Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten für die Landtagswahlen an politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber sowie über Zahlung von Mitteln nach dem Parteiengesetz (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz - WKKG)

Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten für die Landtagswahlen an politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber sowie über Zahlung von Mitteln nach dem Parteiengesetz (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz - WKKG)
vom 4. Juli 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 19], S.261)

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 07])

Am 9. März 2018 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 3])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Grundsätze und Umfang der Erstattung

(1) Listenvereinigungen und einzelnen Bürgern, die sich an der Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes nach den Festlegungen dieses Gesetzes erstattet.

(2) Listenvereinigungen, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens ein vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, erhalten auf Antrag für jede erzielte gültige Zweitstimme bis zu fünf Deutsche Mark.

(3) Listenvereinigungen, für die Landeslisten nicht zugelassen waren, und Einzelbewerber erhalten auf Antrag bis zu fünf Deutsche Mark für jede erzielte gültige Erststimme, wenn sie mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(4) Listenvereinigungen der Sorben/Wenden erhalten auf Antrag bis zu fünf Deutsche Mark für jede gültige Zweitstimme oder, falls Landeslisten nicht zugelassen waren, fünf Deutsche Mark für jede Erststimme, unabhängig davon, ob die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Mindeststimmenzahl erreicht worden ist.

(5) Der Erstattungsbetrag darf den Gesamtbetrag der nachgewiesenen Wahlkampfaufwendungen nicht überschreiten.

(6) Politische Vereinigungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, erhalten nach diesem Gesetz Mittel zur Finanzierung dieser Aufgaben. Maßstäbe für die Finanzierung bilden der Erfolg, den eine politische Vereinigung bei den Landtagswahlen erzielt, die Summe der Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der eingeworbenen Spenden.

§ 2
Erstattungsverfahren für Einzelbewerber und Listenvereinigungen

(1) Die Festsetzung und die Zahlung des Erstattungsbetrages ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen.

(2) Der Präsident des Landtages kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate verlängern.

(3) Dem Antrag sind eine Gesamtaufstellung über die für den Wahlkampf aufgewendeten Kosten und die entsprechenden Originalbelege beizufügen.

(4) Die an Listenvereinigungen Beteiligten haben dem Präsidenten des Landtages für die Abwicklung der Wahlkampfkostenerstattung eine verantwortliche Person zu benennen.

(5) Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.

§ 3
Mittel für politische Vereinigungen

(1) Politische Vereinigungen erhalten jährlich

  1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste bei der Landtagswahl erzielte gültige Zweitstimme oder
  2. eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahlkreis abgegebene gültige Stimme, wenn eine Landesliste nicht zugelassen war.

(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die relative Obergrenze gelten entsprechend.

(3) Anspruch auf Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 haben politische Vereinigungen, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Landtagswahl ein vom Hundert der gültigen Zweitstimmen erreicht haben.

(4) Anspruch auf Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 haben politische Vereinigungen, die nach dem endgültigen Wahlergebnis zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(5) Politische Vereinigungen der Sorben/Wenden erhalten Mittel nach Absatz 1 unabhängig davon, ob die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Mindeststimmenzahl erreicht worden ist.

(6) Besteht eine politische Vereinigung nur einen Teil des Jahres, hat sie, unbeschadet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen, für jeden Tag ihres Bestehens Anspruch auf ein Dreihundertfünfundsechzigstel des nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzenden Betrages.

(7) Löst sich eine politische Vereinigung auf oder wird sie verboten, scheidet sie aus der Finanzierung nach diesem Gesetz aus.

(8) Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel sind durch die politischen Vereinigungen schriftlich bis zum 30. September des jeweils laufenden Jahres beim Präsidenten des Landtages zu beantragen. Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

(9) Der Präsident des Landtages setzt jährlich zum 1. Dezember die Höhe der Mittel für jede anspruchsberechtigte politische Vereinigung fest.

§ 4
Rechenschaftslegung der politischen Vereinigungen

(1) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten für politische Vereinigungen entsprechend.

(2) Mittel gemäß § 3 Abs. 1 dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn nicht ein dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes entsprechender Rechenschaftsbericht vorliegt.

(3) Rechenschaftsberichte sind bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Landtages einzureichen. Die eingereichten Berichte sind als Drucksache zu verteilen. Der Präsident kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu drei Monate verlängern. Hat eine politische Vereinigung den Bericht bis zum 31. Dezember oder in den Fällen des Absatzes 5 bis zum 31. März nicht eingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel.

(4) Eine politische Vereinigung, die bei den Landtagswahlen nach dem endgültigen Wahlergebnis die nach § 3 Abs. 3 oder 4 erforderlichen Stimmen erreicht hat, bisher aber nicht rechenschaftspflichtig war, hat erstmalig im Jahr der Wahl für das dem Wahljahr vorausgehende Rechnungsjahr Rechenschaft zu legen. Die Rechenschaftspflicht endet für eine politische Vereinigung, die sich an den Landtagswahlen nicht mehr beteiligt oder das nach § 3 Abs. 3 oder 4 erforderliche Wahlergebnis nicht mehr erreicht, in dem dem entsprechenden Wahljahr vorausgehenden Jahr. Die Regelung des § 3 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.

(5) Wurde eine politische Vereinigung, die bei den Landtagswahlen nach dem endgültigen Wahlergebnis die nach § 3 Abs. 3 oder 4 erforderlichen Stimmen erreicht hat, erst im Wahljahr gegründet und kann sie deshalb keinen Rechenschaftsbericht für das vorhergehende Rechnungsjahr erstellen, ist bis zum 31. März des der Wahl folgenden Jahres ein Rechenschaftsbericht für den Zeitraum seit der Gründung der politischen Vereinigung bis zum 31. Dezember des Wahljahres vorzulegen. Die Festsetzung der Mittel erfolgt in diesem Fall zum 30. April.

§ 5
Leistungen nach dem Parteiengesetz

(1) Die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien richtet sich nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20 des Parteiengesetzes erfolgt im Falle des § 19 Abs. 8 Satz 1 des Parteiengesetzes durch den Präsidenten des Landtages.

§ 6
Bereitstellung von Landesmitteln

(1) Die nach den §§ 1 und 3 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages (Einzelplan 01) auszubringen.

(2) Die Vorschriften des Haushaltsrechts über Zuwendungen sind auf die Erstattung von Wahlkampfkosten nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(3) Die Prüfung, ob der Präsident des Landtages die Leistungen nach dem Parteiengesetz und die Wahlkampfkosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstattet hat, obliegt dem Landesrechnungshof.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Vorläufige Wahlkampfkostenerstattungsgesetz vom 23. September 1992 außer Kraft.

Potsdam, den 4. Juli 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich