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Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)

Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 10], S.174)

zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 305)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Meldebehörden
§ 2 Aufgaben der Meldebehörden
§ 3 Speicherung von Daten
§ 4 Ordnungsmerkmale
§ 5 Zweckbindung der Daten
§ 6 Meldegeheimnis

Abschnitt 2
Schutzrechte

§ 7 Schutzwürdige Belange der Betroffenen
§ 8 Rechte der Betroffenen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen und Aufenthaltsbescheinigung
§ 10 Berichtigung des Melderegisters
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
§ 11a Kreismeldekartei

Abschnitt 3
Meldepflichten

§ 12 Allgemeine Meldepflicht
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
§ 15 Begriff der Wohnung
§ 16 Mehrere Wohnungen
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 18 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
§ 19 Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
§ 20 Binnenschiffer und Seeleute
§ 20a Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer

Abschnitt 4
Befreiung von der Meldepflicht

§ 21 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
§ 22 Gemeinschaftsunterkunft
§ 23 Kurzfristiger Aufenthalt
§ 24 Beherbergungsstätten
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

Abschnitt 5
Datenübermittlungen

§ 27 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 28 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
§ 29 Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 30 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 31 Datenübermittlungen an den Suchdienst
§ 32 Melderegisterauskunft
§ 32a Auskunftssperren
§ 33 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 33a Übermittlung von bestrittenen Daten

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag

§ 35 Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
§ 36 Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Übergangsvorschrift für die Meldebehörden
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (Inkrafttreten)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

(2) Die Träger der Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), vereinbaren.

§ 2
Aufgaben der Meldebehörden

(1) Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.

§ 3
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
  15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:

  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden:
    die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
    die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz:
    den Tag und Ort der Eheschließung, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 1 Nr. 14 gespeicherten Daten ergeben, oder die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
  5. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren:
    die Tatsache dieser Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  6. für Zwecke des Suchdienstes:
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
  7. für den Vollzug der Vorschrift über die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (§ 14):
    Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  8. zur Feststellung und zum Nachweis der Wohnung oder des Verbleibs vor Eingang der Rückmeldung:
    künftige Wohnung oder Verbleib,
  9. zur Durchführung des Rückmeldeverfahrens bei Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland:
    letzte Meldung in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten fünf Jahren,
  10. für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen:
    die Tatsache, daß der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,
  11. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung:
    die Tatsache, daß der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§ 4
Ordnungsmerkmale

Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Verarbeitet eine Stelle, die von der Meldebehörde mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragt ist, die Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal verwendet werden.

§ 5
Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen des § 28 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zuständigen Stellen und in den Fällen des § 27 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.

§ 6
Meldegeheimnis

(1) Personen, die bei den Meldebehörden oder Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, dürfen personenbezogene Daten nur zu dem zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten.

(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses schriftlich zu verpflichten. Ihre Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Abschnitt 2
Schutzrechte

§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8
Rechte der Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

  1. schriftliche Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise (§ 9),
  2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 10),
  3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2),
  5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 30 Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1, 2 und 5, § 33 Abs. 5 ),
  6. Einrichtung und Übermittlung eines Hinweises, wenn von ihm die Richtigkeit der zu seiner Person gespeicherten Daten bestritten wird (§ 33a).

§ 9
Auskunft an den Betroffenen und Aufenthaltsbescheinigung

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise schriftlich zu erteilen.

(1a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 ist zu verweigern,

  1. soweit den Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Auf Antrag erteilt die Meldebehörde dem Betroffenen eine gebührenpflichtige Aufenthaltsbescheinigung. Die Aufenthaltsbescheinigung kann folgende Daten enthalten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Tag der Geburt,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. Anschrift,
  6. Tag des Einzugs,
  7. Familienstand.

In begründeten Einzelfällen kann die Aufenthaltsbescheinigung weitere Daten nach § 3 Abs. 1 enthalten. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Berichtigung des Melderegisters

Ist das Melderegister unrichtig, hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Der Betroffene soll bei einer Berichtigung von Amts wegen vorher gehört werden. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen die Daten nach den §§ 29 bis 31 regelmäßig übermittelt werden.

