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Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) [1]
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 20])

zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Umsetzung von Recht der Europäischen Union zu Badegewässern

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer

§ 3 Einteilung
§ 4 (weggefallen)

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5 Eigentum an Gewässern
§ 6 Eigentumsgrenzen
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Uferlinie
§ 9 Verlandung
§ 10 Überflutung
§ 11 Uferabriss
§ 12 Neues Gewässerbett
§ 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett
§ 14 (weggefallen)

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 15 Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 16 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen (zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 19 (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

§ 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht
§ 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht
§ 22 (weggefallen)

Kapitel 4
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23 (weggefallen)
§ 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 82 bis 84 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 25 (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Veränderungssperren (zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
§ 30 (weggefallen)
§ 31 (weggefallen)
§ 32 (weggefallen)
§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Erfordernisse für den Antrag
§ 36 Verzicht
§ 36a Betrieb von Stauanlagen
§ 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a Koordinierung der Verfahren
§ 39b Antragsunterlagen
§ 39c Mindestinhalt der Erlaubnis
§ 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
§ 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen
§ 39h (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

§ 40 Wassernutzungsentgelt
§ 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht
§ 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 43 Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 45 Anliegergebrauch (zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 46 Schifffahrt
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Häfen und Fähren
§ 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports
§ 50 Staumarke
§ 51 Aufstauen und Ablassen
§ 52 Hochwassergefahr
§ 53 (weggefallen)

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 54 Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 56 Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmung

§ 57 Kooperationspflicht
§ 58 Enteignung

Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung

§ 59 Aufgabenträgerschaft
§ 60 (weggefallen)
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Selbstüberwachung (zu § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 63 Wasserversorgungsplan

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 67 (weggefallen)
§ 68 (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 72 Indirekteinleitungen (zu §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 76 (weggefallen)

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

§ 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben
§ 81 Kostenbeteiligung des Landes
§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern
§ 83 (weggefallen)
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen (zu §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 85 Ersatz von Mehrkosten
§ 86 Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

§ 87 Genehmigung (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kapitel 8
Gewässerausbau und Talsperren

Abschnitt 1
Gewässerausbau

§ 88 (weggefallen)
§ 89 Grundsätze (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus
§ 91 Vorteilsausgleich
§ 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abschnitt 2
Talsperren

§ 93 (weggefallen)
§ 94 Bau und Betrieb von Talsperren

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserrisikomanagement

§ 95 Grundsätze
§ 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen
§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
§ 98 Unzulässige Handlungen
§ 99 Hochwasserrisikomanagement, Risikogebiete (zu §§ 73 bis 75 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 99a Kooperation und Information in den Flussgebietseinheiten (zu §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

§ 100 Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 100a (weggefallen)
§ 100b (weggefallen)
§ 101 Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 102 Vorländer

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 103 Aufgaben der Wasserbehörden (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 104 Informationsbeschaffung und -übermittlung, Unterrichtungspflichten (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 105 (weggefallen)
§ 106 Bauabnahme
§ 107 Kosten der Gewässeraufsicht
§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen
§ 109 Ehrenamtliche Messnetzbeobachter

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 110 Überwachung von Abwassereinleitungen
§ 111 Gewässerschau
§ 112 Deichschau
§ 113 Wassergefahr
§ 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 115 Gewässerkundliche Maßnahmen (zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 116 (weggefallen)
§ 117 (weggefallen)
§ 118 (weggefallen)
§ 119 (weggefallen)
§ 120 (weggefallen)
§ 121 (weggefallen)
§ 122 (weggefallen)
§ 123 (weggefallen)

Kapitel 11
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

§ 124 Wasserbehörden
§ 125 Wasserwirtschaftsamt
§ 126 Zuständigkeiten
§ 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Kapitel 12
Verwaltungsverfahren

§ 128 (weggefallen)
§ 129 Sicherheitsleistung
§ 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 130 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 131 (weggefallen)
§ 132 (weggefallen)
§ 133 (weggefallen)
§ 134 (weggefallen)
§ 135 (weggefallen)
§ 136 (weggefallen)
§ 137 (weggefallen)
§ 138 (weggefallen)
§ 139 (weggefallen)
§ 140 (weggefallen)
§ 141 (weggefallen)

Kapitel 13
Wasserbuch

§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 144 (weggefallen)

Kapitel 14
Bußgeldbestimmungen

§ 145 Ordnungswidrigkeiten
§ 146 Zuständigkeit

Kapitel 15
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 148 (weggefallen)
§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis
§ 150 Hochwassergebiete
§ 151 Heilquellenschutz
§ 152 Einschränkung von Grundrechten
§ 153 Verwaltungsvorschriften
§ 154 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Kapitel 1 
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die landesspezifischen Belange der Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.

(3) Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind.

(4) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

  1. Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen;
  2. Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;
  3. Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

(5) Das in Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen oder auf andere Weise vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser, insbesondere in Dränageeinrichtungen, und das Niederschlagswasser sind keine Gewässer.

§ 2
Umsetzung von Recht der Europäischen Union zu Badegewässern

Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer

§ 3
Einteilung

(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 4
(weggefallen)

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5
Eigentum an Gewässern

(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.

(2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.

§ 6
Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Ist ein Gewässerbett kein selbständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze:

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
  2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie;
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer.

§ 7
(weggefallen)

§ 8
Uferlinie

(1) Die Uferlinie wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden.

(3) Die Uferlinie kann durch die Wasserbehörde festgesetzt und gekennzeichnet werden. Die von der Entscheidung Betroffenen sind zu hören. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

(4) Die Kennzeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt verändert oder beseitigt werden.

