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Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (AnerkV SGB XI)

Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (AnerkV SGB XI)
vom 13. November 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 29], S.644)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 19], S.330)

Am 9. Januar 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. Januar 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 1])

Auf Grund des § 45b Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728) eingefügt worden ist, und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zweck der Anerkennung

(1) Versicherte in häuslicher Pflege mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, erhalten hierfür nach § 45b Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Betreuungsangebote nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder förderungsfähig sind sowie nach Landesrecht anerkannt sind. Das Anerkennungsverfahren hat das Ziel, die Qualität der Betreuungsangebote zu sichern.

(2) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2
Niedrigschwellige Betreuungsangebote

(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.

(2) Anerkennungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote sind insbesondere

  1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  2. Angebote zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich durch ehrenamtliche Helferinnen- und Helferkreise,
  3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung,
  4. Familienentlastende Dienste.

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Betreuung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erfolgt, die für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind sowie entsprechende Fortbildungen besucht haben. Vorbereitende Schulungen sind hinsichtlich ihres Inhalts und Um-fangs auf das jeweilige Betreuungsangebot auszurichten. Sie müssen mindestens 30 Stunden umfassen.

(2) Durch die Schulungen sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

  1. Basiswissen über Krankheitsbilder- und Behinderungsarten (Ursachen und Symptome) und ihre psychosozialen Folgen, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen sowie Möglichkeiten der Hilfen,

  2. Kommunikation und Umgang mit den erkrankten oder behinderten Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit herausforderndem Verhalten,

  3. Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung und Begleitung der erkrankten oder behinderten Menschen zu Hause und in Betreuungsgruppen,

  4. Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen,

  5. psychosoziale Situation von pflegenden Angehörigen,

  6. rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen und

  7. Rolle und Aufgabenprofil der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.

(3) Für die fachliche Anleitung ist eine kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Betreuungspersonen durch eine Fachkraft erforderlich. Als Fachkräfte kommen insbesondere Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege sowie Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen in Betracht.

(4) Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen einen angemessenen Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden nachweisen, welche die Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden können.

(5) Für die Gruppenbetreuung müssen angemessene räumliche Voraussetzungen vorhanden sein.

§ 4
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes setzt einen schriftlichen Antrag des Anbieters bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag ist das Konzept des Betreuungsangebotes beizufügen, das insbesondere über Zielgruppe, Umfang, Methode und geforderte Vergütung der angebotenen niedrigschwelligen Betreuungsleistung Auskunft gibt und den Nachweis darüber führt, dass die Anforderungen des § 3 erfüllt sind.

(2) Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen auch weiterhin erfüllt werden. Wird bekannt, dass die in § 3 genannten Anforderungen nicht mehr vorliegen, kann die Anerkennung widerrufen werden.

(3) Für das Anerkennungsverfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.