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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
vom 20. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 37])

Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 80 Absatz 3 Nummer 8, 10 und 11 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1
Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.

(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.

(2) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3) und die Bauwerksklasse (§ 4) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt.

(3) Die Grundgebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel

Grundgebühr = fBkl x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8.

Bauwerksklasse

1

2

3

4

5

fBkl

16

24

30

38

46

Die Grundgebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise für Sonderbauten beträgt 60 Prozent einer nach Satz 1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr. Die Grundgebühren sind auf volle Euro zu runden. Anlage 5 weist die Grundgebühren für die dort genannten anrechenbaren Bauwerte aus.

(4) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.

(5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 97 Euro erhoben.

(6) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3
Anrechenbarer Bauwert

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1:2005-2 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(2) Für die nicht in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannten Gebäude, für Gebäude oder Gebäudeteile, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.

(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten sind nach DIN 276-1:2008-12* zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen, 500 Außenanlagen, 730 Architekten- und Ingenieurleistungen und 740 Gutachten und Beratung zugrunde zu legen.

(4) Der anrechenbare Bauwert ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

§ 4
Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 5
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 20. August 2009

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

 Reinhold Dellmann

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand der Amtshandlung

Gebühr

 Euro

1

Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO)

 

 

1.1

Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen

 

 

1.1.1

Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren

1,0 Prozent des anrechenbaren Bauwertes
mindestens


100

1.1.2

Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

0,8 Prozent des anrechenbaren Bauwertes
mindestens


100

1.1.3

Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren

0,5 Prozent des anrechenbaren Bauwertes
 mindestens

100

1.1.4

Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BbgBO)

soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1.1 bestimmen lässt


100 bis 500

1.2

Versammlungsstätten

 

 

1.2.1

Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung

 

100 bis 500

1.2.2

Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der  bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken

Zeitgebühr
mindestens


100

1.2.3

Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen
Anmerkung:
Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.

 

200 bis 5 000

1.2.4

Abnahme einer technischen Probe

wie Tarifstelle 1.2.2

 

1.2.5

Erteilung eines Gastspielprüfbuchs

  

200 bis 2 000

1.2.6

Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs

 

100

1.3

Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO)

 

 

1.3.1

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

 

 

1.3.1.1

Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage

 

50 bis 200

1.3.1.2

Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen

 

100 bis 500

1.3.1.3

Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage

  

100 bis 500

1.3.1.4

Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen

  

200 bis 1 000

1.3.2

Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)

 

 

1.3.2.1

Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage

 

100 bis 1 000

1.3.2.2

Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen

 

200 bis 2 000

1.3.2.3

Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage

 

100 bis 2 000

1.3.2.4

Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen

 

200 bis 4 000

1.3.2.5

Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung

 

100 bis 1 500

1.3.2.6

Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen

 

200 bis 5 000

1.4

Nutzungsänderungen (§ 54 BbgBO)

 

 

1.4.1

Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird

 

100 bis 10 000

1.4.2

Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen  baulichen Änderungen
Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten. 

Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1  



100 bis 2 500

1.5

Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO)

 

 

1.5.1

Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen

 

100 bis 10 000

1.5.2

Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen

 

1 000 bis 50 000

1.5.3

Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht  der Gewinnung von Abbaugut dienen

 

100 bis 2 500

1.6

Änderung von Baugenehmigungen

 

 

1.6.1

Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund  geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)

 

100 bis 1 000

1.6.2  

Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO nicht erforderlich ist

10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr  

 

1.6.3

Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO erforderlich ist

30 bis 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4

 

1.7

Vorbescheide (§ 59 BbgBO)

 

 

1.7.1

Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift

jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr  

200 bis 2 000

1.7.2

Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch

jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr  

400 bis 10 000

1.8

Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren

 

 

1.8.1

Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO
Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.

je Beteiligter oder je Nachbar
insgesamt höchstens    

100
2 000

1.9

Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

 

 

1.9.1

Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 1 BbgBO)

je Abweichung  

100 bis 2 500

1.9.2

Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB

je Ausnahme  

100 bis 2 500

1.9.3

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB  

je Befreiung  

200 bis 5 000

2

Bautechnische Nachweise

 

 

2.1

Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen

 

 

2.1.1

Prüfung der Standsicherheitsnachweise
Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1
mindestens 