§ 11
Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Die nach § 12 Abs. 3 Satz 5 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.

(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod eines Einwohners sind unverzüglich die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise, die

  1. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,
  2. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5,
  3. für Zwecke des Suchdienstes nach § 3 Abs. 2 Nr. 6,
  4. für den Vollzug der Vorschrift über die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 3 Abs. 2 Nr. 7,
  5. für die Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 3 Abs. 2 Nr. 9,
  6. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 10,
  7. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 11

gespeichert wurden, zu löschen.

(3) Fünf Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes eines Einwohners sind folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu löschen:

  1. erwerbstätig/nicht erwerbstätig nach § 3 Abs. 1 Nr. 8,
  2. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11,
  3. steuerrechtliche Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2.

Die noch gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10, 12 bis 19 sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Sie dürfen mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen, etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages sowie des Sterbetages und -ortes nur noch verarbeitet werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in § 28 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(4) 50 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind auch die zu diesem Zeitpunkt noch gespeicherten Daten und Hinweise zu löschen.

(5) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

(6) Das Verfahren der gesonderten Aufbewahrung, der Löschung, und das Nähere über die besondere Sicherung regelt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(7) Vor der Löschung sind die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. An Stelle der gesonderten Aufbewahrung nach Absatz 3 Satz 2 können die Daten dem Archiv zur Übernahme angeboten werden, wenn gewährleistet ist, daß die Daten nach Absatz 3 Satz 3 verarbeitet werden können und das Archiv ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen hat.

§ 11a
Kreismeldekartei

Die Unterlagen der Kreismeldekarteien sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Sie sind bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in die kommunalen Archive zu überführen.

Abschnitt 3
Meldepflichten

§ 12
Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn der Einwohner innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei einer Meldebehörde des Landes nach Absatz 1 meldepflichtig ist.

(3) Die Pflicht zur An- und Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder der aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die nach § 69 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, der sich auch auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Bei dem Bezug von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes kann die An- und Abmeldung auch durch den Leiter der Einrichtung oder seinen Beauftragten vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt oder ähnlichen Einrichtung ist die An- und Abmeldung durch den Leiter der Anstalt durchzuführen. Die An- und Abmeldung in einer Justizvollzugsanstalt oder ähnlichen Einrichtung sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes kann nach vorheriger Abstimmung mit den für diese Einrichtungen zuständigen Ressorts in einem durch das Ministerium des Innern festzulegenden verkürzten Verfahren vorgenommen werden.

(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

§ 13
Datenerhebung

(1) Bei der Anmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 und Abs. 2 Nr. 2, 4, 6, 9 bis 11 genannten Daten. Im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ist ferner die Anschrift des Einwohners vom 1. September 1939 zu erheben.

(2) Bei der Änderung des Wohnungsstatus erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 12 genannten Daten.

(3) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 10, 12 bis 14 und die in § 3 Abs. 2 Nr. 8 genannten Daten.

§ 14
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug schriftlich zu bestätigen. Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Bestätigung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Fristen nach § 12 Abs. 1 oder 2, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde mitzuteilen. Die Anmeldung und die Abmeldung ist auch ohne die Bestätigung des Wohnungsgebers vorzunehmen, wenn vom Meldepflichtigen auf andere Weise der tatsächliche Bezug oder Auszug aus der Wohnung glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann sowohl auf dem Meldeschein als auch formlos erfolgen und soll nicht mehr als die folgenden personenbezogenen Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  2. Art und Tag des meldepflichtigen Vorgangs und Anschrift der Wohnung,
  3. Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen,
  4. Name und Anschrift einer gemäß § 12 Abs. 3 meldepflichtigen Person,
  5. Hinweis auf den Verbleib ausziehender Personen nach Kenntnis des Wohnungsgebers.

§ 15
Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 20 bleibt unberührt.

