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Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004
(GVBl.I/05, [Nr. 05], S.50)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28])

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

 

§ 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG)
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich (zu § 1 WHG)
§ 2a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer

 

§ 3 Einteilung
§ 4 (weggefallen)

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

 

§ 5 Eigentum an Gewässern
§ 6 Eigentumsgrenzen
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Uferlinie
§ 9 Verlandung
§ 10 Überflutung
§ 11 Uferabriss
§ 12 Neues Gewässerbett
§ 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett
§ 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

§ 15 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)
§ 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)
§ 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG)
§ 18 Heilquellenschutz
§ 19 (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

 

§ 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht (zu §§ 19 g bis 19 l WHG)
§ 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht
§ 22 (weggefallen)

Kapitel 4
Bewirtschaftung der Gewässer

 

§ 23 (weggefallen)
§ 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)
§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
§ 26   Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms
§ 27 Veränderungssperren (zu § 36a WHG)

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 4 WHG)
§ 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (zu § 7 WHG)
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Bewilligung (zu § 8 WHG)
§ 32 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 WHG)
§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG)
§ 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG)
§ 35 Erfordernisse für den Antrag
§ 36 Verzicht
§ 36a Betrieb von Stauanlagen
§ 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
§ 38 Notfälle
§ 39 (weggefallen)

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

 

§ 39a    Koordinierung der Verfahren
§ 39b    Antragsunterlagen
§ 39c    Mindestinhalt der Erlaubnis
§ 39d    Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
§ 39e    Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 39f     Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 39g    Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen
§ 39h    (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

 

§ 40 Wassernutzungsentgelt
§ 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht
§ 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

 

§ 43 Gemeingebrauch (zu § 23 WHG)
§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)
§ 45 Anliegergebrauch (zu § 24 WHG)
§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)
§ 46 Schifffahrt
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Häfen und Fähren
§ 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports
§ 50 Staumarke
§ 51 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen
§ 52 Hochwassergefahr
§ 53 (weggefallen)

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

 

§ 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a und 33a WHG)
§ 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG)
§ 56 Erdaufschlüsse (zu § 35 WHG)

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 57 (weggefallen)
§ 58 Enteignung

Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung

 

§ 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
§ 60 (weggefallen)
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Selbstüberwachung
§ 63 Wasserversorgungsplan

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

 

§ 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich (zu § 18a WHG)
§ 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a und 18a WHG)
§ 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG)
§ 67 (weggefallen)
§ 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 18b WHG)
§ 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn
§ 72 Indirekteinleitungen (zu § 7a Abs. 4 WHG)
§ 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
§ 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
§ 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b und 21c WHG)

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

 

§ 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

 

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 28 WHG)
§ 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 29 WHG)
§ 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG)
§ 81 Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer (zu § 29 WHG)
§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern
§ 83 Beseitigungspflicht des Störers (zu § 29 WHG)
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerschutzstreifen (zu § 30 WHG)
§ 85 Ersatz von Mehrkosten
§ 86 Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG)

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

 

§ 87 Genehmigung

Kapitel 8
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt 1
Gewässerausbau

 

§ 88 (weggefallen)
§ 89 Grundsätze (zu § 31 WHG)
§ 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus (zu § 31 WHG)
§ 91 Vorteilsausgleich (zu § 31 WHG)
§ 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 31 WHG)

Abschnitt 2
Talsperren und Rückhaltebecken

 

§ 93 (weggefallen)
§ 94 Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserschutzpläne

 

§ 95 Grundsätze
§ 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen
§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
§ 98 Unzulässige Handlungen
§ 99 Hochwasserschutzpläne (zu § 31d WHG)
§ 99a Kooperation in Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG)

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

 

§ 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten (zu § 31b WHG)
§ 100a Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG)
§ 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG)
§ 100c Vorländer
§ 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG)

Abschnitt 3
Wild abfließendes Wasser

 

§ 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 103 Aufgaben der Wasserbehörden
§ 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)
§ 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
§ 106 Bauabnahme
§ 107 Kosten der Gewässeraufsicht
§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen
§ 109 Gewässerschutzdienst

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

 

§ 110 Überwachung von Abwassereinleitungen
§ 111 Gewässerschau
§ 112 Deichschau
§ 113 Wassergefahr
§ 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 31a Abs. 3 WHG)

Kapitel 11
Zwangsrechte

 

§ 115 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 116 Durchleiten von Wasser
§ 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen
§ 118 Mitbenutzen von Anlagen
§ 119 Einschränkende Vorschriften
§ 120 (weggefallen)

Kapitel 12
Entschädigung

 

§ 121 Entschädigungspflicht
§ 122 Art und Maß der Entschädigung
§ 123 Zuständigkeit

Kapitel 13
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

 

§ 124 Wasserbehörden
§ 125 Wasserwirtschaftsamt
§ 126 Zuständigkeiten
§ 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Kapitel 14
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 128 (weggefallen)
§ 129 Sicherheitsleistung
§ 129 a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 2
Förmliches Verwaltungsverfahren

 

§ 130 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 131 (weggefallen)
§ 132 (weggefallen)
§ 133 (weggefallen)
§ 134 (weggefallen)
§ 135 (weggefallen)
§ 136 (weggefallen)
§ 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
§ 138 (weggefallen)  

Abschnitt 3
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich

 

§ 139 Festsetzen
§ 140 Rechtsweg
§ 141 Vollstreckbarkeit

Kapitel 15
Wasserbuch

 

§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG)
§ 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 37 WHG)
§ 144 (weggefallen)

Kapitel 16
Bußgeldbestimmungen

 

§ 145 Ordnungswidrigkeiten
§ 146 Zuständigkeit

Kapitel 17
Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 15 WHG)
§ 148 Anmeldung alter Rechte und Befugnisse
§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis
§ 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen
§ 151 Heilquellenschutz
§ 152 Einschränkung von Grundrechten
§ 153 Verwaltungsvorschriften
§ 154 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Grundsätze und Ziel der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG)

(1) Die Wasserwirtschaft gewährleistet eine nachhaltige Entwicklung des Wasserhaushalts und unterliegt den Grundsätzen und Zielen des § 1a WHG. Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es insbesondere, die Gewässer vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen und ihren Zustand zu verbessern, soweit dies nach den Zielen und Grundsätzen nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG sowie nach den Zielen und Grundsätzen der nachfolgenden Absätze erforderlich ist, und die Gewässer entsprechend zu überwachen.

(2) Die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten zum Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, daß

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  3. entnommenes Wasser möglichst sparsam verwendet wird,
  4. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden und
  5. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt oder verbessert werden.
  6. sich wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den örtlichen und überörtlichen landschaftsräumlichen Zusammenhang einfügen.

(3) Die nachhaltige Entwicklung der Gewässer sowie die sparsame Verwendung des Wassers soll durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

(4) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.

(3) Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind.