100

2.1.2

Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Ausführungszeichnungen

50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr 
mindestens


100

2.1.3

Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens  




100

2.1.4

Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung

Zeitgebühr
mindestens   


100

2.1.5

Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung

5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr
mindestens 



100

2.1.6

Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr

 

2.2

Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 5 Satz 1 BbgBO)

  

 

2.2.1

Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten

Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2
mindestens


500

2.3

Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge

 

 

2.3.1

Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen

Zeitgebühr
mindestens  


100

2.3.2

Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens




100

2.3.3

Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens




100

2.3.4

Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen

Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2  

 

2.3.5

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus

Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2  

 

2.3.6

Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den  Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr
mindestens





100

2.3.7

Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand

ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr  

 

2.4

Ermäßigungen

 

 

2.4.1

Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage

60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
mindestens  



100

2.5

Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Absatz 2 BbgBO)

 

 

2.5.1

Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten

Zeitgebühr
mindestens
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr  


100

2.5.2

Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen

Zeitgebühr
mindestens
höchstens die nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelte Gebühr


100  

2.5.3

Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich  wurde

Zeitgebühr
mindestens  


100

2.5.4

Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen,  die der Bauherr zu vertreten hat

Zeitgebühr
mindestens  


100

2.5.5

Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen

Zeitgebühr
mindestens

100

2.6

Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten  

 

2.6.1

Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 8 BbgBO)

Zeitgebühr
mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr

 

2.6.2

Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung

Zeitgebühr
mindestens  


100

2.6.3

Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der  Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Absatz 2 und 4 BbgBO)

Zeitgebühr
mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr  

 

3

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

 

 

3.1

Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG)

Zeitgebühr
mindestens 


200

3.2

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG)

 

1 000 bis 10 000

4

Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

 

 

4.1

Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO)

   

4.1.1

Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) baulicher  Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt

Zeitgebühr
mindestens     


200

4.1.2

Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) von Sonderbauten hinsichtlich der Beachtung der besonderen Anforderungen nach § 44 BbgBO

Zeitgebühr
mindestens  


200

4.1.3

 Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde

Zeitgebühr
mindestens  


100 

4.1.4

Probenentnahme (§ 75 Absatz 3 BbgBO)
Anmerkung:
Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.

Zeitgebühr
mindestens


100

4.1.5 

Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau

Zeitgebühr
mindestens  


100

4.2

Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage (§ 76 BbgBO)

   

4.2.1

Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen Anlage

Zeitgebühr
mindestens  


100

4.2.2

Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Feuerstätte oder Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO)

 

50 bis 100

4.2.3

Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Feuerungsanlage oder ortsfesten Anlage zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO)

Zeitgebühr
mindestens

100

4.3

Anordnungen im Einzelfall

 

 

4.3.1

Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Absatz 1 oder 2 BbgBO)

 

100 bis 2 000

4.3.2

Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Absatz 3 BbgBO)

 

100 bis 1 000

4.3.3

Baueinstellungsanordnung (§ 73 Absatz 1 BbgBO)

 

100 bis 1 000

4.3.4

Baustellenversiegelung (§ 73 Absatz 2 oder § 73 Absatz 3 Satz 2 BbgBO)

 

100 bis 500

4.3.5

Amtliches Gewahrsam von Werbeanlagen (§ 74 Absatz 3 BbgBO)

je Werbeanlage  

100 bis 250

4.3.6

Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Absatz 2 Satz 2 oder  § 78 Absatz 1 BbgBO)

 

100 bis 1 000

4.3.7

Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Absatz 1 oder § 77 Absatz 2 BbgBO in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG)

je Bauprodukt  

1 000 bis 5 000

4.3.8

Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Absatz 2 BauPG

je Bauprodukt  

2 000 bis 10 000

4.4 

Sonstige Einzelanordnungen

 

 

4.4.1

Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Absatz 5 BbgBO)

 

100

4.4.2

Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Absatz 5 BbgBO)

 

100

5

Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen

5.1

Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage

das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3  

 

5.2

Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung

das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4  

 

6

Genehmigung Fliegender Bauten

   

6.1

Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Absatz 2 bis 5 BbgBO)
Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

1,4 Prozent der Herstellungskosten
mindestens  


100

6.2

Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Absatz 4 BbgBO)

20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr
mindestens  



100

6.3

Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)
Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.

0,4 Prozent der Herstellungskosten
mindestens  


100 

 

6.4

Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 71 Absatz 5 BbgBO)

 

50 bis 250

6.5

Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Absatz 8 BbgBO)
Anmerkung:
Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben. 

Zeitgebühr

 

6.6

Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 7 BbgBO)

 

100 bis 250

6.7

Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs  (§ 71 Absatz 7 BbgBO)

 

100 bis 250

7

Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)

 

 

7.1

Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)

 

 

7.1.1

Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde

eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung  

600
480

7.1.2

Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV)

 

200

7.1.3

Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV)

 

100

7.1.4

Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV)

 

50

7.1.5

Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV)

je Fachrichtung  

1 000

7.2

Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV)

 

 

7.2.1

Überprüfung des fachlichen Werdegangs

je Fachrichtung  

800

7.2.2

Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

je Fachrichtung
je weitere Fachrichtung

1 400
700

7.3

Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV)

 

 

7.3.1

Überprüfung des fachlichen Werdegangs

 

1 200

7.3.2

Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

 

900

7.3.3

Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse

 

800

7.4

Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV)

 

 

7.4.1

Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde

eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung

500
400

7.4.2

Allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses

je Fachrichtung

200

7.4.3

Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV)

 

100

7.4.4

Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer  Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV)

 

50

7.4.5

Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV)

je Fachrichtung

1 000

7.5

Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV)

 

 

7.5.1

Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung

600
300

7.5.2

Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse
Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.

eine Fachrichtung
je weitere Fachrichung

800
400

8

Widerspruchsentscheidungen

 

 

8.1

Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten

 

50 bis 1 000

9

Dienstbarkeiten

   

9.1

Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

je Gegenstand einer rechtlichen Sicherung

50 bis 1 000

9.2

Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit

 

100

10

Sonstiges

 

 

10.1

Untersagung der Bauausführung nach § 58 Absatz 4 BbgBO

 

100

10.2

Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder  erheblicher Mängel (§ 63 Absatz 2 BbgBO)

Gebühr gemäß § 17 GebGBbg

 

10.3

Vorläufiger Rechtschutz nach der VwGO

   

10.3.1

Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO

 

100

10.3.2

Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO

 

kostenfrei

10.3.3

Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO

 

200 bis 2 000

10.3.4

Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO

 

kostenfrei

10.4

Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

 

50 bis 500

10.5

Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 WEG)

je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WEG) eines
Gebäudes
mindestens
höchstens





50
100
2 500

10.6

Anfertigung von Fotokopien

je Seite

0,5

10.7

Beglaubigung

je Seite 
mindestens

0,5
5

10.8

Erteilung einer Bescheinigung

 

5 bis 50

10.9

Erteilung einer Zweitschrift

 

5 bis 250

10.10

Fertigung eines Auszuges (zum Beispiel aus dem Baulastenverzeichnis)

 

5 bis 50

10.11

Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird

 

50 bis 2 500

10.12

Beratung in Bauangelegenheiten

eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr

 

10.13

Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes

 

200

10.14

Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen

 

50

10.15

Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

 

200

11

Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 17, 18 BbgBO) im Einzelfall

 

 

11.1

Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)

 

250 bis 10 000

11.2

Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO)

 

200

11.3

Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Absatz 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde

 

kostenfrei

12

Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61 BbgBO

 

 

12.1

Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Absatz 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

je Ausnahme oder Abweichung

100 bis 500

12.2

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

je Befreiung

100 bis 500

12.3

Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

 

100 bis 500

12.4

Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

 

100 bis 250

12.5

In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

je Werbeanlage

100 bis 250

12.6

Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB

 

100

12.7

Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen

Gebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2

 

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000

Nr.  

Gebäudeart  

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3

1  

Wohngebäude  

113

2  

Wochenendhäuser  

99

3  

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen  

152

4  

Schulen  

144

5  

Kindertageseinrichtungen  

129

6  

Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen  

129

7  

Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten  

150

8  

Krankenhäuser  

168

9  

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater,  Kinos  

129

10  

Hallenbäder  

139

11  

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19  

 

11.1  

bis 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt  

 

  

Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)  

63

  

Bauart schwer1)  

55

  

sonstige Bauart  

47

11.2  

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3  

 

  

Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)  

55

  

Bauart schwer1)  

47

  

sonstige Bauart  

39

11.3  

der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3  

 

  

Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)  

47

  

Bauart schwer1)  

39

  

sonstige Bauart  

30

11.4  

der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  

 

  

Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)  

39

  

Bauart schwer1)  

30

  

sonstige Bauart  

22

12  

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten  

85

13  

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  

76

14  

mehrgeschossige Verkaufsstätten  

115

15  

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  

100

16  

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen  

83

17  

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen  

100

18  

Tiefgaragen  

154

19  

Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude  

40

20 Gewächshäuser     
20.1 bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

30

20.2 der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

17

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen   5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude   10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden   10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche hinzuzurechnen, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1   45 Euro/m².

