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Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrmedaillengesetz - FMedailG)

Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrmedaillengesetz - FMedailG)
vom 19. Mai 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 15])

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 30. April 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 9])

§ 1
Anwendungsbereich

In Würdigung langjähriger treuer Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen.

Einzelnorm

§ 2
Verleihungsstufen

(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann an Feuerwehrangehörige verliehen werden, die treu ihre Pflichten erfüllt haben. Unterbrechungen sind gestattet.

(2) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann in neun Stufen für zehn-, 20-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige Zugehörigkeit verliehen werden.

Einzelnorm

§ 3
Verleihung und Aushändigung

(1) Die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr obliegt dem für Brandschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(2) Über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum. Bisher verliehene Urkunden behalten ihre Gültigkeit.

(3) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

(4) Zuständig für die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr sind:

  1. die amtsfreien Gemeinden und Ämter für eine zehn-, 20-, 30- und 40-jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr,
  2. die kreisfreien Städte für eine zehn-, 20-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr und
  3. die Landkreise für eine 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr.

Einzelnorm

§ 4
Ausführungen der Medaille

(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist rund und für zehnjährige Zugehörigkeit kupferfarben, für 20-jährige Zugehörigkeit bronzefarben, für 30-jährige Zugehörigkeit silberfarben und ab 40-jähriger Zugehörigkeit goldfarben. Auf der Medaille befindet sich ein weißes gleichschenkeliges Emaillekreuz mit kupfer-, bronze-, silberfarbener oder goldener Umrandung und darunter liegender roter Einfassung. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln in gleichfarbiger Ausführung der einzelnen Stufen. In der Mitte des Kreuzes ist das Landeswappen dargestellt.

(2) Die Medaille für zehn-, 20-, 30- und 40-jährige Zugehörigkeit zeigt über dem oberen Kreuzschenkel eine Fackelflamme entsprechend der jeweiligen Stufe in kupfer-, bronze-, silber- oder goldfarben. Die Medaille für 50- und 60-jährige Zugehörigkeit zeigt über dem oberen Kreuzschenkel die Zahl 50 oder 60 in Gold. Die Medaille für 70-, 75- oder 80-jährige Zugehörigkeit zeigt über dem oberen Kreuzschenkel die Zahl 70 oder 75 oder 80 in Rot.

(3) Auf der Rückseite der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr befindet sich die Aufschrift „Medaille für Treue Dienste“.

(4) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird an einem Band getragen, und zwar in:

  1. Kupfer für zehnjährige Zugehörigkeit an einem karmesinroten Band mit zwei marineblauen Streifen,
  2. Bronze für 20-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten bronzefarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  3. Silber für 30-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten silberfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  4. Gold für 40-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  5. Gold für 50-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  6. Gold für 60-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
  7. Gold für 70-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten karmesinrot eingefasst, mit einem goldfarbenen Streifen in der Mitte,
  8. Gold für 75-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten karmesinrot eingefasst, mit einem goldfarbenen Streifen in der Mitte,
  9. Gold für 80-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten karmesinrot eingefasst, mit einem goldfarbenen Streifen in der Mitte.

(5) Zu der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr gehört eine Bandschnalle für Uniformen. Die Bandschnallen der Medaille für Treue Dienste entsprechen dem Band der jeweiligen Stufe und tragen

  1. für zehn-, 20-, 30- und 40-jährige Zugehörigkeit keine zusätzliche Angabe,
  2. für 50- und 60-jährige Zugehörigkeit die Zahl 50 oder 60 in Gold in der Mitte und
  3. für 70-, 75- und 80-jährige Zugehörigkeit die Zahl 70 oder 75 oder 80 in Rot in der Mitte.

Einzelnorm

§ 5
Trageerlaubnis

Das Tragen bereits verliehener Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist weiterhin gestattet.

Einzelnorm

§ 6
Entziehung

(1) Erweist sich die mit einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ausgezeichnete Person der Auszeichnung unwürdig, kann das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung die Medaille entziehen. Die Medaille, die Bandschnalle und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

(2) Die betroffene Person ist vor der Entziehung anzuhören.

Einzelnorm

§ 7
Verwaltungsvorschrift

Das für Brandschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift.