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Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz - SportFGBbg)

Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz - SportFGBbg)
vom 10. Dezember 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 26], S.498)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 43])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, allen Einwohnerinnen und Einwohnern in Brandenburg eine Möglichkeit zu schaffen, sich aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen, an Sportveranstaltungen teilzunehmen und Sport als kulturelles Ereignis zu erleben.

§ 2
Ziele der Sportförderung

(1) Durch die Sportförderung sollen die Möglichkeiten und Angebote zur Sportausübung gesichert, verbessert und erweitert, die Sportentwicklung unterstützt und das Ehrenamt im Sport sowie die gesellschaftliche Integrationskraft gestärkt werden.

(2) Die Sportförderung soll so gestaltet werden, dass eine freie und eigenverantwortliche Sportausübung gewährleistet wird. Dabei sind die breiten- und spitzensportorientierten sowie schul- und hochschulsportorientierten Anforderungen ausgewogen und bedarfsgerecht zu berücksichtigen. Insbesondere soll die Sportförderung auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie mit Migrationshintergrund abgestimmt sein.

§ 3
Anwendungsbereich

(1) Die Sportförderung bezieht sich auf Maßnahmen für

  1. Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten,
  2. gemeinnützige Sportvereine und Sportverbände,
  3. den nicht vereinsgebundenen freizeitorientierten Sport.

(2) Sportförderung wird gewährt für

  1. die Planung und Errichtung von Sportstätten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und gemeinnützigen Sportvereine und -verbände,
  2. die notwendigen Um- und Erweiterungsbauten sowie werterhaltenden Sanierungsmaßnahmen von Sportstätten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und gemeinnützigen Sportvereine und -verbände,
  3. die eigenverantwortliche Tätigkeit der gemeinnützigen Sportvereine und Sportverbände und die kommunale Sportpflege,
  4. Maßnahmen der Digitalisierung im Sport.

Abschnitt 2
Förderung des Sportstättenbaus

§ 4
Begriffsbestimmung

Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Sporthallen,
  2. Sportplätze und andere Sportflächen im Freien,
  3. Hallenbäder,
  4. Freibäder,
  5. spezielle Anlagen für einzelne Sportarten,
  6. Räumlichkeiten für soziale, gesundheitliche und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportbezogenen Maßnahmen und Sportstätten stehen.

§ 5
Planungsgrundsätze

(1) Die Planung und der Bau kommunaler und vereinseigener Sportanlagen erfolgen im Rahmen der Sportstättenentwicklungsplanung unter Mitwirkung der örtlichen Sportvereine und Sportverbände. Dabei sind zu berücksichtigen

  1. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die Einwohnerstruktur im Einzugsbereich und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung,
  2. der vorhandene Sportstättenbestand, der Grad der Sportaktivitäten, der Bedarf der Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen, der Sportvereine und Sportverbände der Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren und Hilfen zur Erziehung, der Bedarf der offenen und verbandlichen Jugendarbeit,
  3. die örtlichen Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen und
  4. die durchschnittliche Versorgung mit Sportstätten auf Landes- und Kreisebene.

(2) Bei Aufgabe einer öffentlichen Sportstätte zugunsten einer anderen Nutzung ist gemäß den Planungsgrundsätzen nach Absatz 1 zu entscheiden und in der Regel eine angemessene Ersatzsportstätte zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Planung und beim Bau von mit Landesmitteln geförderten Sportstätten sollen die Wettkampfbestimmungen der Sportverbände sowie die Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen berücksichtigt werden.

(4) Sportstätten sollen so errichtet werden, dass sie auch von Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderungen benutzt werden können.

(5) Bei der Planung und beim Bau von Sportstätten ist den Belangen des Natur-und Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

§ 6
Nutzung von Sportstätten

(1) Sportstätten, die mit öffentlichen Mitteln errichtet und gefördert worden sind, müssen entsprechend der Zweckbestimmung und Zweckbindung genutzt werden. Eine kurzzeitige, nicht sportbezogene Nutzung ist zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb oder die Hygiene und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden und Schäden nicht zu erwarten sind.

(2) Öffentliche und öffentlich geförderte Sportstätten stehen für sportliche Aktivitäten den Kindertagesstätten, den Schulen und Hochschulen, den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den nicht vereinsgebundenen Sporttreibenden und Kindertagesstätten zur Verfügung, soweit nicht Eigenbedarf besteht und die sächlichen und personellen Möglichkeiten des Trägers es zulassen. Für die Durchführung des Sportunterrichts stehen die öffentlichen Sportstätten zur Verfügung; die Kosten trägt anteilig der Schulträger. Der Träger einer öffentlichen Sportstätte kann diese gemeinnützigen Sportvereinen, Kindertagesstätten, Jugendverbänden, Einrichtungen für die offene Jugendarbeit und für Hilfen zur Erziehung sowie Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

(3) In den Schulferien und der unterrichtsfreien Zeit soll die Nutzung der Schulsportanlagen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch Sportvereine ermöglicht werden.

(4) Landeseigene Sportstätten sollen nach Maßgabe des Absatzes 2 dem Schul- und Vereinssport unentgeltlich zur Verfügung stehen, soweit kein Eigenbedarf besteht.

Abschnitt 3
Sportförderung

§ 7
Förderungsgrundsätze

(1) Der Sport wird vom Land, den Landkreisen und den Gemeinden gefördert. Die Förderung kann durch finanzielle Zuwendungen, die unentgeltliche Überlassung von Sportstätten, -anlagen und -geräten sowie durch den Verzicht auf die Erhebung von Abgaben erfolgen. Dies gilt auch für Landkreise und Gemeinden, die verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Die Förderung soll sich insbesondere auf die Beratung und Unterstützung der im Einzugsgebiet der Gemeinde, des Amtes, der Verbandsgemeinde und des Landkreises ansässigen Sportvereine und Sportverbände erstrecken.

(2) Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes und auf der Grundlage dieses Gesetzes Zuwendungen zur Förderung des Sports.

(3) Zuwendungen des Landes können gewährt werden für

  1. die Errichtung und Erhaltung von kommunalen Sportstätten,
  2. die Errichtung und Erhaltung von Vereinssportstätten,
  3. den Breitensport,
  4. den Spitzensport,
  5. den Schulsport,
  6. den Hochschulsport,
  7. den Einsatz elektronischer Medien im Sport und für die Sportorganisation (Digitalisierung).

Dabei finden die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sowie von Kindern, Jugendlichen, Mädchen und Frauen sowie älteren Menschen besondere Berücksichtigung. Die Höhe der Landeszuwendungen für die Errichtung von kommunalen und Vereinssportstätten wird in Richtlinien geregelt.

(4) Das für Sport zuständige Ministerium erlässt für die Sportförderung aus Landesmitteln Richtlinien im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium. Die Förderung des Vereinssports durch das Land erfolgt nach den Richtlinien des Landessportbundes Brandenburg e. V., die im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium zu erlassen sind. In Ausnahmefällen können Sportvereine durch das für Sport zuständige Ministerium unmittelbar gefördert werden.

(5) Das Land weist zur Förderung der dualen Karriere von paralympischen und olympischen Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Stellen und Planstellen in der Landesverwaltung aus.

§ 8
Finanzierung

(1) Für die Zwecke der Sportförderung durch das Land gemäß den §§ 3 und 7 werden 36 Prozent der Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterien und Sportwetten des Landes, mindestens jedoch 20 500 000 Euro pro Jahr, bereitgestellt.

(2) Die weitere Landesförderung des Sports im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Abschnitt 4
Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Körperschaften,
den Sportorganisationen und der Landesregierung

§ 9
Landessportkonferenz

(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen Grundsatzangelegenheiten des Sports wird eine Landessportkonferenz gegründet.

(2) Die Landessportkonferenz kann Empfehlungen zur Förderung des Sports erarbeiten, die vom für Sport zuständigen Ministerium auf ihre Realisierung zu prüfen sind.

(3) In die Landessportkonferenz entsenden

  1. der Landessportbund sechs Vertreterinnen oder Vertreter, davon eine Vertreterin oder einen Vertreter des Behindertensports und eine Vertreterin oder einen Vertreter des Jugendsports,
  2. die Fraktionen des Landtages jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der vom Landtag zu wählen ist,
  3. das für Sport zuständige Ministerium zwei Vertreterinnen oder Vertreter,
  4. drei weitere Ministerien des Landes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  5. der Landkreistag und der Städte- und Gemeindebund jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter und
  6. die Sportwissenschaft und die Sportmedizin jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der im Einvernehmen mit den zuständigen Interessenverbänden von dem für Sport zuständigen Ministerium berufen wird.

(4) Die benennenden Stellen haben Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Landessportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen wird.

§ 10
Beauftragte oder Beauftragter für den Sport

(1) Im für Sport zuständigen Ministerium kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Sport bestellt werden.

(2) Die oder der Beauftragte berät die Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die Sportvereine und Sportverbände in Sportangelegenheiten von überregionaler Bedeutung. Die oder der Beauftragte soll das für Sport zuständige Ministerium in sportfachlichen Angelegenheiten gegenüber dem Bund, den anderen Ländern und innerhalb der Landesverwaltung vertreten. Die Zusammenarbeit von Brandenburger Sportvereinen und Sportverbänden mit anderen Staaten, insbesondere der Republik Polen, soll befördert werden.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 474; Berichtigung GBl. I Nr. 59 S. 1457), soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, außer Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 10. Dezember 1992

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich