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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOhtD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (APOhtD)
vom 29. März 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 07], S.90)

zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16], S.10)

Am 19. Oktober 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 9. Oktober 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 68])

Auf Grund des § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen, die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 2 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Einstellungsverfahren
§ 5 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 6 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Gestaltung der Ausbildung
§ 9 Sondervorschrift für Behinderte
§ 10 Überwachung der Ausbildung
§ 11 Beurteilung während der Ausbildung
§ 12 Urlaub, Dienstunfähigkeit
§ 13 Vorzeitige Entlassung

Abschnitt 3
Große Staatsprüfung, Prüfungsordnung

§ 14 Zweck und Art der Großen Staatsprüfung
§ 15 Abnahme der Prüfung
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Unterbrechung der Prüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 23 Niederschrift über die Prüfung
§ 24 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 25 Prüfungszeugnis
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 28 Prüfungsakte
§ 29 Ausführungsbestimmungen

Abschnitt 4
Sondervorschriften für die Fachrichtungen

§ 30 Sondervorschriften der Fachrichtung Hochbau
§ 31 Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau
§ 32 Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 33 Sondervorschriften der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
§ 34 Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsbestimmungen
§ 36 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlagen (nicht aufgenommen)

Anlage 1a: Ausbildungsplan Fachrichtung Hochbau
Anlage 1b: Ausbildungsplan Fachrichtung Städtebau
Anlage 1c: Ausbildungsplan Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Straßenwesen
Anlage 1d: Ausbildungsplan Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Stadtbauwesen
Anlage 1e: Ausbildungsplan Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
Anlage 1f: Ausbildungsplan Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen
Anlage 2: Ausbildungsnachweis
Anlage 3: Übersicht über den Vorbereitungsdienst
Anlage 4: Beurteilung
Anlage 5: Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung
Anlage 6: Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Anlage 7: Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst im Land Brandenburg in den Fachrichtungen

  1. Hochbau
  2. Städtebau
  3. Bauingenieurwesen
  4. Maschinen- und Elektrotechnik und
  5. Vermessungs- und Liegenschaftswesen.

Einzelne Fachrichtungen sind entsprechend den Sondervorschriften (Abschnitt 4) noch in Fach- oder Schwerpunktgebiete unterteilt.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 2
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Es sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und
  2. das für die Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Technischen Hochschule oder Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen, auch ausländischen, Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

Für Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, maßgebend.

§ 4
Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (Abschnitt 4) für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.

(2) Die Einstellungstermine bestimmt die Einstellungsbehörde.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
  3. das Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) oder Zeugnisse entsprechender ausländischer Hochschulen oder Universitäten,
  4. Urkunden über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,
  5. gegebenenfalls Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule und
  6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung.

(4) Bei Einstellung sind vorzulegen:

  1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde und bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
  2. ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,
  3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
  4. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit,
  5. eine schriftliche Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen,
  6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
  7. ein Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt.

(5) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.

(6) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 5
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Der für den Vorbereitungsdienst vorgesehene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung

  1. „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“ in den Laufbahnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
  2. „Vermessungsreferendarin“ oder „Vermessungsreferendar“ in der Laufbahn nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung gemäß § 13.

§ 6
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (Abschnitt 4) für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu.

(3) Der Referendar kann in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 7
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Hochschulstudium abgeleistet worden sind, können bis zur Hälfte, jedoch nicht über sechs Monate hinaus, angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(2) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, so kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, einer Elternzeit oder um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu verlängern.

(4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.

(5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen (Abschnitt 4) geregelt sind.

§ 8
Gestaltung der Ausbildung

(1) Der Referendar wird nach den Sondervorschriften seiner Fachrichtung ausgebildet (Abschnitt 4).

(2) In einem Einführungslehrgang soll dem Referendar ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. Das Ziel der Ausbildung soll erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Zur Vermittlung von Kenntnissen in den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen” und „Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit” sind ein Allgemeines Verwaltungsseminar und ein Rhetorik- und Managementseminar einzurichten.

(4) Dem Referendar kann aufgetragen werden, während der Ausbildung Übungsarbeiten anzufertigen.

§ 9
Sondervorschrift für Behinderte

Schwerbehinderten sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig mit dem Schwerbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 10
Überwachung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter, der die Gesamtausbildung lenkt und überwacht. Der Ausbildungsleiter kann einen persönlich und fachlich geeigneten Vertreter mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen. Der Ausbildungsleiter und der Vertreter müssen durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung erworben haben. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder dem von ihm Beauftragten.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden.

(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis entsprechend den Inhalten der Anlage 2 zu führen und darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist am Ende des Ausbildungsabschnittes dem Leiter der Ausbildungsstelle zur Prüfung und Bescheinigung und anschließend der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

(5) Die Ausbildungsbehörde führt für jeden Referendar eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Anlage 3).

