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Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Rücklagen beim Jahresabschluss 2010 (VV Rücklagen 2010)

Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Rücklagen beim Jahresabschluss 2010 (VV Rücklagen 2010)
vom 20. Dezember 2010

Außer Kraft getreten

I.  Allgemeines

1. Zur Aufrechterhaltung der Einsparanreize und zur Umsetzung der entsprechenden Regelungen des HG 2010 wird grundsätzlich die Bildung von Rücklagen aus nicht verbrauchten Mitteln der Personal- und der Verwaltungsbudgets im Haushaltsjahr 2010 zugelassen. Zur Einhaltung der im Jahresabschlusserlass 2010 vom 23.11.2010 festgesetzten Fristen werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift die Regelungen zur Rücklagenbildung festgelegt. Der Prozentsatz, der der Rücklagenbildung im Bereich der Verwaltungs- und Personalbudgets zugrunde gelegt werden darf, wird mit gesondertem Schreiben nach Buchungsschluss 2010.

2. Die Verfahrensregelungen gelten grundsätzlich für Einzelpläne des Landeshaushalts. Für die Landesbetriebe nach § 26 Abs. 1 LHO und die Hochschulen gelten diese Verwaltungsvorschriften entsprechend, soweit sich nicht Besonderheiten aus dem Haushaltsplan oder aus Einzelentscheidungen des Ministeriums der Finanzen ergeben.

3. Die für die Berechnung der Rücklagen erforderlichen Buchführungsergebnisse werden den Dienststellen durch die Landeshauptkasse (LHK) rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Das verfügbare Soll ist mit dem Stand "Buchungsschluss" den Haushaltsüberwachungslisten zu entnehmen.

4. Die Termine für die Bereitstellung der Buchführungsergebnisse durch die LHK und für die Antragstellung sind im Rundschreiben über den Jahresabschluss 2010 vom 23.11.2010 geregelt.

Die weiteren Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

5. Der Beauftragte für den Haushalt bescheinigt jeweils die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das Ministerium der Finanzen setzt daraufhin die Rücklage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Ressorts sind in der Folge angehalten, die entsprechenden Kassenanweisungen unverzüglich der zuständigen Kasse zuzuleiten.

6. Die Ausgabebuchung zur Zuführung an die Rücklage hat grundsätzlich über Titel der Obergruppe 91 zu erfolgen. Das gilt auch für die über Zuschüsse finanzierten Bereiche des Landes wie z. B. Landesbetriebe nach § 26 LHO. Die in diesem Bereich in der Vergangenheit uneinheitliche Praxis wird aus haushaltssystematischen Gründen beendet. Möglicherweise nicht vorhandene Ausgabetitel sind frühzeitig einzurichten. Für die Hochschulen bleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise.

7. Die beim Jahresabschluss 2010 zu bildenden Rücklagen werden im Haushaltsjahr 2011 wieder entnommen. Für die Verwendung in den Epl. 02 - 12 und 20 gilt (nach Inkrafttreten) § 5 HG 2011. In den Epl. 02 und 04 bis 13 sind im Entwurf des Haushaltsplans 2011 Einnahmen aus der Entnahme der Rücklage des Personalbudgets veranschlagt. Das Ziel der Veranschlagung ist die Entlastung des Landeshaushalts. Über diese Rücklagen darf in Höhe der veranschlagten Einnahme nicht durch das Ressort verfügt werden. D. h., es dürfen weder Ausgaben geleistet werden, noch dürfen diese Mittel beim Jahresabschluss 2011 erneut der Rücklage zugeführt werden. Diese Regelung gilt analog auch für die veranschlagte Entnahme aus der Rücklage der Hochschulen in Höhe von 10 Mio. €.

Dessen ungeachtet können die nicht der Haushaltsentlastung dienenden Rücklagen dem Ministerium der Finanzen als Deckung für über- und außerplanmäßige Bewilligungen angeboten und gesperrt werden.

II. Rücklagen bei Verwaltungsbudgets

1. Verfahren

1.1 Die Rücklagenbildung wird nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) beim Ministerium der Finanzen beantragt und - soweit erforderlich - erläutert.

1.2 Für die Ausgleichsbuchungen gelten folgende Titel, die - soweit nicht vorhanden - neu einzurichten sind:

Titel 919 10 - Zuführung an die Rücklage Verwaltungsbudget - im Haushaltsjahr 2010,

Titel 359 10 - Entnahme aus der Rücklage Verwaltungsbudget - im Haushaltsjahr 2011.

1.3 Die gesonderte Bildung einer IT-Rücklage aus Ausgaben der Titelgruppe 99 ist gemäß § 6 Abs. 2 HG 2010 nur für den Landtag, den Landesrechnungshof sowie das Verfassungsgericht vorgesehen. In den übrigen Ressorts sind diese Ausgaben Bestandteil des Verwaltungsbudgets. Für Zuführungen und Entnahmen stehen ausschließlich die in 1.2 genannten Titel zur Verfügung.

2. Ist-Ergebnis 2010

Der Saldo der Ist-Ergebnisse ergibt sich zum Buchungsschluss 2010 aus den Ist-Einnahmen und den Ist-Ausgaben (Anlage 1, Zeile 1). Einnahmen (außer- und überplanmäßige), die nicht im Zusammenhang mit Ausgaben innerhalb des Verwaltungsbudgets stehen (z. B. Rückforderungen von Zuwendungen und Rückzahlungen von Betriebskosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells soweit sie nicht ohnehin nach § 7 Abs. 5 HG 2010 von der Ausgabe abgesetzt wurden) sind von den Ist-Einnahmen abzuziehen (Anlage 1, Zeile 2). Gleichzeitig sind Ausgaben, denen unmittelbar Einnahmen außerhalb des Verwaltungsbudgets gegenüberstehen, in Höhe der Einnahmen von den Ist-Ausgaben abzusetzen (Anlage 1, Zeile 3). Die Einnahme aus der im Vorjahr gebildeten Rücklage fließt dem Budget verstärkend zu (Anlage 1, Zeile 4). Das sich daraus ergebende Ist (Anlage 1, Zeile 5) ist als Ergebnis der Buchführung endgültig.

3. Verfügbares Soll 2010

Der Saldo des verfügbaren Solls ergibt sich nach dem Stand "Buchungsschluss" aus den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Fortschreibung der Ausgaben um Sollzugänge und Sollabgänge (Sollveränderungen). Sollzugänge erhöhen die veranschlagten Ausgaben und somit den festgestellten Zuschussbedarf. Bei Sollabgängen verhält es sich umgekehrt. Soweit gebuchte Sollzugänge nicht zu Ist-Ausgaben in gleicher Höhe führten, sind sie zuvor wieder in Abgang zu stellen; dabei wird das fortgeschriebene verfügbare Soll um die noch verfügbaren Mittel bei dem jeweiligen Titel verringert. Der Titel 542 10 "Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht - Sozialgesetzbuch - 9. Buch" ist nicht Bestandteil des Verwaltungsbudgets und somit bei den Berechnungen des verfügbaren Solls nicht zu berücksichtigen. Alle weiteren Titel, die aus den Berechnungen des Verwaltungsbudgets ausgenommen wurden, sind in das dafür vorgesehene Feld am Ende der Anlage 1 einzutragen.

4. Sollzugänge

Als Sollzugänge sind zu erfassen:

  1. über- und außerplanmäßige Bewilligungen durch das Ministerium der Finanzen, soweit ein entsprechender Sollzugang bewilligt wurde,
  2. sonstige Zugänge durch Einzelentscheidung des Ministeriums der Finanzen,
  3. abzüglich der beim Jahresabschluss nicht verbrauchten Mittel aus a) und b).

5. Sollabgänge

Als Sollabgänge sind zu erfassen:

  1. Verstärkungen von Ausgaben außerhalb des Verwaltungsbudgets
  2. Sperren oder andere Verfügungsbeschränkungen zur Erwirtschaftung globaler Minderausgaben,
  3. Sperren oder andere Verfügungsbeschränkungen zum Ausgleich von Mehrausgaben,
  4. sonstige Abgänge laut besonderer Erläuterung (z. B. Sperren lt. HH-Plan).

6. Haushaltsneutrale Sollveränderungen, die sich innerhalb des Verwaltungsbudgets gegenseitig aufheben, insbesondere

  • Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben,
  • Verstärkung im Wege der Deckungsfähigkeit

bleiben bei der Berechnung der Rücklagen außer Betracht.

8. Ermittlung der Rücklage

In welcher Höhe die Bildung von Rücklagen aus nicht verbrauchten Mitteln zulässig ist, wird mit gesondertem Schreiben nach Buchungsschluss mitgeteilt (Anlage 1, Zeile 23). Zweckgebundene Drittmittel, die im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, können in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden und sind vorweg abzuziehen (Anlage 1, Zeile 21). Die Summe hieraus ergibt die insgesamt zu beantragende Höhe der Rücklage (Anlage 1, Zeile 24). Ist der rücklagefähige Betrag (Anlage 1, Zeile 22) hingegen negativ, ist dieser in voller Höhe als Vorgriff (Rotbuchung) auf das nächste Jahr zu übertragen.

III. Rücklagen bei Personalbudgets

1. Verfahren

1.1 Der Ausgleich für das Personalbudget (Rücklage oder Vorgriff) wird nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) vom Ressort berechnet und beim Ministerium der Finanzen beantragt.

1.2 Gem. § 5 Abs. 2 HG 2010 besteht das Personalbudget aus den Ausgaben in der Hauptgruppe 4 je Einzelplan abzüglich

  • der Gruppe 411 in Kapitel 01 010 (Aufwendungen für Abgeordnete),
  • der Gruppen 432 (Versorgungsbezüge der Beamten und Richter) und 453 (Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung) in allen Einzelplänen sowie
  • des Kapitels 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds)

zuzüglich der jeweils zugewiesenen Personalverstärkungsmittel.

