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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
vom 11. Mai 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 19])

geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 20])

Am 1. April 2015 außer Kraft getreten durch Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 8])

Der Landtag Brandenburg gibt sich gemäß Artikel 68 der Verfassung des Landes Brandenburg folgende Geschäftsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Konstituierung des Landtages

§ 1    Einberufung nach der Neuwahl
§ 2    Konstituierende Sitzung

II. Die Abgeordneten

§ 3    Teilnahme an Sitzungen
§ 4    Abgeordnetenausweis und Angaben für die amtliche Veröffentlichung
§ 5    Abgeordnetenplätze im Plenarsaal
§ 6    Akteneinsicht
§ 7    Verschlusssachen-, Datenschutz- und Archivordnung

III. Die Fraktionen

§ 8    Bildung von Fraktionen
§ 9    Reihenfolge der Fraktionen
§ 10  Gremienbesetzung durch die Fraktionen

IV. Der Präsident und das Präsidium

§ 11  Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums
§ 12  Aufgaben des Präsidenten
§ 13  Vertretung des Präsidenten
§ 14  Einberufung des Präsidiums
§ 15  Aufgaben des Präsidiums
§ 16  Sitzungspräsidium

V. Sitzungen des Landtages

§ 17  Einberufung
§ 18  Tagesordnung
§ 19  Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 20  Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung
§ 21  Eröffnung der Aussprache
§ 22  Schluss der Aussprache
§ 23  Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung
§ 24  Neue Sitzung am selben Tag

VI. Redeordnung

§ 25  Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung
§ 26  Reihenfolge der Redner
§ 27  Zur Geschäftsordnung
§ 28  Rededauer
§ 29  Fragen an den Redner, Kurzintervention
§ 30  Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung
§ 31  Rederecht der Mitglieder der Landesregierung
§ 32  Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte

VII. Ordnungsbestimmungen

§ 33  Sachruf
§ 34  Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten gegenüber Abgeordneten
§ 35  Ausschließung von Abgeordneten
§ 36  Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung
§ 37  Weitere Ordnungsgewalt des Präsidenten
§ 38  Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern
§ 39  Unterbrechung und Schließung der Sitzung

VIII. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 40  Einbringung von Beratungsmaterialien
§ 41  Zurückweisung von Beratungsmaterialien
§ 42  Beratungsbeginn und Beratungsverfahren
§ 43  Dringlichkeitsanträge
§ 44  Erste Lesung
§ 45  Zweite Lesung
§ 46  Dritte Lesung
§ 47  Weitere Lesung
§ 48  Änderungsanträge
§ 49  Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
§ 50  Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
§ 51  Berichte über akustische Wohnraumüberwachung
§ 52  Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen
§ 53  Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg
§ 54  Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO
§ 55  Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

IX. Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 56  Einbringung von Großen Anfragen
§ 57  Behandlung von Großen Anfragen
§ 58  Kleine Anfragen
§ 59  Ablehnung der schriftlichen Beantwortung
§ 60  Fragestunde und Aktuelle Stunde

X. Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

§ 61  Beschlussfähigkeit des Landtages
§ 62  Anzweiflung der Beschlussfähigkeit
§ 63  Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit
§ 64  Abstimmung
§ 65  Reihenfolge der Abstimmung
§ 66  Abstimmungsregeln
§ 67  Namentliche Abstimmung
§ 68  Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
§ 69  Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 70  Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung
§ 71  Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag
§ 72  Mitgliedschaft in Gremien

XI. Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

§ 73  Bestellung der Ausschüsse
§ 74  Besetzung der Ausschüsse
§ 75  Aufgaben der Ausschüsse
§ 76  Überweisung an mehrere Ausschüsse
§ 77  Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen
§ 78  Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag
§ 79  Teilnahme der Abgeordneten an Ausschusssitzungen
§ 80  Öffentlichkeit, Vertraulichkeit, Pressekonferenzen der Ausschüsse
§ 81  Anhörung von Sachverständigen und Vertretern betroffener Interessen
§ 82  Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht
§ 83  Ausschussprotokoll
§ 84  Wahlprüfungsausschuss
§ 85  Petitionsausschuss
§ 86  Untersuchungsausschüsse
§ 87  Enquete-Kommissionen

XII. Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten

§ 88  Verfahren bei der Wahl
§ 89  Aufgaben und Rechte
§ 90  Unterstützung durch die Landtagsverwaltung

XIII. Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

§ 91  Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichter
§ 92  Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes
§ 93  Verfahren bei der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
§ 94  Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg

XIV. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

§ 95  Plenarprotokoll
§ 96  Beschlussprotokoll
§ 97  Ausfertigung und Zustellung

XV. Sonstige Bestimmungen

§ 98  Verteilung der Parlamentspapiere
§ 99  Mitteilungen des Präsidenten
§ 100  Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 101  Auslegung der Geschäftsordnung
§ 102  Fristenberechnung
§ 103  Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen
§ 104  Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode
§ 105  Personenbezeichnung
§ 106  Inkrafttreten

Anlage 1     Festlegung der Rededauer während der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg
Anlage 2     Richtlinie für die Fragestunde
Anlage 3     Richtlinie für die Aktuelle Stunde
Anlage 4     Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg
Anlage 5     Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg
Anlage 6     Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg
Anlage 7     Wahlordnung
Anlage 8     Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes
Anlage 9     Verfahren bei der Einbringung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien
Anlage 10     Führung eines Lobbyregisters

I. Konstituierung des Landtages

§ 1 
Einberufung nach der Neuwahl

Der Präsident des bisherigen Landtages beruft die Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung des Landtages ein.

§ 2 
Konstituierende Sitzung

(1) Die Leitung der konstituierenden Sitzung des Landtages übernimmt der Alterspräsident bis zur Wahl des Präsidenten. Der Alterspräsident ist der älteste anwesende Abgeordnete, der bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Er ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern.

(2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Abgeordneten.

II. Die Abgeordneten

§ 3
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Abgeordneten sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies dem Präsidenten vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Für die Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat.

(3) Die Anwesenheitslisten zu Landtagssitzungen werden den Plenarprotokollen als Anlagen beigefügt.

§ 4
Abgeordnetenausweis und Angaben für die amtliche Veröffentlichung

(1) Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.

(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 30 des Abgeordnetengesetzes zu machen.

§ 5
Abgeordnetenplätze im Plenarsaal

Die Plätze der Abgeordneten im Plenarsaal bestimmt das Präsidium.

§ 6
Akteneinsicht

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die den einzelnen Abgeordneten persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.

§ 7
Verschlusssachen-, Datenschutz- und Archivordnung

(1) Die Verschlusssachenordnung (Anlage 5) des Landtages regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen. Der Landtag erlässt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eine Datenschutzordnung (Anlage 4).

(2) Der Präsident erlässt im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Archivordnung.

III. Die Fraktionen

§ 8
Bildung von Fraktionen

(1) Die Rechtsstellung der Fraktionen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz. Die Konstituierung der Fraktionen kann bereits vor Konstituierung des Landtages stattfinden. Diese ist bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.

(2) Die Namen des Vorsitzenden der Fraktion, seiner Stellvertreter, des Parlamentarischen Geschäftsführers und der weiteren Mitglieder des Fraktionsvorstandes sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 9
Reihenfolge der Fraktionen

Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Präsidiums gezogen wird. Unbesetzte Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Abgeordneten angehörten.

§ 10
Gremienbesetzung durch die Fraktionen

(1) Die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren). Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein.

(2) Bei der Besetzung des Präsidiums werden der Präsident und der Vizepräsident der jeweiligen Fraktion, der sie angehören, angerechnet.

IV. Der Präsident und das Präsidium

§ 11
Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Der Landtag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch Beschluss des Landtages bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.

(2) Präsident, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. Ein Antrag auf Abwahl kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Behandlung des Antrages auf Abwahl im Landtag darf frühestens 48 Stunden nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 12
Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung des Präsidenten vorgenommen werden.

(2) Der Präsident wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(3) Der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

§ 13
Vertretung des Präsidenten

(1) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die den Präsidenten und den Vizepräsidenten stellen.

(2) In den Fällen der Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und Anlage 3 Nummer 2 Satz 4 werden Präsident und Vizepräsident im Fall ihrer Verhinderung jeweils durch ein Mitglied des Präsidiums vertreten, welches der gleichen Fraktion angehört.

(3) Der ständige Vertreter des Präsidenten in der Landtagsverwaltung ist der Direktor des Landtages. Er hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums und aller Ausschüsse.

§ 14
Einberufung des Präsidiums

(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.

