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Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVIBO)

Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVI-Berufsordnung - ÖbVIBO)
vom 18. Oktober 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 11], S.142)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 17])

Am 30. November 2016 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 28. November 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 27])

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§  1   Rechtsstellung

Abschnitt 2
Zulassung und Versagung

§   2   Zulassungsvoraussetzungen
§   3   Versagungsgründe
§   4   Vereidigung

Abschnitt 3
Organisation der Berufsausübung

§   5   Niederlassung
§   6   Kooperation
§   7   Vertretung
§   8   Übertragung

Abschnitt 4
Rechte und Pflichten

§   9   Allgemeine Berufspflichten
§ 10   Pflichten gegenüber dem Antragsteller
§ 11   Pflichten gegenüber dem öffentlichen Vermessungswesen

Abschnitt 5
Aufsicht

§ 12   Aufsichtsbehörde
§ 13   Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 14   Zurücknahme der Zulassung
§ 15   Verzicht auf die Zulassung
§ 16   Erlöschen der Zulassung
§ 17   Ordnungswidrigkeiten
§ 18   Übermittlung personenbezogener Daten

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 19   Rechtsverordnungen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Rechtsstellung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Organ des öffentlichen Vermessungswesens und übt einen freien Beruf aus.

(2) Die Zulassung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" bei Tätigkeiten auf allen Gebieten des Vermessungswesens. Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, nicht geführt werden. Bei der Vornahme von Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes ist die Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit ihre Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 nicht beeinträchtigt wird. Insoweit unterliegen sie mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht diesem Gesetz.

Abschnitt 2
Zulassung und Versagung

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung auf Antrag. Die Erteilung der Zulassung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1.  
    1. die Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vorliegt oder
    2. das Abschlusszeugnis einer Hochschule in dem Studiengang Vermessungswesen oder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang vorliegt und jeweils ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes vor einem Prüfungsausschuss bei der Aufsichtsbehörde nachgewiesen wurden (Zulassungsprüfung),
  2.  
    1. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a mindestens ein Jahr im Anschluss daran,
    2. im Falle der Nummer 1 Buchstabe b vor der Zulassungsprüfung mindestens sechs Jahre, davon drei Jahre im Land Brandenburg,
    eine Beteiligung an Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes erfolgte sowie vorwiegend und erfolgreich an der Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften mitgewirkt wurde und diese Beschäftigung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
  3. die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung vorliegt,
  4. die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 erfüllt werden können.

Mindestens die Hälfte der praktischen Zeit nach Nummer 2 soll bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg abgeleistet werden. 

(2) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 Nr. 2 ist durch den jeweiligen Aufgabenträger nach § 26 Abs. 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes oder die vergleichbare Stelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist zu erteilen, soweit der Zulassungsbewerber in der Zeit nach Absatz 1 Nr. 2 eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung erbracht hat. Ist die Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 2 nach Erlangung der Laufbahnbefähigung nicht im Anschluss ausgeübt worden oder liegen die Beschäftigung oder die Zulassungsprüfung länger als ein Jahr zurück, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung von einer erfolgreichen Teilnahme an einem mündlichen Prüfungsteil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b abhängig machen.

(3) Die Zulassungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat die Aufgabe, festzustellen, ob die zuzulassende Person sich während der praktischen Zeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichende Fähigkeiten erarbeitet hat und ihr deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zur Berufsausübung als Organ des öffentlichen Vermessungswesens zuzusprechen ist. Prüfungsinhalte sind:

  1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
  2. Wirtschaftlichkeit und Leitungsaufgaben, 
  3. Liegenschaftskataster,
  4. Ländliche Neuordnung,
  5. Landesplanung, Bau-, Umwelt-, Verkehrswege- und Wertermittlungsrecht,
  6. Landesvermessung und Kartographie,
  7. Berufsrecht.

(4) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung 

  1. die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Prüfungsorgane;
  2. die Qualifikation, die Berufung und die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsorgane;
  3. die Frist für die Meldung zur Zulassungsprüfung einschließlich der näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur Zulassungsprüfung, insbesondere über den Nachweis der erfolgreichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und die Versagung der Zulassung, wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur anhängig ist sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Zulassungsprüfung;
  4. den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und Zeit der Prüfungsleistungen in einem schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen und die Folge von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;
  5. die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer.

§ 3
Versagungsgründe

Nicht zugelassen werden darf,

  1. wer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
  2. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht besitzt, entmündigt ist oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf deren Grund ein Beamter seine Beamtenrechte verliert;
  3. wer in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist oder wem eine frühere Berechtigung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entzogen worden ist;
  4. wer das 60. Lebensjahr überschritten hat;
  5. wer eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in den §§ 20 und 26 Abs.3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes bestimmten Aufgaben unvereinbar ist;
  6. wer in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist;
  7. wer Beamter oder Beamtin ist, es sei denn, es handelt sich um einen Status als Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin;
  8. wer sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten (§ 4 Abs. 1) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen (§ 4 Abs. 2);
  9. wer in Vermögensverfall geraten ist oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich weigert, durch schriftliche Erklärung das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse zu bestätigen.

§ 4
Vereidigung

(1) Vor der Zulassung hat die zuzulassende Person folgenden Eid zu leisten: 

"Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen."

Frauen leisten den Eid mit den Worten "einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin".

(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerungsformel geleistet werden. Erklärt die zuzulassende Person, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

Abschnitt 3
Organisation der Berufsausübung

§ 5
Niederlassung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort aus ausüben. Der Niederlassungsort ist im Land Brandenburg zu wählen. Er darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten. 

(2) Er muss an seinem Niederlassungsort eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendig ist. Die Verlegung der Geschäftsstelle und Änderungen der Anschrift sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der Wahrnehmung von Amtshandlungen das Landessiegel als Dienstsiegel zu führen.

§ 6
Kooperation

(1) Im Land Brandenburg zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes durch schriftlichen Vertrag zusammenarbeiten. Die Erteilung der Erlaubnis in elektronischer Form ist zulässig, wenn hierbei eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte Signatur eingesetzt wird. § 5 bleibt unberührt. Eine Zusammenarbeit kann auch mit Angehörigen verwandter freier Berufe erfolgen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Vertrag über die Kooperation beizufügen. Änderungen des Vertrages sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eingehalten werden und 

  1. die Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner gegenüber dem Antragsteller getrennt bleiben;
  2. der Name einer Kooperation sämtliche Kooperationspartner umfasst;
  3. die Haftung nach § 9 Abs. 3 sichergestellt wird.

§ 7
Vertretung

(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur länger als zwei Wochen abwesend oder aus anderen Gründen verhindert, seinen Beruf auszuüben, so ist eine Vertretung sicherzustellen.

(2) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erfüllt, die Vertretung für eine Zeit von höchstens drei Monaten übertragen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 sowie nach § 9 Abs. 3 sind durch den Vertretenen sicherzustellen. Die Vertretungsübertragung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Überschreitet die Abwesenheit drei Monate, so ist die Bestellung einer Vertretung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Für die Vertretung gelten die persönlichen Anforderungen der Sätze 1 und 2. Die Dauer der Vertretung soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung als Vertreter kann widerrufen werden.

(4) Für den Vertreter gilt für die Zeit der Vertretung die Berufsordnung entsprechend, auch wenn er nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist. 

§ 8
Übertragung

(1) Scheidet ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aus dem Beruf aus, so hat die Aufsichtsbehörde einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erfüllt, den Abschluss der Geschäfte zu übertragen. § 9 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend.

(2) Die Übertragung ist auf eine angemessene Zeit zu befristen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Übertragung nach Absatz 1 nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(4) Anträge, die an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gerichtet worden sind, sind zeitnah zu erledigen. Der beauftragten Person nach Absatz 1 stehen die Entgelte nach Abzug der Verbindlichkeiten zu, soweit sie aus der Tätigkeit der Übertragung entstanden sind. Sie muss sich die bereits an die ausgeschiedene Person erfolgten Leistungen anrechnen lassen.

Abschnitt 4
Rechte und Pflichten

§ 9
Allgemeine Berufspflichten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, selbständig, eigenverantwortlich und sachgerecht auszuüben. Er hat sich jeden Verhaltens und jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen seines Berufs unvereinbar ist. Werbung für die eigene Person oder Dritte ist ihm nur erlaubt, soweit sie einen unbestimmten Personenkreis über die berufliche Tätigkeit in Form, Inhalt und Umfang sachdienlich unterrichtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im Einzelfall gerichtet ist. 

(2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden wird. Die für ihn tätigen Personen sind in gleicher Weise zu verpflichten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird oder wenn sie erlischt.

(3) Er ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, entsprechend seines Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge, angemessen zu versichern. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 250 000 Euro je Schadensfall. Die Versicherung ist nachzuweisen. Eine Haftung des Staates anstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.

§ 10
Pflichten gegenüber dem Antragsteller

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Vornahme von Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Soweit ein Antrag aufgrund der Einschränkungen des Absatzes 4 oder allgemeiner Befangenheitsgründe nicht angenommen oder aus sonstigen Gründen nicht in einer angemessenen Zeit ausgeführt werden kann, hat er dies dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes unter Beachtung der für ihre Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.

(3) Soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung der Tatbestände nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten und eine Weisungsbefugnis durch ihn persönlich nachgewiesen werden kann, soll er sich der Mitwirkung geeigneter und fachgemäß vorgebildeter Fachkräfte bedienen. Zur örtlichen Ausführung von Vermessungen, die der Vorbereitung von Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes dienen, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur Fachkräfte mit einer erfolgreich abgeschlossenen vermessungstechnischen Ausbildung heranziehen.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Annahme eines Antrages abzulehnen, wenn die Bearbeitung seine Berufspflichten verletzen würde.

§ 11
Pflichten gegenüber dem öffentlichen Vermessungswesen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Urstücke oder Ausfertigungen von Vermessungsschriften und sonstigen Ergebnissen den Katasterbehörden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften unmittelbar nach ihrer Erstellung einzureichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der zuständigen Behörden unverzüglich zu beheben. Er hat Mängel der örtlichen Vermessungen und Vermessungsschriften sowie der sonstigen Ergebnisse auf seine Kosten zu bereinigen. Dies gilt auch dann, wenn Vermessungsergebnisse bereits einer weiteren Verarbeitung oder Nutzung zugeführt worden sind.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Arbeiten so auszuführen, dass sie geeignet sind, auch dem amtlichen Vermessungswesen zu dienen. Vermessungen sollen an die amtlichen Bezugssysteme angeschlossen werden.

Abschnitt 5
Aufsicht

§ 12
Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur führt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige Berufsausübung der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen durchzusetzen und zu sichern. Die Zwangsvollstreckung gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist zulässig. 

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit umfassende und sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den Beauftragten der Aufsichtsbehörde nach vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und Akteneinsicht zu gewähren.

§ 13
Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verletzungen der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festsetzen. Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf die höchstmögliche Geldbuße zuzüglich des geldwerten wirtschaftlichen Vorteils der Handlung erkannt werden. Die Möglichkeit, Weisungen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erteilen, bleibt unberührt.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.

§ 14
Zurücknahme der Zulassung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Zulassung zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
  2. wenn sich ergibt, dass eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht vorliegt,
  3. wenn bei Erteilung der Zulassung nicht bekannt war, dass Versagungsgründe nach § 3 Nr. 1 bis 3 vorlagen,
  4. wenn die in § 3 Nr. 5 bis 7 aufgeführten Umstände eintreten,
  5. wenn sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur grober Verfehlungen gegen seine Berufspflichten schuldig gemacht hat,
  6. wenn der Nachweis nach § 9 Abs. 3 nicht mehr erbracht werden kann.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung zurücknehmen,

  1. wenn bei Erteilung der Zulassung nicht bekannt war, dass Versagungsgründe nach § 3 Nr. 5 bis 7 vorlagen,
  2. wenn sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wiederholter Berufspflichtverletzungen schuldig gemacht hat,
  3. wenn die in § 3 Nr. 9 aufgeführten Umstände eintreten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art der Wirtschaftsführung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Interessen der Antragsteller gefährden,
  4. wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Anforderungen an die persönliche Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt.

(3) Ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verfehlungen gegen seine Berufspflichten dringend verdächtig, die die Zurücknahme der Zulassung zur Folge haben können, kann die Aufsichtsbehörde bis zur endgültigen Entscheidung die Berufsausübung vorläufig untersagen. § 7 findet entsprechend Anwendung.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

§ 15
Verzicht auf die Zulassung

(1) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf seine Zulassung verzichten, so hat er dies der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Er hat für die Erledigung der im Zeitpunkt des Verzichts anhängigen Anträge zu sorgen. Neue Anträge dürfen nicht angenommen werden.

(2) Der Verzicht wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Aufsichtsbehörde den Abschluss anhängiger Anträge bestätigt. Die Verantwortung für den richtigen und vollständigen Abschluss der Anträge bleibt erhalten.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Zulassung verzichtet oder die Altersgrenze erreicht hat, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" zu führen.

§ 16
Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung erlischt, 

  1. durch Tod, 
  2. wenn die in § 3 Nr. 1 oder 2 aufgeführten Umstände auftreten oder
  3. mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 führt,

  1. ohne die Zulassung zu besitzen (§ 2),
  2. obwohl die Zulassung zurückgenommen (§ 14) oder erloschen ist (§ 16),
  3. obwohl er auf die Zulassung verzichtet hat und ihm die weitere Führung der Berufsbezeichnung nicht gestattet worden ist (§ 15).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

§ 18
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen übermitteln der Aufsichtsbehörde auf Antrag auch personenbezogene Daten, die für die Versagung oder Zurücknahme der Zulassung oder die Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung der Berufspflichten von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder Dritter überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die übermittelten Daten für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten oder der übermittelnden Stelle zurückzugeben. Die Prüfung der Erforderlichkeit sowie die Vernichtung oder Rückgabe sind zu dokumentieren.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 19
Rechtsverordnungen

Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird neben § 2 Abs. 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu regeln:

  1. das Verfahren bei der Ahndung von Pflichtverletzungen (§ 13),
  2. das Verfahren zum Abschluss der Geschäfte beim Ausscheiden eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.