§ 16
Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Die Meldung geschieht durch Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Die Meldung kann auch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über das Internet vorgenommen werden, soweit die Meldebehörde hierfür einen Zugang eröffnet. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, sofern nicht die Abmeldepflicht entfällt (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheines durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

(2) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören. Es genügt, wenn einer der volljährigen Meldepflichtigen diesen Meldeschein unterschreibt.

(3) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheines abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm bei der An- oder Abmeldung erhoben werden. Der Meldepflichtige hat die Richtigkeit der ausgedruckten Daten durch seine Unterschrift auf einem Exemplar des Ausdrucks zu bestätigen.

(4) Der Meldepflichtige erhält auf Verlangen kostenfrei von der Meldebehörde eine Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung). Sie darf folgende Daten enthalten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Anschrift,
  5. Tag des Ein- oder Auszugs.

(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

(6) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster der Meldebestätigungen.

§ 18
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat auf Verlangen der Meldebehörde

  1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
  3. bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

§ 19
Auskunftspflicht des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten für Zwecke des § 10 Auskunft darüber verlangen, welche Personen nach seiner Kenntnis bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 20 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.

§ 20
Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 12 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde zur Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet werden.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 20a
Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte
für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer

Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes, die im Land Brandenburg in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Aufnahme finden, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht ungeachtet der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in der Einrichtung. § 12 Abs. 3 Satz 4 und 6 bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Befreiung von der Meldepflicht

§ 21
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

Von der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 und 2 sind befreit:

  1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 22
Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn

  1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
    1. Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
    2. Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzgrunddienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
    3. Zivildienst
      zu leisten,
  2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
  3. Angehörige der Polizei eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen,
  4. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im Rahmen der dienstlichen Aus- oder Fortbildung, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Unterkunft beziehen und die Anschrift der Unterkunft bei der Aus- oder Fortbildungsstätte erfaßt ist.

§ 23
Kurzfristiger Aufenthalt

Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 und 2. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 12 Abs. 1). § 20a bleibt unberührt.

§ 24
Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, hat am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen. Ehegatten können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen ist nur der Reiseleiter verpflichtet, einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 auszufüllen. Die Mitreisenden sind auf diesem Meldeschein der Zahl nach und unter Angabe der Staatsangehörigkeit zu erfassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ausbildung, der Fortbildung, der außerschulischen Jugendbildung, der Erwachsenenbildung oder der Kinder-, Jugend- oder Familienerholung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen,
  4. Niederlassungen von Orden, Exerzitienhäusern und Heimen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

(3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen.

(4) Der besondere Meldeschein muß außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Tag der Geburt,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschrift,
  5. Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise.

(5) Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind der zuständigen Meldebehörde und Dienststellen der Polizei auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen für eine Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Die nach Absatz 4 erhobenen Daten dürfen von den Dienststellen der Polizei nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(8) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des besonderen Meldescheines.

§ 25
(aufgehoben)

§ 26
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ist ein Pfleger oder Betreuer nicht vorhanden und kann der Meldepflichtige seiner Meldepflicht aus Krankheitsgründen nicht nachkommen, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Aus dem Verzeichnis ist der zuständigen Meldebehörde und den Dienststellen der Polizei auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen zur Abwendung einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Das Verzeichnis muß Angaben enthalten über

  1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
  2. den Familiennamen,
  3. den Geburtsnamen,
  4. die Vornamen,
  5. den Tag und Ort der Geburt,
  6. die Staatsangehörigkeiten,
  7. den Familienstand und
  8. die Anschrift.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.

(5) Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

Abschnitt 5
Datenübermittlungen

§ 27
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei der Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschriften,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. Tag des Zuzuges,
  8. Haupt- oder Nebenwohnung und
  9. Familienstand

des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Diese Pflicht besteht auch für nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherte Wahlrechtsausschlüsse oder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherte Paßversagungsgründe, Paßversagungen oder -entziehungen oder Anordnungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise.

(2) Wird aufgrund einer Mitteilung der bisher zuständigen Meldebehörde das Melderegister hinsichtlich bestehender Wahlrechtsausschlüsse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) oder bestehender Paßversagungsgründe, Paßversagungen oder -entziehungen oder Anordnungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) berichtigt oder ergänzt, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.

(3) Soweit ausschließlich Meldebehörden des Landes Brandenburg beteiligt sind, wird der Minister des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu bestimmen.

§ 28
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister

  1. Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
  2. frühere Namen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
  3. Vornamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3,
  4. Doktorgrad nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,
  6. Tag und Ort der Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6,
  7. Geschlecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7,
  8. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern bis zu deren Vollendung des 27. Lebensjahres nach § 3 Abs. 1 Nr. 9,
  9. Staatsangehörigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 12,
  11. Tag des Ein- und Auszuges nach § 3 Abs. 1 Nr. 13,
  12. Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14,
  13. Übermittlungssperre nach § 3 Abs. 1 Nr. 18,
  14. Sterbetag und -ort nach § 3 Abs. 1 Nr. 19

übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 sind bestehende Übermittlungssperren mitzuteilen. Die Übermittlung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner, soweit diese nach den Merkmalen des Satzes 1 Nr. 1 bis 14 bestimmt und nur diese Daten übermittelt werden. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Innerhalb der Behörden und Stellen eines Amtes, einer amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben wurden.

§ 29
Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Daten unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. In der Rechtsverordnung sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen.

(3) Als regelmäßige Datenübermittlung nach diesem Gesetz gilt auch die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann.

§ 30
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag.

Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium des Innern.

(4) Im Rahmen von Datenübermittlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden auch die Ordnungsmerkmale (§ 4) übermitteln.

§ 31
Datenübermittlungen an den Suchdienst

(1) Bei Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten zu übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift am 1. September 1939.

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 32
Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften,
  5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. Über Daten nach § 12 Abs. 3 Satz 5 darf die Meldebehörde nur Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, daß durch die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie hat zuvor den Betroffenen zu hören.

(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. § 33 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. gesetzlichen Vertreter,
  8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:

  1. Alter,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  7. minderjährige Kinder.

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Alter,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. gesetzlicher Vertreter.

Daten von Bewohnern von Einrichtungen nach den §§ 24 und 26 sowie von Einrichtungen, die dem Vollzug von Freiheitsstrafen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (Maßregeln der Besserung und Sicherung, Jugendarrest) dienen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Ministerium des Innern zur Entscheidung über das Vorliegen des öffentlichen Interesses vor. In gleich gelagerten Fällen kann das Ministerium des Innern vorab seine Zustimmung erteilen.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für

  1. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
  2. öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen.

§ 32a
Auskunftssperren

(1) Macht der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, ist eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

(2) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde eine Auskunftssperre für erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 32 Abs. 2 einträgt. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in § 32 Abs. 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.

(3) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre nach Absatz 1 eingetragen ist, hat die Meldebehörde zu prüfen, ob dem Betroffenen aus dieser Auskunft eine der in Absatz 1 genannten Gefahren erwachsen könnte. Die Meldebehörde darf die Auskunft gegen den Willen des Betroffenen dann erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr durch die Erteilung der Auskunft gegeben sind. Hierzu ist der Betroffene von der Meldebehörde anzuhören.

(4) Die Auskunftssperren nach den Absätzen 1 und 2 sind auf zwei Jahre zu befristen. Die Meldebehörde kann auf Antrag die Frist um jeweils weitere zwei Jahre verlängern, wenn der Betroffene erneut glaubhaft macht, daß die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe weiter bestehen. Hierauf ist der Betroffene bei Eintragung der Auskunftssperre hinzuweisen.

(5) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig, soweit in den Fällen der

  1. Annahme als Kind, der Nichtehelichkeit oder Ehelicherklärung sowie der Änderung des Vornamens aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

(6) Die Meldebehörde hat die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden über Auskunftssperren nach den Absätzen 1, 2 und 5 zu unterrichten.

§ 33
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Empfänger haben die Daten spätestens eine Woche nach der Wahl zu löschen; eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Die Meldebehörde kann die Auskunftserteilung mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 4 nachkommen.

(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Vertretern nach § 2 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tag der Bekanntmachung des Volksbegehrens nach § 14 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tag der Bekanntgabe des Abstimmungstages nach § 35 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(3) Im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden nach § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 der Landkreisordnung oder § 81 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertretern erteilt werden. Die Auskünfte dürfen ab der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(4) Die Meldebehörde darf Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten sowie Tag und Art des Jubiläums zum Zwecke der Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und andere Medien den für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die das 50. oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

(5) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach § 12 Abs. 3 Satz 5, §§ 24 und 26, sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

erteilt werden.

(6) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist er bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen, wobei angemessene Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden sollen. § 32a Abs. 6 gilt entsprechend.

(7) Eine Weitergabe von Daten nach den Absätzen 1 bis 5 ist unzulässig, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32a Abs. 1, 2 und 5 eingetragen ist.

§ 33a
Übermittlung von bestrittenen Daten

Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen diese nur mit einem Hinweis nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden.

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 34
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Meldepflichtiger
    1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,
    2. seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach § 12 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des § 17 erfüllt,
    3. dem Verlangen der Meldebehörde auf persönliches Erscheinen, auf Vorlage erforderlicher Unterlagen oder auf Auskunftserteilung nach § 18 nicht nachkommt,
    4. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,
  2. als Leiter einer Beherbergungsstätte nach § 24 Abs. 1 oder einer Einrichtung nach § 24 Abs. 7 oder als dessen Beauftragter entgegen § 24 Abs. 5 die Meldescheine nicht oder nicht vollständig den zuständigen Behörden vorlegt oder übermittelt,
  3. als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach §§ 14 und 19 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als eine nach § 6 Abs. 2 belehrte und verpflichtete Person das Meldegeheimnis verletzt, insbesondere indem sie anderen Personen Auskünfte erteilt, die diese rechtmäßig sonst nicht erhalten hätten,
  2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 und 3 zu erwirken,
  3. entgegen § 32 Abs. 4 eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem anderen zugänglich macht,
  4. entgegen § 33 Abs. 1, 2 und 3 die Auskünfte und Auszüge nicht nur für die Zwecke der Wahlwerbung verwendet, sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag vernichtet oder den Auflagen, mit denen die Meldebehörde die Auskünfte oder die Herausgabe der Auszüge verbunden hat, nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die jeweils zuständige Meldebehörde, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 das Ministerium des Innern.

Abschnitt 7
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag

§ 35
Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Wege automatisierter Verfahren können die Meldebehörden andere Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen beauftragen. Sie können auch nicht-öffentliche Stellen im Land Brandenburg beauftragen. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis haben diese Stellen insoweit die Pflichten der Meldebehörden zu erfüllen. Die Meldebehörden haben sicherzustellen, daß die beauftragten nicht-öffentlichen Stellen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ergänzend die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes befolgen und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterwerfen.

(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.

§ 36
Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Auf die bei einer Stelle nach § 35 Abs. 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach § 35 Abs. 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sofern eine nach § 35 Abs. 1 beauftragte Stelle auch andere Daten als nach diesem Gesetz verarbeitet, sind diese getrennt zu führen und dürfen nicht mit den nach diesem Gesetz zulässig verarbeiteten Daten zusammengeführt werden.

(2) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 27 finden in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37
(aufgehoben)

§ 38
Übergangsvorschrift für die Meldebehörden

Karteien, welche die Meldebehörden aufgrund der Einführung der automatisierten Datenverarbeitung nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sind abzuschließen und zu archivieren. Dabei sind die Bestimmungen des § 11 zu beachten.

§ 39
(aufgehoben)

§ 40
(aufgehoben)

§ 41
(aufgehoben)

§ 42
(Inkrafttreten)