(4) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

  1. Gräben, die der Vorflut nur eines Grundstücks dienen;
  2. Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;
  3. Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdische Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

(5) Das in Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen oder auf andere Weise vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser, insbesondere in Dränageeinrichtungen, und das Niederschlagswasser sind nicht Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2a
Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften

Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft sowie die Badegewässer betreffen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung, im Fall der Badegewässer das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über

  1. Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewässer oder in Abwasseranlagen,
  3. die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die erhöhte Anforderungen gelten sollen,
  4. Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Analyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
  5. die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer

§ 3
Einteilung

(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserrechtlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 4
(aufgehoben)

 

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5
Eigentum an Gewässern

(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.

(2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.

§ 6
Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Ist ein Gewässerbett kein selbständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze:

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
  2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie;
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
Uferlinie

(1) Die Uferlinie wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden.

(3) Die Uferlinie kann durch die Wasserbehörde festgesetzt und gekennzeichnet werden. Die von der Entscheidung Betroffenen sind zu hören. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

(4) Die Kennzeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt verändert oder beseitigt werden.

§ 9
Verlandung

(1) Eine Verlandung ist eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist.

(2) Bei selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken (§ 6 Abs. 1) wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu. Dies gilt jedoch erst, wenn sich auf der Verlandung Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.

(3) Bei nicht selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 10
Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, findet § 6 Abs. 2 Anwendung.

(2) Werden an Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, dann wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die neue Uferlinie.

(3) Werden an Gewässern II. Ordnung Grundstücke bei Mittelwasserstand durch künstliche Einwirkungen dauernd überflutet, treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, den früheren Eigentümer zu entschädigen.

§ 11
Uferabriß

(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Ereignisse vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, wächst es diesem Ufergrundstück zu.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Verbindung mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 12
Neues Gewässerbett

Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein am Ort bisher nicht vorhandenes Bett geschaffen, so entspricht das Eigentum am neuen Gewässerbett

  1. bei neugebildeten stehenden Gewässern dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;
  2. bei fließenden Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;
  3. bei fließenden Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum des bisherigen Gewässerbetts.
§ 13
Inseln, verlassenes Gewässerbett

(1) Tritt in einem Gewässer eine Bodenerhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und dabei nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel) oder wird ein Gewässerbett von seinem Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücksflächen umschlossen und zu einer Insel werden.

(2) Die Regelungen der §§ 9 bis 12 finden bei Inseln entsprechende Anwendung.

§ 14
Duldungspflicht des Gewässereigentümers

(1) Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird.

(2) Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG.

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 15
Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt. Abweichend davon werden Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten täglichen Entnahmemenge von weniger als 2 000 Kubikmetern vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte nach Absatz 3 hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet, ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die nach Satz 2 festgesetzten Wasserschutzgebiete sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten bestimmt werden. Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen.

(3) Durch das Wasserschutzgebiet Begünstigte sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen. Begünstigter bei Schutzgebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden. Die Rechtsverordnung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan abgedruckt werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverordnung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsverordnung hinzuweisen.

(4) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015. Von den dort geregelten Verboten kann die Wasserbehörde auf Antrag befreien, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

  2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Wasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen.

§ 16
Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Wird durch behördliches Handeln aufgrund der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst (§ 19 Abs. 3 WHG), ist der Begünstigte nach Maßgabe des Kapitels 12 zur Entschädigung verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet.

(2) Setzt eine Schutzbestimmung nach § 15 Abs. 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstückes beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile durch den Begünstigten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Juli 1990 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(3) Zahlungen nach Absatz 2 bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt. § 139 Abs. 2 Satz 3 und § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 17
Vorläufige Anordnungen
(zu § 19 WHG)

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 15 festgesetzt ist, kann der gemäß § 15 jeweils zuständige Verordnungsgeber die in § 19 Abs. 2 WHG genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der bevorstehenden Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Sie gelten für längstens drei Jahre.

§ 18
Heilquellenschutz

(1) Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(3) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG, §§ 15 und 16 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(4) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 19 Abs. 3 und 4 WHG, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(5) Zuständig ist

  1. für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
  2. für den Erlaß einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Geologie und dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(6) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

(7) Die Anerkennung sowie der Widerruf haben im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erfolgen.

§ 19
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

§ 20
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht
(zu §§ 19 g bis 19 l WHG)

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g Abs. 5 WHG einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern oder betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
  4. Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften errichten oder betreiben will,

hat dies der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die wesentliche Änderung und Stillegung des Betriebs der Anlage. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen. 

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Anzeigepflicht

  1. für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
  2. für wassergefährdende Stoffe, die sich ohne Anlagen in einem Arbeitsgang befinden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
  3. für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind, und
  4. für den Fall, dass eine Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist.

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Eine Maßnahme ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen oder im Falle des Umschlags der bestmögliche Schutz nicht gewährleistet ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen der Wasserbehörde verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird das Vorhaben nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:

  1. Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften;
  2. Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 WHG und in Planungsgebieten nach § 36 a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung;
  3. Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers;
  4. Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1;
  5. Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der §§ 19 g bis 19 k WHG, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden;
  6. Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 i WHG;
  7. Regelungen über die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19 l WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
  8. Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen und Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzulegen;
  9. Bestimmungen zu Kenntnissen, über die Personen verfügen müssen, die im Sinne des Absatzes 1 mit wassergefährdenden Stoffen umgehen;
  10. Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG.
§ 21
Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

(1) Sind wassergefährdende Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeuges, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden, wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder das Eindringen in die Kanalisation nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe mit den in Satz 1 genannten Folgen ausgetreten sind oder auszutreten drohen. Meldepflichtig ist neben den im Absatz 1 bezeichneten Personen auch derjenige, der die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instandsetzt, reinigt oder prüft sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

(3) Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein möglicher wassergefährdender Stoffe im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.

(4) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, ohne dass dieser eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu Grunde lieg, so kann die Wasserbehörde die zur Untersuchung und Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen treffen. 

§ 22
(aufgehoben)

Kapitel 4
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 1b Abs. 1 WHG. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet.

(2) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(3) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Frist kann für einzelne Gewässer oder Gewässerteile unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich. Ebenso können Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 Satz 3 WHG zugelassen werden.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Fristen gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
(zu §§ 1b, 36 und § 36b WHG)

(1) Für jede in § 24 genannte Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 WHG und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe des § 36b Abs. 1 WHG aufzustellen. Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Im Falle des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 2 und 4 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 Satz 2 kann die oberste Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von

  1. Fristverlängerungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2,
  2. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3.

(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 3 und 4 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b WHG genannten Informationen. Die Annahme der das Gebiet des Landes Brandenburg betreffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wird durch die oberste Wasserbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 26 Abs. 8 und auf weitere Fundstellen hingewiesen. Die oberste Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Wasserwirtschaftsamt legt den Untersuchungsrahmen nach § 14f UVPG fest, erstellt den Umweltbericht nach § 14g UVPG, beteiligt die betroffenen Behörden nach Maßgabe der §§ 14f bis 14h und § 14j UVPG und nimmt die abschließende Bewertung nach § 14k UVPG vor.

(5) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen. Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergebenden und nach § 14m UVPG gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind vom Wasserwirtschaftsamt festzulegen. Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmenden Überwachungsprogrammen verbunden werden.

(6) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 26
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der
Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms

(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Sie unterrichtet die interessierten Stellen nach Satz 1 und die Betroffenen über die Entwürfe zur Planung und informiert diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich der durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 25 Abs. 6.

(7) Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme einschließlich der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung erfolgt nach Maßgabe der §§ 14i und 14j UVPG durch das Wasserwirtschaftsamt.

(8) Ausfertigungen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG genannten Informationen sind beim Wasserwirtschaftsamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.

§ 27
Veränderungssperren
(zu § 36 a WHG)

Zuständig für den Erlaß von Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28
Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu § 4 WHG)

(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen.

(2) Durch Nebenbestimmungen ist in der Erlaubnis und der Bewilligung sicherzustellen, dass nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit verhütet oder ausgeglichen werden und die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet, betrieben und nach Einstellung der Gewässerbenutzung beseitigt werden. Insbesondere darf die Gewässerbenutzung nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen.

(3) Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie ist zu befristen.

§ 29
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
(zu § 7 WHG)

(1) Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 6 WHG vorliegen, nur erteilt werden, wenn

  1. der Antragsteller nachweist, daß er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 4 beachtet
  2. im Fall der Einleitung von entnommenem Wasser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können,
  3. im Fall von Grundwasserabsenkungen das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird sowie
  4. der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungspflicht für das aus der Wasserentnahme herrührende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 1 zugelassen ist oder wird.

(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn

  1. von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie § 24 oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,

  2. der Inhaber der Erlaubnis den Zweck oder den Umfang der Benutzung geändert oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat,

  3. die Benutzung des Gewässers auch durch Mitbenutzung anderer vorhandener Anlagen, insbesondere öffentlicher Anlagen, möglich ist oder

  4. die Bewirtschaftungsziele eines gemäß § 25 Abs. 3 für behördenverbindlich erklärten Bewirtschaftungsplans oder eines Maßnahmenprogramms nicht auf andere Weise erreicht werden können.

§ 30
(aufgehoben)
§ 31
Bewilligung
(zu § 8 WHG)

(1) Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, sind zum Schutz seiner Ansprüche die für das Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 WHG obliegt dem Inhaber der Bewilligung.

§ 32
Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluß verändert oder das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert wird;
  2. der Wasserstand verändert wird;
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird;
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird;
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.

Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von solchen Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 33
Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen
(zu §§ 7 und 8 WHG)

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beeinträchtigen würden, so hat das Vorhaben Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Sind die Vorhaben danach als gleichwertig zu beurteilen, ist die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sofern die beabsichtigten Benutzungen auch hiernach gleichstehen, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.

§ 34
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten entsprechenden Weise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der erlaubnisfreien Benutzungen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 35
Erfordernisse für den Antrag

(1) Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

(2) Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt.

§ 36
Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.

§ 36 a
Betrieb von Stauanlagen

(1) Der örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband ist verpflichtet, eine Stauanlage in Gewässern II. Ordnung zu betreiben, soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist. Das Wasserwirtschaftsamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort. Die Pflicht zur Fortführung des Betriebes besteht nicht bei Stauanlagen, die dem Verkehr oder der Wasserkraftnutzung dienen oder die aufgrund einer Zulassung betrieben werden. Der Gewässerunterhaltungsverband hat mit Zustimmung des Anlageneigentümers zum Betriebsübergang die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen zu beantragen und die Stauanlagen in einem angemessenen betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Kann der Eigentümer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, kann die Wasserbehörde die Zulassung auch ohne Zustimmung des Anlageneigentümers erteilen. Entsprechen vorhandene Rechte und Befugnisse nicht den Anforderungen an einen ausreichenden Landschaftswasserhaushalt, stellt die Wasserbehörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(2) Das Land unterstützt die Unterhaltungsverbände bei der Instandsetzung und dem Umbau von Stauanlagen nach Absatz 1 nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

§ 37
Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

(1) Wer Stauanlagen, Schöpfwerke und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser außer Betrieb setzen oder beseitigen will, ist verpflichtet, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 den Weiterbetrieb anordnen, wenn

  1. andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder

  2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Rücksicht auf den Landschaftswasserhaushalt, den Naturhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert

und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu erhalten. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die Wasserbehörde. Sie kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in Satz 2 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen.

(3) Die Wasserbehörde kann auch Anforderungen an die ordnungsgemäße Beseitigung der Anlage stellen und die Wiederherstellung des früheren Zustands regeln, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(4) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend.

§ 38
Notfälle

Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen, sind erlaubnisfrei. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist zusätzlich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu verständigen.

§ 39
(aufgehoben)

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a
Koordinierung der Verfahren

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG verbunden, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Zulassungen für das Vorhaben ist sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.

(2) Ist mit der Gewässerbenutzung die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage verbunden, die nach Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, so soll die Koordinierung entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erfolgen.

§ 39b
Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 39 a sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Regelungsgegenständen beizufügen:

  • Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  • Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  • Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  • Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  • vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  • die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische, allgemein verständliche Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Hinsichtlich der in den jeweiligen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vorzulegenden Unterlagen stimmen sich die beteiligten Behörden frühzeitig ab und wirken darauf hin, dass zeitnah ein Antrag im jeweiligen parallelen Zulassungsverfahren gestellt wird. Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

§ 39 c
Mindestinhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis im Sinne des § 39 a hat neben den Festlegungen nach § 28 mindestens auch Regelungen über die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung zu enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 73 und 75 festzulegen.

§ 39 d
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis im Sinne des § 39 a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 39 a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
§ 39 e
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 39a zuständige Wasserbehörde macht das Vorhaben in Abstimmung mit der für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen erhoben werden.

(2) Die Wasserbehörde macht die Entscheidung öffentlich bekannt. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, und die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen.

(3) Die Wasserbehörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung im Sinne des § 39 d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 39 f
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 39 a erheblich nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt oder im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird von der Behörde vorgenommen, die durch das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt wird. Den zu beteiligenden Behörden ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Die Unterrichtung und die nachfolgenden Verfahrensschritte werden zwischen der Wasserbehörde und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abgestimmt.

(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die Wasserbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die Wasserbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf die weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Wasserbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Informationen nach § 39e Abs. 2 Satz 2. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Verfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Erlaubnisbescheides beifügen.

§ 39 g
Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser, die Anlagen nach § 39 a betreffen, den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

§ 39 h
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

§ 40
Wassernutzungsentgelt

(1) Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen erhoben:

  1. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern;
  2. Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1996 0,05 DM/m³, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/m³, ab dem 1. Januar 2000 0,15 DM/m³, ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM m³ und ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m3. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes für Kühlzwecke 0,01 DM/m³, ab 1. Januar 2007 0,005 Euro/m3 und für Produktionszwecke 0,04 DM/m³, ab 1. Januar 2007 0,02 Euro/m3. Die Abgabe bemißt sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichem Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Bei Beregnung beträgt die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge.

(2) Die obere Wasserbehörde kann Art und Weise der Selbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.

(3) Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall das Wassernutzungsentgelt ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.

(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17 a, 23, 24 und 33 WHG;
  2. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu einer Menge von 3 000 Kubikmetern im Kalenderjahr;
  3. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird;
  4. das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm unmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere Beeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer erfolgt;
  5. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung oder mit Zulassung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw. Gewässersanierung;
  6. die Entnahme oder das Ableiten von Wasser zum Zwecke des Bespannens von Grundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischhaltung dienen;
  7. die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und anderem sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern mit Ausnahme des wasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten Anteils. Für Verbrauch und Nutzung gelten die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser nach Absatz 1.

(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwandes zweckgebunden zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG, zur Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum Ausbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.

§ 41
Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei kürzer befristeten Gewässerbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum.

(2) Der Entgeltpflichtige hat in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

§ 42
Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wird das Entgelt nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang des Entgeltes festzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und fünf Jahre bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 41 Abs. 3. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt schuldhaft verringert worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 40 folgenden Kalenderjahres.

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 43
Gemeingebrauch
(zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Für oberirdische Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, kann die Wasserbehörde im Benehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

(3) Die Wasserbehörde darf das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, das nicht gemäß Absatz 1 zulässig ist, im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei soll die bisherige Nutzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden. Durch Nebenbestimmungen sowie deren ordnungsrechtliche Durchsetzung ist zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Nebenbestimmungen können in einem planerischen Konzept für die betreffenden Gewässer festgelegt werden. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Fischereiaufsicht, der amtlichen Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei ist keine Gestattung erforderlich. In besonderen Ausnahmen kann die Wasserbehörde Fahrgastschiffe zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(4) Ausgenommen vom Gemeingebrauch sind Gewässer, soweit sie Teil von Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen sind.

§ 44
Regelung des Gemeingebrauchs
(zu § 23 WHG)

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
  2. zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1 und § 25d Abs. 1 WHG sowie nach den §§ 1 und 24 und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
  3. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  4. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.
§ 45
Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen Anlieger oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch beinhaltet nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen.

(2) § 43 Abs. 2 und § 44 gelten sinngemäß.

§ 45a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)

Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für das Einbringen von Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und von Fischereigeräten. Die Wasserbehörde kann das Einbringen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. § 28 Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten.

§ 46
Schiffahrt

(1) Schiffbare Landesgewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist.

(2) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die schiffbaren Landesgewässer zu bestimmen sowie im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zu erlassen:

  1. zur Ausübung, Regelung oder zur zeitlichen oder örtlichen Beschränkung der Schifffahrt auf schiffbaren Landesgewässern,
  2. >zur Gefahrenabwehr und zum Verhalten in Häfen einschließlich des Güterumschlages und zur Ausstattung und Unterhaltung von Häfen,
  3. zur Registrierung und Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen,
  4. zum Erfordernis einer Zulassung für Wasserfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden,
  5. zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.

Die Rechtsverordnungen zur Bestimmung der schiffbaren Landesgewässer und nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.

§ 47
(aufgehoben)
§ 48
Häfen und Fähren

(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Häfen gestattet. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

(2) Das Einrichten und das Betreiben von Fähren bedürfen der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Betreibers nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind.

(3) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Betreiber von Häfen eine Betriebspflicht auferlegen. Die Betreiber von Häfen und Fähren sind verpflichtet, Benutzern den Zugang zu den Hafenanlagen zu eröffnen, wenn die Hafenordnung eingehalten wird.

§ 49
Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

(1) An schiffbaren Landesgewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Schilf- und Riedzonen, Schwimmblattgesellschaften, Bruchwald oder Gelegestreifen. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeuges zu dulden.

(2) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schadenverursacher auf Schadenersatz. Kann der Schadenverursacher nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

§ 50
Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die festgelegte maximale Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Staumarke ist auf mindestens einen unverrückbaren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen, dessen Höhe sich auf das amtliche Höhenfestpunktnetz bezieht. Die Stauhöhen sind dementsprechend anzugeben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Stauberechtigte und diejenigen, deren Belange von der Stauanlage berührt werden, sind hinzuzuziehen. Das Setzen der Staumarken und der Festpunkte ist vom Betroffenen zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von Kapitel 12.

(4) Der Stauberechtigte oder derjenige, der die Stauanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, daß die Staumarken gut sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarken trägt der Stauberechtigte.

(6) Stauanlagen ohne Staumarken, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund eines alten Rechtes betrieben werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch mit Staumarken zu versehen.

§ 51
Unbefugtes Aufstauen und Ablassen

Es ist verboten, Wasser über die zugelassene Höhe aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, daß Menschenleben oder die natürliche Umwelt gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung der Gewässer beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert werden.

§ 52
Hochwassergefahr

Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.

§ 53
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 54
Bewirtschaftung des Grundwassers
(zu §§ 1a, 33a WHG)

(1) Das Grundwasser ist gemäß § 33a WHG zu bewirtschaften. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 1 000 Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG zu besorgen ist, hat der Antragsteller, soweit die Wasserbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt nicht bereits über die erforderlichen Daten verfügen, vor der Grundwasserentnahme eine Bestandserfassung durchzuführen.

(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Versorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(3) Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung dürfen nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Insbesondere sind Feuchtgebiete oder bedeutsame Grundwasseranreicherungsgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(4) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern. Die Gemeinden können im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Satzung vorsehen, daß Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muß. Diese Verpflichtung kann auch als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die Wasserbehörde ist zu beteiligen.  Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ist zu fassen oder unter den Voraussetzungen nach Satz 1 oberflächig zu versickern.

(5) Wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung dürfen nur so auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass dabei keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Menge dieser Stoffe ist so zu dosieren, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.  

§ 55
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 33 WHG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser bedarf in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich oder besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis, wenn es zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG erforderlich, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet.

(3) Grundwasserbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes sind der Wasserbehörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG unverzüglich anzuzeigen, wenn die Benutzung von mehr als 4 000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 56
Erdaufschlüsse
(zu § 35 WHG)

(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, daß unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, sind von dem Unternehmer der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Gleiches gilt für die beim Erdaufschluß gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit. Die Anzeigepflicht entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.

(2) Ergibt sich aus der Anzeige, daß Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind, kann die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, die zuständige Bergbehörde, die entsprechenden Anordnungen innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige erteilen. Die angezeigte Handlung kann auch befristet oder beschränkt werden.

(3) Das Vorhaben ist von der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, von der zuständigen Bergbehörde, zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(4) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmung

§ 57
(aufgehoben)
§ 58
Enteignung

Für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum im Wege der Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig.

Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung

§ 59
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen auf eine rationelle Nutzung des Wassers, insbesondere durch folgende Maßnahmen, hinwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß;
  2. Empfehlung des Einbaus von Verbrauchsmeßgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers, insbesondere bei Neu- und Umbaumaßnahmen;
  3. Verwendung von Betriebs- und Niederschlagswasser außerhalb des Trinkwassernetzes sowie außerhalb der mit dem Trinkwassernetz verbundenen Installationsanlagen.
  4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser;
  5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
  6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung können von der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung verpflichtet werden, wenn anders die Wasserversorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine Überbeanspruchung des Wasserhaushalts anders nicht zu vermeiden ist.

§ 60
(aufgehoben)
§ 61
(aufgehoben)
§ 62
Selbstüberwachung

(1) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers entweder durch eine zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemachte Stelle untersuchen zu lassen hat. Sie kann zulassen, daß der Betreiber die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Wasserbehörde kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über

  1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
  2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
  3. die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Vorfeldmessstellen zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 63
Wasserversorgungsplan

(1) Das Wasserwirtschaftsamt stellt unter Beteiligung der Gemeinden, der Träger öffentlicher Belange und betroffener Behörden einen flächendeckenden Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuß- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die Schutzzonen der Wasserschutzgebiete und einzelne erforderliche Maßnahmen auszuweisen.

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

§ 64
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(zu § 18 a WHG)

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht

  1. für den aus Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Klärschlamm;
  2. für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde;
  3. für Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Entsorgung aufzubereiten. Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient.

§ 65
Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu §§ 7a, 18a WHG)

(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie

  1. nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen,
  2. den sich aus den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG ergebenden Grenzen entsprechen,
  3. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und
  4. nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, die zuständige Bergbehörde, durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 WHG oder die Aufhebung oder Änderung der Befugnis sicherzustellen, daß die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

§ 66
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 18 a WHG)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflußlosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18 b WHG und § 70 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden oder die gemäß § 68 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 3 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:

  1. die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Satzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 dies vorsieht,
  2. die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.

(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn

  1. eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann.

Die Befristung der Freistellung soll der Befristung der Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 entsprechen. Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

§ 67
(aufgehoben)
§ 68
Bildung von Abwasserzweckverbänden

Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichtigen verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert werden kann.

§ 69
(aufgehoben)
§ 70
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 18 b WHG)

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gilt § 18b WHG. Abwasserbehandlungsanlagen sind dabei insbesondere so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung festgelegten Werte im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlagen und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die Wasserbehörde rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

§ 71
Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen
(zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn

(1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einer Nennweite ab 300 mm oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Dies gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Kanalisationsnetze nach Satz 1. Bestehende Kanalisationen, für die bis zum 31. Dezember 2000 eine Genehmigung beantragt worden ist, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt. Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung unter einer Nennweite von 300 mm bedürfen der Anzeige; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 4; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig.

(2) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, soweit sie nicht nach § 129 a Abs. 2 einer Planfeststellung bedürfen.

(3) Die für eine Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit dem Bau der Anlage begonnen wird. § 9a WHG findet entsprechende Anwendung.

§ 72
Indirekteinleitungen
(zu § 7a Abs. 4 WHG)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG für das Abwasser allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Es kann festgelegt werden, ab welchen Grenzwerten eine Einleitung oder Einbringung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden.

(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist oder in entsprechender Anwendung von § 6 WHG weitergehende Anforderungen zu stellen sind. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, geeignete Verfahren und Betriebsweisen einzuhalten und geeignete Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. Sie ist zu befristen.

(3) Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, daß der Antragsteller bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage vornimmt, wenn mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten gerechnet werden kann. Die vorzeitige Zulassung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) § 5 WHG ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 73
Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde kann Abwassereinleitungen oder Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung befreien.

(2) Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, vorzulegen.

§ 74
Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen

Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Diese Verpflichtung kann sich insbesondere darauf beziehen, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelassene Stelle beproben und untersuchen zu lassen sowie Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in bestimmten Zeitabständen vorzulegen. Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

§ 75
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

Wer eine nach § 71 genehmigungspflichtige Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen zu fertigen; § 74 Satz 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der nach § 1 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Die Wasserbehörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachkundige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber und der Wasserbehörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die Wasserbehörde darüber zu unterrichten.

§ 76
Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
(zu §§ 21 a, 21 b, 21 c WHG)

Zuständig für

  1. Anordnungen nach § 21 a Abs. 2 WHG (Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall);
  2. Regelungen nach § 21 b Abs. 3 WHG (Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall);
  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21 c Abs. 1 Satz 2 WHG (Anzeige der Bestellung) und
  4. Anordnungen nach § 21 c Abs. 2 Satz 2 WHG (Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte)

ist die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die zuständige Bergbehörde.

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung
§ 77
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese sollen den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflußveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

§ 78
Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 28 WHG)

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d WHG unter Berücksichtigung von § 24 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.

§ 79
Pflicht zur Gewässerunterhaltung
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung

  1. für die Gewässer I. Ordnung, vorbehaltlich der Aufgaben des Bundes an den Binnenwasserstraßen des Bundes, dem Wasserwirtschaftsamt,
  2. für die Gewässer II. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden,

soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet. § 82 bleibt unberührt.

(2) Das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände ist flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung.

§ 80
Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben
(zu § 29 WHG)

(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.

(2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für  Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

  2. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern.

  3. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. § 12b Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt.

  4. Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer erfolgen.

Die Umlagebeiträge für die Flächen, die aufgrund einer Schutzausweisung nach § 21 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz als Totalreservate oder Naturentwicklungsgebiete, nach § 5 Abs. 1 Nationalparkgesetz Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12 Waldgesetz des Landes Brandenburg als Naturwald einer wirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, werden vom Land auf Antrag anteilig erstattet.

(3) Eine Erweiterung der Aufgaben (Umgestaltung) der Gewässerunterhaltungsverbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.

§ 81
Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer
(zu § 29 WHG)

(1) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

(2) Das Land beteiligt sich an den notwendigen Kosten des Betriebes der Schöpfwerke. Der Anteil des Landes bemißt sich nach den Aufwendungen, die im öffentlichen Interesse stehen.

§ 82
Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten so zu erhalten, daß der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Bei Schöpfwerken obliegt die Unterhaltungspflicht im Umfange nach Satz 1 dem nach § 79 Zuständigen, bei anteiliger Kostenerstattung durch den Nutzungsberechtigten. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.

§ 83
Beseitigungspflicht des Störers
(zu § 29 WHG)

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluß oder für die Schiffahrt oder ist sonst eine Gefahr für die zu erhaltenden Funktionen des Gewässers von einem anderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat die Wasserbehörde die Beseitigung durch den anderen anzuordnen. Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete geeignete Maßnahmen  zur Beseitigung eingeleitet, hat ihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet. § 86 Abs. 2 gilt entsprechend.  

§ 84
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerschutzstreifen
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und Anlieger haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben die Uferbereiche in einer Breite entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 3 so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Sie haben ferner zu dulden, daß diese Uferbereiche im Interesse der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen haben zu dulden, daß die Ausübung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es die Unterhaltung des Gewässers erfordert.

(4) Alle nach den Absätzen 1 bis 3 beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 und 3 vermeidbare Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unterhaltungspflichtigen. § 86 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Verhalten im Gewässerschutzstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 erfordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Der Gewässerschutzstreifen hat in der Regel eine Breite von zehn Metern an Gewässern I. Ordnung und fünf Metern an Gewässern II. Ordnung; er kann auch in einer abweichenden Breite festgelegt werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen gesetzt, gilt § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 6 entsprechend. Begünstigter ist das Land.

§ 85
Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schiffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

§ 86
Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung
(zu §§ 28 bis 30 WHG)

(1) Die Wasserbehörde stellt im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest. Sie spricht die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG aus.

(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet.

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

§ 87
Genehmigung

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden. Ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Gewässerunterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden. Die Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten und Hältereinrichtungen bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne, Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.

(5) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der bisherige Genehmigungsinhaber die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, die Wasserbehörde bestimmt etwas anderes, um die nachteiligen Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten.

(6) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen anordnen. Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.

Kapitel 8
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt 1
Gewässerausbau

§ 88
(aufgehoben)
§ 89
Grundsätze
(zu § 31 WHG)

(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm oder im Bewirtschaftungsplan an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist oder der Ausbau sich nicht an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes ausrichtet.

(2) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, dem nachteilige Wirkungen auf ihm zustehende Rechte oder Befugnisse durch den Ausbau drohen. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(3) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist.  

§ 90
Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus
(zu § 31 WHG)

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, daß der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.

(2) Erleiden die Anlieger und Hinterlieger durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Wasserbehörde setzt die Entschädigung nach Maßgabe der §§ 139 bis 141 fest.

(3) Trifft den Ausbauunternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 58 sinngemäß Anwendung.

§ 91
Vorteilsausgleich
(zu § 31 WHG)

Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest.

§ 92
Zuständigkeiten und Fristen
(zu § 31 WHG)

(1) Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer, erfolgt die Zulassung des Gewässerausbaus bei den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben abweichend von § 126 durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, haben die zuständigen Behörden auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(2) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus ist eine Frist zu setzen. Jede Frist kann auf schriftlichen Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Gewässerausbaus nicht innerhalb der Frist begonnen, so bedarf es zur Durchführung des Vorhabens eines neuen Verfahrens. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Plangenehmigung widerrufen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Ausbauunternehmer verlangen.

Abschnitt 2
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 93
(aufgehoben)
§ 94
Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken

(1) Sofern bei Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers, Talsperren oder Rückhaltebecken für Hochwasser die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1 000 000 Kubikmeter umfasst, sind diese Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.

(2) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 oder deren wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Bergbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die nach Satz 1 zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(3) Der Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Anlagen oder Teile von ihr auf Betriebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

(4) Die §§ 50 und 51 gelten für Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers sinngemäß, auch wenn bei diesen die in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Werte für die Höhe oder das Volumen nicht erreicht werden.

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserschutzpläne

§ 95
Grundsätze

Der Hochwasserschutz dient dem Wohl der Allgemeinheit. Er ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe.

§ 96
Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, insbesondere Deiche einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zwecke der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen.

(2) Die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, soweit durch die oberste Wasserbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. § 89 Abs. 1 sowie die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß.

(3) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Errichtung oder Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 90 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Ist eine Hochwasserschutzanlage von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, kann die Wasserbehörde die Wiederherstellung anordnen. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 97
Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird. Auf Deichen und den beidseitigen Deichschutzstreifen ist insbesondere der Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern und die Entstehung von Magerrasen zu unterbinden sowie eine erosionssichere und geschlossene Grasnarbe zu erhalten. Die Pflege der Grasnarbe von Deichen und der Deichschutzstreifen hat durch Schafbeweidung zu erfolgen, soweit es möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Rasen und Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind oder die Gefahrenabwehr es erfordert. § 90 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 98
Unzulässige Handlungen

(1) Jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Auf, in und unter Deichen einschließlich der beidseitigen, fünf Meter breiten Deichschutzstreifen sind insbesondere

  1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  2. die Entfernung der Grasnarbe,
  3. das Errichten und Aufstellen von Anlagen,
  4. die Tierhaltung,
  5. das Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhutung,
  6. das Lagern von Stoffen und Gegenständen,
  7. das motorangetriebene Fahren, das Fahren mit Pferdefuhrwerken, das Reiten und
  8. das Verlegen von Rohren, Kabeln und Leitungen

untersagt.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben auf ihren Grundstücken alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(3) Die Wasserbehörde kann nach Zustimmung des gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 Unterhaltungspflichtigen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

§ 99
Hochwasserschutzpläne
(zu § 31d WHG)

(1) Für die in der Rechtsverordnung nach § 114 genannten Gewässer sind Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 WHG und der nachfolgenden Bestimmungen erforderlich, soweit nicht bereits vergleichbare Generalpläne oder international abgestimmte Hochwasserschutzpläne bestehen. Sie sind von der obersten Wasserbehörde bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen oder, soweit bereits Pläne bestehen, so zu ergänzen, dass sie die Anforderungen nach § 31d WHG erfüllen.

(2) Es können grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne aufgestellt werden. § 99a ist zu beachten.

(3) Die Hochwasserschutzpläne sind zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen nach Satz 1 sind von der obersten Wasserbehörde zu veröffentlichen.

(4) Die Hochwasserschutzpläne sind vom Wasserwirtschaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen Fachbehörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten.

§ 99a
Kooperation in den Flussgebietseinheiten
(zu § 32 WHG)

Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, des Bundes und anderer Staaten beim Hochwasserschutz soll innerhalb der Flussgebietseinheiten nach § 24 Abs. 1 erfolgen. Werden Landesgrenzen überschreitende Hochwasserschutzpläne aufgestellt, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Pläne mit den zuständigen Behörden der übrigen Länder. Bei Bundesgrenzen überschreitenden Hochwasserschutzplänen soll die oberste Behörde die Pläne mit den Behörden der anderen Staaten koordinieren. Die Koordinierung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit zu regeln.

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 100
Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten
(zu § 31b WHG)

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Bestimmung der Gewässer ist zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist.

§ 100a
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 31b WHG)

(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach § 100 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 2 festgesetzt.

(2) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 werden innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind die Behörden zu bezeichnen, bei denen Ausfertigungen der Karten niedergelegt werden. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(3) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen außer Kraft.

(4) Sofern für gemäß § 100 bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzt sind oder festgesetzt werden können, sind diese Gebiete in Karten darzustellen. Die Karten sind durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung zu veröffentlichen (vorläufige Sicherung). Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Überschwemmungsgebiete festzusetzen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 100b
Anforderungen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 31b WHG)

(1) In einem Überschwemmungsgebiet nach § 100a Abs. 1 ist

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

  2. das Errichten oder Verändern von Anlagen,

  3. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,

  4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

  5. das Lagern von Stoffen, das den Hochwasserabfluss behindern kann,

untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 genehmigen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes zu erwarten ist. Sie kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. § 38 gilt sinngemäß.

(2) In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Absatz 1 hinausgehende Verbote und Gebote nach § 31b Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie § 31b Abs. 3 WHG festzulegen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten erforderlich ist.

(4) Bei Ausgleichspflichten gemäß § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten § 16 Abs. 3, § 139 Abs. 2 Satz 3, § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Ausgleichspflichtig ist das Land.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für nach § 100a Abs. 4 vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete entsprechend.

§ 100c
Vorländer

(1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Abs. 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100a Abs. 1 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.

(2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass

  1. Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind,

  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist.

§ 101
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(zu § 31c WHG)

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 31c Abs. 1 Satz 2 WHG werden in Kartenform dargestellt.
§ 100a Abs. 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) § 100b Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung kann weitergehende Anforderungen in überschwemmungsgefährdeten Gebieten durch Rechtsverordnung regeln.

Abschnitt 3
Wild abfließendes Wasser

§ 102
Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er die natürlichen Verhältnisse durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht verändert hat. Können aufgrund von Veränderungen die Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadenersatz verpflichtet.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild fließende Wasser.

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 103
Aufgaben der Wasserbehörden

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der darauf beruhenden Verordnungen und der gemäß § 25 Abs. 3 für verbindlich erklärten Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme oder deren Teile ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht im einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Zu den Aufgaben der Wasserbehörden gehört insbesondere die Aufsicht über die Gewässer.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.

§ 104
Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)

(1) Die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten zur erheben, zu speichern und zu übermitteln und Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen für die Durchführung

  1. der Gewässeraufsicht,
  2. von wasserrechtlichen Zulassungs- und Anzeigeverfahren sowie
  3. der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

zulässig. Die Daten dürfen einem Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerbauunternehmen oder Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 25 Abs. 1 zulässig.

(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.

(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

§ 105
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden und des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz haben die Befugnisse nach § 21 WHG, und zwar auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht eine Benutzung des Gewässers ist. Insbesondere bedarf es keiner vorherigen Ankündigung von Überwachungsmaßnahmen.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 106
Bauabnahme

(1) Baumaßnahmen, für die eine wasserrechtliche Zulassung erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde, in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch die Bergbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.

(2) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

(3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.  

§ 107
Kosten der Gewässeraufsicht

Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

§ 108
Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln.

§ 109
Gewässerschutzdienst

Die Wasserbehörde kann geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der oberirdischen Gewässer zu beobachten und zu überwachen (Gewässerschutzdienst). Sie unterstehen der Aufsicht der Wasserbehörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 110
Überwachung von Abwassereinleitungen

Einleitungen von gewerblichem Abwasser sowie häuslichem Abwasser von im Jahresdurchschnitt mehr als 8 Kubikmeter je Tag sind in der Weise zu überwachen, daß Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde, in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch die zuständige Bergbehörde oder in den von der obersten Wasserbehörde festgelegten Fällen von Untersuchungsstellen durchgeführt, die im Auftrag der Wasserbehörden tätig werden. Im einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.

§ 111
Gewässerschau

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und Nutzung geboten ist, durch die Wasserbehörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.

(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Katastrophenschutzbehörde, den Fischereiausübungsberechtigten, der unteren Fischereibehörde, der unteren Naturschutzbehörde und bei schiffbaren Gewässern der zuständigen Verkehrsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzumachen.

§ 112
Deichschau

Die Bestimmungen des § 111 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

§ 113
Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Wasserbehörde kann von den verpflichteten Gemeinden auf deren Kosten zur Abwehr einer gegenwärtigen Wassergefahr auch die Einrichtung eines Wachdienstes verlangen.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Einwohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Einwohnern ist auf Verlangen nach Maßgabe von Kapitel 12 Entschädigung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3).

§ 114
Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit
(zu § 31a Abs. 3 WHG)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten.

(2) In der Rechtsverordnung werden die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt sowie die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen festgelegt.

(3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

(5) Das Wasserwirtschaftsamt informiert die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten regelmäßig über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.  

Kapitel 11
Zwangsrechte

§ 115
Gewässerkundliche Maßnahmen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen und für Überwachungen aufgrund der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen die Errichtung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegel, Abfluß-, Grundwasser- und andere Meßstellen) sowie die Durchführung von Probeentnahmen, Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.

§ 116
Durchleiten von Wasser

(1) Die Wasserbehörde kann zu Gunsten des Betreibers einer Anlage der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung oder der Abführung von Abwasser die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der für die Anlage erforderlichen Grundstücke verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhaltung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grundstücke zu dulden. Dies gilt nicht für straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen. Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die Anlage anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand betrieben werden kann, der durch den Betrieb der Anlage zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 117
Duldung des Aufstaus durch Anlagen

Will jemand aufgrund einer Erlaubnis eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde auf dessen Antrag die Anlieger verpflichten, den Aufstau zu dulden, soweit der Aufstau die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 118
Mitbenutzen von Anlagen

(1) Die Wasserbehörde kann den Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserfortleitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Verpflichtung, die Mitbenutzung von Wasserversorgungsleitungen zu gestatten, darf nur zu Gunsten eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn der Betrieb der Anlagen durch die Mitbenutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so kann der Betreiber der Anlage auch verpflichtet werden, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Betreiber einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

§ 119
Einschränkende Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 116 und 118 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe. Ein Zwangsbenutzungsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.

§ 120
(aufgehoben)

Kapitel 12
Entschädigung

§ 121
Entschädigungspflicht

(1) In den Fällen der §§ 115 bis 118 ist der Betroffene nach Maßgabe dieses Kapitels zu entschädigen.

(2) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Verwaltungsakt unmittelbar begünstigt ist oder der die entschädigungspflichtige Handlung vorgenommen hat. Sind danach mehrere entschädigungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird, ist das Land zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.

(4) Die bei überwiegend die Allgemeinheit begünstigenden Entscheidungen bestehende Entschädigungspflicht des Landes schließt eine Beteiligung anderer unmittelbar Begünstigter an der Entschädigungsleistung gemäß Absatz 3 Satz 3 nicht aus.

§ 122
Art und Maß der Entschädigung

(1) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn das dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Ist bei der Enteignung von Grundstücken der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu nutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.

§ 123
Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erläßt.

Kapitel 13
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

§ 124
Wasserbehörden

(1) Wasserbehörden sind

  1. das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als obere Wasserbehörde,
  3. die unteren Wasserbehörden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.

(4) Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

§ 125
Wasserwirtschaftsamt

Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist das Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg.

§ 126
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Wasserbehörden sind die unteren Wasserbehörden, soweit nicht durch Gesetz oder durch eine vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit ein Vorhaben nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, ist die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde auch für die Feststellung zuständig, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Das Wasserwirtschaftsamt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Es unterstützt Wasserbehörden, Gewässerunterhaltungsverbände, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Träger öffentlicher Belange im Einzelfall nach deren Bedarf als wissenschaftlich-technische Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt ist insbesondere zuständig für

  1. die Ermittlung und Entwicklung der technisch-wasserwirtschaftlichen und naturwissenschaftli-chen Grundlagen des Wasserhaushaltes, insbesondere von Menge, Güte und Zustand der Gewässer,

  2. den Ausbau der Gewässer nach § 89 Abs. 3,

  3. die Unterhaltung, die Bedienung und den Ausbau der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen,

  4. die Erarbeitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach
    § 25 Abs. 1,

  5. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung sowie Errichtung, Unterhaltung und Bedienung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie dem Land unterstehen,

  6. den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, soweit es die Berichtspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen in Gewässer (einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des genannten Gesetzes) betrifft und die betreffenden Tätigkeiten nicht der Bergaufsicht unterliegen.

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes auf andere Landeseinrichtungen oder die Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung übertragen.

§ 126a
Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes

Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes für den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen ist die für die Zulassung von Gewässerausbauvorhaben nach Landesrecht zuständige Wasserbehörde. Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, die nicht Ausbau und Neubau ist, ist die untere Wasserbehörde.

§ 127
Zuständigkeit in besonderen Fällen

(1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

Kapitel 14
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 128
(aufgehoben)
§ 129
Sicherheitsleistung

(1) Bei der Erteilung einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz kann die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land ist von der Sicherheitsleistung frei; dies gilt auch für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem nach Absatz 1 Satz 3 Bestimmten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 129 a
Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der vorherigen Planfeststellung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

  1. Errichtung und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen für Kühlwasser,
  2. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser,
  3. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen zum Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,
  4. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten,
  5. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt,
  6. Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen),
  7. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage,
  8. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst,
  9. Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien,
  10. Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (Gewässerausbau),
  11. Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 a Abs. 1 WHG,
  12. Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Wasserleitung, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung),
  13. Errichtung, Betrieb und Änderung eines künstlichen Wasserspeichers.

Für eine Abwasserbehandlungsanlage nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Planfeststellung entbehrlich, wenn diese Nebeneinrichtung oder Anlagenteil eines Vorhabens ist, für das ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

(3) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der Erlaubnis oder Bewilligung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

  1. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung,
  2. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung,
  3. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung,
  5. Bau einer Wasserkraftanlage, soweit diese nicht gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Planfeststellung bedarf.

Abschnitt 2
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 130
Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ergehen die Entscheidungen über

  1. die Erteilung einer Bewilligung,

  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,

  3. die Erteilung von Zwangsrechten.

(2) Der Antrag für das beabsichtigte Vorhaben ist in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Vorhabens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Ist die Erweiterung eines Vorhabens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.

§ 131
(aufgehoben)
§ 132
(aufgehoben)
§ 133
(aufgehoben)
§ 134
(aufgehoben)
§ 135
(aufgehoben)
§ 136
(aufgehoben)
§ 137
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren

Für Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 WHG und die §§ 10 und 11 WHG sinngemäß. Für Vorhaben, die nach § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 

§ 138
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich

§ 139
Festsetzen

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung durch Beschluss fest. In dem Beschluss sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

(3) Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 122 Abs. 3), so hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 140
Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbeschlusses anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so hat er die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zu tragen.

§ 141
Vollstreckbarkeit

(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 139 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbeschluss nach § 139 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Landgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

Kapitel 15
Wasserbuch

§ 142
Einrichten des Wasserbuches
(zu § 37 WHG)

(1) Das Wasserbuch ist vom Wasserwirtschaftsamt in elektronischer Form anzulegen und so zu führen, dass Eintragungen, Änderungen oder Löschungen durch die zuständigen Wasserbehörden unmittelbar erfolgen können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Wasserbuchführung und der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 143
Eintragungen in das Wasserbuch
(zu § 37 WHG)

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist. Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen

  1. Heilquellenschutzgebiete,
  2. Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,
  3. Zwangsrechte.

(3) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(4) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 144
(aufgehoben)

Kapitel 16
Bußgeldbestimmungen

§ 145
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt, abändert oder beschädigt;
  2. entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt;
  3. ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. Anlagen in oder an Gewässern einschließlich der Häfen, Lade- oder Umschlagstellen entgegen § 87 errichtet oder wesentlich verändert;
    2. nach § 100b untersagte Handlungen vornimmt;
    3. entgegen § 43 Abs. 3 Gewässer mit Motorbooten befährt, entgegen § 46 die Schifffahrt ausübt oder entgegen § 48 Fähren oder Häfen betreibt oder einrichtet;
    4. entgegen § 71 Abwasseranlagen errichtet oder betreibt;
    5. entgegen § 73 Abwassereinleitungen oder entgegen § 74 Indirekteinleitungen nicht überwacht;
    6. entgegen § 37 Anlagen dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt;
  4. einer Rechtsverordnung
    1. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 20 Abs. 4;
    2. über die Schifffahrt gemäß § 46 Abs. 2

    zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

  5. einer Rechtsverordnung
    1. nach § 100b Abs. 3;
    2. über ein Wasserschutzgebiet gemäß § 15;
    3. über ein Heilquellenschutzgebiet gemäß § 18;
    4. über die Indirekteinleitung gemäß § 72 Abs. 1;
    5. zum Verhalten in Gewässerschutzstreifen gemäß § 84 Abs. 6
      zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;
  6. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt;
  7. Anzeigepflichten nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 3, nach § 56 Abs. 1 und 4, nach § 55 Abs. 3 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt;
  8. entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser abläßt;
  9. entgegen § 55 Abs. 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt;
  10. entgegen § 66 oder § 68 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  11. entgegen § 70 Abs. 1 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Abs. 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  12. als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Abs. 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;
  13. Untersuchungspflichten in bezug auf das Abwasser verletzt, indem er
    1. entgegen § 73 Abs. 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen läßt oder entgegen § 73 Abs. 2 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt;
    2. entgegen § 75 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 75 die Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt;
    3. entgegen § 74 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt;
  14. entgegen § 84 Abs. 1 Satz 4 die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht;
  15. eine gemäß § 98 Abs. 1 untersagte Handlung vornimmt;

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 146
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach § 126 Abs. 1. Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bergbehörde zuständig. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Kapitel 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 147
Alte Rechte und Befugnisse
(zu § 15 WHG)

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende alte Rechte und alte Befugnisse bleiben aufrechterhalten. Eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung ist nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als im Sinne des § 3 WHG oder eine Anlage im Sinne der §§ 19 a ff. WHG zu benutzen oder zu betreiben, können durch die Wasserbehörde nach Inhalt und Umfang neu festgesetzt sowie zurückgenommen oder widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(4) § 15 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, soweit der Widerruf ohne Entschädigung schon nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zulässig war.

§ 148
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind bei der Wasserbehörde anzumelden. Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 WHG wird vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung bekanntgegeben.

(2) Kann der das alte Recht oder die alte Befugnis zulassende Bescheid innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegt werden, gilt die Anmeldung als nicht fristgerecht erfolgt, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht amtlich bekannt sind.

§ 149
Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.

§ 150
Schutzgebiete und Schutzstreifen

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten (§ 39 WG), von Uferstreifen (§ 33 WG) und von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen (§ 36 WG) bleiben als Rechtsverordnungen bestehen.

§ 151
Heilquellenschutz

(1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

§ 152
Einschränkung von Grundrechten

Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96, 105 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 153
Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 154
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Soweit durch dieses Gesetz wasserbehördliche Zuständigkeiten gegenüber der bisherigen Rechtslage verändert werden, treten diese zum 1. Januar 1995 in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467),
  2. die Erste Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 477),
  3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 - Abwassergeld und Wassernutzungsentgelt - (GBl. I Nr. 26 S. 485),
  4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 - Schutz- und Vorbehaltsgebiete - (GBl. I Nr. 26 S. 487),
  5. die Vierte Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Änderung der Ersten Durchführungsverordnung - vom 25. April 1989 (GBl. I Nr. 11 S. 151),
  6. die Erste Durchführungsbestimmung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 - Hochwassermeldedienst - (GBl. I Nr. 26 S. 490).