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Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 17], S.386)

zuletzt geändert durch Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 196)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3 Immissionsschutzpflichten
§ 4 Rechtsverordnungen der Landesregierung
§ 5 Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden
§ 6 (aufgehoben)

Abschnitt II
Schutz der Luft, Wärmenutzung

§ 7 Verbrennen im Freien
§ 8 Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung
§ 9 Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung

Abschnitt III
Schutz der Ruhe

§ 10 Nachtruhe
§ 11 Benutzung von Tongeräten
§ 12 Abbrennen von Feuerwerkskörpern
§ 13 Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe

Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Sonstige Immissionen
§ 15 Anordnungen im Einzelfall
§ 16 Feststellung von Emissionen und Immissionen, Überwachung
§ 17 Bericht über die Emissions- und Immissionssituation
§ 18 Zuwendungen
§ 19 Ausschuß für Immissionsschutz
§ 20 Datenschutz, Auskunftspflicht und Akteneinsichtsrecht
§ 21 Zuständigkeit
§ 22 Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung
§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt V
Schlußvorschriften

§ 24 (aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 27 (Inkrafttreten)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung

  1. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. des Benzinbleigesetzes,
  3. des Fluglärmgesetzes,
  4. des Atomgesetzes,
  5. des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,
  6. des Gentechnikgesetzes und
  7. des Chemikaliengesetzes

sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.

§ 2
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stillegung und den Abriß von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz verwandt. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personal- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

§ 3
Immissionsschutzpflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.

(3) Es ist verboten,

  1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen,
  2. motorisierte Wassergeräte außer Boote, insbesondere Wasserkatzen, Schneefahrzeuge, wie Motorschlitten und Schneekatzen, zu betreiben, es sei denn auf der Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplanes, oder zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage.

(4) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten der Absätze 1 bis 3 zu sorgen.

(5) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(6) Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte oder Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt zu erwarten sind. Das gleiche gilt für andere öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 3 oder 4 zugelassen sind und hiervon erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

§ 4
Rechtsverordnungen der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gesetze und der auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten oder die Errichtung oder der Betrieb bestimmter immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder ganz oder teilweise untersagt werden können, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz hervorgerufen werden können und der Zweck durch eine Verordnung aufgrund der §§ 23, 40 oder 49 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erreicht ist oder nicht erreicht werden kann. Sie wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daß

  1. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,
  2. entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach Nummer 1, § 3 Abs. 5 sowie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar ist, und
  3. daß auch nach einer Betriebseinstellung
    1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
    2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
    3. die Anlage ausreichend zu sichern und zu kontrollieren ist.

(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, soweit Anlagen Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz vor Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt zu treffen. Beinhaltet die Verordnung technische Anforderungen an bauliche Anlagen, ist sie im Einvernehmen mit dem für Bauaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

§ 5
Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes

  1. bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
  2. bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder
  3. bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 ist den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1122) findet entsprechend Anwendung.

(3) Verordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 6
(aufgehoben)

Abschnitt II
Schutz der Luft, Wärmenutzung

§ 7
Verbrennen im Freien

(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Abfallgesetz (AbfG) oder in den aufgrund des Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

(2) Die nach § 21 zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens von festen Stoffen im Freien durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 8
Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung

(1) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluß an Nah- oder Fernwärmenetze und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben, wenn dies dem Zweck dieses Gesetzes entspricht.

(2) Die Satzung nach Absatz 1 kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang, insbesondere bei Gebäuden mit einem niedrigen Wärmebedarf vorsehen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gebietes, Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken. Bei Erstreckung des Anschluß- und Benutzungszwanges auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heizeinrichtungen soll die Satzung zumutbare Übergangsregelungen vorsehen. Sofern in den Gebäuden der Wärmebedarf überwiegend mit regenerativen Energien gedeckt wird, besteht kein Anschluß- und Benutzungszwang.

(3) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfes und mehr als zwei KW Leistung für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit ist unzulässig. Ausnahmen können vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder zu nicht zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.

§ 9
Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung

(1) Die Landesregierung gewährleistet eine angemessene und interessenunabhängige Beratung wärme- oder stromerzeugender sowie wärme- oder stromverbrauchender Betriebe, Haushaltungen, Selbstverwaltungskörperschaften, Behörden und sonstiger Einrichtungen. Das Land errichtet eine Energiesparagentur.

(2) Die Beratung erstreckt sich auf eine umweltschonende, sparsame und kostengünstige Wärmenutzung, Wärme- und Stromerzeugung sowie eine rationelle, sparsame und umweltverträgliche Energieanwendung.

(3) Der Beratungsträger ist verpflichtet, Beratungssuchenden angemessenen Rat zu erteilen, und berechtigt, in allen Verwaltungs- und Planungsverfahren mit Bedeutung für die Nutzung entstehender Wärme oder umweltverträgliche Energieanwendung gegenüber der zuständigen Behörde, dem Antragsteller oder Planungsträger Stellung zu nehmen.

Abschnitt III
Schutz der Ruhe

§ 10
Nachtruhe

(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

  1. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
  2. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind, und
  3. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.

(3) Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

§ 11
Benutzung von Tongeräten

(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

(3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl, jedoch nicht am Wahltag selbst, durch Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf liturgisches Glockengeläut, auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren und Hilferufe, auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

§ 12
Abbrennen von Feuerwerken

(1) Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.

(2) Ein Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muß um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz anderer und der natürlichen Umwelt verbunden werden.

§ 13
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen

  1. zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
  2. zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
  3. zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren

zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften

§ 14
Sonstige Immissionen

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2 und § 31 Bundes-Immissionschutzgesetz entsprechend.

§ 15
Anordnungen im Einzelfall

Die nach § 21 zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen. Anordnungen, welche die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen betreffen, sind im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten hinsichtlich der zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung des Bundes die Regelungen der §§ 24, 25, 52 und 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend.

§ 16
Feststellung von Emissionen und Immissionen, Überwachung

(1) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung kann zur Feststellung von Emissionen und Immissionen zeitweilig oder dauernd Messungen durchführen lassen.

(2) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Behörden und deren Beauftragten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen erforderlich ist,

  1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten,
  2. die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu ermöglichen, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel, soweit vorhanden, bereitzustellen, sowie
  3. Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Im Falle bergbaulicher Tätigkeit tritt der Bergwerksunternehmer an die Stelle des Eigentümers oder Besitzers des Grundstückes.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, andere Grundstücke zu betreten, auf denen Immissionen festgestellt oder zu besorgen sind, so haben die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke den Angehörigen und Beauftragten der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung zu erstatten.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Falle der Absätze 2 und 4 eingeschränkt.

(6) Die nach § 21 zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu überwachen.

§ 17
Bericht über die Emissions- und Immissionssituation

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erstattet dem Landtag alle sechs Jahre Bericht über

  1. den Stand und die Entwicklung der Emissionen und Immissionen,
  2. besondere Vorkommnisse, die schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorgerufen haben und deren Auswirkungen auf Menschen und die natürliche Umwelt,
  3. den Stand und die Entwicklung der Abfälle von Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen ausgehen können, sowie deren Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

während des Berichtszeitraumes, über die voraussichtliche weitere Entwicklung und die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

§ 18
Zuwendungen

Für Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen, die durch Emissionen verursacht oder durch Energieanwendungen hervorgerufen werden, können nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 45 der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai 1991 (GVBl. S. 46) und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel Zuwendungen gewährt werden.

§ 19
Ausschuß für Immissionsschutz

(1) Beim Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ein Ausschuß für Immissionsschutz gebildet. Er berät die Landesregierung oder den zuständigen Landesminister in allen Fragen des Immissionsschutzes sowie der technischen und konzeptionellen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung und -vermeidung, insbesondere der Anlagensicherheit, des Standes der Technik und Beschleunigung immissionsrechtlicher Genehmigungsverfahren.

(2) In den Ausschuß sind neben Vertretern des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und anderer beteiligter Landesbehörden Vertreter der Wissenschaft, der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten und Sachverständigen nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Betreiber von Anlagen der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Verbände, der Berufsgenossenschaften, der Umweltverbände, der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften zu berufen.

(3) Der Ausschuß für Immissionsschutz gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Er kann Unterausschüsse bilden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung. Die den ehrenamtlichen Mitgliedern entstehenden Kosten werden erstattet.

§ 20
Datenschutz, Auskunftspflicht und Akteneinsichtsrecht

(1) Die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck personenbezogene Daten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei den Betroffenen dürfen Daten ohne ihre Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, dies zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben oder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht. Durch die Art und Weise des Erhebens dürfen schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die Betroffenen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf sollen sie hingewiesen werden. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den betreffenden Behörden oder Einrichtungen beauftragt und auf die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten verpflichtet werden.

(2) Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren

  1. der Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten,
  2. ihrer Übermittlung zwischen Behörden,
  3. ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs,
  4. ihrer Übermittlung an ausländische und internationale Stellen und
  5. die von den Betroffenen zu erteilenden Auskünfte

festzulegen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im übrigen nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.

(4) Der Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz sowie nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bleibt hiervon unberührt.

§ 21
Zuständigkeit

(1) Die Durchführung des § 10, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 11 und 12 werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 5, des § 3 Abs. 6 Satz 2 sowie des § 7, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Die Kreisordnungsbehörden erteilen die Ausnahmezulassung und überwachen die Einhaltung der Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1. Im übrigen nimmt das Landesumweltamt die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Berührt im Falle des § 3 Abs. 6 eine Veranstaltung die Amtsbezirke mehrerer Behörden, so ist diejenige zuständig, in deren Amtsbezirk die Veranstaltung beginnt.

(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, tritt das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffean die Stelle der in Absatz 1 genannten Behörden.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen, soweit die Überwachung ihnen obliegt, das Landesumweltamt beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert.

§ 22
Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung

(1) Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung widerrufen, so ist die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom Land zu tragen. Beruht der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, nach der ein bei der Genehmigungserteilung zugrundegelegter Bebauungsplan nichtig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. Ist nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem Land die gezahlte Entschädigung zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein Vermögensnachteil auszugleichen ist.

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Tiere so hält, daß ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anläßt oder laufen läßt oder motorisierte Wassergeräte oder Schneefahrzeuge betreibt,
  3. entgegen § 3 Abs. 6 eine Motorsportveranstaltung oder andere Veranstaltung ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung durchführt,
  4. einer aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 oder einer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Gegenstände im Freien oder Flächen verbrennt oder abbrennt,
  7. entgegen § 10 Abs. 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,
  8. entgegen § 11 Abs. 1 Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
  9. entgegen § 12 Abs. 1 Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis abbrennt,
  10. beim Abbrennen eines Feuerwerkes die in § 12 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,
  11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 in Verbindung mit §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuwiderhandelt oder
  12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Tongeräte in der Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,
  2. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 den Zugang zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet,
  3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,
  4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden. Ein entsprechender Bußgeldkatalog wird erarbeitet.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 21 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.

Abschnitt V
Schlußvorschriften

§ 24
(aufgehoben)

§ 25
(aufgehoben)

§ 26
Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

  1. §§ 29 bis 36 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67), in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467),
  2. die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 343) mit Ausnahme des § 8 Abs. 2,
  3. die Erste Durchführungsbestimmung zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmission - vom 26. Oktober 1970 (GBl. II S. 595),
  4. die Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. I S. 687),
  5. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren - vom 23. Januar 1985 (GBl. I S. 18),
  6. die Verordnung über die Staatliche Umweltinspektion vom 12. Juni 1985 (GBl. I S. 238),
  7. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12. Februar 1987 (GBl. I Nr. 7 S. 18) mit Ausnahme der §§ 6, 7 und 18,
  8. die Erste Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Immissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 56),
  9. die Dritte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Emissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 61 und GBl. SDR. Nr. 1284) mit Ausnahme der §§ 1 und 5 und
  10. die Vierte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Smogordnung - vom 2. November 1989 (GBl. I S. 239).

(2) Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, zur Rechtsangleichung der nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 fortgeltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnung

  1. die Anforderungen an die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, soweit emissionsbegrenzende Anforderungen gemäß § 67 a Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bestehen, sowie die Erhebung des Staub- und Abgasgeldes und
  2. die Anforderungen an den Betrieb von Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren außer zu Zwecken der Berufsschiffahrt

zu regeln.

§ 27
(Inkrafttreten)