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Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV)

Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV)
vom 1. Juni 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 16], S.450)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 13], S.11)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), die durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 311, 312) neu gefasst worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen, dem Minister des Innern und dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Betriebskosten von Kindertagesstätten

§ 1
Betriebskosten

Zu den Betriebskosten im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes gehören die Personalkosten nach § 15 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes und die in § 2 aufgeführten Sachkosten.

§ 2
Sachkosten

(1) Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes sind insbesondere:

  1. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes,
  2. bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete,
  3. Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes,
  4. Heizungskosten,
  5. Gebäude- und Sachversicherungen,
  6. Wasser, Energie und öffentliche Abgaben,
  7. Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude,
  8. Aufwendungen für pädagogische Arbeit einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Elternarbeit,
  9. Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlage,
  10. Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen,
  11. Kosten für die Verpflegung,
  12. Reinigung einschließlich Wäschereinigung und Sanitärbedarf,
  13. Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen,
  14. notwendige Versicherungen, die nicht unter Buchstabe e fallen,
  15. die zur Führung der Kindertagesstätte sonstigen notwendigen Verwaltungskosten des Trägers, einschließlich von Beiträgen an Organisationen und Verbände.

(2) Miete oder Pacht im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und b  bis zur Höhe der ortsüblichen Kaltmiete sind Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes. Kosten nach Absatz 1 Buchstabe d bis g bleiben unberücksichtigt, soweit sie in der Kaltmiete enthalten sind.

(3) Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe g sind die Aufwendungen, die das Grundstück einschließlich des Gebäudes in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, die  Wesensart des Grundstücks nicht verändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung des Gebäudes sowie des Grundstücks, soweit sie über die Gartenpflege hinausgehen.

Abschnitt 2
Verfahren der Bezuschussung gemäß § 16 Abs. 2, 3 und 6 des Kindertagesstättengesetzes

§ 3
Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Einrichtungen
gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1a und § 17b des Kindertagesstättengesetzes

(1) Anträge auf Gewährung der Zuschüsse sind jährlich mit der Meldung der Platzzahlen für das erste Quartal beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Die Meldung der vertraglich belegten Plätze zur Berechnung der Zuschüsse ist bis spätestens 15. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, 15. März für das zweite Quartal, 15. Juni für das dritte Quartal und 15. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird, beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzureichen. Zu denselben Terminen ist für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Elternbeitragsfreiheit gemäß der §§ 17a und 17e des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der nach diesen Vorschriften beitragsfrei betreuten Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung, im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung und im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung zu melden. Zusätzlich ist zu diesen Terminen für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Beitragsfreiheit bestimmter Eltern gemäß § 17 Absatz 1a des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen zu melden, deren Eltern der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung nicht zugemutet werden kann. Außerdem ist zu diesen Terminen für den Ausgleich der Einnahmeausfälle durch die Beitragsfreiheit bestimmter Eltern sowie durch die Einführung von Beitragsgrenzen gemäß der §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen und Elterneinkommen zu melden, deren Personensorgeberechtigte nach diesen Vorschriften beitragsfrei sind oder einer Elternbeitragsgrenze unterliegen. Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Bis zum 15. September 2023 ist außerdem die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 5 zu den Stichtagen 1. März 2023 und 1. Juni 2023 gemeldet wurden und zum 1. August 2023 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind. Zum 15. September 2024 ist die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 5 zu den Stichtagen 1. September 2023, 1. Dezember 2023, 1. März 2024 und 1. Juni 2024 gemeldet wurden und zum 1. August 2024 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind.

(2) Die Zuschüsse werden jeweils für die Anzahl des notwendigen pädagogischen Personals gezahlt, das zur Erfüllung der Rechtsansprüche nach § 1 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich ist. Bei Unterschreitung des notwendigen pädagogischen Personals werden die Zuschüsse nur für das im Jahresmittel gemäß § 2 Abs. 2 der Kita-Personalverordnung tatsächlich beschäftigte pädagogische Personal gewährt. Das notwendige pädagogische Personal wird auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 5 der Kita-Personalverordnung berechnet. Als Stichtage für die Ermittlung der Zuschüsse gelten der 1. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, der 1. März für das zweite Quartal, der 1. Juni für das dritte Quartal und der 1. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres.