(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es schriftlich beantragt.

(3) Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

§ 15
Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.

(2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind, insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest.

§ 16
Sitzungspräsidium

(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten und den amtierenden Schriftführern.

(2) Die Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

(3) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Rednerliste und sind dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Der Präsident bestimmt den Einsatz der Schriftführer. Er kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.

V. Sitzungen des Landtages

§ 17
Einberufung

(1) Der Landtag wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

§ 18
Tagesordnung

(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Der gedruckte Entwurf der Tagesordnung wird den Abgeordneten, den Fraktionen, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten unverzüglich nach der Beschlussfassung übersandt.

(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. Aktuelle Stunde,

  2. Fragestunde,

  3. Lesung von Gesetzentwürfen,

  4. Große Anfragen,

  5. Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,

  6. Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,

  7. Sonstige Beratungsgegenstände.

(3) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.

§ 19
Öffentlichkeit der Sitzungen

Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

§ 20
Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen des Präsidenten behandelt:

  1. das Eintreten und Ausscheiden von Abgeordneten,

  2. die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführer sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen,

  3. die Mitteilungen des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,

  4. Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.

§ 21
Eröffnung der Aussprache

(1) Der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.

§ 22
Schluss der Aussprache

Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

§ 23
Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

(1) Der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.

§ 24
Neue Sitzung am selben Tag

Wird für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt, genügt hierfür die mündliche Mitteilung durch den Präsidenten. Der Präsident kann in diesem Falle einen Gegenstand, über den nicht abgestimmt werden konnte, an eine andere Stelle der Tagesordnung setzen oder von ihr absetzen.

VI. Redeordnung

§ 25
Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung

(1) Die Abgeordneten haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

(2) Ein Abgeordneter darf nur sprechen, wenn er sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

(3) Will sich der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.

§ 26
Reihenfolge der Redner

(1) Der Präsident legt die Reihenfolge der Redner fest. Dabei soll ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten.

(2) Antragsteller können sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Aussprache das Wort erhalten. Die Aussprache soll in der Regel durch einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung fortgeführt werden.

(3) Nach der Rede des Ministerpräsidenten soll der Vorsitzende der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Hiernach erteilt der Präsident den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort.

§ 27
Zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident vorrangig das Wort.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 28
Rededauer

(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Dabei sind die empfohlenen Redezeiten in der Anlage 1 zugrunde zu legen. Fraktionslose Abgeordnete sind angemessen zu berücksichtigen, soweit diese den Wunsch, zu einem Beratungsgegenstand sprechen zu wollen, dem Präsidenten rechtzeitig anzeigen.* Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die empfohlene Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen.

(2) Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die der Redner macht, nachdem ihm das Wort entzogen ist, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

(3) Ist einem Redner das Wort entzogen, darf er es zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.

§ 29
Fragen an den Redner, Kurzintervention

(1) Wenn Abgeordnete in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand beabsichtigen, Fragen an den Redner zu stellen, melden sie sich hierfür während des Redebeitrages über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Auf Befragen durch den Präsidenten kann sich der Redner mit der Beantwortung von Fragen einverstanden erklären oder dies ablehnen. Die Fragen sind präzise und kurz zu formulieren. Zulässig sind bis zu zwei Fragen des gleichen Fragestellers.

(3) Die Beantwortung der Fragen wird nicht auf die Rededauer des jeweiligen Redners angerechnet. Nach Beendigung des Redebeitrages ist die Anmeldung von Fragen nicht mehr zulässig.

(4) Im Anschluss an einen Redebeitrag kann der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens drei Minuten erteilen. Der Redner darf seinerseits mit einem Beitrag von höchstens drei Minuten reagieren. Wortmeldungen sind dem Präsidenten bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen.

(5) Falls mehrere Abgeordnete eine Kurzintervention anmelden, werden sie nacheinander aufgerufen. Soweit der Redner zusammengefasst erwidert, kann der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern.

(6) Der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn er den Beratungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahe legt.

(7) Während der Fragestunde sowie einer Regierungserklärung sind Fragen an den Redner sowie Kurzinterventionen nicht zulässig. Anlage 2 Nummer 7 bleibt unberührt.

§ 30
Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Jeder Abgeordnete kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beantragen.

(3) Auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder des Landtages ist ein jedes Mitglied der Landesregierung zur Anwesenheit verpflichtet.

§ 31
Rederecht der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit Rederecht. Ihnen ist im Falle der Wortmeldung jeweils als Nächstem das Wort, auch außerhalb der Tagesordnung, zu erteilen.

(2) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung zum Gegenstand der Aussprache das Wort, wird die Aussprache wiedereröffnet.

(3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, wird die Beratung über seine Erklärung eröffnet. In diesem Falle kann jede Fraktion für einen ihrer Redner die gleiche Redezeit wie die Landesregierung verlangen. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

§ 32
Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte

(1) Der Präsident des Landesverfassungsgerichtes, der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der Vorsitzende des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Der Präsident kann dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, dem Chef der Staatskanzlei für solche Angelegenheiten, die zu dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei gehören, in Abwesenheit eines zuständigen Ministers dessen Staatssekretär sowie dem Vorsitzenden des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten das Wort erteilen.* Die Wortmeldung ist dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

(3) In der Fragestunde hat jeder Abgeordnete das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist dem Präsidenten vorher schriftlich anzuzeigen.

VII. Ordnungsbestimmungen

§ 33
Sachruf

Weicht ein Redner vom Beratungsgegenstand ab, kann er vom Präsidenten zur Sache gerufen werden.

§ 34
Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten gegenüber Abgeordneten

(1) Stellt der Präsident Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, dann ruft er den betreffenden Abgeordneten unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(2) Ist der Redner in derselben Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, wird ihm vom Präsidenten das Wort entzogen. § 28 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 35
Ausschließung von Abgeordneten

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Dieser hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthaltes im gesamten Sitzungssaal, einschließlich des Zuschauerraumes und der Pressetribüne, ein. Wird die Aufforderung des Präsidenten nicht befolgt, wird die Sitzung unterbrochen oder geschlossen. Der Präsident kann in diesem Falle den betreffenden Abgeordneten für bis zu drei weitere Sitzungstage ausschließen.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Weigert sich ein ausgeschlossener Abgeordneter wiederholt, den Anordnungen des Präsidenten zu folgen, kann der Präsident den Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage in Folge festlegen. Der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(4) Ausgeschlossene Abgeordnete dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(5) Versucht ein ausgeschlossener Abgeordneter, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, finden die Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 36
Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann der betroffene Abgeordnete bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch beim Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 37
Weitere Ordnungsgewalt des Präsidenten

Die Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten, der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der Vorsitzende des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

§ 38
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

§ 39
Unterbrechung und Schließung der Sitzung

Entsteht im Landtag Unruhe, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.

VIII. Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 40
Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Abgeordneten, Fraktionen, dem Präsidenten, dem Präsidium oder Ausschüssen eingebracht werden; Artikel 75 der Verfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt. Sie müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein. Sie sind von den Einbringern oder von den Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben oder mit einer Signatur zu versehen, die den Urheber zweifelsfrei erkennen lässt. Zeichnungsberechtigt sind:

  1. für die Fraktion der Fraktionsvorsitzende, der Parlamentarische Geschäftsführer oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender,

  2. für das Präsidium der amtierende Präsident,

  3. für den Ausschuss der amtierende Ausschussvorsitzende.

(2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.

(3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind beim Präsidenten des Landtages schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Das Nähere hierzu regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt und elektronisch zugänglich gemacht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 41
Zurückweisung von Beratungsmaterialien

(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll der Präsident zurückweisen, wenn

  1. sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

  2. durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

  3. deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

(2) Gegen die Entscheidung des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.

§ 42
Beratungsbeginn und Beratungsverfahren

(1) Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am dreizehnten Tag und von allen anderen Beratungsmaterialien (§ 40) frühestens am neunten Tag nach der Verteilung oder elektronischen Veröffentlichung der Drucksachen beginnen. Die Beratung von Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse sowie Anträgen mit Wahlvorschlag kann abweichend von Satz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung oder elektronischen Veröffentlichung beginnen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Wird vor Eintritt in die Tagesordnung von mindestens einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtages Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, wird der Beratungsgegenstand zurückgestellt.

(2) Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten, alle sonstigen Beratungsmaterialien können in einer Lesung erledigt werden.

(3) Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung werden in drei Lesungen beraten, ebenso der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu.

(4) Die Abstimmung über Beschlussempfehlungen und Anträge, die Ausgaben mit sich bringen, die im Haushalt nicht gedeckt sind, ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen abgeschlossen ist.

§ 43
Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge sind:

  1. ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,

  2. ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen,

  3. ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,

  4. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,

  5. Anträge auf Herstellung der Immunität.

(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bleiben unberührt.

§ 44
Erste Lesung

(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

(3) Ein Gesetzentwurf hat sich erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.

§ 45
Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden.

(2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet.

(3) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen.

(4) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Präsident kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

(5) Werden nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Druckfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt, so nimmt der Präsident vor der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Berichtigung des Wortlautes vor. Erfolgt die Feststellung erst nach der Verkündung, so holt der Präsident das Einverständnis des Präsidiums ein. Die Landesregierung erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 46
Dritte Lesung

(1) Eine dritte Lesung findet in den Fällen des § 42 Absatz 3 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Aussprache in der zweiten Lesung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung oder nach Verteilung des Ausschussberichtes erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages widerspricht. Auf Verlangen der Antragsteller ist der Gesetzentwurf an mindestens einen Ausschuss zu überweisen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 45 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 47
Weitere Lesung

(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder der Präsident des Landtages dies beantragen.

(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch den Präsidenten erfolgen.

§ 48
Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können von jedem Abgeordneten, dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion oder einem Ausschuss gestellt werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet oder mit einer Signatur versehen sein, die den Urheber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 49
Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

Gesetzentwürfe und Anträge können vom Antragsteller bis zur Schlussabstimmung zurückgezogen werden.

§ 50
Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen

Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.

§ 51
Berichte über akustische Wohnraumüberwachung

Berichte über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung, die zum Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt werden, nimmt die Parlamentarische Kontrollkommission entgegen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des fünften Abschnittes des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes Anwendung.

§ 52
Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen

(1) Vorlagen im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens (Haushaltsrechnung und Jahresbericht des Landesrechnungshofes), Sonderberichte des Landesrechnungshofes über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Beratungsberichte des Landesrechnungshofes werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages und gleichzeitig zur federführenden Beratung und Berichterstattung dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und zur Mitberatung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zugeleitet. Bei Bedarf kann der federführende Ausschuss die Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen.

(2) Vorlagen im Rahmen des haushaltsrechtlichen Einwilligungsverfahrens überweist der Präsident zur Beratung und Entscheidung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(3) Die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes werden vom Präsidenten zur federführenden Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen und zur Mitberatung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

(4) Sonstige Vorlagen, die dem Landtag und seinen Ausschüssen zur Unterrichtung vorgelegt werden, sind vom Präsidenten bestimmungsgemäß zu verteilen.

§ 53
Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg

(1) Die Berichte des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die Stellungnahmen der Landesregierung dazu werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Inneres überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(2) Berichte des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur nach § 4 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Hauptausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

§ 54
Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung
nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO

(1) Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 6 dieser Geschäftsordnung.

(2) Anträge zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO leitet der Präsident an den Hauptausschuss weiter. Der Hauptausschuss gibt dem betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Stimmt der Hauptausschuss der Abweichung von § 50 Absatz 1 StPO und § 382 Absatz 2 ZPO zu, teilt der Präsident diese Entscheidung den Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mit. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung von einem oder mehreren Abgeordneten schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird. Im Falle des Widerspruchs setzt der Präsident die Entscheidung des Hauptausschusses als dessen Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin außerhalb der Sitzungswochen des Landtages liegt.

§ 55
Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung oder zum Verfahrensbeitritt, überweist der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss unterbreitet dem Landtag dazu eine Beschlussempfehlung, wenn er einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung des Landtages für geboten hält. Die Beschlussempfehlung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt.

(2) Hält der Hauptausschuss eine Äußerung oder einen Verfahrensbeitritt nicht für geboten, entscheidet er abschließend. Der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Hauptausschusses. Legt ein Abgeordneter binnen sieben Tagen nach der Unterrichtung schriftlich Widerspruch beim Präsidenten ein, wird die Entscheidung des Hauptausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert der Präsident das erkennende Gericht über die Entscheidung des Landtages.

(3) In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Hauptausschuss, wenn der Landtag nach seinem Terminplan bis zu dem durch das erkennende Gericht gesetzten Termin nicht mehr zusammentritt, abschließend über eine Beteiligung des Landtages in diesem Verfahren entscheiden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

IX. Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 56
Einbringung von Großen Anfragen

Große Anfragen an die Landesregierung sind dem Präsidenten schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein.

§ 57
Behandlung von Großen Anfragen

(1) Große Anfragen sind schriftlich zu beantworten. Der Präsident teilt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis des Einreichers zulässig. Große Anfragen sowie die Antworten der Landesregierung werden gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, der Einreicher widerspricht.

(2) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.

§ 58
Kleine Anfragen

(1) Jeder Abgeordnete kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen sind schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Präsidenten einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.

(3) Die Anfragen werden gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Der Präsident übermittelt sie der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von vier Wochen.

(4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anfragen von Abgeordneten an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Eine Fristverlängerung ist bei Einverständnis des Fragestellers möglich.

§ 59
Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und die Landesregierung um mündliche Beantwortung ersucht, es sei denn, das Einverständnis des Fragestellers zu einer Fristverlängerung liegt dem Präsidenten vor. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so hat sie dies nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes durch den Präsidenten vor dem Landtag zu begründen.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, kann der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Aussprache über die Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.

§ 60
Fragestunde und Aktuelle Stunde

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügte Richtlinie geregelt.

(2) Eine Fraktion kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch Anlage 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.

X. Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

§ 61
Beschlussfähigkeit des Landtages

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 62
Anzweiflung der Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar nach Beendigung der Aussprache bis zur Eröffnung der Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Falle ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Abgeordneten festzustellen.

(3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen.

§ 63
Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit

Kann die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat der Präsident die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

§ 64
Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache teilt der Präsident den Abstimmungsgegenstand zusätzlich unter Angabe der Drucksachennummer mit. Er kann den Abstimmungsvorgang gliedern. Bei Widerspruch gegen den vom Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes entscheidet der Landtag. Anschließend eröffnet der Präsident die Abstimmung.

(2) Jeder Abgeordnete kann die Teilung des Abstimmungsgegenstandes beantragen. Werden gegen die Teilung Bedenken erhoben, entscheidet der Landtag. Unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Antrag ist der Abstimmungsgegenstand vorzulesen.

(3) Von der Eröffnung der Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses werden Anträge nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Der Präsident stellt durch Befragen des Landtages fest, wer für einen Abstimmungsgegenstand ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält.

§ 65
Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. Anträge auf Unterbrechung der Beratung,

  2. Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

  3. Abstimmungen in der Sache selbst,

  4. Entschließungsanträge.

(2) Im Übrigen wird über die Anträge in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abgestimmt.

(3) Bei Geldsummen ist über die kleinere Einnahmesumme und die größere Ausgabesumme, bei Zeitbestimmungen über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist.

(5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt.

(6) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

§ 66
Abstimmungsregeln

(1) Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird durch Handheben oder namentlich abgestimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit durch die Verfassung des Landes Brandenburg nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Mehrheiten sind nur in der Schlussabstimmung erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.

(2) Ist das Sitzungspräsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, werden die Stimmen gezählt.

§ 67
Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt.

(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Abgeordneten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Abgeordneter abgestimmt oder ob er sich der Stimme enthalten hat, befragt der Präsident hierüber den Abgeordneten. Erklärt sich ein Abgeordneter nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

(3) Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt der Präsident nach, ob ein anwesender stimmberechtigter Abgeordneter seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Ist dies der Fall, wird der Betreffende unter Aufruf seines Namens nach seiner Stimmabgabe befragt. Alsdann erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen.

§ 68
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. Überweisung an einen Ausschuss,

  2. Abkürzung der Fristen,

  3. Tagesordnung,

  4. Unterbrechung der Sitzung,

  5. Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

  6. Teilung des Abstimmungsgegenstandes.

§ 69
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Der Präsident verkündet es. Hierbei erklärt er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Er teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

(2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.

§ 70
Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung

(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch im Falle einer Abstimmung vor Beginn der Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder deutlich gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

(2) Nach Schluss der abschließenden Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann jeder Abgeordnete eine mündliche Erklärung zu seinem Stimmverhalten, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, abgeben. Ausgenommen sind Wahlen, die nach Verfassung oder Gesetz ohne Aussprache vorzunehmen sind, sowie Abstimmungen zu Geschäftsordnungsanträgen.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen vom Redner nicht eingehalten, kann der Präsident ihm das Wort entziehen.

§ 71
Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag

(1) Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag erfolgen offen, es sei denn, ein Abgeordneter widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerber vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Antrag mit Wahl- oder Abwahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt.

§ 72
Mitgliedschaft in Gremien

Die Mitgliedschaft von Abgeordneten in Gremien, in die sie durch Beschluss oder Wahlen im Landtag entsandt wurden, endet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mit der Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode. Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die durch den Landtag in Gremien entsandt wurden.

XI. Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

§ 73
Bestellung der Ausschüsse

(1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Fachausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.

(3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen.

§ 74
Besetzung der Ausschüsse

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen.

(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Fraktionen bestimmt. Die Fraktionen haben dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen.

(3) Das Präsidium führt eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung durch Zugriff nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren). Der Hauptausschuss, die weiteren Fachausschüsse und der Petitionsausschuss bilden eine Folge. Das Gleiche gilt für Sonderausschüsse. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen.

(4) Bei der Einsetzung von Unterausschüssen führt der betreffende Fachausschuss eine Einigung über den Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung herbei. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen unterschiedlichen Fraktionen angehören. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Vergabe des Vorsitzes und der Stellvertretung unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(5) Ausschussvorsitzende können mit der Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Ausschusses von dieser Funktion abberufen werden. Sie gelten als abberufen, wenn sie von ihrer Fraktion aus dem Ausschuss zurückgezogen werden. Der Ausschussvorsitz ist nach der gemäß Absatz 3 herbeigeführten Einigung beziehungsweise nach der Stärke der Fraktion neu zu besetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Unterausschüsse entsprechend.

(6) Ein fraktionsloser Abgeordneter hat das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Das Präsidium weist dem fraktionslosen Abgeordneten unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse einen Ausschuss zu. Der fraktionslose Abgeordnete ist vor der Entscheidung anzuhören.

§ 75
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten. Empfehlungen im Sinne von Satz 2 sind Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge.

(2) Der Hauptausschuss ist federführend zuständig für Verfassungsfragen, Bundesangelegenheiten, die Gestaltung der Beziehungen zwischen Brandenburg und Berlin sowie die Medienpolitik; er behandelt darüber hinaus andere politisch grundsätzliche Angelegenheiten, ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben sowie Geschäftsordnungsangelegenheiten grundsätzlicher Art.

(3) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Beratungsgegenstände verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages muss bei Gesetzentwürfen und Anträgen spätestens sechs Monate nach der Überweisung Bericht erstattet oder ein schriftlicher Zwischenbericht gegeben werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht erledigt werden, gibt er ihn an den Landtag zurück.

(4) Für das Verfahren der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 76
Überweisung an mehrere Ausschüsse

(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Der federführende Ausschuss kann den mitberatenden Ausschüssen Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen setzen. Die mitberatenden Ausschüsse teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss mit. Dieser kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt. Ein Ausschuss kann auch die Stellungnahme eines Ausschusses des Landtages einholen, an den ein Beratungsgegenstand nicht überwiesen wurde.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss.

§ 77
Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses setzt den Entwurf der Tagesordnung, Ort und Zeit der Ausschusssitzungen nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes und im Benehmen mit den Fraktionen fest und gibt dieses dem Präsidenten bekannt. Er veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder des Ausschusses, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten. Der Ausschuss kann den Entwurf der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung mit Mehrheit ändern, erweitern kann er ihn nur, wenn keine Fraktion widerspricht.

(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Absatz 1 in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung übersandt werden.

(3) Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 2 müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(4) Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt.

(6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(7) Der Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtages.

§ 78
Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

(1) Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn der Ausschuss nichts anderes beschließt, schriftlich.

(2) Über Gesetzentwürfe und Anträge, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(3) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses darstellen. Er hat die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiederzugeben.

(4) Den Berichten und Beschlussempfehlungen zum Haushalt sind die Gegenüberstellungen mit den zahlenmäßigen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben (Veränderungsnachweise) beizufügen.

§ 79
Teilnahme der Abgeordneten an Ausschusssitzungen

(1) In den Ausschüssen hat das ordentliche Mitglied und nur bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied Rede- und Stimmrecht. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies dem Vorsitzenden des Ausschusses angezeigt wird; dies gilt nur für die Ausschüsse, deren Mitglieder gemäß § 74 Absatz 2 bestimmt wurden.

(2) Ein stellvertretendes Mitglied kann Rederecht beantragen, wenn das ordentliche Mitglied anwesend ist. Abgeordnete, die dem Ausschuss nicht angehören, können ebenfalls Rederecht beantragen. Werden von ihnen gestellte Anträge behandelt, haben sie beratende Stimme.

§ 80
Öffentlichkeit, Vertraulichkeit, Pressekonferenzen der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so erfordert der Ausschluss der Öffentlichkeit eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörern und den Vertretern der Medien nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze der Zutritt gestattet wird. Besuchern wird der Zutritt nur aufgrund besonderer Einlasskarten und Vertretern der Medien aufgrund ihres Presseausweises gewährt.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Sitzungen des Petitionsausschusses grundsätzlich nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann hergestellt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Ausschuss eine ihm vom Petitionsausschuss mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitete Petition behandelt.

(5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.

(6) An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist mindestens ein Vertreter jeder Fraktion zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Presseerklärungen, die im Namen des Ausschusses gegeben werden.

§ 81
Anhörung von Sachverständigen und Vertretern betroffener Interessen

(1) Ein Ausschuss kann beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreter betroffener Interessen, anzuhören; mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder verpflichtet, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit dieser von der Möglichkeit einer Anhörung keinen Gebrauch macht und der mitberatende Ausschuss die Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Aufgabenbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Berühren Beratungsgegenstände die Rechte der Sorben (Wenden) nach Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg, hat der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten das Recht, angehört zu werden.

(3) Eine Anhörung nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich öffentlich. Bei Beratungsgegenständen, mit denen mehrere Ausschüsse befasst sind, kann nur der federführende Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(4) Dem Anzuhörenden sind die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Ausschuss fordert im Regelfall den Anzuhörenden auf, dem Landtag rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme zuzuleiten, sodass die Ausschussmitglieder vor der Sitzung von dieser Stellungnahme Kenntnis nehmen können.

(5) Eine Anhörung weiterer Sachverständiger in derselben Sache ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder es beschließt.

(6) Sachverständigen werden die notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Anträge auf Reisekostenerstattung sind unter Angabe der Bankverbindung innerhalb eines Monats nach Ende der Sitzung an die Verwaltung des Landtages zu richten.

§ 82
Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht

(1) Ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Der Vorsitzende des Ausschusses kann Beauftragten der Landesregierung das Wort erteilen.

(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt.

§ 83
Ausschussprotokoll

Über jede Sitzung von Ausschüssen wird ein Protokoll angefertigt. Der Entwurf des Protokolls der Sitzung soll spätestens zwei Tage vor der folgenden planmäßigen Ausschusssitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie an die Landesregierung verteilt werden. Der Ausschuss beschließt über die Richtigkeit des Protokolls. Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere Einsichtnahmen und Verteilung, werden durch die Archivordnung, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.

§ 84
Wahlprüfungsausschuss

(1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.

(2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.

§ 85
Petitionsausschuss

Über die dem Landtag zugeleiteten Eingaben entscheidet der Petitionsausschuss, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. Wird eine Petition dem Landtag durch Beschluss des Petitionsausschusses oder aufgrund eines Antrages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt, bedarf dies einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz.

§ 86
Untersuchungsausschüsse

Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg.

§ 87
Enquete-Kommissionen

Der Landtag kann Enquete-Kommissionen einsetzen. Für Enquete-Kommissionen gilt das Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg.

XII. Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten

§ 88 
Verfahren bei der Wahl

(1) Der Landtag wählt den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Präsident fordert die sorbischen (wendischen) Verbände durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg auf, ihre Wahlvorschläge bis spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung schriftlich bei ihm einzureichen.

(3) Der Präsident beruft die gewählten Mitglieder spätestens vier Wochen nach deren Wahl zur konstituierenden Sitzung ein. Er übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(4) Bis zur Neuwahl der Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.

§ 89
Aufgaben und Rechte

(1) Der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) betreffen, mit.

(2) Den Mitgliedern des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Stellungnahmen des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen.

§ 90
Unterstützung durch die Landtagsverwaltung

Die Landtagsverwaltung unterstützt den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten.

XIII. Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

§ 91
Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichter

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 112 Absatz 4 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und gemäß § 4 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.

(2) Wird es nach dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg erforderlich, den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder weitere Verfassungsrichter zu wählen, hat der Hauptausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten.

(3) Die Kandidaten für die Wahl in das Verfassungsgericht werden von den Mitgliedern des Hauptausschusses benannt.

(4) Der Hauptausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg erfüllen. Er fordert von ihnen die Erklärung nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes an.

(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses und die Anhörung der Kandidaten sind nichtöffentlich.

(6) Der Hauptausschuss führt eine Einigung über einen gemeinsamen Wahlvorschlag herbei und strebt dabei eine angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes an. Kommt eine Einigung zustande, unterbreitet der Hauptausschuss dem Landtag einen gemeinsamen Antrag mit Wahlvorschlag.

(7) Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen. Dabei ist die angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes anzustreben. Vor der Wahl hat der Hauptausschuss die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg zu prüfen und die erforderlichen Anhörungen durchzuführen.

§ 92
Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen.

(2) Unterbreitet der Präsident des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet der Präsident des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter.

(3) Der Ausschuss für Haushaltskontrolle kann unter den Bewerbern eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Kandidaten dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.

§ 93
Verfahren bei der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 22 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden vom Ausschuss für Inneres wahrgenommen.

(2) Der Ausschuss für Inneres kann unter den Bewerbern eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Kandidaten dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.

§ 94
Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg

(1) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den Landtag werden nach deren Übermittlung an die Abgeordneten verteilt.

(2) Beantragt ein Abgeordneter innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich eine Befassung des Landtages, so übermittelt der Präsident die Angelegenheit an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Unterbreitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag; für Angelegenheiten der Europäischen Union ist dies in der Regel der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Beratung Stellungnahmen anderer Ausschüsse einholen. Für die anschließende Behandlung durch den Landtag gilt die Frist des § 42 Absatz 1 Satz 2.

(3) In eilbedürftigen Angelegenheiten entscheidet der fachlich zuständige Ausschuss anstelle des Landtages über dessen Stellungnahme. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Präsidium festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann. Der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Ausschusses.

(4) Die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages innerhalb einer Woche nach der Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 schriftlich beantragen, die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Ausschusses verteilt. Der Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung an den Landtag, sofern ein Mitglied des Ausschusses dies innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In eilbedürftigen Angelegenheiten findet das Verfahren gemäß Absatz 3 und 4 Anwendung.

XIV. Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

§ 95
Plenarprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden gedruckt und an die Abgeordneten, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt. Das Plenarprotokoll enthält:

  1. Inhaltsübersicht,

  2. Wiedergabe alles Gesprochenen,

  3. die Namen der Redner,

  4. die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,

  5. alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,

  6. die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen,

  7. die Anwesenheitslisten gemäß § 3 Absatz 3.

(2) Jeder Redner erhält vor dem Druck die stenografisch aufgenommene Niederschrift seiner Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt.

(3) Die gedruckte Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Der Redner ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(4) Wird die stenografisch aufgenommene Niederschrift vom Redner nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird diese mit dem Vermerk „Vom Redner nicht überprüft“ unverändert in Druck gegeben.

(5) Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit dem Redner erzielt, ist die Entscheidung des Präsidenten einzuholen.

(6) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Redner eine vorläufige stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur vom Redner selbst wörtlich zitiert werden.

§ 96
Beschlussprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Präsidenten unterschrieben wird. Es wird an die Mitglieder des Landtages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis Ablauf einer Woche seit der Verteilung kein Einspruch erhoben wird.

(2) Wird die Fassung des Beschlussprotokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch eine Erklärung des in der Sitzung amtierenden Präsidenten behoben, befragt der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der Sitzung vorzulegen.

§ 97
Ausfertigung und Zustellung

Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch den Präsidenten ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, dem Ministerpräsidenten zugestellt.

XV. Sonstige Bestimmungen

§ 98
Verteilung der Parlamentspapiere

(1) Einladungen, Drucksachen und alle sonstigen Parlamentspapiere gelten als verteilt, wenn sie den Fraktionsgeschäftsstellen zugestellt oder elektronisch veröffentlicht sind. Soweit Abgeordnete keiner Fraktion angehören, gilt die Verteilung mit Zustellung in das Postfach bei der Geschäftsstelle des Landtages als vorgenommen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Abgeordneten auf ihre Plätze gelegt wurden.

§ 99
Mitteilungen des Präsidenten

(1) Zur Unterrichtung der Abgeordneten gibt der Präsident offizielle Mitteilungen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Abgeordneten vom Präsidenten als Zuschriften bekannt gegeben.

§ 100
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn mindestens fünf Abgeordnete widersprechen.

§ 101
Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss.

§ 102
Fristenberechnung

Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag.

§ 103
Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen

(1) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Angelegenheiten im Ausnahmefall im Eilverfahren behandelt werden.

(2) Jedem Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage schriftlich zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen.

(3) Rückäußerungen haben schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung.

(4) Beantragt ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind bis zur nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses auszusetzen.

(5) Der Präsident oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Eilverfahrens in der nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses.

§ 104
Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode

Am Ende der Wahlperiode gelten alle Beratungsmaterialien (§ 40 dieser Geschäftordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für plebiszitäre Verfahren nach den Artikeln 76 bis 78 der Verfassung des Landes Brandenburg und für Petitionen.

§ 105
Personenbezeichnung

Die entsprechend der Verfassung des Landes Brandenburg für die Bezeichnung der Funktionsträger gewählte männliche Form ist in der Praxis jeweils in der Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung entspricht.

§ 106
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 11. Mai 2010

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch


 

Anlage 1 

Festlegung der Rededauer während der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg

Redezeit

SPD

DIE LINKE

CDU

FDP

BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

LReg

Gesamt

1

5

5

5

5

5

5

30

2

10

8

6

5

5

10

44

3

15

13

9

5

5

15

62

4

20

17

12

5

5

20

79

5

25

21

15

6

5

25

97

Weitere Vereinbarungen:

  • Aktuelle Stunde:  

Redezeit 3; 5 Min. Bonus für Antragsteller*

  • Gesetzentwürfe, Anträge und Große Anfragen:  

5 Min. Bonus für Antragsteller*

  • Regierungserklärungen:  

Debatte mit gleichen Zeiten für jede Fraktion

  • Haushaltsgesetz:  

Debatte wird gesondert geregelt

  • Berichte und Unterrichtungen der Landesregierung:  

Debatte auf Antrag


 

Anlage 2 

Richtlinie für die Fragestunde

  1. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Anfragen sind spätestens eine Woche vor der Fragestunde dem Präsidenten schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

  2. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung bis 10 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der dringlichen Anfrage.

  3. Zulässig sind aktuelle Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik und der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

  4. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Es kann jedoch als Einleitung der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden.

  5. Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist der Präsident zurück.

  6. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufes der Anfragen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass je Fraktion mindestens ein Abgeordneter die Möglichkeit hat, eine Frage zu stellen. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind von der Landesregierung binnen eines Tages schriftlich zu beantworten.

  7. Der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen, jeder andere Abgeordnete bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Diese müssen mit der Hauptfrage in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. § 29 Absatz 3 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.

  8. Der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird.

  9. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.

  10. Der Präsident ruft die Nummer der Anfrage, ihr Stichwort und den Namen des anfragenden Abgeordneten auf. Der Abgeordnete trägt die Anfrage vor. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses ihn vertritt. Ist der Anfragende nicht anwesend und ist auch kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung binnen eines Tages schriftlich beantwortet. Die Redezeit für die Beantwortung einer Frage ist auf fünf Minuten zu begrenzen.

Anlage 3 

Richtlinie für die Aktuelle Stunde

  1. Eine Fraktion kann zu einer Frage der aktuellen Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass zu einer Aktuellen Stunde sollen Vorgänge sein, die den Antragstellern seit der letzten Plenarsitzung, für die ihnen das Antragsrecht nach Nummer 2 zustand, zur Kenntnis gelangt oder öffentlich geworden sind.

  2. Das Antragsrecht wechselt unter den Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke im Präsidium des Landtages. Der Antrag ist spätestens zur Sitzung des Präsidiums, die der Vorbereitung der nächstfolgenden Plenarsitzung dient, schriftlich oder in elektronischer Form beim Präsidenten einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Ausnahmen von dieser Frist kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten und der beantragenden Fraktion zulassen, wenn sie durch eine besondere, nicht vorhersehbare Aktualität begründet sind und der Antrag spätestens zwei Tage vor Beginn des betreffenden Plenarsitzungszyklus beim Präsidenten eingegangen ist. Das Thema der Aktuellen Stunde muss bestimmt bezeichnet und kurz gefasst sein. Es darf keine Wertungen und Unterstellungen enthalten.

  3. Anträge zur Sache sind in einer Aktuellen Stunde nicht zulässig. Dies gilt nicht für Entschließungsanträge zum gleichen Thema.

  4. Die Redezeiten in einer Aktuellen Stunde richten sich in der Regel nach der Variante 3 der Anlage 1. Für jede Fraktion kann ein Redebeitrag mit einer Dauer bis zu zehn Minuten gehalten werden, ansonsten ist die Dauer eines Redebeitrages eines Abgeordneten auf jeweils fünf Minuten begrenzt. Die antragstellende Fraktion erhält einen Redezeitbonus von fünf Minuten, der unter Beachtung der vorstehenden Begrenzung der Dauer der Redebeiträge an einer von ihr gewünschten Stelle in Anspruch genommen werden kann. Abgeordnete, die der antragstellenden Fraktion angehören, erhalten als erster und als letzter Redner das Wort. Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach dem letzten Redner das Wort, kann jede Fraktion die gleiche Redezeit beanspruchen.


 

Anlage 4 

Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg

- aufgrund von § 2 Absatz 1a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg -

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Mitglieder, seine Gremien, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Beschäftigten der Landtagsverwaltung einschließlich des Parlamentarischen Beratungsdienstes gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Soweit diese Datenschutzordnung keine Regelungen trifft, findet im Übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz entsprechende Anwendung.

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere

  1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages gemäß Artikel 69 Absatz 4 Satz 5 der Verfassung des Landes Brandenburg und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung,

  2. die Personalverwaltung des Landtages,

  3. die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 69 Absatz 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und

  4. die Ausführung des Parteien-, Abgeordneten-, Fraktions-, Wahlkampfkostenerstattungs- und des Volksabstimmungsgesetzes sowie anderer Gesetze, soweit sie dem Präsidenten zugewiesen ist.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten gilt § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. Die Vorschriften der Verschlusssachenordnung (Anlage 5) bleiben unberührt.

§ 2
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit

  1. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

  2. die Betroffenen eingewilligt haben.

Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen. § 1 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 4 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Für die Begriffsbestimmung gilt, soweit diese Datenschutzordnung keine Regelungen trifft, ergänzend § 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(4) Bei der Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass diese Systeme keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich verarbeiten.

§ 3
Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen stehen. Die weitergehenden Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.

(2) Von den Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie der Ausschüsse und sonstigen parlamentarischen Gremien darf die Landtagsverwaltung Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen. Über die Gestattung weiterer Aufzeichnungen entscheidet der Präsident für die Sitzungen des Plenums und das Präsidium für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Für die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen des Landtages gelten Aufzeichnungen grundsätzlich als gestattet, sofern durch das jeweilige Gremium keine abweichende Entscheidung getroffen wird. § 11 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 3 ist eine Aufzeichnung bis spätestens einen Tag vor der Sitzung beim Präsidenten anzumelden. Vorgaben zur Ausübung der Aufzeichnungsarbeiten können in Fällen des Satzes 2 vom Präsidenten, in den Fällen des Satzes 3 vom Vorsitzenden jederzeit erteilt werden.

(3) Für die Einsicht in Sitzungsprotokolle und deren Verteilung sowie für die Einsicht in Akten des Landtages gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung, der Archivordnung sowie des Untersuchungsausschussgesetzes. Von Protokollen vertraulicher Sitzungen dürfen Abschriften oder sonstige Vervielfältigungen nicht hergestellt werden, sofern das jeweilige Gremium nicht eine andere Regelung beschließt.

(4) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften der Archivordnung bleiben unberührt.

§ 4
Übermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig

  1. an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;

  2. an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens schutzwürdige Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;

  3. an nichtöffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die in § 17 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten ausländischen sowie über- oder zwischenstaatlichen Stellen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass bei der Abwägung § 17 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

§ 5
Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten dürfen in Landtagsdrucksachen nicht veröffentlicht und in öffentlichen Sitzungen eines Ausschusses oder eines anderen Gremiums nicht behandelt werden.

(2) Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. In einem solchen Fall ist jedoch möglichst auf eine Namensnennung zu verzichten und sind personenbezogene Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form oder, soweit dies nicht ausreicht, unter Beschränkung auf Funktions-, Dienst- oder Berufsbezeichnungen zu veröffentlichen. Die weitergehenden Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.

(3) Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere politische Mandats- und Funktionsträger können ohne eine Abwägung im Sinne des Absatzes 2 mit voller Namensangabe aufgeführt werden, soweit ausschließlich ihr öffentliches Wirken betroffen ist.

(4) In den Berichten und Übersichten des Petitionsausschusses gemäß § 12 des Petitionsgesetzes dürfen die Namen der Petenten nicht veröffentlicht werden. Die übrigen Angaben dürfen keinen Rückschluss auf die Person des Petenten zulassen. Unberührt davon bleibt die Befugnis, in die Übersichten gemäß § 12 Absatz 2 des Petitionsgesetzes die Petitionsnummer, den Wohnort des Petenten sowie einen den Inhalt der Petition umschreibenden Betreff aufzunehmen. Bei der Behandlung von Petitionen in anderen Ausschüssen dürfen personenbezogene Daten von Petenten nicht in die Parlamentspapiere aufgenommen werden.

§ 6
Elektronisches Landtagsinformationssystem

(1) Der Landtag betreibt ein elektronisches Landtagsinformationssystem, in dem personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 10 verarbeitet werden können.

(2) Personenbezogene Daten, deren Missbrauch für den Betroffenen mit Gefahren für Leib oder Leben verbunden ist, dürfen in dem Informationssystem gemäß Absatz 1 nicht verarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung entsprechender Daten der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie der G 10-Kommission.

§ 7
Auskunft

(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person in automatisierten Verfahren der Landtagsverwaltung gespeichert sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder

  2. der Auskunft Rechtsvorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Präsidium des Landtages wenden können.

(4) Bei der Behandlung von Petitionen erhält der Petent mit der Eingangsbestätigung eine Mitteilung darüber, dass Daten zu seiner Person und der Gegenstand seiner Petition gespeichert sind. Weitere Auskünfte werden nicht erteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Petitionsgesetzes.

§ 8
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Landtagsdrucksache unrichtige personenbezogene Daten veröffentlicht worden, so soll die Richtigstellung auf Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht werden. Bei der Recherche im Informationssystem gemäß § 6 Absatz 1 müssen beide Drucksachen zusammen aufgefunden werden können. Bei der Richtigstellung sind die datenschutzrechtlichen Interessen Dritter zu berücksichtigen. Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform.

(2) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig aufgenommen worden, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtages und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.

(3) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten die Regelungen des § 19 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 9
Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtages bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlament. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen.

(2) Mitarbeitern von Abgeordneten dürfen personenbezogene Daten aus Unterlagen des Landtages und seiner Gremien nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. Der Zugang zu Daten aus vertraulichen Ausschusssitzungen und vertraulichen Unterlagen des Landtages kann durch den Präsidenten genehmigt werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Mitarbeiter der Fraktionen sind an das Datengeheimnis im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gebunden.

§ 10
Durchführung des Datenschutzes

Der Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie die Landtagsverwaltung haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zur Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung treffen sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Maßnahmen haben für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 11
Datenschutzkontrolle

(1) Das Präsidium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können. Es kann dem Landtag, seinen Mitgliedern, seinen Gremien und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. Die Beratungen des Präsidiums in Datenschutzangelegenheiten sind vertraulich, soweit sie die Behandlung konkreter personenbezogener Daten betreffen. Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, über die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission und die G 10-Kommission unterliegt nicht der Überprüfung.

(2) Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes in den Fraktionen wird den Mitgliedern des Präsidiums übertragen, die der jeweiligen Fraktion angehören.

§ 12
Verarbeitung von Abgeordnetendaten durch die Landtagsverwaltung

Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach der Geschäftsordnung des Landtages sowie zur Erstellung des amtlichen Handbuches des Landtages Brandenburg verarbeitet die Landtagsverwaltung Daten der Abgeordneten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die im amtlichen Handbuch des Landtages Brandenburg veröffentlichten Daten werden in einem automatisierten Verfahren für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.

Anlage 5 

Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet wurden.

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Grundsätze

(1) Jeder ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jeder, der von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 3
Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

STRENG GEHEIM  

Abkürzung: str. geh.

GEHEIM  

Abkürzung: geh.

VS-VERTRAULICH  

Abkürzung: VS-Vertr.

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH  

Abkürzung: VS-NfD

(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden würde.

(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen.

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein könnte.

(5) Verschlusssachen, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fallen, erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nichtöffentlich stattfand.

(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.

§ 4
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängern mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen, der Präsident und weitere von ihm ermächtigte Stellen.

§ 5
Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache

(1) Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Soll ein Mitglied des Landtages Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.

(4) Ein Mitglied des Landtages, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtages im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(5) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(7) Der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten bei Ermächtigungen nach den Absätzen 5 bis 7 entsprechend.

§ 6
Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

(1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.

(2) Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege (z. B. Autotelefon) und bei fernmündlichen Gesprächen mit Teilnehmern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboten.

§ 7
Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen).

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern und Beauftragten der Regierung und des Rechnungshofs und den in § 5 Absatz 5 und 6 genannten Personen Einsicht gewährt werden.

(5) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(6) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in Fällen des Absatzes 5 anders beschließen.

(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung des Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die vom Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.

(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(9) Genehmigt der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der Verschlusssachen STRENG GEHEIM oder Verschlusssachen GEHEIM behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die vom Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.

§ 8
Herstellung von Duplikaten

Der Empfänger von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Anschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der vom Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 9
Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der vom Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der vom Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten und in einem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der vom Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der vom Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

§ 10
Weiterleitung von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die vom Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die vom Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der vom Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

§ 11
Mitnahme von Verschlusssachen

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Er kann Auflagen festlegen.

(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss der Inhaber die Verschlusssachen ständig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages mitzuteilen.

Anlage 6 

Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg
zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg

§ 1
Antragstellung

Anträge auf Aussetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Abgeordneten, auf Aussetzung einer Haft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten nach Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg können von dem Präsidenten des Landtages, jedem Abgeordneten oder einer Fraktion gestellt werden.

§ 2
Verfahren im Hauptausschuss

(1) Anträge nach § 1 leitet der Präsident unverzüglich dem Hauptausschuss zu.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet, ob und welche Informationen für die Behandlung des Antrages benötigt werden. Das Verlangen auf Auskunftserteilung richtet der Ausschussvorsitzende an das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(3) Der Hauptausschuss gibt dem Antragsteller und dem betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Der Hauptausschuss hat dem Landtag eine Beschlussempfehlung zu unterbreiten. Dies soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 3
Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag entscheidet über die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses auf seiner nächsten Sitzung.

(2) Beschlüsse des Landtages über die Aussetzung von Maßnahmen im Sinne von § 1 übermittelt der Präsident unverzüglich dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung.

Anlage 7 

Wahlordnung

§ 1

Die geheime Abstimmung über einen Antrag mit Wahlvorschlag erfolgt durch Abgabe der in § 6 dieser Wahlordnung beschriebenen Stimmzettel. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Geheimhaltung zu treffen sind. Die Stimmzettel werden von den Schriftführern ausgegeben. Zur Ausgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtages mit Namen aufgerufen.

§ 2

Jeder Stimmzettel muss die Namen aller Bewerber enthalten und eine zweifelsfreie Stimmabgabe ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel,

  1. die Zusätze enthalten,

  2. deren Kennzeichnung den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  3. die die Identität des Abstimmenden erkennen lassen,

  4. bei denen die Stimmabgabe nicht erfolgt ist,

  5. wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen die Anzahl der zu vergebenden Stimmen übersteigt.

§ 3

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, soweit nicht durch Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. § 66 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Ergibt sich nach dem ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in einen zweiten Wahlgang. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang wiederum für keinen der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Dabei steht nur noch der Bewerber, der im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erzielte, zur Abstimmung. Bei Stimmengleichheit beider Bewerber im zweiten Wahlgang entscheidet das durch den Präsidenten gezogene Los über das Erreichen des dritten Wahlganges.

§ 4

(1) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so sind die Bewerber gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen, soweit nicht durch Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt wird. § 66 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer für das Ergebnis entscheidenden Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang mit den stimmengleichen Bewerbern statt. Ergibt sich im zweiten Wahlgang erneut eine Stimmengleichheit, dann entscheidet das durch den Präsidenten gezogene Los.

(3) Ein zweiter und gegebenenfalls weitere Wahlgänge werden auch dann durchgeführt, wenn nicht so viele Bewerber die erforderliche Mehrheit erreichen, wie Personen zu wählen sind. Im zweiten Wahlgang stehen die noch nicht gewählten Bewerber zur Abstimmung, wobei der Bewerber, der im ersten Wahlgang die geringste Stimmenzahl erzielte, ausscheidet. Nach dieser Maßgabe finden im erforderlichen Maße weitere Wahlgänge mit den verbleibenden Bewerbern statt.

§ 5

Nach der Auszählung der Stimmen verkündet der Präsident das Ergebnis.

§ 6

Stimmzettel

Typ A: Zu verwenden für einzelne Bewerber

X. Wahlperiode

 

 

Y. Sitzung

Wahl des …

 

Kandidat(in) A

 

O

O

O

Ja

Nein

Enthaltung

 

Typ B: Zu verwenden für konkurrierende Bewerber sowie Personenmehrheiten

X. Wahlperiode

 

 

Y. Sitzung

Wahl …

 

Sie haben maximal … Stimmen.

 

Kandidat A

 

O

 

Kandidat B

 

O

 

Kandidat C

 

O

 

Anlage 8 

Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang
mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Verschlusssachen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes zugeleitet, erstellt oder bearbeitet werden.

(2) Verschlusssachen nach dieser Ordnung sind Angelegenheiten aller Art im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. Dazu zählen insbesondere Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die beim Landtag eingehen und die Unterlagen der Kommission zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Notizen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für die Mitglieder der Kommission zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes und für die Mitarbeiter der Verwaltung des Landtages nach § 12 gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Grundsätze

(1) Jeder, dem eine Verschlusssache im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes zugänglich gemacht worden ist, und jeder, der von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Ordnung. Verschlusssachen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes nicht gesprochen werden.

(3) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach der Beendigung von Verfahren.

(4) Für Unterlagen, die von Betroffenen veröffentlicht oder anderweitig freigegeben worden sind, entfällt die Verpflichtung zur Geheimhaltung.

§ 3
Geheimhaltungsgrad

(1) Die Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, Abkürzung: VS-NfD, zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichnung der Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.

§ 4
Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

Über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.

§ 5
Behandlung von Verschlusssachen

(1) Die Auskunftsschreiben werden durch den Präsidenten im Beisein des Beauftragten des Präsidenten geöffnet und geprüft, ob Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes hinweisen, vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, wird das Schreiben, soweit der betreffende Abgeordnete sein Einverständnis hiermit erklärt, der Kommission zur Kenntnisnahme übersandt und der betreffende Abgeordnete wird mit einem Schreiben des Präsidenten darüber informiert, dass das Verfahren ihn betreffend abgeschlossen ist. § 33 Absatz 2 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bleibt unberührt. Erklärt sich der Abgeordnete nicht mit der Übermittlung des Ergebnisses einverstanden, wird das Schreiben wieder verschlossen und zu den Akten genommen.

(2) Enthält die Auskunft Anhaltspunkte auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Abgeordnetengesetzes, übermittelt der Präsident dem Abgeordneten alle Unterlagen in Kopie. Er wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben ist dem Abgeordneten mit Empfangsbekenntnis zuzustellen. Im Falle einer mündlichen Stellungnahme ist der Beauftragte des Präsidenten hinzuzuziehen.

(3) Soweit über die Unterlagen nach Absatz 2 hinaus Unterlagen zur Grundlage der Feststellung gemacht werden, sind diese dem Abgeordneten ebenfalls mit Empfangsbekenntnis zuzustellen.

(4) Der Präsident übermittelt alle Unterlagen und Stellungnahmen der Vorsitzenden der Kommission. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Die Vorsitzende stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungsraum aufhalten. Die Vertraulichkeit der Beratungen verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht der Kommission angehören.

(5) Werden Sachen der Kommission zugeleitet, werden diese nur für die Dauer der Sitzung ausgegeben. § 10 bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Beratungen der Kommission werden protokolliert.

(7) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind an den Beauftragten des Präsidenten zurückzugeben und von ihm zu verschließen, sobald sie in der Kommission nicht mehr benötigt werden.

§ 6
Kenntnisnahme und Akteneinsicht

(1) Abgeordnete sind berechtigt, von den Verschlusssachen Kenntnis zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen, soweit sie ihre Person betreffen.

(2) Ein Abgeordneter kann sich einer Vertrauensperson zur Kenntnisnahme und Akteneinsicht bedienen, die er vorher gegenüber der Vorsitzenden der Kommission schriftlich benennen muss.

(3) Der Beauftragte protokolliert, wer wann in welche Unterlagen Einsicht genommen hat. Das Anfertigen von Kopien oder Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht ist unzulässig.

§ 7
Herstellung von Duplikaten

(1) Der Empfänger von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur vom Beauftragten des Präsidenten herstellen lassen. Weitere Exemplare sind wie die Originale zu behandeln.

(2) Über die Anfertigung und Aushändigung von Duplikaten ist ein Protokoll zu führen.

§ 8
Registrierung und Verwaltung von Sachen

(1) Jeglicher Posteingang im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes ist in der Poststelle vom Leiter der Geschäftsstelle nach § 3 zu kennzeichnen und zu verschließen. Der Posteingang ist von ihm dem Beauftragten des Präsidenten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind vom Beauftragten des Präsidenten aufzubewahren.

(3) Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(4) Tonträger und Aufzeichnungen sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen und zu vernichten.

§ 9
Weiterleitung von Verschlusssachen

(1) Die Verschlusssachen sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über den Beauftragten des Präsidenten zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden.

(2) Die Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung können unter Benachrichtigung des Beauftragten des Präsidenten von Hand zu Hand an zum Empfang bevollmächtigte und berechtigte Personen weitergegeben werden. Diese Personen müssen sich entsprechend ausweisen und einen Nachweis über die Bevollmächtigung abgeben.

§ 10
Mitnahme von Verschlusssachen

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Diensträumen ist unzulässig. Den Kommissionsmitgliedern werden Kopien der Verschlusssachen zur Verfügung gestellt, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen erhalten.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen diese Verschlusssachen nicht gelesen und erörtert werden. Über Ausnahmen beschließt die Kommission.

(3) Schriftliche oder mündliche Erklärungen seitens der Kommission gegenüber Dritten darf nur die Vorsitzende mit Zustimmung oder Beschluss der Kommission vornehmen.

§ 11
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes erhalten haben, sowie deren Verlust oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen.

§ 12
Personen zur Unterstützung der Kommission

(1) Die Arbeit der Kommission wird von folgenden Personen unterstützt:

  • Beauftragter des Präsidenten des Landtages: RL V1, im Vertretungsfall AL V,

  • zwei Sachbearbeiter V1, Abgeordnetenangelegenheiten,

  • Leiter der Geschäftsstelle oder seine Vertretung.

(2) Auf Verlangen der Kommission kann der Geheimschutzbeauftragte der Verwaltung des Landtages zu Rate gezogen werden.

§ 13
Archivierung

Alle im Rahmen der Befassung entstandenen Unterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens dem Landeshauptarchiv zur Archivierung anzubieten. Soweit es sich um Unterlagen gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes handelt, bleibt § 29 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unberührt.

Anlage 9 

Verfahren bei der Einbringung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien

§ 1
Einbringung von Beratungsmaterialien

Gesetzentwürfe, Staatsverträge, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien (Beratungsmaterialien) sind beim Präsidenten des Landtages schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Sie sind mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift zu versehen und von den Einbringern oder den Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

§ 2
Schriftliche Einbringung von Beratungsmaterialien

Beratungsmaterialien sind der Landtagsverwaltung unverzüglich nach Einbringung der Papierform in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Dateien sind im Format „.doc“ oder „.odt“ als Email oder mittels eines Datenträgers zu übermitteln. Nicht in diesen Formaten abbildbare Anlagen zu Beratungsmaterialien bedürfen einer gesonderten Abstimmung im Einzelfall. Gesetzentwürfe sollen einschließlich ihrer Anlagen als fehlerbereinigte eNorm-Dokumente übermittelt werden. Für die inhaltliche Identität der übermittelten Datei mit der Urschrift ist der Einreicher verantwortlich. Die Landtagsverwaltung ist ermächtigt, redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Inhaltliche Veränderungen sind nicht zulässig; im Zweifel ist der Einreicher zu konsultieren.

§ 3
Elektronische Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Beratungsmaterialien können durch Übersendung einer Email eingebracht werden. Die der Email als Anhang beizufügenden Dateien der Beratungsmaterialien sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die den zeichnungsberechtigten Aussteller eindeutig authentifiziert. Über den Einsatz einer elektronischen Signatur entscheidet das Präsidium des Landtages nach Herstellung der technischen Voraussetzungen.

(2) Beratungsmaterialien können auch durch Abgabe eines abgeschlossenen Datenträgers in Verbindung mit einem von den Einbringern oder Zeichnungsberechtigten unterschriebenem Begleitschreiben eingebracht werden. Der Datenträger darf nur die in dem Begleitschreiben bezeichneten Dateien der Beratungsmaterialien enthalten.

(3) Elektronisch eingebrachte Beratungsmaterialien sind als Urschrift-Datei im pdf-Format sowie zur Weiterverarbeitung durch die Landtagsverwaltung in den Formaten gemäß § 2 Satz 2 und 3 abzufassen. Für die inhaltliche Identität der der Landtagsverwaltung zur Weiterverarbeitung übermittelten Dateien mit der Urschrift-Datei ist der Einreicher verantwortlich. Die Landtagsverwaltung ist ermächtigt, redaktionelle Korrekturen vorzunehmen. Inhaltliche Veränderungen sind nicht zulässig; im Zweifel ist der Einreicher zu konsultieren.

§ 4
Veröffentlichung von Beratungsmaterialien

(1) Die Beratungsmaterialien werden mit einem Eingangsvermerk und einer Drucksachennummer versehen, als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt und elektronisch veröffentlicht.

(2) Die elektronische Veröffentlichung von Beratungsmaterialien erfolgt durch die Einstellung der Dateien in das Intranet des Landtages. Die elektronische Veröffentlichung steht der Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen oder in das Postfach eines fraktionslosen Abgeordneten bei der parlamentarischen Geschäftsstelle des Landtages gleich. Soweit hieran der Beginn oder Ablauf einer Frist gebunden ist, werden die Fraktionsgeschäftsstellen sowie fraktionslose Abgeordnete werden unverzüglich über die Einstellung neuer Drucksachen in das Intranet des Landtages informiert.

(3) Das Präsidium des Landtages kann einvernehmlich bestimmen, dass Beratungsmaterialien ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden. Es ist sicher zu stellen, dass die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten über neu eingestellte Beratungsmaterialien unverzüglich Kenntnis erlangen.

(4) An Plenarsitzungstagen sind Beratungsmaterialien, die in der Sitzung behandelt werden sollen, als Drucksache zu verteilen. Sie sind beim amtierenden Präsidenten einzubringen und gelten als verteilt, wenn sie durch den Saaldienst auf die Plätze der Abgeordenten und der Mitglieder der Landesregierung gelegt werden. Im Übrigen gelten § 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 dieser Anlage entsprechend.

§ 5
Verfahren in den Ausschüssen

Die in den §§ 1 bis 4 dieser Anlage getroffenen Regelungen gelten nicht für das Verfahren in den Ausschüssen.


*      Als angemessene Rededauer stehen dem fraktionslosen Abgeordneten in der Regel acht Minuten je Sitzung zur Verfügung. Diese kann der Abgeordnete mit der Maßgabe auf einzelne Beratungsgegenstände verteilen, dass ein Redebeitrag nicht länger als fünf Minuten sein soll. Über Ausnahmen zur Rededauer und Aufteilung der Redebeiträge entscheidet der Präsident auf Ersuchen des Abgeordneten.

*      Es wird davon ausgegangen, dass der Vorsitzende des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten in der Regel einmal jährlich das Wort erhält.

*      bei mehreren Antragstellern Bonus für nur eine Fraktion

Anlage 10

Führung eines Lobbyregisters

§ 1
Öffentliche Liste der Interessenvertretung

Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.

§ 2
Angaben der Verbände

(1) Eine parlamentarische Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbandes,
  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
  • Interessenbereich des Verbands,
  • Mitgliederzahl,
  • Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
  • Namen der Verbandsvertreter sowie
  • Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 3
Öffentliche Zugänglichkeit der Liste

Die Liste ist vom Präsidenten auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.

§ 4
Beirat

Zur Begleitung und Beratung wird ein Beirat eingesetzt, dem neben dem Landtagspräsidenten jeweils ein Mitglied jeder Fraktion sowie ein Vertreter der Landesregierung angehören. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen.