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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
vom 26. Oktober 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 20], S.252)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 18], S.187, ber. GVBl.I/07 [Nr. 2] S. 35)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr auf Schienen, Straßen und Gewässern. Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienungsformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören

  1. der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, jedoch ohne Museums- und Touristikeisenbahnen;
  2. der übrige öffentliche Personennahverkehr nach § 1 des Personenbeförderungsgesetzes.

(3) Zum öffentlichen Personennahverkehr auf Gewässern gehören auch Fähren, soweit sie die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(4) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, sofern dieser eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium entscheidet in Zweifelsfällen auf Antrag, ob ein Verkehr zum öffentlichen Personennahverkehr gehört.

§ 2 
Ziele und Grundsätze

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Der öffentliche Personennahverkehr soll der Verbesserung der Mobilität der Bevölkerung, der Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen, dem Umweltschutz und der Verkehrssicherheit dienen. Er soll so gestaltet werden, daß er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. Durch Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs soll der motorisierte Individualverkehr, insbesondere in und zwischen Verdichtungsräumen zurückgeführt, zumindest aber ein weiterer Anstieg verhindert werden.

(3) Bei der Aufstellung von Landes- und Regionalentwicklungsplänen sowie bei der Bauleitplanung ist darauf hinzuwirken, daß eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten, wie insbesondere Schulen sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an Erholungsbereiche mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.

(4) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in Verdichtungsräumen bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden.

(5) Der öffentliche Personennahverkehr ist unter Einbeziehung aller Verkehrsträger als ganzheitliches System zu planen und durchzuführen. Parallele Streckenführungen, insbesondere außerhalb von Verdichtungsräumen, sollen vermieden werden. Sonderlinienverkehre im Sinne von § 43 des Personenbeförderungsgesetzes sind, soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, in den öffentlichen Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes zu integrieren.

(6) Das Eisenbahnnetz bildet die grundlegende Raumerschließungskomponente im öffentlichen Personennahverkehr für das ganze Land. Zur Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr soll es nachfrage- und bedarfsgerecht sowie leistungsfähig erhalten und ausgebaut werden. Das Verkehrsangebot auf dem Eisenbahnnetz kann durch landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ergänzt werden.

(7) An geeigneten Haltepunkten sollen Parkplätze (Park- and Ride-Anlagen) und Abstellanlagen für Fahrräder geschaffen werden. Ein frühzeitiger Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleit- und Informationssysteme sowie andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden. 

(8) Das Leistungsangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ist grundsätzlich nachfrageorientiert zu gestalten. In verkehrlich hoch belasteten Gebieten kann auch ein über die Nachfrage hinausgehendes Leistungsangebot vorgesehen werden. In ländlichen Räumen soll eine angemessene Bedienung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs gewährleistet werden.

(9) Die Verkehrsbedienung durch die einzelnen Verkehrsträger soll im Rahmen von gegenseitig abgestimmten Fahrplänen, mit gesicherten Übergängen und kurzen Anschlußzeiten an verkehrlichen Knotenpunkten erfolgen.

(10) In Gebieten, Zeiten geringer Nachfrage sollen auch alternative Bedienungsformen des öffentlichen Personennahverkehrs wie beispielsweise Linientaxi und Rufbus oder Bürgerbus genutzt werden.

(11) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen, Familien mit Kindern und Senioren berücksichtigt werden.

§ 3 
Aufgabenträger

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe des Landes.

(2) Auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs im Sinne von Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen, soweit abgrenzbare Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind. Der Antrag kann auch von mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam gestellt werden. Das für Verkehr zuständige Ministerium schließt mit den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Übertragung ab.

(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Ausbildungsverkehrs ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. § 112 des Schulgesetzes bleibt davon unberührt. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe Zweckverbände bilden.

(3a) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann der Landkreis als zuständiger Aufgabenträger gemäß Absatz 3 die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen öffentlichen Personennahverkehr für Verkehre innerhalb des Gebietes der antragstellenden Gemeinde sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit überregionalem Einzugsgebiet auf die Antragstellerin übertragen. Einzelheiten der Übertragung, insbesondere die Fragen der Finanzierung, sind gesondert zu vereinbaren. Die Regelungen der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.

(4) Die Aufgabenträger gemäß Absätze 1 bis 3 sind zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Der für Verkehr zuständige Minister kann Aufgaben der Planung, Organisation und Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung übertragen.

(6) Für die Durchführung der Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs bedienen sich die Aufgabenträger öffentlicher und privater Verkehrsunternehmen. Absatz 1 wird davon nicht berührt.

§ 4 
Regionaler Nahverkehrsraum

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den zuständigen Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 3 unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung Gebiete als regionalen Nahverkehrsraum abgrenzen, wenn Beziehungen und Verflechtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im wesentlichen Umfang über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen. Bei Planungen und Entscheidungen für den öffentlichen Personennahverkehr ist dieser Raum als zusammengehöriges Gebiet zu betrachten.

(2) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Aufgabenträger des benachbarten Landes ein grenzüberschreitender regionaler Nahverkehrsraum gebildet werden. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 2 erforderlich ist, kann von den Vorschriften der §§ 6 bis 8 abgewichen werden.

(3) Die Größe eines regionalen Nahverkehrsraumes soll die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten ermöglichen und besonders die Belange verkehrlicher Zusammenarbeit berücksichtigen.

§ 5 
Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse

(1) Die Aufgabenträger gemäß § 3 sollen zur bestmöglichen Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere in den regionalen Nahverkehrsräumen gemäß § 4, zusammenarbeiten. In die Zusammenarbeit sollen bei entsprechenden verkehrlichen Verflechtungen auch die Aufgabenträger benachbarter Länder einbezogen werden.

(2) Die Aufgabenträger sollen die vorhandenen Verkehrsunternehmen zu Verkehrskooperationen anregen und sie dabei unterstützen. Die Zusammenarbeit soll sich insbesondere auf Linienführung, Fahrplanabstimmung, Tarif, Fahrgastinformation und Öffentlichkeitsarbeit erstrecken. Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes bleibt davon unberührt.

(3) Als Verkehrskooperationen im Sinne von Absatz 2 gelten insbesondere

  1. die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
  2. die Bildung einer Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft oder
  3. die Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbundes.

Satz 1 Nr. 3 gilt für die Zusammenarbeit von Aufgabenträgern entsprechend.

(4) Im Hinblick auf die enge verkehrliche Verflechtung soll ein Verkehrs- und Tarifverbund gemäß Absatz 3 Satz 2 insbesondere mit dem Land Berlin und unter Beteiligung aller betroffener Aufgabenträger gebildet werden.

§ 6 
Nahverkehrsbeiräte

(1) Bei den Aufgabenträgern gemäß § 3 können Nahverkehrsbeiräte gebildet werden. Sie beraten die Aufgabenträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Aufgabenträger können die Bildung und Arbeitsweise der Nahverkehrsbeiräte sowie die Mitgliedschaft regeln. Bei der Zusammensetzung der Nahverkehrsbeiräte sollen möglichst die Interessenvertreter aller am öffentlichen Personennahverkehr Beteiligten berücksichtigt werden.

§ 7
Landesnahverkehrsplan

(1) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung stellt im Benehmen mit dem für Infrastruktur zuständigen Ausschuss des Landtages einen Landesnahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr und landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs erstmalig bis zum 31. Dezember 2007 auf. Der Landesnahverkehrsplan ist in Abstimmung mit den Aufgabenträgern des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vorzubereiten. Bei seiner Aufstellung sollen die Landesbeauftragten für Gleichstellung sowie für die Belange behinderter Menschen angehört werden.

(2) Der Landesnahverkehrsplan bildet die Grundlage für die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs. Er stellt den Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs dar.

(3) Bei der Aufstellung des Landesnahverkehrsplanes sollen besonders berücksichtigt werden:

  1. die Erfordernisse der Raumordnung und der Bauleitplanung,
  2. die Ziele und Grundsätze nach § 2 sowie die besondere Bedeutung einer verkehrsgerechten Zuordnung und Anbindung der Schulen im Sinne von § 2 Abs. 3,
  3. die Belange behinderter und anderer Menschen in Hinblick auf die Erreichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) Der Landesnahverkehrsplan soll mindestens Angaben enthalten über:

  1. den Bestand und die Vorstellungen des Aufgabenträgers zur zukünftigen Entwicklung der Netz- und Linienentwicklung,
  2. den Bestand und die zu erwartende Entwicklung des Fahrgastaufkommens,
  3. die Rahmenvorstellungen des Aufgabenträgers hinsichtlich zukünftiger Anforderungen an die Gestaltung des Verkehrsangebots, insbesondere über
    1. die angestrebten Angebotsveränderungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht,
    2. die öffentliche Sicherheit der Fahrgäste,
    3. die Qualität von Fahrzeugen und baulichen Anlagen,
  4. den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten,
  5. das Finanzierungskonzept,
  6. die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

(5) Der Landesnahverkehrsplan muss Angaben enthalten über erforderliche Maßnahmen und zeitliche Vorgaben zur Erreichung des Zieles, für behinderte und andere Menschen eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs herzustellen.

(6) Der Landesnahverkehrsplan soll in Abständen von fünf Jahren aktualisiert werden.

§ 8
Kommunale Nahverkehrspläne

Die gemäß § 3 Abs. 3 zuständigen Aufgabenträger können kommunale Nahverkehrspläne aufstellen, die sinngemäß die Erfordernisse, Ziele und Grundsätze gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie der Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung berücksichtigen und möglichst die Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 enthalten.

§ 9 
Finanzierungsgrundsätze

(1) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch Fahrgelderträge zu decken.

(2) Die Finanzverantwortung für den öffentlichen Personennahverkehr obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen des jeweiligen Aufgabenträgers hinaus erstrecken, haben sich die betroffenen Aufgabenträger abzustimmen. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll eine Abstimmung mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder erfolgen.

(3) Kostendeckungsfehlbeträge des öffentlichen Personennahverkehrs tragen die Aufgabenträger, soweit sie diese im Sinne einer Abdeckung gemeinwirtschaftlicher Lasten veranlaßt haben und sie in ihrem Gebiet entstehen. Veranlaßt ein Aufgabenträger im gegenseitigen Einvernehmen Leistungen im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers, so hat jeder Aufgabenträger von dem entstehenden Kostendeckungsfehlbetrag den sein Gebiet betreffenden Anteil zu tragen, sofern nicht einvernehmlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

§ 10
Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach den §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes, nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Die Mittel nach dem Entflechtungsgesetz sind für Investitionen zur Verbesserung von Verkehrsverhältnissen des öffentlichen Nahverkehrs in den Gemeinden zu verwenden. Die Investitionen umfassen Ausgaben für einzelne Investitionsmaßnahmen der Aufgabenträger, der Gemeinden und der Verkehrsunternehmen sowie die mit der Vereinbarung von Verkehrsleistungen verbundenen Investitionen der Verkehrsunternehmen.

(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich 83 Millionen Euro als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3. Bei Veränderungen der Finanzierungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 wird dieser Betrag über prüft und gegebenenfalls angepasst.

(3) Erhalten die im Landesgebiet tätigen Verkehrs unternehmen in genereller Weise gesetzliche Ausgleichsleistungen für unentgeltliche oder verbilligte Beförderung einzelner Personengruppen im öffentlichen Personennahverkehr mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 145 bis 149 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, so verringern sich die nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Mittel um den Betrag der hierfür voraussichtlich anfallenden Ausgaben des Landes.

(4) Die Zuweisung nach Absatz 2 wird den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung von Strukturmerkmalen einschließlich der Erfordernisse des Ausbildungsverkehrs, der Höhe der eigenen finanziellen Aufwendungen, des Umfangs des Verkehrsangebots und bestimmter Erfolgskomponenten (öffentliche Personennahverkehrsnachfrage) gewährt, soweit eine hinreichende verkehrliche Kooperation gewährleistet ist. Als Strukturmerkmal kann dabei auch die Bedienung der jeweiligen Aufgabenträgergebiete durch Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs und landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger in Aufgabenträgerschaft des Landes und deren Veränderungen gelten. Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird zur näheren Bestimmung der Aufteilung der Zuweisung auf die einzelnen Aufgabenträger ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen,
  2. die Anforderungen an die verkehrliche Kooperation der Aufgabenträger sowie von Grundsätzen der Fahrpreisgestaltung für den Erhalt der Zuweisung,
  3. die Grundsätze der Abgeltung der Verkehrsunternehmen,
  4. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung,
  5. das Verfahren über einen zweckentsprechenden Einsatz der Mittel nach Absatz 1 Satz 2

zu regeln.

(5) Ergänzend zu den Zuweisungen nach Absatz 2 können kommunale Aufgabenträger, Gemeinden oder Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs Fördermittel für Investitionen in Großvorhaben des Neubaus, des Ausbaus oder der Grunderneuerung von Infrastrukturanlagen des schienen- oder leitungsgebundenen öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Investitionsprojekte von besonderer Landesbedeutung erhalten. Sie werden auf Antrag im Rahmen mittelfristiger Investitionsstrategien nach Maßgabe des Haushalts als Anteilsförderung gewährt.

§ 10a
Ersetzung von Bundesrecht

§ 45a des Personenbeförderungsgesetzes wird durch § 10 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes ersetzt.

 

§ 11
Verwaltungsvorschrift

Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.

§ 12
(aufgehoben)

§ 13
(nunmehr § 11)

§ 14 
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)