(3) Die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Absatz 2 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Befassung im Jugendhilfeausschuss festgestellt.

(4) Für neue Einrichtungen oder für Einrichtungen, deren Platzzahl gemäß Betriebserlaubnis erhöht wird, sind die Zuschüsse einmalig, abweichend von Absatz 2, auf der Grundlage der am ersten Tag des Zahlungsquartals vertraglich belegten Plätze zu ermitteln. Ein Vorschuss kann gewährt werden, wenn der Träger aus eigenen Mitteln die Aufnahme oder Erweiterung des Betriebes nicht gewährleisten kann.

(5) Die Zuschüsse sind bis zum 1. Februar für das erste Quartal, bis zum 1. Mai für das zweite Quartal, bis zum 1. August für das dritte Quartal und bis zum 1. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres an die Träger der Einrichtungen zu überweisen.

(6) Art und Weise des Nachweises der Anspruchsberechtigung legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern der Einrichtungen fest.

(7) Soweit andere Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung getroffen werden, kommen die entsprechenden Regelungen der Absätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung.

(8) Soweit kreisangehörige Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten, entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes durchführen, treten die Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden in den Fällen der Absätze 1 bis 7 an die Stelle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn gemäß dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes die Finanzierungsverantwortung nach § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes durch die kreisangehörige Gemeinde, das Amt oder die Verbandsgemeinde wahrgenommen wird. Die Gemeinden, Ämter oder Verbandsgemeinden stellen die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Absatz 2 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes nach Anhörung der Träger der Einrichtungen fest.

§ 4
Zuschüsse der Gemeinden an die Träger der Einrichtungen
gemäß § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes

(1) Die Verpflichtung der Gemeinde oder Verbandsgemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes kann auch durch Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete erfüllt werden, wenn der Träger einer nach § 12 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes erforderlichen Einrichtung Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet.

(2) Das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse legt die Gemeinde oder Verbandsgemeinde fest.

§ 5
Zuschüsse des Landes gemäß § 16 Abs. 6 und § 16a des Kindertagesstättengesetzes

(1) Die oberste Landesjugendbehörde stellt die Höhe der Zuschüsse des Landes auf der Grundlage des § 16 Abs. 6 und des § 16a des Kindertagesstättengesetzes für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest. Sie werden bis zum 1. Februar für das erste Quartal, bis zum 1. Mai für das zweite Quartal, bis zum 1. August für das dritte Quartal und bis zum 1. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwiesen.

(2) Die der Verteilung der Mittel zu Grunde liegenden Kinderzahlen werden auf den am 1. Januar des jeweiligen Auszahlungsjahres aktuellen Gebietsstand bezogen. Für die Verteilung der Landeszuschüsse werden die Kinderzahlen der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Daten des Zensus 2011 zugrunde gelegt, für das Jahr 2014 gilt die Fortschreibung auf Basis der Daten vom 3. Oktober 1990.

(3) Als erforderliche Personalkosten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes gelten die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Erzieherstelle der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S 8a der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto). Dabei werden die zum Zeitpunkt der Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 8 geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen berücksichtigt. Höhere Personalkosten einer Fachkraftstelle können von der obersten Landesjugendbehörde als erforderlich anerkannt werden, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 8 unter Mitteilung der Gründe, insbesondere der zugrunde liegenden Vergütungsregelungen, beantragt. Der örtliche Träger hat dafür das gewichtete Mittel der gemäß § 3 Absatz 3 und 8 festgestellten Durchschnittssätze zugrunde zu legen. Das gewichtete Mittel wird gebildet aus der Anzahl der auf Grundlage der jeweiligen Vergütungsregelung bezuschussten Stellen ohne Berücksichtigung der Leitungsstellen.