§ 11
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seiner Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 4) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung nach Absatz 1 entfällt.

(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der gesamten Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, der Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben (Absatz 1 gilt entsprechend).

(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12
Urlaub, Dienstunfähigkeit

(1) Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im Benehmen mit dem Referendar einzuarbeiten und mit der jeweiligen Ausbildungsstelle abzustimmen.

(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr verlängert werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesen Fällen entsprechend.

(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.

§ 13
Vorzeitige Entlassung

Der Referendar kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem wenn

  1. er sich durch tadelhafte Führung unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden,
  2. erkennbar ist, dass er das Ziel der Ausbildung auch nach Verlängerung (§ 7 Abs. 2) nicht erreicht oder
  3. er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 16 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 3 und 4) fristgemäß zu beantragen.

Abschnitt 3
Große Staatsprüfung, Prüfungsordnung

§ 14
Zweck und Art der Großen Staatsprüfung

(1) In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass er auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus

  1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
  2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
  3. der mündlichen Prüfung.

§ 15
Abnahme der Prüfung

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das „Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 20. Februar 1964“ (bekannt gegeben im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr S. 142).

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Der Vorsitzer des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 1 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Jeder Prüfungskommission soll nach Möglichkeit ein Prüfer aus dem Land Brandenburg angehören.

(5) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Eine Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende der Prüfungskommission und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seine Stellvertretung.

§ 16
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung können nur Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 5) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 13 Buchstabe c) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 17
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch seine Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses hat er in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.

(4) Hat ein Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb” oder an einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis” teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit angenommen werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.

(5) Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht dies nicht, wird sie vernichtet.

§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden (§ 22 Abs. 1), so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern der in Anlage 6 aufgeführten Prüfungsfächer je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie ihm in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsichtführenden zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den Aufsichtführenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Bediensteter mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem Aufsichtführenden abzugeben.

(6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis dem vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 22 Abs. 5), wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüfer. Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 7) zu entnehmen. Die in Anlage 6 genannte Prüfungsdauer von 6 1/2 Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(5) Als Abschluss der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens 5 und längstens 10 Minuten zu halten. Das Thema ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und der Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 20
Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(4) Den Noten nach Absatz 3 sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut = 1,0
1,3
gut = 1,7
2,0
2,3
befriedigend = 2,7
3,0
3,3
ausreichend = 3,7
4,0
mangelhaft = 5,0
ungenügend = 6,0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 22
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet der zuständige Abteilungs- oder Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 v. H.)
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 v. H.)
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
  2. der Mittelwert nach Absatz 3 4.01 oder schlechter lautet oder
  3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder
  4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Duchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder
  5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
  6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

  1. der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 20 Abs. 1) oder
  2. der Referendar nach § 27 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(7) Die Prüfung ist bestanden mit der Note:

„sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49
„gut“ bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44
„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34
„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck, hierzu gehört auch der Vortrag (§ 19 Abs. 5), berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

§ 23
Niederschrift über die Prüfung

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

§ 24
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Im Anschluss an die Prüfung wird dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Hat er die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Außerdem wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Assessorin” bzw. „Assessor” mit einem der Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Das Zeugnis wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, zugestellt.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,

  1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
  2. wenn der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden ist, zumindest auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
  3. wenn der Referendar zur mündlichen Prüfung zugelassen worden ist, auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder der schriftlichen oder beider Prüfungen beschließen.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Buchstabe a hat der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Buchstabe b oder c befindet die Prüfungskommission auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(5) Hat ein Prüfungskandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde befürwortet wird. Der begründete Antrag des Prüfungskandidaten ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes über die Einstellungsbehörde zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 5 Abs. 2 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Einem Referendar, der zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 17 Abs. 3) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 18 Abs. 3) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note „ungenügend“). Der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 28
Prüfungsakte

Einem Antragsteller kann Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 29
Ausführungsbestimmungen

Die weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt der Präsident des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Ausführungsbestimmungen. Diese werden im Mitteilungsblatt des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten veröffentlicht und dem Referendar auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt.

Abschnitt 4
Sondervorschriften für die Fachrichtungen

§ 30
Sondervorschriften der Fachrichtung Hochbau

(1) Es werden Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium der Architektur nachgewiesen haben. § 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen. Dieser führt die Auswahl und Einstellung von Bewerbern im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch. Die kommunale Bauverwaltung kann beteiligt werden.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte:

Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau
Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, Oberste Bauaufsichtsbehörde, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

(4) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge des Landes, des Bundes sowie am Institut für Städtebau Berlin ergänzt.

(5) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der Anlage 1 a im Einzelnen angegeben.

§ 31
Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau

(1) Es werden Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium

  1. der Stadt- und Regionalplanung oder
  2. Raumplanung mit dem Schwerpunkt Städtebau oder
  3. der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege jeweils mit dem Vertiefungsstudium oder einem Aufbaustudium des Städtebaus

nachgewiesen haben. § 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte:

Abschnitt I: Mitarbeit und Information in Stadt oder Landkreis oder bei einem öffentlichen Planungsträger
Abschnitt II: Mitarbeit und Information bei einer Regionalplanungsstelle, einem Landesministerium oder beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Abschnitt III: Wahlweise in einer Dienststelle des Abschnittes I oder II, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

(4) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge am Institut für Städtebau Berlin oder beim Bund oder im Land ergänzt.

(5) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der Anlage 1 b im Einzelnen angegeben.

§ 32
Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen

(1) Es werden Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens nachgewiesen haben. § 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten

  • Straßenwesen oder
  • Stadtbauwesen

ausbilden zu lassen.

(3) Bewerber des Fachgebietes Stadtbauwesen können sich in den Fachbereichen

  • Stadtstraßen,
  • Stadtbahnen oder
  • Siedlungswasserwirtschaft

vertieft ausbilden lassen.

(4) Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

(5) Die Ausbildung in den Fachgebieten gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Straßenwesen:

Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der Ortsinstanz
Abschnitt II: Straßenbaudienst, Neubau-, Autobahnamt
Abschnitt III: Benachbarte Fachgebiete, zum Beispiel bei der Stadtverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung
Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst der oberen und obersten Landesbehörden, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden.

2. Stadtbauwesen:

Abschnitt I: Einführungsinformation mit weitgehend autodidaktischer Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen
Abschnitt II: Praktisches Wahrnehmen von Dienstgeschäften der örtlichen Behörden in den Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen und Siedlungswasserwirtschaft
Dabei soll zur Intensivierung der Ausbildung jeder der vier Verwaltungsbereiche Planen, Ordnen, Bauen und Betreiben in einem anderen Fachbereich absolviert werden, der Verwaltungsbereich Bau jedoch in jedem Fall im Vertiefungsfach.
Informatorische Tätigkeiten in den vier Fachbereichen in Ergänzung der praktischen Mitarbeit
Abschnitt III: Ausbildung im Verwaltungsdienst übergeordneter Behörden mit informatorischer Tätigkeit und praktischer Mitarbeit, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

(6) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der Anlage 1 c und 1 d im Einzelnen angegeben.

§ 33
Sondervorschriften der Fachrichtung

Maschinen- und Elektrotechnik

(1) Es werden Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium

  1. des Maschinenbaues,
  2. der Elektrotechnik oder
  3. in Sonderfällen auch des Wirtschaftsingenieurwesens

nachgewiesen haben. § 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen. Dieser führt die Auswahl und Einstellung von Bewerbern im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch. Kommunale und andere Dienststellen können bei der Durchführung der Ausbildung beteiligt werden. Die Bewerber werden in dem Fachgebiet „Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung“ ausgebildet.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte:

Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis
Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft
Abschnitt III: Verwaltungsdienst in den oberen und obersten Landesbehörden, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit

(4) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt.

(5) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der Anlage 1 e im Einzelnen angegeben.

§ 34
Sondervorschriften der Fachrichtung

Vermessungs- und Liegenschaftswesen

(1) Es werden Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium des Vermessungswesens (Geodäsie) nachgewiesen haben. § 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Dieser führt die Auswahl und Einstellung von Bewerbern im Benehmen mit dem Ministerium des Innern durch.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

Abschnitt I: Liegenschaftskataster
Abschnitt II: Ländliche Neuordnung
Abschnitt III: Landesplanung und Städtebau
Abschnitt IV: Landesvermessung und Kartographie
Abschnitt V: Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte (wahlweise)
Abschnitt VI: Ausbildung im Verwaltungsdienst der oberen und obersten Landesbehörden, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit, Lehrgänge während der Ausbildung

(4) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen.

(5) Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Ländliche Neuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertiefenden Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar stets an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Die Ausbildung im Abschnitt IV findet beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) statt. Der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.

(8) In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet. In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sollen dem Referendar zur Überprüfung des Leistungsstandes komplexe Aufgaben gestellt werden, deren Lösung er schriftlich oder mündlich darzustellen hat. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.

(9) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

(10) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der Anlage 1 f im Einzelnen angegeben.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35
Übergangsbestimmungen

Für Referendare, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, ist die für die jeweilige Fachrichtung bisher gültige Ausbildungs- und Prüfungsordnung anzuwenden.

§ 36
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.