§ 9
Verlandung

(1) Eine Verlandung ist eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist.

(2) Bei selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken (§ 6 Absatz 1) wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu. Dies gilt jedoch erst, wenn sich auf der Verlandung Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.

(3) Bei nicht selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 10
Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, findet § 6 Absatz 2 Anwendung.

(2) Werden an Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, dann wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die neue Uferlinie.

(3) Werden an Gewässern II. Ordnung Grundstücke bei Mittelwasserstand durch künstliche Einwirkungen dauernd überflutet, treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, den früheren Eigentümer zu entschädigen.

§ 11
Uferabriss

(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Ereignisse vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, wächst es diesem Ufergrundstück zu.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Verbindung mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 12
Neues Gewässerbett

Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein am Ort bisher nicht vorhandenes Bett geschaffen, so entspricht das Eigentum am neuen Gewässerbett

  1. bei neugebildeten stehenden Gewässern dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;
  2. bei fließenden Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;
  3. bei fließenden Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum des bisherigen Gewässerbetts.

§ 13
Inseln, verlassenes Gewässerbett

(1) Tritt in einem Gewässer eine Bodenerhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und dabei nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel) oder wird ein Gewässerbett von seinem Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücksflächen umschlossen und zu einer Insel werden.

(2) Die Regelungen der §§ 9 bis 12 finden bei Inseln entsprechende Anwendung.

§ 14
(weggefallen)

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 15
Wasserschutzgebiete
(zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt. Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2 000 Kubikmetern werden vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte nach Absatz 2 hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet, ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die nach Satz 2 festgesetzten Wasserschutzgebiete sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(2) Begünstigter bei Schutzgebieten nach den Absätzen 1 und 3 ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden. Die Rechtsverordnung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan bekannt gemacht werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverordnung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, beglaubigte Abschriften der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsverordnung hinzuweisen.

(3) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung fort. Neue Rechtsverordnungen sind von den nach Absatz 1 Zuständigen in angemessenem Zeitraum zu erlassen. Für Trinkwasserschutzgebiete nach Satz 1 gelten § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Trinkwasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen.

§ 16
Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen
(zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zahlungen nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die zuständige Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt.

§ 17
(weggefallen)

§ 18
Heilquellenschutz
(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuständig ist

  1. für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
  2. für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 19
(weggefallen)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

§ 20
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern oder betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
  4. Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften errichten oder betreiben will,

hat dies der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die wesentliche Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Anzeigepflicht

  1. für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
  2. für wassergefährdende Stoffe, die sich ohne Anlagen in einem Arbeitsgang befinden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
  3. für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind, und
  4. für den Fall, dass eine Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist.

(3) Eine Maßnahme ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen oder im Falle des Umschlags der bestmögliche Schutz nicht gewährleistet ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen der Wasserbehörde verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird das Vorhaben nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

§ 21
Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

(1) Sind wassergefährdende Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeuges, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden, wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder das Eindringen in die Kanalisation nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe mit den in Satz 1 genannten Folgen ausgetreten sind oder auszutreten drohen. Meldepflichtig ist neben den im Absatz 1 bezeichneten Personen auch derjenige, der die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

(3) Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein möglicher wassergefährdender Stoffe im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.

(4) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, ohne dass dieser eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu Grunde liegt, so kann die Wasserbehörde die zur Untersuchung und Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 22
(weggefallen)

Kapitel 4
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23
(weggefallen)

§ 24
Grundlagen der Bewirtschaftung, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
(zu §§ 82 bis 84 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet. Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von

  1. Fristverlängerungen gemäß § 29 Absatz 2 bis 4 und § 47 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 1 und Absatz 2 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. abweichenden Bewirtschaftungszielen gemäß den §§ 30 und 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Annahme der das Gebiet des Landes Brandenburg betreffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Absatz 5 und auf weitere Fundstellen hingewiesen. Die zuständige Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergebenden und nach § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind festzulegen. Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmenden Überwachungsprogrammen verbunden werden.

(5) Das Wasserwirtschaftsamt gewährt jedem kostenlos Einsicht in die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Informationen.

§ 25
(weggefallen)

§ 26
(weggefallen)

§ 27
Veränderungssperren
(zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28
Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

§ 29
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, gemäß §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes insbesondere nur erteilt werden, wenn

  1. der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 50 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet,
  2. im Fall der Einleitung von entnommenem Wasser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können,
  3. im Fall von Grundwasserabsenkungen das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird sowie
  4. der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungspflicht für das aus der Wasserentnahme herrührende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Absatz 1 zugelassen ist oder wird.

(2) Die Erlaubnis kann gemäß § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes widerrufen werden, insbesondere wenn

  1. von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  2. der Inhaber der Erlaubnis den Zweck oder den Umfang der Benutzung geändert oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat,
  3. die Benutzung des Gewässers auch durch Mitbenutzung anderer vorhandener Anlagen, insbesondere öffentlicher Anlagen, möglich ist oder
  4. die Bewirtschaftungsziele eines Bewirtschaftungsplans oder eines Maßnahmenprogramms nicht auf andere Weise erreicht werden können.

§ 30
(weggefallen)

§ 31
(weggefallen)

§ 32
(weggefallen)

§ 33
Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beeinträchtigen würden, so hat das Vorhaben Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Sind die Vorhaben danach als gleichwertig zu beurteilen, ist die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sofern die beabsichtigten Benutzungen auch hiernach gleichstehen, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.

§ 34
(weggefallen)

§ 35
Erfordernisse für den Antrag

(1) Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

(2) Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt.

§ 36
Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.

§ 36a
Betrieb von Stauanlagen

(1) Der örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband ist verpflichtet, eine Stauanlage in Gewässern II. Ordnung zu betreiben, soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist. Das Wasserwirtschaftsamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort. Die Pflicht zur Fortführung des Betriebes besteht nicht bei Stauanlagen, die dem Verkehr oder der Wasserkraftnutzung dienen oder die aufgrund einer Zulassung betrieben werden. Der Gewässerunterhaltungsverband hat mit Zustimmung des Anlageneigentümers zum Betriebsübergang die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen zu beantragen und die Stauanlagen in einem angemessenen betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Kann der Eigentümer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, kann die Wasserbehörde die Zulassung auch ohne Zustimmung des Anlageneigentümers erteilen. Entsprechen vorhandene Rechte und Befugnisse nicht den Anforderungen an einen ausreichenden Landschaftswasserhaushalt, stellt die Wasserbehörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(2) Das Land unterstützt die Unterhaltungsverbände bei der Instandsetzung und dem Umbau von Stauanlagen nach Absatz 1 nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel. Das Land kann die Kosten für den Betrieb dieser Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Wassernutzungsentgelt und der Abwasserabgabe tragen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und nicht eine andere Regelung zur Kostentragung getroffen werden kann.

§ 37
Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

(1) Wer Stauanlagen, Schöpfwerke und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser außer Betrieb setzen oder beseitigen will, ist verpflichtet, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 den Weiterbetrieb anordnen, wenn

  1. andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder
  2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung der §§ 6 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und mit Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Landschaftswasserhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert

und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu erhalten. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die Wasserbehörde. Sie kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in Satz 2 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen.

(3) Die Wasserbehörde kann auch Anforderungen an die ordnungsgemäße Beseitigung der Anlage stellen und die Wiederherstellung des früheren Zustands regeln, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(4) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend.

§ 38
(weggefallen)

§ 39
(weggefallen)

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a
Koordinierung der Verfahren

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Zulassungen für das Vorhaben ist sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.

(2) Ist mit der Gewässerbenutzung die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage verbunden, die nach Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, so soll die Koordinierung entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erfolgen.

§ 39b
Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 39a sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Regelungsgegenständen beizufügen:

  • Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  • Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  • Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  • Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  • vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  • die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische, allgemein verständliche Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Hinsichtlich der in den jeweiligen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vorzulegenden Unterlagen stimmen sich die beteiligten Behörden frühzeitig ab und wirken darauf hin, dass zeitnah ein Antrag im jeweiligen parallelen Zulassungsverfahren gestellt wird. EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

§ 39c
Mindestinhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis im Sinne des § 39a hat neben den Festlegungen nach § 28 mindestens auch Regelungen über die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung zu enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 73 und 75 festzulegen.

§ 39d
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis im Sinne des § 39a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 39a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 39e
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 39a zuständige Wasserbehörde macht das Vorhaben in Abstimmung mit der für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen erhoben werden.

(2) Die Wasserbehörde macht die Entscheidung öffentlich bekannt. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, und die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen.

(3) Die Wasserbehörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung im Sinne des § 39d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 39f
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 39a erheblich nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt oder im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird von der Behörde vorgenommen, die durch das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Den zu beteiligenden Behörden ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Die Unterrichtung und die nachfolgenden Verfahrensschritte werden zwischen der Wasserbehörde und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abgestimmt.

(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die Wasserbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die Wasserbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf die weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Wasserbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Informationen nach § 39e Absatz 2 Satz 2. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Verfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Erlaubnisbescheides beifügen.

§ 39g
Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

Vorhandene Einleitungen von Abwasser, die Anlagen nach § 39a betreffen, müssen den Anforderungen nach § 57 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

§ 39h
(weggefallen)

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

§ 40
Wassernutzungsentgelt

(1) Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen erhoben:

  1. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern;
  2. Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Das Wassernutzungsentgelt wird nur für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen erhoben. Die Erlaubnispflicht gilt als festgestellt, wenn die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser beträgt seit dem 16. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 1996 0,05 DM/m³, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/m³, ab dem 1. Januar 2000 0,15 DM/m³, ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM/m³ und ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m3. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt seit dem 16. Juli 1994 für Kühlzwecke 0,01 DM/m³, ab 1. Januar 2007 0,005 Euro/m3 und für Produktionszwecke 0,04 DM/m³, ab 1. Januar 2007 0,02 Euro/m3. Die Abgabe bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichem Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Als Gewässer gelten auch die Tagebaurestlöcher, denen zur Herstellung eines Gewässers Wasser zugeführt wird. Bei Beregnung beträgt die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge.

(2) Die Wasserbehörde kann Art und Weise der Selbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.

(3) Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall das Wassernutzungsentgelt ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.

(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  2. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu einer Menge von 3 000 Kubikmetern im Kalenderjahr;
  3. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird;
  4. das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm unmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere Beeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer erfolgt;
  5. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung oder mit Zulassung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw. Gewässersanierung;
  6. die Entnahme oder das Ableiten von Wasser zum Zwecke des Bespannens von Grundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischhaltung dienen;
  7. die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und anderem sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern mit Ausnahme des wasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten Anteils. Für Verbrauch und Nutzung von entnommenen Grundwasser werden abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zum 31. Dezember 2011 die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ein Wassernutzungsentgelt in Höhe von 0,06 Euro/m³ erhoben;
  8. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung oder mit Zulassung der zuständigen Behörden für vollständig aus Bundes- und Landesmitteln finanzierte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus dem Grundwasserwiederanstieg, wenn infolge der Einleitung des entnommenen Wassers in Abwasseranlagen keine unzulässige Verdünnung des Abwassers bewirkt wird (§ 3 Absatz 3 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer) und bei der Einleitung in ein Gewässer die festgesetzten Überwachungswerte für die aus dem Wiederanstiegswasser stammenden Stoffe eingehalten werden.

