre in diesem Fachbereich praktisch tätig gewesen sein.

(7) Die Anerkennung kann bei Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandelnde Personen.

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde richtet einen Prüfungsausschuss ein und beruft im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder mit besonderer Sachkunde. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 2 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss mit der Vollendung des 68. Lebensjahres oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt davon unberührt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Mitglied aus dem Bereich der Brandenburgischen Ingenieurkammer als Vorsitzender oder Vorsitzende,

  2. mindestens ein Mitglied aus dem Bereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

  3. für jede Fachrichtung mindestens ein Hochschulprofessor oder eine Hochschulprofessorin oder jeweils ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Lehre,

  4. für jede Fachrichtung mindestens zwei von den fachlich zuständigen Kammern vorgeschlagene Mitglieder.

(3) Für die Fachbereiche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung sowie energetische Gebäudeplanung sind Unterausschüsse unter dem Vorsitz eines Mitglieds mit besonderer Sachkunde einzurichten. Die Brandenburgische Ingenieurkammer führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei mündlichen oder praktischen Prüfungen ist der Unterausschuss beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, von denen zwei in der zu prüfenden Fachrichtung besondere Sachkunde besitzen. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind

  1. für den Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in der Anlage 1 und
  2. für den Fachbereich energetische Gebäudeplanung in der Anlage 2

geregelt.

§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde. Anerkennungsbehörden sind

  1. die Brandenburgische Ingenieurkammer für die Fachbereiche nach § 2 Nummer 1 bis 3 und
  2. die Brandenburgische Architektenkammer für den Fachbereich nach § 2 Nummer 2.

 Die Aufsicht über die Anerkennungsbehörden führt die oberste Bauaufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag auf Anerkennung muss Angaben enthalten über

  1. die Fachbereiche und im Fall des § 2 Nummer 1 die Fachrichtungen, für die die Anerkennung beantragt wird, und

  2. bisherige Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen oder Fachrichtungen, auch in einem anderen Land, denen sich der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits erfolglos unterzogen hat.

(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll,

  4. Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen,

  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und

  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 5 Absatz 4 in den jeweiligen Fachbereichen oder Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen fordern.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 6 genannte Frist,

  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber oder der Bewerberin vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 oder 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(5) Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfsachverständigen in nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennte Listen ein und macht diese allgemein bekannt.

(6) Verlegt der Prüfsachverständige oder die Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über diese Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem diese ihren neuen Geschäftssitz begründen will. Mit der Eintragung des oder der Prüfsachverständigen in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 5. Bei Verlegung des Geschäftssitzes in das Land Brandenburg findet kein neues Anerkennungsverfahren statt. Für den neuen Geschäftssitz ist eine Anerkennung auszustellen.

§ 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

  2. in den Fachbereichen sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung und Erd- und Grundbau mit Vollendung des 68. Lebensjahres,

  3. mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder

  4. wenn der nach § 3 Absatz 6 erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der oder die Prüfsachverständige

  1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

  2. gegen die ihm oder ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

  3. die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht erwarten lässt oder

  4. wiederholt den Verpflichtungen aus § 3 Absatz 7 nicht nachkommt.

§ 9
Gegenseitige Anerkennung

(1) Anerkennungen anderer Länder für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 5 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

Abschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für einzelne Fachbereiche und Fachrichtungen

§ 10 
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

Prüfsachverständige für Fachrichtungen des Fachbereiches sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung müssen umfassende besondere Kenntnisse insbesondere

  1. in der Anlagentechnik der jeweiligen Fachrichtung und der dazugehörigen Messtechnik,

  2. im Bauordnungsrecht und

  3. im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz

haben.

§ 11
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen umfassende besondere Kenntnisse

  1. in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,

  2. in der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik,

  3. in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,

  4. in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und

  5. in der Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung

haben.

§ 12
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die

  1. neun Jahre im Bauwesen tätig gewesen sind, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,

  2. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,

  3. weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

(2) Die fachliche Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin und die eigene Ausstattung mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Der Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau hat durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu erfolgen. Von denen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat der Antragsteller oder die Antragstellerin eine besondere Erklärung abzugeben.

(3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

Abschnitt 3 
Schlussvorschriften

§ 13 
Vergütung

(1) Prüfsachverständige erhalten für ihre Prüftätigkeit ein Honorar nach Zeitaufwand. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit zugrunde zu legen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Je angefangene Stunde sind 97 Euro zu berechnen. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(2) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometer vom Geschäftssitz des oder der Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(3) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Personen, die die Bezeichnung Prüfsachverständiger führen, ohne dazu nach § 4 Absatz 1 berechtigt zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 2 den Fachbereich nicht oder falsch angeben, können nach § 79 Absatz 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

(2) Prüfsachverständige, die entgegen der Vorschrift des § 13 Absatz 3 einen Nachlass gewähren, können nach § 79 Absatz 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 15
Übergangsregelungen

(1) Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige führen die Bezeichnung „Prüfsachverständige“. Die Beschränkung der Anerkennung auf fünf Jahre ist aufgehoben. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.

(2) Die von der Anerkennungsbehörde des Landes Brandenburg erteilten Anerkennungen in der Fachrichtung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gelten als Anerkennung für die Fachrichtungen Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen fort. Die Anerkennungsbehörde kann auf Verlangen eine neue Urkunde ausstellen.

§ 16 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2007 II S. 18), die durch Verordnung vom 24. April 2007 (GVBl. II S. 110) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 5. November 2009

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

In Vertretung
Rainer Bretschneider


* Diese Verordnung berücksichtigt die Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4 Nummer 1)

Prüfungsverfahren für die Erstellung des Fachgutachtens gemäß § 5 Absatz 4 zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

I.    Verfahren

Der gemäß § 6 Absatz 3 zuständige Unterausschuss (im Folgenden: Unterausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem zweistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe sind die fachlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Prüfung und in der zweiten Stufe in einer mündlichen Prüfung mit praktischem Teil darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der jeweiligen Anerkennungsbehörde.

1        Erste Stufe:
          Schriftliche Prüfung

1.1     Verfahren

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Prüfgrundsätze. Sie beinhaltet insbesondere Fragen:

  • der Anlagentechnik der jeweiligen Fachrichtung,
  • der dazugehörigen Messtechnik,
  • des Brandschutzes und
  • der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwischen 120 und 240 Minuten pro Fachrichtung. Die Prüfungsaufgaben sind von den Mitgliedern des Unterausschusses mit den Musterlösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses einzureichen. Der Unterausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit. Das Bewertungsschema und die Bearbeitungszeit ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben. Von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ist mindestens eine aufsichtführende Personen zu bestimmen, die während der schriftlichen Prüfung anwesend ist und die Aufsicht führt. Sie muss selbst kein Mitglied des Unterausschusses sein. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird durch die Geschäftsstelle eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

1.2     Arbeits- und Hilfsmittel

Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Unterausschuss und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.

1.3     Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der ermittelten Punktzahl voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Unterausschuss vortragen. Der Unterausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des 100 Punktesystems.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. ‚Zulassung zur mündlichen Prüfung‘ oder
  2. ‚Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse in der Anlagentechnik der jeweiligen Fachrichtung, der dazugehörigen Messtechnik, des Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten.‘

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu ist der Anerkennungsbehörde vom Unterausschuss das Fachgutachten zeitnah zu übergeben. Die Musterlösungen sind von der Geschäftsstelle aufzubewahren.

2       Zweite Stufe:
         Mündliche Prüfung mit praktischem Teil

2.1     Verfahren

Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Unterausschusses mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung eingeladen. In der mündlichen Prüfung mit praktischem Teil hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Kenntnisse vor dem Unterausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der anwesenden Mitglieder des Unterausschusses. Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte). Die Dauer der Prüfung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zwischen 180 und 240 Minuten. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Unterausschusses. Die Prüfenden sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses gemäß § 6 Absatz 3 zu benennen.

2.2    Bewertung

Die mündliche Prüfung mit praktischem Teil wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers eingeschätzt. Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach Beratung im Unterausschuss durch Abstimmung im direkten Anschluss an die Prüfung. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Der Anerkennungsbehörde ist das Fachgutachten vom Unterausschuss zeitnah zu übergeben. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:

  1. ‚Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Anlagentechnik, der erforderlichen Messtechnik, des Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten.‘ oder
  2. ‚Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Anlagentechnik, der erforderlichen Messtechnik, des Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten.‘

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.

II.    Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III.   Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV.    Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

V.     Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses während der Geschäftszeiten unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4 Nummer 2)

Prüfungsverfahren für die Erstellung des Fachgutachtens gemäß § 5 Absatz 4 zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung

I.       Verfahren

Der gemäß § 6 Absatz 3 zuständige Unterausschuss (im Folgenden: Unterausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in einem zweistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe sind die fachlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Prüfung und in der zweiten Stufe in einer mündlichen Prüfung mit praktischem Teil darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der jeweiligen Anerkennungsbehörde.

1        Erste Stufe:
          Schriftliche Prüfung

1.1     Verfahren

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Sie beinhaltet insbesondere Fragen:

  • der baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes,
  • der thermischen Bauphysik und der dazugehörigen Messtechnik,
  • der Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,
  • der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik,
  • der Anfertigung von Energieausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung und
  • der einschlägigen energierechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwischen 180 und 240 Minuten. Die Prüfungsaufgaben sind von den Mitgliedern des Unterausschusses mit den Musterlösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses einzureichen. Der Unterausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit. Das Bewertungsschema und die Bearbeitungszeit ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben. Von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ist mindestens eine aufsichtführende Person zu bestimmen, die während der schriftlichen Prüfung anwesend ist und die Aufsicht führt. Sie muss selbst kein Mitglied des Unterausschusses sein. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird durch die Geschäftsstelle eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

1.2     Arbeits- und Hilfsmittel

Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Unterausschuss und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.

1.3     Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 Prozent der ermittelten Punktzahl voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Unterausschuss vortragen. Der Unterausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des 100 Punktesystems.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der ersten Stufe lautet:

  1. ‚Zulassung zur mündlichen Prüfung‘ oder
  2. ‚Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse der baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes, der thermischen Bauphysik, der zugehörigen Messtechnik, der Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik und der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik sowie der einschlägigen energierechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten.‘

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu ist der Anerkennungsbehörde vom Unterausschuss das Fachgutachten zeitnah zu übergeben. Die Musterlösungen sind von der Geschäftsstelle aufzubewahren.

2        Zweite Stufe:
          Mündliche Prüfung mit praktischem Teil

2.1     Verfahren

Die mündliche Prüfung soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung mit praktischem Teil eingeladen. In der mündlichen Prüfung mit praktischem Teil hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Kenntnisse vor dem Unterausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der anwesenden Mitglieder des Unterausschusses. Die Dauer der Prüfung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber mindestens 90 bis maximal 180 Minuten. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Unterausschusses. Die Prüfenden sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses gemäß § 6 Absatz 3 zu benennen.

2.2     Bewertung

Die mündliche Prüfung mit praktischem Teil wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers eingeschätzt. Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach Beratung der anwesenden Mitglieder des Unterausschusses durch Abstimmung im direkten Anschluss an die Prüfung. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Der Anerkennungsbehörde ist das Fachgutachten vom Unterausschuss zeitnah zu übergeben. Das Ergebnis der zweiten Stufe lautet:

  1. ‚Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse der baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes, der thermischen Bauphysik, der zugehörigen Messtechnik, der Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik und der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik sowie der einschlägigen energierechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nachgewiesen werden konnten.‘ oder
  2. ‚Der Unterausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse der baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes, der thermischen Bauphysik, der zugehörigen Messtechnik, der Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik und der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik sowie der einschlägigen energierechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht nachgewiesen werden konnten.‘

Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis nicht erbracht hat. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.

II.       Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen beziehungsweise -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III.      Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- beziehungsweise Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV.       Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

V.         Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses während der Geschäftszeiten unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.