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Gesetz über die Steuerberaterversorgung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz - BbgStBVG)

Gesetz über die Steuerberaterversorgung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz - BbgStBVG)
vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 21], S.290)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 10], S.5)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
§ 2 Aufgabe
§ 3 Grundsätze der Mitgliedschaft

Abschnitt 2
Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 4 Pflichtmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft auf Antrag
§ 6 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Vertreterversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Vorsitz
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Beiträge
§ 13 Beitragsbefreiung
§ 14 Leistungen
§ 15 Verjährung
§ 16 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
§ 17 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 18 Verwendung und Anlage der Mittel
§ 19 Mitwirkungspflichten der Mitglieder
§ 20 Amtshilfe der Steuerberaterkammer
§ 21 Satzung
§ 22 Aufsicht

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23 Eingetragene Lebenspartnerschaften
§ 24 (weggefallen)
§ 25 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.

(2) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2
Aufgabe

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(2) Auf die Leistungen des Steuerberaterversorgungswerkes besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 3
Grundsätze der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes können nur der Steuerberaterkammer Brandenburg angehörende Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte sowie Personen nach § 74 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes werden. Für alle Personen findet in diesem Gesetz die Bezeichnung “Steuerberater” Verwendung.

(2) Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk wird nach Maßgabe dieses Gesetzes entweder als Pflichtmitgliedschaft oder als Mitgliedschaft auf Antrag begründet.

(3) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt oder
  2. vor oder am 31. Dezember 2006
    1. bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer im Bundesgebiet war, ohne Mitglied eines Versorgungswerkes im Bundesgebiet gewesen zu sein, oder
    2. bei Eintritt in die Steuerberaterkammer Brandenburg das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Abschnitt 2
Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 4
Pflichtmitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind Steuerberater,

  1. die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerkes werden darüber hinaus alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2006 Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. nicht berufsunfähig sind.

(3) Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen und die bereits Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk.

(4) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen

  1. bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
  2. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.

§ 5
Mitgliedschaft auf Antrag

Auf Antrag werden in das Steuerberaterversorgungswerk Mitglieder der Steuerberaterkammer Brandenburg aufgenommen, die

  1. Mitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen sind,
  2. das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  3. nicht berufsunfähig sind.

§ 6
Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Mitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Steuerberaterversorgungswerk.

(2) Aus dem Steuerberaterversorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Steuerberaterkammer Brandenburg nicht mehr angehören.

(3) Aus dem Steuerberaterversorgungswerk scheidet gleichfalls aus, wer Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen wird. In diesem Fall sind 93 vom Hundert der von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, deren Höhe der jeweiligen Nettorendite der Kapitalanlagen des Steuerberaterversorgungswerkes in der Zeit der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk entspricht, auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bleibt nach näherer Maßgabe der Satzung aufrechterhalten, wenn der Steuerberater dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt; Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(4) Weitere Voraussetzungen der Übertragung erworbener Anwartschaften bestimmt die Satzung; sie kann auch weitere Fälle des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft bestimmen.

§ 7
Organe

Organe des Steuerberaterversorgungswerkes sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Vorsitzende des Vorstandes,
  4. der Geschäftsführer.

§ 8
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern des Steuerberaterversorgungswerkes.

(2) Die Vertreter sowie fünf Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten. Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.

(4) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über:

  1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
  2. Genehmigung von Überleitungsabkommen,
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes sowie den Haushaltsplan,
  5. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,
  6. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
  7. Grundsätze der Vermögensanlage.

(5) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter; in Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter.

(6) Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage und über Leistungsverbesserungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Steuerberaterversorgungswerk angehören müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 8 Abs. 3) gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.

(3) Der Vorstand leitet das Steuerberaterversorgungswerk und führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 10
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

(2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt den Geschäftsführer und führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

§ 11
Geschäftsführung

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 12
Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er entspricht für nichtselbständig tätige Mitglieder dem jeweils geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach den §§ 157 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Für selbständig tätige Mitglieder entspricht der monatliche Regelpflichtbeitrag der Hälfte des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach den §§ 157 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; liegt das erzielte Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Für die Berechnung ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.

(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet.

(3) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, werden Säumniszuschläge erhoben. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten werden zusätzlich Zinsen berechnet. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

(4) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Insoweit ist das Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem der Zahlungspflichtige im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 13
Beitragsbefreiung

(1) Pflichtmitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sie sich in Zeiten des Mutterschutzes oder in Elternzeit befinden.

(2) In der Satzung können weitere Befreiungen von der Beitragspflicht bestimmt werden.

§ 14
Leistungen

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente,
  4. Übertragung von Beiträgen an andere Steuerberaterversorgungswerke, sofern ein Überleitungsabkommen besteht,
  5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  6. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich.

(2) Bei der Bemessung der Leistungen sind die Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Satzung kann Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

(4) Änderungen der Satzung, die die Erhöhung des Leistungsumfanges betreffen, gelten auch für die vor der Änderung eingetretenen Leistungsfälle.

(5) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 15
Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlichen Antrages unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Steuerberaterversorgungswerkes an das Mitglied oder die Leistungsberechtigten.

(3) Im Übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 16
Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 17
Gesetzlicher Forderungsübergang

Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt § 86 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend.

§ 18
Verwendung und Anlage der Mittel

(1) Die Mittel des Steuerberaterversorgungswerkes dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Steuerberaterversorgungswerkes erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(2) Das Vermögen des Steuerberaterversorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstockes gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens sowie hierzu erlassener Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.

§ 19
Mitwirkungspflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Steuerberaterversorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Steuerberaterversorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

§ 20
Amtshilfe der Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer Brandenburg hat dem Steuerberaterversorgungswerk die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung sowie die Sitzverlegung eines Kammermitgliedes mitzuteilen. Überdies hat sie dem Steuerberaterversorgungswerk auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Leistungsberechtigten erhoben werden konnten.

§ 21
Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für:

  1. die Verwendung der Mittel, Vermögensanlage und Rechnungslegung,
  2. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
  3. die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. die nach §§ 19 und 20 zu erhebenden Daten und deren Verarbeitung.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Brandenburg (www.stbk-brandenburg.de) unter der Rubrik - Amtliche Bekanntmachungen - bekannt zu machen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 22
Aufsicht

(1) Das Ministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde führt die Rechtsaufsicht über das Steuerberaterversorgungswerk; § 88 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Versicherungsaufsicht wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium ausgeübt.

(3) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versorgungswerk alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten des Versorgungswerks, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

  1. soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, jederzeit eine Änderung des Geschäftsplans zu verlangen;
  2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung hinreichender Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zu verlangen;
  3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört;
  4. soweit das Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk zu untersagen oder einzuschränken.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,

  1. von dem Versorgungswerk Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen;
  2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;
  3. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält;
  4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 insbesondere auch Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß;
  5. zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.

(5) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 4 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 4 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume des Versorgungswerks während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume des Versorgungswerks betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(6) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze des Versorgungswerks durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Geschäfte des Versorgungswerks (Verbindlichkeiten, Anlage der Vermögenswerte, sonstige Geschäfte),
  2. die Kapitalausstattung,
  3. die Rechnungslegung und Berichterstattung,
  4. die Jahresabschlussprüfung.

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23
Eingetragene Lebenspartnerschaften

§ 14 Absatz 1 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 fällig geworden sind.

§ 24
(aufgehoben)

§ 25
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich