Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)

Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 08], S.78)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 47)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3 Recht auf Bildung
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
§ 5 Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6 Rechtsstellung der Schulen
§ 7 Selbstständigkeit der Schulen
§ 8 Schulversuche, abweichende Organisationsformen, Schulen mit besonderer Prägung
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10 Rahmenlehrpläne
§ 11 Unterrichtsfächer
§ 12 Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe
§ 13 Stundentafeln
§ 14 Zulassung von Lernmitteln

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15 Innere Organisation nach Bildungsgängen
§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 18 Ganztagsangebote

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19 Der Bildungsgang der Grundschule

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20 Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 21 Der Bildungsgang des Gymnasiums
§ 22 Die Bildungsgänge der Oberschule
§ 23 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24 Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe
§ 25 Die Bildungsgänge der Berufsschule
§ 26 Die Bildungsgänge der Berufsfachschule
§ 27 Die Bildungsgänge der Fachoberschule

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28 Die Bildungsgänge der Fachschule

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32 Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges
§ 33 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
§ 34 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 35 (weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36 Grundsätze
§ 37 Beginn der Schulpflicht
§ 38 Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
§ 41 Überwachung der Schulpflicht
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Schuljahr und Ferien

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
§ 45 Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen
§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
§ 47 Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter
§ 48 Schülerzeitungen
§ 49 Schülergruppen

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50 Grundsätze
§ 51 Aufnahme in die Grundschule
§ 52 Gutachten der Grundschule
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule
§ 54 Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges
§ 55 Schulwechsel
§ 56 Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsel

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 58 Zeugnisse
§ 59 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung
§ 60 Prüfungen
§ 61 Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen
§ 62 Beendigung des Schulverhältnisses

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63 Grundsätze
§ 64 Ordnungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 66 Wissenschaftliche Untersuchungen

Teil 6
Schulpersonal

§ 67 Lehrkräfte
§ 68 Sonstiges Schulpersonal
§ 69 Funktionsstellen und besondere Aufgaben
§ 70 Aufgaben der Schulleitung
§ 71 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 72 Erweiterte Schulleitung
§ 73 Bestellung der Schulleitung

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74 Ziel der Mitwirkung, Allgemeines
§ 75 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
§ 76 Geschäftsordnung
§ 77 Abstimmungen, Beschlüsse
§ 78 Wahlen
§ 79 Wahlprüfung
§ 80 Kosten, Räum

Abschnitt 2
Eltern

§ 81 Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern
§ 82 Elternkonferenz

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
§ 84 Konferenz der Schülerinnen und Schüler

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85 Konferenz der Lehrkräfte
§ 86 Teilkonferenzen der Lehrkräfte
§ 87 Fachkonferenzen
§ 88 Klassenkonferenzen
§ 89 Jahrgangskonferenzen

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 91 Aufgaben der Schulkonferenz

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92 Eltern
§ 93 Schülerinnen und Schüler
§ 94 Lehrkräfte
§ 95 Schulkonferenz

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96 Abweichende Formen der Mitwirkung
§ 97 Schulversuche zur Mitwirkung
§ 98 Verordnungsermächtigung

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99 Wirkungskreis des Schulträgers
§ 100 Schulträger
§ 101 Übertragung von Aufgaben, Schulverband
§ 102 Schulentwicklungsplanung

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103 Geordneter Schulbetrieb
§ 104 Errichtung von Schulen
§ 105 Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen
§ 106 Schulbezirk

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107 Übertragung von Schulanlagen

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108 Kostenarten, Kostenträger
§ 109 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
§ 110 Sachkosten

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111 Lernmittelfreiheit
§ 112 Schülerfahrtkosten
§ 113 Schulspeisung
§ 114 Schulgeld

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115 Mischfinanzierung
§ 116 Schulkostenbeitrag

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
§ 118 Trägerschaft und Bezeichnung
§ 119 Schulaufsicht

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120 Ersatzschulen
§ 121 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 122 Versagung und Aufhebung der Genehmigung
§ 123 Anerkannte Ersatzschulen
§ 124 Finanzhilfe

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125 Ergänzungsschulen
§ 126 Anerkannte Ergänzungsschulen

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
§ 128 Ordnungswidrigkeiten

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129 Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung
§ 130 Umfang der Schulaufsicht

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131 Schulbehörden
§ 132 Personal und Kosten der staatlichen Schulämter
§ 133 Schulpsychologische Beratung

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134 Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
§ 135 (aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136 Kreisräte
§ 137 Kreisschulbeirat
§ 138 Landesräte
§ 139 Landesschulbeirat

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140(weggefallen)
§ 141 (weggefallen)
§ 142 Fortbestehende Schulträgerschaften
§ 143 Fortführung von Schulen
§ 144 Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145 Einschränkung von Grundrechten
§ 146 Durchführung des Gesetzes
§ 147 Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl
§ 148 Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe
§ 149 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist

§ 2
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Schulen:
    Einrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen;
  2. Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder das Land ist;
  3. Schulen in freier Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger inländische natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen;
  4. Internate:
    den Schulen angegliederte Wohnheime, in denen Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut werden;
  5. Eltern:
    die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellte Personen;
  6. Mitwirkung:
    die Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrkräften und weiteren am Schulleben beteiligten Personen, Institutionen oder schulischen Gremien bei der Gestaltung der Schulen und der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schulen;
  7. Schulträger:
    eine juristische oder natürliche Person, die für die Errichtung, Organisation und Verwaltung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt;
  8. Wohnung:
    die Wohnung einer Person gemäß § 15 des Brandenburgischen Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung gemäß § 16 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3
Recht auf Bildung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler zu fördern. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

(2) Begabte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden.

(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.

(4) Menschen mit Behinderungen sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt gemäß § 30 Abs. 4 und 5, durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 4, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.

§ 4
Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung.

(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverantwortung.

(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.

(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,

  1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
  3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu setzen,
  4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
  5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
  6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
  7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
  8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
  9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
  10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
  11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
  12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten,
  13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
  14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen.

Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen (wendischen) Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. Die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn.

(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern.

(7) Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

(8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

§ 5
Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Schülerinnen und Schüler im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) haben das Recht, die sorbische (wendische) Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in sorbischer (wendischer) Sprache unterrichtet zu werden. In den Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) sind die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 8 zu vermitteln. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu der Gestaltung des Unterrichts in den Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können, sowie zum Status des Unterrichts in sorbischer (wendischer) Sprache als Regionalsprache.

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6
Rechtsstellung der Schulen

Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen.

§ 7
Selbstständigkeit der Schulen

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm.

(3) Die Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. Zur besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung mehr als 10 vom Hundert der Stunden nutzen. Dieses bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Dabei muss die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(4) Die Schulträger sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel, einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, kann der Schulträger die Mittel als in nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen den einzelnen Schulen gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109 Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulen nehmen ihre Selbstständigkeit in partnerschaftlichem Zusammenwirken von Eltern, Schülerinnen und Schülern ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen wahr. Soweit Schulen selbstständig entscheiden, arbeiten sie mit dem Schulträger und den Schulbehörden eng zusammen.

(7) Die Entwicklung und Förderung eines vielfältigen Schullebens sind Teil des gesetzlichen Auftrages aller Schulen. Sie unterstützen deshalb schulische Initiativen, die hierzu beitragen. Angebote Dritter, insbesondere von Eltern und aus dem kommunalen Umfeld, sollen von den Schulen in ihre Tätigkeit einbezogen werden, soweit dies die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schule fördern kann.

(8) Die Schule ist ein Ort offener kultureller Tätigkeit. Sie hat dabei ihren gesetzlichen Auftrag zu wahren. Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen.

§ 8
Schulversuche, abweichende Organisationsformen,
Schulen mit besonderer Prägung

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, eine Verkürzung der Schulzeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Aufnahmeverfahren, der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97 erprobt werden. Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Die Bestimmungen über Schulversuche gelten für Versuchsschulen entsprechend.

(2) In Schulversuchen außerhalb der Primarstufe muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Die Teilnahme an Schulversuchen und der Besuch von Versuchsschulen sind für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Schulversuche sind wissenschaftlich oder sonst in geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung im Land Brandenburg bereits erteilt wurde. Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen). Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 ausweist. Eine Abweichung von der Schulstruktur gemäß Teil 3 Abschnitt 1 ist nicht zulässig. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(5) Abweichungen vom regulären Schulbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2, die nicht die gesamte Schule oder wesentliche Teile mehrerer Schulen gemeinsam betreffen, können als abweichende Organisationsform genehmigt werden. Die Bestimmungen für Schulversuche gelten mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Genehmigungsverfahren sowie die Organisation als Schule mit besonderer Prägung bei Schulversuchen, Versuchsschulen und abweichenden Organisationsformen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen. Die Organisation als Schule mit besonderer Prägung ist nur zu genehmigen, wenn und soweit die Erprobung erfolgreich war und hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen
und den Kirchen

(1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten. Sie können nach Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.

(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10
Rahmenlehrpläne

(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder. Sie enthalten insbesondere

  1. allgemeine und fachliche Ziele,
  2. didaktische Grundsätze,
  3. Empfehlungen zur Unterrichtsorganisation,
  4. Hinweise und Empfehlungen zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und inhalten und
  5. Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den jeweiligen allgemeinen und fachlichen Zielen zu orientieren haben.

(2) Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen.

(3) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann und die Schule einen hinreichend großen Entscheidungsraum für die Gestaltung eines eigenen Profils erhält.

(4) In die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne sind insbesondere Erfahrungen und Vorschläge aus der Schulpraxis umfassend einzubeziehen. Für die Rahmenlehrpläne der beruflichen Bildungsgänge sind darüber hinaus die Erfahrungen aus der beruflichen Praxis zu berücksichtigen. Der Landesschulbeirat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder die zuständigen Behörden nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sie inhaltlich betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Rahmenlehrpläne, die von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen werden.

(5) Die Rahmenlehrpläne sind in angemessenen Zeitabständen zu überarbeiten.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften. Soweit keine Rahmenlehrpläne erlassen wurden, kann das für Schule zuständige Ministerium zulassen, dass der Unterricht auf der Grundlage anderer geeigneter curricularer Materialien erteilt wird.

§ 11
Unterrichtsfächer

(1) In den Unterrichtsfächern sind die jedes Fach kennzeichnenden Ziele und Kompetenzen sowie die für das Fach spezifischen Didaktiken und Methoden zu berücksichtigen. Inhalte von Unterrichtsfächern können für begrenzte Zeiträume auch fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet werden. In Oberstufenzentren können an die Stelle von Unterrichtsfächern Lernfelder treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.

(2) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten, und ihnen helfen, sich in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mit ihren vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.

(3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind Religionsunterricht anstelle des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch Rechtsverordnung zu regeln. Bezüglich des Stundenvolumens und der Einführung des Faches in den einzelnen Jahrgangsstufen ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

§ 12
Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe

(1) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können zu einem Lernbereich zusammengefasst werden, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist. Lernbereiche werden fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so wird die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt. Lernbereiche in der beruflichen Bildung sind aus Handlungsfeldern abgeleitete Inhalte, die in Rahmenlehrplänen durch Lernfelder beschrieben werden können.

(2) Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundproblemen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Übergreifende Themenkomplexe sind insbesondere

  1. Friedenssicherung, Globalisierung, Interkulturelles,
  2. Recht im Alltag,
  3. Wirtschaft,
  4. ökologische Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit,
  5. Medien und Informationsgesellschaft,
  6. Gesundheit und jugendliche Lebenswelt und
  7. Geschlechterbeziehungen und Lebensformen.

(3) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewussten, sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 13
Stundentafeln

(1) Die für die Durchführung des Unterrichts einzuhaltende jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden wird in Stundentafeln festgelegt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(2) Ergänzend zur Stundentafel kann die Schule freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule einrichten, sofern die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verbindlichkeit von Unterrichtsfächern und Lernfeldern oder Lernbereichen und den jeweiligen Unterrichtsstunden,
  2. das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich,
  3. die Verbindlichkeit des Fächerangebots im Wahlpflicht- und im Wahlbereich,
  4. den Jahresstundenrahmen,
  5. die Formen der Differenzierung des Unterrichts und
  6. die Förderangebote für die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.

§ 14
Zulassung von Lernmitteln

(1) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 geeignet sein.

(2) Schulbücher und andere dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Schülerin und den Schüler bestimmt sind (Lernmittel), dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium zugelassen sind.

(3) Sie sind zuzulassen, wenn sie

  1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
  2. mit den grundlegenden Zielen und Inhalten der Rahmenlehrpläne vereinbar sind und
  3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Zielen und Grundsätzen gemäß § 4 zuwiderlaufen.

Die Zulassung soll versagt werden, wenn die Anschaffung im Rahmen der Lernmittelfreiheit wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Neuauflage die Weiterbenutzung der bisherigen Auflage erschwert, weil ohne hinreichenden sachlichen Grund Veränderungen vorgenommen wurden.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den weiteren Voraussetzungen der Zulassung von Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15
Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. In den Sekundarstufen I und II sowie in den Bildungsgängen der Förderschule für geistig Behinderte, der Allgemeinen Förderschule, der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges werden die Bildungsziele auch durch die Abschlüsse gemäß § 17 bestimmt.

(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule einzeln oder bildungsgangübergreifend in einer Schulform angeboten.

(3) Bildungsgänge sind

  1. in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,
  2. in der Sekundarstufe I
    1. der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
    2. der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und
    3. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
  3. in der Sekundarstufe II
    1. die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung,
    2. einjährige oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I,
    3. der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung als Berufsgrundbildungsjahr,
    4. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
    5. der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
    6. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht,
    7. die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und
    8. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13,
  4. in der Förderschule
    1. der Bildungsgang gemäß Nummer 1,
    2. die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,
    3. der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe h,
    4. der Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses,
    5. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule und
    6. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Förderschule für geistig Behinderte,
  5. im Zweiten Bildungsweg
    1. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und
    2. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und
  6. die Bildungsgänge der Fachschule zum Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses.

Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu wahren.

(4) Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife können mit Bildungsgängen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d bis f zu doppelqualifizierenden Bildungsgängen mit entsprechenden Abschlüssen verbunden werden.

§ 16
Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

  1. die Grundschule,
  2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
    1. die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),
    2. das Gymnasium und
    3. die Oberschule,
  3. als berufliche Schule das Oberstufenzentrum, das
    1. die Berufsschule,
    2. die Berufsfachschule,
    3. die Fachoberschule und
    4. die Fachschule zusammenfasst,
  4. die Förderschule,
  5. als Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
    1. die Abendschule und
    2. das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Gymnasiale Oberstufen sollen Teil eines Oberstufenzentrums sein, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

§ 17
Abschlüsse und Berechtigungen

In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

  1. Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
  2. erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
  3. Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
  4. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  5. Fachhochschulreife,
  6. allgemeine Hochschulreife/Abitur,
  7. Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
  8. schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
  9. Berufsabschluss nach Landesrecht,
  10. typenspezifischer Fachschulabschluss,
  11. Abschluss der Allgemeinen Förderschule und
  12. Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte.

§ 18
Ganztagsangebote

(1) Die Schulträger von Schulen der Primarstufe sollen mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort treffen. Diese Absprachen können Angebote umfassen, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus zu einer für die Eltern verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(2) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtliche Betreuung kann neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitangebote umfassen.

(3) Schulen der Sekundarstufe I können Ganztagsangebote umfassen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Schulkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulträger einen Antrag auf die Einrichtung von Ganztagsangeboten stellen. Sollen Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein, so ist die Verbindlichkeit auf Klassen und einen bestimmten Umfang festzulegen. Die Entscheidung gemäß Satz 3 trifft das staatliche Schulamt.

(4) Förderschulen oder Förderklassen können Ganztagsangebote umfassen oder als Ganztagsschulen geführt werden. Förderschulen für geistig Behinderte sind mit der Maßgabe Ganztagsschulen, dass in pädagogisch besonders begründeten Fällen eine Freistellung von der Teilnahme am Ganztagsangebot erfolgen kann. Für Förderklassen für geistig Behinderte gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19
Der Bildungsgang der Grundschule

(1) Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie erwerben so Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt. Die Grundschule gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und kindgemäße Formen schulischen Lernens die behutsame Einführung in den Bildungsgang. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.

(2) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Wenn die räumlichen Verhältnisse es erfordern oder um eine möglichst wohnungsnahe Betreuung sicherzustellen, können sie an verschiedenen Standorten geführt werden, wenn jeder Standort mindestens zwei Jahrgangsstufen und zwei Klassen oder in besonders begründeten Fällen drei Jahrgangsstufen und eine Klasse umfasst. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit besonders zu beachten.

(3) Der Unterricht in der Grundschule wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden können. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Schule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, jahrgangsübergreifende Klassen bildet.

(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Unterricht in einer Fremdsprache erteilt.

(5) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 können als flexible Eingangsphase geführt werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen und die Organisation der flexiblen Eingangsphase sowie des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
  2. die Grundsätze der Gestaltung des Grundschulgutachtens,
  3. besondere Fördermaßnahmen für Kinder mit Teilleistungsstörungen und
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden.

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20
Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
(Gesamtschule)

(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II ermöglichen.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Wer die Sekundarstufe I in der Gesamtschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen die erweiterte Berufsbildungsreife, die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben.

(4) Eine Gesamtschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 21
Der Bildungsgang des Gymnasiums

(1) Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.

(3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 auch ein der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden

§ 22
Die Bildungsgänge der Oberschule

(1) Die Oberschule vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bildungsgangübergreifend (integrativ) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bildungsgangbezogen (kooperativ) erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2. Soweit bildungsgangübergreifend (integrativ) unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die schulisches Lernen und berufsvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.#

(4) Eine Oberschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 23
Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
  2. besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,
  3. Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden und
  5. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24
Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13. Der Besuch dauert mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre und schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer Einführungsphase und einer Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich in Grund- und Leistungskursen statt.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erteilt werden. Nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn eine in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Zulassung zur Qualifikationsphase,
  2. Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren und
  3. inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse.

§ 25
Die Bildungsgänge der Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei. Die Bildungsgänge umfassen den Erwerb beruflicher Orientierung oder Vorbereitung, beruflicher Grundbildung oder die Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(2) Mit dem Berufsabschluss und dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können zusätzlich gleichgestellte Abschlüsse der Bildungsgänge der Sekundarstufe I erteilt oder die Fachhochschulreife erworben werden. Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(3) Berufsschule und Ausbildungsstätte erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrages setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(4) Im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsverhältnis wird der Unterricht in Teilzeitform oder als Blockunterricht in zusammenhängenden Abschnitten erteilt. Der Unterricht wird in der Regel in aufsteigenden Fachklassen eines Ausbildungsberufs durchgeführt. Berufe mit überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten können innerhalb eines Berufsfeldes in der Grundstufe in einer Klasse zusammengefasst werden.

(5) Der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Dieser Bildungsgang setzt eine Abstimmung mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraus und kann nur für das Land verbindlich eingeführt werden. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(6) In ein- oder zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform wird neben der Vertiefung der Allgemeinbildung auch Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung angeboten. Es kann ein Unterrichtsangebot zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses vorgesehen werden.

(7) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
  2. die Grundsätze der Fachklassenbildung und
  3. den Blockunterricht.

§ 26
Die Bildungsgänge der Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht (Assistentenberufe) in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.

(2) Im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Dauer der Bildungsgänge und
  2. die Fachrichtungen und Schwerpunkte.

§ 27
Die Bildungsgänge der Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem Beruf nach Landesrecht verfügen. Die Dauer der Bildungsgänge verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend.

(3) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform zwei Jahre für Schülerinnen und Schüler, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Für sie sind in die Bildungsgänge fachpraktische Anteile integriert.

(4) Der Unterricht in den Bildungsgängen zur Erlangung der Fachhochschulreife findet im Klassenverband und in Kursen statt. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und
  2. die Dauer des Praktikums.

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28
Die Bildungsgänge der Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge mit einem schulischen Weiterbildungsangebot, die in der Regel auf einer Berufsausbildung und mehrjähriger Berufspraxis aufbauen und den Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses ermöglichen. In der Regel wird der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Erwerb von Teilqualifikationen ist möglich.

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule gliedern sich in die Typen Sozialwesen, Technik und Wirtschaft. Innerhalb der Typen gibt es Fachrichtungen, innerhalb derer Schwerpunkte gebildet werden können. Für Bildungsgänge des Typs Sozialwesen kann ein Vorpraktikum eingerichtet werden. Der Unterricht findet im Klassenverband oder in Kursen statt.

(3) Die Bildungsgänge der Fachschule dauern in Vollzeitform in der Regel zwei Jahre, jedoch mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Sie verlängern sich in Teilzeitform entsprechend.

(4) Die Bildungsgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Eine staatliche Anerkennung erfolgt gemäß den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Rechtsvorschriften.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Vorpraktikum und
  2. die Fachrichtungen, Schwerpunkte und Dauer der Bildungsgänge.

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29
Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

§ 30
Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Schulen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen) fördern die Rehabilitation und die Integration ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I, den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder bei Erfüllung fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen in der Allgemeinen Förderschule den Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Die Allgemeine Förderschule oder die Förderschule für geistig Behinderte vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Klasse für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse).

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Allgemeine Förderschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 jahrgangsübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.

(5) Schulen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt werden nach Fachrichtungen in die folgenden Typen gegliedert:

  1. Allgemeine Förderschule,
  2. Förderschule für Sprachauffällige,
  3. Förderschule für Erziehungshilfe,
  4. Förderschule für geistig Behinderte,
  5. Förderschule für Hörgeschädigte,
  6. Förderschule für Körperbehinderte,
  7. Förderschule für Sehgeschädigte und
  8. Förderschule für Kranke.

Förderschulen können auch fachrichtungsübergreifend organisiert sein.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für geistig Behinderte nicht in Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Förderschule für geistig Behinderte ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.

§ 31
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsycho-logischen Beratung und anderen Behörden,
  4. das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32
Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In den Bildungsgängen gemäß Satz 1 können auch die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife und der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges werden in Teilzeitform an der Abendschule und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen oder in Vollzeitform am Kolleg angeboten.

(3) Schulabschlussbezogene Lehrgänge sollen an Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft eingerichtet werden. Sie können in begründeten Einzelfällen auch an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Oberstufenzentren eingerichtet werden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einrichtung schulabschlussbezogener Lehrgänge und
  2. die Bedingungen zur Fortführung des Bildungsgangs zur Fachoberschulreife im dritten und vierten Semester.

§ 33
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe I und die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge vermitteln Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife.

(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Fachoberschulreife erworben werden. Die Fachoberschulreife kann durch eine Prüfung erworben werden, die auch in Teilen abgelegt werden kann.

§ 34
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe II, entsprechende schulabschlussbezogene Lehrgänge und das Kolleg vermitteln berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, die Vollendung des 19. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.

(4) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert in der Regel sechs Semester. Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 35
(weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36
Grundsätze

(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.

(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs der Berufsschule oder eines einjährigen oder zweijährigen Bildungsgangs zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I der Berufsfachschule (Berufsschulpflicht). Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.

(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Umfang und Inhalt,
  2. die möglichen Abschlüsse und
  3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 37
Beginn der Schulpflicht

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
 

§ 38
Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundarabschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat.

(2) In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der achten Jahrgangsstufe und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwartet werden kann.

§ 39
Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Allgemeinen Förderschule.

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. In diesem Fall endet die Berufsschulpflicht, wenn das staatliche Schulamt auf Antrag feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung die weitere Erfüllung der Berufsschulpflicht entbehrlich macht.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Satz 2 gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 40
Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines nicht in § 36 Abs. 3 genannten Bildungsgangs einer beruflichen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenden Ersatzschule,
  2. während des Besuchs einer Hochschule,
  3. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  4. während eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres,
  5. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt,
  6. während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft,
  7. vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes,
  8. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
  9. während des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses oder
  10. während des Besuchs einer anerkannten Ergänzungsschule oder einer Ergänzungsschule, wenn deren Unterricht vom für Schule zuständigen Ministerium, gegebenenfalls nach Anhörung des fachlich zuständigen Ministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist.

Für das Ruhen der Vollzeitschulpflicht gilt Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend.

(2) Die Schulpflicht ruht für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz und Ausländerinnen oder Ausländer während des Besuchs eines von dem für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Sprach- oder Förderkurses. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung für Personen gemäß § 36 Abs. 2 das Ruhen der Schulpflicht festzulegen, wenn der Aufenthalt bei der Einreise erkennbar weniger als sechs Monate dauern wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Ergänzungsschulen zulassen, dass bei deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ruht, wenn es dafür ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt hat und eine gleichwertige Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 41
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs- und Arbeitsstätten, melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt.

(2) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

(3) Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 42
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Pflichten gemäß § 41 nicht nachkommt oder
  2. als Berufsschulpflichtige oder Berufsschulpflichtiger der Berufsschulpflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.

§ 43
Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel und auf Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen. Sie können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Sie müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.

(4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. 2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

(5) Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 46
Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen
und Schüler und der Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II sowie
  4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung.

(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.

(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über

  1. die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie
  3. die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.

§ 47
Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.

(2) Politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs ist nicht zulässig.

(3) Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse, insbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zulassen. Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt.

(4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 48
Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Landespressegesetzes, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen in ihren Schulen herauszugeben und zu verbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung gegen geltendes Recht verstößt. Ein solches Vertriebsverbot muss den beanstandeten Teil der Schülerzeitung nennen und die Möglichkeit einräumen, die nicht beanstandeten Teile weiterhin zu vertreiben.

(3) Die Schule berät auf Wunsch die für die Herausgabe von Schülerzeitungen Verantwortlichen. Die Schule kann sie darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 49
Schülergruppen

Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen betätigen. Die Schule unterstützt die Tätigkeit von Schülergruppen in deren Bedeutung für umfassende Bildung. Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dieses unabdingbar erfordert.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50
Grundsätze

(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.

(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.

(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch eine Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.

§ 51
Aufnahme in die Grundschule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Schule. Dabei berücksichtigt sie oder er die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1. Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte, gewährleistet sein.

(2) Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Eltern nach Beratung durch die Schule aufgrund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn eine anderweitige Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 gewährleistet ist. Die Beratung soll neben pädagogischen insbesondere auch schulärztliche und schulpsychologische Aspekte umfassen. Der Antrag ist nur einmal zulässig. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Kann ein Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule nach einer in der Regel dreimonatigen Schulbesuchszeit noch nicht entsprechen, kann es in besonders begründeten Fällen auf Grund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Eltern sind vor der Entscheidung zu hören. Eine Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 soll gewährleistet sein. Die Zurückstellung ist nur einmal möglich.

(4) Die Zeit der Zurückstellung kann vom staatlichen Schulamt auf Antrag der Eltern auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werden.

§ 52
Gutachten der Grundschule

Vor der Erarbeitung der Grundschulgutachten werden die Eltern über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemein bildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.

§ 53
Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach

  1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
  2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
  3. dem Vorliegen besonderer Gründe.

Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen

  1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
  2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.

Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Gymnasien und zu zwei Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.

(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn

  1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
  2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
  3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5) Die Schülerin oder der Schüler ist für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens zu ermitteln. Ergänzend können das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines Aufnahmetests hinzugezogen werden. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(7) Für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien zur Bestimmung des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

§ 54
Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung
des Zweiten Bildungsweges

(1) Für die Aufnahme in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 in einem Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges ist neben dem Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Der Vorrang der Eignung wird unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote des Zeugnisses ermittelt, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für den Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung, einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Praktikums kann ein Bonus bis zu 0,5 vorgesehen werden.

§ 55
Schulwechsel

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Ist der Schulwechsel mit dem Wechsel von einer oder in eine Schule mit besonderer Prägung verbunden, sollen notwendige und geeignete Hilfen gewährleistet werden. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland gilt dies insbesondere im sprachlichen Bereich. Beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Bundesland ist von der Jahrgangseinstufung und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang in dem anderen Land auszugehen. Nach Möglichkeit gilt dies entsprechend für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland kommen. § 53 bleibt unberührt.

§ 56
Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,
  2. das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,
  3. das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,
  4. die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und des Zweiten Bildungsweges.

Die Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Aufnahme in die Grundschule wird im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen. Für Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Förderschule für geistig Behinderte treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten. Davon abweichend können in der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung Noten an die Stelle der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung treten. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:

  1. sehr gut (1)
    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. gut (2)
    Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3)
    Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4)
    Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5)
    Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6)
    Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten, Punkten oder schriftlichen Aussagen zur Leistungsbewertung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 58
Zeugnisse

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Sie haben Anspruch auf

  1. ein Abschlusszeugnis, wenn außer im Bildungsgang der Grundschule ein Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden wurde oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein schulischer Abschluss erreicht wurde und der Bildungsgang verlassen wird,
  2. ein Abgangszeugnis, wenn ein Bildungsgang nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird, ohne dass ein Abschlusszeugnis ausgegeben wurde oder
  3. ein Überweisungszeugnis, wenn innerhalb einer Schulstufe die Schule gewechselt wird; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zeugniserteilung und zur Form der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis erfolgt oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfällt.

§ 59
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung

(1) Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung sind pädagogisch zu begründende Entscheidungen. Diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, sind die Regelungen zum Erwerb des Abschlusses oder der Berechtigung auch für die Versetzung verbindlich.

(3) Bei Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums besuchen, können am Ende des Schuljahres in eine Schule mit geeignetem Bildungsgang versetzt werden, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs nicht erwarten lassen (Querversetzung). Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen des Gymnasiums hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. Eine Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulform ist in diesem Fall nicht zulässig. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

(4) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sowie in den Bildungsgängen der Allgemeinen Förderschule und der Berufsschule rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Aufgerückt wird auch im Bildungsgang zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form, wenn die fachpraktische Ausbildung in Ausbildungsstätten stattfindet, die durch die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannt wurden. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule kann auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung jeweils mit Beginn eines Schuljahres das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an die Stelle der Versetzung treten. In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für diejenigen, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Schule kann auch die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen. In der Förderschule für geistig Behinderte rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächst-höhere bildungsspezifische Lernstufe auf. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dem Antrag auf Wiederholung soll insbesondere stattgegeben werden, wenn durch die Wiederholung ein bisher nicht erreichter Abschluss eines Bildungsgangs erworben werden kann, die Höchstverweildauer nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen.

(7) Wird der Unterricht in Kursen oder Klassen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt, kann für die folgende Jahrgangsstufe die Empfehlung einer Einstufung in einen Kurs oder eine Klasse mit geringeren oder höheren Leistungsanforderungen ausgesprochen werden. Widersprechen die Eltern einer vorgesehenen Ersteinstufung bei Fachleistungsdifferenzierung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Abschluss des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 oder des jeweiligen Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 oder 9 entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib. Ist ein erfolgreicher Abschluss der Sekundarstufe I im gewählten Bildungsgang gefährdet, kann ab Ende der Jahrgangsstufe 8 eine Einstufung angeordnet werden.

(8) Über das Versetzen, das Nichtversetzen, die Anordnung einer Wiederholung oder Kurseinstufung, einen Antrag gemäß den Absätzen 5 oder 6 sowie die Empfehlung für eine Wiederholung oder Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Aufrücken, zum Versetzen, zum Rücktritt, zum Wiederholen und zur Kurseinstufung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können Ausgleichsregelungen für Minderleistungen und eine Höchstverweildauer für einen Bildungsgang vorgesehen werden.

§ 60
Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers; dabei können auch im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Die Grundlage für die Prüfungsanforderungen bilden die Rahmenlehrpläne.

(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Prüfungsergebnis; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, in besonders begründeten Fällen zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ist die Ablegung entsprechender Nichtschülerprüfungen zu ermöglichen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
  2. Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse,
  3. Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnung von bereits im Unterricht erbrachten Leistungen und Bewertung einzelner Prüfungsteile sowie des Prüfungsergebnisses,
  4. das weitere Prüfungsverfahren,
  5. Folgen einer Leistungsverweigerung und des Nichtbestehens der Prüfung,
  6. Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Überprüfung eines Prüfungsergebnisses,
  7. Erteilung von Prüfungszeugnissen und Berechtigungen.

Das für Schule und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung sowie das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung werden jeweils ermächtigt,

  1. zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und
  2. über die Prüfungen und die staatliche Anerkennung in Bildungsgängen der Fachschulen

im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Erhebung von Prüfungs- oder Verwaltungsgebühren durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 61
Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Eine innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einer Schule erworbene allgemeine Hochschulreife gilt auch im Land Brandenburg, wenn diese den Vereinbarungen der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die gymnasiale Oberstufe entspricht. Sonstige Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Befugnis zur Anerkennung kann auf staatliche Schulämter übertragen werden.

(2) Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgt, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den nach diesem Gesetz geregelten Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben unberührt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Abschlüsse und Berechtigungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zum Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen, einschließlich der Ausgleichsregelungen für Minderleistungen,
  2. die Anrechnung gleichwertiger studienqualifizierender oder berufsqualifizierender Inhalte auf den Erwerb der Abschlüsse in doppelqualifizierenden Bildungsgängen und
  3. die Organisationsbedingungen und die Formen zusätzlicher Angebote oder einer Unterrichtsverlängerung von bis zu einem halben Jahr für einen im Einzelfall gefährdeten Erwerb eines angestrebten schulischen Abschlusses bei Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.

§ 62
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
  2. bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
  3. eine durch Rechtsvorschriften vorgesehene Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
  4. ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist,
  5. die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
  6. eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
  7. ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
  8. die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63
Grundsätze

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(2) Beruht das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers auf einem Konflikt mit anderen Schülerinnen oder Schülern, Lehrkräften oder anderen an der Schule tätigen Personen, soll vorrangig der Konflikt geschlichtet und auf die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verzichtet werden.

(3) Werden im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist, soll die Schulleitung das zuständige Jugendamt unterrichten. Zuvor sind die Eltern zu benachrichtigen.

§ 64
Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Außerschulischem Fehlverhalten darf eine Ordnungsmaßnahme im Ausnahmefall nur dann folgen, wenn der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
  4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
  5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
  6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung ist eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsgangs nicht möglich.

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler von der gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle anzuhören. Bei nicht volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist auch deren Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zu der Anhörung eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die für Erwachsene in Bildungsgängen der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen sowie die Anpassung des Verfahrens an die besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Bildungsgänge,
  2. die Androhung einzelner Ordnungsmaßnahmen,
  3. die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen sowie die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen neben Maßnahmen des Straf-, Jugendstraf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts und
  4. die Eintragung von Ordnungsmaßnahmen in die Schülerakten und deren Löschung.

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Erhebung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig. Sie erfolgen nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, soweit die folgenden Absätze keine besonderen Regelungen treffen.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörden und Schulträger dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten hinzuweisen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Ersatzschulen, soweit die Schulbehörden Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 119 benötigen.

(5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(7) Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchung übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(8) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. Vom vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler das in Satz 1 genannte Recht ohne Zustimmung der Eltern geltend machen, wenn die Schule deren Zustimmung nicht für erforderlich hält. Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, deren Eltern, von Lehrkräften oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter dies erforderlich macht.

(9) Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(11) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Kontrolle personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verarbeitung von Daten durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern,
  2. die Verarbeitung gemäß Nummer 1 durch Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal außerhalb der Schule,
  3. die Datenübermittlung,
  4. die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
  5. die Datensicherung,
  6. die automatisierte Datenverarbeitung und
  7. die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle.

§ 66
Wissenschaftliche Untersuchungen

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen, die nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Befugnis kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Untersuchungen soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Um die Arbeit der Schulen oder deren Ergebnisse auf wissenschaftlicher Grundlage bezogen auf eine Schule oder schulübergreifend und vergleichend durch Untersuchungen zur Evaluation zu überprüfen, können durch das für Schule zuständige Ministerium oder in seinem Auftrag geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragungen weitere erforderliche Daten erhoben und ausgewertet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung insbesondere dann verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Sätze 1 bis 6 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 6
Schulpersonal

§ 67
Lehrkräfte

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule sind die Schulleitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern und anderen Entscheidungen zur Übertragung von Funktionsstellen und besonderen Aufgaben zu beachten.

(2) Die Lehrkräfte unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. Zu den Unterrichts- und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Aufsichtspflichten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.

(3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden. Fortbildungsangebote des Landes stehen im Rahmen freier Kapazitäten auch Lehrkräften an Ersatzschulen offen.

(4) Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis können nach Ende der Probezeit im öffentlichen Schuldienst bis zu einer Höchstdauer von zwölf Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für die Beurlaubung bleiben unberührt. Darüber hinaus können Lehrkräfte für die Tätigkeit an Förderschulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Ersatzschule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.

§ 68
Sonstiges Schulpersonal

(1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt Aufgaben im Unterricht an Förderschulen für geistig Behinderte, Körperbehinderte, Seh- und Hörgeschädigte und dem entsprechenden gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht pädagogisch zu unterstützen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal.

(2) Das sonstige pädagogische Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal.

(3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

§ 69
Funktionsstellen und besondere Aufgaben

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das gilt auch für Schulen, in denen Klassen und Schulen in einer Schule zusammengefasst sind. Zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters können je nach Größe der Schule ein oder zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt werden. Sie bilden gemeinsam die Schulleitung. Zur Schulleitung an Oberstufenzentren gehören ferner die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an allgemein bildenden Schulen die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter oder die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

(2) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, nimmt die Leiterin oder der Leiter des Internates an den Beratungen der Schulleitung teil, in denen allgemeine Fragen der Erziehungsarbeit der Schule erörtert werden.

(3) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.

§ 70
Aufgaben der Schulleitung

(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

  1. setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
  2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
  3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
  4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
  5. sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
  6. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

§ 71
Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 4 wahr,
  3. entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden,
  4. nimmt das Hausrecht wahr und
  5. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit einer Lehrkraft und des sonstigen pädagogischen Personals darf nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulbehörden oder Beschlüsse von schulischen Gremien verstoßen wird oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist. Das staatliche Schulamt ist über Eingriffe zu unterrichten.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schulleitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(5) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.

§ 72
Erweiterte Schulleitung

(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

  1. die Schulleitung und
  2. bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten,

an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 führt, kann es die erteilte Genehmigung zurücknehmen. Eine Rücknahme ist frühestens ein Jahr nach Genehmigung zulässig und soll nach Möglichkeit nicht im laufenden Schuljahr erfolgen.

(3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Über die interne Zuständigkeit beschließt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 73
Bestellung der Schulleitung

(1) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer eine Befähigung für ein Lehramt, eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder eine von dem für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Befähigung besitzt, welche der Aufgabenstellung der Schule entspricht, und wer für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind nach Anhörung des Schulträgers von der zuständigen Schulbehörde auszuschreiben. Bis zur ordnungsgemäßen Besetzung einer freien Stelle kann sie eine beauftragte Schulleiterin oder einen beauftragten Schulleiter bestellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Nach Anhörung des Schulträgers benennt sie alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Schulträger kann sich für eine Bewerberin oder einen Bewerber aussprechen. Gleichzeitig kann die zuständige Schulbehörde erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach ihrer Ansicht als die oder der geeignetste erscheint. Die Benennung gemäß Satz 2 bedarf der vorherigen Bestätigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulbehörde und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und § 90 Abs. 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Sie schlägt spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist von der zuständigen Schulbehörde nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will die zuständige Schulbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(6) In den Fällen, in denen ein Verwendungsanspruch einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besteht, insbesondere bei Auflösung von Schulen, findet nur Absatz 4 Satz 1 und 2 Anwendung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei der Bestellung von anderen Mitgliedern der Schulleitung gemäß § 69 Abs. 1.

(8) Die Vorschriften des Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie die des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74
Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

  1. der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
  2. wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder
  3. wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.

§ 75
Grundsätze für die Arbeit der Gremien

(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.

(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Die Schulträger sind zu den Tagesordnungspunkten einzuladen, die sie betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates teil.

(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen. Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.

§ 76
Geschäftsordnung

(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen.

(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.

(5) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.

§ 77
Abstimmungen, Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.

(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 78
Wahlen

(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.

(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdem

  1. mit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis,
  2. durch Niederlegung des Amtes,
  3. wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder
  4. bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.

(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Abs. 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.

(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.

(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Briefwahl ist nicht zulässig.

(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 79
Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
  3. bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.

§ 80
Kosten, Räume

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekos tenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

  1. bei schulischen Gremien der Schulträger,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
  3. bei Gremien auf Landesebene das Land.

Abschnitt 2
Eltern

§ 81
Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangsstufe. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse finden Elternversammlungen statt. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sollen auf Einladung der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend teil.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz über die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an Stelle der Versetzung. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können vorsehen, dass Beschlüsse der Klassenelternversammlungen von besonderer Bedeutung schriftlich gefasst werden.

(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Besteht keine Klasse, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher gewählt. Bei Wahlen und Abstimmungen werden für jede Schülerin oder für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben. Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.

(5) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einer neu gebildeten Klasse lädt zur ersten Elternversammlung spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

§ 82
Elternkonferenz

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Eine Elternkonferenz wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Elternkonferenz durch die Versammlung aller Eltern der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.

(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

(4) Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreiselternrates. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenzen sowie der weiteren Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(5) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Elternkonferenz mindestens dreimal im Schuljahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Sind an der Schule für einzelne Schulstufen oder Abteilungen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, können die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gemäß § 81 Abs. 4 entsprechende Teilelternkonferenzen bilden. Teilelternkonferenzen nehmen die Aufgaben der Elternkonferenz wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Elternkonferenz der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83
Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden in Klassen und Förderschulen für geistig Behinderte keine Anwendung.

§ 84
Konferenz der Schülerinnen und Schüler

(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I und II wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufen I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 4 bis 6 beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.

(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.

(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.

(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85
Konferenz der Lehrkräfte

(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9 Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.

(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die

  1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,
  2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
  3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
  4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel,
  5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung,
  6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen,
  7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,
  8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und
  9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teilnahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.

§ 86
Teilkonferenzen der Lehrkräfte

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Klassenstufen gebildet werden (Klassenstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.

(2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.

§ 87
Fachkonferenzen

(1) An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.

(2) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die

  1. Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel,
  2. Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
  3. Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung,
  4. fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und
  5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.

(3) Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.

(4) Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend. Andernfalls bilden Lehrkräfte an Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, überschulische Fachkonferenzen. Über die Bildung überschulischer Fachkonferenzen entscheidet die zuständige Schulbehörde.

§ 88
Klassenkonferenzen

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  1. die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,
  2. die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,
  3. den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,
  5. die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,
  6. die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 und
  7. die Teilnahme am Förderunterricht.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.

§ 89
Jahrgangskonferenzen

(1) Soweit keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Für das Stimmrecht in Angelegenheiten einzelner Schüler gilt Absatz 2. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz und ihrer Ausschüsse.

(2) Jahrgangskonferenzen sollen die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Leistungsbewertung und zur Schullaufbahn, Jahrgangsausschüssen übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind alle Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses und die Tutorin oder der Tutor. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
  3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und
  4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals als beratendes Mitglied angehören.

(2) An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 auf zwei sowie nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auf drei.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an.

(4) An Schulen mit einem Anteil minderjähriger ausländischer Schülerinnen und Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 vom Hundert sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen und Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören.

(5) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, bestimmt das pädagogische Personal des Internates aus der Mitte seiner hauptberuflich Tätigen eine Person zum beratenden Mitglied der Schulkonferenz.

(6) Die Schulkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz.

(7) Die Mitglieder der Schulkonferenz können zu Tagesordnungspunkten im Beteiligungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen. An den Beratungen der Schulkonferenz können alle Angehörigen der Schule als Gäste teilnehmen. § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 76
Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 91
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

  1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
  2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
  3. das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
  4. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die freien Ferientage,
  5. die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
  6. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit,
  7. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
  8. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
  9. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
  11. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder über

  1. die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,
  2. bildungsgangbezogenen (kooperativen) oder bildungsgangübergreifenden (integrativen) Unterricht in der Oberschule im Benehmen mit dem Schulträger
  3. das Schulprofil,
  4. die Grundsätze für Förderunterricht und andere zusätzliche Unterrichtsangebote,
  5. die Grundsätze für die Verteilung der Klassenarbeiten
    und
  6. die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule.

Stimmt die Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder der Schulkonferenz einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 nicht zu, ist die Konferenz der Lehrkräfte zu beteiligen. In diesen Fällen kann die Schulkonferenz nicht gegen das Votum der Konferenz der Lehrkräfte entscheiden.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören und beschließt über den Antrag oder die Stellungnahme der Schule in folgenden Angelegenheiten:

  1. Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule,
  2. Schulbezirke, Schulwege einschließlich Schülerlotsen, Schulentwicklungsplan,
  3. größere bauliche Maßnahmen,
  4. Organisation als Schule mit besonderer Prägung einschließlich des Schulprogramms gemäß § 8 Abs. 4,
  5. zusätzliches Fremdsprachenangebot an der Grundschule und sonstige Anträge zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
  6. Ganztagsangebote,
  7. Aufnahmekriterien bei Schulen mit besonderer Prägung,
  8. Durchführung und Änderung eines Schulversuchs oder einer abweichenden Organisationsform an der Schule,
  9. Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an der Schule und
  10. Stellungnahmen der Schule zur Schulleitungsbestellung gemäß § 73 Abs.4 und 5.

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92
Eltern

(1) In Oberstufenzentren finden Elternversammlungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 statt. § 81 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 6 werden anstelle der Elternkonferenz der Schule Abteilungselternkonferenzen in den Abteilungen gebildet, in denen vollzeitschulische Bildungsgänge angeboten werden. In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternkonferenz gebildet werden, wenn ihr wenigstens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören. Jede Abteilungselternkonferenz gemäß Satz 1 kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternkonferenzen und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Kreiselternrat. Diese sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

§ 93
Schülerinnen und Schüler

(1) Für die Klassen, die das Oberstufenzentrum nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tageskonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet. Ihnen gehören Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben. Für jede Tageskonferenz wird aus der Mitte der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Klassen eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher gewählt. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher nehmen anstelle der Klassensprecherinnen und Klassensprecher deren Aufgaben gemeinsam für die Klassen wahr, die an dem betreffenden Wochentag die Schule besuchen. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind Mitglieder der entsprechenden Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Abteilung. Die Vorschriften über die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen sind entsprechend anzuwenden.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet (Abteilungsschülerkonferenz). § 84 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Soweit innerhalb einer Abteilung Unterricht sowohl in teilzeitschulischen als auch in vollzeitschulischen Bildungsgängen oder in einer gymnasialen Oberstufe angeboten wird, können die Mitglieder der Abteilungsschülerkonferenz beschließen, hierfür jeweils eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler zu bilden. Jede dieser Teilkonferenzen wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Sprecherinnen und Sprecher der Konferenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Schule. § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Anstelle der Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Schule gemäß § 84 Abs. 7 finden an Oberstufenzentren Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilungen statt.

§ 94
Lehrkräfte

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. § 86 ist entsprechend anzuwenden. Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen. In den Abteilungen, die mindestens einen Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a bis g anbieten, sind bis zu je drei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratende Mitglieder der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft, die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften jeweils in Abstimmung miteinander für drei Jahre benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 4 sollen mit wenigstens einem der Berufsfelder vertraut sein, die in der Abteilung unterrichtet werden.

(2) Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte beschließen Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes oder § 33 der Handwerksordnung.

(3) Ergänzend zu den Aufgaben gemäß § 85 beschließt die Konferenz der Lehrkräfte an Oberstufenzentren Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse der regionalen zuständigen Stellen nach Berufsbildungsgesetz durch die Schulbehörden.

(4) An Oberstufenzentren können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte anstelle der Fachkonferenzen gemäß § 87 zur besseren Koordinierung des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- oder Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können abteilungsübergreifend organisiert werden.

§ 95
Schulkonferenz

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung und
  4. zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

  1. die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Abs. 4.

Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 werden entsprechend § 94 Abs. 1 Satz 5 benannt.

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96
Abweichende Formen der Mitwirkung

Aufgrund eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossenen Antrages kann das für Schule zuständige Ministerium abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall genehmigen, dass die Mitwirkungsrechte in der Schule in einer abweichenden Form wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils die Wahrnehmung möglichst umfassender Mitwirkungsrechte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.

§ 97
Schulversuche zur Mitwirkung

Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz. Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren. Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.

§ 98
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99
Wirkungskreis des Schulträgers

(1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen.

(3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule.

(4) Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.

(5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates soll als Mitglied mit beratender Stimme in den für Schule zuständigen Ausschuss des jeweiligen Kreistages oder der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung berufen werden.

§ 100
Schulträger

(1) Träger von Grundschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise. Sie sind auch Träger der Grundschulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefasst sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen sich zu Schulverbänden zusammenschließen oder die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichneten Grundschule nicht vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren nicht zu erwarten ist.

(2) Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein. Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemein bildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesamtschulen, die gemäß § 20 Abs. 4 mit Grundschulen zusammengefasst sind, sowie für weiterführende allgemein bildende Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder mit Förderklassen zusammengefasst sind.

(3) Träger von Oberstufenzentren, von Förderschulen, von Kollegs und von Abendschulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Trägerschaft für Förderschulen erstreckt sich auch auf Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen. Bei entsprechendem Bedarf sind Förderschulen für Kranke einzurichten.

(4) Träger von Schulen oder Klassen in Justizvollzugsanstalten ist das Land. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder Versuchsschulen errichten.

§ 101
Übertragung von Aufgaben, Schulverband

(1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen. Schulverbände sollen in der Regel aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises gebildet werden und keine eigene Verwaltung unterhalten.

(2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände Maßnahmen nach Absatz 1 durch die gemäß § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zuständige Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind abweichend von § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auszuüben.

§ 102
Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen. In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges und regional ausgewogenes Angebot schulischer Bildungsgänge vorhanden sein. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind insbesondere bei der Zuordnung der Schulangebote zur zentralörtlichen Gliederung des Landes zu beachten.

(2) In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. Für jede Schule wird das Einzugsgebiet aufgrund des Schüleraufkommens, des Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt. Schulen in freier Trägerschaft sind bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Schulen in freier Trägerschaft können in den Schulentwicklungsplan einbezogen werden, soweit ihre Träger das Einverständnis erklären. Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Basis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen. Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen oder geplanten Schulen aufstellen. Sie haben mit dem Landkreis Benehmen herzustellen. Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern, Benehmen herzustellen.

(5) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103
Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die gemäß § 20 Abs. 4 oder § 30 Abs. 4 mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen, die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Satz 4 gilt entsprechend für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3.

(2) Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Vollzeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. Die erforderliche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 Satz 4 genügt und einen fachlich differenzierten Unterricht gewährleistet.

(3) Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) In Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium Folgendes fest:

  1. die Richtwerte für die Klassenfrequenz,
  2. die Bandbreiten für die Klassenfrequenz, einschließlich
    1. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Bandbreiten, insbesondere wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten,
    2. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Mindestfrequenz der Klassen im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife gemäß § 33 Abs. 4 im dritten und vierten Semester, wenn für die Studierenden ein anderer Standort des gleichen Bildungsgangs nicht zumutbar erreichbar ist,
    3. der Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten.

§ 104
Errichtung von Schulen

(1) Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.

(2) Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.

(3) Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 5 Nr. 1 zugrunde zu legen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsgangs an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.

§ 105
Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen

(1) Für die Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Abweichend von § 103 Abs. 1 gelten für die Fortführung von Schulen folgende Grundsätze, wenn im Einzelfall eine andere Schule nicht zumutbar erreichbar ist:

  1. eine Grundschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können,
  2. eine Allgemeine Förderschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn beginnend mit Jahrgangsstufe 3 mindestens vier aufsteigende Klassen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  3. eine Förderschule für geistig Behinderte kann fortgeführt werden, wenn mindestens vier Lernstufen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  4. eine Förderschule mit Ausnahme der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte darf fortgeführt werden, wenn in der Primarstufe mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können.

(2) Über die Änderung und Auflösung sowie die Fortführung gemäß Absatz 1 Satz 2 beschließt der Schulträger unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind der Ausbau und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie die Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge zu behandeln. Für die Genehmigung gilt § 104 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können oder durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird, soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen.

§ 106
Schulbezirk

(1) Für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, wird unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Schulbezirke können sich überschneiden oder deckungsgleich sein. Wenn sich Schulbezirke überschneiden wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule. Als zuständige Schule gemäß § 112 Abs. 3 gilt die nächsterreichbare Schule.

(3) Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden.

(4) Grundschülerinnen und Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Wer sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befindet oder an einer Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit oder der Jugendhilfe teilnimmt, besucht das für die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zuständige Oberstufenzentrum. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  2. dies die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde,
  3. pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  4. soziale Gründe vorliegen
  5. und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger der anderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule.

(5) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 erlässt

  1. der Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 durch Satzung,
  2. das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren nach Anhörung der beteiligten Schulträger durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 2 kann für einzelne Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Pflicht zur Festlegung von Schulbezirken allgemein aufheben.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107
Übertragung von Schulanlagen

(1) Soweit die Schulträgerschaft übertragen wird und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt, gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Teile der Schulgrundstücke, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen; die beteiligten Schulträger haben ihre Rechte und Pflichten durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen; der bisherige Schulträger hat dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich, gegen eine Beteiligung an den Kosten der Grundstücksunterhaltung, zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bisher zu Zwecken der betreffenden Schule genutzt wurde.

(3) Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung unter Berücksichtigung eines anteiligen Wertausgleichs für den kreislichen Eigenanteil an Investitionen verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der neue Schulträger für die übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

(4) Für die bei der Übertragung der Schulanlagen erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtskosten und öffentliche Abgaben nicht erhoben.

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108
Kostenarten, Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67 und das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 trägt das Land.

(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.

§ 109
Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt den Bedarf an Stellen und Personalmitteln für Lehrkräfte mithilfe geeigneter Messzahlen, insbesondere der Schüler-Lehrer-Relationen, für die einzelnen Schulstufen, Schulformen und Bildungsgänge. Diese Messzahlen setzen sich insbesondere zusammen aus

  1. dem Unterrichtsbedarf nach den Stundentafeln einschließlich des Wahlpflichtunterrichts, der Fachleistungsdifferenzierung und des Unterrichts in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
  2. dem Unterrichtsbedarf für Teilungsstunden, Förderstunden, Ganztagsangebote sowie für den Wahlunterricht der Schule,
  3. dem Unterrichtsbedarf für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden),
  4. dem Unterrichtsbedarf für ein Grundangebot an muttersprachlichem Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler,
  5. dem besonderen Bedarf für Schulversuche, Versuchsschulen und Schulen mit besonderer Prägung,
  6. dem besonderen Bedarf für die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2,
  7. dem besonderen Bedarf für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,
  8. dem besonderen Bedarf für die Einrichtung von Landesfachklassen und von länderübergreifenden Fachklassen,
  9. dem besonderen Bedarf für die Zwecke der Fortbildung und der Weiterbildung der Lehrkräfte,
  10. den Pflichtstunden der Lehrkräfte,
  11. dem Bedarf für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (Abminderungsstunden) der Lehrkräfte,
  12. dem Bedarf für Vertretungsunterricht der Lehrkräfte und
  13. der Anzahl von Klassen und Kursen.

Außerhalb der Schüler-Lehrer-Relationen können Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal für Aufgaben neben dem Unterricht, die zur Sicherstellung des Auftrages der Schule notwendig sind, zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für Ganztagsschulen ist von einem zusätzlichen Stellenbedarf von bis zu 30 vom Hundert der Stellen für den Unterrichtsbedarf entsprechend den Stundentafeln ohne Zuschläge für Teilungsstunden und Förderstunden sowie Wahlunterricht auszugehen.

(3) Der Bedarf gemäß Absatz 1 wird von dem für Schule zuständigen Ministerium auf der Grundlage einer jährlichen Stichtagserhebung und einer aktuellen Prognose der Schülerzahlentwicklung bestimmt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium stellt den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe des Haushalts die erforderlichen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Bei der Zuweisung an die staatlichen Schulämter sollen gleiche Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung regionaler und schulspezifischer Besonderheiten gewährleistet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal unter Berücksichtigung der Gewährleistung vergleichbarer Ausstattungsstandards und regionaler und schulspezifischer Besonderheiten zu. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen bei der Zuweisung an die Schulen die Regelungen zu Klassengrößen, Gruppengrößen und Kursgrößen sowie für die Unterrichtsorganisation. Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für eine gleichmäßige Ausstattung der Schulen mit entsprechend den Anforderungen der Stundentafel qualifizierten Lehrkräften Sorge zu tragen.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium legt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften fest.

§ 110
Sachkosten

(1) Sachkosten sind die Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates.

(2) Zum Sachbedarf zählen insbesondere die Aufwendungen für

  1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausstattung,
  2. die Mieten und Pachten, sofern diese einem vorübergehenden Bedarf dienen und nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind,
  3. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Sachausgaben für die Tätigkeit der schulischen Gremien,
  4. die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel einschließlich der Gebühren und anderen Abgaben für ihre Bereitstellung und Nutzung sowie der Schulbücherei,
  5. die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Unterrichtsorten,
  6. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Bürobedarf für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,
  7. den Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerlotsen und für Schülerinnen und Schüler, die an Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, an Radfahrprüfungen oder an ähnlichen Schulveranstaltungen teilnehmen,
  8. die Unfallversicherung und den Versicherungsschutz gegen Sachschäden für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 68 Abs. 3 zur Unterstützung der Lehrkräfte herangezogenen Personen sowie die ehrenamtlich in der Schule tätigen Personen,
  9. die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen, sowie die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen aufgrund von Verwaltungsentscheidungen der Schule und
  10. die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen.

Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behindertengerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes.

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111
Lernmittelfreiheit

(1) Für die an der Schule eingeführten Lernmittel wird Lernmittelfreiheit gewährt. Ausgenommen sind Lernmittel, die auch der Berufsausübung dienen, insbesondere berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

(2) Lernmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern für den Unterricht nur in dem unabdingbar erforderlichen Umfang von der Schule verlangt werden. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Grundsätzen der Bereitstellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Höhe der von den Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Kosten.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu Mindestbeträgen für die von dem Schulträger finanzierten Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger stellen den Schulen jährlich die zur Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel wenigstens in der nach Satz 1 bestimmten Höhe bereit.

§ 112
Schülerfahrtkosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Elternbeteiligung sicherzustellen haben.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr, auch gegenüber den Aufgabenträgern für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr, darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. Die Schülerbeförderung soll in den öffentlichen Personennahverkehr eingegliedert werden.

§ 113
Schulspeisung

Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.

§ 114
Schulgeld

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag ein Schulgeld erhoben werden. Dies gilt entsprechend für nicht mehr berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung fest.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115
Mischfinanzierung

Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die

  1. schulischen Initiativen gemäß § 7 Abs. 7,
  2. Bauinvestitionen und die Ausstattungsinvestitionen, insbesondere
    1. an Förderschulen gemäß § 30 Abs. 1 und an Oberstufenzentren gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 mit überregionaler Bedeutung,
    2. für die Zusammenfassung von allgemeinen Schulen mit einer Förderschule oder mit Förderklassen gemäß § 30 Abs. 4,
  3. Durchführung von Sozialarbeit an Schulen gemäß § 9 Abs. 1 und
  4. Umweltbildungsarbeit und multikulturelle Bildungsarbeit.

Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für

  1. den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und
  2. Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht.

§ 116
Schulkostenbeitrag

(1) Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. Eine Leistungsberechtigung besteht außer in Fällen gemäß Satz 6 nicht für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. Abweichend von Satz 4 ist bei Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefasst wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, leistungsverpflichtet. Abweichend von Satz 4 ist bei Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst wurden, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule oder Förderklasse der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leistungsverpflichtet, in dessen oder deren Gebiet diese Schülerinnen oder Schüler die Wohnung haben. Bei Vorliegen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist der Schulträger leistungsverpflichtet, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sowie für ausländische junge Menschen im Sinne von § 36 Abs. 2 und für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sorgt das Land Brandenburg für einen angemessenen Finanzausgleich an den Schulträger. Satz 8 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit aufgrund von Staatsverträgen erfolgt.

(2) Der Schulkostenbeitrag wird auf der Grundlage der Personalausgaben für das sonstige Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalausgaben und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 berechnet. Stichtag für die Schülerzahl ist der für die Schulstatistik maßgebliche Zeitpunkt vor Beginn des Rechnungsjahres.

(3) Die Landkreise haben in ihrem Gebiet für einen Finanzausgleich zu sorgen, wenn nach Entscheidung des staatlichen Schulamtes Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Grundschulen oder weiterführende allgemein bildende Schulen im gemeinsamen Unterricht besuchen und dadurch den kreisangehörigen Schulträgern ein unabwendbarer und unzumutbarer Mehrbedarf entsteht.

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117
Stellung der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Schulversuche und Versuchsschulen in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.

§ 118
Trägerschaft und Bezeichnung

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und inländischen juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.

§ 119
Schulaufsicht

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Das Land berät die Schulen in freier Trägerschaft und beaufsichtigt sie gemäß § 130 Abs. 4 und § 131 Abs. 4.

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120
Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.

(2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.

§ 121
Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn

  1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
  2. die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird und
  3. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein, indem zumindest

  1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde,
  2. der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und
  3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gewährleisten.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem für die Schulaufsicht gemäß § 131 Abs. 5 zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,
  2. zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,
  3. zur Mindesthöhe der Vergütungen der Lehrkräfte und
  4. zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens.

§ 122
Versagung und Aufhebung der Genehmigung

(1) Sind die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.

§ 123
Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Über die Anerkennung entscheidet das für Schule zuständige Ministerium frühestens dann, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, jedoch frühestens im zweiten Jahr nach Eröffnung der Schule. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für eine Schulstufe erteilt werden.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sind Sonderregelungen nach Satz 1 zugelassen worden, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft, am Ende einzelner Jahrgangsstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des staatlichen Schulamts oder nach Bestimmung durch das staatliche Schulamt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Lehrkraft den Vorsitz.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen und Verpflichtungen nicht erfüllt werden. § 122 bleibt unberührt.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Anerkennung sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

§ 124
Finanzhilfe

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen 94 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Übersteigen die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Trägers 35 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Vomhundertsatz gekürzt.

(3) Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erhalten erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse. Ersatzschulen, für die vom für Schule zuständigen Ministerium ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Absatz 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung oder Umstellung an gewährt werden.

(4) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Schulen, die mit einem Wohnheim oder Internat verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Raumbeschaffung außer Betracht.

(5) Abweichend von Absatz 2 betragen die Zuschüsse für die Förderschulen für geistig Behinderte und schwer Mehrfachbehinderte sowie für schwer Mehrfachbehinderte in beruflichen Ersatzschulen 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von dem für Schule zuständigen Ministerium festgestellt wird. Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein entsprechendes Angebot von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.

(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können weitere Zuschüsse für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen stellt das Land Zuschüsse für Lernmittel wie für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung. Die Zuschüsse erfolgen nach denselben Grundsätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
  2. die Datengrundlagen und die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
  3. das Berechnungsverfahren für die vergleichbaren Personalkosten durch die Bildung von Kostensätzen je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze),
  4. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
  5. den Wertausgleich für den Fall, dass gemäß Absatz 6 geförderte Schulgebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden.

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125
Ergänzungsschulen

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

§ 126
Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird. Sofern die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt, bedarf die Prüfungsordnung der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Anerkannte Ergänzungsschulen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Prüfung sichergestellt ist.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127
Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht bei dem zuständigen staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.

(2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.

§ 128
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
  2. eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
  3. der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige staatliche Schulamt.

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129
Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung

(1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung und Unterstützung der Schulen (Schulberatung) sind Aufgaben der Schulaufsicht.

(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung.

(3) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation.

§ 130
Umfang der Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht umfasst die

  1. Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen,
  2. Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal an den Schulen,
  3. Rechtsaufsicht bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen.

Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens.

(2) Die Schulaufsicht hat die Selbstständigkeit der Schule zu achten. Sie kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß § 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 4 nicht nachkommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 71 Abs. 2 eingegriffen werden.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen in Teil 10.

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131
Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter aus sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. Landkreise,
  2. kreisfreien Städte und
  3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger. Es ist zuständig für die Anzeige von Satzungen über die Schülerbeförderung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung.

(2) Untere Schulbehörde als sonstige untere Landesbehörden sind regional zuständige staatliche Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den kommunalen Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen oder zu bestimmen, einzelne Aufgaben selbst auszuüben.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 132
Personal und Kosten der staatlichen Schulämter

(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätiges, fachlich geeignetes Personal ausgeübt (schulfachliches Personal). Das schulfachliche Personal arbeitet im staatlichen Schulamt mit dem verwaltungsfachlichen Personal zusammen.

(2) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamts ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der staatlichen Schulämter, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen. In die Aufgabenbereiche des schulfachlichen Personals soll nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der obersten Schulbehörde oder Festlegungen der Dienstberatungen verstoßen wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann Lehrkräfte zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter und der Einrichtungen gemäß Abschnitt 3 hinzuziehen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden.

§ 133
Schulpsychologische Beratung

(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wird als Einrichtung des Landes Brandenburg errichtet.. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Entwicklung von Rahmenlehrplänen,
  2. Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität,
  3. Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden,
  4. medienpädagogische Fortbildung und Beratung von Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen insbesondere bei der Ausstattung mit Medien und Medientechnologie und
  5. Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist.

(2) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Dienst- und Fachaufsicht wird entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wahrgenommen.

§ 135
(aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136
Kreisräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 137
Kreisschulbeirat

(1) Dem Kreisschulbeirat gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gewählten Mitglieder an. Mit beratender Stimme gehören ihm an

  1. die oder der Vorsitzende des für Bildung zuständigen Ausschusses des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen, und
  3. im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg im Einvernehmen mit der oder dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestellten Sorbenbeauftragten benanntes Mitglied.

(2) Der Kreisschulbeirat berät mit dem staatlichen Schulamt und der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schulische Angelegenheiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Der Kreisschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Kreisschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Schulentwicklungsplanung des Kreises,
  2. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
  3. Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
  4. Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
  5. Grundsätze der Schülerbeförderung.

(4) Der Kreisschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(5) Der Kreisschulbeirat tritt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt die Mitglieder neu zu bildender Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 138
Landesräte

(1) Es wird je ein Landesrat der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 gewählten Mitglieder an. Ihnen gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(2) Die Landesräte dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.

(3) Die Landesräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie wählen ebenso je acht Mitglieder für den Landesschulbeirat. Dabei sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Landesräte können Vorstände bilden, denen die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des Landesrates angehören, die diesen im Landesschulbeirat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Landesräte treten spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen.

(6) Der Landesrat der Schülerinnen und Schüler wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Landesberatungslehrkräfte unterstützt. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, wie er sein Anhörungsrecht im Verfahren zur Bestimmung von Landesberatungslehrkräften ausübt. Er kann auf die gleiche Weise beschließen, in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesrates der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

§ 139
Landesschulbeirat

(1) Es wird ein Landesschulbeirat gebildet. Ihm gehören die gemäß § 138 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Dem Landesschulbeirat gehören ferner an

  1. die oder der Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an Ersatzschulen und der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes,
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und der Vereinigung der Unternehmensverbände,
  7. je ein vom Landesjugendhilfeausschuss und von den Frauenverbänden im Land Brandenburg benanntes Mitglied und
  8. ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg benanntes Mitglied.

Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem Vorstand und dem für Schule zuständigen Ministerium eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahe legen.

(2) Der Landesschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Dem Vorstand gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu.

(4) Der Landesschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung für die Schulen sind,
  2. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte betreffen,
  3. Grundsätze für die Rahmenlehrplanarbeit und für die Genehmigung von Lernmitteln,
  4. Grundsätze der Schulentwicklungsplanung,
  5. Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von Schulen,
  6. Errichtung von Versuchsschulen und Genehmigung von Schulversuchen gemäß § 8 Abs. 1 sowie Anträge auf Genehmigung von Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4,
  7. Grundsätze für die Festlegung und Veränderung von Schulbezirken, soweit sie von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden.

Der Vorstand des Landesschulbeirates kann für den Landesschulbeirat im Einzelfall auf das Anhörungsrecht gemäß Satz 1 verzichten. Dafür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

(5) Lehnt der Landesschulbeirat eine nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftige Angelegenheit des für Schule zuständigen Ministeriums ab, soll er seine Auffassung begründen. In diesem Fall beraten der Vorstand und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung mit dem Ziel der Einigung. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Schulwochen zustande, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und begründet seine Entscheidung schriftlich gegenüber dem Landesschulbeirat.

(6) Besteht bei nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landesschulbeirates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das für Schule zuständige Ministerium eine vorläufige Regelung. Zugleich ist der Landesschulbeirat über die Regelung und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren gemäß der Absätze 4 und 5 einzuleiten.

(7) Der Landesschulbeirat tritt spätestens fünf Monate nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr zusammen.

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140
(weggefallen)

§ 141
(weggefallen)

§ 142
Fortbestehende Schulträgerschaften

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind, bleiben sie hierfür weiter zuständig. Sie können diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Landkreises auf diesen übertragen. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. 1 Satz 3 auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers leistungspflichtig. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt.

§ 143
Fortführung von Schulen

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 als Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) fortgeführt werden.

§ 144
Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 9 und 10 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 27 der Verfassung des Landes Brandenburg werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis und über die Schulpflicht eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 8 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen eingeschränkt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten und über wissenschaftliche Untersuchungen eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 29 und 49 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule sowie der Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen und Zugangsvoraussetzungen eingeschränkt.

§ 146
Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 147
Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat. Die maßgebliche Einwohnerzahl gemäß § 100 Abs. 1 für das Schuljahr 1996/97 ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl per 31. Dezember 1995 und für die folgenden Schuljahre die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (Stichtage).

§ 148
Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe

Auf Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe, die nicht die Voraussetzungen von § 29 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg erfüllen, finden die §§ 29, 31 und 32 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

§ 149
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3 Recht auf Bildung
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
§ 5 Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6 Rechtsstellung der Schulen
§ 7 Selbstständigkeit der Schulen
§ 8 Schulversuche, abweichende Organisationsformen, Schulen mit besonderer Prägung
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10 Rahmenlehrpläne
§ 11 Unterrichtsfächer
§ 12 Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe
§ 13 Stundentafeln
§ 14 Zulassung von Lernmitteln

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15 Innere Organisation nach Bildungsgängen
§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 18 Ganztagsangebote

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19 Der Bildungsgang der Grundschule

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20 Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 21 Der Bildungsgang des Gymnasiums
§ 22 Die Bildungsgänge der Oberschule
§ 23 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24 Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe
§ 25 Die Bildungsgänge der Berufsschule
§ 26 Die Bildungsgänge der Berufsfachschule
§ 27 Die Bildungsgänge der Fachoberschule

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28 Die Bildungsgänge der Fachschule

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32 Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges
§ 33 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
§ 34 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 35 (weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36 Grundsätze
§ 37 Beginn der Schulpflicht
§ 38 Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
§ 41 Überwachung der Schulpflicht
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Schuljahr und Ferien

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
§ 45 Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen
§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
§ 47 Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter
§ 48 Schülerzeitungen
§ 49 Schülergruppen

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50 Grundsätze
§ 51 Aufnahme in die Grundschule
§ 52 Gutachten der Grundschule
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule
§ 54 Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges
§ 55 Schulwechsel
§ 56 Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsel

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 58 Zeugnisse
§ 59 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung
§ 60 Prüfungen
§ 61 Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen
§ 62 Beendigung des Schulverhältnisses

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63 Grundsätze
§ 64 Ordnungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 66 Wissenschaftliche Untersuchungen

Teil 6
Schulpersonal

§ 67 Lehrkräfte
§ 68 Sonstiges Schulpersonal
§ 69 Funktionsstellen und besondere Aufgaben
§ 70 Aufgaben der Schulleitung
§ 71 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 72 Erweiterte Schulleitung
§ 73 Bestellung der Schulleitung

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74 Ziel der Mitwirkung, Allgemeines
§ 75 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
§ 76 Geschäftsordnung
§ 77 Abstimmungen, Beschlüsse
§ 78 Wahlen
§ 79 Wahlprüfung
§ 80 Kosten, Räum

Abschnitt 2
Eltern

§ 81 Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern
§ 82 Elternkonferenz

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
§ 84 Konferenz der Schülerinnen und Schüler

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85 Konferenz der Lehrkräfte
§ 86 Teilkonferenzen der Lehrkräfte
§ 87 Fachkonferenzen
§ 88 Klassenkonferenzen
§ 89 Jahrgangskonferenzen

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 91 Aufgaben der Schulkonferenz

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92 Eltern
§ 93 Schülerinnen und Schüler
§ 94 Lehrkräfte
§ 95 Schulkonferenz

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96 Abweichende Formen der Mitwirkung
§ 97 Schulversuche zur Mitwirkung
§ 98 Verordnungsermächtigung

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99 Wirkungskreis des Schulträgers
§ 100 Schulträger
§ 101 Übertragung von Aufgaben, Schulverband
§ 102 Schulentwicklungsplanung

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103 Geordneter Schulbetrieb
§ 104 Errichtung von Schulen
§ 105 Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen
§ 106 Schulbezirk

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107 Übertragung von Schulanlagen

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108 Kostenarten, Kostenträger
§ 109 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
§ 110 Sachkosten

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111 Lernmittelfreiheit
§ 112 Schülerfahrtkosten
§ 113 Schulspeisung
§ 114 Schulgeld

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115 Mischfinanzierung
§ 116 Schulkostenbeitrag

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
§ 118 Trägerschaft und Bezeichnung
§ 119 Schulaufsicht

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120 Ersatzschulen
§ 121 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 122 Versagung und Aufhebung der Genehmigung
§ 123 Anerkannte Ersatzschulen
§ 124 Finanzhilfe

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125 Ergänzungsschulen
§ 126 Anerkannte Ergänzungsschulen

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
§ 128 Ordnungswidrigkeiten

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129 Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung
§ 130 Umfang der Schulaufsicht

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131 Schulbehörden
§ 132 Personal und Kosten der staatlichen Schulämter
§ 133 Schulpsychologische Beratung

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134 Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
§ 135 (aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136 Kreisräte
§ 137 Kreisschulbeirat
§ 138 Landesräte
§ 139 Landesschulbeirat

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140(weggefallen)
§ 141 (weggefallen)
§ 142 Fortbestehende Schulträgerschaften
§ 143 Fortführung von Schulen
§ 144 Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145 Einschränkung von Grundrechten
§ 146 Durchführung des Gesetzes
§ 147 Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl
§ 148 Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe
§ 149 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist

§ 2
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Schulen:
    Einrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen;
  2. Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder das Land ist;
  3. Schulen in freier Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger inländische natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen;
  4. Internate:
    den Schulen angegliederte Wohnheime, in denen Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut werden;
  5. Eltern:
    die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellte Personen;
  6. Mitwirkung:
    die Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrkräften und weiteren am Schulleben beteiligten Personen, Institutionen oder schulischen Gremien bei der Gestaltung der Schulen und der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schulen;
  7. Schulträger:
    eine juristische oder natürliche Person, die für die Errichtung, Organisation und Verwaltung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt;
  8. Wohnung:
    die Wohnung einer Person gemäß § 15 des Brandenburgischen Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung gemäß § 16 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3
Recht auf Bildung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler zu fördern. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

(2) Begabte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden.

(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.

(4) Menschen mit Behinderungen sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt gemäß § 30 Abs. 4 und 5, durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 4, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.

§ 4
Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung.

(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverantwortung.

(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.

(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,

  1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
  3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu setzen,
  4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
  5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
  6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
  7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
  8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
  9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
  10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
  11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
  12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten,
  13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
  14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen.

Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen (wendischen) Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. Die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn.

(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern.

(7) Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

(8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

§ 5
Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Schülerinnen und Schüler im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) haben das Recht, die sorbische (wendische) Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in sorbischer (wendischer) Sprache unterrichtet zu werden. In den Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) sind die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 8 zu vermitteln. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu der Gestaltung des Unterrichts in den Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können, sowie zum Status des Unterrichts in sorbischer (wendischer) Sprache als Regionalsprache.

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6
Rechtsstellung der Schulen

Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen.

§ 7
Selbstständigkeit der Schulen

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm.

(3) Die Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. Zur besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung mehr als 10 vom Hundert der Stunden nutzen. Dieses bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Dabei muss die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(4) Die Schulträger sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel, einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, kann der Schulträger die Mittel als in nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen den einzelnen Schulen gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109 Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulen nehmen ihre Selbstständigkeit in partnerschaftlichem Zusammenwirken von Eltern, Schülerinnen und Schülern ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen wahr. Soweit Schulen selbstständig entscheiden, arbeiten sie mit dem Schulträger und den Schulbehörden eng zusammen.

(7) Die Entwicklung und Förderung eines vielfältigen Schullebens sind Teil des gesetzlichen Auftrages aller Schulen. Sie unterstützen deshalb schulische Initiativen, die hierzu beitragen. Angebote Dritter, insbesondere von Eltern und aus dem kommunalen Umfeld, sollen von den Schulen in ihre Tätigkeit einbezogen werden, soweit dies die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schule fördern kann.

(8) Die Schule ist ein Ort offener kultureller Tätigkeit. Sie hat dabei ihren gesetzlichen Auftrag zu wahren. Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen.

§ 8
Schulversuche, abweichende Organisationsformen,
Schulen mit besonderer Prägung

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, eine Verkürzung der Schulzeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Aufnahmeverfahren, der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97 erprobt werden. Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Die Bestimmungen über Schulversuche gelten für Versuchsschulen entsprechend.

(2) In Schulversuchen außerhalb der Primarstufe muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Die Teilnahme an Schulversuchen und der Besuch von Versuchsschulen sind für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Schulversuche sind wissenschaftlich oder sonst in geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung im Land Brandenburg bereits erteilt wurde. Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen). Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 ausweist. Eine Abweichung von der Schulstruktur gemäß Teil 3 Abschnitt 1 ist nicht zulässig. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(5) Abweichungen vom regulären Schulbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2, die nicht die gesamte Schule oder wesentliche Teile mehrerer Schulen gemeinsam betreffen, können als abweichende Organisationsform genehmigt werden. Die Bestimmungen für Schulversuche gelten mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Genehmigungsverfahren sowie die Organisation als Schule mit besonderer Prägung bei Schulversuchen, Versuchsschulen und abweichenden Organisationsformen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen. Die Organisation als Schule mit besonderer Prägung ist nur zu genehmigen, wenn und soweit die Erprobung erfolgreich war und hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen
und den Kirchen

(1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten. Sie können nach Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.

(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10
Rahmenlehrpläne

(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder. Sie enthalten insbesondere

  1. allgemeine und fachliche Ziele,
  2. didaktische Grundsätze,
  3. Empfehlungen zur Unterrichtsorganisation,
  4. Hinweise und Empfehlungen zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und inhalten und
  5. Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den jeweiligen allgemeinen und fachlichen Zielen zu orientieren haben.

(2) Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen.

(3) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann und die Schule einen hinreichend großen Entscheidungsraum für die Gestaltung eines eigenen Profils erhält.

(4) In die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne sind insbesondere Erfahrungen und Vorschläge aus der Schulpraxis umfassend einzubeziehen. Für die Rahmenlehrpläne der beruflichen Bildungsgänge sind darüber hinaus die Erfahrungen aus der beruflichen Praxis zu berücksichtigen. Der Landesschulbeirat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder die zuständigen Behörden nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sie inhaltlich betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Rahmenlehrpläne, die von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen werden.

(5) Die Rahmenlehrpläne sind in angemessenen Zeitabständen zu überarbeiten.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften. Soweit keine Rahmenlehrpläne erlassen wurden, kann das für Schule zuständige Ministerium zulassen, dass der Unterricht auf der Grundlage anderer geeigneter curricularer Materialien erteilt wird.

§ 11
Unterrichtsfächer

(1) In den Unterrichtsfächern sind die jedes Fach kennzeichnenden Ziele und Kompetenzen sowie die für das Fach spezifischen Didaktiken und Methoden zu berücksichtigen. Inhalte von Unterrichtsfächern können für begrenzte Zeiträume auch fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet werden. In Oberstufenzentren können an die Stelle von Unterrichtsfächern Lernfelder treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.

(2) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten, und ihnen helfen, sich in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mit ihren vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.

(3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind Religionsunterricht anstelle des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch Rechtsverordnung zu regeln. Bezüglich des Stundenvolumens und der Einführung des Faches in den einzelnen Jahrgangsstufen ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

§ 12
Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe

(1) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können zu einem Lernbereich zusammengefasst werden, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist. Lernbereiche werden fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so wird die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt. Lernbereiche in der beruflichen Bildung sind aus Handlungsfeldern abgeleitete Inhalte, die in Rahmenlehrplänen durch Lernfelder beschrieben werden können.

(2) Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundproblemen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Übergreifende Themenkomplexe sind insbesondere

  1. Friedenssicherung, Globalisierung, Interkulturelles,
  2. Recht im Alltag,
  3. Wirtschaft,
  4. ökologische Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit,
  5. Medien und Informationsgesellschaft,
  6. Gesundheit und jugendliche Lebenswelt und
  7. Geschlechterbeziehungen und Lebensformen.

(3) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewussten, sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 13
Stundentafeln

(1) Die für die Durchführung des Unterrichts einzuhaltende jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden wird in Stundentafeln festgelegt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(2) Ergänzend zur Stundentafel kann die Schule freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule einrichten, sofern die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verbindlichkeit von Unterrichtsfächern und Lernfeldern oder Lernbereichen und den jeweiligen Unterrichtsstunden,
  2. das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich,
  3. die Verbindlichkeit des Fächerangebots im Wahlpflicht- und im Wahlbereich,
  4. den Jahresstundenrahmen,
  5. die Formen der Differenzierung des Unterrichts und
  6. die Förderangebote für die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.

§ 14
Zulassung von Lernmitteln

(1) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 geeignet sein.

(2) Schulbücher und andere dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Schülerin und den Schüler bestimmt sind (Lernmittel), dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium zugelassen sind.

(3) Sie sind zuzulassen, wenn sie

  1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
  2. mit den grundlegenden Zielen und Inhalten der Rahmenlehrpläne vereinbar sind und
  3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Zielen und Grundsätzen gemäß § 4 zuwiderlaufen.

Die Zulassung soll versagt werden, wenn die Anschaffung im Rahmen der Lernmittelfreiheit wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Neuauflage die Weiterbenutzung der bisherigen Auflage erschwert, weil ohne hinreichenden sachlichen Grund Veränderungen vorgenommen wurden.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den weiteren Voraussetzungen der Zulassung von Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15
Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. In den Sekundarstufen I und II sowie in den Bildungsgängen der Förderschule für geistig Behinderte, der Allgemeinen Förderschule, der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges werden die Bildungsziele auch durch die Abschlüsse gemäß § 17 bestimmt.

(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule einzeln oder bildungsgangübergreifend in einer Schulform angeboten.

(3) Bildungsgänge sind

  1. in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,
  2. in der Sekundarstufe I
    1. der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
    2. der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und
    3. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
  3. in der Sekundarstufe II
    1. die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung,
    2. einjährige oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I,
    3. der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung als Berufsgrundbildungsjahr,
    4. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
    5. der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
    6. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht,
    7. die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und
    8. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13,
  4. in der Förderschule
    1. der Bildungsgang gemäß Nummer 1,
    2. die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,
    3. der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe h,
    4. der Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses,
    5. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule und
    6. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Förderschule für geistig Behinderte,
  5. im Zweiten Bildungsweg
    1. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und
    2. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und
  6. die Bildungsgänge der Fachschule zum Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses.

Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu wahren.

(4) Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife können mit Bildungsgängen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d bis f zu doppelqualifizierenden Bildungsgängen mit entsprechenden Abschlüssen verbunden werden.

§ 16
Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

  1. die Grundschule,
  2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
    1. die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),
    2. das Gymnasium und
    3. die Oberschule,
  3. als berufliche Schule das Oberstufenzentrum, das
    1. die Berufsschule,
    2. die Berufsfachschule,
    3. die Fachoberschule und
    4. die Fachschule zusammenfasst,
  4. die Förderschule,
  5. als Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
    1. die Abendschule und
    2. das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Gymnasiale Oberstufen sollen Teil eines Oberstufenzentrums sein, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

§ 17
Abschlüsse und Berechtigungen

In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

  1. Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
  2. erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
  3. Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
  4. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  5. Fachhochschulreife,
  6. allgemeine Hochschulreife/Abitur,
  7. Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
  8. schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
  9. Berufsabschluss nach Landesrecht,
  10. typenspezifischer Fachschulabschluss,
  11. Abschluss der Allgemeinen Förderschule und
  12. Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte.

§ 18
Ganztagsangebote

(1) Die Schulträger von Schulen der Primarstufe sollen mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort treffen. Diese Absprachen können Angebote umfassen, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus zu einer für die Eltern verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(2) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtliche Betreuung kann neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitangebote umfassen.

(3) Schulen der Sekundarstufe I können Ganztagsangebote umfassen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Schulkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulträger einen Antrag auf die Einrichtung von Ganztagsangeboten stellen. Sollen Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein, so ist die Verbindlichkeit auf Klassen und einen bestimmten Umfang festzulegen. Die Entscheidung gemäß Satz 3 trifft das staatliche Schulamt.

(4) Förderschulen oder Förderklassen können Ganztagsangebote umfassen oder als Ganztagsschulen geführt werden. Förderschulen für geistig Behinderte sind mit der Maßgabe Ganztagsschulen, dass in pädagogisch besonders begründeten Fällen eine Freistellung von der Teilnahme am Ganztagsangebot erfolgen kann. Für Förderklassen für geistig Behinderte gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19 FN 1
Der Bildungsgang der Grundschule

(1) Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie erwerben so Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt. Die Grundschule gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und kindgemäße Formen schulischen Lernens die behutsame Einführung in den Bildungsgang. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.

(2) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Wenn die räumlichen Verhältnisse es erfordern oder um eine möglichst wohnungsnahe Betreuung sicherzustellen, können sie an verschiedenen Standorten geführt werden, wenn jeder Standort mindestens zwei Jahrgangsstufen und zwei Klassen oder in besonders begründeten Fällen drei Jahrgangsstufen und eine Klasse umfasst. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit besonders zu beachten.

(3) Der Unterricht in der Grundschule wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden können. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Schule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, jahrgangsübergreifende Klassen bildet.

(4) Ab Jahrgangsstufe 3 kann im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Voraussetzungen die Begegnung mit fremden Sprachen angeboten werden. In diesem Unterricht werden keine Noten erteilt.

(5) Die Gestaltung der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule kann als flexible Eingangsphase im Rahmen der Vorschriften des § 8 erprobt werden. Dabei wird jahrgangsstufenübergreifender Unterricht erteilt.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen und die Organisation der flexiblen Eingangsphase sowie des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
  2. die Grundsätze der Gestaltung des Grundschulgutachtens,
  3. besondere Fördermaßnahmen für Kinder mit Teilleistungsstörungen und
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden.

FN 1: § 19 Abs. 4 und 5 gelten gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem 1. August 2003 in folgender Fassung:
„(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Unterricht in einer Fremdsprache erteilt.
(5) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 können als flexible Eingangsphase geführt werden."

 

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20
Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
(Gesamtschule)

(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II ermöglichen.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Wer die Sekundarstufe I in der Gesamtschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen die erweiterte Berufsbildungsreife, die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben.

(4) Eine Gesamtschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 21
Der Bildungsgang des Gymnasiums

(1) Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.

(3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 auch ein der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden

§ 22
Die Bildungsgänge der Oberschule

(1) Die Oberschule vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bildungsgangübergreifend (integrativ) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bildungsgangbezogen (kooperativ) erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2. Soweit bildungsgangübergreifend (integrativ) unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die schulisches Lernen und berufsvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.#

(4) Eine Oberschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 23
Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
  2. besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,
  3. Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden und
  5. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24
Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13. Der Besuch dauert mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre und schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer Einführungsphase und einer Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich in Grund- und Leistungskursen statt.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erteilt werden. Nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn eine in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Zulassung zur Qualifikationsphase,
  2. Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren und
  3. inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse.

§ 25
Die Bildungsgänge der Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei. Die Bildungsgänge umfassen den Erwerb beruflicher Orientierung oder Vorbereitung, beruflicher Grundbildung oder die Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(2) Mit dem Berufsabschluss und dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können zusätzlich gleichgestellte Abschlüsse der Bildungsgänge der Sekundarstufe I erteilt oder die Fachhochschulreife erworben werden. Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(3) Berufsschule und Ausbildungsstätte erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrages setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(4) Im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsverhältnis wird der Unterricht in Teilzeitform oder als Blockunterricht in zusammenhängenden Abschnitten erteilt. Der Unterricht wird in der Regel in aufsteigenden Fachklassen eines Ausbildungsberufs durchgeführt. Berufe mit überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten können innerhalb eines Berufsfeldes in der Grundstufe in einer Klasse zusammengefasst werden.

(5) Der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Dieser Bildungsgang setzt eine Abstimmung mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraus und kann nur für das Land verbindlich eingeführt werden. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(6) In ein- oder zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform wird neben der Vertiefung der Allgemeinbildung auch Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung angeboten. Es kann ein Unterrichtsangebot zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses vorgesehen werden.

(7) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
  2. die Grundsätze der Fachklassenbildung und
  3. den Blockunterricht.

§ 26
Die Bildungsgänge der Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht (Assistentenberufe) in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.

(2) Im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Dauer der Bildungsgänge und
  2. die Fachrichtungen und Schwerpunkte.

§ 27
Die Bildungsgänge der Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem Beruf nach Landesrecht verfügen. Die Dauer der Bildungsgänge verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend.

(3) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform zwei Jahre für Schülerinnen und Schüler, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Für sie sind in die Bildungsgänge fachpraktische Anteile integriert.

(4) Der Unterricht in den Bildungsgängen zur Erlangung der Fachhochschulreife findet im Klassenverband und in Kursen statt. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und
  2. die Dauer des Praktikums.

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28
Die Bildungsgänge der Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge mit einem schulischen Weiterbildungsangebot, die in der Regel auf einer Berufsausbildung und mehrjähriger Berufspraxis aufbauen und den Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses ermöglichen. In der Regel wird der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Erwerb von Teilqualifikationen ist möglich.

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule gliedern sich in die Typen Sozialwesen, Technik und Wirtschaft. Innerhalb der Typen gibt es Fachrichtungen, innerhalb derer Schwerpunkte gebildet werden können. Für Bildungsgänge des Typs Sozialwesen kann ein Vorpraktikum eingerichtet werden. Der Unterricht findet im Klassenverband oder in Kursen statt.

(3) Die Bildungsgänge der Fachschule dauern in Vollzeitform in der Regel zwei Jahre, jedoch mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Sie verlängern sich in Teilzeitform entsprechend.

(4) Die Bildungsgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Eine staatliche Anerkennung erfolgt gemäß den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Rechtsvorschriften.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Vorpraktikum und
  2. die Fachrichtungen, Schwerpunkte und Dauer der Bildungsgänge.

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29
Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

§ 30 FN 2
Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Schulen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen) fördern die Rehabilitation und die Integration ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I, den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder bei Erfüllung fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen in der Allgemeinen Förderschule den Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Die Allgemeine Förderschule oder die Förderschule für geistig Behinderte vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Klasse für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse).

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Allgemeine Förderschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 jahrgangsübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.

(5) Schulen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt werden nach Fachrichtungen in die folgenden Typen gegliedert:

  1. Allgemeine Förderschule,
  2. Förderschule für Sprachauffällige,
  3. Förderschule für Erziehungshilfe,
  4. Förderschule für geistig Behinderte,
  5. Förderschule für Hörgeschädigte,
  6. Förderschule für Körperbehinderte,
  7. Förderschule für Sehgeschädigte und
  8. Förderschule für Kranke.

Förderschulen können auch fachrichtungsübergreifend organisiert sein.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für geistig Behinderte nicht in Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Förderschule für geistig Behinderte ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.


FN 2: § 30 Abs. 6 Satz 4 gilt gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem 1. Januar 2006 in folgender Fassung:
„Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Labensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.“

§ 31
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsycho-logischen Beratung und anderen Behörden,
  4. das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32
Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In den Bildungsgängen gemäß Satz 1 können auch die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife und der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges werden in Teilzeitform an der Abendschule und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen oder in Vollzeitform am Kolleg angeboten.

(3) Schulabschlussbezogene Lehrgänge sollen an Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft eingerichtet werden. Sie können in begründeten Einzelfällen auch an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Oberstufenzentren eingerichtet werden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einrichtung schulabschlussbezogener Lehrgänge und
  2. die Bedingungen zur Fortführung des Bildungsgangs zur Fachoberschulreife im dritten und vierten Semester.

§ 33
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe I und die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge vermitteln Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife.

(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Fachoberschulreife erworben werden. Die Fachoberschulreife kann durch eine Prüfung erworben werden, die auch in Teilen abgelegt werden kann.

§ 34
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe II, entsprechende schulabschlussbezogene Lehrgänge und das Kolleg vermitteln berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, die Vollendung des 19. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.

(4) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert in der Regel sechs Semester. Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 35
(weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36
Grundsätze

(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.

(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs der Berufsschule oder eines einjährigen oder zweijährigen Bildungsgangs zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I der Berufsfachschule (Berufsschulpflicht). Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.

(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Umfang und Inhalt,
  2. die möglichen Abschlüsse und
  3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 37 FN 3
Beginn der Schulpflicht

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres gemäß § 51 Abs. 1 in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.


FN 3: § 37 Abs. 2 und 3 gelten gemäß Artikel 3 Abs. 2, des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2005/2006 in folgender Fassung (Die mögliche Aufnahme gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 kann bereits seit dem Schuljahr 2001/2002 erfolgen.):
„(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(3) 1Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
3Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. 4Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

§ 38
Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundarabschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat.

(2) In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der achten Jahrgangsstufe und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwartet werden kann.

§ 39
Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Allgemeinen Förderschule.

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. In diesem Fall endet die Berufsschulpflicht, wenn das staatliche Schulamt auf Antrag feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung die weitere Erfüllung der Berufsschulpflicht entbehrlich macht.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Satz 2 gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 40
Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines nicht in § 36 Abs. 3 genannten Bildungsgangs einer beruflichen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenden Ersatzschule,
  2. während des Besuchs einer Hochschule,
  3. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  4. während eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres,
  5. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt,
  6. während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft,
  7. vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes,
  8. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
  9. während des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses oder
  10. während des Besuchs einer anerkannten Ergänzungsschule oder einer Ergänzungsschule, wenn deren Unterricht vom für Schule zuständigen Ministerium, gegebenenfalls nach Anhörung des fachlich zuständigen Ministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist.

Für das Ruhen der Vollzeitschulpflicht gilt Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend.

(2) Die Schulpflicht ruht für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz und Ausländerinnen oder Ausländer während des Besuchs eines von dem für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Sprach- oder Förderkurses. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung für Personen gemäß § 36 Abs. 2 das Ruhen der Schulpflicht festzulegen, wenn der Aufenthalt bei der Einreise erkennbar weniger als sechs Monate dauern wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Ergänzungsschulen zulassen, dass bei deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ruht, wenn es dafür ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt hat und eine gleichwertige Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 41
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs- und Arbeitsstätten, melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt.

(2) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

(3) Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 42
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Pflichten gemäß § 41 nicht nachkommt oder
  2. als Berufsschulpflichtige oder Berufsschulpflichtiger der Berufsschulpflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.

§ 43
Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel und auf Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen. Sie können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Sie müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.

(4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. 2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

(5) Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 46
Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen
und Schüler und der Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II sowie
  4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung.

(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.

(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über

  1. die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie
  3. die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.

§ 47
Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.

(2) Politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs ist nicht zulässig.

(3) Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse, insbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zulassen. Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt.

(4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 48
Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Landespressegesetzes, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen in ihren Schulen herauszugeben und zu verbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung gegen geltendes Recht verstößt. Ein solches Vertriebsverbot muss den beanstandeten Teil der Schülerzeitung nennen und die Möglichkeit einräumen, die nicht beanstandeten Teile weiterhin zu vertreiben.

(3) Die Schule berät auf Wunsch die für die Herausgabe von Schülerzeitungen Verantwortlichen. Die Schule kann sie darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 49
Schülergruppen

Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen betätigen. Die Schule unterstützt die Tätigkeit von Schülergruppen in deren Bedeutung für umfassende Bildung. Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dieses unabdingbar erfordert.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50
Grundsätze

(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.

(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.

(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch eine Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.

§ 51
Aufnahme in die Grundschule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Schule. Dabei berücksichtigt sie oder er die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1. Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte, gewährleistet sein.

(2) Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Eltern nach Beratung durch die Schule aufgrund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn eine anderweitige Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 gewährleistet ist. Die Beratung soll neben pädagogischen insbesondere auch schulärztliche und schulpsychologische Aspekte umfassen. Der Antrag ist nur einmal zulässig. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Kann ein Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule nach einer in der Regel dreimonatigen Schulbesuchszeit noch nicht entsprechen, kann es in besonders begründeten Fällen auf Grund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Eltern sind vor der Entscheidung zu hören. Eine Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 soll gewährleistet sein. Die Zurückstellung ist nur einmal möglich.

(4) Die Zeit der Zurückstellung kann vom staatlichen Schulamt auf Antrag der Eltern auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werden.

§ 52
Gutachten der Grundschule

Vor der Erarbeitung der Grundschulgutachten werden die Eltern über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemein bildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.

§ 53
Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach

  1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
  2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
  3. dem Vorliegen besonderer Gründe.

Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen

  1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
  2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.

Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Gymnasien und zu zwei Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.

(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn

  1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
  2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
  3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5) Die Schülerin oder der Schüler ist für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens zu ermitteln. Ergänzend können das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines Aufnahmetests hinzugezogen werden. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(7) Für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien zur Bestimmung des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

§ 54
Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung
des Zweiten Bildungsweges

(1) Für die Aufnahme in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 in einem Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges ist neben dem Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Der Vorrang der Eignung wird unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote des Zeugnisses ermittelt, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für den Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung, einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Praktikums kann ein Bonus bis zu 0,5 vorgesehen werden.

§ 55
Schulwechsel

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Ist der Schulwechsel mit dem Wechsel von einer oder in eine Schule mit besonderer Prägung verbunden, sollen notwendige und geeignete Hilfen gewährleistet werden. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland gilt dies insbesondere im sprachlichen Bereich. Beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Bundesland ist von der Jahrgangseinstufung und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang in dem anderen Land auszugehen. Nach Möglichkeit gilt dies entsprechend für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland kommen. § 53 bleibt unberührt.

§ 56
Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,
  2. das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,
  3. das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,
  4. die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und des Zweiten Bildungsweges.

Die Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Aufnahme in die Grundschule wird im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen. Für Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Förderschule für geistig Behinderte treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten. Davon abweichend können in der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung Noten an die Stelle der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung treten. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:

  1. sehr gut (1)
    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. gut (2)
    Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3)
    Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4)
    Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5)
    Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6)
    Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten, Punkten oder schriftlichen Aussagen zur Leistungsbewertung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 58
Zeugnisse

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Sie haben Anspruch auf

  1. ein Abschlusszeugnis, wenn außer im Bildungsgang der Grundschule ein Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden wurde oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein schulischer Abschluss erreicht wurde und der Bildungsgang verlassen wird,
  2. ein Abgangszeugnis, wenn ein Bildungsgang nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird, ohne dass ein Abschlusszeugnis ausgegeben wurde oder
  3. ein Überweisungszeugnis, wenn innerhalb einer Schulstufe die Schule gewechselt wird; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zeugniserteilung und zur Form der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis erfolgt oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfällt.

§ 59
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung

(1) Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung sind pädagogisch zu begründende Entscheidungen. Diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, sind die Regelungen zum Erwerb des Abschlusses oder der Berechtigung auch für die Versetzung verbindlich.

(3) Bei Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums besuchen, können am Ende des Schuljahres in eine Schule mit geeignetem Bildungsgang versetzt werden, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs nicht erwarten lassen (Querversetzung). Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen des Gymnasiums hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. Eine Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulform ist in diesem Fall nicht zulässig. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

(4) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sowie in den Bildungsgängen der Allgemeinen Förderschule und der Berufsschule rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Aufgerückt wird auch im Bildungsgang zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form, wenn die fachpraktische Ausbildung in Ausbildungsstätten stattfindet, die durch die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannt wurden. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule kann auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung jeweils mit Beginn eines Schuljahres das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an die Stelle der Versetzung treten. In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für diejenigen, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Schule kann auch die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen. In der Förderschule für geistig Behinderte rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächst-höhere bildungsspezifische Lernstufe auf. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dem Antrag auf Wiederholung soll insbesondere stattgegeben werden, wenn durch die Wiederholung ein bisher nicht erreichter Abschluss eines Bildungsgangs erworben werden kann, die Höchstverweildauer nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen.

(7) Wird der Unterricht in Kursen oder Klassen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt, kann für die folgende Jahrgangsstufe die Empfehlung einer Einstufung in einen Kurs oder eine Klasse mit geringeren oder höheren Leistungsanforderungen ausgesprochen werden. Widersprechen die Eltern einer vorgesehenen Ersteinstufung bei Fachleistungsdifferenzierung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Abschluss des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 oder des jeweiligen Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 oder 9 entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib. Ist ein erfolgreicher Abschluss der Sekundarstufe I im gewählten Bildungsgang gefährdet, kann ab Ende der Jahrgangsstufe 8 eine Einstufung angeordnet werden.

(8) Über das Versetzen, das Nichtversetzen, die Anordnung einer Wiederholung oder Kurseinstufung, einen Antrag gemäß den Absätzen 5 oder 6 sowie die Empfehlung für eine Wiederholung oder Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Aufrücken, zum Versetzen, zum Rücktritt, zum Wiederholen und zur Kurseinstufung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können Ausgleichsregelungen für Minderleistungen und eine Höchstverweildauer für einen Bildungsgang vorgesehen werden.

§ 60
Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers; dabei können auch im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Die Grundlage für die Prüfungsanforderungen bilden die Rahmenlehrpläne.

(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Prüfungsergebnis; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, in besonders begründeten Fällen zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ist die Ablegung entsprechender Nichtschülerprüfungen zu ermöglichen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
  2. Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse,
  3. Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnung von bereits im Unterricht erbrachten Leistungen und Bewertung einzelner Prüfungsteile sowie des Prüfungsergebnisses,
  4. das weitere Prüfungsverfahren,
  5. Folgen einer Leistungsverweigerung und des Nichtbestehens der Prüfung,
  6. Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Überprüfung eines Prüfungsergebnisses,
  7. Erteilung von Prüfungszeugnissen und Berechtigungen.

Das für Schule und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung sowie das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung werden jeweils ermächtigt,

  1. zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und
  2. über die Prüfungen und die staatliche Anerkennung in Bildungsgängen der Fachschulen

im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Erhebung von Prüfungs- oder Verwaltungsgebühren durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 61
Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Eine innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einer Schule erworbene allgemeine Hochschulreife gilt auch im Land Brandenburg, wenn diese den Vereinbarungen der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die gymnasiale Oberstufe entspricht. Sonstige Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Befugnis zur Anerkennung kann auf staatliche Schulämter übertragen werden.

(2) Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgt, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den nach diesem Gesetz geregelten Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben unberührt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Abschlüsse und Berechtigungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zum Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen, einschließlich der Ausgleichsregelungen für Minderleistungen,
  2. die Anrechnung gleichwertiger studienqualifizierender oder berufsqualifizierender Inhalte auf den Erwerb der Abschlüsse in doppelqualifizierenden Bildungsgängen und
  3. die Organisationsbedingungen und die Formen zusätzlicher Angebote oder einer Unterrichtsverlängerung von bis zu einem halben Jahr für einen im Einzelfall gefährdeten Erwerb eines angestrebten schulischen Abschlusses bei Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.

§ 62
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
  2. bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
  3. eine durch Rechtsvorschriften vorgesehene Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
  4. ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist,
  5. die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
  6. eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
  7. ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
  8. die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63
Grundsätze

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(2) Beruht das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers auf einem Konflikt mit anderen Schülerinnen oder Schülern, Lehrkräften oder anderen an der Schule tätigen Personen, soll vorrangig der Konflikt geschlichtet und auf die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verzichtet werden.

(3) Werden im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist, soll die Schulleitung das zuständige Jugendamt unterrichten. Zuvor sind die Eltern zu benachrichtigen.

§ 64
Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Außerschulischem Fehlverhalten darf eine Ordnungsmaßnahme im Ausnahmefall nur dann folgen, wenn der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
  4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
  5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
  6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung ist eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsgangs nicht möglich.

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler von der gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle anzuhören. Bei nicht volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist auch deren Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zu der Anhörung eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die für Erwachsene in Bildungsgängen der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen sowie die Anpassung des Verfahrens an die besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Bildungsgänge,
  2. die Androhung einzelner Ordnungsmaßnahmen,
  3. die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen sowie die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen neben Maßnahmen des Straf-, Jugendstraf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts und
  4. die Eintragung von Ordnungsmaßnahmen in die Schülerakten und deren Löschung.

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Erhebung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig. Sie erfolgen nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, soweit die folgenden Absätze keine besonderen Regelungen treffen.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörden und Schulträger dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten hinzuweisen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Ersatzschulen, soweit die Schulbehörden Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 119 benötigen.

(5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(7) Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchung übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(8) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. Vom vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler das in Satz 1 genannte Recht ohne Zustimmung der Eltern geltend machen, wenn die Schule deren Zustimmung nicht für erforderlich hält. Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, deren Eltern, von Lehrkräften oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter dies erforderlich macht.

(9) Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(11) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Kontrolle personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verarbeitung von Daten durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern,
  2. die Verarbeitung gemäß Nummer 1 durch Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal außerhalb der Schule,
  3. die Datenübermittlung,
  4. die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
  5. die Datensicherung,
  6. die automatisierte Datenverarbeitung und
  7. die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle.

§ 66
Wissenschaftliche Untersuchungen

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen, die nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Befugnis kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Untersuchungen soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Um die Arbeit der Schulen oder deren Ergebnisse auf wissenschaftlicher Grundlage bezogen auf eine Schule oder schulübergreifend und vergleichend durch Untersuchungen zur Evaluation zu überprüfen, können durch das für Schule zuständige Ministerium oder in seinem Auftrag geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragungen weitere erforderliche Daten erhoben und ausgewertet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung insbesondere dann verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Sätze 1 bis 6 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 6
Schulpersonal

§ 67
Lehrkräfte

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule sind die Schulleitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern und anderen Entscheidungen zur Übertragung von Funktionsstellen und besonderen Aufgaben zu beachten.

(2) Die Lehrkräfte unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. Zu den Unterrichts- und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Aufsichtspflichten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.

(3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden. Fortbildungsangebote des Landes stehen im Rahmen freier Kapazitäten auch Lehrkräften an Ersatzschulen offen.

(4) Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis können nach Ende der Probezeit im öffentlichen Schuldienst bis zu einer Höchstdauer von zwölf Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für die Beurlaubung bleiben unberührt. Darüber hinaus können Lehrkräfte für die Tätigkeit an Förderschulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Ersatzschule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.

§ 68
Sonstiges Schulpersonal

(1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt Aufgaben im Unterricht an Förderschulen für geistig Behinderte, Körperbehinderte, Seh- und Hörgeschädigte und dem entsprechenden gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht pädagogisch zu unterstützen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal.

(2) Das sonstige pädagogische Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal.

(3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

§ 69
Funktionsstellen und besondere Aufgaben

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das gilt auch für Schulen, in denen Klassen und Schulen in einer Schule zusammengefasst sind. Zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters können je nach Größe der Schule ein oder zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt werden. Sie bilden gemeinsam die Schulleitung. Zur Schulleitung an Oberstufenzentren gehören ferner die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an allgemein bildenden Schulen die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter oder die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

(2) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, nimmt die Leiterin oder der Leiter des Internates an den Beratungen der Schulleitung teil, in denen allgemeine Fragen der Erziehungsarbeit der Schule erörtert werden.

(3) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.

§ 70
Aufgaben der Schulleitung

(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

  1. setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
  2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
  3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
  4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
  5. sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
  6. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

§ 71
Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 4 wahr,
  3. entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden,
  4. nimmt das Hausrecht wahr und
  5. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit einer Lehrkraft und des sonstigen pädagogischen Personals darf nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulbehörden oder Beschlüsse von schulischen Gremien verstoßen wird oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist. Das staatliche Schulamt ist über Eingriffe zu unterrichten.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schulleitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(5) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.

§ 72
Erweiterte Schulleitung

(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

  1. die Schulleitung und
  2. bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten,

an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 führt, kann es die erteilte Genehmigung zurücknehmen. Eine Rücknahme ist frühestens ein Jahr nach Genehmigung zulässig und soll nach Möglichkeit nicht im laufenden Schuljahr erfolgen.

(3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Über die interne Zuständigkeit beschließt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 73
Bestellung der Schulleitung

(1) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer eine Befähigung für ein Lehramt, eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder eine von dem für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Befähigung besitzt, welche der Aufgabenstellung der Schule entspricht, und wer für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind nach Anhörung des Schulträgers von der zuständigen Schulbehörde auszuschreiben. Bis zur ordnungsgemäßen Besetzung einer freien Stelle kann sie eine beauftragte Schulleiterin oder einen beauftragten Schulleiter bestellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Nach Anhörung des Schulträgers benennt sie alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Schulträger kann sich für eine Bewerberin oder einen Bewerber aussprechen. Gleichzeitig kann die zuständige Schulbehörde erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach ihrer Ansicht als die oder der geeignetste erscheint. Die Benennung gemäß Satz 2 bedarf der vorherigen Bestätigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulbehörde und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und § 90 Abs. 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Sie schlägt spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist von der zuständigen Schulbehörde nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will die zuständige Schulbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(6) In den Fällen, in denen ein Verwendungsanspruch einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besteht, insbesondere bei Auflösung von Schulen, findet nur Absatz 4 Satz 1 und 2 Anwendung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei der Bestellung von anderen Mitgliedern der Schulleitung gemäß § 69 Abs. 1.

(8) Die Vorschriften des Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie die des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74
Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

  1. der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
  2. wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder
  3. wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.

§ 75
Grundsätze für die Arbeit der Gremien

(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.

(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Die Schulträger sind zu den Tagesordnungspunkten einzuladen, die sie betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates teil.

(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen. Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.

§ 76
Geschäftsordnung

(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen.

(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.

(5) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.

§ 77
Abstimmungen, Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.

(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 78
Wahlen

(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.

(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdem

  1. mit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis,
  2. durch Niederlegung des Amtes,
  3. wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder
  4. bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.

(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Abs. 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.

(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.

(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Briefwahl ist nicht zulässig.

(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 79
Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
  3. bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.

§ 80
Kosten, Räume

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekos tenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

  1. bei schulischen Gremien der Schulträger,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
  3. bei Gremien auf Landesebene das Land.

Abschnitt 2
Eltern

§ 81
Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangsstufe. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse finden Elternversammlungen statt. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sollen auf Einladung der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend teil.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz über die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an Stelle der Versetzung. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können vorsehen, dass Beschlüsse der Klassenelternversammlungen von besonderer Bedeutung schriftlich gefasst werden.

(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Besteht keine Klasse, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher gewählt. Bei Wahlen und Abstimmungen werden für jede Schülerin oder für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben. Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.

(5) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einer neu gebildeten Klasse lädt zur ersten Elternversammlung spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

§ 82
Elternkonferenz

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Eine Elternkonferenz wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Elternkonferenz durch die Versammlung aller Eltern der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.

(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

(4) Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreiselternrates. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenzen sowie der weiteren Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(5) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Elternkonferenz mindestens dreimal im Schuljahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Sind an der Schule für einzelne Schulstufen oder Abteilungen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, können die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gemäß § 81 Abs. 4 entsprechende Teilelternkonferenzen bilden. Teilelternkonferenzen nehmen die Aufgaben der Elternkonferenz wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Elternkonferenz der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83
Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden in Klassen und Förderschulen für geistig Behinderte keine Anwendung.

§ 84
Konferenz der Schülerinnen und Schüler

(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I und II wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufen I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 4 bis 6 beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.

(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.

(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.

(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85
Konferenz der Lehrkräfte

(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9 Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.

(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die

  1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,
  2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
  3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
  4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel,
  5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung,
  6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen,
  7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,
  8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und
  9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teilnahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.

§ 86
Teilkonferenzen der Lehrkräfte

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Klassenstufen gebildet werden (Klassenstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.

(2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.

§ 87
Fachkonferenzen

(1) An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.

(2) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die

  1. Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel,
  2. Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
  3. Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung,
  4. fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und
  5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.

(3) Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.

(4) Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend. Andernfalls bilden Lehrkräfte an Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, überschulische Fachkonferenzen. Über die Bildung überschulischer Fachkonferenzen entscheidet die zuständige Schulbehörde.

§ 88
Klassenkonferenzen

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  1. die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,
  2. die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,
  3. den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,
  5. die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,
  6. die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 und
  7. die Teilnahme am Förderunterricht.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.

§ 89
Jahrgangskonferenzen

(1) Soweit keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Für das Stimmrecht in Angelegenheiten einzelner Schüler gilt Absatz 2. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz und ihrer Ausschüsse.

(2) Jahrgangskonferenzen sollen die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Leistungsbewertung und zur Schullaufbahn, Jahrgangsausschüssen übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind alle Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses und die Tutorin oder der Tutor. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
  3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und
  4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals als beratendes Mitglied angehören.

(2) An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 auf zwei sowie nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auf drei.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an.

(4) An Schulen mit einem Anteil minderjähriger ausländischer Schülerinnen und Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 vom Hundert sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen und Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören.

(5) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, bestimmt das pädagogische Personal des Internates aus der Mitte seiner hauptberuflich Tätigen eine Person zum beratenden Mitglied der Schulkonferenz.

(6) Die Schulkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz.

(7) Die Mitglieder der Schulkonferenz können zu Tagesordnungspunkten im Beteiligungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen. An den Beratungen der Schulkonferenz können alle Angehörigen der Schule als Gäste teilnehmen. § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 76
Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 91
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

  1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
  2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
  3. das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
  4. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die freien Ferientage,
  5. die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
  6. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit,
  7. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
  8. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
  9. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
  11. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder über

  1. die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,
  2. bildungsgangbezogenen (kooperativen) oder bildungsgangübergreifenden (integrativen) Unterricht in der Oberschule im Benehmen mit dem Schulträger
  3. das Schulprofil,
  4. die Grundsätze für Förderunterricht und andere zusätzliche Unterrichtsangebote,
  5. die Grundsätze für die Verteilung der Klassenarbeiten
    und
  6. die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule.

Stimmt die Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder der Schulkonferenz einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 nicht zu, ist die Konferenz der Lehrkräfte zu beteiligen. In diesen Fällen kann die Schulkonferenz nicht gegen das Votum der Konferenz der Lehrkräfte entscheiden.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören und beschließt über den Antrag oder die Stellungnahme der Schule in folgenden Angelegenheiten:

  1. Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule,
  2. Schulbezirke, Schulwege einschließlich Schülerlotsen, Schulentwicklungsplan,
  3. größere bauliche Maßnahmen,
  4. Organisation als Schule mit besonderer Prägung einschließlich des Schulprogramms gemäß § 8 Abs. 4,
  5. zusätzliches Fremdsprachenangebot an der Grundschule und sonstige Anträge zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
  6. Ganztagsangebote,
  7. Aufnahmekriterien bei Schulen mit besonderer Prägung,
  8. Durchführung und Änderung eines Schulversuchs oder einer abweichenden Organisationsform an der Schule,
  9. Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an der Schule und
  10. Stellungnahmen der Schule zur Schulleitungsbestellung gemäß § 73 Abs.4 und 5.

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92
Eltern

(1) In Oberstufenzentren finden Elternversammlungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 statt. § 81 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 6 werden anstelle der Elternkonferenz der Schule Abteilungselternkonferenzen in den Abteilungen gebildet, in denen vollzeitschulische Bildungsgänge angeboten werden. In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternkonferenz gebildet werden, wenn ihr wenigstens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören. Jede Abteilungselternkonferenz gemäß Satz 1 kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternkonferenzen und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Kreiselternrat. Diese sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

§ 93
Schülerinnen und Schüler

(1) Für die Klassen, die das Oberstufenzentrum nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tageskonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet. Ihnen gehören Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben. Für jede Tageskonferenz wird aus der Mitte der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Klassen eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher gewählt. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher nehmen anstelle der Klassensprecherinnen und Klassensprecher deren Aufgaben gemeinsam für die Klassen wahr, die an dem betreffenden Wochentag die Schule besuchen. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind Mitglieder der entsprechenden Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Abteilung. Die Vorschriften über die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen sind entsprechend anzuwenden.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet (Abteilungsschülerkonferenz). § 84 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Soweit innerhalb einer Abteilung Unterricht sowohl in teilzeitschulischen als auch in vollzeitschulischen Bildungsgängen oder in einer gymnasialen Oberstufe angeboten wird, können die Mitglieder der Abteilungsschülerkonferenz beschließen, hierfür jeweils eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler zu bilden. Jede dieser Teilkonferenzen wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Sprecherinnen und Sprecher der Konferenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Schule. § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Anstelle der Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Schule gemäß § 84 Abs. 7 finden an Oberstufenzentren Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilungen statt.

§ 94
Lehrkräfte

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. § 86 ist entsprechend anzuwenden. Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen. In den Abteilungen, die mindestens einen Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a bis g anbieten, sind bis zu je drei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratende Mitglieder der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft, die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften jeweils in Abstimmung miteinander für drei Jahre benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 4 sollen mit wenigstens einem der Berufsfelder vertraut sein, die in der Abteilung unterrichtet werden.

(2) Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte beschließen Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes oder § 33 der Handwerksordnung.

(3) Ergänzend zu den Aufgaben gemäß § 85 beschließt die Konferenz der Lehrkräfte an Oberstufenzentren Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse der regionalen zuständigen Stellen nach Berufsbildungsgesetz durch die Schulbehörden.

(4) An Oberstufenzentren können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte anstelle der Fachkonferenzen gemäß § 87 zur besseren Koordinierung des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- oder Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können abteilungsübergreifend organisiert werden.

§ 95
Schulkonferenz

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung und
  4. zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

  1. die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Abs. 4.

Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 werden entsprechend § 94 Abs. 1 Satz 5 benannt.

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96
Abweichende Formen der Mitwirkung

Aufgrund eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossenen Antrages kann das für Schule zuständige Ministerium abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall genehmigen, dass die Mitwirkungsrechte in der Schule in einer abweichenden Form wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils die Wahrnehmung möglichst umfassender Mitwirkungsrechte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.

§ 97
Schulversuche zur Mitwirkung

Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz. Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren. Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.

§ 98
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99
Wirkungskreis des Schulträgers

(1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen.

(3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule.

(4) Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.

(5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates soll als Mitglied mit beratender Stimme in den für Schule zuständigen Ausschuss des jeweiligen Kreistages oder der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung berufen werden.

§ 100
Schulträger

(1) Träger von Grundschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise. Sie sind auch Träger der Grundschulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefasst sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen sich zu Schulverbänden zusammenschließen oder die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichneten Grundschule nicht vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren nicht zu erwarten ist.

(2) Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein. Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemein bildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesamtschulen, die gemäß § 20 Abs. 4 mit Grundschulen zusammengefasst sind, sowie für weiterführende allgemein bildende Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder mit Förderklassen zusammengefasst sind.

(3) Träger von Oberstufenzentren, von Förderschulen, von Kollegs und von Abendschulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Trägerschaft für Förderschulen erstreckt sich auch auf Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen. Bei entsprechendem Bedarf sind Förderschulen für Kranke einzurichten.

(4) Träger von Schulen oder Klassen in Justizvollzugsanstalten ist das Land. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder Versuchsschulen errichten.

§ 101
Übertragung von Aufgaben, Schulverband

(1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen. Schulverbände sollen in der Regel aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises gebildet werden und keine eigene Verwaltung unterhalten.

(2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände Maßnahmen nach Absatz 1 durch die gemäß § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zuständige Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind abweichend von § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auszuüben.

§ 102
Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen. In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges und regional ausgewogenes Angebot schulischer Bildungsgänge vorhanden sein. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind insbesondere bei der Zuordnung der Schulangebote zur zentralörtlichen Gliederung des Landes zu beachten.

(2) In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. Für jede Schule wird das Einzugsgebiet aufgrund des Schüleraufkommens, des Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt. Schulen in freier Trägerschaft sind bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Schulen in freier Trägerschaft können in den Schulentwicklungsplan einbezogen werden, soweit ihre Träger das Einverständnis erklären. Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Basis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen. Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen oder geplanten Schulen aufstellen. Sie haben mit dem Landkreis Benehmen herzustellen. Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern, Benehmen herzustellen.

(5) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103
Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die gemäß § 20 Abs. 4 oder § 30 Abs. 4 mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen, die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Satz 4 gilt entsprechend für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3.

(2) Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Vollzeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. Die erforderliche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 Satz 4 genügt und einen fachlich differenzierten Unterricht gewährleistet.

(3) Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) In Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium Folgendes fest:

  1. die Richtwerte für die Klassenfrequenz,
  2. die Bandbreiten für die Klassenfrequenz, einschließlich
    1. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Bandbreiten, insbesondere wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten,
    2. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Mindestfrequenz der Klassen im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife gemäß § 33 Abs. 4 im dritten und vierten Semester, wenn für die Studierenden ein anderer Standort des gleichen Bildungsgangs nicht zumutbar erreichbar ist,
    3. der Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten.

§ 104
Errichtung von Schulen

(1) Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.

(2) Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.

(3) Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 5 Nr. 1 zugrunde zu legen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsgangs an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.

§ 105
Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen

(1) Für die Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Abweichend von § 103 Abs. 1 gelten für die Fortführung von Schulen folgende Grundsätze, wenn im Einzelfall eine andere Schule nicht zumutbar erreichbar ist:

  1. eine Grundschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können,
  2. eine Allgemeine Förderschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn beginnend mit Jahrgangsstufe 3 mindestens vier aufsteigende Klassen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  3. eine Förderschule für geistig Behinderte kann fortgeführt werden, wenn mindestens vier Lernstufen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  4. eine Förderschule mit Ausnahme der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte darf fortgeführt werden, wenn in der Primarstufe mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können.

(2) Über die Änderung und Auflösung sowie die Fortführung gemäß Absatz 1 Satz 2 beschließt der Schulträger unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind der Ausbau und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie die Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge zu behandeln. Für die Genehmigung gilt § 104 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können oder durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird, soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen.

§ 106
Schulbezirk

(1) Für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, wird unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Schulbezirke können sich überschneiden oder deckungsgleich sein. Wenn sich Schulbezirke überschneiden wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule. Als zuständige Schule gemäß § 112 Abs. 3 gilt die nächsterreichbare Schule.

(3) Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden.

(4) Grundschülerinnen und Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Wer sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befindet oder an einer Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit oder der Jugendhilfe teilnimmt, besucht das für die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zuständige Oberstufenzentrum. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  2. dies die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde,
  3. pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  4. soziale Gründe vorliegen
  5. und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger der anderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule.

(5) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 erlässt

  1. der Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 durch Satzung,
  2. das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren nach Anhörung der beteiligten Schulträger durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 2 kann für einzelne Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Pflicht zur Festlegung von Schulbezirken allgemein aufheben.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107
Übertragung von Schulanlagen

(1) Soweit die Schulträgerschaft übertragen wird und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt, gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Teile der Schulgrundstücke, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen; die beteiligten Schulträger haben ihre Rechte und Pflichten durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen; der bisherige Schulträger hat dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich, gegen eine Beteiligung an den Kosten der Grundstücksunterhaltung, zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bisher zu Zwecken der betreffenden Schule genutzt wurde.

(3) Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung unter Berücksichtigung eines anteiligen Wertausgleichs für den kreislichen Eigenanteil an Investitionen verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der neue Schulträger für die übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

(4) Für die bei der Übertragung der Schulanlagen erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtskosten und öffentliche Abgaben nicht erhoben.

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108
Kostenarten, Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67 und das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 trägt das Land.

(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.

§ 109
Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt den Bedarf an Stellen und Personalmitteln für Lehrkräfte mithilfe geeigneter Messzahlen, insbesondere der Schüler-Lehrer-Relationen, für die einzelnen Schulstufen, Schulformen und Bildungsgänge. Diese Messzahlen setzen sich insbesondere zusammen aus

  1. dem Unterrichtsbedarf nach den Stundentafeln einschließlich des Wahlpflichtunterrichts, der Fachleistungsdifferenzierung und des Unterrichts in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
  2. dem Unterrichtsbedarf für Teilungsstunden, Förderstunden, Ganztagsangebote sowie für den Wahlunterricht der Schule,
  3. dem Unterrichtsbedarf für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden),
  4. dem Unterrichtsbedarf für ein Grundangebot an muttersprachlichem Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler,
  5. dem besonderen Bedarf für Schulversuche, Versuchsschulen und Schulen mit besonderer Prägung,
  6. dem besonderen Bedarf für die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2,
  7. dem besonderen Bedarf für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,
  8. dem besonderen Bedarf für die Einrichtung von Landesfachklassen und von länderübergreifenden Fachklassen,
  9. dem besonderen Bedarf für die Zwecke der Fortbildung und der Weiterbildung der Lehrkräfte,
  10. den Pflichtstunden der Lehrkräfte,
  11. dem Bedarf für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (Abminderungsstunden) der Lehrkräfte,
  12. dem Bedarf für Vertretungsunterricht der Lehrkräfte und
  13. der Anzahl von Klassen und Kursen.

Außerhalb der Schüler-Lehrer-Relationen können Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal für Aufgaben neben dem Unterricht, die zur Sicherstellung des Auftrages der Schule notwendig sind, zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für Ganztagsschulen ist von einem zusätzlichen Stellenbedarf von bis zu 30 vom Hundert der Stellen für den Unterrichtsbedarf entsprechend den Stundentafeln ohne Zuschläge für Teilungsstunden und Förderstunden sowie Wahlunterricht auszugehen.

(3) Der Bedarf gemäß Absatz 1 wird von dem für Schule zuständigen Ministerium auf der Grundlage einer jährlichen Stichtagserhebung und einer aktuellen Prognose der Schülerzahlentwicklung bestimmt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium stellt den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe des Haushalts die erforderlichen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Bei der Zuweisung an die staatlichen Schulämter sollen gleiche Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung regionaler und schulspezifischer Besonderheiten gewährleistet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal unter Berücksichtigung der Gewährleistung vergleichbarer Ausstattungsstandards und regionaler und schulspezifischer Besonderheiten zu. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen bei der Zuweisung an die Schulen die Regelungen zu Klassengrößen, Gruppengrößen und Kursgrößen sowie für die Unterrichtsorganisation. Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für eine gleichmäßige Ausstattung der Schulen mit entsprechend den Anforderungen der Stundentafel qualifizierten Lehrkräften Sorge zu tragen.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium legt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften fest.

§ 110
Sachkosten

(1) Sachkosten sind die Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates.

(2) Zum Sachbedarf zählen insbesondere die Aufwendungen für

  1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausstattung,
  2. die Mieten und Pachten, sofern diese einem vorübergehenden Bedarf dienen und nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind,
  3. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Sachausgaben für die Tätigkeit der schulischen Gremien,
  4. die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel einschließlich der Gebühren und anderen Abgaben für ihre Bereitstellung und Nutzung sowie der Schulbücherei,
  5. die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Unterrichtsorten,
  6. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Bürobedarf für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,
  7. den Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerlotsen und für Schülerinnen und Schüler, die an Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, an Radfahrprüfungen oder an ähnlichen Schulveranstaltungen teilnehmen,
  8. die Unfallversicherung und den Versicherungsschutz gegen Sachschäden für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 68 Abs. 3 zur Unterstützung der Lehrkräfte herangezogenen Personen sowie die ehrenamtlich in der Schule tätigen Personen,
  9. die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen, sowie die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen aufgrund von Verwaltungsentscheidungen der Schule und
  10. die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen.

Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behindertengerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes.

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111
Lernmittelfreiheit

(1) Für die an der Schule eingeführten Lernmittel wird Lernmittelfreiheit gewährt. Ausgenommen sind Lernmittel, die auch der Berufsausübung dienen, insbesondere berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

(2) Lernmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern für den Unterricht nur in dem unabdingbar erforderlichen Umfang von der Schule verlangt werden. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Grundsätzen der Bereitstellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Höhe der von den Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Kosten.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu Mindestbeträgen für die von dem Schulträger finanzierten Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger stellen den Schulen jährlich die zur Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel wenigstens in der nach Satz 1 bestimmten Höhe bereit.

§ 112
Schülerfahrtkosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Elternbeteiligung sicherzustellen haben.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr, auch gegenüber den Aufgabenträgern für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr, darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. Die Schülerbeförderung soll in den öffentlichen Personennahverkehr eingegliedert werden.

§ 113
Schulspeisung

Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.

§ 114
Schulgeld

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag ein Schulgeld erhoben werden. Dies gilt entsprechend für nicht mehr berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung fest.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115
Mischfinanzierung

Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die

  1. schulischen Initiativen gemäß § 7 Abs. 7,
  2. Bauinvestitionen und die Ausstattungsinvestitionen, insbesondere
    1. an Förderschulen gemäß § 30 Abs. 1 und an Oberstufenzentren gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 mit überregionaler Bedeutung,
    2. für die Zusammenfassung von allgemeinen Schulen mit einer Förderschule oder mit Förderklassen gemäß § 30 Abs. 4,
  3. Durchführung von Sozialarbeit an Schulen gemäß § 9 Abs. 1 und
  4. Umweltbildungsarbeit und multikulturelle Bildungsarbeit.

Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für

  1. den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und
  2. Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht.

§ 116
Schulkostenbeitrag

(1) Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. Eine Leistungsberechtigung besteht außer in Fällen gemäß Satz 6 nicht für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. Abweichend von Satz 4 ist bei Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefasst wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, leistungsverpflichtet. Abweichend von Satz 4 ist bei Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst wurden, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule oder Förderklasse der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leistungsverpflichtet, in dessen oder deren Gebiet diese Schülerinnen oder Schüler die Wohnung haben. Bei Vorliegen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist der Schulträger leistungsverpflichtet, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sowie für ausländische junge Menschen im Sinne von § 36 Abs. 2 und für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sorgt das Land Brandenburg für einen angemessenen Finanzausgleich an den Schulträger. Satz 8 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit aufgrund von Staatsverträgen erfolgt.

(2) Der Schulkostenbeitrag wird auf der Grundlage der Personalausgaben für das sonstige Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalausgaben und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 berechnet. Stichtag für die Schülerzahl ist der für die Schulstatistik maßgebliche Zeitpunkt vor Beginn des Rechnungsjahres.

(3) Die Landkreise haben in ihrem Gebiet für einen Finanzausgleich zu sorgen, wenn nach Entscheidung des staatlichen Schulamtes Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Grundschulen oder weiterführende allgemein bildende Schulen im gemeinsamen Unterricht besuchen und dadurch den kreisangehörigen Schulträgern ein unabwendbarer und unzumutbarer Mehrbedarf entsteht.

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117
Stellung der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Schulversuche und Versuchsschulen in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.

§ 118
Trägerschaft und Bezeichnung

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und inländischen juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.

§ 119
Schulaufsicht

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Das Land berät die Schulen in freier Trägerschaft und beaufsichtigt sie gemäß § 130 Abs. 4 und § 131 Abs. 4.

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120
Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.

(2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.

§ 121
Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn

  1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
  2. die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird und
  3. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein, indem zumindest

  1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde,
  2. der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und
  3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gewährleisten.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem für die Schulaufsicht gemäß § 131 Abs. 5 zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,
  2. zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,
  3. zur Mindesthöhe der Vergütungen der Lehrkräfte und
  4. zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens.

§ 122
Versagung und Aufhebung der Genehmigung

(1) Sind die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.

§ 123
Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Über die Anerkennung entscheidet das für Schule zuständige Ministerium frühestens dann, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, jedoch frühestens im zweiten Jahr nach Eröffnung der Schule. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für eine Schulstufe erteilt werden.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sind Sonderregelungen nach Satz 1 zugelassen worden, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft, am Ende einzelner Jahrgangsstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des staatlichen Schulamts oder nach Bestimmung durch das staatliche Schulamt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Lehrkraft den Vorsitz.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen und Verpflichtungen nicht erfüllt werden. § 122 bleibt unberührt.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Anerkennung sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

§ 124
Finanzhilfe

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen 94 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Übersteigen die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Trägers 35 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Vomhundertsatz gekürzt.

(3) Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erhalten erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse. Ersatzschulen, für die vom für Schule zuständigen Ministerium ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Absatz 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung oder Umstellung an gewährt werden.

(4) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Schulen, die mit einem Wohnheim oder Internat verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Raumbeschaffung außer Betracht.

(5) Abweichend von Absatz 2 betragen die Zuschüsse für die Förderschulen für geistig Behinderte und schwer Mehrfachbehinderte sowie für schwer Mehrfachbehinderte in beruflichen Ersatzschulen 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von dem für Schule zuständigen Ministerium festgestellt wird. Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein entsprechendes Angebot von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.

(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können weitere Zuschüsse für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen stellt das Land Zuschüsse für Lernmittel wie für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung. Die Zuschüsse erfolgen nach denselben Grundsätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
  2. die Datengrundlagen und die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
  3. das Berechnungsverfahren für die vergleichbaren Personalkosten durch die Bildung von Kostensätzen je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze),
  4. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
  5. den Wertausgleich für den Fall, dass gemäß Absatz 6 geförderte Schulgebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden.

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125
Ergänzungsschulen

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

§ 126
Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird. Sofern die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt, bedarf die Prüfungsordnung der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Anerkannte Ergänzungsschulen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Prüfung sichergestellt ist.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127
Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht bei dem zuständigen staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.

(2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.

§ 128
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
  2. eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
  3. der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige staatliche Schulamt.

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129
Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung

(1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung und Unterstützung der Schulen (Schulberatung) sind Aufgaben der Schulaufsicht.

(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung.

(3) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation.

§ 130
Umfang der Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht umfasst die

  1. Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen,
  2. Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal an den Schulen,
  3. Rechtsaufsicht bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen.

Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens.

(2) Die Schulaufsicht hat die Selbstständigkeit der Schule zu achten. Sie kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß § 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 4 nicht nachkommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 71 Abs. 2 eingegriffen werden.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen in Teil 10.

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131
Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter aus sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. Landkreise,
  2. kreisfreien Städte und
  3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger. Es ist zuständig für die Anzeige von Satzungen über die Schülerbeförderung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung.

(2) Untere Schulbehörde als sonstige untere Landesbehörden sind regional zuständige staatliche Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den kommunalen Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen oder zu bestimmen, einzelne Aufgaben selbst auszuüben.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 132
Personal und Kosten der staatlichen Schulämter

(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätiges, fachlich geeignetes Personal ausgeübt (schulfachliches Personal). Das schulfachliche Personal arbeitet im staatlichen Schulamt mit dem verwaltungsfachlichen Personal zusammen.

(2) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamts ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der staatlichen Schulämter, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen. In die Aufgabenbereiche des schulfachlichen Personals soll nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der obersten Schulbehörde oder Festlegungen der Dienstberatungen verstoßen wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann Lehrkräfte zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter und der Einrichtungen gemäß Abschnitt 3 hinzuziehen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden.

§ 133
Schulpsychologische Beratung

(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wird als Einrichtung des Landes Brandenburg errichtet.. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Entwicklung von Rahmenlehrplänen,
  2. Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität,
  3. Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden,
  4. medienpädagogische Fortbildung und Beratung von Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen insbesondere bei der Ausstattung mit Medien und Medientechnologie und
  5. Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist.

(2) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Dienst- und Fachaufsicht wird entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wahrgenommen.

§ 135
(aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136
Kreisräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 137
Kreisschulbeirat

(1) Dem Kreisschulbeirat gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gewählten Mitglieder an. Mit beratender Stimme gehören ihm an

  1. die oder der Vorsitzende des für Bildung zuständigen Ausschusses des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen, und
  3. im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg im Einvernehmen mit der oder dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestellten Sorbenbeauftragten benanntes Mitglied.

(2) Der Kreisschulbeirat berät mit dem staatlichen Schulamt und der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schulische Angelegenheiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Der Kreisschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Kreisschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Schulentwicklungsplanung des Kreises,
  2. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
  3. Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
  4. Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
  5. Grundsätze der Schülerbeförderung.

(4) Der Kreisschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(5) Der Kreisschulbeirat tritt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt die Mitglieder neu zu bildender Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 138
Landesräte

(1) Es wird je ein Landesrat der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 gewählten Mitglieder an. Ihnen gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(2) Die Landesräte dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.

(3) Die Landesräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie wählen ebenso je acht Mitglieder für den Landesschulbeirat. Dabei sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Landesräte können Vorstände bilden, denen die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des Landesrates angehören, die diesen im Landesschulbeirat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Landesräte treten spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen.

(6) Der Landesrat der Schülerinnen und Schüler wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Landesberatungslehrkräfte unterstützt. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, wie er sein Anhörungsrecht im Verfahren zur Bestimmung von Landesberatungslehrkräften ausübt. Er kann auf die gleiche Weise beschließen, in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesrates der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

§ 139
Landesschulbeirat

(1) Es wird ein Landesschulbeirat gebildet. Ihm gehören die gemäß § 138 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Dem Landesschulbeirat gehören ferner an

  1. die oder der Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an Ersatzschulen und der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes,
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und der Vereinigung der Unternehmensverbände,
  7. je ein vom Landesjugendhilfeausschuss und von den Frauenverbänden im Land Brandenburg benanntes Mitglied und
  8. ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg benanntes Mitglied.

Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem Vorstand und dem für Schule zuständigen Ministerium eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahe legen.

(2) Der Landesschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Dem Vorstand gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu.

(4) Der Landesschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung für die Schulen sind,
  2. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte betreffen,
  3. Grundsätze für die Rahmenlehrplanarbeit und für die Genehmigung von Lernmitteln,
  4. Grundsätze der Schulentwicklungsplanung,
  5. Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von Schulen,
  6. Errichtung von Versuchsschulen und Genehmigung von Schulversuchen gemäß § 8 Abs. 1 sowie Anträge auf Genehmigung von Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4,
  7. Grundsätze für die Festlegung und Veränderung von Schulbezirken, soweit sie von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden.

Der Vorstand des Landesschulbeirates kann für den Landesschulbeirat im Einzelfall auf das Anhörungsrecht gemäß Satz 1 verzichten. Dafür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

(5) Lehnt der Landesschulbeirat eine nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftige Angelegenheit des für Schule zuständigen Ministeriums ab, soll er seine Auffassung begründen. In diesem Fall beraten der Vorstand und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung mit dem Ziel der Einigung. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Schulwochen zustande, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und begründet seine Entscheidung schriftlich gegenüber dem Landesschulbeirat.

(6) Besteht bei nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landesschulbeirates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das für Schule zuständige Ministerium eine vorläufige Regelung. Zugleich ist der Landesschulbeirat über die Regelung und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren gemäß der Absätze 4 und 5 einzuleiten.

(7) Der Landesschulbeirat tritt spätestens fünf Monate nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr zusammen.

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140
(weggefallen)

§ 141
(weggefallen)

§ 142
Fortbestehende Schulträgerschaften

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind, bleiben sie hierfür weiter zuständig. Sie können diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Landkreises auf diesen übertragen. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. 1 Satz 3 auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers leistungspflichtig. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt.

§ 143
Fortführung von Schulen

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 als Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) fortgeführt werden.

§ 144
Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 9 und 10 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 27 der Verfassung des Landes Brandenburg werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis und über die Schulpflicht eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 8 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen eingeschränkt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten und über wissenschaftliche Untersuchungen eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 29 und 49 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule sowie der Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen und Zugangsvoraussetzungen eingeschränkt.

§ 146
Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 147
Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat. Die maßgebliche Einwohnerzahl gemäß § 100 Abs. 1 für das Schuljahr 1996/97 ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl per 31. Dezember 1995 und für die folgenden Schuljahre die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (Stichtage).

§ 148
Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe

Auf Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe, die nicht die Voraussetzungen von § 29 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg erfüllen, finden die §§ 29, 31 und 32 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

§ 149
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3 Recht auf Bildung
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
§ 5 Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6 Rechtsstellung der Schulen
§ 7 Selbstständigkeit der Schulen
§ 8 Schulversuche, abweichende Organisationsformen, Schulen mit besonderer Prägung
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10 Rahmenlehrpläne
§ 11 Unterrichtsfächer
§ 12 Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe
§ 13 Stundentafeln
§ 14 Zulassung von Lernmitteln

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15 Innere Organisation nach Bildungsgängen
§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 18 Ganztagsangebote

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19 Der Bildungsgang der Grundschule

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20 Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 21 Der Bildungsgang des Gymnasiums
§ 22 Die Bildungsgänge der Oberschule
§ 23 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24 Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe
§ 25 Die Bildungsgänge der Berufsschule
§ 26 Die Bildungsgänge der Berufsfachschule
§ 27 Die Bildungsgänge der Fachoberschule

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28 Die Bildungsgänge der Fachschule

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32 Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges
§ 33 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
§ 34 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 35 (weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36 Grundsätze
§ 37 Beginn der Schulpflicht
§ 38 Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
§ 41 Überwachung der Schulpflicht
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Schuljahr und Ferien

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
§ 45 Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen
§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
§ 47 Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter
§ 48 Schülerzeitungen
§ 49 Schülergruppen

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50 Grundsätze
§ 51 Aufnahme in die Grundschule
§ 52 Gutachten der Grundschule
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule
§ 54 Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges
§ 55 Schulwechsel
§ 56 Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsel

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 58 Zeugnisse
§ 59 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung
§ 60 Prüfungen
§ 61 Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen
§ 62 Beendigung des Schulverhältnisses

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63 Grundsätze
§ 64 Ordnungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 66 Wissenschaftliche Untersuchungen

Teil 6
Schulpersonal

§ 67 Lehrkräfte
§ 68 Sonstiges Schulpersonal
§ 69 Funktionsstellen und besondere Aufgaben
§ 70 Aufgaben der Schulleitung
§ 71 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 72 Erweiterte Schulleitung
§ 73 Bestellung der Schulleitung

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74 Ziel der Mitwirkung, Allgemeines
§ 75 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
§ 76 Geschäftsordnung
§ 77 Abstimmungen, Beschlüsse
§ 78 Wahlen
§ 79 Wahlprüfung
§ 80 Kosten, Räum

Abschnitt 2
Eltern

§ 81 Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern
§ 82 Elternkonferenz

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
§ 84 Konferenz der Schülerinnen und Schüler

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85 Konferenz der Lehrkräfte
§ 86 Teilkonferenzen der Lehrkräfte
§ 87 Fachkonferenzen
§ 88 Klassenkonferenzen
§ 89 Jahrgangskonferenzen

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 91 Aufgaben der Schulkonferenz

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92 Eltern
§ 93 Schülerinnen und Schüler
§ 94 Lehrkräfte
§ 95 Schulkonferenz

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96 Abweichende Formen der Mitwirkung
§ 97 Schulversuche zur Mitwirkung
§ 98 Verordnungsermächtigung

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99 Wirkungskreis des Schulträgers
§ 100 Schulträger
§ 101 Übertragung von Aufgaben, Schulverband
§ 102 Schulentwicklungsplanung

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103 Geordneter Schulbetrieb
§ 104 Errichtung von Schulen
§ 105 Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen
§ 106 Schulbezirk

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107 Übertragung von Schulanlagen

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108 Kostenarten, Kostenträger
§ 109 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
§ 110 Sachkosten

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111 Lernmittelfreiheit
§ 112 Schülerfahrtkosten
§ 113 Schulspeisung
§ 114 Schulgeld

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115 Mischfinanzierung
§ 116 Schulkostenbeitrag

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
§ 118 Trägerschaft und Bezeichnung
§ 119 Schulaufsicht

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120 Ersatzschulen
§ 121 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 122 Versagung und Aufhebung der Genehmigung
§ 123 Anerkannte Ersatzschulen
§ 124 Finanzhilfe

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125 Ergänzungsschulen
§ 126 Anerkannte Ergänzungsschulen

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
§ 128 Ordnungswidrigkeiten

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129 Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung
§ 130 Umfang der Schulaufsicht

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131 Schulbehörden
§ 132 Personal und Kosten der staatlichen Schulämter
§ 133 Schulpsychologische Beratung

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134 Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
§ 135 (aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136 Kreisräte
§ 137 Kreisschulbeirat
§ 138 Landesräte
§ 139 Landesschulbeirat

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140(weggefallen)
§ 141 (weggefallen)
§ 142 Fortbestehende Schulträgerschaften
§ 143 Fortführung von Schulen
§ 144 Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145 Einschränkung von Grundrechten
§ 146 Durchführung des Gesetzes
§ 147 Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl
§ 148 Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe
§ 149 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist

§ 2
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Schulen:
    Einrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen;
  2. Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder das Land ist;
  3. Schulen in freier Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger inländische natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen;
  4. Internate:
    den Schulen angegliederte Wohnheime, in denen Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut werden;
  5. Eltern:
    die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellte Personen;
  6. Mitwirkung:
    die Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrkräften und weiteren am Schulleben beteiligten Personen, Institutionen oder schulischen Gremien bei der Gestaltung der Schulen und der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schulen;
  7. Schulträger:
    eine juristische oder natürliche Person, die für die Errichtung, Organisation und Verwaltung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt;
  8. Wohnung:
    die Wohnung einer Person gemäß § 15 des Brandenburgischen Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung gemäß § 16 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3
Recht auf Bildung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler zu fördern. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

(2) Begabte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden.

(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.

(4) Menschen mit Behinderungen sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt gemäß § 30 Abs. 4 und 5, durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 4, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.

§ 4
Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung.

(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverantwortung.

(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.

(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,

  1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
  3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu setzen,
  4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
  5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
  6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
  7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
  8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
  9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
  10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
  11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
  12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten,
  13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
  14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen.

Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen (wendischen) Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. Die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn.

(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern.

(7) Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

(8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

§ 5
Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Schülerinnen und Schüler im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) haben das Recht, die sorbische (wendische) Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in sorbischer (wendischer) Sprache unterrichtet zu werden. In den Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) sind die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 8 zu vermitteln. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu der Gestaltung des Unterrichts in den Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können, sowie zum Status des Unterrichts in sorbischer (wendischer) Sprache als Regionalsprache.

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6
Rechtsstellung der Schulen

Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen.

§ 7
Selbstständigkeit der Schulen

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm.

(3) Die Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. Zur besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung mehr als 10 vom Hundert der Stunden nutzen. Dieses bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Dabei muss die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(4) Die Schulträger sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel, einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, kann der Schulträger die Mittel als in nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen den einzelnen Schulen gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109 Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulen nehmen ihre Selbstständigkeit in partnerschaftlichem Zusammenwirken von Eltern, Schülerinnen und Schülern ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen wahr. Soweit Schulen selbstständig entscheiden, arbeiten sie mit dem Schulträger und den Schulbehörden eng zusammen.

(7) Die Entwicklung und Förderung eines vielfältigen Schullebens sind Teil des gesetzlichen Auftrages aller Schulen. Sie unterstützen deshalb schulische Initiativen, die hierzu beitragen. Angebote Dritter, insbesondere von Eltern und aus dem kommunalen Umfeld, sollen von den Schulen in ihre Tätigkeit einbezogen werden, soweit dies die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schule fördern kann.

(8) Die Schule ist ein Ort offener kultureller Tätigkeit. Sie hat dabei ihren gesetzlichen Auftrag zu wahren. Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen.

§ 8
Schulversuche, abweichende Organisationsformen,
Schulen mit besonderer Prägung

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, eine Verkürzung der Schulzeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Aufnahmeverfahren, der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97 erprobt werden. Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Die Bestimmungen über Schulversuche gelten für Versuchsschulen entsprechend.

(2) In Schulversuchen außerhalb der Primarstufe muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Die Teilnahme an Schulversuchen und der Besuch von Versuchsschulen sind für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Schulversuche sind wissenschaftlich oder sonst in geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung im Land Brandenburg bereits erteilt wurde. Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen). Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 ausweist. Eine Abweichung von der Schulstruktur gemäß Teil 3 Abschnitt 1 ist nicht zulässig. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(5) Abweichungen vom regulären Schulbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2, die nicht die gesamte Schule oder wesentliche Teile mehrerer Schulen gemeinsam betreffen, können als abweichende Organisationsform genehmigt werden. Die Bestimmungen für Schulversuche gelten mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Genehmigungsverfahren sowie die Organisation als Schule mit besonderer Prägung bei Schulversuchen, Versuchsschulen und abweichenden Organisationsformen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen. Die Organisation als Schule mit besonderer Prägung ist nur zu genehmigen, wenn und soweit die Erprobung erfolgreich war und hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen
und den Kirchen

(1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten. Sie können nach Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.

(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10
Rahmenlehrpläne

(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder. Sie enthalten insbesondere

  1. allgemeine und fachliche Ziele,
  2. didaktische Grundsätze,
  3. Empfehlungen zur Unterrichtsorganisation,
  4. Hinweise und Empfehlungen zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und inhalten und
  5. Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den jeweiligen allgemeinen und fachlichen Zielen zu orientieren haben.

(2) Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen.

(3) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann und die Schule einen hinreichend großen Entscheidungsraum für die Gestaltung eines eigenen Profils erhält.

(4) In die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne sind insbesondere Erfahrungen und Vorschläge aus der Schulpraxis umfassend einzubeziehen. Für die Rahmenlehrpläne der beruflichen Bildungsgänge sind darüber hinaus die Erfahrungen aus der beruflichen Praxis zu berücksichtigen. Der Landesschulbeirat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder die zuständigen Behörden nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sie inhaltlich betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Rahmenlehrpläne, die von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen werden.

(5) Die Rahmenlehrpläne sind in angemessenen Zeitabständen zu überarbeiten.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften. Soweit keine Rahmenlehrpläne erlassen wurden, kann das für Schule zuständige Ministerium zulassen, dass der Unterricht auf der Grundlage anderer geeigneter curricularer Materialien erteilt wird.

§ 11
Unterrichtsfächer

(1) In den Unterrichtsfächern sind die jedes Fach kennzeichnenden Ziele und Kompetenzen sowie die für das Fach spezifischen Didaktiken und Methoden zu berücksichtigen. Inhalte von Unterrichtsfächern können für begrenzte Zeiträume auch fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet werden. In Oberstufenzentren können an die Stelle von Unterrichtsfächern Lernfelder treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.

(2) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten, und ihnen helfen, sich in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mit ihren vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.

(3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind Religionsunterricht anstelle des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch Rechtsverordnung zu regeln. Bezüglich des Stundenvolumens und der Einführung des Faches in den einzelnen Jahrgangsstufen ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

§ 12
Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe

(1) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können zu einem Lernbereich zusammengefasst werden, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist. Lernbereiche werden fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so wird die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt. Lernbereiche in der beruflichen Bildung sind aus Handlungsfeldern abgeleitete Inhalte, die in Rahmenlehrplänen durch Lernfelder beschrieben werden können.

(2) Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundproblemen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Übergreifende Themenkomplexe sind insbesondere

  1. Friedenssicherung, Globalisierung, Interkulturelles,
  2. Recht im Alltag,
  3. Wirtschaft,
  4. ökologische Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit,
  5. Medien und Informationsgesellschaft,
  6. Gesundheit und jugendliche Lebenswelt und
  7. Geschlechterbeziehungen und Lebensformen.

(3) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewussten, sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 13
Stundentafeln

(1) Die für die Durchführung des Unterrichts einzuhaltende jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden wird in Stundentafeln festgelegt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(2) Ergänzend zur Stundentafel kann die Schule freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule einrichten, sofern die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verbindlichkeit von Unterrichtsfächern und Lernfeldern oder Lernbereichen und den jeweiligen Unterrichtsstunden,
  2. das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich,
  3. die Verbindlichkeit des Fächerangebots im Wahlpflicht- und im Wahlbereich,
  4. den Jahresstundenrahmen,
  5. die Formen der Differenzierung des Unterrichts und
  6. die Förderangebote für die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.

§ 14
Zulassung von Lernmitteln

(1) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 geeignet sein.

(2) Schulbücher und andere dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Schülerin und den Schüler bestimmt sind (Lernmittel), dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium zugelassen sind.

(3) Sie sind zuzulassen, wenn sie

  1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
  2. mit den grundlegenden Zielen und Inhalten der Rahmenlehrpläne vereinbar sind und
  3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Zielen und Grundsätzen gemäß § 4 zuwiderlaufen.

Die Zulassung soll versagt werden, wenn die Anschaffung im Rahmen der Lernmittelfreiheit wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Neuauflage die Weiterbenutzung der bisherigen Auflage erschwert, weil ohne hinreichenden sachlichen Grund Veränderungen vorgenommen wurden.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den weiteren Voraussetzungen der Zulassung von Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15
Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. In den Sekundarstufen I und II sowie in den Bildungsgängen der Förderschule für geistig Behinderte, der Allgemeinen Förderschule, der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges werden die Bildungsziele auch durch die Abschlüsse gemäß § 17 bestimmt.

(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule einzeln oder bildungsgangübergreifend in einer Schulform angeboten.

(3) Bildungsgänge sind

  1. in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,
  2. in der Sekundarstufe I
    1. der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
    2. der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und
    3. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
  3. in der Sekundarstufe II
    1. die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung,
    2. einjährige oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I,
    3. der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung als Berufsgrundbildungsjahr,
    4. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
    5. der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
    6. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht,
    7. die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und
    8. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13,
  4. in der Förderschule
    1. der Bildungsgang gemäß Nummer 1,
    2. die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,
    3. der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe h,
    4. der Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses,
    5. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule und
    6. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Förderschule für geistig Behinderte,
  5. im Zweiten Bildungsweg
    1. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und
    2. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und
  6. die Bildungsgänge der Fachschule zum Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses.

Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu wahren.

(4) Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife können mit Bildungsgängen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d bis f zu doppelqualifizierenden Bildungsgängen mit entsprechenden Abschlüssen verbunden werden.

§ 16
Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

  1. die Grundschule,
  2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
    1. die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),
    2. das Gymnasium und
    3. die Oberschule,
  3. als berufliche Schule das Oberstufenzentrum, das
    1. die Berufsschule,
    2. die Berufsfachschule,
    3. die Fachoberschule und
    4. die Fachschule zusammenfasst,
  4. die Förderschule,
  5. als Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
    1. die Abendschule und
    2. das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Gymnasiale Oberstufen sollen Teil eines Oberstufenzentrums sein, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

§ 17
Abschlüsse und Berechtigungen

In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

  1. Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
  2. erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
  3. Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
  4. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  5. Fachhochschulreife,
  6. allgemeine Hochschulreife/Abitur,
  7. Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
  8. schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
  9. Berufsabschluss nach Landesrecht,
  10. typenspezifischer Fachschulabschluss,
  11. Abschluss der Allgemeinen Förderschule und
  12. Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte.

§ 18
Ganztagsangebote

(1) Die Schulträger von Schulen der Primarstufe sollen mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort treffen. Diese Absprachen können Angebote umfassen, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus zu einer für die Eltern verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(2) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtliche Betreuung kann neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitangebote umfassen.

(3) Schulen der Sekundarstufe I können Ganztagsangebote umfassen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Schulkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulträger einen Antrag auf die Einrichtung von Ganztagsangeboten stellen. Sollen Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein, so ist die Verbindlichkeit auf Klassen und einen bestimmten Umfang festzulegen. Die Entscheidung gemäß Satz 3 trifft das staatliche Schulamt.

(4) Förderschulen oder Förderklassen können Ganztagsangebote umfassen oder als Ganztagsschulen geführt werden. Förderschulen für geistig Behinderte sind mit der Maßgabe Ganztagsschulen, dass in pädagogisch besonders begründeten Fällen eine Freistellung von der Teilnahme am Ganztagsangebot erfolgen kann. Für Förderklassen für geistig Behinderte gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19
Der Bildungsgang der Grundschule

(1) Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie erwerben so Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt. Die Grundschule gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und kindgemäße Formen schulischen Lernens die behutsame Einführung in den Bildungsgang. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.

(2) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Wenn die räumlichen Verhältnisse es erfordern oder um eine möglichst wohnungsnahe Betreuung sicherzustellen, können sie an verschiedenen Standorten geführt werden, wenn jeder Standort mindestens zwei Jahrgangsstufen und zwei Klassen oder in besonders begründeten Fällen drei Jahrgangsstufen und eine Klasse umfasst. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit besonders zu beachten.

(3) Der Unterricht in der Grundschule wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden können. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Schule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, jahrgangsübergreifende Klassen bildet.

(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Unterricht in einer Fremdsprache erteilt.

(5) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 können als flexible Eingangsphase geführt werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen und die Organisation der flexiblen Eingangsphase sowie des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
  2. die Grundsätze der Gestaltung des Grundschulgutachtens,
  3. besondere Fördermaßnahmen für Kinder mit Teilleistungsstörungen und
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden.

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20
Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
(Gesamtschule)

(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II ermöglichen.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Wer die Sekundarstufe I in der Gesamtschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen die erweiterte Berufsbildungsreife, die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben.

(4) Eine Gesamtschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 21
Der Bildungsgang des Gymnasiums

(1) Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.

(3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 auch ein der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden

§ 22
Die Bildungsgänge der Oberschule

(1) Die Oberschule vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bildungsgangübergreifend (integrativ) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bildungsgangbezogen (kooperativ) erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2. Soweit bildungsgangübergreifend (integrativ) unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die schulisches Lernen und berufsvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.#

(4) Eine Oberschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 23
Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
  2. besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,
  3. Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden und
  5. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24
Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13. Der Besuch dauert mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre und schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer Einführungsphase und einer Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich in Grund- und Leistungskursen statt.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erteilt werden. Nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn eine in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Zulassung zur Qualifikationsphase,
  2. Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren und
  3. inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse.

§ 25
Die Bildungsgänge der Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei. Die Bildungsgänge umfassen den Erwerb beruflicher Orientierung oder Vorbereitung, beruflicher Grundbildung oder die Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(2) Mit dem Berufsabschluss und dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können zusätzlich gleichgestellte Abschlüsse der Bildungsgänge der Sekundarstufe I erteilt oder die Fachhochschulreife erworben werden. Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(3) Berufsschule und Ausbildungsstätte erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrages setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(4) Im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsverhältnis wird der Unterricht in Teilzeitform oder als Blockunterricht in zusammenhängenden Abschnitten erteilt. Der Unterricht wird in der Regel in aufsteigenden Fachklassen eines Ausbildungsberufs durchgeführt. Berufe mit überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten können innerhalb eines Berufsfeldes in der Grundstufe in einer Klasse zusammengefasst werden.

(5) Der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Dieser Bildungsgang setzt eine Abstimmung mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraus und kann nur für das Land verbindlich eingeführt werden. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(6) In ein- oder zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform wird neben der Vertiefung der Allgemeinbildung auch Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung angeboten. Es kann ein Unterrichtsangebot zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses vorgesehen werden.

(7) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
  2. die Grundsätze der Fachklassenbildung und
  3. den Blockunterricht.

§ 26
Die Bildungsgänge der Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht (Assistentenberufe) in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.

(2) Im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Dauer der Bildungsgänge und
  2. die Fachrichtungen und Schwerpunkte.

§ 27
Die Bildungsgänge der Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem Beruf nach Landesrecht verfügen. Die Dauer der Bildungsgänge verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend.

(3) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform zwei Jahre für Schülerinnen und Schüler, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Für sie sind in die Bildungsgänge fachpraktische Anteile integriert.

(4) Der Unterricht in den Bildungsgängen zur Erlangung der Fachhochschulreife findet im Klassenverband und in Kursen statt. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und
  2. die Dauer des Praktikums.

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28
Die Bildungsgänge der Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge mit einem schulischen Weiterbildungsangebot, die in der Regel auf einer Berufsausbildung und mehrjähriger Berufspraxis aufbauen und den Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses ermöglichen. In der Regel wird der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Erwerb von Teilqualifikationen ist möglich.

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule gliedern sich in die Typen Sozialwesen, Technik und Wirtschaft. Innerhalb der Typen gibt es Fachrichtungen, innerhalb derer Schwerpunkte gebildet werden können. Für Bildungsgänge des Typs Sozialwesen kann ein Vorpraktikum eingerichtet werden. Der Unterricht findet im Klassenverband oder in Kursen statt.

(3) Die Bildungsgänge der Fachschule dauern in Vollzeitform in der Regel zwei Jahre, jedoch mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Sie verlängern sich in Teilzeitform entsprechend.

(4) Die Bildungsgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Eine staatliche Anerkennung erfolgt gemäß den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Rechtsvorschriften.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Vorpraktikum und
  2. die Fachrichtungen, Schwerpunkte und Dauer der Bildungsgänge.

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29
Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

§ 30
Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Schulen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen) fördern die Rehabilitation und die Integration ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I, den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder bei Erfüllung fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen in der Allgemeinen Förderschule den Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Die Allgemeine Förderschule oder die Förderschule für geistig Behinderte vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Klasse für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse).

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Allgemeine Förderschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 jahrgangsübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.

(5) Schulen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt werden nach Fachrichtungen in die folgenden Typen gegliedert:

  1. Allgemeine Förderschule,
  2. Förderschule für Sprachauffällige,
  3. Förderschule für Erziehungshilfe,
  4. Förderschule für geistig Behinderte,
  5. Förderschule für Hörgeschädigte,
  6. Förderschule für Körperbehinderte,
  7. Förderschule für Sehgeschädigte und
  8. Förderschule für Kranke.

Förderschulen können auch fachrichtungsübergreifend organisiert sein.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für geistig Behinderte nicht in Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Förderschule für geistig Behinderte ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.

§ 31
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsycho-logischen Beratung und anderen Behörden,
  4. das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32
Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In den Bildungsgängen gemäß Satz 1 können auch die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife und der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges werden in Teilzeitform an der Abendschule und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen oder in Vollzeitform am Kolleg angeboten.

(3) Schulabschlussbezogene Lehrgänge sollen an Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft eingerichtet werden. Sie können in begründeten Einzelfällen auch an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Oberstufenzentren eingerichtet werden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einrichtung schulabschlussbezogener Lehrgänge und
  2. die Bedingungen zur Fortführung des Bildungsgangs zur Fachoberschulreife im dritten und vierten Semester.

§ 33
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe I und die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge vermitteln Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife.

(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Fachoberschulreife erworben werden. Die Fachoberschulreife kann durch eine Prüfung erworben werden, die auch in Teilen abgelegt werden kann.

§ 34
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe II, entsprechende schulabschlussbezogene Lehrgänge und das Kolleg vermitteln berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, die Vollendung des 19. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.

(4) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert in der Regel sechs Semester. Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 35
(weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36
Grundsätze

(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.

(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs der Berufsschule oder eines einjährigen oder zweijährigen Bildungsgangs zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I der Berufsfachschule (Berufsschulpflicht). Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.

(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Umfang und Inhalt,
  2. die möglichen Abschlüsse und
  3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 37 FN 3
Beginn der Schulpflicht

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres gemäß § 51 Abs. 1 in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.


FN 3: § 37 Abs. 2 und 3 gelten gemäß Artikel 3 Abs. 2, des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2005/2006 in folgender Fassung (Die mögliche Aufnahme gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 kann bereits seit dem Schuljahr 2001/2002 erfolgen.):
„(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(3) 1Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
3Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. 4Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

§ 38
Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundarabschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat.

(2) In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der achten Jahrgangsstufe und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwartet werden kann.

§ 39
Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Allgemeinen Förderschule.

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. In diesem Fall endet die Berufsschulpflicht, wenn das staatliche Schulamt auf Antrag feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung die weitere Erfüllung der Berufsschulpflicht entbehrlich macht.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Satz 2 gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 40
Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines nicht in § 36 Abs. 3 genannten Bildungsgangs einer beruflichen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenden Ersatzschule,
  2. während des Besuchs einer Hochschule,
  3. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  4. während eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres,
  5. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt,
  6. während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft,
  7. vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes,
  8. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
  9. während des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses oder
  10. während des Besuchs einer anerkannten Ergänzungsschule oder einer Ergänzungsschule, wenn deren Unterricht vom für Schule zuständigen Ministerium, gegebenenfalls nach Anhörung des fachlich zuständigen Ministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist.

Für das Ruhen der Vollzeitschulpflicht gilt Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend.

(2) Die Schulpflicht ruht für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz und Ausländerinnen oder Ausländer während des Besuchs eines von dem für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Sprach- oder Förderkurses. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung für Personen gemäß § 36 Abs. 2 das Ruhen der Schulpflicht festzulegen, wenn der Aufenthalt bei der Einreise erkennbar weniger als sechs Monate dauern wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Ergänzungsschulen zulassen, dass bei deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ruht, wenn es dafür ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt hat und eine gleichwertige Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 41
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs- und Arbeitsstätten, melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt.

(2) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

(3) Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 42
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Pflichten gemäß § 41 nicht nachkommt oder
  2. als Berufsschulpflichtige oder Berufsschulpflichtiger der Berufsschulpflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.

§ 43
Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel und auf Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen. Sie können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Sie müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.

(4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. 2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

(5) Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 46
Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen
und Schüler und der Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II sowie
  4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung.

(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.

(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über

  1. die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie
  3. die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.

§ 47
Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.

(2) Politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs ist nicht zulässig.

(3) Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse, insbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zulassen. Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt.

(4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 48
Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Landespressegesetzes, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen in ihren Schulen herauszugeben und zu verbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung gegen geltendes Recht verstößt. Ein solches Vertriebsverbot muss den beanstandeten Teil der Schülerzeitung nennen und die Möglichkeit einräumen, die nicht beanstandeten Teile weiterhin zu vertreiben.

(3) Die Schule berät auf Wunsch die für die Herausgabe von Schülerzeitungen Verantwortlichen. Die Schule kann sie darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 49
Schülergruppen

Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen betätigen. Die Schule unterstützt die Tätigkeit von Schülergruppen in deren Bedeutung für umfassende Bildung. Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dieses unabdingbar erfordert.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50
Grundsätze

(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.

(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.

(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch eine Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.

§ 51
Aufnahme in die Grundschule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Schule. Dabei berücksichtigt sie oder er die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1. Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte, gewährleistet sein.

(2) Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Eltern nach Beratung durch die Schule aufgrund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn eine anderweitige Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 gewährleistet ist. Die Beratung soll neben pädagogischen insbesondere auch schulärztliche und schulpsychologische Aspekte umfassen. Der Antrag ist nur einmal zulässig. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Kann ein Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule nach einer in der Regel dreimonatigen Schulbesuchszeit noch nicht entsprechen, kann es in besonders begründeten Fällen auf Grund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Eltern sind vor der Entscheidung zu hören. Eine Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 soll gewährleistet sein. Die Zurückstellung ist nur einmal möglich.

(4) Die Zeit der Zurückstellung kann vom staatlichen Schulamt auf Antrag der Eltern auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werden.

§ 52
Gutachten der Grundschule

Vor der Erarbeitung der Grundschulgutachten werden die Eltern über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemein bildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.

§ 53
Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach

  1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
  2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
  3. dem Vorliegen besonderer Gründe.

Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen

  1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
  2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.

Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Gymnasien und zu zwei Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.

(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn

  1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
  2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
  3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5) Die Schülerin oder der Schüler ist für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens zu ermitteln. Ergänzend können das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines Aufnahmetests hinzugezogen werden. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(7) Für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien zur Bestimmung des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

§ 54
Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung
des Zweiten Bildungsweges

(1) Für die Aufnahme in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 in einem Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges ist neben dem Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Der Vorrang der Eignung wird unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote des Zeugnisses ermittelt, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für den Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung, einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Praktikums kann ein Bonus bis zu 0,5 vorgesehen werden.

§ 55
Schulwechsel

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Ist der Schulwechsel mit dem Wechsel von einer oder in eine Schule mit besonderer Prägung verbunden, sollen notwendige und geeignete Hilfen gewährleistet werden. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland gilt dies insbesondere im sprachlichen Bereich. Beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Bundesland ist von der Jahrgangseinstufung und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang in dem anderen Land auszugehen. Nach Möglichkeit gilt dies entsprechend für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland kommen. § 53 bleibt unberührt.

§ 56
Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,
  2. das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,
  3. das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,
  4. die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und des Zweiten Bildungsweges.

Die Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Aufnahme in die Grundschule wird im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen. Für Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Förderschule für geistig Behinderte treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten. Davon abweichend können in der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung Noten an die Stelle der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung treten. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:

  1. sehr gut (1)
    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. gut (2)
    Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3)
    Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4)
    Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5)
    Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6)
    Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten, Punkten oder schriftlichen Aussagen zur Leistungsbewertung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 58
Zeugnisse

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Sie haben Anspruch auf

  1. ein Abschlusszeugnis, wenn außer im Bildungsgang der Grundschule ein Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden wurde oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein schulischer Abschluss erreicht wurde und der Bildungsgang verlassen wird,
  2. ein Abgangszeugnis, wenn ein Bildungsgang nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird, ohne dass ein Abschlusszeugnis ausgegeben wurde oder
  3. ein Überweisungszeugnis, wenn innerhalb einer Schulstufe die Schule gewechselt wird; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zeugniserteilung und zur Form der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis erfolgt oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfällt.

§ 59
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung

(1) Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung sind pädagogisch zu begründende Entscheidungen. Diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, sind die Regelungen zum Erwerb des Abschlusses oder der Berechtigung auch für die Versetzung verbindlich.

(3) Bei Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums besuchen, können am Ende des Schuljahres in eine Schule mit geeignetem Bildungsgang versetzt werden, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs nicht erwarten lassen (Querversetzung). Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen des Gymnasiums hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. Eine Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulform ist in diesem Fall nicht zulässig. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

(4) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sowie in den Bildungsgängen der Allgemeinen Förderschule und der Berufsschule rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Aufgerückt wird auch im Bildungsgang zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form, wenn die fachpraktische Ausbildung in Ausbildungsstätten stattfindet, die durch die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannt wurden. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule kann auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung jeweils mit Beginn eines Schuljahres das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an die Stelle der Versetzung treten. In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für diejenigen, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Schule kann auch die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen. In der Förderschule für geistig Behinderte rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächst-höhere bildungsspezifische Lernstufe auf. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dem Antrag auf Wiederholung soll insbesondere stattgegeben werden, wenn durch die Wiederholung ein bisher nicht erreichter Abschluss eines Bildungsgangs erworben werden kann, die Höchstverweildauer nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen.

(7) Wird der Unterricht in Kursen oder Klassen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt, kann für die folgende Jahrgangsstufe die Empfehlung einer Einstufung in einen Kurs oder eine Klasse mit geringeren oder höheren Leistungsanforderungen ausgesprochen werden. Widersprechen die Eltern einer vorgesehenen Ersteinstufung bei Fachleistungsdifferenzierung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Abschluss des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 oder des jeweiligen Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 oder 9 entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib. Ist ein erfolgreicher Abschluss der Sekundarstufe I im gewählten Bildungsgang gefährdet, kann ab Ende der Jahrgangsstufe 8 eine Einstufung angeordnet werden.

(8) Über das Versetzen, das Nichtversetzen, die Anordnung einer Wiederholung oder Kurseinstufung, einen Antrag gemäß den Absätzen 5 oder 6 sowie die Empfehlung für eine Wiederholung oder Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Aufrücken, zum Versetzen, zum Rücktritt, zum Wiederholen und zur Kurseinstufung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können Ausgleichsregelungen für Minderleistungen und eine Höchstverweildauer für einen Bildungsgang vorgesehen werden.

§ 60
Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers; dabei können auch im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Die Grundlage für die Prüfungsanforderungen bilden die Rahmenlehrpläne.

(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Prüfungsergebnis; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, in besonders begründeten Fällen zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ist die Ablegung entsprechender Nichtschülerprüfungen zu ermöglichen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
  2. Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse,
  3. Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnung von bereits im Unterricht erbrachten Leistungen und Bewertung einzelner Prüfungsteile sowie des Prüfungsergebnisses,
  4. das weitere Prüfungsverfahren,
  5. Folgen einer Leistungsverweigerung und des Nichtbestehens der Prüfung,
  6. Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Überprüfung eines Prüfungsergebnisses,
  7. Erteilung von Prüfungszeugnissen und Berechtigungen.

Das für Schule und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung sowie das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung werden jeweils ermächtigt,

  1. zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und
  2. über die Prüfungen und die staatliche Anerkennung in Bildungsgängen der Fachschulen

im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Erhebung von Prüfungs- oder Verwaltungsgebühren durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 61
Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Eine innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einer Schule erworbene allgemeine Hochschulreife gilt auch im Land Brandenburg, wenn diese den Vereinbarungen der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die gymnasiale Oberstufe entspricht. Sonstige Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Befugnis zur Anerkennung kann auf staatliche Schulämter übertragen werden.

(2) Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgt, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den nach diesem Gesetz geregelten Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben unberührt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Abschlüsse und Berechtigungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zum Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen, einschließlich der Ausgleichsregelungen für Minderleistungen,
  2. die Anrechnung gleichwertiger studienqualifizierender oder berufsqualifizierender Inhalte auf den Erwerb der Abschlüsse in doppelqualifizierenden Bildungsgängen und
  3. die Organisationsbedingungen und die Formen zusätzlicher Angebote oder einer Unterrichtsverlängerung von bis zu einem halben Jahr für einen im Einzelfall gefährdeten Erwerb eines angestrebten schulischen Abschlusses bei Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.

§ 62
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
  2. bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
  3. eine durch Rechtsvorschriften vorgesehene Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
  4. ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist,
  5. die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
  6. eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
  7. ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
  8. die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63
Grundsätze

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(2) Beruht das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers auf einem Konflikt mit anderen Schülerinnen oder Schülern, Lehrkräften oder anderen an der Schule tätigen Personen, soll vorrangig der Konflikt geschlichtet und auf die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verzichtet werden.

(3) Werden im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist, soll die Schulleitung das zuständige Jugendamt unterrichten. Zuvor sind die Eltern zu benachrichtigen.

§ 64
Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Außerschulischem Fehlverhalten darf eine Ordnungsmaßnahme im Ausnahmefall nur dann folgen, wenn der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
  4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
  5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
  6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung ist eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsgangs nicht möglich.

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler von der gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle anzuhören. Bei nicht volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist auch deren Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zu der Anhörung eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die für Erwachsene in Bildungsgängen der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen sowie die Anpassung des Verfahrens an die besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Bildungsgänge,
  2. die Androhung einzelner Ordnungsmaßnahmen,
  3. die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen sowie die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen neben Maßnahmen des Straf-, Jugendstraf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts und
  4. die Eintragung von Ordnungsmaßnahmen in die Schülerakten und deren Löschung.

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Erhebung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig. Sie erfolgen nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, soweit die folgenden Absätze keine besonderen Regelungen treffen.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörden und Schulträger dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten hinzuweisen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Ersatzschulen, soweit die Schulbehörden Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 119 benötigen.

(5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(7) Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchung übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(8) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. Vom vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler das in Satz 1 genannte Recht ohne Zustimmung der Eltern geltend machen, wenn die Schule deren Zustimmung nicht für erforderlich hält. Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, deren Eltern, von Lehrkräften oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter dies erforderlich macht.

(9) Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(11) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Kontrolle personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verarbeitung von Daten durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern,
  2. die Verarbeitung gemäß Nummer 1 durch Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal außerhalb der Schule,
  3. die Datenübermittlung,
  4. die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
  5. die Datensicherung,
  6. die automatisierte Datenverarbeitung und
  7. die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle.

§ 66
Wissenschaftliche Untersuchungen

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen, die nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Befugnis kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Untersuchungen soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Um die Arbeit der Schulen oder deren Ergebnisse auf wissenschaftlicher Grundlage bezogen auf eine Schule oder schulübergreifend und vergleichend durch Untersuchungen zur Evaluation zu überprüfen, können durch das für Schule zuständige Ministerium oder in seinem Auftrag geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragungen weitere erforderliche Daten erhoben und ausgewertet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung insbesondere dann verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Sätze 1 bis 6 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 6
Schulpersonal

§ 67
Lehrkräfte

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule sind die Schulleitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern und anderen Entscheidungen zur Übertragung von Funktionsstellen und besonderen Aufgaben zu beachten.

(2) Die Lehrkräfte unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. Zu den Unterrichts- und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Aufsichtspflichten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.

(3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden. Fortbildungsangebote des Landes stehen im Rahmen freier Kapazitäten auch Lehrkräften an Ersatzschulen offen.

(4) Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis können nach Ende der Probezeit im öffentlichen Schuldienst bis zu einer Höchstdauer von zwölf Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für die Beurlaubung bleiben unberührt. Darüber hinaus können Lehrkräfte für die Tätigkeit an Förderschulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Ersatzschule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.

§ 68
Sonstiges Schulpersonal

(1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt Aufgaben im Unterricht an Förderschulen für geistig Behinderte, Körperbehinderte, Seh- und Hörgeschädigte und dem entsprechenden gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht pädagogisch zu unterstützen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal.

(2) Das sonstige pädagogische Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal.

(3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

§ 69
Funktionsstellen und besondere Aufgaben

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das gilt auch für Schulen, in denen Klassen und Schulen in einer Schule zusammengefasst sind. Zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters können je nach Größe der Schule ein oder zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt werden. Sie bilden gemeinsam die Schulleitung. Zur Schulleitung an Oberstufenzentren gehören ferner die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an allgemein bildenden Schulen die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter oder die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

(2) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, nimmt die Leiterin oder der Leiter des Internates an den Beratungen der Schulleitung teil, in denen allgemeine Fragen der Erziehungsarbeit der Schule erörtert werden.

(3) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.

§ 70
Aufgaben der Schulleitung

(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

  1. setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
  2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
  3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
  4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
  5. sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
  6. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

§ 71
Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 4 wahr,
  3. entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden,
  4. nimmt das Hausrecht wahr und
  5. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit einer Lehrkraft und des sonstigen pädagogischen Personals darf nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulbehörden oder Beschlüsse von schulischen Gremien verstoßen wird oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist. Das staatliche Schulamt ist über Eingriffe zu unterrichten.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schulleitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(5) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.

§ 72
Erweiterte Schulleitung

(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

  1. die Schulleitung und
  2. bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten,

an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 führt, kann es die erteilte Genehmigung zurücknehmen. Eine Rücknahme ist frühestens ein Jahr nach Genehmigung zulässig und soll nach Möglichkeit nicht im laufenden Schuljahr erfolgen.

(3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Über die interne Zuständigkeit beschließt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 73
Bestellung der Schulleitung

(1) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer eine Befähigung für ein Lehramt, eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder eine von dem für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Befähigung besitzt, welche der Aufgabenstellung der Schule entspricht, und wer für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind nach Anhörung des Schulträgers von der zuständigen Schulbehörde auszuschreiben. Bis zur ordnungsgemäßen Besetzung einer freien Stelle kann sie eine beauftragte Schulleiterin oder einen beauftragten Schulleiter bestellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Nach Anhörung des Schulträgers benennt sie alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Schulträger kann sich für eine Bewerberin oder einen Bewerber aussprechen. Gleichzeitig kann die zuständige Schulbehörde erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach ihrer Ansicht als die oder der geeignetste erscheint. Die Benennung gemäß Satz 2 bedarf der vorherigen Bestätigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulbehörde und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und § 90 Abs. 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Sie schlägt spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist von der zuständigen Schulbehörde nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will die zuständige Schulbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(6) In den Fällen, in denen ein Verwendungsanspruch einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besteht, insbesondere bei Auflösung von Schulen, findet nur Absatz 4 Satz 1 und 2 Anwendung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei der Bestellung von anderen Mitgliedern der Schulleitung gemäß § 69 Abs. 1.

(8) Die Vorschriften des Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie die des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74
Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

  1. der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
  2. wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder
  3. wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.

§ 75
Grundsätze für die Arbeit der Gremien

(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.

(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Die Schulträger sind zu den Tagesordnungspunkten einzuladen, die sie betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates teil.

(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen. Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.

§ 76
Geschäftsordnung

(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen.

(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.

(5) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.

§ 77
Abstimmungen, Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.

(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 78
Wahlen

(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.

(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdem

  1. mit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis,
  2. durch Niederlegung des Amtes,
  3. wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder
  4. bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.

(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Abs. 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.

(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.

(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Briefwahl ist nicht zulässig.

(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 79
Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
  3. bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.

§ 80
Kosten, Räume

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekos tenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

  1. bei schulischen Gremien der Schulträger,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
  3. bei Gremien auf Landesebene das Land.

Abschnitt 2
Eltern

§ 81
Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangsstufe. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse finden Elternversammlungen statt. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sollen auf Einladung der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend teil.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz über die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an Stelle der Versetzung. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können vorsehen, dass Beschlüsse der Klassenelternversammlungen von besonderer Bedeutung schriftlich gefasst werden.

(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Besteht keine Klasse, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher gewählt. Bei Wahlen und Abstimmungen werden für jede Schülerin oder für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben. Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.

(5) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einer neu gebildeten Klasse lädt zur ersten Elternversammlung spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

§ 82
Elternkonferenz

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Eine Elternkonferenz wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Elternkonferenz durch die Versammlung aller Eltern der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.

(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

(4) Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreiselternrates. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenzen sowie der weiteren Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(5) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Elternkonferenz mindestens dreimal im Schuljahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Sind an der Schule für einzelne Schulstufen oder Abteilungen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, können die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gemäß § 81 Abs. 4 entsprechende Teilelternkonferenzen bilden. Teilelternkonferenzen nehmen die Aufgaben der Elternkonferenz wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Elternkonferenz der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83
Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden in Klassen und Förderschulen für geistig Behinderte keine Anwendung.

§ 84
Konferenz der Schülerinnen und Schüler

(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I und II wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufen I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 4 bis 6 beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.

(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.

(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.

(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85
Konferenz der Lehrkräfte

(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9 Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.

(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die

  1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,
  2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
  3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
  4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel,
  5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung,
  6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen,
  7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,
  8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und
  9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teilnahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.

§ 86
Teilkonferenzen der Lehrkräfte

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Klassenstufen gebildet werden (Klassenstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.

(2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.

§ 87
Fachkonferenzen

(1) An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.

(2) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die

  1. Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel,
  2. Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
  3. Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung,
  4. fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und
  5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.

(3) Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.

(4) Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend. Andernfalls bilden Lehrkräfte an Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, überschulische Fachkonferenzen. Über die Bildung überschulischer Fachkonferenzen entscheidet die zuständige Schulbehörde.

§ 88
Klassenkonferenzen

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  1. die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,
  2. die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,
  3. den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,
  5. die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,
  6. die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 und
  7. die Teilnahme am Förderunterricht.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.

§ 89
Jahrgangskonferenzen

(1) Soweit keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Für das Stimmrecht in Angelegenheiten einzelner Schüler gilt Absatz 2. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz und ihrer Ausschüsse.

(2) Jahrgangskonferenzen sollen die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Leistungsbewertung und zur Schullaufbahn, Jahrgangsausschüssen übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind alle Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses und die Tutorin oder der Tutor. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
  3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und
  4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals als beratendes Mitglied angehören.

(2) An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 auf zwei sowie nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auf drei.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an.

(4) An Schulen mit einem Anteil minderjähriger ausländischer Schülerinnen und Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 vom Hundert sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen und Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören.

(5) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, bestimmt das pädagogische Personal des Internates aus der Mitte seiner hauptberuflich Tätigen eine Person zum beratenden Mitglied der Schulkonferenz.

(6) Die Schulkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz.

(7) Die Mitglieder der Schulkonferenz können zu Tagesordnungspunkten im Beteiligungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen. An den Beratungen der Schulkonferenz können alle Angehörigen der Schule als Gäste teilnehmen. § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 76
Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 91
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

  1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
  2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
  3. das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
  4. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die freien Ferientage,
  5. die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
  6. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit,
  7. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
  8. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
  9. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
  11. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder über

  1. die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,
  2. bildungsgangbezogenen (kooperativen) oder bildungsgangübergreifenden (integrativen) Unterricht in der Oberschule im Benehmen mit dem Schulträger
  3. das Schulprofil,
  4. die Grundsätze für Förderunterricht und andere zusätzliche Unterrichtsangebote,
  5. die Grundsätze für die Verteilung der Klassenarbeiten
    und
  6. die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule.

Stimmt die Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder der Schulkonferenz einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 nicht zu, ist die Konferenz der Lehrkräfte zu beteiligen. In diesen Fällen kann die Schulkonferenz nicht gegen das Votum der Konferenz der Lehrkräfte entscheiden.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören und beschließt über den Antrag oder die Stellungnahme der Schule in folgenden Angelegenheiten:

  1. Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule,
  2. Schulbezirke, Schulwege einschließlich Schülerlotsen, Schulentwicklungsplan,
  3. größere bauliche Maßnahmen,
  4. Organisation als Schule mit besonderer Prägung einschließlich des Schulprogramms gemäß § 8 Abs. 4,
  5. zusätzliches Fremdsprachenangebot an der Grundschule und sonstige Anträge zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
  6. Ganztagsangebote,
  7. Aufnahmekriterien bei Schulen mit besonderer Prägung,
  8. Durchführung und Änderung eines Schulversuchs oder einer abweichenden Organisationsform an der Schule,
  9. Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an der Schule und
  10. Stellungnahmen der Schule zur Schulleitungsbestellung gemäß § 73 Abs.4 und 5.

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92
Eltern

(1) In Oberstufenzentren finden Elternversammlungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 statt. § 81 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 6 werden anstelle der Elternkonferenz der Schule Abteilungselternkonferenzen in den Abteilungen gebildet, in denen vollzeitschulische Bildungsgänge angeboten werden. In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternkonferenz gebildet werden, wenn ihr wenigstens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören. Jede Abteilungselternkonferenz gemäß Satz 1 kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternkonferenzen und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Kreiselternrat. Diese sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

§ 93
Schülerinnen und Schüler

(1) Für die Klassen, die das Oberstufenzentrum nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tageskonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet. Ihnen gehören Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben. Für jede Tageskonferenz wird aus der Mitte der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Klassen eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher gewählt. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher nehmen anstelle der Klassensprecherinnen und Klassensprecher deren Aufgaben gemeinsam für die Klassen wahr, die an dem betreffenden Wochentag die Schule besuchen. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind Mitglieder der entsprechenden Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Abteilung. Die Vorschriften über die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen sind entsprechend anzuwenden.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet (Abteilungsschülerkonferenz). § 84 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Soweit innerhalb einer Abteilung Unterricht sowohl in teilzeitschulischen als auch in vollzeitschulischen Bildungsgängen oder in einer gymnasialen Oberstufe angeboten wird, können die Mitglieder der Abteilungsschülerkonferenz beschließen, hierfür jeweils eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler zu bilden. Jede dieser Teilkonferenzen wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Sprecherinnen und Sprecher der Konferenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Schule. § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Anstelle der Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Schule gemäß § 84 Abs. 7 finden an Oberstufenzentren Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilungen statt.

§ 94
Lehrkräfte

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. § 86 ist entsprechend anzuwenden. Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen. In den Abteilungen, die mindestens einen Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a bis g anbieten, sind bis zu je drei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratende Mitglieder der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft, die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften jeweils in Abstimmung miteinander für drei Jahre benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 4 sollen mit wenigstens einem der Berufsfelder vertraut sein, die in der Abteilung unterrichtet werden.

(2) Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte beschließen Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes oder § 33 der Handwerksordnung.

(3) Ergänzend zu den Aufgaben gemäß § 85 beschließt die Konferenz der Lehrkräfte an Oberstufenzentren Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse der regionalen zuständigen Stellen nach Berufsbildungsgesetz durch die Schulbehörden.

(4) An Oberstufenzentren können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte anstelle der Fachkonferenzen gemäß § 87 zur besseren Koordinierung des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- oder Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können abteilungsübergreifend organisiert werden.

§ 95
Schulkonferenz

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung und
  4. zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

  1. die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Abs. 4.

Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 werden entsprechend § 94 Abs. 1 Satz 5 benannt.

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96
Abweichende Formen der Mitwirkung

Aufgrund eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossenen Antrages kann das für Schule zuständige Ministerium abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall genehmigen, dass die Mitwirkungsrechte in der Schule in einer abweichenden Form wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils die Wahrnehmung möglichst umfassender Mitwirkungsrechte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.

§ 97
Schulversuche zur Mitwirkung

Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz. Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren. Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.

§ 98
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99
Wirkungskreis des Schulträgers

(1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen.

(3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule.

(4) Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.

(5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates soll als Mitglied mit beratender Stimme in den für Schule zuständigen Ausschuss des jeweiligen Kreistages oder der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung berufen werden.

§ 100
Schulträger

(1) Träger von Grundschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise. Sie sind auch Träger der Grundschulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefasst sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen sich zu Schulverbänden zusammenschließen oder die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichneten Grundschule nicht vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren nicht zu erwarten ist.

(2) Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein. Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemein bildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesamtschulen, die gemäß § 20 Abs. 4 mit Grundschulen zusammengefasst sind, sowie für weiterführende allgemein bildende Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder mit Förderklassen zusammengefasst sind.

(3) Träger von Oberstufenzentren, von Förderschulen, von Kollegs und von Abendschulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Trägerschaft für Förderschulen erstreckt sich auch auf Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen. Bei entsprechendem Bedarf sind Förderschulen für Kranke einzurichten.

(4) Träger von Schulen oder Klassen in Justizvollzugsanstalten ist das Land. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder Versuchsschulen errichten.

§ 101
Übertragung von Aufgaben, Schulverband

(1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen. Schulverbände sollen in der Regel aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises gebildet werden und keine eigene Verwaltung unterhalten.

(2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände Maßnahmen nach Absatz 1 durch die gemäß § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zuständige Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind abweichend von § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auszuüben.

§ 102
Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen. In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges und regional ausgewogenes Angebot schulischer Bildungsgänge vorhanden sein. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind insbesondere bei der Zuordnung der Schulangebote zur zentralörtlichen Gliederung des Landes zu beachten.

(2) In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. Für jede Schule wird das Einzugsgebiet aufgrund des Schüleraufkommens, des Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt. Schulen in freier Trägerschaft sind bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Schulen in freier Trägerschaft können in den Schulentwicklungsplan einbezogen werden, soweit ihre Träger das Einverständnis erklären. Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Basis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen. Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen oder geplanten Schulen aufstellen. Sie haben mit dem Landkreis Benehmen herzustellen. Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern, Benehmen herzustellen.

(5) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103
Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die gemäß § 20 Abs. 4 oder § 30 Abs. 4 mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen, die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Satz 4 gilt entsprechend für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3.

(2) Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Vollzeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. Die erforderliche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 Satz 4 genügt und einen fachlich differenzierten Unterricht gewährleistet.

(3) Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) In Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium Folgendes fest:

  1. die Richtwerte für die Klassenfrequenz,
  2. die Bandbreiten für die Klassenfrequenz, einschließlich
    1. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Bandbreiten, insbesondere wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten,
    2. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Mindestfrequenz der Klassen im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife gemäß § 33 Abs. 4 im dritten und vierten Semester, wenn für die Studierenden ein anderer Standort des gleichen Bildungsgangs nicht zumutbar erreichbar ist,
    3. der Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten.

§ 104
Errichtung von Schulen

(1) Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.

(2) Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.

(3) Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 5 Nr. 1 zugrunde zu legen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsgangs an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.

§ 105
Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen

(1) Für die Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Abweichend von § 103 Abs. 1 gelten für die Fortführung von Schulen folgende Grundsätze, wenn im Einzelfall eine andere Schule nicht zumutbar erreichbar ist:

  1. eine Grundschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können,
  2. eine Allgemeine Förderschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn beginnend mit Jahrgangsstufe 3 mindestens vier aufsteigende Klassen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  3. eine Förderschule für geistig Behinderte kann fortgeführt werden, wenn mindestens vier Lernstufen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  4. eine Förderschule mit Ausnahme der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte darf fortgeführt werden, wenn in der Primarstufe mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können.

(2) Über die Änderung und Auflösung sowie die Fortführung gemäß Absatz 1 Satz 2 beschließt der Schulträger unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind der Ausbau und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie die Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge zu behandeln. Für die Genehmigung gilt § 104 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können oder durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird, soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen.

§ 106
Schulbezirk

(1) Für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, wird unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Schulbezirke können sich überschneiden oder deckungsgleich sein. Wenn sich Schulbezirke überschneiden wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule. Als zuständige Schule gemäß § 112 Abs. 3 gilt die nächsterreichbare Schule.

(3) Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden.

(4) Grundschülerinnen und Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Wer sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befindet oder an einer Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit oder der Jugendhilfe teilnimmt, besucht das für die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zuständige Oberstufenzentrum. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  2. dies die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde,
  3. pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  4. soziale Gründe vorliegen
  5. und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger der anderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule.

(5) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 erlässt

  1. der Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 durch Satzung,
  2. das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren nach Anhörung der beteiligten Schulträger durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 2 kann für einzelne Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Pflicht zur Festlegung von Schulbezirken allgemein aufheben.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107
Übertragung von Schulanlagen

(1) Soweit die Schulträgerschaft übertragen wird und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt, gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Teile der Schulgrundstücke, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen; die beteiligten Schulträger haben ihre Rechte und Pflichten durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen; der bisherige Schulträger hat dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich, gegen eine Beteiligung an den Kosten der Grundstücksunterhaltung, zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bisher zu Zwecken der betreffenden Schule genutzt wurde.

(3) Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung unter Berücksichtigung eines anteiligen Wertausgleichs für den kreislichen Eigenanteil an Investitionen verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der neue Schulträger für die übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

(4) Für die bei der Übertragung der Schulanlagen erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtskosten und öffentliche Abgaben nicht erhoben.

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108
Kostenarten, Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67 und das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 trägt das Land.

(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.

§ 109
Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt den Bedarf an Stellen und Personalmitteln für Lehrkräfte mithilfe geeigneter Messzahlen, insbesondere der Schüler-Lehrer-Relationen, für die einzelnen Schulstufen, Schulformen und Bildungsgänge. Diese Messzahlen setzen sich insbesondere zusammen aus

  1. dem Unterrichtsbedarf nach den Stundentafeln einschließlich des Wahlpflichtunterrichts, der Fachleistungsdifferenzierung und des Unterrichts in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
  2. dem Unterrichtsbedarf für Teilungsstunden, Förderstunden, Ganztagsangebote sowie für den Wahlunterricht der Schule,
  3. dem Unterrichtsbedarf für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden),
  4. dem Unterrichtsbedarf für ein Grundangebot an muttersprachlichem Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler,
  5. dem besonderen Bedarf für Schulversuche, Versuchsschulen und Schulen mit besonderer Prägung,
  6. dem besonderen Bedarf für die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2,
  7. dem besonderen Bedarf für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,
  8. dem besonderen Bedarf für die Einrichtung von Landesfachklassen und von länderübergreifenden Fachklassen,
  9. dem besonderen Bedarf für die Zwecke der Fortbildung und der Weiterbildung der Lehrkräfte,
  10. den Pflichtstunden der Lehrkräfte,
  11. dem Bedarf für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (Abminderungsstunden) der Lehrkräfte,
  12. dem Bedarf für Vertretungsunterricht der Lehrkräfte und
  13. der Anzahl von Klassen und Kursen.

Außerhalb der Schüler-Lehrer-Relationen können Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal für Aufgaben neben dem Unterricht, die zur Sicherstellung des Auftrages der Schule notwendig sind, zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für Ganztagsschulen ist von einem zusätzlichen Stellenbedarf von bis zu 30 vom Hundert der Stellen für den Unterrichtsbedarf entsprechend den Stundentafeln ohne Zuschläge für Teilungsstunden und Förderstunden sowie Wahlunterricht auszugehen.

(3) Der Bedarf gemäß Absatz 1 wird von dem für Schule zuständigen Ministerium auf der Grundlage einer jährlichen Stichtagserhebung und einer aktuellen Prognose der Schülerzahlentwicklung bestimmt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium stellt den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe des Haushalts die erforderlichen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Bei der Zuweisung an die staatlichen Schulämter sollen gleiche Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung regionaler und schulspezifischer Besonderheiten gewährleistet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal unter Berücksichtigung der Gewährleistung vergleichbarer Ausstattungsstandards und regionaler und schulspezifischer Besonderheiten zu. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen bei der Zuweisung an die Schulen die Regelungen zu Klassengrößen, Gruppengrößen und Kursgrößen sowie für die Unterrichtsorganisation. Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für eine gleichmäßige Ausstattung der Schulen mit entsprechend den Anforderungen der Stundentafel qualifizierten Lehrkräften Sorge zu tragen.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium legt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften fest.

§ 110
Sachkosten

(1) Sachkosten sind die Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates.

(2) Zum Sachbedarf zählen insbesondere die Aufwendungen für

  1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausstattung,
  2. die Mieten und Pachten, sofern diese einem vorübergehenden Bedarf dienen und nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind,
  3. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Sachausgaben für die Tätigkeit der schulischen Gremien,
  4. die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel einschließlich der Gebühren und anderen Abgaben für ihre Bereitstellung und Nutzung sowie der Schulbücherei,
  5. die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Unterrichtsorten,
  6. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Bürobedarf für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,
  7. den Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerlotsen und für Schülerinnen und Schüler, die an Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, an Radfahrprüfungen oder an ähnlichen Schulveranstaltungen teilnehmen,
  8. die Unfallversicherung und den Versicherungsschutz gegen Sachschäden für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 68 Abs. 3 zur Unterstützung der Lehrkräfte herangezogenen Personen sowie die ehrenamtlich in der Schule tätigen Personen,
  9. die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen, sowie die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen aufgrund von Verwaltungsentscheidungen der Schule und
  10. die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen.

Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behindertengerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes.

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111
Lernmittelfreiheit

(1) Für die an der Schule eingeführten Lernmittel wird Lernmittelfreiheit gewährt. Ausgenommen sind Lernmittel, die auch der Berufsausübung dienen, insbesondere berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

(2) Lernmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern für den Unterricht nur in dem unabdingbar erforderlichen Umfang von der Schule verlangt werden. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Grundsätzen der Bereitstellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Höhe der von den Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Kosten.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu Mindestbeträgen für die von dem Schulträger finanzierten Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger stellen den Schulen jährlich die zur Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel wenigstens in der nach Satz 1 bestimmten Höhe bereit.

§ 112
Schülerfahrtkosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Elternbeteiligung sicherzustellen haben.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr, auch gegenüber den Aufgabenträgern für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr, darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. Die Schülerbeförderung soll in den öffentlichen Personennahverkehr eingegliedert werden.

§ 113
Schulspeisung

Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.

§ 114
Schulgeld

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag ein Schulgeld erhoben werden. Dies gilt entsprechend für nicht mehr berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung fest.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115
Mischfinanzierung

Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die

  1. schulischen Initiativen gemäß § 7 Abs. 7,
  2. Bauinvestitionen und die Ausstattungsinvestitionen, insbesondere
    1. an Förderschulen gemäß § 30 Abs. 1 und an Oberstufenzentren gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 mit überregionaler Bedeutung,
    2. für die Zusammenfassung von allgemeinen Schulen mit einer Förderschule oder mit Förderklassen gemäß § 30 Abs. 4,
  3. Durchführung von Sozialarbeit an Schulen gemäß § 9 Abs. 1 und
  4. Umweltbildungsarbeit und multikulturelle Bildungsarbeit.

Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für

  1. den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und
  2. Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht.

§ 116
Schulkostenbeitrag

(1) Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. Eine Leistungsberechtigung besteht außer in Fällen gemäß Satz 6 nicht für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. Abweichend von Satz 4 ist bei Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefasst wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, leistungsverpflichtet. Abweichend von Satz 4 ist bei Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst wurden, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule oder Förderklasse der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leistungsverpflichtet, in dessen oder deren Gebiet diese Schülerinnen oder Schüler die Wohnung haben. Bei Vorliegen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist der Schulträger leistungsverpflichtet, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sowie für ausländische junge Menschen im Sinne von § 36 Abs. 2 und für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sorgt das Land Brandenburg für einen angemessenen Finanzausgleich an den Schulträger. Satz 8 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit aufgrund von Staatsverträgen erfolgt.

(2) Der Schulkostenbeitrag wird auf der Grundlage der Personalausgaben für das sonstige Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalausgaben und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 berechnet. Stichtag für die Schülerzahl ist der für die Schulstatistik maßgebliche Zeitpunkt vor Beginn des Rechnungsjahres.

(3) Die Landkreise haben in ihrem Gebiet für einen Finanzausgleich zu sorgen, wenn nach Entscheidung des staatlichen Schulamtes Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Grundschulen oder weiterführende allgemein bildende Schulen im gemeinsamen Unterricht besuchen und dadurch den kreisangehörigen Schulträgern ein unabwendbarer und unzumutbarer Mehrbedarf entsteht.

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117
Stellung der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Schulversuche und Versuchsschulen in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.

§ 118
Trägerschaft und Bezeichnung

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und inländischen juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.

§ 119
Schulaufsicht

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Das Land berät die Schulen in freier Trägerschaft und beaufsichtigt sie gemäß § 130 Abs. 4 und § 131 Abs. 4.

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120
Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.

(2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.

§ 121
Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn

  1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
  2. die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird und
  3. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein, indem zumindest

  1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde,
  2. der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und
  3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gewährleisten.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem für die Schulaufsicht gemäß § 131 Abs. 5 zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,
  2. zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,
  3. zur Mindesthöhe der Vergütungen der Lehrkräfte und
  4. zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens.

§ 122
Versagung und Aufhebung der Genehmigung

(1) Sind die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.

§ 123
Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Über die Anerkennung entscheidet das für Schule zuständige Ministerium frühestens dann, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, jedoch frühestens im zweiten Jahr nach Eröffnung der Schule. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für eine Schulstufe erteilt werden.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sind Sonderregelungen nach Satz 1 zugelassen worden, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft, am Ende einzelner Jahrgangsstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des staatlichen Schulamts oder nach Bestimmung durch das staatliche Schulamt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Lehrkraft den Vorsitz.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen und Verpflichtungen nicht erfüllt werden. § 122 bleibt unberührt.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Anerkennung sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

§ 124
Finanzhilfe

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen 94 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Übersteigen die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Trägers 35 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Vomhundertsatz gekürzt.

(3) Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erhalten erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse. Ersatzschulen, für die vom für Schule zuständigen Ministerium ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Absatz 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung oder Umstellung an gewährt werden.

(4) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Schulen, die mit einem Wohnheim oder Internat verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Raumbeschaffung außer Betracht.

(5) Abweichend von Absatz 2 betragen die Zuschüsse für die Förderschulen für geistig Behinderte und schwer Mehrfachbehinderte sowie für schwer Mehrfachbehinderte in beruflichen Ersatzschulen 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von dem für Schule zuständigen Ministerium festgestellt wird. Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein entsprechendes Angebot von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.

(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können weitere Zuschüsse für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen stellt das Land Zuschüsse für Lernmittel wie für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung. Die Zuschüsse erfolgen nach denselben Grundsätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
  2. die Datengrundlagen und die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
  3. das Berechnungsverfahren für die vergleichbaren Personalkosten durch die Bildung von Kostensätzen je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze),
  4. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
  5. den Wertausgleich für den Fall, dass gemäß Absatz 6 geförderte Schulgebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden.

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125
Ergänzungsschulen

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

§ 126
Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird. Sofern die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt, bedarf die Prüfungsordnung der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Anerkannte Ergänzungsschulen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Prüfung sichergestellt ist.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127
Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht bei dem zuständigen staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.

(2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.

§ 128
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
  2. eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
  3. der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige staatliche Schulamt.

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129
Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung

(1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung und Unterstützung der Schulen (Schulberatung) sind Aufgaben der Schulaufsicht.

(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung.

(3) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation.

§ 130
Umfang der Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht umfasst die

  1. Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen,
  2. Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal an den Schulen,
  3. Rechtsaufsicht bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen.

Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens.

(2) Die Schulaufsicht hat die Selbstständigkeit der Schule zu achten. Sie kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß § 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 4 nicht nachkommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 71 Abs. 2 eingegriffen werden.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen in Teil 10.

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131
Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter aus sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. Landkreise,
  2. kreisfreien Städte und
  3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger. Es ist zuständig für die Anzeige von Satzungen über die Schülerbeförderung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung.

(2) Untere Schulbehörde als sonstige untere Landesbehörden sind regional zuständige staatliche Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den kommunalen Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen oder zu bestimmen, einzelne Aufgaben selbst auszuüben.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 132
Personal und Kosten der staatlichen Schulämter

(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätiges, fachlich geeignetes Personal ausgeübt (schulfachliches Personal). Das schulfachliche Personal arbeitet im staatlichen Schulamt mit dem verwaltungsfachlichen Personal zusammen.

(2) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamts ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der staatlichen Schulämter, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen. In die Aufgabenbereiche des schulfachlichen Personals soll nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der obersten Schulbehörde oder Festlegungen der Dienstberatungen verstoßen wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann Lehrkräfte zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter und der Einrichtungen gemäß Abschnitt 3 hinzuziehen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden.

§ 133
Schulpsychologische Beratung

(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wird als Einrichtung des Landes Brandenburg errichtet.. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Entwicklung von Rahmenlehrplänen,
  2. Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität,
  3. Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden,
  4. medienpädagogische Fortbildung und Beratung von Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen insbesondere bei der Ausstattung mit Medien und Medientechnologie und
  5. Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist.

(2) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Dienst- und Fachaufsicht wird entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wahrgenommen.

§ 135
(aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136
Kreisräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 137
Kreisschulbeirat

(1) Dem Kreisschulbeirat gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gewählten Mitglieder an. Mit beratender Stimme gehören ihm an

  1. die oder der Vorsitzende des für Bildung zuständigen Ausschusses des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen, und
  3. im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg im Einvernehmen mit der oder dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestellten Sorbenbeauftragten benanntes Mitglied.

(2) Der Kreisschulbeirat berät mit dem staatlichen Schulamt und der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schulische Angelegenheiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Der Kreisschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Kreisschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Schulentwicklungsplanung des Kreises,
  2. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
  3. Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
  4. Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
  5. Grundsätze der Schülerbeförderung.

(4) Der Kreisschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(5) Der Kreisschulbeirat tritt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt die Mitglieder neu zu bildender Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 138
Landesräte

(1) Es wird je ein Landesrat der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 gewählten Mitglieder an. Ihnen gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(2) Die Landesräte dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.

(3) Die Landesräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie wählen ebenso je acht Mitglieder für den Landesschulbeirat. Dabei sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Landesräte können Vorstände bilden, denen die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des Landesrates angehören, die diesen im Landesschulbeirat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Landesräte treten spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen.

(6) Der Landesrat der Schülerinnen und Schüler wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Landesberatungslehrkräfte unterstützt. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, wie er sein Anhörungsrecht im Verfahren zur Bestimmung von Landesberatungslehrkräften ausübt. Er kann auf die gleiche Weise beschließen, in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesrates der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

§ 139
Landesschulbeirat

(1) Es wird ein Landesschulbeirat gebildet. Ihm gehören die gemäß § 138 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Dem Landesschulbeirat gehören ferner an

  1. die oder der Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an Ersatzschulen und der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes,
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und der Vereinigung der Unternehmensverbände,
  7. je ein vom Landesjugendhilfeausschuss und von den Frauenverbänden im Land Brandenburg benanntes Mitglied und
  8. ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg benanntes Mitglied.

Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem Vorstand und dem für Schule zuständigen Ministerium eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahe legen.

(2) Der Landesschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Dem Vorstand gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu.

(4) Der Landesschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung für die Schulen sind,
  2. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte betreffen,
  3. Grundsätze für die Rahmenlehrplanarbeit und für die Genehmigung von Lernmitteln,
  4. Grundsätze der Schulentwicklungsplanung,
  5. Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von Schulen,
  6. Errichtung von Versuchsschulen und Genehmigung von Schulversuchen gemäß § 8 Abs. 1 sowie Anträge auf Genehmigung von Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4,
  7. Grundsätze für die Festlegung und Veränderung von Schulbezirken, soweit sie von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden.

Der Vorstand des Landesschulbeirates kann für den Landesschulbeirat im Einzelfall auf das Anhörungsrecht gemäß Satz 1 verzichten. Dafür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

(5) Lehnt der Landesschulbeirat eine nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftige Angelegenheit des für Schule zuständigen Ministeriums ab, soll er seine Auffassung begründen. In diesem Fall beraten der Vorstand und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung mit dem Ziel der Einigung. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Schulwochen zustande, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und begründet seine Entscheidung schriftlich gegenüber dem Landesschulbeirat.

(6) Besteht bei nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landesschulbeirates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das für Schule zuständige Ministerium eine vorläufige Regelung. Zugleich ist der Landesschulbeirat über die Regelung und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren gemäß der Absätze 4 und 5 einzuleiten.

(7) Der Landesschulbeirat tritt spätestens fünf Monate nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr zusammen.

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140
(weggefallen)

§ 141
(weggefallen)

§ 142
Fortbestehende Schulträgerschaften

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind, bleiben sie hierfür weiter zuständig. Sie können diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Landkreises auf diesen übertragen. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. 1 Satz 3 auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers leistungspflichtig. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt.

§ 143
Fortführung von Schulen

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 als Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) fortgeführt werden.

§ 144
Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 9 und 10 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 27 der Verfassung des Landes Brandenburg werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis und über die Schulpflicht eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 8 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen eingeschränkt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten und über wissenschaftliche Untersuchungen eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 29 und 49 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule sowie der Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen und Zugangsvoraussetzungen eingeschränkt.

§ 146
Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 147
Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat. Die maßgebliche Einwohnerzahl gemäß § 100 Abs. 1 für das Schuljahr 1996/97 ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl per 31. Dezember 1995 und für die folgenden Schuljahre die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (Stichtage).

§ 148
Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe

Auf Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe, die nicht die Voraussetzungen von § 29 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg erfüllen, finden die §§ 29, 31 und 32 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

§ 149
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3 Recht auf Bildung
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
§ 5 Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6 Rechtsstellung der Schulen
§ 7 Selbstständigkeit der Schulen
§ 8 Schulversuche, abweichende Organisationsformen, Schulen mit besonderer Prägung
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10 Rahmenlehrpläne
§ 11 Unterrichtsfächer
§ 12 Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe
§ 13 Stundentafeln
§ 14 Zulassung von Lernmitteln

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15 Innere Organisation nach Bildungsgängen
§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 18 Ganztagsangebote

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19 Der Bildungsgang der Grundschule

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20 Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 21 Der Bildungsgang des Gymnasiums
§ 22 Die Bildungsgänge der Oberschule
§ 23 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24 Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe
§ 25 Die Bildungsgänge der Berufsschule
§ 26 Die Bildungsgänge der Berufsfachschule
§ 27 Die Bildungsgänge der Fachoberschule

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28 Die Bildungsgänge der Fachschule

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32 Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges
§ 33 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
§ 34 Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 35 (weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36 Grundsätze
§ 37 Beginn der Schulpflicht
§ 38 Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
§ 39 Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
§ 41 Überwachung der Schulpflicht
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Schuljahr und Ferien

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
§ 45 Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen
§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
§ 47 Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter
§ 48 Schülerzeitungen
§ 49 Schülergruppen

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50 Grundsätze
§ 51 Aufnahme in die Grundschule
§ 52 Gutachten der Grundschule
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule
§ 54 Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges
§ 55 Schulwechsel
§ 56 Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsel

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 58 Zeugnisse
§ 59 Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung
§ 60 Prüfungen
§ 61 Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen
§ 62 Beendigung des Schulverhältnisses

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63 Grundsätze
§ 64 Ordnungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 66 Wissenschaftliche Untersuchungen

Teil 6
Schulpersonal

§ 67 Lehrkräfte
§ 68 Sonstiges Schulpersonal
§ 69 Funktionsstellen und besondere Aufgaben
§ 70 Aufgaben der Schulleitung
§ 71 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 72 Erweiterte Schulleitung
§ 73 Bestellung der Schulleitung

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74 Ziel der Mitwirkung, Allgemeines
§ 75 Grundsätze für die Arbeit der Gremien
§ 76 Geschäftsordnung
§ 77 Abstimmungen, Beschlüsse
§ 78 Wahlen
§ 79 Wahlprüfung
§ 80 Kosten, Räum

Abschnitt 2
Eltern

§ 81 Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern
§ 82 Elternkonferenz

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
§ 84 Konferenz der Schülerinnen und Schüler

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85 Konferenz der Lehrkräfte
§ 86 Teilkonferenzen der Lehrkräfte
§ 87 Fachkonferenzen
§ 88 Klassenkonferenzen
§ 89 Jahrgangskonferenzen

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 91 Aufgaben der Schulkonferenz

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92 Eltern
§ 93 Schülerinnen und Schüler
§ 94 Lehrkräfte
§ 95 Schulkonferenz

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96 Abweichende Formen der Mitwirkung
§ 97 Schulversuche zur Mitwirkung
§ 98 Verordnungsermächtigung

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99 Wirkungskreis des Schulträgers
§ 100 Schulträger
§ 101 Übertragung von Aufgaben, Schulverband
§ 102 Schulentwicklungsplanung

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103 Geordneter Schulbetrieb
§ 104 Errichtung von Schulen
§ 105 Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen
§ 106 Schulbezirk

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107 Übertragung von Schulanlagen

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108 Kostenarten, Kostenträger
§ 109 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
§ 110 Sachkosten

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111 Lernmittelfreiheit
§ 112 Schülerfahrtkosten
§ 113 Schulspeisung
§ 114 Schulgeld

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115 Mischfinanzierung
§ 116 Schulkostenbeitrag

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117 Stellung der Schulen in freier Trägerschaft
§ 118 Trägerschaft und Bezeichnung
§ 119 Schulaufsicht

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120 Ersatzschulen
§ 121 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 122 Versagung und Aufhebung der Genehmigung
§ 123 Anerkannte Ersatzschulen
§ 124 Finanzhilfe

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125 Ergänzungsschulen
§ 126 Anerkannte Ergänzungsschulen

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
§ 128 Ordnungswidrigkeiten

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129 Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung
§ 130 Umfang der Schulaufsicht

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131 Schulbehörden
§ 132 Personal und Kosten der staatlichen Schulämter
§ 133 Schulpsychologische Beratung

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134 Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
§ 135 (aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136 Kreisräte
§ 137 Kreisschulbeirat
§ 138 Landesräte
§ 139 Landesschulbeirat

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140(weggefallen)
§ 141 (weggefallen)
§ 142 Fortbestehende Schulträgerschaften
§ 143 Fortführung von Schulen
§ 144 Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145 Einschränkung von Grundrechten
§ 146 Durchführung des Gesetzes
§ 147 Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl
§ 148 Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe
§ 149 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeines

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg.

(2) Auf Schulen in freier Trägerschaft findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes und für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist

§ 2
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Schulen:
    Einrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen;
  2. Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder das Land ist;
  3. Schulen in freier Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger inländische natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen;
  4. Internate:
    den Schulen angegliederte Wohnheime, in denen Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut werden;
  5. Eltern:
    die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellte Personen;
  6. Mitwirkung:
    die Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrkräften und weiteren am Schulleben beteiligten Personen, Institutionen oder schulischen Gremien bei der Gestaltung der Schulen und der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schulen;
  7. Schulträger:
    eine juristische oder natürliche Person, die für die Errichtung, Organisation und Verwaltung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt;
  8. Wohnung:
    die Wohnung einer Person gemäß § 15 des Brandenburgischen Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung gemäß § 16 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

Abschnitt 2
Auftrag der Schule

§ 3
Recht auf Bildung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler zu fördern. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

(2) Begabte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden.

(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.

(4) Menschen mit Behinderungen sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt gemäß § 30 Abs. 4 und 5, durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 4, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.

§ 4
Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung.

(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten und die Eigenverantwortung.

(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.

(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,

  1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
  3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu setzen,
  4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
  5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
  6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
  7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
  8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
  9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
  10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
  11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
  12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten,
  13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
  14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen.

Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen (wendischen) Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. Die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn.

(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern.

(7) Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

(8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

§ 5
Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)

Schülerinnen und Schüler im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) haben das Recht, die sorbische (wendische) Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in sorbischer (wendischer) Sprache unterrichtet zu werden. In den Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) sind die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 8 zu vermitteln. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu der Gestaltung des Unterrichts in den Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können, sowie zum Status des Unterrichts in sorbischer (wendischer) Sprache als Regionalsprache.

Teil 2
Schulgestaltung

Abschnitt 1
Stellung der Schulen

§ 6
Rechtsstellung der Schulen

Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen.

§ 7
Selbstständigkeit der Schulen

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm.

(3) Die Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. Zur besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung mehr als 10 vom Hundert der Stunden nutzen. Dieses bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Dabei muss die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(4) Die Schulträger sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel, einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, kann der Schulträger die Mittel als in nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen den einzelnen Schulen gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109 Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulen nehmen ihre Selbstständigkeit in partnerschaftlichem Zusammenwirken von Eltern, Schülerinnen und Schülern ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen wahr. Soweit Schulen selbstständig entscheiden, arbeiten sie mit dem Schulträger und den Schulbehörden eng zusammen.

(7) Die Entwicklung und Förderung eines vielfältigen Schullebens sind Teil des gesetzlichen Auftrages aller Schulen. Sie unterstützen deshalb schulische Initiativen, die hierzu beitragen. Angebote Dritter, insbesondere von Eltern und aus dem kommunalen Umfeld, sollen von den Schulen in ihre Tätigkeit einbezogen werden, soweit dies die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schule fördern kann.

(8) Die Schule ist ein Ort offener kultureller Tätigkeit. Sie hat dabei ihren gesetzlichen Auftrag zu wahren. Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen.

§ 8
Schulversuche, abweichende Organisationsformen,
Schulen mit besonderer Prägung

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, eine Verkürzung der Schulzeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Aufnahmeverfahren, der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97 erprobt werden. Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Die Bestimmungen über Schulversuche gelten für Versuchsschulen entsprechend.

(2) In Schulversuchen außerhalb der Primarstufe muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Die Teilnahme an Schulversuchen und der Besuch von Versuchsschulen sind für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Schulversuche sind wissenschaftlich oder sonst in geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann Schulen genehmigen, sich als Schule mit besonderer Prägung (Spezialschule) zu organisieren, soweit diese Schule einen Schulversuch erfolgreich abgeschlossen hat oder eine dem Antrag entsprechende Genehmigung im Land Brandenburg bereits erteilt wurde. Die Genehmigung kann auf einen oder mehrere Klassenzüge beschränkt werden (Spezialklassen). Die Schule legt hierzu ein Schulprogramm vor, das insbesondere die Veränderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 ausweist. Eine Abweichung von der Schulstruktur gemäß Teil 3 Abschnitt 1 ist nicht zulässig. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

(5) Abweichungen vom regulären Schulbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2, die nicht die gesamte Schule oder wesentliche Teile mehrerer Schulen gemeinsam betreffen, können als abweichende Organisationsform genehmigt werden. Die Bestimmungen für Schulversuche gelten mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Genehmigungsverfahren sowie die Organisation als Schule mit besonderer Prägung bei Schulversuchen, Versuchsschulen und abweichenden Organisationsformen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen. Die Organisation als Schule mit besonderer Prägung ist nur zu genehmigen, wenn und soweit die Erprobung erfolgreich war und hierfür ein Bedürfnis besteht.

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen
und den Kirchen

(1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten. Sie können nach Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.

(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.

Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 10
Rahmenlehrpläne

(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder. Sie enthalten insbesondere

  1. allgemeine und fachliche Ziele,
  2. didaktische Grundsätze,
  3. Empfehlungen zur Unterrichtsorganisation,
  4. Hinweise und Empfehlungen zur fachübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und inhalten und
  5. Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den jeweiligen allgemeinen und fachlichen Zielen zu orientieren haben.

(2) Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen.

(3) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann und die Schule einen hinreichend großen Entscheidungsraum für die Gestaltung eines eigenen Profils erhält.

(4) In die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne sind insbesondere Erfahrungen und Vorschläge aus der Schulpraxis umfassend einzubeziehen. Für die Rahmenlehrpläne der beruflichen Bildungsgänge sind darüber hinaus die Erfahrungen aus der beruflichen Praxis zu berücksichtigen. Der Landesschulbeirat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder die zuständigen Behörden nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sie inhaltlich betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Rahmenlehrpläne, die von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen werden.

(5) Die Rahmenlehrpläne sind in angemessenen Zeitabständen zu überarbeiten.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften. Soweit keine Rahmenlehrpläne erlassen wurden, kann das für Schule zuständige Ministerium zulassen, dass der Unterricht auf der Grundlage anderer geeigneter curricularer Materialien erteilt wird.

§ 11
Unterrichtsfächer

(1) In den Unterrichtsfächern sind die jedes Fach kennzeichnenden Ziele und Kompetenzen sowie die für das Fach spezifischen Didaktiken und Methoden zu berücksichtigen. Inhalte von Unterrichtsfächern können für begrenzte Zeiträume auch fachübergreifend oder fächerverbindend unterrichtet werden. In Oberstufenzentren können an die Stelle von Unterrichtsfächern Lernfelder treten. Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.

(2) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße darin unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt und verantwortlich zu gestalten, und ihnen helfen, sich in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft mit ihren vielfältigen Wertvorstellungen und Sinnangeboten zunehmend eigenständig und urteilsfähig zu orientieren. Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.

(3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind Religionsunterricht anstelle des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde durch Rechtsverordnung zu regeln. Bezüglich des Stundenvolumens und der Einführung des Faches in den einzelnen Jahrgangsstufen ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

§ 12
Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe

(1) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können zu einem Lernbereich zusammengefasst werden, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist. Lernbereiche werden fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so wird die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt. Lernbereiche in der beruflichen Bildung sind aus Handlungsfeldern abgeleitete Inhalte, die in Rahmenlehrplänen durch Lernfelder beschrieben werden können.

(2) Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundproblemen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Übergreifende Themenkomplexe sind insbesondere

  1. Friedenssicherung, Globalisierung, Interkulturelles,
  2. Recht im Alltag,
  3. Wirtschaft,
  4. ökologische Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit,
  5. Medien und Informationsgesellschaft,
  6. Gesundheit und jugendliche Lebenswelt und
  7. Geschlechterbeziehungen und Lebensformen.

(3) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewussten, sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 13
Stundentafeln

(1) Die für die Durchführung des Unterrichts einzuhaltende jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden wird in Stundentafeln festgelegt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(2) Ergänzend zur Stundentafel kann die Schule freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule einrichten, sofern die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verbindlichkeit von Unterrichtsfächern und Lernfeldern oder Lernbereichen und den jeweiligen Unterrichtsstunden,
  2. das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich,
  3. die Verbindlichkeit des Fächerangebots im Wahlpflicht- und im Wahlbereich,
  4. den Jahresstundenrahmen,
  5. die Formen der Differenzierung des Unterrichts und
  6. die Förderangebote für die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.

§ 14
Zulassung von Lernmitteln

(1) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 4 geeignet sein.

(2) Schulbücher und andere dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Schülerin und den Schüler bestimmt sind (Lernmittel), dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium zugelassen sind.

(3) Sie sind zuzulassen, wenn sie

  1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
  2. mit den grundlegenden Zielen und Inhalten der Rahmenlehrpläne vereinbar sind und
  3. nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Zielen und Grundsätzen gemäß § 4 zuwiderlaufen.

Die Zulassung soll versagt werden, wenn die Anschaffung im Rahmen der Lernmittelfreiheit wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Neuauflage die Weiterbenutzung der bisherigen Auflage erschwert, weil ohne hinreichenden sachlichen Grund Veränderungen vorgenommen wurden.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den weiteren Voraussetzungen der Zulassung von Lernmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 3
Schulaufbau

Abschnitt 1
Schulstruktur

§ 15
Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. In den Sekundarstufen I und II sowie in den Bildungsgängen der Förderschule für geistig Behinderte, der Allgemeinen Förderschule, der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges werden die Bildungsziele auch durch die Abschlüsse gemäß § 17 bestimmt.

(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule einzeln oder bildungsgangübergreifend in einer Schulform angeboten.

(3) Bildungsgänge sind

  1. in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,
  2. in der Sekundarstufe I
    1. der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
    2. der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und
    3. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
  3. in der Sekundarstufe II
    1. die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung,
    2. einjährige oder zweijährige Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I,
    3. der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung als Berufsgrundbildungsjahr,
    4. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
    5. der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
    6. die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht,
    7. die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und
    8. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13,
  4. in der Förderschule
    1. der Bildungsgang gemäß Nummer 1,
    2. die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,
    3. der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe h,
    4. der Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses,
    5. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule und
    6. der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Förderschule für geistig Behinderte,
  5. im Zweiten Bildungsweg
    1. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und
    2. der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und
  6. die Bildungsgänge der Fachschule zum Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses.

Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu wahren.

(4) Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife können mit Bildungsgängen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d bis f zu doppelqualifizierenden Bildungsgängen mit entsprechenden Abschlüssen verbunden werden.

§ 16
Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

  1. die Grundschule,
  2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
    1. die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),
    2. das Gymnasium und
    3. die Oberschule,
  3. als berufliche Schule das Oberstufenzentrum, das
    1. die Berufsschule,
    2. die Berufsfachschule,
    3. die Fachoberschule und
    4. die Fachschule zusammenfasst,
  4. die Förderschule,
  5. als Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
    1. die Abendschule und
    2. das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Gymnasiale Oberstufen sollen Teil eines Oberstufenzentrums sein, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

§ 17
Abschlüsse und Berechtigungen

In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

  1. Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
  2. erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
  3. Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
  4. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  5. Fachhochschulreife,
  6. allgemeine Hochschulreife/Abitur,
  7. Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
  8. schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
  9. Berufsabschluss nach Landesrecht,
  10. typenspezifischer Fachschulabschluss,
  11. Abschluss der Allgemeinen Förderschule und
  12. Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte.

§ 18
Ganztagsangebote

(1) Die Schulträger von Schulen der Primarstufe sollen mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort treffen. Diese Absprachen können Angebote umfassen, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus zu einer für die Eltern verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(2) Ganztagsangebote verbinden Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtliche Betreuung kann neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitangebote umfassen.

(3) Schulen der Sekundarstufe I können Ganztagsangebote umfassen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Schulkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulträger einen Antrag auf die Einrichtung von Ganztagsangeboten stellen. Sollen Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein, so ist die Verbindlichkeit auf Klassen und einen bestimmten Umfang festzulegen. Die Entscheidung gemäß Satz 3 trifft das staatliche Schulamt.

(4) Förderschulen oder Förderklassen können Ganztagsangebote umfassen oder als Ganztagsschulen geführt werden. Förderschulen für geistig Behinderte sind mit der Maßgabe Ganztagsschulen, dass in pädagogisch besonders begründeten Fällen eine Freistellung von der Teilnahme am Ganztagsangebot erfolgen kann. Für Förderklassen für geistig Behinderte gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Primarstufe

§ 19 FN 1
Der Bildungsgang der Grundschule

(1) Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie erwerben so Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt. Die Grundschule gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und kindgemäße Formen schulischen Lernens die behutsame Einführung in den Bildungsgang. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.

(2) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Wenn die räumlichen Verhältnisse es erfordern oder um eine möglichst wohnungsnahe Betreuung sicherzustellen, können sie an verschiedenen Standorten geführt werden, wenn jeder Standort mindestens zwei Jahrgangsstufen und zwei Klassen oder in besonders begründeten Fällen drei Jahrgangsstufen und eine Klasse umfasst. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit besonders zu beachten.

(3) Der Unterricht in der Grundschule wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden können. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Schule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, jahrgangsübergreifende Klassen bildet.

(4) Ab Jahrgangsstufe 3 kann im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Voraussetzungen die Begegnung mit fremden Sprachen angeboten werden. In diesem Unterricht werden keine Noten erteilt.

(5) Die Gestaltung der Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule kann als flexible Eingangsphase im Rahmen der Vorschriften des § 8 erprobt werden. Dabei wird jahrgangsstufenübergreifender Unterricht erteilt.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen und die Organisation der flexiblen Eingangsphase sowie des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
  2. die Grundsätze der Gestaltung des Grundschulgutachtens,
  3. besondere Fördermaßnahmen für Kinder mit Teilleistungsstörungen und
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden.

FN 1: § 19 Abs. 4 und 5 gelten gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem 1. August 2003 in folgender Fassung:
„(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Unterricht in einer Fremdsprache erteilt.
(5) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 können als flexible Eingangsphase geführt werden."

 

Abschnitt 3
Sekundarstufe I

§ 20
Die Bildungsgänge der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
(Gesamtschule)

(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II ermöglichen.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Wer die Sekundarstufe I in der Gesamtschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen die erweiterte Berufsbildungsreife, die Fachoberschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben.

(4) Eine Gesamtschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 21
Der Bildungsgang des Gymnasiums

(1) Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.

(3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 auch ein der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erteilt werden

§ 22
Die Bildungsgänge der Oberschule

(1) Die Oberschule vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird bildungsgangbezogen (kooperativ) oder bildungsgangübergreifend (integrativ) erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bildungsgangübergreifend (integrativ) und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bildungsgangbezogen (kooperativ) erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2. Soweit bildungsgangübergreifend (integrativ) unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die schulisches Lernen und berufsvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.#

(4) Eine Oberschule kann mit einer Grundschule in einer Schule zusammengefasst werden, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

§ 23
Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
  2. besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,
  3. Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von Fahrenden und
  5. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.

Abschnitt 4
Sekundarstufe II

§ 24
Der Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13. Der Besuch dauert mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre und schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld zugeordnet. Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer Einführungsphase und einer Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich in Grund- und Leistungskursen statt.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erteilt werden. Nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn eine in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Zulassung zur Qualifikationsphase,
  2. Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren und
  3. inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse.

§ 25
Die Bildungsgänge der Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei. Die Bildungsgänge umfassen den Erwerb beruflicher Orientierung oder Vorbereitung, beruflicher Grundbildung oder die Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(2) Mit dem Berufsabschluss und dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können zusätzlich gleichgestellte Abschlüsse der Bildungsgänge der Sekundarstufe I erteilt oder die Fachhochschulreife erworben werden. Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(3) Berufsschule und Ausbildungsstätte erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrages setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(4) Im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsverhältnis wird der Unterricht in Teilzeitform oder als Blockunterricht in zusammenhängenden Abschnitten erteilt. Der Unterricht wird in der Regel in aufsteigenden Fachklassen eines Ausbildungsberufs durchgeführt. Berufe mit überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten können innerhalb eines Berufsfeldes in der Grundstufe in einer Klasse zusammengefasst werden.

(5) Der einjährige Bildungsgang zum Erwerb beruflicher Grundbildung kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Dieser Bildungsgang setzt eine Abstimmung mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraus und kann nur für das Land verbindlich eingeführt werden. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(6) In ein- oder zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform wird neben der Vertiefung der Allgemeinbildung auch Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung angeboten. Es kann ein Unterrichtsangebot zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses vorgesehen werden.

(7) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
  2. die Grundsätze der Fachklassenbildung und
  3. den Blockunterricht.

§ 26
Die Bildungsgänge der Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht (Assistentenberufe) in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.

(2) Im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Dauer der Bildungsgänge und
  2. die Fachrichtungen und Schwerpunkte.

§ 27
Die Bildungsgänge der Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem Beruf nach Landesrecht verfügen. Die Dauer der Bildungsgänge verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend.

(3) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform zwei Jahre für Schülerinnen und Schüler, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Für sie sind in die Bildungsgänge fachpraktische Anteile integriert.

(4) Der Unterricht in den Bildungsgängen zur Erlangung der Fachhochschulreife findet im Klassenverband und in Kursen statt. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Fachrichtungen und
  2. die Dauer des Praktikums.

Abschnitt 5
Fachschule

§ 28
Die Bildungsgänge der Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge mit einem schulischen Weiterbildungsangebot, die in der Regel auf einer Berufsausbildung und mehrjähriger Berufspraxis aufbauen und den Erwerb eines typenspezifischen Abschlusses ermöglichen. In der Regel wird der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Erwerb von Teilqualifikationen ist möglich.

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule gliedern sich in die Typen Sozialwesen, Technik und Wirtschaft. Innerhalb der Typen gibt es Fachrichtungen, innerhalb derer Schwerpunkte gebildet werden können. Für Bildungsgänge des Typs Sozialwesen kann ein Vorpraktikum eingerichtet werden. Der Unterricht findet im Klassenverband oder in Kursen statt.

(3) Die Bildungsgänge der Fachschule dauern in Vollzeitform in der Regel zwei Jahre, jedoch mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Sie verlängern sich in Teilzeitform entsprechend.

(4) Die Bildungsgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Eine staatliche Anerkennung erfolgt gemäß den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Rechtsvorschriften.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Vorpraktikum und
  2. die Fachrichtungen, Schwerpunkte und Dauer der Bildungsgänge.

Abschnitt 6
Sonderpädagogische Förderung

§ 29
Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

§ 30 FN 2
Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Schulen für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen) fördern die Rehabilitation und die Integration ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gesellschaft. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I, den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder bei Erfüllung fachlicher und organisatorischer Voraussetzungen in der Allgemeinen Förderschule den Bildungsgang zur Erteilung eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Die Allgemeine Förderschule oder die Förderschule für geistig Behinderte vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Klasse für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse).

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Allgemeine Förderschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 jahrgangsübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden räumlichen Verhältnisse vorhanden sind oder geschaffen werden können. Bei einer eigenständigen Schule können auch gemeinsamer Unterricht oder gemeinsame Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden. Satz 2 gilt auch für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II.

(5) Schulen mit einem entsprechenden Förderschwerpunkt werden nach Fachrichtungen in die folgenden Typen gegliedert:

  1. Allgemeine Förderschule,
  2. Förderschule für Sprachauffällige,
  3. Förderschule für Erziehungshilfe,
  4. Förderschule für geistig Behinderte,
  5. Förderschule für Hörgeschädigte,
  6. Förderschule für Körperbehinderte,
  7. Förderschule für Sehgeschädigte und
  8. Förderschule für Kranke.

Förderschulen können auch fachrichtungsübergreifend organisiert sein.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für geistig Behinderte nicht in Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Förderschule für geistig Behinderte ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.


FN 2: § 30 Abs. 6 Satz 4 gilt gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes ab dem 1. Januar 2006 in folgender Fassung:
„Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Labensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.“

§ 31
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsycho-logischen Beratung und anderen Behörden,
  4. das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

Abschnitt 7
Zweiter Bildungsweg

§ 32
Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In den Bildungsgängen gemäß Satz 1 können auch die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife und der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(2) Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges werden in Teilzeitform an der Abendschule und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen oder in Vollzeitform am Kolleg angeboten.

(3) Schulabschlussbezogene Lehrgänge sollen an Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft eingerichtet werden. Sie können in begründeten Einzelfällen auch an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Oberstufenzentren eingerichtet werden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einrichtung schulabschlussbezogener Lehrgänge und
  2. die Bedingungen zur Fortführung des Bildungsgangs zur Fachoberschulreife im dritten und vierten Semester.

§ 33
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe I und die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge vermitteln Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife.

(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Fachoberschulreife erworben werden. Die Fachoberschulreife kann durch eine Prüfung erworben werden, die auch in Teilen abgelegt werden kann.

§ 34
Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abendschule der Sekundarstufe II, entsprechende schulabschlussbezogene Lehrgänge und das Kolleg vermitteln berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, die Vollendung des 19. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.

(4) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert in der Regel sechs Semester. Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 35
(weggefallen)

Teil 4
Schulpflicht

§ 36
Grundsätze

(1) Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.

(3) Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs der Berufsschule oder eines einjährigen oder zweijährigen Bildungsgangs zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I der Berufsfachschule (Berufsschulpflicht). Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.

(5) Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Umfang und Inhalt,
  2. die möglichen Abschlüsse und
  3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 37 FN 3
Beginn der Schulpflicht

(1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres gemäß § 51 Abs. 1 in die Schule aufgenommen. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.


FN 3: § 37 Abs. 2 und 3 gelten gemäß Artikel 3 Abs. 2, des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2005/2006 in folgender Fassung (Die mögliche Aufnahme gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 kann bereits seit dem Schuljahr 2001/2002 erfolgen.):
„(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(3) 1Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
3Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. 4Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

§ 38
Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundarabschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat.

(2) In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der achten Jahrgangsstufe und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwartet werden kann.

§ 39
Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Allgemeinen Förderschule.

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. In diesem Fall endet die Berufsschulpflicht, wenn das staatliche Schulamt auf Antrag feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung die weitere Erfüllung der Berufsschulpflicht entbehrlich macht.

(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Satz 2 gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

§ 40
Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines nicht in § 36 Abs. 3 genannten Bildungsgangs einer beruflichen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenden Ersatzschule,
  2. während des Besuchs einer Hochschule,
  3. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  4. während eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres,
  5. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt,
  6. während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft,
  7. vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes,
  8. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
  9. während des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses oder
  10. während des Besuchs einer anerkannten Ergänzungsschule oder einer Ergänzungsschule, wenn deren Unterricht vom für Schule zuständigen Ministerium, gegebenenfalls nach Anhörung des fachlich zuständigen Ministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist.

Für das Ruhen der Vollzeitschulpflicht gilt Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend.

(2) Die Schulpflicht ruht für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz und Ausländerinnen oder Ausländer während des Besuchs eines von dem für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Sprach- oder Förderkurses. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung für Personen gemäß § 36 Abs. 2 das Ruhen der Schulpflicht festzulegen, wenn der Aufenthalt bei der Einreise erkennbar weniger als sechs Monate dauern wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Ergänzungsschulen zulassen, dass bei deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ruht, wenn es dafür ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt hat und eine gleichwertige Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 41
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs- und Arbeitsstätten, melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt.

(2) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

(3) Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 42
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Pflichten gemäß § 41 nicht nachkommt oder
  2. als Berufsschulpflichtige oder Berufsschulpflichtiger der Berufsschulpflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.

§ 43
Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Teil 5
Schulverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel und auf Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen. Sie können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Sie müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.

(4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. 2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

(5) Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 45
Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen

(1) Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und die Maßnahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen. Diese gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule und werden von den Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule durchgeführt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

§ 46
Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen
und Schüler und der Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
  3. die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II sowie
  4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung.

(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.

(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über

  1. die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie
  3. die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.

§ 47
Meinungsfreiheit, Werbung und Zuwendungen Dritter

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Schule die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Dies schließt auch das Recht ein, sich im sachlichen Zusammenhang zum Unterricht frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht auf persönliche Ehre sowie im gesetzlichen Auftrag der Schule.

(2) Politische Werbung in schulischen Veranstaltungen oder auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs ist nicht zulässig.

(3) Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse, insbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zulassen. Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt.

(4) Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 48
Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Landespressegesetzes, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen in ihren Schulen herauszugeben und zu verbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung gegen geltendes Recht verstößt. Ein solches Vertriebsverbot muss den beanstandeten Teil der Schülerzeitung nennen und die Möglichkeit einräumen, die nicht beanstandeten Teile weiterhin zu vertreiben.

(3) Die Schule berät auf Wunsch die für die Herausgabe von Schülerzeitungen Verantwortlichen. Die Schule kann sie darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

§ 49
Schülergruppen

Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen betätigen. Die Schule unterstützt die Tätigkeit von Schülergruppen in deren Bedeutung für umfassende Bildung. Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dieses unabdingbar erfordert.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Schule

§ 50
Grundsätze

(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.

(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.

(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch eine Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.

§ 51
Aufnahme in die Grundschule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Schule. Dabei berücksichtigt sie oder er die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1. Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte, gewährleistet sein.

(2) Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Eltern nach Beratung durch die Schule aufgrund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn eine anderweitige Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 gewährleistet ist. Die Beratung soll neben pädagogischen insbesondere auch schulärztliche und schulpsychologische Aspekte umfassen. Der Antrag ist nur einmal zulässig. Die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Kann ein Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule nach einer in der Regel dreimonatigen Schulbesuchszeit noch nicht entsprechen, kann es in besonders begründeten Fällen auf Grund der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Eltern sind vor der Entscheidung zu hören. Eine Förderung gemäß Absatz 1 Satz 3 soll gewährleistet sein. Die Zurückstellung ist nur einmal möglich.

(4) Die Zeit der Zurückstellung kann vom staatlichen Schulamt auf Antrag der Eltern auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet werden.

§ 52
Gutachten der Grundschule

Vor der Erarbeitung der Grundschulgutachten werden die Eltern über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemein bildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.

§ 53
Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach

  1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
  2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
  3. dem Vorliegen besonderer Gründe.

Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen

  1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
  2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.

Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Gymnasien und zu zwei Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.

(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn

  1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
  2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
  3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5) Die Schülerin oder der Schüler ist für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens zu ermitteln. Ergänzend können das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines Aufnahmetests hinzugezogen werden. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(7) Für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien zur Bestimmung des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

§ 54
Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung
des Zweiten Bildungsweges

(1) Für die Aufnahme in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 in einem Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges ist neben dem Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Der Vorrang der Eignung wird unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote des Zeugnisses ermittelt, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für den Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung, einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Praktikums kann ein Bonus bis zu 0,5 vorgesehen werden.

§ 55
Schulwechsel

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Ist der Schulwechsel mit dem Wechsel von einer oder in eine Schule mit besonderer Prägung verbunden, sollen notwendige und geeignete Hilfen gewährleistet werden. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland gilt dies insbesondere im sprachlichen Bereich. Beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Bundesland ist von der Jahrgangseinstufung und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang in dem anderen Land auszugehen. Nach Möglichkeit gilt dies entsprechend für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland kommen. § 53 bleibt unberührt.

§ 56
Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,
  2. das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,
  3. das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,
  4. die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und des Zweiten Bildungsweges.

Die Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Aufnahme in die Grundschule wird im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen. Für Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, f und g oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

Abschnitt 3
Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

§ 57
Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Förderschule für geistig Behinderte treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten. Davon abweichend können in der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung Noten an die Stelle der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung treten. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zugrunde gelegt:

  1. sehr gut (1)
    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. gut (2)
    Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3)
    Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4)
    Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5)
    Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. ungenügend (6)
    Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten, Punkten oder schriftlichen Aussagen zur Leistungsbewertung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 58
Zeugnisse

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Sie haben Anspruch auf

  1. ein Abschlusszeugnis, wenn außer im Bildungsgang der Grundschule ein Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden wurde oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein schulischer Abschluss erreicht wurde und der Bildungsgang verlassen wird,
  2. ein Abgangszeugnis, wenn ein Bildungsgang nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird, ohne dass ein Abschlusszeugnis ausgegeben wurde oder
  3. ein Überweisungszeugnis, wenn innerhalb einer Schulstufe die Schule gewechselt wird; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zeugniserteilung und zur Form der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis erfolgt oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfällt.

§ 59
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung

(1) Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung sind pädagogisch zu begründende Entscheidungen. Diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, sind die Regelungen zum Erwerb des Abschlusses oder der Berechtigung auch für die Versetzung verbindlich.

(3) Bei Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums besuchen, können am Ende des Schuljahres in eine Schule mit geeignetem Bildungsgang versetzt werden, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs nicht erwarten lassen (Querversetzung). Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen des Gymnasiums hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen. Eine Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulform ist in diesem Fall nicht zulässig. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

(4) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule sowie in den Bildungsgängen der Allgemeinen Förderschule und der Berufsschule rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Aufgerückt wird auch im Bildungsgang zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form, wenn die fachpraktische Ausbildung in Ausbildungsstätten stattfindet, die durch die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannt wurden. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule kann auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung jeweils mit Beginn eines Schuljahres das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an die Stelle der Versetzung treten. In Ausnahmefällen kann anlässlich des Aufrückens für diejenigen, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. Die Schule kann auch die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen. In der Förderschule für geistig Behinderte rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächst-höhere bildungsspezifische Lernstufe auf. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Dem Antrag auf Wiederholung soll insbesondere stattgegeben werden, wenn durch die Wiederholung ein bisher nicht erreichter Abschluss eines Bildungsgangs erworben werden kann, die Höchstverweildauer nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen.

(7) Wird der Unterricht in Kursen oder Klassen auf verschiedenen Anspruchsebenen erteilt, kann für die folgende Jahrgangsstufe die Empfehlung einer Einstufung in einen Kurs oder eine Klasse mit geringeren oder höheren Leistungsanforderungen ausgesprochen werden. Widersprechen die Eltern einer vorgesehenen Ersteinstufung bei Fachleistungsdifferenzierung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Abschluss des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 oder des jeweiligen Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 oder 9 entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib. Ist ein erfolgreicher Abschluss der Sekundarstufe I im gewählten Bildungsgang gefährdet, kann ab Ende der Jahrgangsstufe 8 eine Einstufung angeordnet werden.

(8) Über das Versetzen, das Nichtversetzen, die Anordnung einer Wiederholung oder Kurseinstufung, einen Antrag gemäß den Absätzen 5 oder 6 sowie die Empfehlung für eine Wiederholung oder Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Aufrücken, zum Versetzen, zum Rücktritt, zum Wiederholen und zur Kurseinstufung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können Ausgleichsregelungen für Minderleistungen und eine Höchstverweildauer für einen Bildungsgang vorgesehen werden.

§ 60
Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers; dabei können auch im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Die Grundlage für die Prüfungsanforderungen bilden die Rahmenlehrpläne.

(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Prüfungsergebnis; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, in besonders begründeten Fällen zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse ist die Ablegung entsprechender Nichtschülerprüfungen zu ermöglichen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
  2. Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse,
  3. Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnung von bereits im Unterricht erbrachten Leistungen und Bewertung einzelner Prüfungsteile sowie des Prüfungsergebnisses,
  4. das weitere Prüfungsverfahren,
  5. Folgen einer Leistungsverweigerung und des Nichtbestehens der Prüfung,
  6. Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Überprüfung eines Prüfungsergebnisses,
  7. Erteilung von Prüfungszeugnissen und Berechtigungen.

Das für Schule und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung sowie das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung werden jeweils ermächtigt,

  1. zur Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und
  2. über die Prüfungen und die staatliche Anerkennung in Bildungsgängen der Fachschulen

im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Erhebung von Prüfungs- oder Verwaltungsgebühren durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 61
Anerkennung und nähere Ausgestaltung von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Eine innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einer Schule erworbene allgemeine Hochschulreife gilt auch im Land Brandenburg, wenn diese den Vereinbarungen der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die gymnasiale Oberstufe entspricht. Sonstige Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Befugnis zur Anerkennung kann auf staatliche Schulämter übertragen werden.

(2) Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen erfolgt, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den nach diesem Gesetz geregelten Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig sind. Staatsverträge bleiben unberührt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Abschlüsse und Berechtigungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zum Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen, einschließlich der Ausgleichsregelungen für Minderleistungen,
  2. die Anrechnung gleichwertiger studienqualifizierender oder berufsqualifizierender Inhalte auf den Erwerb der Abschlüsse in doppelqualifizierenden Bildungsgängen und
  3. die Organisationsbedingungen und die Formen zusätzlicher Angebote oder einer Unterrichtsverlängerung von bis zu einem halben Jahr für einen im Einzelfall gefährdeten Erwerb eines angestrebten schulischen Abschlusses bei Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.

§ 62
Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
  2. bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
  3. eine durch Rechtsvorschriften vorgesehene Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
  4. ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist,
  5. die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
  6. eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
  7. ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
  8. die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.

Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

§ 63
Grundsätze

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(2) Beruht das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers auf einem Konflikt mit anderen Schülerinnen oder Schülern, Lehrkräften oder anderen an der Schule tätigen Personen, soll vorrangig der Konflikt geschlichtet und auf die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verzichtet werden.

(3) Werden im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist, soll die Schulleitung das zuständige Jugendamt unterrichten. Zuvor sind die Eltern zu benachrichtigen.

§ 64
Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Außerschulischem Fehlverhalten darf eine Ordnungsmaßnahme im Ausnahmefall nur dann folgen, wenn der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule oder der Schutz anderer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
  4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
  5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
  6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Nr. 5 ist anzuwenden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als 14 Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fernbleibt, es sei denn, es ist zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird oder besondere pädagogische Gründe einen Verbleib in der Schule rechtfertigen. Nach einer Entlassung ist eine Aufnahme in eine andere Schule für den Besuch des gleichen Bildungsgangs nicht möglich.

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler von der gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle anzuhören. Bei nicht volljährigen Schülerinnen oder Schülern ist auch deren Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zu der Anhörung eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zur Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die für Erwachsene in Bildungsgängen der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen sowie die Anpassung des Verfahrens an die besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Bildungsgänge,
  2. die Androhung einzelner Ordnungsmaßnahmen,
  3. die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen neben Ordnungsmaßnahmen sowie die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen neben Maßnahmen des Straf-, Jugendstraf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts und
  4. die Eintragung von Ordnungsmaßnahmen in die Schülerakten und deren Löschung.

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 65
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Erhebung und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig. Sie erfolgen nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, soweit die folgenden Absätze keine besonderen Regelungen treffen.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörden und Schulträger dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal erheben und verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten hinzuweisen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Ersatzschulen, soweit die Schulbehörden Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 119 benötigen.

(5) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.

(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(7) Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchung übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(8) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. Vom vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler das in Satz 1 genannte Recht ohne Zustimmung der Eltern geltend machen, wenn die Schule deren Zustimmung nicht für erforderlich hält. Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, deren Eltern, von Lehrkräften oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter dies erforderlich macht.

(9) Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(11) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Kontrolle personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Verarbeitung von Daten durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern,
  2. die Verarbeitung gemäß Nummer 1 durch Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal außerhalb der Schule,
  3. die Datenübermittlung,
  4. die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
  5. die Datensicherung,
  6. die automatisierte Datenverarbeitung und
  7. die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle.

§ 66
Wissenschaftliche Untersuchungen

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen, die nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Befugnis kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Untersuchungen soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Um die Arbeit der Schulen oder deren Ergebnisse auf wissenschaftlicher Grundlage bezogen auf eine Schule oder schulübergreifend und vergleichend durch Untersuchungen zur Evaluation zu überprüfen, können durch das für Schule zuständige Ministerium oder in seinem Auftrag geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragungen weitere erforderliche Daten erhoben und ausgewertet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung insbesondere dann verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Sätze 1 bis 6 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Teil 6
Schulpersonal

§ 67
Lehrkräfte

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule sind die Schulleitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern und anderen Entscheidungen zur Übertragung von Funktionsstellen und besonderen Aufgaben zu beachten.

(2) Die Lehrkräfte unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. Zu den Unterrichts- und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Aufsichtspflichten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.

(3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden. Fortbildungsangebote des Landes stehen im Rahmen freier Kapazitäten auch Lehrkräften an Ersatzschulen offen.

(4) Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis können nach Ende der Probezeit im öffentlichen Schuldienst bis zu einer Höchstdauer von zwölf Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für die Beurlaubung bleiben unberührt. Darüber hinaus können Lehrkräfte für die Tätigkeit an Förderschulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Ersatzschule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.

§ 68
Sonstiges Schulpersonal

(1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt Aufgaben im Unterricht an Förderschulen für geistig Behinderte, Körperbehinderte, Seh- und Hörgeschädigte und dem entsprechenden gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht pädagogisch zu unterstützen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal.

(2) Das sonstige pädagogische Personal steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal.

(3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

§ 69
Funktionsstellen und besondere Aufgaben

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das gilt auch für Schulen, in denen Klassen und Schulen in einer Schule zusammengefasst sind. Zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters können je nach Größe der Schule ein oder zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt werden. Sie bilden gemeinsam die Schulleitung. Zur Schulleitung an Oberstufenzentren gehören ferner die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an allgemein bildenden Schulen die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter oder die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

(2) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, nimmt die Leiterin oder der Leiter des Internates an den Beratungen der Schulleitung teil, in denen allgemeine Fragen der Erziehungsarbeit der Schule erörtert werden.

(3) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.

§ 70
Aufgaben der Schulleitung

(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

  1. setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
  2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
  3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
  4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
  5. sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
  6. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

§ 71
Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 4 wahr,
  3. entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden,
  4. nimmt das Hausrecht wahr und
  5. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit einer Lehrkraft und des sonstigen pädagogischen Personals darf nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulbehörden oder Beschlüsse von schulischen Gremien verstoßen wird oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist. Das staatliche Schulamt ist über Eingriffe zu unterrichten.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schulleitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(5) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.

§ 72
Erweiterte Schulleitung

(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

  1. die Schulleitung und
  2. bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten,

an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 70 führt, kann es die erteilte Genehmigung zurücknehmen. Eine Rücknahme ist frühestens ein Jahr nach Genehmigung zulässig und soll nach Möglichkeit nicht im laufenden Schuljahr erfolgen.

(3) Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in § 70 festgelegten Schulleitungsaufgaben auf die Mitglieder der erweiterten Schulleitung erstreckt, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind. Über die interne Zuständigkeit beschließt die Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 73
Bestellung der Schulleitung

(1) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer eine Befähigung für ein Lehramt, eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder eine von dem für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Befähigung besitzt, welche der Aufgabenstellung der Schule entspricht, und wer für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind nach Anhörung des Schulträgers von der zuständigen Schulbehörde auszuschreiben. Bis zur ordnungsgemäßen Besetzung einer freien Stelle kann sie eine beauftragte Schulleiterin oder einen beauftragten Schulleiter bestellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Nach Anhörung des Schulträgers benennt sie alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Schulträger kann sich für eine Bewerberin oder einen Bewerber aussprechen. Gleichzeitig kann die zuständige Schulbehörde erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach ihrer Ansicht als die oder der geeignetste erscheint. Die Benennung gemäß Satz 2 bedarf der vorherigen Bestätigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter der Schulbehörde und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und § 90 Abs. 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Sie schlägt spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist von der zuständigen Schulbehörde nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will die zuständige Schulbehörde von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet sie dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(6) In den Fällen, in denen ein Verwendungsanspruch einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besteht, insbesondere bei Auflösung von Schulen, findet nur Absatz 4 Satz 1 und 2 Anwendung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei der Bestellung von anderen Mitgliedern der Schulleitung gemäß § 69 Abs. 1.

(8) Die Vorschriften des Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie die des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

Teil 7
Mitwirkungsrechte in der Schule

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74
Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

  1. der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
  2. wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder
  3. wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.

§ 75
Grundsätze für die Arbeit der Gremien

(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.

(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Die Schulträger sind zu den Tagesordnungspunkten einzuladen, die sie betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates teil.

(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen. Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.

§ 76
Geschäftsordnung

(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen.

(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.

(5) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.

§ 77
Abstimmungen, Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.

(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 78
Wahlen

(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.

(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdem

  1. mit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis,
  2. durch Niederlegung des Amtes,
  3. wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder
  4. bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.

(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Abs. 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.

(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.

(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Briefwahl ist nicht zulässig.

(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 79
Wahlprüfung

(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters

  1. bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und
  3. bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.

(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.

§ 80
Kosten, Räume

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekos tenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

  1. bei schulischen Gremien der Schulträger,
  2. bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
  3. bei Gremien auf Landesebene das Land.

Abschnitt 2
Eltern

§ 81
Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangsstufe. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse finden Elternversammlungen statt. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sollen auf Einladung der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend teil.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz über die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an Stelle der Versetzung. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können vorsehen, dass Beschlüsse der Klassenelternversammlungen von besonderer Bedeutung schriftlich gefasst werden.

(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Besteht keine Klasse, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher gewählt. Bei Wahlen und Abstimmungen werden für jede Schülerin oder für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben. Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.

(5) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einer neu gebildeten Klasse lädt zur ersten Elternversammlung spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

§ 82
Elternkonferenz

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Eine Elternkonferenz wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Elternkonferenz durch die Versammlung aller Eltern der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.

(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

(4) Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreiselternrates. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenzen sowie der weiteren Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(5) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Elternkonferenz mindestens dreimal im Schuljahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Sind an der Schule für einzelne Schulstufen oder Abteilungen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, können die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gemäß § 81 Abs. 4 entsprechende Teilelternkonferenzen bilden. Teilelternkonferenzen nehmen die Aufgaben der Elternkonferenz wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Elternkonferenz der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

Abschnitt 3
Schülerinnen und Schüler

§ 83
Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden in Klassen und Förderschulen für geistig Behinderte keine Anwendung.

§ 84
Konferenz der Schülerinnen und Schüler

(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I und II wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufen I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 4 bis 6 beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.

(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.

(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.

(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.

Abschnitt 4
Lehrkräfte

§ 85
Konferenz der Lehrkräfte

(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9 Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.

(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die

  1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,
  2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
  3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,
  4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel,
  5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung,
  6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen,
  7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,
  8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und
  9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teilnahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.

§ 86
Teilkonferenzen der Lehrkräfte

(1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Klassenstufen gebildet werden (Klassenstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.

(2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.

§ 87
Fachkonferenzen

(1) An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.

(2) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die

  1. Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel,
  2. Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
  3. Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung,
  4. fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und
  5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.

(3) Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.

(4) Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend. Andernfalls bilden Lehrkräfte an Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, überschulische Fachkonferenzen. Über die Bildung überschulischer Fachkonferenzen entscheidet die zuständige Schulbehörde.

§ 88
Klassenkonferenzen

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  1. die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,
  2. die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,
  3. den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,
  5. die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,
  6. die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 und
  7. die Teilnahme am Förderunterricht.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.

§ 89
Jahrgangskonferenzen

(1) Soweit keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Für das Stimmrecht in Angelegenheiten einzelner Schüler gilt Absatz 2. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz und ihrer Ausschüsse.

(2) Jahrgangskonferenzen sollen die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Leistungsbewertung und zur Schullaufbahn, Jahrgangsausschüssen übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind alle Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses und die Tutorin oder der Tutor. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Abschnitt 5
Schulkonferenz

§ 90
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
  3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und
  4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals als beratendes Mitglied angehören.

(2) An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 auf zwei sowie nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auf drei.

(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an.

(4) An Schulen mit einem Anteil minderjähriger ausländischer Schülerinnen und Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 vom Hundert sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen und Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören.

(5) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, bestimmt das pädagogische Personal des Internates aus der Mitte seiner hauptberuflich Tätigen eine Person zum beratenden Mitglied der Schulkonferenz.

(6) Die Schulkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz.

(7) Die Mitglieder der Schulkonferenz können zu Tagesordnungspunkten im Beteiligungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen. An den Beratungen der Schulkonferenz können alle Angehörigen der Schule als Gäste teilnehmen. § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 76
Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 91
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

  1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
  2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
  3. das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
  4. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die freien Ferientage,
  5. die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
  6. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit,
  7. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
  8. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
  9. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
  11. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder über

  1. die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,
  2. bildungsgangbezogenen (kooperativen) oder bildungsgangübergreifenden (integrativen) Unterricht in der Oberschule im Benehmen mit dem Schulträger
  3. das Schulprofil,
  4. die Grundsätze für Förderunterricht und andere zusätzliche Unterrichtsangebote,
  5. die Grundsätze für die Verteilung der Klassenarbeiten
    und
  6. die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule.

Stimmt die Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder der Schulkonferenz einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 nicht zu, ist die Konferenz der Lehrkräfte zu beteiligen. In diesen Fällen kann die Schulkonferenz nicht gegen das Votum der Konferenz der Lehrkräfte entscheiden.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören und beschließt über den Antrag oder die Stellungnahme der Schule in folgenden Angelegenheiten:

  1. Fortführung, Änderung oder Auflösung der Schule,
  2. Schulbezirke, Schulwege einschließlich Schülerlotsen, Schulentwicklungsplan,
  3. größere bauliche Maßnahmen,
  4. Organisation als Schule mit besonderer Prägung einschließlich des Schulprogramms gemäß § 8 Abs. 4,
  5. zusätzliches Fremdsprachenangebot an der Grundschule und sonstige Anträge zur Genehmigung einer abweichenden Stundentafel,
  6. Ganztagsangebote,
  7. Aufnahmekriterien bei Schulen mit besonderer Prägung,
  8. Durchführung und Änderung eines Schulversuchs oder einer abweichenden Organisationsform an der Schule,
  9. Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an der Schule und
  10. Stellungnahmen der Schule zur Schulleitungsbestellung gemäß § 73 Abs.4 und 5.

Abschnitt 6
Oberstufenzentren

§ 92
Eltern

(1) In Oberstufenzentren finden Elternversammlungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 statt. § 81 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 6 werden anstelle der Elternkonferenz der Schule Abteilungselternkonferenzen in den Abteilungen gebildet, in denen vollzeitschulische Bildungsgänge angeboten werden. In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternkonferenz gebildet werden, wenn ihr wenigstens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören. Jede Abteilungselternkonferenz gemäß Satz 1 kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternkonferenzen und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Kreiselternrat. Diese sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

§ 93
Schülerinnen und Schüler

(1) Für die Klassen, die das Oberstufenzentrum nur an einzelnen Tagen der Woche besuchen, werden Tageskonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet. Ihnen gehören Sprecherinnen und Sprecher der Klassen an, die jeweils am gleichen Tag der Woche Unterricht haben. Für jede Tageskonferenz wird aus der Mitte der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Klassen eine Tagessprecherin oder ein Tagessprecher gewählt. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher nehmen anstelle der Klassensprecherinnen und Klassensprecher deren Aufgaben gemeinsam für die Klassen wahr, die an dem betreffenden Wochentag die Schule besuchen. Die Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind Mitglieder der entsprechenden Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Abteilung. Die Vorschriften über die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen sind entsprechend anzuwenden.

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet (Abteilungsschülerkonferenz). § 84 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Soweit innerhalb einer Abteilung Unterricht sowohl in teilzeitschulischen als auch in vollzeitschulischen Bildungsgängen oder in einer gymnasialen Oberstufe angeboten wird, können die Mitglieder der Abteilungsschülerkonferenz beschließen, hierfür jeweils eine Teilkonferenz der Schülerinnen und Schüler zu bilden. Jede dieser Teilkonferenzen wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Sprecherinnen und Sprecher der Konferenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 1 Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler der Schule. § 84 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Anstelle der Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Schule gemäß § 84 Abs. 7 finden an Oberstufenzentren Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Abteilungen statt.

§ 94
Lehrkräfte

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. § 86 ist entsprechend anzuwenden. Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen. In den Abteilungen, die mindestens einen Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a bis g anbieten, sind bis zu je drei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratende Mitglieder der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft, die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften jeweils in Abstimmung miteinander für drei Jahre benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 4 sollen mit wenigstens einem der Berufsfelder vertraut sein, die in der Abteilung unterrichtet werden.

(2) Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte beschließen Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes oder § 33 der Handwerksordnung.

(3) Ergänzend zu den Aufgaben gemäß § 85 beschließt die Konferenz der Lehrkräfte an Oberstufenzentren Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse der regionalen zuständigen Stellen nach Berufsbildungsgesetz durch die Schulbehörden.

(4) An Oberstufenzentren können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte anstelle der Fachkonferenzen gemäß § 87 zur besseren Koordinierung des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- oder Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können abteilungsübergreifend organisiert werden.

§ 95
Schulkonferenz

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung und
  4. zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde.

Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.

(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind

  1. die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Abs. 4.

Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 werden entsprechend § 94 Abs. 1 Satz 5 benannt.

Abschnitt 7
Ergänzende Vorschriften

§ 96
Abweichende Formen der Mitwirkung

Aufgrund eines mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossenen Antrages kann das für Schule zuständige Ministerium abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall genehmigen, dass die Mitwirkungsrechte in der Schule in einer abweichenden Form wahrgenommen werden. Dabei ist jeweils die Wahrnehmung möglichst umfassender Mitwirkungsrechte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen. Abweichungen sind nur insoweit zuzulassen, wie es notwendig ist, um der besonderen pädagogischen oder organisatorischen Situation der Schule oder ihrem besonderen Auftrag zu entsprechen.

§ 97
Schulversuche zur Mitwirkung

Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz. Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren. Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.

§ 98
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.

Teil 8
Öffentliche Schulträgerschaft

Abschnitt 1
Schulträgerschaft

§ 99
Wirkungskreis des Schulträgers

(1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen.

(3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule.

(4) Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt.

(5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates soll als Mitglied mit beratender Stimme in den für Schule zuständigen Ausschuss des jeweiligen Kreistages oder der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung berufen werden.

§ 100
Schulträger

(1) Träger von Grundschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise. Sie sind auch Träger der Grundschulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefasst sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen sich zu Schulverbänden zusammenschließen oder die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichneten Grundschule nicht vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren nicht zu erwarten ist.

(2) Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein. Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemein bildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesamtschulen, die gemäß § 20 Abs. 4 mit Grundschulen zusammengefasst sind, sowie für weiterführende allgemein bildende Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder mit Förderklassen zusammengefasst sind.

(3) Träger von Oberstufenzentren, von Förderschulen, von Kollegs und von Abendschulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Trägerschaft für Förderschulen erstreckt sich auch auf Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen. Bei entsprechendem Bedarf sind Förderschulen für Kranke einzurichten.

(4) Träger von Schulen oder Klassen in Justizvollzugsanstalten ist das Land. Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder Versuchsschulen errichten.

§ 101
Übertragung von Aufgaben, Schulverband

(1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen. Schulverbände sollen in der Regel aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises gebildet werden und keine eigene Verwaltung unterhalten.

(2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände Maßnahmen nach Absatz 1 durch die gemäß § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zuständige Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind abweichend von § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auszuüben.

§ 102
Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen. In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges und regional ausgewogenes Angebot schulischer Bildungsgänge vorhanden sein. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind insbesondere bei der Zuordnung der Schulangebote zur zentralörtlichen Gliederung des Landes zu beachten.

(2) In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. Für jede Schule wird das Einzugsgebiet aufgrund des Schüleraufkommens, des Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt. Schulen in freier Trägerschaft sind bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Schulen in freier Trägerschaft können in den Schulentwicklungsplan einbezogen werden, soweit ihre Träger das Einverständnis erklären. Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Basis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen. Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen oder geplanten Schulen aufstellen. Sie haben mit dem Landkreis Benehmen herzustellen. Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern, Benehmen herzustellen.

(5) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.

Abschnitt 2
Schulorganisation

§ 103
Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die gemäß § 20 Abs. 4 oder § 30 Abs. 4 mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen, die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Satz 4 gilt entsprechend für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3.

(2) Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Vollzeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. Die erforderliche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 Satz 4 genügt und einen fachlich differenzierten Unterricht gewährleistet.

(3) Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) In Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium Folgendes fest:

  1. die Richtwerte für die Klassenfrequenz,
  2. die Bandbreiten für die Klassenfrequenz, einschließlich
    1. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Bandbreiten, insbesondere wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten,
    2. der Bedingungen für eine Unterschreitung der Mindestfrequenz der Klassen im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife gemäß § 33 Abs. 4 im dritten und vierten Semester, wenn für die Studierenden ein anderer Standort des gleichen Bildungsgangs nicht zumutbar erreichbar ist,
    3. der Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten.

§ 104
Errichtung von Schulen

(1) Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.

(2) Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.

(3) Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 5 Nr. 1 zugrunde zu legen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsgangs an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.

§ 105
Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen

(1) Für die Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Abweichend von § 103 Abs. 1 gelten für die Fortführung von Schulen folgende Grundsätze, wenn im Einzelfall eine andere Schule nicht zumutbar erreichbar ist:

  1. eine Grundschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können,
  2. eine Allgemeine Förderschule, die die Mindestzügigkeit nicht erreicht, darf fortgeführt werden, wenn beginnend mit Jahrgangsstufe 3 mindestens vier aufsteigende Klassen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  3. eine Förderschule für geistig Behinderte kann fortgeführt werden, wenn mindestens vier Lernstufen gebildet werden können, die im Durchschnitt den Frequenzrichtwert erreichen,
  4. eine Förderschule mit Ausnahme der Allgemeinen Förderschule und der Förderschule für geistig Behinderte darf fortgeführt werden, wenn in der Primarstufe mindestens drei aufsteigende Klassen gebildet werden können.

(2) Über die Änderung und Auflösung sowie die Fortführung gemäß Absatz 1 Satz 2 beschließt der Schulträger unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind der Ausbau und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie die Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge zu behandeln. Für die Genehmigung gilt § 104 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können oder durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird, soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen.

§ 106
Schulbezirk

(1) Für jede Grundschule und für jeden Bildungsgang, in dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, wird unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen. Schulbezirke können sich überschneiden oder deckungsgleich sein. Wenn sich Schulbezirke überschneiden wird auch geregelt, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule. Als zuständige Schule gemäß § 112 Abs. 3 gilt die nächsterreichbare Schule.

(3) Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden.

(4) Grundschülerinnen und Grundschüler sowie Berufsschulpflichtige besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Wer sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befindet oder an einer Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit oder der Jugendhilfe teilnimmt, besucht das für die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zuständige Oberstufenzentrum. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  2. dies die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erleichtern würde,
  3. pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  4. soziale Gründe vorliegen
  5. und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Das staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger der anderen Schule nach Anhörung des Trägers der zuständigen Schule.

(5) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 erlässt

  1. der Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 durch Satzung,
  2. das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren nach Anhörung der beteiligten Schulträger durch Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung gemäß Satz 1 Nr. 2 kann für einzelne Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Pflicht zur Festlegung von Schulbezirken allgemein aufheben.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 107
Übertragung von Schulanlagen

(1) Soweit die Schulträgerschaft übertragen wird und der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt, gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Teile der Schulgrundstücke, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen; die beteiligten Schulträger haben ihre Rechte und Pflichten durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen; der bisherige Schulträger hat dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich, gegen eine Beteiligung an den Kosten der Grundstücksunterhaltung, zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bisher zu Zwecken der betreffenden Schule genutzt wurde.

(3) Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung unter Berücksichtigung eines anteiligen Wertausgleichs für den kreislichen Eigenanteil an Investitionen verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der neue Schulträger für die übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

(4) Für die bei der Übertragung der Schulanlagen erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtskosten und öffentliche Abgaben nicht erhoben.

Teil 9
Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt 1
Schulkosten

§ 108
Kostenarten, Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67 und das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 trägt das Land.

(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.

§ 109
Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt den Bedarf an Stellen und Personalmitteln für Lehrkräfte mithilfe geeigneter Messzahlen, insbesondere der Schüler-Lehrer-Relationen, für die einzelnen Schulstufen, Schulformen und Bildungsgänge. Diese Messzahlen setzen sich insbesondere zusammen aus

  1. dem Unterrichtsbedarf nach den Stundentafeln einschließlich des Wahlpflichtunterrichts, der Fachleistungsdifferenzierung und des Unterrichts in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
  2. dem Unterrichtsbedarf für Teilungsstunden, Förderstunden, Ganztagsangebote sowie für den Wahlunterricht der Schule,
  3. dem Unterrichtsbedarf für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden),
  4. dem Unterrichtsbedarf für ein Grundangebot an muttersprachlichem Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler,
  5. dem besonderen Bedarf für Schulversuche, Versuchsschulen und Schulen mit besonderer Prägung,
  6. dem besonderen Bedarf für die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2,
  7. dem besonderen Bedarf für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,
  8. dem besonderen Bedarf für die Einrichtung von Landesfachklassen und von länderübergreifenden Fachklassen,
  9. dem besonderen Bedarf für die Zwecke der Fortbildung und der Weiterbildung der Lehrkräfte,
  10. den Pflichtstunden der Lehrkräfte,
  11. dem Bedarf für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (Abminderungsstunden) der Lehrkräfte,
  12. dem Bedarf für Vertretungsunterricht der Lehrkräfte und
  13. der Anzahl von Klassen und Kursen.

Außerhalb der Schüler-Lehrer-Relationen können Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal für Aufgaben neben dem Unterricht, die zur Sicherstellung des Auftrages der Schule notwendig sind, zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für Ganztagsschulen ist von einem zusätzlichen Stellenbedarf von bis zu 30 vom Hundert der Stellen für den Unterrichtsbedarf entsprechend den Stundentafeln ohne Zuschläge für Teilungsstunden und Förderstunden sowie Wahlunterricht auszugehen.

(3) Der Bedarf gemäß Absatz 1 wird von dem für Schule zuständigen Ministerium auf der Grundlage einer jährlichen Stichtagserhebung und einer aktuellen Prognose der Schülerzahlentwicklung bestimmt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium stellt den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe des Haushalts die erforderlichen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Bei der Zuweisung an die staatlichen Schulämter sollen gleiche Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung regionaler und schulspezifischer Besonderheiten gewährleistet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal unter Berücksichtigung der Gewährleistung vergleichbarer Ausstattungsstandards und regionaler und schulspezifischer Besonderheiten zu. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen bei der Zuweisung an die Schulen die Regelungen zu Klassengrößen, Gruppengrößen und Kursgrößen sowie für die Unterrichtsorganisation. Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für eine gleichmäßige Ausstattung der Schulen mit entsprechend den Anforderungen der Stundentafel qualifizierten Lehrkräften Sorge zu tragen.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium legt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften fest.

§ 110
Sachkosten

(1) Sachkosten sind die Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates.

(2) Zum Sachbedarf zählen insbesondere die Aufwendungen für

  1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausstattung,
  2. die Mieten und Pachten, sofern diese einem vorübergehenden Bedarf dienen und nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind,
  3. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Sachausgaben für die Tätigkeit der schulischen Gremien,
  4. die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel einschließlich der Gebühren und anderen Abgaben für ihre Bereitstellung und Nutzung sowie der Schulbücherei,
  5. die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Unterrichtsorten,
  6. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen sowie Bürobedarf für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,
  7. den Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerlotsen und für Schülerinnen und Schüler, die an Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, an Radfahrprüfungen oder an ähnlichen Schulveranstaltungen teilnehmen,
  8. die Unfallversicherung und den Versicherungsschutz gegen Sachschäden für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 68 Abs. 3 zur Unterstützung der Lehrkräfte herangezogenen Personen sowie die ehrenamtlich in der Schule tätigen Personen,
  9. die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen, sowie die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen aufgrund von Verwaltungsentscheidungen der Schule und
  10. die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen.

Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behindertengerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes.

Abschnitt 2
Finanzielle Förderung

§ 111
Lernmittelfreiheit

(1) Für die an der Schule eingeführten Lernmittel wird Lernmittelfreiheit gewährt. Ausgenommen sind Lernmittel, die auch der Berufsausübung dienen, insbesondere berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

(2) Lernmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern für den Unterricht nur in dem unabdingbar erforderlichen Umfang von der Schule verlangt werden. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Grundsätzen der Bereitstellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Höhe der von den Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Kosten.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu Mindestbeträgen für die von dem Schulträger finanzierten Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger stellen den Schulen jährlich die zur Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel wenigstens in der nach Satz 1 bestimmten Höhe bereit.

§ 112
Schülerfahrtkosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Eltern, sicherzustellen haben.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr, auch gegenüber den Aufgabenträgern für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr, darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen. Die Schülerbeförderung soll in den öffentlichen Personennahverkehr eingegliedert werden.

§ 113
Schulspeisung

Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.

§ 114
Schulgeld

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag ein Schulgeld erhoben werden. Dies gilt entsprechend für nicht mehr berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.

(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung fest.

Abschnitt 3
Ergänzende Vorschriften

§ 115
Mischfinanzierung

Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die

  1. schulischen Initiativen gemäß § 7 Abs. 7,
  2. Bauinvestitionen und die Ausstattungsinvestitionen, insbesondere
    1. an Förderschulen gemäß § 30 Abs. 1 und an Oberstufenzentren gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 mit überregionaler Bedeutung,
    2. für die Zusammenfassung von allgemeinen Schulen mit einer Förderschule oder mit Förderklassen gemäß § 30 Abs. 4,
  3. Durchführung von Sozialarbeit an Schulen gemäß § 9 Abs. 1 und
  4. Umweltbildungsarbeit und multikulturelle Bildungsarbeit.

Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für

  1. den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und
  2. Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht.

§ 116
Schulkostenbeitrag

(1) Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. Eine Leistungsberechtigung besteht außer in Fällen gemäß Satz 6 nicht für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. Abweichend von Satz 4 ist bei Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefasst wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, leistungsverpflichtet. Abweichend von Satz 4 ist bei Schulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst wurden, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule oder Förderklasse der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leistungsverpflichtet, in dessen oder deren Gebiet diese Schülerinnen oder Schüler die Wohnung haben. Bei Vorliegen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist der Schulträger leistungsverpflichtet, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sowie für ausländische junge Menschen im Sinne von § 36 Abs. 2 und für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sorgt das Land Brandenburg für einen angemessenen Finanzausgleich an den Schulträger. Satz 8 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit aufgrund von Staatsverträgen erfolgt.

(2) Der Schulkostenbeitrag wird auf der Grundlage der Personalausgaben für das sonstige Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalausgaben und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 berechnet. Stichtag für die Schülerzahl ist der für die Schulstatistik maßgebliche Zeitpunkt vor Beginn des Rechnungsjahres.

(3) Die Landkreise haben in ihrem Gebiet für einen Finanzausgleich zu sorgen, wenn nach Entscheidung des staatlichen Schulamtes Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Grundschulen oder weiterführende allgemein bildende Schulen im gemeinsamen Unterricht besuchen und dadurch den kreisangehörigen Schulträgern ein unabwendbarer und unzumutbarer Mehrbedarf entsteht.

Teil 10
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 117
Stellung der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Schulversuche und Versuchsschulen in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.

§ 118
Trägerschaft und Bezeichnung

(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und inländischen juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und fortgeführt werden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt. Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht.

§ 119
Schulaufsicht

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen in der Verantwortung ihres Trägers. Das Land berät die Schulen in freier Trägerschaft und beaufsichtigt sie gemäß § 130 Abs. 4 und § 131 Abs. 4.

Abschnitt 2
Ersatzschulen

§ 120
Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.

(2) Einer Schulleiterin oder einem Schulleiter einer Ersatzschule soll durch das staatliche Schulamt die Möglichkeit eingeräumt werden, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen, soweit es sich um Fragen handelt, die auch die Ersatzschulen betreffen.

§ 121
Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn

  1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
  2. die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird und
  3. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein, indem zumindest

  1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde,
  2. der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt wurde und
  3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gewährleisten.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem für die Schulaufsicht gemäß § 131 Abs. 5 zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,
  2. zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,
  3. zur Mindesthöhe der Vergütungen der Lehrkräfte und
  4. zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens.

§ 122
Versagung und Aufhebung der Genehmigung

(1) Sind die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben, ist die Genehmigung zu versagen.

(2) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 bis 6 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres öffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums ein Jahr lang nicht fortgeführt wird.

§ 123
Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Über die Anerkennung entscheidet das für Schule zuständige Ministerium frühestens dann, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, jedoch frühestens im zweiten Jahr nach Eröffnung der Schule. Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für eine Schulstufe erteilt werden.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sind Sonderregelungen nach Satz 1 zugelassen worden, entscheidet das zuständige staatliche Schulamt, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft, am Ende einzelner Jahrgangsstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des staatlichen Schulamts oder nach Bestimmung durch das staatliche Schulamt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Lehrkraft den Vorsitz.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen und Verpflichtungen nicht erfüllt werden. § 122 bleibt unberührt.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Anerkennung sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

§ 124
Finanzhilfe

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen 94 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Übersteigen die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Trägers 35 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Vomhundertsatz gekürzt.

(3) Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, erhalten erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung Zuschüsse. Ersatzschulen, für die vom für Schule zuständigen Ministerium ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Absatz 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung oder Umstellung an gewährt werden.

(4) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Schulen, die mit einem Wohnheim oder Internat verbunden sind, bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Raumbeschaffung außer Betracht.

(5) Abweichend von Absatz 2 betragen die Zuschüsse für die Förderschulen für geistig Behinderte und schwer Mehrfachbehinderte sowie für schwer Mehrfachbehinderte in beruflichen Ersatzschulen 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von dem für Schule zuständigen Ministerium festgestellt wird. Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein entsprechendes Angebot von Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht in ausreichendem Umfang besteht. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.

(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können weitere Zuschüsse für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Für Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen stellt das Land Zuschüsse für Lernmittel wie für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung. Die Zuschüsse erfolgen nach denselben Grundsätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
  2. die Datengrundlagen und die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten,
  3. das Berechnungsverfahren für die vergleichbaren Personalkosten durch die Bildung von Kostensätzen je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze),
  4. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
  5. den Wertausgleich für den Fall, dass gemäß Absatz 6 geförderte Schulgebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden.

Abschnitt 3
Ergänzungsschulen

§ 125
Ergänzungsschulen

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.

§ 126
Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird. Sofern die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt, bedarf die Prüfungsordnung der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Anerkannte Ergänzungsschulen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Prüfung sichergestellt ist.

(3) Die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 127
Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht bei dem zuständigen staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.

(2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das zuständige staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.

§ 128
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
  2. eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
  3. der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige staatliche Schulamt.

Teil 11
Schulaufsicht, Schulberatung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 129
Grundsätze der Schulaufsicht und Schulberatung

(1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung und Unterstützung der Schulen (Schulberatung) sind Aufgaben der Schulaufsicht.

(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung.

(3) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation.

§ 130
Umfang der Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht umfasst die

  1. Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen,
  2. Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal an den Schulen,
  3. Rechtsaufsicht bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen.

Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens.

(2) Die Schulaufsicht hat die Selbstständigkeit der Schule zu achten. Sie kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß § 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 4 nicht nachkommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 71 Abs. 2 eingegriffen werden.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen in Teil 10.

Abschnitt 2
Staatliche Schulbehörden

§ 131
Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter aus sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. Landkreise,
  2. kreisfreien Städte und
  3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger. Es ist zuständig für die Anzeige von Satzungen über die Schülerbeförderung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung.

(2) Untere Schulbehörde als sonstige untere Landesbehörden sind regional zuständige staatliche Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den kommunalen Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen oder zu bestimmen, einzelne Aufgaben selbst auszuüben.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 132
Personal und Kosten der staatlichen Schulämter

(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätiges, fachlich geeignetes Personal ausgeübt (schulfachliches Personal). Das schulfachliche Personal arbeitet im staatlichen Schulamt mit dem verwaltungsfachlichen Personal zusammen.

(2) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamts ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals der staatlichen Schulämter, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen. In die Aufgabenbereiche des schulfachlichen Personals soll nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der obersten Schulbehörde oder Festlegungen der Dienstberatungen verstoßen wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann Lehrkräfte zu seiner fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung der staatlichen Schulämter und der Einrichtungen gemäß Abschnitt 3 hinzuziehen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden.

§ 133
Schulpsychologische Beratung

(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Abschnitt 3
Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

§ 134
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wird als Einrichtung des Landes Brandenburg errichtet.. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Entwicklung von Rahmenlehrplänen,
  2. Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität,
  3. Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden,
  4. medienpädagogische Fortbildung und Beratung von Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen insbesondere bei der Ausstattung mit Medien und Medientechnologie und
  5. Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist.

(2) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Dienst- und Fachaufsicht wird entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wahrgenommen.

§ 135
(aufgehoben)

Teil 12
Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 136
Kreisräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt neu gebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 137
Kreisschulbeirat

(1) Dem Kreisschulbeirat gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gewählten Mitglieder an. Mit beratender Stimme gehören ihm an

  1. die oder der Vorsitzende des für Bildung zuständigen Ausschusses des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen, und
  3. im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg im Einvernehmen mit der oder dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestellten Sorbenbeauftragten benanntes Mitglied.

(2) Der Kreisschulbeirat berät mit dem staatlichen Schulamt und der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schulische Angelegenheiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Der Kreisschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Kreisschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Schulentwicklungsplanung des Kreises,
  2. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
  3. Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
  4. Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
  5. Grundsätze der Schülerbeförderung.

(4) Der Kreisschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(5) Der Kreisschulbeirat tritt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das zuständige staatliche Schulamt die Mitglieder neu zu bildender Kreisräte zur ersten Beratung ein.

§ 138
Landesräte

(1) Es wird je ein Landesrat der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 gewählten Mitglieder an. Ihnen gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.

(2) Die Landesräte dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat. Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.

(3) Die Landesräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie wählen ebenso je acht Mitglieder für den Landesschulbeirat. Dabei sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Landesräte können Vorstände bilden, denen die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des Landesrates angehören, die diesen im Landesschulbeirat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Landesräte treten spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen.

(6) Der Landesrat der Schülerinnen und Schüler wird in seiner fachlichen und organisatorischen Tätigkeit durch Landesberatungslehrkräfte unterstützt. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, wie er sein Anhörungsrecht im Verfahren zur Bestimmung von Landesberatungslehrkräften ausübt. Er kann auf die gleiche Weise beschließen, in einer anderen Organisationsform zu arbeiten. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums. Eine Ausweitung der Kompetenzen des Landesrates der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

§ 139
Landesschulbeirat

(1) Es wird ein Landesschulbeirat gebildet. Ihm gehören die gemäß § 138 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Dem Landesschulbeirat gehören ferner an

  1. die oder der Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an Ersatzschulen und der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes,
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und der Vereinigung der Unternehmensverbände,
  7. je ein vom Landesjugendhilfeausschuss und von den Frauenverbänden im Land Brandenburg benanntes Mitglied und
  8. ein vom Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg benanntes Mitglied.

Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem Vorstand und dem für Schule zuständigen Ministerium eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahe legen.

(2) Der Landesschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Dem Vorstand gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu.

(4) Der Landesschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung für die Schulen sind,
  2. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte betreffen,
  3. Grundsätze für die Rahmenlehrplanarbeit und für die Genehmigung von Lernmitteln,
  4. Grundsätze der Schulentwicklungsplanung,
  5. Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von Schulen,
  6. Errichtung von Versuchsschulen und Genehmigung von Schulversuchen gemäß § 8 Abs. 1 sowie Anträge auf Genehmigung von Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4,
  7. Grundsätze für die Festlegung und Veränderung von Schulbezirken, soweit sie von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden.

Der Vorstand des Landesschulbeirates kann für den Landesschulbeirat im Einzelfall auf das Anhörungsrecht gemäß Satz 1 verzichten. Dafür bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

(5) Lehnt der Landesschulbeirat eine nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftige Angelegenheit des für Schule zuständigen Ministeriums ab, soll er seine Auffassung begründen. In diesem Fall beraten der Vorstand und das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung mit dem Ziel der Einigung. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Schulwochen zustande, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und begründet seine Entscheidung schriftlich gegenüber dem Landesschulbeirat.

(6) Besteht bei nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landesschulbeirates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das für Schule zuständige Ministerium eine vorläufige Regelung. Zugleich ist der Landesschulbeirat über die Regelung und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren gemäß der Absätze 4 und 5 einzuleiten.

(7) Der Landesschulbeirat tritt spätestens fünf Monate nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr zusammen.

Teil 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 140
(weggefallen)

§ 141
(weggefallen)

§ 142
Fortbestehende Schulträgerschaften

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind, bleiben sie hierfür weiter zuständig. Sie können diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Landkreises auf diesen übertragen. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. 1 Satz 3 auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers leistungspflichtig. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt.

§ 143
Fortführung von Schulen

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 als Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) fortgeführt werden.

§ 144
Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 145
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 9 und 10 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 27 der Verfassung des Landes Brandenburg werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis und über die Schulpflicht eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 8 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen eingeschränkt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten und über wissenschaftliche Untersuchungen eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 29 und 49 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule sowie der Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen und Zugangsvoraussetzungen eingeschränkt.

§ 146
Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 147
Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat. Die maßgebliche Einwohnerzahl gemäß § 100 Abs. 1 für das Schuljahr 1996/97 ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl per 31. Dezember 1995 und für die folgenden Schuljahre die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (Stichtage).

§ 148
Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe

Auf Ausbildungsstätten für Heilberufe und Heilhilfsberufe, die nicht die Voraussetzungen von § 29 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg erfüllen, finden die §§ 29, 31 und 32 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung.

§ 149
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)