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Verordnung zur Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Bahnaufsicht (BAGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Bahnaufsicht (BAGebV)
vom 21. Juni 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 46], S.616)
Am 15. November 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 7. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 61])
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
§ 1
Diese Verordnung gilt nur für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen in Ausübung der Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen und der technischen Aufsicht über Straßenbahnen.
§ 2
Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben. Im übrigen finden die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg Anwendung.
§ 3
Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, betragen die Gebühren mindestens 25 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert der für die Sachentscheidung zu erhebenden Gebühr.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. Juni 1994
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage
Gebührenverzeichnis
Nr. | Amtshandlung | Gebühr (DM je angefangene Stunde pro Bearbeiter) |
---|---|---|
1. | Eisenbahntechnische Aufsicht über die nicht zum Netz der DB gehörenden Eisenbahnen im Land gem. § 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) (außer Parkbahnen nach Ziffer 2) | |
1.1 | Für die eisenbahntechnische Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Stellungnahme zur Vorbereitung und Festlegung des Standortes eines Vorhabens, das eine Bahn erhalten soll oder Auswirkungen auf vorhandene Anlagen sowie auf die Veränderung des Transportaufkommens der Bahn haben kann | 90,00 DM |
1.2 | Für die eisenbahntechnische Prüfung der Planungsunterlagen und Zustimmung für die Errichtung von Bauten in Gleisnähe | 70,00 DM |
1.3 | Für die eisenbahntechnische Prüfung und Zustimmung | |
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120,00 DM | |
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90,00 DM | |
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70,00 DM | |
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1.4 | Für die Erteilung der Genehmigung | |
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120,00 DM | |
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90,00 DM | |
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70,00 DM | |
1.5 | Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen | 120,00 DM |
1.6 | Für die bahnaufsichtliche Untersuchung von Bahnbetriebsunfällen sowie sonstiger Vorkommnisse | 120,00 DM |
1.7 | Für die eisenbahntechnische Prüfung und Zustimmung zu baulichen Anlagen an oder in der Nähe von Bahnen (z. B. Anlage höhengleicher Kreuzungen, Zulassung von Versorgungs- und Informationsleitungen) | 90,00 DM |
1.8 | Für die Bereisung der Bahnen zur Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht | 90,00 DM |
1.9 | Für die Genehmigung | |
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120,00 DM | |
1.10 | Für die Prüfung von Bediensteten und Erteilung von Bestätigungen (z. B. Leiter der Bahnen und deren Vertreter, Führer von Triebfahrzeugen) | 90,00 DM |
Nr. | Amtshandlung | Gebühr (DM je angefangene Stunde pro Bearbeiter) |
1.11 | Für die | |
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je 90,00 DM | |
1.12 | Für die Prüfung und Bestätigung von Dienstordnungen bzw. deren Ergänzung und Änderung | 70,00 DM |
1.13 | Für die bahnaufsichtliche Abnahme von neuen oder veränderten Bahnanlagen, Fahrzeugen, Rangiermitteln, technischen Anlagen | 120,00 DM |
1.14 | Für die Verlängerung von Fristen für Zustimmungen, Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen sowie Untersuchungsfristen | 70,00 DM |
1.15 | Für die eisenbahntechnische Prüfung von Fahrzeugen und deren Unterlagen nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten | 70,00 DM |
1.16 | Für die Bearbeitung von Gutachten und Stellungnahmen zu eisenbahnbetrieblichen und -technischen Angelegenheiten | 120,00 DM |
1.17 | Für die Durchführung von Sonder- und Zwischenprüfungen im Rahmen der Bauüberwachung | 90,00 DM |