Abschnitt 3
Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Abs. 6
des Kindertagesstättengesetzes und Schlussbestimmungen

§ 6
Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes,
der Kita-Leitungsausgleichsverordnung und Grundlage der Bezuschussung
gemäß den §§ 16a und 17 Absatz 1a sowie gemäß den §§ 17c und 17d des Kindertagesstättengesetzes

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, gegenüber der obersten Landesjugendbehörde die Zahl der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung nach Art, betreuten Altersgruppen und zeitlichem Umfang zu den Stichtagen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 des jeweiligen Jahres zu melden. Zu diesen Stichtagen ist auch die Anzahl der gemäß § 17a und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei betreuten Kinder nach Jahrgängen zu melden, die in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gefördert werden. Zusätzlich ist zu diesen Stichtagen auch die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen zu melden, die in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gefördert werden und deren Eltern der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung nicht zugemutet werden kann. Außerdem ist zu diesen Stichtagen auch die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen und Elterneinkommen zu melden, die in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gefördert werden und deren Personensorgeberechtigte nach den §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei sind oder einer Elternbeitragsgrenze unterliegen. Wird ein Antrag nach § 5 Absatz 3 Satz 3 gestellt, sind das angewandte Verfahren zur Ermittlung und Festlegung der Durchschnittssätze, die zugrunde gelegten Vergütungsregelungen sowie deren Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2 zu melden. Für den Ausgleich des Verwaltungsaufwands gemäß § 17d des Kindertagesstättengesetzes ist auch die Anzahl der Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, in denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden. Für den Ausgleich des Verwaltungsaufwands gemäß § 62 des Kindertagesstättengesetzes ist auch die Anzahl der Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, in denen Kinder betreut werden, deren Personensorgeberechtigte von den Elternbeiträgen nach § 50 des Kindertagesstättengesetzes befreit sind oder einer Elternbeitragsgrenze nach § 51 des Kindertagesstättengesetzes unterfallen. Ferner ist ein Nachweis über die Verwendung der Landeszuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes zu erbringen. Die Meldungen erfolgen einmal jährlich bis zum 1. November. Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Im Jahr 2023 sind die Anzahl der Kinder nach Satz 4 sowie die Anzahl der Kindertagesstätten nach Satz 7 zum 1. April 2023 zu melden. Zum 1. November 2023 ist außerdem die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 4 zu den Stichtagen 1. März 2023 und 1. Juni 2023 gemeldet wurden und zum 1. August 2023 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind. Zum 1. November 2024 ist die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 4 zu den Stichtagen 1. September 2023, 1. Dezember 2023, 1. März 2024 und 1. Juni 2024 gemeldet wurden und zum 1. August 2024 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist ferner verpflichtet, gegenüber der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die belegten Plätze je Einrichtung und die geleisteten Ausgleichszahlungen gemäß Kita-Leitungsausgleichsverordnung je Einrichtung zu melden. Zu melden sind auch die gemäß § 17b des Kindertagesstättengesetzes geleisteten Ausgleichszahlungen je Einrichtung unter Angabe der gemeldeten belegten Plätze durch Kinder, die gemäß § 17a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei die Einrichtung besuchen, sowie die Anzahl der Kinder, die gemäß § 17a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei in Kindertagespflege gefördert werden. Zu melden sind zusätzlich die gemäß § 5 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung geleisteten Ausgleichszahlungen je Einrichtung unter Angabe der gemeldeten belegten Plätze durch Kinder, die gemäß § 17 Absatz 1a des Kindertagesstättengesetzes und § 2 Absatz 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung beitragsfrei die Einrichtung besuchen, sowie die Anzahl der Kinder, die nach diesen Vorschriften beitragsfrei in Kindertagespflege gefördert werden.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde kann Verfahren und Muster für die Meldung nach Absatz 1 für verbindlich erklären sowie die Angaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Begründung der Ausgleichsbeträge nach § 16a des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere im Hinblick auf Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Höhe der Durchschnittssätze der Vergütungsregelung gemäß § 3 Absatz 3 und 8, überprüfen.

(4) Bei nicht zweckgemäßer Verwendung des Zuschusses nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes fordert die oberste Landesjugendbehörde die nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel zurück.

(5) Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des aktuellen Jahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt sowie Kinder, die aufgrund von § 51 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes für ein Schuljahr zurückgestellt wurden.

(6) Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des Folgejahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 19) außer Kraft.

Potsdam, den 1. Juni 2004

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport

Steffen Reiche