(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwandes zweckgebunden zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, zur Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum Ausbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.

§ 41
Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei kürzer befristeten Gewässerbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum.

(2) Der Entgeltpflichtige hat in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

§ 42
Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wird das Entgelt nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang des Entgeltes festzusetzen. Dies gilt auch, sofern auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt wurde. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und fünf Jahre bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 41 Absatz 3. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt schuldhaft verringert worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 40 folgenden Kalenderjahres.

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 43
Gemeingebrauch
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Für oberirdische Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, kann die Wasserbehörde im Benehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

(3) Die Wasserbehörde darf das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, das nicht gemäß Absatz 1 zulässig ist, im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei soll die bisherige Nutzung vor dem 16. Juli 1994 angemessen berücksichtigt werden. Durch Nebenbestimmungen sowie deren ordnungsrechtliche Durchsetzung ist zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Nebenbestimmungen können in einem planerischen Konzept für die betreffenden Gewässer festgelegt werden. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Fischereiaufsicht, der amtlichen Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei ist keine Gestattung erforderlich. In besonderen Ausnahmen kann die Wasserbehörde Fahrgastschiffe zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(4) Ausgenommen vom Gemeingebrauch sind Gewässer, soweit sie Teil von Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen sind.

§ 44
Regelung des Gemeingebrauchs
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
  2. zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
  3. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  4. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

§ 45
Anliegergebrauch
(zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 43 Absatz 2 und § 44 gelten für den Anliegergebrauch sinngemäß.

§ 45a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Für das Einbringen von Stoffen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, soweit es sich nicht um eine Anlage zur intensiven Fischzucht handelt. Die Wasserbehörde kann das Einbringen von Stoffen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind.

§ 46
Schifffahrt

(1) Schiffbare Landesgewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist.

(2) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die schiffbaren Landesgewässer zu bestimmen sowie im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zu erlassen:

  1. zur Ausübung, Regelung oder zur zeitlichen oder örtlichen Beschränkung der Schifffahrt auf schiffbaren Landesgewässern,
  2. zur Gefahrenabwehr und zum Verhalten in Häfen einschließlich des Güterumschlages und zur Ausstattung und Unterhaltung von Häfen,
  3. zur Registrierung und Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen,
  4. zum Erfordernis einer Zulassung für Wasserfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden,
  5. zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.

In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.

§ 47
(weggefallen)

§ 48
Häfen und Fähren

(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Häfen gestattet. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

(2) Das Einrichten und das Betreiben von Fähren bedürfen der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen gemäß § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden und Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Betreibers nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind.

(3) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Betreiber von Häfen eine Betriebspflicht auferlegen. Die Betreiber von Häfen und Fähren sind verpflichtet, Benutzern den Zugang zu den Hafenanlagen zu eröffnen, wenn die Hafenordnung eingehalten wird.

§ 49
Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

(1) An schiffbaren Landesgewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Schilf- und Riedzonen, Schwimmblattgesellschaften, Bruchwald oder Gelegestreifen. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeuges zu dulden.

(2) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schadenverursacher auf Schadenersatz. Kann der Schadenverursacher nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

§ 50
Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die festgelegte maximale Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Staumarke ist auf mindestens einen unverrückbaren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen, dessen Höhe sich auf das amtliche Höhenfestpunktnetz bezieht. Die Stauhöhen sind dementsprechend anzugeben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Stauberechtigte und diejenigen, deren Belange von der Stauanlage berührt werden, sind hinzuzuziehen. Das Setzen der Staumarken und der Festpunkte ist vom Betroffenen zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Der Stauberechtigte oder derjenige, der die Stauanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken gut sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarken trägt der Stauberechtigte.

(6) Stauanlagen ohne Staumarken, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund eines alten Rechtes betrieben werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch mit Staumarken zu versehen.

§ 51
Aufstauen und Ablassen

Es ist verboten, Wasser über die zugelassene Höhe aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben oder die natürliche Umwelt, insbesondere die Mindestwasserführung, gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung der Gewässer beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert werden.

§ 52
Hochwassergefahr

Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.

§ 53
(weggefallen)

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 54
Bewirtschaftung des Grundwassers

(1) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 1 000 Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele zu besorgen ist, hat der Antragsteller, soweit die Wasserbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt nicht bereits über die erforderlichen Daten verfügen, vor der Grundwasserentnahme eine Bestandserfassung durchzuführen.

(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Versorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(3) Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung dürfen nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Insbesondere sind Feuchtgebiete oder bedeutsame Grundwasseranreicherungsgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(4) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern. Die Gemeinden können im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Satzung vorsehen, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss. Diese Verpflichtung kann auch als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die Wasserbehörde ist zu beteiligen. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ist zu fassen oder unter den Voraussetzungen nach Satz 1 oberflächig zu versickern.

(5) Wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung dürfen nur so auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass dabei keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Menge dieser Stoffe ist so zu dosieren, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 55
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser bedarf in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich oder besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis, wenn es zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 46 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet.