2. | Technische Aufsicht über Parkbahnen gemäß der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr.1/1979 des MBl. SB) | |
2.1 | Für die eisenbahntechnische Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Zustimmung für den Bau, die Einrichtung und den Betrieb einer Parkbahn | 120,00 DM |
2.2 | Für die eisenbahntechnische Prüfung von Projekten zur Erweiterung oder wesentlichen Änderung der Anlagen oder Fahrzeugen einer Parkbahn | 90,00 DM |
2.3 | Für die eisenbahntechnische Prüfung und Zustimmung zu Einrichtungen auf dem Gelände der Parkbahn (z. B. Anlegen höhengleicher Kreuzungen, Kreuzungen von Anlagen der Parkbahnen mit Versorgungsleitungen) sowie zu Näherungen zu Anlagen der Bahnen | 90,00 DM |
2.4 | Für die Bereisung der Parkbahnen zur Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht | 90,00 DM |
2.5 | Für die Genehmigung | |
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120,00 DM | |
2.6 | Für die Prüfung von Bediensteten und Erteilung von Bestätigungen (z. B. Leiter der Bahnen und deren Vertreter, Führer von Triebfahrzeugen) | 70,00 DM |
2.7 | Für die | |
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je 70,00 DM | |
2.8 | Für die Prüfung und Bestätigung von Dienstordnungen bzw. deren Ergänzungen und Änderungen | 70,00 DM |
2.9 | Für die bahnaufsichtliche Abnahme von neuen oder veränderten Bahnanlagen, Fahrzeugen, Rangiermitteln, technischen Anlagen | 120,00 DM |
2.10 | Für die Verlängerung von Fristen für Zustimmungen, Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen sowie Untersuchungsfristen | 70,00 DM |
2.11 | Für die eisenbahntechnische Prüfung von Fahrzeugen nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten | 70,00 DM |
2.12 | Für die Bearbeitung von Gutachten und Stellungnahmen zu bahnbetrieblichen und -technischen Angelegenheiten | 120,00 DM |
2.13 | Für Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung, Durchführung von Sonder- und Zwischenprüfungen | 90,00 DM |
2.14 | Für die bahnaufsichtliche Untersuchung von Bahnbetriebsunfällen und sonstigen Vorkommnissen | 120,00 DM |
3. | Technische Aufsicht über die im Land befindlichen Straßenbahnen nach § 54 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab) vom 11. November 1987 | |
3.1 | Für die aufsichtsbehördliche Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Zustimmung für den Bau, die Einrichtung und den Betrieb einer Straßenbahn sowie für jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Betriebsanlage oder der Fahrzeuge | 120,00 DM |
3.2 | Für die aufsichtsbehördliche Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Zustimmung zu Einrichtungen, die Anlagen der Straßenbahn berühren (z.B. Kreuzungen, Kreuzungen von Gleisanlagen der Straßenbahn mit Versorgungsleitungen usw.) sowie zu Näherungen zu Anlagen der Straßenbahnen | 90,00 DM |
3.3 | Für die regelmäßige Kontrolle der Straßenbahnunternehmen | 120,00 DM |
3.4 | Für die Genehmigung | |
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120,00 DM | |
3.5 | Für die Prüfung von Betriebsbediensteten und Bestätigung für den Einsatz in bestimmten Funktionen | 90,00 DM |
3.6 | Für die | |
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70,00 DM | |
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70,00 DM | |
|
90,00 DM | |
3.7 | Für die Durchführung der Abnahme von neuen oder veränderten Betriebsanlagen, Fahrzeugen, Rangiermitteln, technischen Anlagen sowie die Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten | 120,00 DM |
Nr. | Amtshandlung | Gebühr (DM je angefangene Stunde pro Bearbeiter) |
3.8 | Für die Verlängerung von Fristen für Zustimmungen und Genehmigungen sowie Untersuchungsfristen | 70,00 DM |
3.9 | Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen | 120,00 DM |
3.10 | Für die aufsichtsbehördliche Prüfung von Fahrzeugen nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten | 90,00 DM |
3.11 | Für die Bearbeitung von Gutachten und Stellungnahmen zu betrieblichen und technischen Angelegenheiten | 120,00 DM |
3.12 | Für Leistungen im Rahmen überwachender Tätigkeiten, Durchführung von Sonder- und Zwischenprüfungen | 90,00 DM |
3.13 | Für die aufsichtsbehördliche Untersuchung von Straßenbahnbetriebsunfällen sowie sonstigen Vorkommnissen | 120,00 DM |