1.3 Im Einzelfall wurde das Personalbudget im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch weitere Sollveränderungen (Sollzugänge und Sollabgänge) zum verfügbaren Soll fortgeschrieben. Sollzugänge erhöhen das Personalbudget, Sollabgänge vermindern es.

1.4 Beim Jahresabschluss werden je Einzelplan das fortgeschriebene Personalbudget und das Ist-Ergebnis der Hauptgruppe 4 gemäß Anlage 2 gegenübergestellt. Wird das fortgeschriebene Personalbudget durch das Ist-Ergebnis überschritten, erfolgt der Ausgleich durch einen Vorgriff (negative Rücklage) in voller Höhe der Überschreitung (Anlage 2, Rücklagefähiger Betrag Zeile 20) auf das nächstjährige Budget.

2. Sollzugänge

Als Sollzugänge sind zu erfassen,

  • die Zuweisung von Personalverstärkungsmitteln (PVM) durch das Ministerium der Finanzen (Zeile 3),
  • Umsetzungen von Personalausgaben zwischen Einzelplänen gemäß § 50 LHO (aufnehmender Einzelplan soweit von den Personalausgaben die HGr. 4 betroffen ist; Zeile 4),
  • die Verstärkung von Personalausgaben durch zweckgebundene Mehreinnahmen einschließlich Einnahmen aus Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit, (Zeile 5)
  • Entnahme aus Rücklage “Personalbudget 2009“ (Zeile 6) sowie
  • sonstige Zugänge durch Einzelentscheidungen des Ministeriums der Finanzen (Zeile 7).

3. Sollabgänge

Als Sollabgänge sind zu erfassen,

  • Sperren und sonstige Verfügungsbeschränkungen zur Erwirtschaftung globaler Minderausgaben (Zeile 9),
  • Sperren und sonstige Verfügungsbeschränkungen zum Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Mehrausgaben, Zeile 10),
  • Umsetzungen von Personalausgaben zwischen Einzelplänen gemäß § 50 LHO (abgebender Einzelplan, soweit die HGr. 4 betroffen ist; Zeile 11),
  • die Verstärkung von Sachausgaben im Wege der Deckungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 HG 2010 (Zeile 12) sowie
  • die beim Jahresabschluss bestehenden Mindereinnahmen bei zweckgebundenen Einnahmeansätzen, soweit die Mittel den Personalausgaben zufließen (Zeile 13).

4. Rücklageneutrale Sollveränderungen

4.1 Sollveränderungen, die sich innerhalb des Personalbudgets des Einzelplans aufheben, insbesondere aufgrund der Deckungsfähigkeit, sind nicht zu erfassen.

4.2 Die Personalbudgets verändern sich grundsätzlich nicht bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie bei anderen als den in Ziffer 3 bei den Buchstaben a) und b) genannten Verfügungsbeschränkungen.

5. Ermittlung des Personalbudgets beim Jahresabschluss

5.1 Ermittlung der Rücklage

In welcher prozentualen Höhe die Bildung einer Rücklage aus nicht verbrauchten Mitteln zugelassen wird, wird in einem gesonderten Schreiben nach Buchungsschluss mitgeteilt (Zeile 21).

Vorweg abzuziehen und damit in voller Höhe der Rücklage zuzuführen sind

  • zweckgebundene Drittmittel, die im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden (Zeile 18) und
  • zur Vermeidung von Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Land als ehemaligem Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger zu zahlende Beiträge (Zeile 19)

Der festzusetzende Betrag (Zeile 27) wird auf das Personalbudget des nächsten Haushalts übertragen.

5.2  Für die Ausgleichsbuchungen gelten weiterhin folgende Titel, die ggf. neu einzurichten sind:

Titel 919 11 - Zuführung an die Rücklage Personalbudget - im Haushalt 2010,

Titel 359 11 - Entnahme aus der Rücklage Personalbudget - im Haushalt 2011.

5.3 Wird das Personalbudget 2010 durch einen Vorgriff auf 2011 ausgeglichen, findet § 5 Absatz 1 des Gesetzes über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben 2003 Anwendung.

IV. Ressortverantwortung

1. Die Festsetzung der jeweiligen Rücklagen kann - auch noch im folgenden Haushaltsjahr - berichtigt werden, wenn in der Rücklage haushaltsrechtlich unzutreffende oder unzulässige Buchungsvorgänge (Sollveränderungen oder Ist-Beträge) enthalten sind.

2. Ungeachtet der formellen Festsetzung der jeweiligen Rücklagen durch das Ministerium der Finanzen liegt die Verantwortung für die Bildung und die wirtschaftliche Verwendung der Rücklagen unter Einhaltung des Haushaltsrechts beim jeweiligen Ressort.

Anlagen