(3) Grundwasserbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes sind der Wasserbehörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unverzüglich anzuzeigen, wenn die Benutzung von mehr als 5 000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 56
Erdaufschlüsse
(zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmung

§ 57
Kooperationspflicht

Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zur kommunalen Zusammenarbeit verpflichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn anders die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine schädliche Gewässerveränderung anders nicht zu vermeiden ist. § 43 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung. Die Entscheidungen trifft die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 58
Enteignung

Für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum im Wege der Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig.

Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung

§ 59
Aufgabenträgerschaft

Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.

§ 60
(weggefallen)

§ 61
(weggefallen)

§ 62
Selbstüberwachung
(zu § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörde kann den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, verpflichten, die Untersuchungen nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf seine Kosten entweder selbst oder durch eine zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748, 2062) geändert worden ist, bekannt gemachte Stelle durchzuführen. Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, insbesondere über

  1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
  2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
  3. die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

§ 63
Wasserversorgungsplan

(1) Das Wasserwirtschaftsamt stellt unter Beteiligung der Gemeinden, der Träger öffentlicher Belange und betroffener Behörden einen flächendeckenden Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die Schutzzonen der Wasserschutzgebiete und einzelne erforderliche Maßnahmen auszuweisen.

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

§ 64
Begriffsbestimmungen

Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Entsorgung aufzubereiten. Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient.

§ 65
Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie

  1. nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen,
  2. den sich aus den Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Grenzen entsprechen,
  3. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und
  4. nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die Wasserbehörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Aufhebung oder Änderung der Befugnis sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

§ 66
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes anzupassen. Die Gemeinden legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es soll Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 3 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:

  1. die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Satzung der Gemeinde nach § 54 Absatz 4 dies vorsieht,
  2. die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.

(3) Anstelle der Gemeinden sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung von unverschmutztem Abwasser, welches bei der Gewinnung von Wärme in offenen Systemen zur Nutzung von Erdwärme anfällt, verpflichtet. Die Beseitigung von separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen obliegt den Betreibern.

(4) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen,

  1. wenn eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann oder
  3. soweit das Abwasser im Rahmen geltender Vorschriften auf dem Grundstück genutzt werden kann.

Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

(5) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung des durch landwirtschaftlichen Gebrauch anfallenden Abwassers, das dazu bestimmt ist, unter Einhaltung der Vorschriften des Abfall- und Düngerechts sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt.

§ 67
(weggefallen)

§ 68
(weggefallen)

§ 69
(weggefallen)

§ 70
Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Treten bei Abwasseranlagen Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die Wasserbehörde rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

§ 71
Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen
(zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Anzeige bei der Wasserbehörde. Dies gilt auch für die am 16. Juli 1994 bereits bestehenden Kanalisationsnetze nach Satz 1. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 1; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig.

(2) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde.

§ 72
Indirekteinleitungen
(zu §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, gemäß § 58 Absatz 1 Satz 3 und § 59 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf und dass die Einhaltung der Anforderungen durch Sachverständige überwacht wird.

(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist oder in entsprechender Anwendung von § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes weitergehende Anforderungen zu stellen sind. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, geeignete Verfahren und Betriebsweisen einzuhalten und geeignete Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 73
Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen.

(2) Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde vorzulegen.

§ 74
Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
(zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wer gemäß § 58 oder § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, ist gemäß § 61 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Selbstüberwachung verpflichtet. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere darauf, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelassene Stelle beproben und untersuchen zu lassen sowie Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in bestimmten Zeitabständen vorzulegen. EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

§ 75
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen anzufertigen. Die Überwachung hat nach den technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die von der obersten Wasserbehörde eingeführt worden sind. Diese werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. § 74 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach Satz 1 und nach § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 70 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Die Wasserbehörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachkundige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber und der Wasserbehörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die Wasserbehörde darüber zu unterrichten.

§ 76
(weggefallen)

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

§ 77
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese sollen den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

§ 78
Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.

§ 79
Pflicht zur Gewässerunterhaltung
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung

  1. für die Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen des Bundes, dem Wasserwirtschaftsamt,
  2. für die Gewässer II. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden,

soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Unterhaltungspflicht begründet keinen Rechtsanspruch Dritter auf Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen gegen den Träger der Unterhaltungslast. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet. § 82 bleibt unberührt.

(2) Das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände ist flächendeckend. Dabei unterliegen die Flächen der Gewässer I. Ordnung nicht der Beitragsveranlagung gemäß § 80.

§ 80
Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben

(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.

(2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
  2. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern.
  3. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. § 12b Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer erfolgen.

Die Umlagebeiträge für die Flächen, die aufgrund einer Schutzausweisung nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Totalreservate oder Naturentwicklungsgebiete, nach § 5 Absatz 1 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg als Naturwald einer wirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, werden vom Land auf Antrag erstattet.

(3) Eine Erweiterung der Aufgaben (Umgestaltung) der Gewässerunterhaltungsverbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.

§ 81
Kostenbeteiligung des Landes

(1) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

(2) Das Land beteiligt sich an den notwendigen Kosten des Betriebes der Schöpfwerke. Der Anteil des Landes bemisst sich nach den Aufwendungen, die im öffentlichen Interesse stehen.

§ 82
Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Rohrleitungen oder Überbauungen in den Gewässern sowie sonstige Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erhalten.

§ 83
(weggefallen)

§ 84
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen
(zu §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den örtlichen Verhältnissen entsprechend die Breite von Gewässerrandstreifen sowie das Verhalten im Gewässerrandstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirtschaftungsziele erfordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen gesetzt, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, gelten § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 Satz 1 bis 6 entsprechend. Begünstigter ist das Land.

§ 85
Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schifffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

§ 86
Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung
(zu §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörde kann im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest.

(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Kostenerstattung gemäß § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet.

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

§ 87
Genehmigung
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden. Ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind Fähren und Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Gewässerunterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden. Die Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten und Hältereinrichtungen bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne, Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.

(5) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der bisherige Genehmigungsinhaber die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, die Wasserbehörde bestimmt etwas anderes, um die nachteiligen Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten.

(6) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen anordnen. Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.

Kapitel 8
Gewässerausbau und Talsperren

Abschnitt 1
Gewässerausbau

§ 88
(weggefallen)

§ 89
Grundsätze
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Risikomanagementplan nach § 99 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder des Risikomanagementplans erforderlich ist.

§ 90
Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.

(2) Erleiden die Anlieger und Hinterlieger durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. § 86 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 91
Vorteilsausgleich

Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest.

§ 92
Zuständigkeiten und Fristen
(zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer oder wird ein Gewässer verändert, erfolgt die Zulassung des Gewässerausbaus bei den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben abweichend von § 126 durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der sonst für den Gewässerausbau zuständigen Wasserbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, haben die zuständigen Behörden auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(2) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus ist eine Frist zu setzen. Jede Frist kann auf schriftlichen Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Gewässerausbaus nicht innerhalb der Frist begonnen, so bedarf es zur Durchführung des Vorhabens eines neuen Verfahrens. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Plangenehmigung widerrufen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Ausbauunternehmer verlangen.

Abschnitt 2
Talsperren

§ 93
(weggefallen)

§ 94
Bau und Betrieb von Talsperren

(1) Sofern bei Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers oder Talsperren die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1 000 000 Kubikmeter umfasst, sind diese Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.

(2) Der Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 kann von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Anlagen oder Teile von ihr auf Betriebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

(3) Die §§ 50 und 51 gelten für Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers sinngemäß, auch wenn bei diesen die in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Werte für die Höhe oder das Volumen nicht erreicht werden.

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserrisikomanagement

§ 95
Grundsätze

Der Hochwasserschutz dient dem Wohl der Allgemeinheit. Er ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe.

§ 96
Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, insbesondere Deiche einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zwecke der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen.

(2) Die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, soweit durch die oberste Wasserbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß.

(3) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Errichtung oder Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 90 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) Ist eine Hochwasserschutzanlage von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, kann die Wasserbehörde die Wiederherstellung anordnen. § 40 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 86 Absatz 2 gelten sinngemäß.

§ 97
Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird. Auf Deichen und den beidseitigen Deichschutzstreifen ist insbesondere der Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern und die Entstehung von Magerrasen zu unterbinden sowie eine erosionssichere und geschlossene Grasnarbe zu erhalten. Die Pflege der Grasnarbe von Deichen und der Deichschutzstreifen hat durch Schafbeweidung zu erfolgen, soweit es möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Rasen und Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind oder die Gefahrenabwehr es erfordert. § 90 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 98
Unzulässige Handlungen

(1) Jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Auf, in und unter Deichen einschließlich der beidseitigen, fünf Meter breiten Deichschutzstreifen sind insbesondere

  1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  2. die Entfernung der Grasnarbe,
  3. das Errichten und Aufstellen von Anlagen,
  4. die Tierhaltung,
  5. das Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhutung,
  6. das Lagern von Stoffen und Gegenständen, das Parken von Kraftfahrzeugen,
  7. das motorangetriebene Fahren, das Fahren mit Pferdefuhrwerken, das Reiten,
  8. das Verlegen von Rohren, Kabeln und Leitungen,
  9. das Anlegen von Abgrabungen und Eintiefungen

untersagt.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben auf ihren Grundstücken alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(3) Die Wasserbehörde kann nach Zustimmung des gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 3 Unterhaltungspflichtigen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

§ 99
Hochwasserrisikomanagement, Risikogebiete
(zu §§ 73 bis 75 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Bestimmung der Risikogebiete, die Erstellung der Gefahrenkarten, Risikokarten und Risikomanagementpläne sowie die Koordinierung erfolgen nach Maßgabe der §§ 74, 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und der nachfolgenden Vorschriften. Risikogebiete nach Satz 1 sind die Gebiete innerhalb der Anschlaglinie eines Extremereignisses, welches der ausgespiegelten überschwemmten Fläche für ein Hochwasserereignis mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren ohne Berücksichtigung von Hochwasserschutzanlagen entspricht.

(2) Die Risikomanagementpläne sind vom Wasserwirtschaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen Fachbehörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten.

(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Gebote des § 101 auch für Risikogebiete gelten, soweit dies in einzelnen Risikogebieten erforderlich ist.

(4) Für Rückhalteflächen in Risikogebieten nach Absatz 1, die nicht in festgesetzten Überschwemmungsgebieten liegen, gilt § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

§ 99a
Kooperation und Information in den Flussgebietseinheiten
(zu §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit nach § 80 des Wasserhaushaltsgesetzes zu regeln.

(2) Die Veröffentlichung der Bewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne erfolgt durch Hinweis im Amtsblatt für Brandenburg auf die Internetseite, unter der die Bewertung, Karten und Pläne einsehbar sind. Die unteren Wasserbehörden haben jedem kostenlos Einsicht in die Pläne zu gewähren.

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

§ 100
Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind, und zwar

  1. innerhalb der Risikogebiete nach § 99 oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
  2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete.

