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Gesetz über Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungsrücklagengesetz - BbgVRG)

Gesetz über Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungsrücklagengesetz - BbgVRG)
vom 25. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 13], S.249)

zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 32])

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 31])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Kommunalbereichs, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen,
  2. für die Pflichtmitglieder der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, die Beamte und Versorgungsempfänger sowie sonstige Bedienstete und Versorgungsberechtigte haben, deren Bezüge an das Brandenburgische Besoldungsgesetz anknüpfen, sowie für den Kommunalen Versorgungsverband entsprechend.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Brandenburgische Besoldungsgesetz anknüpfen.

§ 2
Errichtung von Sondervermögen und Beteiligungen

(1) Zur Durchführung des § 15 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes wird vom Land ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg" errichtet, an dem die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Dienstherren beteiligt sind.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg hat entsprechend für den Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg" getrennt nach Umlagegemeinschaften zu errichten. Er hat die Beteiligung von freiwilligen Mitgliedern unter Berücksichtigung ihrer Belange durch Satzung zu regeln.

§ 3
Zweck der Sondervermögen

Die Sondervermögen dienen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 7 zur Entlastung der Versorgungsaufwendungen der Stellen im Sinne des § 1 verwendet werden, die zur Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet sind. Ansprüche der Versorgungsempfänger gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4
Rechtsform

Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium der Finanzen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens für das Land ist Potsdam. Die Vertretung des Sondervermögens des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg ist durch Satzung zu regeln.

§ 5
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen des Landes. Die Anlage der Mittel des Sondervermögens wird der Investitionsbank des Landes Brandenburg übertragen. Für die Anlage der Mittel werden keine Kosten erstattet. Näheres regelt eine Vereinbarung.

(2) Die dem Sondervermögen des Landes zufließenden Mittel einschließlich der vereinbarungsgemäß zuzuführenden Erträge sind in handelbaren Wertpapieren und sonstigen Anlagen (in Euro) zu marktüblichen Bedingungen und ertragsorientiert anzulegen. Die Anlagen müssen eine dem deutschen Begriff der Mündelsicherheit vergleichbare Sicherheit bieten. Näheres regeln Anlagerichtlinien, die vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und, soweit Belange der Beteiligten berührt sind, im Einvernehmen mit den für die Aufsicht zuständigen Ministerien zu erlassen sind.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband verwaltet das Sondervermögen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg".

§ 6
Zuführung der Mittel

(1) Die sich aus § 15 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind aus dem Landeshaushalt und von den in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Beteiligten jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten der Titel für die entsprechenden Bezüge dem Sondervermögen des Landes zuzuführen. Auf die Zuführungen ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit den Zuführungen zum 15. Januar zu verrechnen ist. Das Ministerium der Finanzen kann von Abschlagszahlungen für Beträge, die nicht aus dem Landeshaushalt dem Sondervermögen des Landes zugeführt werden, Ausnahmen zulassen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. Beträge, die dem Sondervermögen des Landes nicht aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg regelt die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg" durch Satzung.

§ 7
Verwendung der Sondervermögen

(1) Die Sondervermögen sind nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 15 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 zur Unterstützung der Versorgungszahlungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen des Landes, die aus dem Landeshaushalt zugeführt wurden, einschließlich deren Erträge, ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Die am Sondervermögen des Landes Beteiligten regeln die Entnahmen aus den für sie gesondert ausgewiesenen Mitteln durch Beschlüsse ihrer Organe. Der Kommunale Versorgungsverband regelt die Entnahmen aus dem Sondervermögen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg" durch Beschlüsse seiner Organe.

§ 8
Vermögenstrennung

Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; sie dürfen nicht beliehen werden.

§ 9
Wirtschaftsplan

(1) Das Ministerium der Finanzen stellt ab dem 1. Januar 1999 für das Sondervermögen des Landes für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

(2) Der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes obliegt dies entsprechend für das Sondervermögen des Kommunalen Versorgungsverbandes.

§ 10
Jahresrechnung, Jahresabschluss

(1) Die Investitionsbank des Landes Brandenburg legt dem Ministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die Anlage der Mittel des Sondervermögens vor. Auf der Grundlage dieses Berichts stellt das Ministerium der Finanzen am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes bei.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband stellt das Sondervermögen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg" im Jahresabschluss der Versorgungskasse dar.

(3) In der Jahresrechnung und dem Jahresabschluss sind jeweils der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 11
Beirat

(1) Bei den Sondervermögen wird jeweils ein Beirat gebildet. Die Beiräte wirken bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung und zum Jahresabschluss sind ihre Stellungnahmen einzuholen.

(2) Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus einem Vertreter des Ministeriums der Finanzen als Vorsitzender, je einem Vertreter des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie je zwei Vertretern des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Brandenburg - und des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Berlin-Brandenburg - und einem Vertreter des Deutschen Richterbundes - Landesverband Brandenburg e. V. Die Mitglieder werden vom Ministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

(3) Der Beirat des Sondervermögens des Kommunalen Versorgungsverbandes besteht aus den Mitgliedern des Fachausschusses der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Die Sondervermögen zahlen an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(5) Die Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

§ 12
Auflösung

Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Potsdam, den 25. Juni 1999

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich