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Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg)

Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg)
vom 23. Mai 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 12], S.174)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 24], S.13)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung und Ausführung der Aufgaben, die zur Ausführung des Gräbergesetzes als eigene Angelegenheit des Landes zu erfüllen sind.

(2) Gräberstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Geländeflächen, auf denen Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes liegen, soweit auf ihnen zugunsten des Landes eine öffentliche Last nach § 2 Abs. 2 des Gräbergesetzes ruht.

(3) Der in den §§ 2 bis 4 bestimmte Schutz dieses Gesetzes gilt auch für Einrichtungen oder Anlagen, auf die das Gräbergesetz nicht anzuwenden ist, soweit

  1. die Einrichtung oder Anlage mit einer Gräberstätte eine geschlossene oder in sonstiger Weise als Einheit erkennbare Anlage bildet oder in einem unmittelbaren und engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte steht und
  2. der Träger der Einrichtung oder Anlage unter Bezugnahme auf diese Vorschrift durch Satzung bestimmt hat, dass die §§ 2 bis 4 für diese entsprechend gelten.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes über das Friedhofswesen vor.

§ 2
Widmungszweck

Die Gräberstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden dazu erhalten, auch für künftige Generationen die Erinnerung daran zu bewahren, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.

§ 3
Zugang zu Gräberstätten

Der Zugang zu Gräberstätten wird nur im Rahmen des Widmungszwecks gewährt. Der Zugang kann im Übrigen eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen zur Erhaltung der Gräberstätte durchzuführen oder erlaubte Veranstaltungen auf der Gräberstätte vorzubereiten.

§ 4
Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, die besorgen lassen, dass sie die Würde von Opfern verletzen, die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stören oder in sonstiger Weise entgegen dem Widmungszweck nach § 2 die Würde oder Stille des Ortes beeinträchtigen könnten, sind auf Gräberstätten nicht erlaubt.

(2) Veranstaltungen, die auf einer Gräberstätte nicht erlaubt sind oder dort nicht erlaubt wären, sollen auch in ihrer unmittelbaren und engen räumlichen Nähe nicht durchgeführt werden, soweit sie den Zugang zu ihr unzumutbar erschweren würden oder mit dem Widmungszweck nicht in Einklang stünden.

(3) Soweit Veranstaltungen auf Gräberstätten nicht nach Absatz 1 verboten sind, bedürfen sie einer Erlaubnis.

§ 5
Zuständigkeiten

(1) Als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nehmen die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden die Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes wahr und entscheiden auf Antrag des Veranstalters über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 3.

(2) Für die Aufwendungen, die der Bund dem Land gemäß § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes erstattet, weisen die Landrätinnen oder Landräte als allgemeine untere Landesbehörden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Mittel zu, die sie dazu auf der Grundlage jährlicher Festlegungen oder im Einzelfall vom für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständigen Ministerium erhalten.

(3) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,
  2. die Verteilung der Mittel an die Landrätinnen oder Landräte sowie an die kreisfreien Städte für die Aufwendungen, die der Bund dem Land nach § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes erstattet,
  3. die Zustimmung nach § 6 Absatz 1 des Gräbergesetzes,
  4. die Anordnung nach § 8 des Gräbergesetzes.

(4) Für Entscheidungen über die Übernahme von Grundstücken durch das Land nach § 4 des Gräbergesetzes ist die Enteignungsbehörde zuständig.

(5) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium kann im Fall von Spontanfunden dem vom zuständigen Aufgabenträger beauftragten Dritten die Aufwendungen, die bei der Bergung sowie dem Transport an den ersten Beisetzungsort entstehen, erstatten.

§ 6
Sonderaufsicht

(1) Die Sonderaufsicht über die Ämter und amtsfreien Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für die Angelegenheiten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.

(2) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Ministerium.

(3) Die Sonderaufsichtsbehörden haben die in § 121 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bestimmten Befugnisse. Sie können darüber hinaus im Einzelfall anweisen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes getroffen werden oder unterbleiben, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass

  1. die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden, mit denen der Bund gemäß § 10 des Gräbergesetzes die Aufwendungen trägt, die sich aus der Ausführung des Gräbergesetzes ergeben, oder
  2. die Gräberstätten in Einklang mit dafür maßgeblichen Vorschriften des Bundes oder des Landes gestaltet werden.

§ 7
Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung näher regeln:

  1. die Feststellung von Gräbern und ihren Nachweis in Listen nach § 5 Absatz 1 des Gräbergesetzes,
  2. die Standards der Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern nach § 5 Absatz 3 des Gräbergesetzes.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können abweichend von § 5 Absatz 1 bestimmen, dass eine andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle die Gräberlisten in eigener Zuständigkeit oder im Auftrag des Landes elektronisch führt. In diesem Fall sind die für die Feststellung der Gräber zuständigen Behörden verpflichtet, die zum Nachweis der Gräber erforderlichen Angaben der listenführenden Stelle mitzuteilen.

§ 8
Satzungsermächtigung

Die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter können die Ordnung auf der Gräberstätte durch Satzung regeln. Dies gilt nicht, wenn sich die Gräber nach § 1 Absatz 2 des Gräbergesetzes auf einem Friedhof nach § 26 Absatz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes befinden. In diesem Fall können die Friedhofsträger nach § 26 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes die Ordnung durch Satzung im Einvernehmen mit der nach § 5 Absatz 1 zuständigen Behörde regeln. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, über Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf deren Friedhöfen unberührt.