(2) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach Absatz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 3 festgesetzt.

(3) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 2 werden innerhalb der Frist nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung in der Weise öffentlich bekannt gemacht, dass im Amtsblatt für Brandenburg die Behörden bezeichnet werden, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(4) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten außer Kraft.

§ 100a
(weggefallen)

§ 100b
(weggefallen)

§ 101
Anforderungen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Maßnahmen zu bestimmen und Vorschriften zu erlassen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. Ausgleichspflichtig gemäß § 78 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Land.

§ 102
Vorländer

(1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Absatz 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100 Absatz 2 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.

(2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass

  1. Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist.

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 103
Aufgaben der Wasserbehörden
(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.

§ 104
Informationsbeschaffung und -übermittlung, Unterrichtungspflichten
(zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 88 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten dürfen über § 88 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus auch Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Absatz 1 zulässig.

(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.

§ 105
(weggefallen)

§ 106
Bauabnahme

(1) Baumaßnahmen, für die eine wasserrechtliche Zulassung erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.

(2) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

(3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden. 

§ 107
Kosten der Gewässeraufsicht

Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

§ 108
Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln.

§ 109
Ehrenamtliche Messnetzbeobachter

Die zuständige Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der Gewässer zu beobachten und zu überwachen (ehrenamtliche Messnetzbeobachter). Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrtkostenpauschale.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 110
Überwachung von Abwassereinleitungen

Einleitungen von gewerblichem Abwasser sowie häuslichem Abwasser von im Jahresdurchschnitt mehr als 8 Kubikmeter je Tag sind in der Weise zu überwachen, dass Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde oder in den von der obersten Wasserbehörde festgelegten Fällen von Untersuchungsstellen durchgeführt, die im Auftrag der Wasserbehörden tätig werden. Im einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.

§ 111
Gewässerschau

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und Nutzung geboten ist, durch die Wasserbehörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.

(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, dem Landesamt für Umwelt, der Katastrophenschutzbehörde, den Fischereiausübungsberechtigten, der unteren Fischereibehörde, der unteren Naturschutzbehörde und bei schiffbaren Gewässern der zuständigen Verkehrsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen.

§ 112
Deichschau

Die Bestimmungen des § 111 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

§ 113
Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Wasserbehörde kann von den verpflichteten Gemeinden auf deren Kosten zur Abwehr einer gegenwärtigen Wassergefahr auch die Einrichtung eines Wachdienstes verlangen.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Einwohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Einwohnern ist auf Verlangen nach Maßgabe der §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 126 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3).

§ 114
Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit
(zu § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten.

(2) In der Rechtsverordnung werden die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt sowie die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen festgelegt.

(3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

(5) Das Wasserwirtschaftsamt informiert die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten regelmäßig über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. 

§ 115
Gewässerkundliche Maßnahmen
(zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die §§ 91 und 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für die Durchführung von Probeentnahmen.

§ 116
(weggefallen)

§ 117
(weggefallen)

§ 118
(weggefallen)

§ 119
(weggefallen)

§ 120
(weggefallen)

§ 121
(weggefallen)

§ 122
(weggefallen)

§ 123
(weggefallen)

Kapitel 11
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

§ 124
Wasserbehörden

(1) Wasserbehörden sind

  1. das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde,
  3. die unteren Wasserbehörden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.

(4) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

§ 125
Wasserwirtschaftsamt

Das Landesamt für Umwelt ist das Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg.

§ 126
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Wasserbehörden sind die unteren Wasserbehörden, soweit nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch eine vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit ein Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, ist die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde auch für die Feststellung zuständig, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Das Wasserwirtschaftsamt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Es unterstützt Wasserbehörden, Gewässerunterhaltungsverbände, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Träger öffentlicher Belange im Einzelfall nach deren Bedarf als wissenschaftlich-technische Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt ist insbesondere zuständig für

  1. die Ermittlung und Entwicklung der technisch-wasserwirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Grundlagen des Wasserhaushaltes, insbesondere von Menge, Güte und Zustand der Gewässer,
  2. den Ausbau der Gewässer nach § 89,
  3. die Unterhaltung, die Bedienung und den Ausbau der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen,
  4. die Erarbeitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 24 Absatz 1,
  5. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung sowie Errichtung, Unterhaltung und Bedienung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie dem Land unterstehen,
  6. den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, soweit es die Berichtspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen, Indirekteinleitungen und Abwassereinleitungen in Gewässer (einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des genannten Gesetzes) betrifft und die betreffenden Tätigkeiten nicht der Bergaufsicht unterliegen,
  7. die Aufgaben nach §§ 14f bis 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Strategischen Umweltprüfung für Maßnahmenprogramme sowie die Festlegung der Überwachungen nach § 24 Absatz 4,
  8. die Bewertung des Hochwasserrisikos und deren Veröffentlichung gemäß §§ 73 Absatz 1 und 5 sowie § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß §§ 74 und 79 des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 99 Absatz 1 und 99a Absatz 2 und von Entwürfen für die von der obersten Wasserbehörde zu erstellenden Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 99 Absatz 1,
  9. die Aufgaben nach § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes auf andere Landeseinrichtungen oder die Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung übertragen.

(4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für Entscheidungen nach § 36a Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 3, § 80 Absatz 2 Satz 4, § 81 Absatz 1 und 2 sowie § 101 Satz 4.

(5) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 19 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 3, § 64 Absatz 2 und § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie gemäß den §§ 56, 65 Absatz 2, § 73 Absatz 2, § 94 Absatz 2, § 106 und § 110 Satz 3 zuständig. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist in Fällen der zulassungsfreien Benutzung gemäß § 8 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes neben der zuständigen Wasserbehörde auch unverzüglich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu unterrichten.

§ 126a
Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes

Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft gemäß den §§ 4 und 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes für den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen ist die für die Zulassung von Gewässerausbauvorhaben nach Landesrecht zuständige Wasserbehörde. Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, die nicht Ausbau und Neubau ist, ist die untere Wasserbehörde.

§ 127
Zuständigkeit in besonderen Fällen

(1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

Kapitel 12
Verwaltungsverfahren

§ 128
(weggefallen)

§ 129
Sicherheitsleistung

(1)  Bei der Erteilung einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz kann die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land ist von der Sicherheitsleistung frei; dies gilt auch für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Art und Höhe der Sicherheit sowie derjenige, in dessen Interesse die Sicherheitsleistung erfolgt, sind zu bestimmen. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem nach Absatz 1 Satz 3 Bestimmten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 129a
Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der vorherigen Planfeststellung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

  1. (weggefallen)
  2. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser,
  3. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen zum Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,
  4. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten,
  5. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt,
  6. Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen),
  7. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage,
  8. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst,
  9. Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien,
  10. Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (Gewässerausbau),
  11. (weggefallen)
  12. Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Wasserleitung, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung),
  13. Errichtung, Betrieb und Änderung eines künstlichen Wasserspeichers.

(2) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der Erlaubnis oder Bewilligung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

  1. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung,
  2. wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung,
  3. intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung,
  5. Bau einer Wasserkraftanlage, soweit diese nicht gemäß Absatz 1 der Planfeststellung bedarf.

§ 130
Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 63 bis 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. die Erteilung einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis und
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen gemäß § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.

(2) Der Antrag für das beabsichtigte Vorhaben ist in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Ist die Erweiterung eines Vorhabens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.

(4) Für Vorhaben, die nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 131
(weggefallen)

§ 132
(weggefallen)

§ 133
(weggefallen)

§ 134
(weggefallen)

§ 135
(weggefallen)

§ 136
(weggefallen)

§ 137
(weggefallen)

§ 138
(weggefallen)

§ 139
(weggefallen)

§ 140
(weggefallen)

§ 141
(weggefallen)

Kapitel 13
Wasserbuch

§ 142
Einrichten des Wasserbuches
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das Wasserbuch ist vom Wasserwirtschaftsamt in elektronischer Form anzulegen und so zu führen, dass Eintragungen, Änderungen oder Löschungen durch die zuständigen Wasserbehörden unmittelbar erfolgen können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Wasserbuchführung und der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 143
Eintragungen in das Wasserbuch
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist. Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.

§ 144
(weggefallen)

Kapitel 14
Bußgeldbestimmungen

§ 145
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt, abändert oder beschädigt;
  2. entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt;
  3. ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
  1. Anlagen in oder an Gewässern einschließlich der Häfen, Lade- oder Umschlagstellen entgegen § 87 errichtet oder wesentlich verändert;
  2. (weggefallen)
  3. entgegen § 43 Absatz 3 Gewässer mit Motorbooten befährt, entgegen § 46 die Schifffahrt ausübt oder entgegen § 48 Fähren oder Häfen betreibt oder einrichtet;
  4. entgegen § 71 Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt;
  5. entgegen § 73 Abwassereinleitungen oder entgegen § 74 Indirekteinleitungen nicht überwacht;
  6. entgegen § 37 Anlagen dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt;
  1. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr.46) geändert worden ist;
  2. einer Rechtsverordnung über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2

zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  1. einer Rechtsverordnung
  1. nach § 101 Satz 3;
  2. (weggefallen)
  3. (weggefallen)
  4. über die Indirekteinleitung gemäß § 72 Absatz 1
  5. zum Verhalten in Gewässerschutzstreifen gemäß § 84 Absatz 2

zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  1. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt;
  2. Anzeigepflichten nach § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 2 und 3, nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, nach § 55 Absatz 3 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt;
  3. entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser ablässt;
  4. entgegen § 55 Absatz 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt;
  5. entgegen § 66 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  6. entgegen § 70 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Absatz 3 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  7. als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Absatz 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;
  8. Untersuchungspflichten in Bezug auf das Abwasser verletzt, indem er
  1. entgegen § 73 Absatz 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen lässt oder entgegen § 73 Absatz 2 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt;
  2. entgegen § 75 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 75 die Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt;
  3. entgegen § 74 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt;
  1. (weggefallen)
  2. eine gemäß § 98 Absatz 1 untersagte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 146
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach § 126 Absatz 1. Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bergbehörde zuständig. In den Fällen des § 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c sowie § 145 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Kapitel 15
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 147
Alte Rechte und Befugnisse
(zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Am 16. Juni 1994 bestehende alte Rechte und alte Befugnisse bleiben aufrechterhalten. Eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung ist nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als im Sinne des § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Anlage im Sinne des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder zu betreiben, können durch die Wasserbehörde nach Inhalt und Umfang neu festgesetzt sowie zurückgenommen oder widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(4) 20 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend, soweit der Widerruf ohne Entschädigung schon nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zulässig war.

§ 148
(weggefallen)

§ 149
Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 3 entsprechend.

§ 150
Hochwassergebiete

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen.

§ 151
Heilquellenschutz

(1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

§ 152
Einschränkung von Grundrechten

Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 153
Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 154
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


[1]) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltsauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).