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Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg

Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg
vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle landesweit zur Anwendung zu empfehlen. Zu diesem Zweck werden über einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert angewendet, um zu testen, ob damit unternehmerisches Handeln und Existenzgründungen erleichtert und somit die wirtschaftliche Entwicklung gefördert sowie Verwaltungsverfahren beschleunigt und die Kosten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung gesenkt werden können.

§ 2
Standardöffnungsklausel

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts soll die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei die Gemeinden, Ämter , Landkreise und Zweckverbände des Landes Brandenburg auf Antrag im Einzelfall von der Anwendung landesrechtlicher Standards befreien, soweit Bundesrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen und die Rechte Dritter nicht berührt werden. Standards in diesem Sinne sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes).

(2) Der Antrag ist an die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) zu richten. Die landesrechtlichen Standards, von denen abgewichen werden soll, und die Dauer der Erprobung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Öffnung im Sinne von § 1, die Vorgehensweise und die Wirkung, die dadurch erzielt werden soll, müssen beschrieben werden. Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei entschieden werden. Die Genehmigungsbehörde soll den Antragsteller anhören. Vor einer Ablehnung hat die Genehmigungsbehörde auf mögliche Veränderungen des Antrages hinzuwirken, um eine Genehmigung zu ermöglichen.

(3) Die Genehmigung ist für höchstens vier Jahre zu erteilen. Wird eine Genehmigung erteilt, so ist dies unter Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Befreiung sind, und des Zeitraumes der Erprobung im Amtsblatt für Brandenburg amtlich bekannt zu machen.

(4) Der Antragsteller berichtet der Genehmigungsbehörde über die Ergebnisse der Erprobung. Die Genehmigungsbehörde wertet die Ergebnisse der Erprobung mit dem Antragsteller aus. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über den Stand und die Auswirkungen des Verfahrens.