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m³ je Quadratmeter Sohlplatte.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)

Auszug aus DIN 277-1:2005-02

3  

Begriffe

3.1  

Brutto-Grundfläche (BGF)

  

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen.

  

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

  

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2  

Brutto-Rauminhalt (BRI)

  

Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen.

  

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen.

  

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

  

  • Tief- und Flachgründungen,
  • Lichtschächten,
  • Außentreppen,
  • Außenrampen,
  • Eingangsüberdachungen,
  • Dachüberständen, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 4.1.2 darstellen, auskragenden Sonnenschutzanlagen, 
  • über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten.

4  

Ermittlungsgrundlagen

4.1  

Allgemeines

4.1.1  

Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

4.1.2  

Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

  

  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich c: nicht überdeckt.

  

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

4.1.3  

Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln.

4.1.4  

Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

4.2  

Ermittlung von Grundflächen

4.2.1  

Brutto-Grundfläche

  

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

  

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen.

4.3  

Berechnung von Rauminhalten

4.3.1  

Brutto-Rauminhalt

  

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

  

Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

  

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

  

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
  • Behälter einfacher Konstruktion,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • vorgespannte Fertigteile,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente.

Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1)

Gebührentafel

Grundgebühr für die Prüfung der

anrechenbarer
Bauwert

in Euro

Standsicherheitsnachweise
in Euro

Brandschutz-
nachweise

in Euro  

Bauwerksklasse 1

Bauwerksklasse 2

Bauwerksklasse 3

Bauwerksklasse 4

Bauwerksklasse 5

10 000

101

151

189

240

290

500

20 000

176

264

330

417

505

500

30 000

243

365

456

577

699

500

40 000

306

459

574

727

880

500

50 000

366

549

686

869

1 052

500

60 000

423

635

794

1 005

1 217

500

70 000

479

718

898

1 137

1 377

500

80 000

533

799

999

1 265

1 532

500

90 000

585

878

1 098

1 391

1 683

500

100 000

637

955

1 194

1 513

1 831

500

200 000

1 109

1 664

2 079

2 634

3 188

665

300 000

1 534

2 301

2 876

3 643

4 410

920

400 000

1 931

2 896

3 621

4 586

5 551

1 159

500 000

2 308

3 462

4 328

5 482

6 636

1 385

600 000

2 671

4 006

5 008

6 343

7 679

1 602

700 000

3 021

4 532

5 665

7 176

8 686

1 813

800 000

3 362

5 043

6 304

7 985

9 666

2 017

900 000

3 694

5 541

6 927

8 774

10 621

2 216

1 000 000

4 019

6 029

7 536

9 545

11 555

2 411

2 000 000

6 998

10 496

13 120

16 619

20 118

4 199

3 000 000

9 679

14 518

18 148

22 987

27 826

5 807

4 000 000

12 183

18 275

22 844

28 936

35 027

7 310

5 000 000

14 565

21 847

27 308

34 591

41 873

8 739

6 000 000

16 852

25 277

31 597

40 023

48 448

10 111

7 000 000

19 063

28 595

35 744

45 275

54 807

11 438

8 000 000

21 213

31 819

39 773

50 380

60 986

12 087

9 000 000

23 308

34 963

43 703

55 358

67 012

12 728

10 000 000

25 358

38 037

47 547

60 226

72 905

13 985

15 000 000

35 075

52 612

65 765

83 302

100 840

15 215

20 000 000

44 151

66 227

82 784

104 859

126 935

21 045

25 000 000

52 780

79 170

98 963

125 353

151 743

26 491

30 000 000

61 068

91 603

114 503

145 038

175 572

31 668

* Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden
2)
 Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen