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Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)
vom 18. März 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 06], S.62)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 38])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Fortbildungspflicht
§ 3 Weiterbildungsbezeichnungen
§ 3a Spezialisierte Krankenpflegekräfte
§ 4 Führen der Weiterbildungsbezeichnung
§ 5 Im Ausland erworbene Weiterbildungsabschlüsse
§ 5a Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen
§ 5b Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen
§ 5c Weiterbildungsabschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik
§ 5d Verwaltungszusammenarbeit
§ 6 Durchführung der Weiterbildung
§ 7 Abschluß der Weiterbildung
§ 8 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
§ 9 Rechtsverordnungen
§ 10 Fachbeiräte
§ 11 Aufsicht
§ 11a Erbringung von Dienstleistungen
§ 12 Zuständigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

(2) Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(3)Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluß der Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen.

(2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten.

(3) In begründeten Einzelfällen können durch die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten Ausnahmen von dem in Absatz 1 geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zugelassen werden.

(4) Fortbildung zielt darauf ab, die durch Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und das Studium der Fachliteratur.

(5) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

§ 2a
Fortbildungspflicht

(1) Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fortzubilden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fortbildung zu bestimmen.

§ 3
Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens hinweisen. Sie können unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 neben der Berufsbezeichnung geführt werden.

(2) Personen mit Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Berechtigung im Sinne des § 4 führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates.

§ 3a
Spezialisierte Krankenpflegekräfte

Spezialisierte Krankenpflegekräfte, die keine den Vorgaben des Krankenpflegegesetzes vergleichbare Berufsausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen.

§ 4
Führen der Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 Absatz 1 besitzen Personen, die nachweisen, daß sie

  1. eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Fachberufes des Gesundheitswesens berechtigt,
  2. die vorgesehene Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgeschlossen und
  3. die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben.

Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 bescheinigt.

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn

  1. die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen oder
  2. die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt

wird. In den Fällen der Nummer 1 zieht die nach § 12 zuständige Behörde mit dem Entzug der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung die Bescheinigung nach Absatz 1 ein,  in den Fällen der Nummer 2 die Weiterbildungsstätte.

(3) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg geführt werden.

§ 5
Im Ausland erworbene Weiterbildungsabschlüsse

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach diesem Gesetz, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes sind die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

  1. die Antragstellerinnen oder Antragssteller einen Weiterbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die Weiterbildung bereits in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde,
  2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens, für den besondere Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind, im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
  3. der europäische Staat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Weiterbildung der Antragstellerinnen oder Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung aufweist.

Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Anpassungslehrgang erbracht, der höchstens die in der entsprechenden Weiterbildungsverordnung geregelte Mindeststundenzahl umfasst sowie mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragstellerin und Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Berechtigung nach § 4 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt, wenn aus einem in einem europäischen Staat erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Weiterbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einer dem Weiterbildungsbereich entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Weiterbildungsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang, der höchstens die in der entsprechenden Weiterbildungsverordnung geregelte Mindeststundenzahl umfasst, zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Drittel unter der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung vorgeschriebenen Mindeststundenzahl liegt,
  2. ihre Weiterbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach diesem Gesetz und der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung vorgeschrieben sind,
  3. die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des Tätigkeitsfelds der entsprechenden Weiterbildung sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der entsprechenden Weiterbildungsverordnung gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt, oder
  4. ihr Weiterbildungsnachweis lediglich eine Weiterbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt

und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Weiterbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen europäischen Staat erworben worden ist, führen nach der Anerkennung die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung.

(4) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Grad des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Qualifikationen aus anderen als europäischen Staaten.

(6) Erfüllt die Berufsqualifikation der antragstellenden Person die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG, sind keine Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen.

(7) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf andere Stellen oder Kammern, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(8) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministeriums.

§ 5a
Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Weiterbildungsnachweis, in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  3. Nachweise über die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person,
  4. ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person, der nicht älter als drei Monate ist,
  5. eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes betreffen, einholen. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 nachgefragten Mitteilungen nicht gemacht, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.

(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Weiterbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Weiterbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellende aus anderen europäischen Staaten.

§ 5b
Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(2) Ein Verfahren über die Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation muss kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß zu begründen, insbesondere sind die wesentlichen Unterschiede mitzuteilen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 2 ist der Rechtsweg zulässig.

§ 5c
Weiterbildungsabschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik

Weiterbildungsabschlüsse, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind, gelten als Berechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1.

§ 5d
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz geführt wird oder zuletzt geführt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung benennt die Behörden, Stellen oder Kammern, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

(3)Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 6
Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Sie kann in modularer Form durchgeführt werden, wenn die entsprechende Weiterbildungsverordnung dieses zulässt.

(2) Eine Unterbrechung zwischen der nach § 2 erforderlichen Berufsausübung und der Weiterbildung darf nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(3) Ist die Berufsausübung für mehr als zwölf Monate unterbrochen worden, so muß dem Beginn der Weiterbildung eine erneute zwölfmonatige Berufsausübung vorausgehen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Bei einem berufsbegleitenden Lehrgang werden auf die Dauer des Lehrgangs je Weiterbildungsjahr

  1. Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs,
  2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung, auf den ein arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, insbesondere für eine Kur, oder wegen Schwangerschaft insgesamt bis zur Dauer von vier Wochen angerechnet.

(5) Bei Lehrgängen mit Vollzeitunterricht und bei modularen Weiterbildungen werden Unterbrechungen bis zu zehn vom Hundert der Gesamtstundenzahl (Unterricht und Berufspraktika) auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.

(6) Lehrgänge in modularer Form werden in der Regel berufsbegleitend durchgeführt. Alle Module können einzeln absolviert werden. Sie sind in sich abgeschlossen und bauen nicht aufeinander auf. Jedes Modul endet mit einer vorgeschriebenen Prüfungsleistung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Die Prüfung in einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Modul kann einmal wiederholt werden. Module für die jeweilige Fachweiterbildung sind in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 festgelegt.

§ 7
Abschluß der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Abschlussprüfung eines Weiterbildungslehrgangs soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen. Die Abschlussprüfung einer modularen Weiterbildung soll als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie setzt voraus, dass in einem Zeitraum von vier Jahren alle Module für die jeweilige Fachweiterbildung mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden.

(2) Zur Durchführung der Prüfung richtet die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuß ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums ein von ihm zu benennendes Mitglied dieses Gremiums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und
  3. mindestens zwei an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften, die in Hauptgebieten des Lehrgangs unterrichtet haben.

(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über Leistungen in jedem Teil der Prüfung und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung. Im Falle des Nichtbestehens teilt sie oder er dies dem Prüfling mit.

(5) Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuß zur Wiederholung der Weiterbildung zugelassen werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.

§ 8
Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten  bedürfen für die Weiterbildung nach § 2 der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die staatliche Anerkennung wird, bezogen auf das Weiterbildungsgebiet, auf Antrag erteilt, wenn personelle, bauliche und sachliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist sicherzustellen, daß zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung

  1. die erforderlichen, fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen,
  3. eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird, 
  4. die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt und 
  5. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung berufspraktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind beizufügen:

  1. der Lehrplan für die beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahme,
  2. Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 2 und in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

(5) Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.“

(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(7) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 und in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 9
Rechtsverordnungen

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln, insbesondere

  1. die Weiterbildungsbezeichnungen,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,
  3. Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
  4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,
  5. die Voraussetzungen, nach denen eine Gleichwertigkeit der Weiterbildung im Sinne des § 14 angenommen werden kann,
  6. Inhalt, Aufbau und Form eines Zeugnisses und einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung die Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Weiterbildungsstätten und die Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 regeln, insbesondere

  1. die Mindestanzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte und Eignungsmerkmale für die Leitung  der Weiterbildungsstätten,
  2. die Mindestanzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten,
  3. das Verhältnis zwischen dem theoretischen Unterricht, dem praktischen Unterricht und den berufspraktischen Anteilen der Weiterbildung.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Weiterbildungsnachweisen, die eine Berechtigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 beantragen, die Durchführung und der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 5 zu regeln.

§ 10
Fachbeiräte

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied er Landesregierung kann bei Bedarf Fachbeiräte einberufen, denen insbesondere fachlich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Landesverbände der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Weiterbildungsstätten angehören.

(2) Aufgabe der Fachbeiräte ist es, das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach § 9 und zu anderen fachlichen Fragen der Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens zu beraten.

(3) Die Mitglieder der Fachbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Verbände und Einrichtungen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz und erläßt bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

(4) Die Tätigkeit in den Fachbeiräten ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzusetzen ist.

§ 11
Aufsicht

Die Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 sowie der Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1.

§ 11a
Erbringung von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz und der jeweiligen Weiterbildungsverordnung in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Weiterbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

  1. die in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
  2. wenn die Weiterbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, sie Tätigkeiten der jeweiligen Weiterbildung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes und der jeweiligen Weiterbildungsverordnung ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach deutschem Recht jedoch nicht erlassen werden kann. § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleistungserbringer die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine der jeweiligen Weiterbildung entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 nach und unterrichtet die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und aller erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der entsprechenden Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 4 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Dienstleistung wird unter der Weiterbildungsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die oder der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Weiterbildungsbezeichnung existiert. Die Weiterbildungsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Weiterbildungsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Brandenburg möglich ist. Falls die genannte Weiterbildungsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Weiterbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die eine Tätigkeit in der jeweiligen Weiterbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie mit einer Weiterbildungsbezeichnung auf Grundlage dieses Gesetzes rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufs- und weiterbildungsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufs- und weiterbildungsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(7) Dienstleistungserbringer im Sinne der Absätze 1 bis 5 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Berechtigung nach § 4 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

§ 12
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes auf eine Landesoberbehörde zu übertragen.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Berechtigung nach § 4 oder § 5c eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 führt,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
  3. ohne Anerkennung nach § 8 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 4 vermitteln zu können.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 14
Übergangsvorschriften

Auf Weiterbildungen, die nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 9 begonnen oder abgeschlossen worden sind, findet § 4 Abs. 1 entsprechend Anwendung, wenn die Weiterbildung gleichwertig mit den Anforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung ist.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Weiterbildung der medizinischen Fachschulkader vom 8. Februar 1981 (GBl. I Nr. 8 S. 92), soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht weitergilt, außer Kraft.

Potsdam, den 18. März 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich