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Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV)

Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV)
vom 10. September 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 23], S.374)

Auf Grund des § 80 Abs. 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 176) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1    Anwendungsbereich
§ 2    Prüfingenieure
§ 3    Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4    Allgemeine Voraussetzungen
§ 5    Allgemeine Pflichten
§ 6    Anerkennungsverfahren
§ 7    Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8    Führung der Bezeichnung Prüfingenieur
§ 9    Gegenseitige Anerkennung

Abschnitt 2
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10    Besondere Voraussetzungen
§ 11    Prüfungsausschuss
§ 12    Prüfanträge
§ 13    Aufgabenerledigung

Abschnitt 3
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 14    Besondere Voraussetzungen
§ 15    Prüfungsausschuss
§ 16    Prüfanträge
§ 17    Aufgabenerledigung

Abschnitt 4
Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung

§ 18    Bautechnisches Prüfamt
§ 19    Typenprüfung

Abschnitt 5
Fliegende Bauten

§ 20    Zuständigkeiten für Fliegende Bauten
§ 21    Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 22    Rechts- und Fachaufsicht

Abschnitt 6
Vergütung, Bewertungs- und Verrechnungsstelle

§ 23    Vergütung
§ 24    Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25    Ordnungswidrigkeiten
§ 26    Übergangsvorschriften
§ 27    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure, die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Erledigung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf Beliehene.

(2) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, handelt es sich um eine Beleihung im Sinne des § 21 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 2
Prüfingenieure

Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung des Bauherrn wahr. Prüfingenieure unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Sie werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit in den Fachrichtungen

    1. Metallbau,

    2. Massivbau,

    3. Holzbau und

  2. Brandschutz.

Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Prüfingenieure können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,

  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

  4. ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg haben und

  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer

  1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

  2. sich mit anderen Prüfingenieuren, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

  3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbstständiger Berater tätig ist.

(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

§ 5
Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.

(2) Prüfingenieure müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 Euro je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(3) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Teilhaber ihres Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 insbesondere als Objektplaner, Fachplaner, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Prüfingenieure, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

(7) Prüfingenieure sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen.

(8) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Mitwirkung von Mitarbeitern bei der Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 sowie § 13 Abs. 2 entsprechend.

§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennungsverfahren werden nach Bekanntmachung der Termine für die Antragstellung im Amtsblatt des Landes Brandenburg durchgeführt. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und ob und wie oft der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

  4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,

  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und

  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 3 genannte Frist,

  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(4) Ein Bewerber, dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde. Das Anerkennungsverfahren ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(5) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(6) Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 5. Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 7
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur

  1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,

  2. das 68. Lebensjahr vollendet hat,

  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder

  4. keinen erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 2) mehr hat.

(2) Unbeschadet des § 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,

  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder

  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 8 Zweitniederlassungen als Prüfingenieur einrichtet.

(3) § 48 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8
Führung der Bezeichnung Prüfingenieur

Wer nicht als Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieur“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9
Gegenseitige Anerkennung

(1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.

(2) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Brandenburg als Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 und die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung nach den §§ 10 und 14 dieser Verordnung erfüllen.

(3) Prüfingenieure, deren Anerkennung nach Absatz 1 auch im Land Brandenburg gilt, dürfen im Land Brandenburg prüfend nur tätig werden, wenn sie dies der Anerkennungsbehörde schriftlich angezeigt und sich schriftlich zur Beachtung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten, insbesondere der §§ 13, 17 und 24, und zur Überprüfung der Bauausführung nach § 75 und § 76 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet haben. Hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Brandenburg unterliegen sie der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Absatz 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,

  3. danach mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,

  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,

  5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und

  6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,

  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,

  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied,

  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

(3) Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 2 Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.

(7) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 2. Die Entscheidung ist zu begründen.

(8) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 12
Prüfanträge

(1) Der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einem im Land Brandenburg oder im Land Berlin anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise mit ein.

(2) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

(3) Nach Veranlassung der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus wichtigem Grund verhindert ist.

§ 13
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Der Bauherr ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bedienen, sofern sie in diesem Fall ein Weisungsrecht haben.

(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind im Einvernehmen mit dem Bauherrn Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von den durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für zulässig gehalten wird.

(5) Prüfingenieure für Standsicherheit tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfungsergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

(6) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Nachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken. Umfang und Ergebnisse der Überwachungen sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, so können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 68 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegen.

(7) Werden die bei den Überwachungen durch den Prüfingenieur für Standsicherheit festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, so hat dieser die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen.

Abschnitt 3
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 14
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung von Gebäuden haben, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad,

  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,

  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,

  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,

  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,

  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.

§ 16
Prüfanträge

(1) Der Bauherr veranlasst die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einem im Land Brandenburg oder im Land Berlin anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz. Die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein. 

(2) Die Prüfung der Brandschutznachweise nach Absatz 1 kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

(3) Nach Veranlassung der Prüfung des Brandschutznachweises einer baulichen Anlage darf der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus wichtigem Grund verhindert ist.

§ 17
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 13 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung

§ 18
Bautechnisches Prüfamt

(1) Das Bautechnische Prüfamt nimmt Aufgaben nach dieser Verordnung wahr.

(2) Das Bautechnische Prüfamt muss mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person mit der Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst geleitet werden.

(3) Das Bautechnische Prüfamt ist Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Das Bautechnische Prüfamt ist Widerspruchsbehörde, soweit sich die Widersprüche gegen die Sachentscheidungen der Prüfingenieure richten.

§ 19
Typenprüfung

(1) Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise für prüfpflichtige bauliche Anlagen oder für Teile von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Standorten errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung), erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt oder das Deutsche Institut für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung des Landes Berlin wahrnimmt.

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Abschnitt 5
Fliegende Bauten

§ 20
Zuständigkeiten für Fliegende Bauten

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 2 bis 5 der Brandenburgischen Bauordnung werden der

TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Regionalbereich Berlin

zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung als Prüfstelle für Fliegende Bauten übertragen. Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin ist damit gemäß § 21 des Landesorganisationsgesetzes als Beliehene für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten zuständig. Die Übertragung ist bis zum 1. Februar 2011 befristet und kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauaufsichtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über Fliegende Bauten zu beachten. Soweit erforderlich werden weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben in schriftlichen Arbeitsanweisungen des Bautechnischen Prüfamtes geregelt.

(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(4) Die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie müssen sich über diese Vorschriften und die Entwicklungen in ihrem Fachgebiet stets auf dem Laufenden halten und über die für
ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieure als Objektplaner, Fachplaner oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Die Prüfstelle muss mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

§ 21
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. die Prüfstelle gegenüber dem Bautechnischen Prüfamt auf die Anerkennung verzichtet,

  2. der erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder

  3. die Prüfstelle sich aufgelöst hat, liquidiert wird oder über das Vermögen der Prüfstelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn

  1. die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach § 20 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle für Fliegende Bauten nach § 20 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder

  3. die Prüfstelle oder ihre Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach § 20 Abs. 2, 4 und 5 schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 22
Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.

(2) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, sofern Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme berühren oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit dem Bautechnischen Prüfamt abzustimmen.

(3) Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden und der Prüfstelle bekannt geworden sind, sind dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich zu melden.

(4) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, wenn sie ihre Geschäftsstelle verlegt.

Abschnitt 6
Vergütung, Bewertungs- und Verrechnungsstelle

§ 23
Vergütung

Den Prüfingenieuren für Standsicherheit, den Prüfingenieuren für Brandschutz, dem Bautechnischen Prüfamt und der Prüfstelle für Fliegende Bauten steht für die Aufgabenerledigung nach dieser Verordnung eine Vergütung zu. Die Vergütung richtet sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung.

§ 24
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

(1) Die Prüfingenieure haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die vom Bauherrn veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg oder im Land Berlin.

(2) Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle richtet einen Widerspruchsausschuss ein, dem mindestens drei Prüfingenieure angehören sollen. Der Widerspruchsausschuss ist Widerspruchsbehörde, soweit sich die Widersprüche gegen die Gebührenentscheidungen richten.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieur für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden.

(2) Prüfingenieure, die

  1. entgegen § 9 Abs. 3 ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder

  2. sich entgegen § 24 Abs. 1 nicht der gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Länder Berlin und Brandenburg bedienen,

können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 26
Übergangsvorschriften

(1) Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung „Prüfingenieure für Standsicherheit“. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.

(2) § 6 Abs. 4 ist auf Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden sind, nicht anzuwenden.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 11. Mai 2006 (GVBl. II S. 104), geändert durch die Verordnung vom 24. April 2007 (GVBl. II S. 111), außer Kraft.

Potsdam, den 10. September 2008

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann