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Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz - SportFGBbg)

Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz - SportFGBbg)
vom 10. Dezember 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 26], S.498)

geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 6], S.119, 120)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, allen Einwohnern im Land Brandenburg eine Möglichkeit zu schaffen, sich aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen, an Sportveranstaltungen teilzunehmen und Sport als kulturelles Ereignis zu erleben.

§ 2
Ziele der Sportförderung

(1) Durch die Sportförderung sollen die Möglichkeiten und Angebote zur Sportausübung gesichert, verbessert und erweitert, die Sportentwicklung unterstützt und das Ehrenamt im Sport gestärkt werden.

(2) Die Sportförderung soll so gestaltet werden, daß eine freie und eigenverantwortliche Sportausübung gewährleistet wird. Dabei sind die breiten- und spitzensportorientierten sowie schul- und hochschulsportorientierten Anforderungen ausgewogen und bedarfsgerecht zu berücksichtigen. Insbesondere soll die Sportförderung auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, älteren Mitbürgern und Menschen mit Behinderungen abgestimmt sein.

§ 3
Anwendungsbereich

(1) Die Sportförderung bezieht sich auf Maßnahmen für

  1. Gemeinden und andere kommunale Gebietskörperschaften,
  2. gemeinnützige Sportvereine und Sportverbände,
  3. den nicht vereinsgebundenen freizeitorientierten Sport.

(2) Die Sportförderung wird gewährt für die

  1. Planung und Errichtung von Sportstätten der kommunalen Gebietskörperschaften und gemeinnütziger Sportvereine und Sportverbände,
  2. notwendigen Um- und Erweiterungsbauten sowie werterhaltenden Sanierungsmaßnahmen von Sportstätten der kommunalen Gebietskörperschaften und gemeinnütziger Sportvereine und Sportverbände,
  3. eigenverantwortliche Tätigkeit der gemeinnützigen Sportvereine und Sportverbände und die kommunale Sportpflege.

Abschnitt 2
Förderung des Sportstättenbaus

§ 4
Begriffsbestimmung

Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Sporthallen,
  2. Sportplätze und andere Sportflächen im Freien,
  3. Hallenbäder,
  4. Freibäder,
  5. spezielle Anlagen für einzelne Sportarten,
  6. Räumlichkeiten für soziale, gesundheitliche und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportbezogenen Maßnahmen und Sportstätten stehen.

§ 5
Planungsgrundsätze

(1) Die Planung und der Bau kommunaler und vereinseigener Sportanlagen erfolgen im Rahmen der Sportstättenentwicklungsplanung unter Mitwirkung der örtlichen Sportvereine und Sportverbände. Dabei sind zu berücksichtigen

  1. die Gemeindegröße, der Einzugsbereich, die Bevölkerungsentwicklung,
  2. der vorhandene Sportstättenbestand, der Grad der Sportaktivitäten, der Bedarf der Schulen und Hochschulen, der Sportvereine und Sportverbände,
  3. die örtlichen Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen und
  4. die durchschnittliche Versorgung mit Sportstätten auf Landes- und Kreisebene.

(2) Bei Aufgabe einer öffentlichen Sportstätte zugunsten einer anderen Nutzung ist gemäß den Planungsgrundsätzen nach Absatz 1 zu entscheiden und in der Regel eine angemessene Ersatzsportstätte zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Planung und beim Bau von mit Landesmitteln geförderten Sportstätten sollen die Wettkampfbestimmungen der Sportverbände sowie die Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen berücksichtigt werden.

(4) Sportstätten sollen so errichtet werden, daß sie auch von Sportlern mit Behinderungen benutzt werden können.

(5) Bei der Planung und beim Bau von Sportstätten ist den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

§ 6
Nutzung von Sportstätten

(1) Sportstätten, die mit öffentlichen Mitteln errichtet und gefördert worden sind, müssen entsprechend der Zweckbestimmung und Zweckbindung genutzt werden. Eine kurzzeitige, nicht sportbezogene Nutzung ist zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb oder die Hygiene und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden und Schäden nicht zu erwarten sind.

(2) öffentliche und öffentlich geförderte Sportstätten stehen dem Schul- und Hochschulsport, den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden für den übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den nicht vereinsgebundenen Sporttreibenden und Kindertagesstätten zur Verfügung, soweit nicht Eigenbedarf besteht und die sächlichen und personellen Möglichkeiten des Trägers es zulassen. Für die Durchführung des Sportunterrichts stehen die öffentlichen Sportstätten zur Verfügung; die Kosten trägt anteilig der Schulträger. Der Träger einer öffentlichen Sportstätte kann diese gemeinnützigen Sportvereinen kostenlos zur Nutzung überlassen.

(3) In den Schulferien und der unterrichtsfreien Zeit soll die Nutzung der Schulsportanlagen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch Sportvereine ermöglicht werden.

(4) Landeseigene Sportstätten sollen nach Maßgabe des Absatzes 2 dem Schul- und Vereinssport kostenlos zur Verfügung stehen, soweit kein Eigenbedarf besteht.

Abschnitt 3
Sportförderung

§ 7
Förderungsgrundsätze

(1) Der Sport wird vom Land, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Kommunen gefördert.

(2) Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes und auf der Grundlage dieses Gesetzes den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden und anderen förderungswürdigen Trägern Zuwendungen zur Förderung des Sports.

(3) Zuwendungen können gewährt werden für

  1. die Errichtung und Erhaltung von kommunalen Sportstätten,
  2. die Errichtung und Erhaltung von Vereinssportstätten,
  3. den Breitensport,
  4. den Spitzensport,
  5. den Schulsport,
  6. den Hochschulsport.

Dabei finden die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung. Die Höhe der Landeszuwendungen für die Errichtung von kommunalen und Vereinssportstätten wird in den jeweils gültigen Richtlinien gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 geregelt.

(4) Das für Sport zuständige Ministerium erläßt für die Sportförderung Richtlinien im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern. Die Förderung des Vereinssports durch das Land erfolgt nach den Richtlinien des Landessportbundes Brandenburg e. V., die im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium zu erlassen sind. In Ausnahmefällen können Sportvereine durch das für Sport zuständige Ministerium unmittelbar gefördert werden.

§ 8
Finanzierung

(1) Für die Zwecke der Sportförderung gemäß §§ 3 und 7 dieses Gesetzes werden vom 1. Januar 2004 an 36 vom Hundert der Einnahmen aus Konzessionsabgaben der Lotterien und Sportwetten des Landes bereitgestellt.

(2) Die Landesförderung des Sports im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Abschnitt 4
Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften,
den Sportorganisationen und der Landesregierung

§ 9
Landessportkonferenz

(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen Grundsatzangelegenheiten des Sports wird eine Landessportkonferenz gegründet.

(2) Die Landessportkonferenz kann Empfehlungen zur Förderung des Sports erarbeiten, die vom für Sport zuständigen Ministerium auf ihre Realisierung zu prüfen sind.

(3) Die Landessportkonferenz besteht aus

  1. sechs Vertretern des Landessportbundes, davon einem Vertreter des Behindertensports und einem Vertreter des Jugendsports,
  2. je einem von den Fraktionen des Landtages benannten und vom Landtag zu wählenden Vertreter,
  3. zwei Vertretern aus dem für Sport zuständigen Ministerium,
  4. je einem Vertreter aus drei weiteren Ministerien,
  5. je zwei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und
  6. je einem Vertreter der Sportwissenschaft und der Sportmedizin, die im Einvernehmen mit den zuständigen Interessenverbänden von dem für Sport zuständigen Ministerium berufen werden.

(4) Die benennenden Stellen haben Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Landessportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen wird.

§ 10
Sportbericht der Landesregierung

(1) Zur Unterrichtung des Landtages und der Öffentlichkeit legt die Landesregierung in jeder Legislaturperiode einen Sportbericht vor.

(2) Der Sportbericht soll eine Bilanz der Sportförderung und der Sportentwicklung enthalten.

(3) Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, in vertretbarem Umfang bei den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden sowie bei den kommunalen Gebietskörperschaften die für die Durchführung der Sportförderung erforderlichen statistischen Angaben zu erheben.

Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 474; Berichtigung GBl. I Nr. 59 S. 1457), soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, außer Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 10. Dezember 1992

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich